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Dienstnehmermeldung ELDA Österreich

Dienstnehmermeldung ELDA Österreich

ASVG §§33–36; BMSVG §§6–10

DIENSTNEHMERMELDUNG ELDA

gemäß ASVG §§33–36 und BMSVG §§6–10

Dienstgeber: [Dienstgeber] Adresse: [Dienstgeber-Adresse] Beitragskontonummer (ÖGK): [Beitragskontonummer] Meldezeitraum: [Meldezeitraum]

ANGABEN ZUM DIENSTNEHMER

Name: [Dienstnehmer Name] Sozialversicherungsnummer: [SV-Nummer] Beschäftigungsart: [Beschäftigungsart]

Meldeart: [Meldeart] Beschäftigungsbeginn: [Beschäftigungsbeginn] Beschäftigungsende: [Beschäftigungsende] Monatliches Bruttoentgelt: € [Bruttoentgelt]

ANGABEN ZUR BV-KASSE (ABFERTIGUNG NEU)

BV-Kasse (BMSVG §6): [BV-Kasse] BV-Kassenbeitrag: [BV-Kassenbeitrag] des Bruttoentgelts

Die Übermittlung dieser Meldung erfolgt über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch der österreichischen Sozialversicherung) an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Der Dienstgeber bestätigt die Richtigkeit der gemachten Angaben gemäß §33 ff. ASVG.

BESTÄTIGUNG

Ich bestätige als bevollmächtigte Person des Dienstgebers die Richtigkeit der obigen Angaben. Die Meldung wurde fristgerecht gemäß ASVG §33 Abs. 1 (Voranmeldung vor Dienstantritt) übermittelt.

Ort, Datum: ___________________________

Bevollmächtigte/r des Dienstgebers

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Dienstnehmermeldung ELDA Österreich?

Die Dienstnehmermeldung ELDA Österreich ist die elektronische Pflichtmeldung des Dienstgebers bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch der österreichischen Sozialversicherung) bei jedem Beginn und Ende eines Dienstverhältnisses. Rechtsgrundlage ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) §§33–36, wonach der Dienstgeber jeden neuen Arbeitnehmer vor Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen ÖGK-Landesstelle anzumelden hat. ELDA ist das zentrale elektronische Kommunikationssystem zwischen Unternehmen und der österreichischen Sozialversicherung, betrieben in Koordination mit ÖGK, PVA (Pensionsversicherungsanstalt) und AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt).

Nach ASVG §33 Abs. 1 hat der Dienstgeber die Anmeldung jedes neuen Arbeitnehmers vor Aufnahme der Beschäftigung zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des ASVG — Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer. Die Meldung über ELDA ermöglicht die vollautomatische Verarbeitung durch ÖGK, PVA und AUVA, die den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers ab dem angegebenen Beschäftigungsbeginn in Kraft setzen. Ohne Anmeldung besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz — was im Schadensfall zu erheblichen Haftungsrisiken für den Dienstgeber nach ABGB §§1293 ff. führt.

Das ELDA-System kennt verschiedene Meldearten: die Vor-Anmeldung (VA — Kurzanmeldung mit 3 Pflichtfeldern), die Vollmeldung (AN — vollständige Stammdatenmeldung), die Abmeldung (AB — bei Beendigung des Dienstverhältnisses) und die Änderungsmeldung (AEN — bei Änderung von Stammdaten). Seit 2022 ist das ELDA-Portal vollständig digitalisiert und ermöglicht Echtzeit-Verarbeitung. Dienstgeber ohne Lohnverrechnungsprogramm können die Meldung über das Webportal elda.at direkt vornehmen.

Für geringfügig Beschäftigte (Entgelt unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Jahr 2025) gilt nach ASVG §5 Abs. 2 eine eingeschränkte Versicherungspflicht — nur Unfallversicherung durch AUVA, keine Kranken- und Pensionsversicherung. Die Meldepflicht nach ASVG §33 bleibt aber auch für geringfügig Beschäftigte bestehen. Der Arbeitnehmer kann sich nach §16 ASVG freiwillig selbstversichern.

Ein weiterer Pflichtbestandteil der Erstanmeldung ist die Zuordnung zur betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) nach BMSVG §§6–10 für die Abfertigung Neu. Der Dienstgeber führt ab dem ersten Beschäftigungsmonat 1,53% des Bruttoentgelts an die gewählte BV-Kasse ab (VBV Vorsorgekasse, Allianz Vorsorgekasse, APK Vorsorgekasse, Bonus Vorsorgekasse oder Valida Vorsorgekasse).

Das Finanzamt Österreich (FA Ö) und die ÖGK führen regelmäßig gemeinsame Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben durch (GPLA — Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben), bei denen ELDA-Meldungen, Lohnkonten und Entgeltabrechnungen umfassend kontrolliert werden.

Wann brauchen Sie Dienstnehmermeldung ELDA Österreich?

Die Dienstnehmermeldung ELDA Österreich nach ASVG §§33–36 ist in folgenden Situationen Pflicht des Dienstgebers:

**1. Beginn jedes neuen Dienstverhältnisses:** Vor Aufnahme der Beschäftigung oder spätestens am ersten Arbeitstag muss die Vollmeldung (AN) oder Vor-Anmeldung (VA) über ELDA erstattet werden. Beginnt ein Arbeitnehmer am Montag um 08:00 Uhr, muss die Meldung vor 08:00 Uhr bei der ÖGK eingelangt sein. Eine nachträgliche Anmeldung ist bußgeldpflichtig nach ASVG §111.

**2. Beendigung jedes Dienstverhältnisses:** Bei Beendigung (Kündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung, Ablauf befristeter Vertrag) ist die Abmeldung (AB) innerhalb von 7 Tagen nach dem letzten Beschäftigungstag zu erstatten (ASVG §33 Abs. 2).

**3. Änderungen im laufenden Dienstverhältnis:** Bei Änderung von Stammdaten des Arbeitnehmers (Adresswechsel, Namensänderung nach Heirat, Änderung der Beschäftigungsart von Vollzeit auf Teilzeit) ist eine Änderungsmeldung (AEN) über ELDA zu erstatten.

**4. Rückkehr aus Karenz:** Nach Ende der Elternkarenz (MSchG, VKG) sind entsprechende Anmeldemeldungen erforderlich, da während der Karenz das Dienstverhältnis ruht und der Versicherungsstatus sich ändert.

**5. Kurzarbeit nach AMSG §37b:** Bei Kurzarbeitsvereinbarungen mit Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS (Arbeitsmarktservice) sind Meldungen über die Beschäftigungsänderungen über ELDA an ÖGK und AMS erforderlich. Das AMS Österreich zahlt die Kurzarbeitsbeihilfe direkt an den Dienstgeber auf Basis der gemeldeten Beschäftigtenzahlen.

Was gehört in Ihr Dienstnehmermeldung ELDA Österreich?

Eine rechtswirksame Dienstnehmermeldung über ELDA nach ASVG §§33–36 muss folgende Pflichtfelder enthalten:

**1. Dienstgeberdaten:** Dienstgebernummer (DG-Nr.) der ÖGK, Firmenbuchnummer (FN), vollständiger Firmenname und Adresse laut Firmenbuch. Die DG-Nummer wird bei der ersten Arbeitnehmeranmeldung von der ÖGK vergeben und ist dauerhaft.

**2. Dienstnehmerstammdaten:** Vollständiger Name, Sozialversicherungsnummer (10-stellig, bestehend aus laufender Nummer und Geburtsdatum), Geburtsdatum (DD.MM.YYYY), Staatsbürgerschaft, Wohnadresse.

**3. Beschäftigungsdetails:** Beschäftigungsbeginn (Datum und Uhrzeit), Beschäftigungsart (Angestellter, Arbeiter, Lehrling, freier Dienstnehmer, geringfügig Beschäftigter), Monatsentgelt oder Stundenlohn als Beitragsgrundlage nach ASVG §44.

**4. Versicherungsstatus:** Angabe der zuständigen ÖGK-Landesstelle (nach Betriebsstätte des Dienstgebers), ASVG-Versicherungsstatus (vollversichert oder teilversichert für Geringfügige nach ASVG §5).

**5. BV-Kasse-Zuordnung (BMSVG §§6–10):** Angabe der betrieblichen Vorsorgekasse für Abfertigung-Neu-Beiträge (1,53% des Bruttoentgelts monatlich). Auswahl aus: VBV Vorsorgekasse, Allianz Vorsorgekasse, APK Vorsorgekasse, BAWAG Allianz Vorsorgekasse, Bonus Vorsorgekasse, fair-finance Vorsorgekasse, Valida Vorsorgekasse.

**6. Arbeitsstätte:** Adresse der tatsächlichen Arbeitsstätte für AUVA-Zuordnung — kann vom Firmenhauptsitz abweichen.

Bei forms-legal.com steht die Vorlage für die ELDA-Dienstnehmermeldung kostenlos als PDF und Word zum Download zur Verfügung.

So füllen Sie Ihr Dienstnehmermeldung ELDA Österreich aus

Die Dienstnehmermeldung ELDA Österreich wird in der betrieblichen Praxis meist über ein Lohnverrechnungsprogramm (BMD, Datev, Sage) automatisch über die ELDA-Schnittstelle erstattet. Für Dienstgeber ohne Lohnverrechnungssoftware ist der direkte Zugang über elda.at möglich:

**Schritt 1: ELDA-Zugang einrichten** Registrieren Sie sich auf elda.at mit Firmenbuchnummer (FN) und UID-Nummer. Die Dienstgebernummer (DG-Nr.) wird bei der ersten Meldung von der ÖGK vergeben. Zugangsdaten werden per Post zugeschickt.

**Schritt 2: SV-Nummer des Arbeitnehmers erheben** Fragen Sie den neuen Arbeitnehmer nach seiner Sozialversicherungsnummer (SV-Nr.) — diese findet sich auf der E-Card (ÖGK) oder dem Sozialversicherungsausweis. Ohne gültige SV-Nr. kann keine Anmeldung erfolgen.

**Schritt 3: Vollmeldung (AN) oder Vor-Anmeldung (VA)** Bei ausreichender Zeit: Vollmeldung AN mit allen Pflichtfeldern. Bei kurzfristiger Einstellung: Vor-Anmeldung VA mit Name, SV-Nr. und Beschäftigungsbeginn — Vollmeldung innerhalb von 7 Tagen nachholen (ASVG §33 Abs. 1a).

**Schritt 4: Beitragsgrundlage korrekt angeben** Geben Sie das volle Bruttoentgelt als Beitragsgrundlage nach ASVG §44 an — inklusive aller regelmäßigen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration aliquot). Falsche Beitragsgrundlagen werden bei GPLA-Prüfungen korrigiert.

**Schritt 5: BV-Kasse auswählen und bestätigen** Wählen Sie die für Ihren Betrieb geltende BV-Kasse aus. Der erste Beitrag (1,53% nach BMSVG §6) ist im Folgemonat fällig.

**Schritt 6: Bestätigung aufbewahren** Speichern Sie die ELDA-Bestätigung mit Protokollnummer als Nachweis für Prüfungen durch Finanzamt Österreich (FA Ö) oder ÖGK (GPLA). Die Protokollnummer gilt als Nachweis der rechtzeitigen Anmeldung.

Häufige Fehler bei Ihrem Dienstnehmermeldung ELDA Österreich

Bei der ELDA-Dienstnehmermeldung in Österreich treten regelmäßig folgende Fehler auf:

**Fehler 1: Anmeldung nach Arbeitsbeginn** Der häufigste und teuerste Fehler: Der Arbeitnehmer beginnt die Tätigkeit, bevor die Anmeldung bei der ÖGK erstattet wurde. Dies gilt als Schwarzarbeit und löst Verwaltungsstrafen nach ASVG §111 aus. Bei Arbeitsunfällen ohne Anmeldung haftet der Dienstgeber persönlich für alle Schäden nach ABGB §§1293 ff.

**Fehler 2: Falsche Beitragsgrundlage** Nur das Grundgehalt wird gemeldet — ohne Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration). Bei GPLA-Prüfungen werden Differenzen nachgefordert plus Verzugszinsen.

**Fehler 3: Geringfügig Beschäftigte vergessen** Auch Arbeitnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro/Monat im Jahr 2025) müssen angemeldet werden — fehlender AUVA-Schutz bei Nichtanmeldung.

**Fehler 4: Keine Abmeldung bei Beendigung** Nach Kündigung oder Beendigung wird die Abmeldung vergessen — der Arbeitnehmer bleibt formal versichert und der Dienstgeber zahlt weiter Beiträge.

**Fehler 5: BV-Kasse-Zuordnung versäumt** Bei der Erstanmeldung wird die BV-Kasse nicht ausgewählt — rückwirkende Korrekturen und Nachzahlungen nach BMSVG §10 entstehen. Die Auswahl der BV-Kasse kann später nur eingeschränkt geändert werden.

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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