Dienstnehmermeldung ELDA Österreich
ASVG §§33–36; BMSVG §§6–10
DIENSTNEHMERMELDUNG ELDA
gemäß ASVG §§33–36 und BMSVG §§6–10
Dienstgeber: [Dienstgeber] Adresse: [Dienstgeber-Adresse] Beitragskontonummer (ÖGK): [Beitragskontonummer] Meldezeitraum: [Meldezeitraum]
ANGABEN ZUM DIENSTNEHMER
Name: [Dienstnehmer Name] Sozialversicherungsnummer: [SV-Nummer] Beschäftigungsart: [Beschäftigungsart]
Meldeart: [Meldeart] Beschäftigungsbeginn: [Beschäftigungsbeginn] Beschäftigungsende: [Beschäftigungsende] Monatliches Bruttoentgelt: € [Bruttoentgelt]
ANGABEN ZUR BV-KASSE (ABFERTIGUNG NEU)
BV-Kasse (BMSVG §6): [BV-Kasse] BV-Kassenbeitrag: [BV-Kassenbeitrag] des Bruttoentgelts
Die Übermittlung dieser Meldung erfolgt über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch der österreichischen Sozialversicherung) an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Der Dienstgeber bestätigt die Richtigkeit der gemachten Angaben gemäß §33 ff. ASVG.
BESTÄTIGUNG
Ich bestätige als bevollmächtigte Person des Dienstgebers die Richtigkeit der obigen Angaben. Die Meldung wurde fristgerecht gemäß ASVG §33 Abs. 1 (Voranmeldung vor Dienstantritt) übermittelt.
Ort, Datum: ___________________________
Bevollmächtigte/r des Dienstgebers
________________
Signature
Was ist Dienstnehmermeldung ELDA Österreich?
Die Dienstnehmermeldung ELDA Österreich ist die elektronische Pflichtmeldung des Dienstgebers bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch der österreichischen Sozialversicherung) bei jedem Beginn und Ende eines Dienstverhältnisses. Rechtsgrundlage ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) §§33–36, wonach der Dienstgeber jeden neuen Arbeitnehmer vor Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen ÖGK-Landesstelle anzumelden hat. ELDA ist das zentrale elektronische Kommunikationssystem zwischen Unternehmen und der österreichischen Sozialversicherung, betrieben in Koordination mit ÖGK, PVA (Pensionsversicherungsanstalt) und AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt).
Nach ASVG §33 Abs. 1 hat der Dienstgeber die Anmeldung jedes neuen Arbeitnehmers vor Aufnahme der Beschäftigung zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des ASVG — Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer. Die Meldung über ELDA ermöglicht die vollautomatische Verarbeitung durch ÖGK, PVA und AUVA, die den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers ab dem angegebenen Beschäftigungsbeginn in Kraft setzen. Ohne Anmeldung besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz — was im Schadensfall zu erheblichen Haftungsrisiken für den Dienstgeber nach ABGB §§1293 ff. führt.
Das ELDA-System kennt verschiedene Meldearten: die Vor-Anmeldung (VA — Kurzanmeldung mit 3 Pflichtfeldern), die Vollmeldung (AN — vollständige Stammdatenmeldung), die Abmeldung (AB — bei Beendigung des Dienstverhältnisses) und die Änderungsmeldung (AEN — bei Änderung von Stammdaten). Seit 2022 ist das ELDA-Portal vollständig digitalisiert und ermöglicht Echtzeit-Verarbeitung. Dienstgeber ohne Lohnverrechnungsprogramm können die Meldung über das Webportal elda.at direkt vornehmen.
Für geringfügig Beschäftigte (Entgelt unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Jahr 2025) gilt nach ASVG §5 Abs. 2 eine eingeschränkte Versicherungspflicht — nur Unfallversicherung durch AUVA, keine Kranken- und Pensionsversicherung. Die Meldepflicht nach ASVG §33 bleibt aber auch für geringfügig Beschäftigte bestehen. Der Arbeitnehmer kann sich nach §16 ASVG freiwillig selbstversichern.
Ein weiterer Pflichtbestandteil der Erstanmeldung ist die Zuordnung zur betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) nach BMSVG §§6–10 für die Abfertigung Neu. Der Dienstgeber führt ab dem ersten Beschäftigungsmonat 1,53% des Bruttoentgelts an die gewählte BV-Kasse ab (VBV Vorsorgekasse, Allianz Vorsorgekasse, APK Vorsorgekasse, Bonus Vorsorgekasse oder Valida Vorsorgekasse).
Das Finanzamt Österreich (FA Ö) und die ÖGK führen regelmäßig gemeinsame Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben durch (GPLA — Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben), bei denen ELDA-Meldungen, Lohnkonten und Entgeltabrechnungen umfassend kontrolliert werden.
Wann brauchen Sie Dienstnehmermeldung ELDA Österreich?
Die Dienstnehmermeldung ELDA Österreich nach ASVG §§33–36 ist in folgenden Situationen Pflicht des Dienstgebers:
**1. Beginn jedes neuen Dienstverhältnisses:** Vor Aufnahme der Beschäftigung oder spätestens am ersten Arbeitstag muss die Vollmeldung (AN) oder Vor-Anmeldung (VA) über ELDA erstattet werden. Beginnt ein Arbeitnehmer am Montag um 08:00 Uhr, muss die Meldung vor 08:00 Uhr bei der ÖGK eingelangt sein. Eine nachträgliche Anmeldung ist bußgeldpflichtig nach ASVG §111.
**2. Beendigung jedes Dienstverhältnisses:** Bei Beendigung (Kündigung, Entlassung, einvernehmliche Auflösung, Ablauf befristeter Vertrag) ist die Abmeldung (AB) innerhalb von 7 Tagen nach dem letzten Beschäftigungstag zu erstatten (ASVG §33 Abs. 2).
**3. Änderungen im laufenden Dienstverhältnis:** Bei Änderung von Stammdaten des Arbeitnehmers (Adresswechsel, Namensänderung nach Heirat, Änderung der Beschäftigungsart von Vollzeit auf Teilzeit) ist eine Änderungsmeldung (AEN) über ELDA zu erstatten.
**4. Rückkehr aus Karenz:** Nach Ende der Elternkarenz (MSchG, VKG) sind entsprechende Anmeldemeldungen erforderlich, da während der Karenz das Dienstverhältnis ruht und der Versicherungsstatus sich ändert.
**5. Kurzarbeit nach AMSG §37b:** Bei Kurzarbeitsvereinbarungen mit Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS (Arbeitsmarktservice) sind Meldungen über die Beschäftigungsänderungen über ELDA an ÖGK und AMS erforderlich. Das AMS Österreich zahlt die Kurzarbeitsbeihilfe direkt an den Dienstgeber auf Basis der gemeldeten Beschäftigtenzahlen.
Was gehört in Ihr Dienstnehmermeldung ELDA Österreich?
Eine rechtswirksame Dienstnehmermeldung über ELDA nach ASVG §§33–36 muss folgende Pflichtfelder enthalten:
**1. Dienstgeberdaten:** Dienstgebernummer (DG-Nr.) der ÖGK, Firmenbuchnummer (FN), vollständiger Firmenname und Adresse laut Firmenbuch. Die DG-Nummer wird bei der ersten Arbeitnehmeranmeldung von der ÖGK vergeben und ist dauerhaft.
**2. Dienstnehmerstammdaten:** Vollständiger Name, Sozialversicherungsnummer (10-stellig, bestehend aus laufender Nummer und Geburtsdatum), Geburtsdatum (DD.MM.YYYY), Staatsbürgerschaft, Wohnadresse.
**3. Beschäftigungsdetails:** Beschäftigungsbeginn (Datum und Uhrzeit), Beschäftigungsart (Angestellter, Arbeiter, Lehrling, freier Dienstnehmer, geringfügig Beschäftigter), Monatsentgelt oder Stundenlohn als Beitragsgrundlage nach ASVG §44.
**4. Versicherungsstatus:** Angabe der zuständigen ÖGK-Landesstelle (nach Betriebsstätte des Dienstgebers), ASVG-Versicherungsstatus (vollversichert oder teilversichert für Geringfügige nach ASVG §5).
**5. BV-Kasse-Zuordnung (BMSVG §§6–10):** Angabe der betrieblichen Vorsorgekasse für Abfertigung-Neu-Beiträge (1,53% des Bruttoentgelts monatlich). Auswahl aus: VBV Vorsorgekasse, Allianz Vorsorgekasse, APK Vorsorgekasse, BAWAG Allianz Vorsorgekasse, Bonus Vorsorgekasse, fair-finance Vorsorgekasse, Valida Vorsorgekasse.
**6. Arbeitsstätte:** Adresse der tatsächlichen Arbeitsstätte für AUVA-Zuordnung — kann vom Firmenhauptsitz abweichen.
Bei forms-legal.com steht die Vorlage für die ELDA-Dienstnehmermeldung kostenlos als PDF und Word zum Download zur Verfügung.
So füllen Sie Ihr Dienstnehmermeldung ELDA Österreich aus
Die Dienstnehmermeldung ELDA Österreich wird in der betrieblichen Praxis meist über ein Lohnverrechnungsprogramm (BMD, Datev, Sage) automatisch über die ELDA-Schnittstelle erstattet. Für Dienstgeber ohne Lohnverrechnungssoftware ist der direkte Zugang über elda.at möglich:
**Schritt 1: ELDA-Zugang einrichten** Registrieren Sie sich auf elda.at mit Firmenbuchnummer (FN) und UID-Nummer. Die Dienstgebernummer (DG-Nr.) wird bei der ersten Meldung von der ÖGK vergeben. Zugangsdaten werden per Post zugeschickt.
**Schritt 2: SV-Nummer des Arbeitnehmers erheben** Fragen Sie den neuen Arbeitnehmer nach seiner Sozialversicherungsnummer (SV-Nr.) — diese findet sich auf der E-Card (ÖGK) oder dem Sozialversicherungsausweis. Ohne gültige SV-Nr. kann keine Anmeldung erfolgen.
**Schritt 3: Vollmeldung (AN) oder Vor-Anmeldung (VA)** Bei ausreichender Zeit: Vollmeldung AN mit allen Pflichtfeldern. Bei kurzfristiger Einstellung: Vor-Anmeldung VA mit Name, SV-Nr. und Beschäftigungsbeginn — Vollmeldung innerhalb von 7 Tagen nachholen (ASVG §33 Abs. 1a).
**Schritt 4: Beitragsgrundlage korrekt angeben** Geben Sie das volle Bruttoentgelt als Beitragsgrundlage nach ASVG §44 an — inklusive aller regelmäßigen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration aliquot). Falsche Beitragsgrundlagen werden bei GPLA-Prüfungen korrigiert.
**Schritt 5: BV-Kasse auswählen und bestätigen** Wählen Sie die für Ihren Betrieb geltende BV-Kasse aus. Der erste Beitrag (1,53% nach BMSVG §6) ist im Folgemonat fällig.
**Schritt 6: Bestätigung aufbewahren** Speichern Sie die ELDA-Bestätigung mit Protokollnummer als Nachweis für Prüfungen durch Finanzamt Österreich (FA Ö) oder ÖGK (GPLA). Die Protokollnummer gilt als Nachweis der rechtzeitigen Anmeldung.
Rechtliche Anforderungen für Dienstnehmermeldung ELDA Österreich
Die rechtlichen Anforderungen an die ELDA-Dienstnehmermeldung ergeben sich aus ASVG §§33–36 und BMSVG:
**Anmeldefrist (ASVG §33 Abs. 1):** Anmeldung muss vor Beginn der Beschäftigung erstattet werden. Bei kurzfristiger Einstellung: mindestens Vor-Anmeldung (VA) vor Arbeitsbeginn, Vollmeldung innerhalb von 7 Tagen.
**Abmeldefrist (ASVG §33 Abs. 2):** Abmeldung muss innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Dienstverhältnisses erstattet werden.
**Strafen (ASVG §111):** Verstöße gegen Meldepflichten: Verwaltungsstrafe bis zu 2.180 Euro pro Fall; bei Schwarzarbeit bis zu 5.813 Euro. Zusätzlich: Haftung für Schäden des nicht angemeldeten Arbeitnehmers nach ABGB §§1293 ff. und Lohnsteuer-Nachzahlungen.
**BV-Kasse-Pflicht (BMSVG §§6–10):** Ab dem ersten Beschäftigungsmonat monatlich 1,53% des Bruttoentgelts an die BV-Kasse abführen. Unterbleibt die Anmeldung, entstehen rückwirkende Beitragspflichten mit Verzugszinsen nach BMSVG §10.
**GPLA-Prüfungen:** ÖGK und Finanzamt Österreich (FA Ö) führen regelmäßig gemeinsame Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch. Dabei werden ELDA-Meldungen, Lohnkonten und Entgeltabrechnungen vollständig geprüft. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) verhängt Strafen nach ASVG §111.
Häufige Fehler bei Ihrem Dienstnehmermeldung ELDA Österreich
Bei der ELDA-Dienstnehmermeldung in Österreich treten regelmäßig folgende Fehler auf:
**Fehler 1: Anmeldung nach Arbeitsbeginn** Der häufigste und teuerste Fehler: Der Arbeitnehmer beginnt die Tätigkeit, bevor die Anmeldung bei der ÖGK erstattet wurde. Dies gilt als Schwarzarbeit und löst Verwaltungsstrafen nach ASVG §111 aus. Bei Arbeitsunfällen ohne Anmeldung haftet der Dienstgeber persönlich für alle Schäden nach ABGB §§1293 ff.
**Fehler 2: Falsche Beitragsgrundlage** Nur das Grundgehalt wird gemeldet — ohne Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration). Bei GPLA-Prüfungen werden Differenzen nachgefordert plus Verzugszinsen.
**Fehler 3: Geringfügig Beschäftigte vergessen** Auch Arbeitnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro/Monat im Jahr 2025) müssen angemeldet werden — fehlender AUVA-Schutz bei Nichtanmeldung.
**Fehler 4: Keine Abmeldung bei Beendigung** Nach Kündigung oder Beendigung wird die Abmeldung vergessen — der Arbeitnehmer bleibt formal versichert und der Dienstgeber zahlt weiter Beiträge.
**Fehler 5: BV-Kasse-Zuordnung versäumt** Bei der Erstanmeldung wird die BV-Kasse nicht ausgewählt — rückwirkende Korrekturen und Nachzahlungen nach BMSVG §10 entstehen. Die Auswahl der BV-Kasse kann später nur eingeschränkt geändert werden.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach ASVG §33 Abs. 1 muss die Anmeldung des neuen Arbeitnehmers vor Beginn der Beschäftigung erstattet werden. Das bedeutet konkret: Startet ein Arbeitnehmer am Montag um 08:00 Uhr, muss die Meldung bereits vor 08:00 Uhr bei der ÖGK eingelangt sein. Die Anmeldung erfolgt über das ELDA-Portal (elda.at) oder über eine Lohnverrechnungssoftware mit ELDA-Schnittstelle. Ist eine vollständige Anmeldung (Vollmeldung AN) vor Arbeitsbeginn nicht möglich, kann eine Vor-Anmeldung (VA) mit drei Mindestfeldern (Name, SV-Nummer, Beschäftigungsbeginn) erstattet werden. Die Vollmeldung muss dann innerhalb von 7 Tagen nachgeholt werden (ASVG §33 Abs. 1a). Besonders wichtig: Ohne Anmeldung besteht kein AUVA-Unfallversicherungsschutz — der Dienstgeber haftet bei einem Arbeitsunfall des nicht angemeldeten Arbeitnehmers persönlich für alle Schäden nach §26 ASVG i.V.m. ABGB §§1293 ff. Strafen für verspätete Anmeldungen betragen nach ASVG §111 bis zu 2.180 Euro pro Fall, bei Schwarzarbeit bis zu 5.813 Euro. Die Strafbehörde ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) am Betriebssitz.
Die Abfertigung Neu (Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge — BMSVG BGBl I Nr. 100/2002) gilt für alle Dienstverhältnisse seit dem 1. Januar 2003. Der Dienstgeber zahlt monatlich 1,53% des Bruttoentgelts an eine betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse). Das Guthaben gehört dem Arbeitnehmer und ist nach 3 Jahren Einzahlung abrufbar — bei neuer Beschäftigung beim nächsten Arbeitgeber übertragbar, bei Pensionierung als Einmalzahlung oder Rente verfügbar. Bei der Erstanmeldung über ELDA muss der Dienstgeber angeben, welche BV-Kasse er für seinen Betrieb gewählt hat. Mögliche Kassen: VBV Vorsorgekasse, Allianz Vorsorgekasse, APK Vorsorgekasse, BAWAG Allianz Vorsorgekasse, Bonus Vorsorgekasse, fair-finance Vorsorgekasse oder Valida Vorsorgekasse. Der Dienstgeber kann die BV-Kasse frei wählen; der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht bezüglich der Kasse des aktuellen Dienstgebers. Die monatlichen BV-Kasse-Beiträge werden im Rahmen der Lohnabrechnung durch den Dienstgeber an die BV-Kasse überwiesen — sie sind steuerlich als Betriebsausgaben voll abzugsfähig nach EStG §4 Abs. 4 Z 2. Unterbleibt die BV-Kasse-Registrierung, entstehen rückwirkende Beitragspflichten plus Verzugszinsen nach BMSVG §10.
Ja — geringfügig Beschäftigte (Entgelt unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, die im Jahr 2025 551,10 Euro beträgt) müssen nach ASVG §33 ebenfalls über ELDA bei der ÖGK angemeldet werden. Der Unterschied liegt im Versicherungsschutz: Geringfügig Beschäftigte sind nach ASVG §5 Abs. 2 von der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen — sie sind jedoch durch die AUVA unfallversichert. Der Dienstgeber zahlt für geringfügig Beschäftigte einen pauschalen Unfallversicherungsbeitrag nach ASVG §51 Abs. 3 sowie — wenn er insgesamt mehr als 3 geringfügig Beschäftigte hat — einen Sonderbeitrag nach ASVG §53a. Geringfügig Beschäftigte können sich nach ASVG §16 freiwillig kranken- und pensionsversichern — dafür zahlen sie den vollen Krankenversicherungsbeitrag selbst. Die Anmeldung über ELDA ist in jedem Fall Pflicht — auch wenn nur einige Stunden pro Woche gearbeitet wird. Die BV-Kasse-Pflicht nach BMSVG gilt auch für geringfügig Beschäftigte — 1,53% des tatsächlichen Entgelts sind monatlich abzuführen.
Die Verletzung der Meldepflicht nach ASVG §§33–36 ist nach ASVG §111 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Die Verwaltungsstrafe beträgt für jeden Fall der verspäteten oder unterlassenen Anmeldung bis zu 2.180 Euro. Bei erschwerenden Umständen — wiederholte Verletzung, Beschäftigung ohne jede Anmeldung (klassische Schwarzarbeit) — kann die Strafe bis zu 5.813 Euro betragen. Zuständige Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) am Betriebssitz. Zusätzlich drohen: Rückforderung aller ASVG-Beiträge für den nicht angemeldeten Zeitraum plus Verzugszinsen; Haftung für alle Krankheits- und Unfallschäden des nicht angemeldeten Arbeitnehmers nach §26 ASVG i.V.m. ABGB §§1293 ff.; steuerliche Konsequenzen bei Entgeltzahlungen ohne Lohnsteuerabzug (EStG §82 — Haftung des Dienstgebers); Entzug der Gewerbeberechtigung nach GewO §87 bei systematischer Schwarzarbeit. Die ÖGK und das Finanzamt Österreich führen regelmäßig gemeinsame GPLA-Prüfungen durch, bei denen fehlende Anmeldungen systematisch aufgedeckt werden.
Die Abmeldung eines Arbeitnehmers bei der ÖGK über ELDA (Meldeart AB) ist nach ASVG §33 Abs. 2 innerhalb von 7 Tagen nach dem letzten Beschäftigungstag zu erstatten. Im ELDA-Portal geben Sie folgende Daten an: Dienstgebernummer (DG-Nr.), SV-Nummer des Arbeitnehmers, Beschäftigungsende (letzter Arbeitstag mit Datum und Uhrzeit), Abmeldegrund (freiwilliger Austritt, Kündigung durch Dienstgeber nach AngG §20, Entlassung nach AngG §27, einvernehmliche Auflösung, Ende befristetes Dienstverhältnis). Der Abmeldegrund ist für die ÖGK relevant, da unterschiedliche Abmeldegründe unterschiedliche Konsequenzen für das Arbeitslosengeld beim AMS haben — bei Entlassung durch den Arbeitnehmer (unberechtigter Austritt) kann eine Sperrfrist nach AlVG §11 verhängt werden. Nach der Abmeldung endet der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers bei ÖGK, PVA und AUVA. Für den letzten Beitragsmonat ist die Beitragsgrundlage aliquot nach den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat nach AVRAG §9 Abs. 2 Anspruch auf eine Abschlussabrechnung (Lohnabrechnung) — diese ist parallel zur ELDA-Abmeldung zu erstellen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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