Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz Österreich
BEinstG §§6–9 (BGBl Nr. 22/1970); BGStG §§1–7
ANTRAG AUF BEHINDERTENGERECHTE GESTALTUNG DES ARBEITSPLATZES
gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) §§6–9 (BGBl Nr. 22/1970) und Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG) §§1–7 (BGBl I Nr. 82/2005)
1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Wohnanschrift: [Antragsteller Adresse] Sozialversicherungsnummer (SVNR): [SVNR]
Bescheid des Sozialministeriumservice: Bescheidnummer: [Bescheid Nummer] Festgestellter Grad der Behinderung: [GdB Prozent] %
2. ANGABEN ZUM ARBEITGEBER
Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name] Betriebsadresse: [Arbeitgeber Adresse] Beginn des Dienstverhältnisses: [Beschäftigung Beginn] Stellenbeschreibung: [Stellenbezeichnung]
3. BEHINDERUNG UND FUNKTIONALE EINSCHRÄNKUNGEN
Klinische Diagnose (ICD-10): [Diagnose]
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: [Funktionale Einschränkungen]
Der Antragsteller legt dem Antrag ein aktuelles Facharztgutachten bei, das die funktionalen Einschränkungen im Berufsalltag detailliert beschreibt.
4. BEANTRAGTE ANPASSUNGSMAßNAHMEN
Art der beantragten Maßnahmen: [Massnahmen Art]
Detaillierte Beschreibung der Maßnahmen: [Massnahmen Beschreibung]
Geschätzte Gesamtkosten der Maßnahmen: EUR [Geschätzte Kosten EUR]
Antrag auf Förderung beim Sozialministeriumservice: [Förderung Beantragt]
5. RECHTSGRUNDLAGE UND RECHTSANSPRUCH
Der Antragsteller stützt diesen Antrag auf: • §6 BEinstG: Pflicht des Arbeitgebers zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes • §6 BGStG: Pflicht zur angemessenen Vorkehrung (Reasonable Accommodation) • §8 BEinstG: Besonderer Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte Der Arbeitgeber wird ersucht, innerhalb von vier (4) Wochen ab Erhalt dieses Antrags schriftlich Stellung zu nehmen und die beantragten Maßnahmen umzusetzen oder begründet abzulehnen. Bei Ablehnung behält sich der Antragsteller vor, das Sozialministeriumservice einzuschalten und gegebenenfalls Klage nach §9 BGStG beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
6. UNTERSCHRIFT
[Antrags Ort], am [Antrags Datum]
________________________________ Unterschrift des Antragstellers [Antragsteller Name]
Antragsteller / Begünstigter Behinderter
________________
Signature
Was ist Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz Österreich?
Der Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz ist ein nach Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) §§6–9 (BGBl Nr. 22/1970); BGStG §§1–7 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Begünstigte Behinderte nach §2 BEinstG sind Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder EU/EWR-Bürger, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % aufweisen und das 15. Lebensjahr vollendet haben. Der GdB wird vom Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr. 261/2010) festgestellt. Der Feststellungsbescheid ist die Grundlage für alle Ansprüche nach dem BEinstG, einschließlich des besonderen Kündigungsschutzes (§8 BEinstG — Zustimmungspflicht des Behindertenausschusses) und der Förderansprüche.
Das BGStG (Bundesbehindertengleichstellungsgesetz) ergänzt das BEinstG durch ein allgemeines Diskriminierungsverbot und verpflichtet Arbeitgeber zur angemessenen Vorkehrung (§6 BGStG — Reasonable Accommodation). Angemessene Vorkehrungen umfassen alle zumutbaren Maßnahmen, die einem behinderten Arbeitnehmer die Ausübung seiner Beschäftigung ermöglichen oder erleichtern: bauliche Adaptierungen (barrierefreier Zugang nach ÖNorm B 1600), Hilfsmittel und Assistenztechnologie (Sprachausgabesoftware, verstellbare Schreibtische), Änderung von Arbeitsabläufen (Pausen, Teilzeitmodelle), persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (§§22–25 BBG, Bundesbehindertengesetz).
Das Sozialministeriumservice (SMS) ist die zentrale Anlaufstelle für alle Förderanträge im Zusammenhang mit der Beschäftigung behinderter Personen. Es bietet Arbeitgebern finanzielle Unterstützung für Arbeitsplatzadaptierungen (bis €10.000 pro Maßnahme nach Einzelfallprüfung), Lohnkostenzuschüsse, Qualifizierungsmaßnahmen und Unterstützung bei der Beantragung. Arbeitgeber mit 25 oder mehr Dienstnehmern sind nach §1 BEinstG verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten einzustellen; die Nichterfüllung zieht eine Ausgleichstaxe von mindestens €270,00 pro nicht besetztem Pflichtplatz und Monat nach sich (§9 BEinstG, Ausgleichstaxenverordnung, BGBl II Nr. 441/2009).
Der Antrag auf behindertengerechten Arbeitsplatz ist von dem betroffenen Arbeitnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich einzureichen. Er richtet sich entweder direkt an den Arbeitgeber — als innerbetriebliches Ersuchen — oder an das Sozialministeriumservice, wenn eine externe Förderung begehrt wird. In beiden Fällen empfiehlt sich die schriftliche Dokumentation, um Ansprüche nach BGStG §9 zu wahren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung (OGH 9 ObA 101/14g) klargestellt, dass die Pflicht zur angemessenen Vorkehrung eine zwingende arbeitsrechtliche Verpflichtung darstellt, deren Verletzung Schadenersatzansprüche nach §9 BGStG auslöst.
Die Bundesländer Österreichs unterhalten eigene Koordinierungsstellen für Behindertenangelegenheiten am Arbeitsmarkt. Das Land Wien betreibt die Arbeitsweltberatung (AWB), Niederösterreich das noe.arbeitnehmer.at-Netzwerk, und die Steiermark das steirische Sozialraumteam. Diese Stellen beraten begünstigte Behinderte kostenlos und begleiten den Antrags- und Förderprozess beim Sozialministeriumservice, was den Zugang zu Förderungen erheblich erleichtert. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) fördert ausserdem Projekte zur Inklusion am Arbeitsmarkt im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Behinderung (NAP Behinderung 2022-2030), der auf der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, BGBl III Nr. 155/2008) basiert.
Wann brauchen Sie Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz Österreich?
Der Antrag auf behindertengerechten Arbeitsplatz in Österreich nach BEinstG §§6–9 wird in folgenden Situationen gestellt:
Bei erstmaliger Feststellung der Begünstigung: Sobald der Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice vorliegt und der Grad der Behinderung (GdB) mit mindestens 50 % festgestellt wurde, kann der begünstigte Behinderte beim Arbeitgeber die Anpassung des Arbeitsplatzes beantragen. Dies betrifft sowohl bestehende Arbeitsverhältnisse als auch neue Dienstverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber über den Status des Bewerbers informiert wird.
Bei Verschlechterung des Gesundheitszustands: Wenn sich die Behinderung im Laufe des Dienstverhältnisses verschlimmert oder eine neue Beeinträchtigung hinzukommt (z.B. durch Unfall nach §176 ASVG oder Berufskrankheit nach §177 ASVG), muss der bestehende Arbeitsplatz erneut überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Bei Rückkehr nach längerem Krankenstand: Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand über 6 Wochen nach AngG §8 oder EFZG) stellt die Wiedereingliederung gemäß Wiedereingliederungsteilzeit (§13a AVRAG) einen häufigen Anlass dar, gleichzeitig einen Antrag auf Arbeitsplatzanpassung zu stellen, damit der Rückkehrprozess nachhaltig gestaltet wird.
Bei Änderungen der Arbeitsorganisation: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz reorganisiert, Arbeitsgeräte austauscht oder den Arbeitsort verlegt (§6 AVRAG — Änderungskündigung), muss der behinderte Arbeitnehmer prüfen, ob die neuen Rahmenbedingungen seinen behinderungsbedingten Bedürfnissen entsprechen, und gegebenenfalls einen Anpassungsantrag stellen.
Zur Inanspruchnahme von Förderungen des Sozialministeriumservice: Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für begünstigte Behinderte adaptieren, können Förderungen des SMS beantragen. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden; nachträgliche Antragstellung ist ausgeschlossen (SMS-Förderrichtlinien 2024).
Bei drohendem Jobverlust: Der besondere Kündigungsschutz des BEinstG §8 greift nur dann effektiv, wenn der begünstigte Behinderte seinen Status dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Daher sollte der Antrag auf Arbeitsplatzanpassung spätestens bei Anzeichen einer bevorstehenden Kündigung oder Umstrukturierung eingereicht werden, um den Schutz des Behindertenausschusses zu aktivieren.
Bei Ablehnung eines früheren Antrags durch den Arbeitgeber: Wenn ein Arbeitgeber einen früheren Antrag auf Arbeitsplatzanpassung abgelehnt hat und sich die betrieblichen Verhältnisse oder die Förderungsangebote des Sozialministeriumservice geändert haben, kann ein neuer Antrag gestellt werden. Der bisherige Ablehnungsbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für zukünftige Anträge. Bei Jobwechsel innerhalb desselben Unternehmens: Wenn ein begünstigter Behinderter die Stelle wechselt oder befördert wird, muss geprüft werden, ob der neue Arbeitsplatz seinen behinderungsbedingten Anforderungen entspricht. Ein neuer Antrag auf Anpassung des neuen Arbeitsplatzes ist einzureichen, da der ursprüngliche Antrag nur für den damaligen Arbeitsplatz gilt. Bei Änderung der Förderrichtlinien des SMS: Das Sozialministeriumservice aktualisiert seine Förderrichtlinien jährlich. Neue Förderprogramme (z.B. für Digitalisierungshilfen oder Ergonomieberatung) können Anlass geben, einen erneuten Antrag zu stellen, auch wenn ein früherer Antrag abgelehnt wurde.
Was gehört in Ihr Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz Österreich?
Der Antrag auf behindertengerechten Arbeitsplatz in Österreich nach BEinstG §§6–9 enthält folgende wesentliche Elemente. Auf forms-legal.com steht eine vollständige Vorlage bereit, die alle österreichischen Anforderungen erfüllt.
Angaben zum Antragsteller: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Sozialversicherungsnummer (SVNR nach §31 ASVG) des begünstigten Behinderten. Beschäftigungsverhältnis (Arbeitgeber, Abteilung, Funktion) und Dienstantrittsdatum. Nachweis der Begünstigung: Bescheidnummer und Datum des Feststellungsbescheids des Sozialministeriumservice sowie die festgestellte GdB-Prozentangabe.
Beschreibung der Behinderung und funktionalen Einschränkungen: Klinische Diagnose (ICD-10-Code) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Konkret beschrieben werden die behinderungsbedingten Einschränkungen, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen (z.B. Geh- oder Stehbehinderung nach ICD-10 M54, Sehbehinderung nach H54, Hörverlust nach H91). Dabei ist auf Arbeitssicherheitsrisiken nach ASchG (Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr. 450/1994) zu achten.
Beantragte Anpassungsmaßnahmen: Spezifische Beschreibung der gewünschten Maßnahmen, unterteilt in bauliche Maßnahmen (barrierefreier Zugang, Umbau Sanitäranlagen nach ÖNorm B 1600), technische Hilfsmittel (höhenverstellbarer Schreibtisch, ergonomisches Sitzkonzept, Bildschirmlesegerät), organisatorische Maßnahmen (Homeofficevereinbarung nach §2h AVRAG, angepasste Arbeitszeiten, Pausen nach AZG §11) und personelle Unterstützung (Arbeitsassistenz nach §§22–25 BBG).
Förderungsantrag an das Sozialministeriumservice: Wenn für die Adaptierungsmaßnahmen eine finanzielle Förderung des Sozialministeriumservice beantragt wird, muss der Antrag folgende Zusatzangaben enthalten: Kostenvoranschläge für alle geplanten Maßnahmen (mindestens 2 Angebote), Bestätigung des Arbeitgebers über die Bereitschaft zur Durchführung der Maßnahmen, Angabe des SMS-Landesstellenbüros (9 Landesstellen in allen Bundesländern) und die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses.
Besonderer Kündigungsschutz — Zustimmung Behindertenausschuss: Der begünstigte Behinderte hat nach §8 BEinstG einen besonderen Kündigungsschutz — der Arbeitgeber kann das Dienstverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice kündigen. Dieser Schutz gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem dem Arbeitgeber die Begünstigung bekannt ist. Der Antrag auf Arbeitsplatzanpassung dokumentiert diese Kenntnisnahme rechtsverbindlich.
Datei- und Nachweisdokumente: Dem Antrag beizufügen sind: Kopie des Feststellungsbescheids des Sozialministeriumservice, ärztliches Gutachten (Facharztbefund, nicht älter als 6 Monate) über die funktionalen Einschränkungen, Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) des aktuellen Arbeitsplatzes, Kostenvoranschläge (bei Förderungsantrag) und gegebenenfalls Gutachten eines Ergonomiefachmanns (zertifizierter Ergonomiefachmann nach ISO 9241).
Fristen und Verfahrensablauf: Der Antrag beim Sozialministeriumservice wird innerhalb von 8 Wochen beschieden (SS 57 AVG). Bei Säumigkeit des SMS kann Devolutionsantrag beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht werden. Für dringende Massnahmen kann ein Antrag auf vorläufige Förderungsgewährung gestellt werden. Rechtsmittel gegen ablehnende Bescheide: Gegen einen ablehnenden Bescheid des SMS steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG, SS 9 VwGVG) offen. Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung (SS 7 VwGVG). Eine ausserordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist bei grundsätzlicher Rechtsfrage möglich. Dokumentationspflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss nach ASchG SS 35 die Arbeitsmittelsicherheit dokumentieren und bei Arbeitsinspektorat-Prüfungen nachweisen, dass er den besonderen Bedürfnissen des begünstigten Behinderten gerecht geworden ist. Das Werkzeugausgabe-Protokoll und Sicherheitsunterweisungsprotokolle ergänzen den Anpassungsantrag als Nachweisdokumente.
Zeitplan und Umsetzungsverantwortung: Für jede geplante Massnahme ist ein realistischer Zeitplan mit Verantwortlichkeiten festzulegen. Begründen Sie jeden Zeitschritt mit konkreten Abhangigkeiten (z.B. Lieferzeit des Herstellers, behördliche Genehmigung für bauliche Massnahmen nach Bauordnung OOe). Das Sozialministeriumservice erwartet einen detaillierten Massnahmenplan als Anlage zum Förderantrag.
So füllen Sie Ihr Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz Österreich aus
Den Antrag auf behindertengerechten Arbeitsplatz in Österreich füllen Sie Schritt für Schritt aus:
Schritt 1: Begünstigungsstatus prüfen. Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice vorliegt (GdB ≥ 50 %). Wenn noch kein Bescheid vorliegt, beantragen Sie zunächst die Feststellung der Begünstigung beim zuständigen Sozialministeriumservice-Landesstelle (Wien: 1010 Wien, Babenbergerstraße 5; Niederösterreich: 3100 St. Pölten, Daniel Gran Straße 6).
Schritt 2: Arbeitgeber und Dienstverhältnis eintragen. Tragen Sie die vollständigen Firmendaten des Arbeitgebers laut Firmenbuch (Firmenbuchnummer, Sitz) ein. Bezeichnung Ihrer aktuellen Stelle (Verwendung), Abteilung und Dienstort (§2 Abs. 1 Z 7 AVRAG). Wenn das Dienstverhältnis nach AngG (Angestelltengesetz, BGBl Nr. 292/1921) eingestuft ist, geben Sie auch den anwendbaren Kollektivvertrag an.
Schritt 3: Funktionale Einschränkungen beschreiben. Beschreiben Sie klar und sachlich — nicht emotional — welche konkreten Aufgaben aus Ihrem Berufsbild aufgrund der Behinderung beeinträchtigt sind. Verwenden Sie den ICD-10-Code aus dem Feststellungsbescheid. Fügen Sie ein aktuelles Facharztgutachten (nicht älter als 6 Monate) bei, das die funktionalen Einschränkungen im Berufsalltag beschreibt.
Schritt 4: Anpassungsmaßnahmen konkret benennen. Listen Sie jede gewünschte Maßnahme einzeln auf mit Angabe: Art der Maßnahme (baulich / technisch / organisatorisch), voraussichtliche Kosten (Kostenvoranschlag), zuständige Ausführende (Handwerker, Lieferant, Ergonomiefachmann) und Zeitplan für die Umsetzung. Pauschalanfragen ohne konkrete Maßnahmen werden vom Sozialministeriumservice abgelehnt.
Schritt 5: Förderung beim Sozialministeriumservice beantragen. Wenn Sie eine finanzielle Förderung beantragen, wenden Sie sich an die zuständige Landesstelle des SMS. Das Formular „Antrag auf Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung" ist auf der SMS-Website (sozialministeriumservice.at) verfügbar. Reichen Sie alle Kostenvoranschläge und Nachweise vor Beginn der Maßnahmen ein — nachträgliche Anträge werden nicht anerkannt.
Schritt 6: Antrag an Arbeitgeber übermitteln. Senden Sie den Antrag eingeschrieben (Rückschein) an die Personalabteilung oder Geschäftsführung. Der Arbeitgeber hat nach §6 BGStG die Pflicht, innerhalb angemessener Frist (in der Regel 4 Wochen) auf den Antrag zu reagieren. Notieren Sie das Datum der Übermittlung — es ist relevant für eventuelle Diskriminierungsklagen.
Schritt 7: Betriebsrat informieren. Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht (§40 ArbVG), informieren Sie diesen über Ihren Antrag. Der Betriebsrat hat nach §92a ArbVG Mitwirkungsrechte bei Maßnahmen betreffend behinderte Arbeitnehmer und kann den Arbeitgeber zur Umsetzung der Anpassungen auffordern.
Schritt 8: Dokumentation und Aufbewahrung. Bewahren Sie alle Unterlagen des Antragsverfahrens mindestens 7 Jahre auf (analog zur steuerlichen Aufbewahrungspflicht nach SS 132 BAO): Kopie des Antrags mit Einschreibe-Rückschein, Bescheid des SMS, Kostenvoran-schlaege und Rechnungen der Adaptierungsmassnahmen. Diese Unterlagen sind bei einer allfälligen Prüfung durch das Arbeitsinspektorat vorzulegen. Schritt 9: Betriebsrat informieren und einbinden. Wenn ein Betriebsrat besteht (SS 40 ArbVG), informieren Sie diesen über den Antrag. Der Betriebsrat kann nach SS 92a ArbVG Massnahmen für behinderte Arbeitnehmer fordern und unterstützt den Prozess erheblich.
Rechtliche Anforderungen für Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz Österreich
Der Antrag auf behindertengerechten Arbeitsplatz in Österreich unterliegt folgenden zwingenden Rechtsvorschriften:
BEinstG §6 — Pflicht zur Arbeitsplatzanpassung: Arbeitgeber sind verpflichtet, begünstigten Behinderten einen geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen und die notwendigen Adaptierungen vorzunehmen, soweit dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit bemisst sich nach der Betriebsgröße, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers und den verfügbaren Förderungen des Sozialministeriumservice.
BGStG §6 — Angemessene Vorkehrung: Arbeitgeber müssen angemessene Vorkehrungen treffen, es sei denn, diese würden eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind die verfügbaren SMS-Förderungen zu berücksichtigen — bei vollständiger Förderdeckung entfällt der Einwand der unverhältnismäßigen Belastung (Erläuternde Bemerkungen zum BGStG, 848 BlgNR 22. GP).
BEinstG §8 — Besonderer Kündigungsschutz: Begünstigte Behinderte genießen besonderen Kündigungsschutz — der Arbeitgeber darf das Dienstverhältnis nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice kündigen. Der Behindertenausschuss prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Wird ohne Zustimmung gekündigt, ist die Kündigung rechtsunwirksam (OGH 9 ObA 93/12p).
ASchG — Arbeitnehmerschutz: Der Arbeitgeber muss nach §§35–37 ASchG eine Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsplatzevaluierung) für den Arbeitsplatz des behinderten Arbeitnehmers durchführen und die Ergebnisse dokumentieren. Der Arbeitsinspektorat (§§2–18 ArbIG, Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl Nr. 27/1993) überwacht die Einhaltung der ASchG-Vorschriften und kann Auflagen erteilen.
DSGVO Art. 9 — Besondere Datenkategorien: Gesundheitsdaten und Angaben zur Behinderung sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO (EU Nr. 2016/679) und DSG §§7–10. Der Arbeitgeber darf diese Daten nur für die Zwecke der Arbeitsplatzanpassung und Sozialversicherungsabwicklung verarbeiten und muss geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Die Weitergabe an Dritte ohne Einwilligung (Art. 7 DSGVO) ist untersagt.
BGStG SS 7d - Diskriminierung durch Unterlassen angemessener Vorkehrungen: Die Weigerung des Arbeitgebers, angemessene Vorkehrungen zu treffen, gilt nach BGStG SS 7d ausdrücklich als Diskriminierung wegen Behinderung. Der Arbeitnehmer kann sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK) wenden oder direkt beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Die Klagefrist beträgt 3 Jahre ab der Diskriminierungshandlung (SS 15 BGStG iVm SS 1489 ABGB). Das Arbeitsinspektorat überwacht die Einhaltung der ASchG-Vorschriften und kann bei Verstössen Verwaltungsstrafen verhängen. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK): Österreich hat die UN-BRK ratifiziert (BGBl III Nr. 155/2008). Art. 27 UN-BRK garantiert das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit unter gleichberechtigten Bedingungen. Obwohl die UN-BRK in Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist (keine Self-Executing-Norm), beeinflusst sie die Auslegung des BEinstG und BGStG durch OGH und BVwG erheblich.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz Österreich
Bei der Beantragung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes in Österreich werden folgende häufige Fehler gemacht:
Antrag ohne gültigen Feststellungsbescheid: Ohne einen rechtsgültigen Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice, der einen GdB von mindestens 50 % bestätigt, besteht kein Anspruch nach BEinstG §6. Ärztliche Atteste alleine reichen nicht aus — der behördenrechtliche Feststellungsbescheid ist konstitutiv für den begünstigten Status.
Vage Formulierung der Anpassungsmaßnahmen: Anträge, die lediglich allgemein auf eine „behindertengerechte Gestaltung" des Arbeitsplatzes verweisen, werden vom Sozialministeriumservice abgelehnt. Jede Maßnahme muss konkret, messbar und mit Kostenvoranschlag belegt sein. Vage Anträge führen zu Verzögerungen und verhindern die rechtzeitige Aktivierung des Kündigungsschutzes nach BEinstG §8.
Nachträgliche Förderantragsstellung: Förderungen des Sozialministeriumservice für Arbeitsplatzadaptierungen müssen vor Beginn der Maßnahmen beantragt werden. Wer erst nach Abschluss der Umbauarbeiten einen Förderantrag stellt, verliert den Förderanspruch. Die SMS-Förderrichtlinien schreiben eine Vorabgenehmigung verbindlich vor.
Arbeitgeber nicht über Begünstigungsstatus informiert: Der besondere Kündigungsschutz nach BEinstG §8 greift nur, wenn dem Arbeitgeber die Begünstigung bekannt ist. Wer seinen Status aus Angst vor Stigmatisierung verschweigt, verliert den besonderen Kündigungsschutz — der Arbeitgeber darf dann ohne Zustimmung des Behindertenausschusses kündigen. Die Offenlegung sollte schriftlich und nachweislich erfolgen.
Fehlendes ärztliches Gutachten: Ein Antrag auf Arbeitsplatzanpassung ohne aktuelles Facharztgutachten (nicht älter als 6 Monate), das die funktionalen Einschränkungen im Berufsalltag beschreibt, wird vom Sozialministeriumservice nicht bearbeitet. Allgemeine Krankschreibungen (Krankenstandsbestätigungen des Hausarztes) erfüllen diese Anforderung nicht.
Keine Dokumentation der mündlichen Ansprache: Viele begünstigte Behinderte besprechen den Anpassungsbedarf zunächst mündlich mit dem Vorgesetzten. Ohne schriftliche Nachverfolgung (E-Mail-Bestätigung) entsteht kein Beweis für die Kenntnisnahme des Arbeitgebers vom Begünstigtenstatus. Der besondere Kündigungsschutz nach BEinstG SS 8 greift erst ab dieser Kenntnisnahme. Wer diese dokumentiert, sichert seinen Rechtsschutz erheblich. Fehlende Betriebsrat-Information: In Betrieben mit Betriebsrat (SS 40 ArbVG) sollte der Betriebsrat über den Antrag informiert werden. Der Betriebsrat hat nach SS 92a ArbVG das Recht, Massnahmen für behinderte Arbeitnehmer zu fordern, und kann den Prozess beschleunigen. Wer den Betriebsrat nicht einbindet, verschenkt eine wichtige Unterstützungsressource.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/employment/forms/behinderung-arbeitsplatz-antrag-oesterreich
"Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/employment/forms/behinderung-arbeitsplatz-antrag-oesterreich.
@misc{formslegal-behinderung-arbeitsplatz-antrag-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Antrag Behindertengerechter Arbeitsplatz Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/employment/forms/behinderung-arbeitsplatz-antrag-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Als begünstigter Behinderter nach §2 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl Nr. 22/1970) gilt in Österreich, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % hat, das 15. Lebensjahr vollendet hat und entweder österreichischer Staatsbürger ist oder dem freien Personenverkehr nach EU/EWR-Recht unterliegt. Der GdB wird vom Sozialministeriumservice (SMS) im Verwaltungsverfahren nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr. 261/2010) festgestellt. Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag beim zuständigen SMS-Landesstelle, dem ein ärztliches Gutachten (Facharztbefund) beizulegen ist. Ein ärztlicher Sachverständiger des SMS erstellt dann ein Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, das den GdB in Prozent ausdrückt. Bei GdB 50 % oder höher wird ein Feststellungsbescheid erlassen, der als Nachweis der Begünstigung gilt. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden (§14 VwGVG). Der Begünstigungsstatus wird regelmäßig überprüft und kann bei Verbesserung des Gesundheitszustands abgesenkt werden.
Das Sozialministeriumservice (SMS) bietet Arbeitgebern, die Arbeitsplätze für begünstigte Behinderte adaptieren, folgende Förderungen: Technische Arbeitshilfen: Zuschuss bis zu €10.000 für behinderungsbedingt notwendige technische Hilfsmittel (höhenverstellbare Tische, Sprachausgabesoftware, vergrößernde Sehhilfen, Induktionsschleife für Hörgeschädigte). Bauliche Adaptierungen: Kostenzuschuss für barrierefreien Zugang, behindertengerechte Sanitäranlagen und Umbaumaßnahmen nach ÖNorm B 1600 — Höhe je nach Maßnahme und Betriebsgröße. Lohnkostenzuschüsse: Bei erstmaliger Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nach Eintritt der Behinderung können Lohnkostenzuschüsse für bis zu 2 Jahre gewährt werden. Arbeitsassistenz: Kofinanzierung der persönlichen Arbeitsassistenz (§§22–25 BBG) für begünstigte Behinderte, die aufgrund ihrer Behinderung Unterstützung am Arbeitsplatz benötigen. Qualifizierungsmaßnahmen: Zuschüsse für behinderungsbedingt notwendige Fort- und Weiterbildungen des begünstigten Behinderten. Alle Förderungen müssen vor Beginn der Maßnahmen beim zuständigen SMS-Landesstelle beantragt werden; nachträgliche Förderanträge werden nicht anerkannt.
Der besondere Kündigungsschutz nach §8 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) bedeutet in der Praxis: Der Arbeitgeber darf einem begünstigten Behinderten nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice kündigen. Der Behindertenausschuss besteht aus Vertretern des SMS, der Arbeiterkammer (AK), der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und der Behindertenverbände. Er prüft, ob die Kündigung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht oder sozialwidrig ist (§8 Abs. 2 BEinstG). Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam; der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz (OGH 9 ObA 93/12p). Ausnahmen: Während der Probezeit (§19 AngG — max. 1 Monat) und bei Entlassung aus wichtigem Grund (§27 AngG) greift der besondere Kündigungsschutz nicht. Wichtig: Der besondere Kündigungsschutz greift nur ab dem Zeitpunkt, ab dem dem Arbeitgeber die Begünstigung bekannt ist. Wer seinen Status nicht mitteilt, verliert diesen Schutz. Das Datum der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber ist daher sorgfältig zu dokumentieren.
Angemessene Vorkehrungen nach §6 BGStG (Bundesbehindertengleichstellungsgesetz, BGBl I Nr. 82/2005) sind alle zumutbaren Maßnahmen, die einer Person mit Behinderung die Teilhabe am Berufsleben ermöglichen oder erleichtern, ohne eine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darzustellen. Zu den typischen angemessenen Vorkehrungen zählen: Bauliche Adaptierungen (barrierefreier Zugang nach ÖNorm B 1600), technische Hilfsmittel (Sprachausgabesoftware, ergonomisches Mobiliar), organisatorische Anpassungen (Homeoffice nach §2h AVRAG, angepasste Arbeitszeiten nach AZG), persönliche Assistenz am Arbeitsplatz. Die Grenze der Zumutbarkeit: Eine Maßnahme gilt nicht als unverhältnismäßige Belastung, wenn sie durch staatliche Förderungen des Sozialministeriumservice vollständig oder überwiegend abgedeckt wird. Erst wenn nach Ausschöpfung aller Förderungen eine erhebliche wirtschaftliche Belastung verbleibt, kann sich der Arbeitgeber auf Unzumutbarkeit berufen. Die Nichteinhaltung der Pflicht zur angemessenen Vorkehrung gilt nach §7d BGStG als Diskriminierung und löst Schadenersatzansprüche aus (Mindestentschädigung €1.000 gemäß §9 Abs. 2 BGStG).
Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag auf Arbeitsplatzanpassung nach BEinstG §6 oder BGStG §6 ab, stehen dem begünstigten Behinderten folgende Rechtswege offen: Sozialministeriumservice-Vermittlung: Das SMS kann auf Antrag des begünstigten Behinderten eine Beratung und Vermittlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchführen (§6 Abs. 3 BEinstG). Das SMS hat die Möglichkeit, den Arbeitgeber auf seine Pflichten hinzuweisen und Förderungen anzubieten. Gleichbehandlungskommission: Der begünstigte Behinderte kann eine Anfrage an die Gleichbehandlungskommission (Gleichbehandlungsanwaltschaft) richten, die eine Stellungnahme zur Rechtslage abgibt (§§12–22 GlBG). Diese Stellungnahme ist zwar nicht verbindlich, hat aber starke Überzeugungswirkung. Klage beim Arbeits- und Sozialgericht: Bei Verletzung der Pflicht zur angemessenen Vorkehrung (§6 BGStG) oder bei Diskriminierung wegen Behinderung (§7a BGStG) kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien für Wien; Landesgerichte für andere Bundesländer) einbringen und Schadenersatz nach §9 BGStG verlangen (Mindestentschädigung €1.000; höherer Schaden nach Nachweis). Betriebsrat: Sofern ein Betriebsrat besteht (§40 ArbVG), kann dieser nach §92a ArbVG eine betriebliche Einigung über die Anpassungsmaßnahmen herbeiführen.
Die Einstellungspflicht nach §1 BEinstG gilt nur für Arbeitgeber mit 25 oder mehr Dienstnehmern. Betriebe mit weniger als 25 Dienstnehmern sind von der Pflichtquote (1 begünstigter Behinderter pro 25 Dienstnehmer) und der Ausgleichstaxe ausgenommen. Allerdings gilt das Diskriminierungsverbot nach BGStG und GlBG für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße. Auch kleinere Betriebe sind daher verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für bereits beschäftigte begünstigte Behinderte zu treffen und dürfen nicht wegen Behinderung diskriminieren. Die Ausgleichstaxe nach §9 BEinstG beträgt mindestens €270,00 pro Monat pro nicht besetztem Pflichtplatz (Ausgleichstaxenverordnung, BGBl II Nr. 441/2009) und erhöht sich abhängig von der Betriebsgröße: Betriebe mit 400 und mehr Dienstnehmern zahlen €370,00 pro Monat und nicht besetztem Pflichtplatz. Die Einnahmen aus der Ausgleichstaxe fließen in den Ausgleichstaxenfonds, aus dem das Sozialministeriumservice Förderungen für die Beschäftigung behinderter Personen finanziert.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Österreich nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr. 261/2010) vom Sozialministeriumservice (SMS) festgestellt. Die Einschätzungsverordnung enthält Richtsätze für häufige Behinderungsarten (z.B. 50 % GdB für Verlust eines Beines unterhalb des Kniegelenks; 30–50 % für mittelschwere Depressionen; 50–70 % für schwerwiegende Herzerkrankungen). Bei mehreren Behinderungen gilt die sogenannte kombinierte Bewertung: Ausgegangen wird vom höchsten Einzel-GdB; weitere Behinderungen erhöhen diesen Wert nur, wenn sie die Gesamtbehinderung wesentlich verschlimmern (Gesamteinschätzung nach §3 Einschätzungsverordnung). Die Überprüfung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, wenn das SMS Hinweise auf eine Änderung des Gesundheitszustands erhält. Bei Verbesserung des Gesundheitszustands kann der GdB herabgesetzt werden — mit der Konsequenz, dass der begünstigte Status erlischt, wenn der GdB unter 50 % fällt. Gegen Feststellungsbescheide des SMS kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und in letzter Instanz Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Arbeitsvertrag Angestellter Österreich
Arbeitsvertrag für Angestellte (white-collar) nach österreichischem Angestelltengesetz (AngG) §§1–20 und ABGB §1151 — regelt Gehalt, Kündigungsfristen, Urlaub, Sonderzahlungen, Abfertigung Neu und Kollektivvertrag.
Dienstzeugnis Österreich
Qualifiziertes Dienstzeugnis nach AngG §39 und GewO §§74-84 für Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer in Österreich. Wahrheitspflicht, Wohlwollensgebot, OGH-Formelkunde.
Kündigung durch Arbeitgeber Österreich
Rechtskonformes Kündigungsschreiben für Arbeitgeber in Österreich nach AngG §§20–23 und ABGB §1159 mit korrekten Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.