Kündigung durch Arbeitgeber Österreich
AngG §§20–23; ABGB §1159
KÜNDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Einschreiben / RSa-Brief
[Arbeitgeber Name / Firma] [Arbeitgeber Adresse]
An: [Arbeitnehmer Name] [Arbeitnehmer Adresse]
[Datum der Kündigung]
Betreff: Kündigung Ihres Dienstverhältnisses
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Arbeitnehmer Name],
[Arbeitgeber Name / Firma] kündigt das seit [Eintrittsdatum] bestehende Dienstverhältnis als [Berufsbezeichnung / Position] hiermit gemäß §20 Angestelltengesetz (AngG) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von [Kündigungsfrist] ordentlich zum [Endtermin].
Diese Kündigung erfolgt unter Einhaltung der nach AngG §20 Abs. 3 zulässigen Kündigungstermine. Mit dem [Endtermin] endet das Dienstverhältnis endgültig.
FREISTELLUNG
Freistellungsregelung: [Freistellung]. Ab [Freistellungsbeginn] werden Sie unter Fortzahlung Ihres vollen Entgelts von der Erbringung Ihrer Dienstleistungen freigestellt. Allfällige offene Urlaubsansprüche nach §10 Urlaubsgesetz (UrlG) werden während der Freistellung — soweit ausdrücklich erklärt — konsumiert.
ABRECHNUNG UND ÜBERGABE
Alle offenen Urlaubsansprüche aus laufenden und vergangenen Urlaubsjahren nach §10 UrlG werden im Rahmen der Kündigungsfrist abgegolten oder als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.
Sämtliches Eigentum des Unternehmens (Schlüssel, Fahrzeuge, elektronische Geräte, Zugangsdaten, Kundenunterlagen) ist spätestens am letzten Arbeitstag zurückzugeben (§1062 ABGB).
Das Guthaben in der betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) nach §14 BMSVG BGBl I Nr. 100/2002 wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
Ein Dienstzeugnis gemäß §39 AngG wird auf Verlangen oder spätestens am letzten Arbeitstag ausgestellt.
SCHLUSSFORMEL
Wir bedauern die Notwendigkeit dieser Maßnahme und danken Ihnen für Ihre bisherige Tätigkeit. Wir wünschen Ihnen für Ihren weiteren beruflichen Werdegang alles Gute.
[Arbeitgeber Name / Firma]
[Unterzeichner Name und Funktion]
Dienstgeber — vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Was ist Kündigung durch Arbeitgeber Österreich?
Die Kündigung durch Arbeitgeber ist ein nach Angestelltengesetz (AngG) §§20–23 (BGBl Nr. 292/1921); ABGB §1159 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Kündigungsrecht unterscheidet zwischen Angestellten (Angestelltengesetz, AngG) und Arbeitern (ABGB §1159 i.V.m. Arbeitern-Abfertigungsgesetz ArbAbfG). Für Angestellte gelten nach AngG §20 zwingende Mindestkündigungsfristen, die mit zunehmender Dienstjahre gestaffelt sind: sechs Wochen im ersten und zweiten Dienstjahr, zwei Monate ab dem dritten Jahr, drei Monate ab dem sechsten Jahr, vier Monate ab dem elften Jahr und fünf Monate nach Vollendung des 15. Dienstjahres. Kollektivverträge (Kollektivvertrag, KV) können für bestimmte Branchen — etwa den Handel oder die Metallindustrie — längere Fristen vorsehen, niemals aber kürzere.
Ein zentrales Besonderheit des österreichischen Rechts sind die Kündigungstermine nach AngG §20 Abs. 3: Für Angestellte darf die Kündigung des Arbeitgebers nur zum Ende eines Kalendervierteljahres (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) ausgesprochen werden, es sei denn, der Kollektivvertrag oder eine Einzelvereinbarung lässt auch den 15. oder den letzten Tag eines Kalendermonats als Termin zu. Für Arbeiter richten sich die Kündigungstermine nach dem anwendbaren Kollektivvertrag oder — subsidiär — nach ABGB §1159.
Von Kündigung klar zu unterscheiden ist die Entlassung (AngG §27): Sie wirkt sofort und ohne Frist, erfordert aber einen schwerwiegenden Entlassungsgrund (Vertrauensunwürdigkeit, strafbare Handlung, grobe Pflichtverletzung). Eine Kündigung ohne wichtigen Grund ist hingegen jederzeit möglich, kann aber unter bestimmten Umständen als sozialwidrig angefochten werden (ArbVG §105 — Anfechtungsklage binnen zwei Wochen beim Arbeits- und Sozialgericht).
Besonderer Kündigungsschutz besteht nach österreichischem Recht für folgende Personengruppen: Schwangere und wochenbettende Mütter (MSchG BGBl Nr. 221/1979 — Kündigungsverbot), Karenzberechtigte (VKG), Betriebsratsmitglieder (ArbVG §120 — Zustimmung des Betriebsrats erforderlich), Menschen mit Behinderung (BEinstG §8 — Zustimmung des Behindertenausschusses), Zivildiener und Grundwehrdiener (APSG). Wird in solchen Fällen ohne Beachtung des Sonderschutzes gekündigt, ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Wann brauchen Sie Kündigung durch Arbeitgeber Österreich?
Das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers Österreich nach AngG §§20–23 und ABGB §1159 wird in folgenden Situationen benötigt, in denen ein Dienstverhältnis ordentlich beendet werden soll:
Wirtschaftliche Restrukturierung: Ein Wiener Handelsunternehmen schließt seine Salzburger Niederlassung und muss alle dort beschäftigten Angestellten kündigen. Bevor die Kündigungsschreiben ausgesandt werden, ist zwingend das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß AVRAG §45a zu verständigen (Massenentlassung ab 5 Arbeitnehmern in 30 Tagen), und der Betriebsrat muss informiert werden (ArbVG §109). Das schriftliche Kündigungsschreiben dokumentiert Frist und Termin für jeden betroffenen Arbeitnehmer.
Leistungsdefizite nach Abmahnung: Ein Arbeitnehmer erbringt trotz Abmahnung (Abmahnungsschreiben nach ABGB §1162) weiterhin mangelhafte Leistungen. Eine Entlassung ist mangels Entlassungsgrund nicht möglich; der Arbeitgeber kündigt ordentlich unter Einhaltung der vollen Frist. Das Kündigungsschreiben verweist dabei nicht auf die Abmahnungen (Kündigung braucht keinen Grund in Österreich), hält aber alle formellen Erfordernisse ein.
Probezeit-Ende: Während der Probezeit (maximal 1 Monat nach AngG §19d; Ausnahmen per KV möglich) kann das Dienstverhältnis ohne Frist aufgelöst werden. Nach Probezeit-Ablauf gilt für eine Kündigung dann die reguläre Kündigungsfrist; das schriftliche Kündigungsschreiben schafft Rechtssicherheit über den Zeitpunkt des Zugangs.
Befristete Stellen nach Auslaufen: Ist ein Arbeitnehmer nach Ablauf eines befristeten Vertrages faktisch weiterbeschäftigt, entsteht nach österreichischer Rechtsprechung des OGH (9 ObA 12/22i) ein unbefristetes Dienstverhältnis. Möchte der Arbeitgeber dieses beenden, muss er ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen — das vorliegende Muster aus forms-legal.com stellt den korrekten Ablauf sicher.
Auslandseinsatz beendet: Ein Angestellter war auf Basis eines Entsendungsvertrags zwei Jahre in Deutschland tätig und kehrt zurück. Der österreichische Heimatarbeitgeber möchte das Dienstverhältnis nicht fortsetzen. Das Kündigungsschreiben muss auf das österreichische Recht (AngG) verweisen und die kumulierten Dienstjahre (inkl. Auslandszeit) für die Fristenberechnung berücksichtigen.
Was gehört in Ihr Kündigung durch Arbeitgeber Österreich?
Ein rechtsgültiges Kündigungsschreiben des Arbeitgebers nach AngG §§20–23 und ABGB §1159 muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Eindeutige Parteibezeichnung** — Vollständiger Name und Adresse des Dienstgebers (Firmenbuchbezeichnung, FN-Nummer) sowie vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse des zu kündigenden Dienstnehmers. Das Dienstzeugnis (§1163 ABGB; AngG §39) ist separates Thema, wird aber oft gleichzeitig angekündigt.
**2. Eindeutige Kündigungserklärung** — Die Formulierung muss klar und unmissverständlich sein: „[Arbeitgeber] kündigt das am [Datum] begründete Dienstverhältnis zum [Endtermin].“ Vagheit (z. B. „wir beabsichtigen zu kündigen“) begründet kein wirksames Rechtsgestaltungsrecht nach §863 ABGB.
**3. Kündigungsfrist und Endtermin** — Exakte Angabe der maßgeblichen Kündigungsfrist in Wochen/Monaten mit Verweis auf die einschlägige Rechtsgrundlage (AngG §20 Abs. 2 oder KV-Bestimmung). Berechnung des korrekten Kündigungstermins: für Angestellte nach AngG §20 Abs. 3 nur Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) oder bei KV-Abweichung 15. oder Ultimo eines Kalendermonats. Falscher Termin macht die Kündigung rechtswidrig!
**4. Freistellung (wenn vereinbart)** — Soll der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freigestellt werden (bezahlte Freistellung), muss dies ausdrücklich erklärt werden. Eine einseitige Freistellung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers ist nach §1155 ABGB unter bestimmten Umständen möglich, berührt aber Urlaubsansprüche und Abfertigung Neu (BMSVG §9).
**5. Hinweis auf Abfertigung Neu (BMSVG)** — Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, informiert das Kündigungsschreiben die Arbeitskraft über das Guthaben in der betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) und die Auszahlungsmöglichkeit nach §14 BMSVG. Dies ist zwar keine Pflicht, gilt aber als Best Practice und vermeidet spätere Rückfragen.
**6. Urlaubsabgeltung** — Offene Urlaubsansprüche aus dem laufenden und vergangenen Urlaubsjahren nach UrlG §10 sind im Kündigungsfall durch bezahlten Urlaubsantritt oder (soweit nicht konsumiert) durch Urlaubsersatzleistung nach §10 UrlG abzugelten. Das Kündigungsschreiben kündigt diese Abrechnung an.
**7. Herausgabe von Firmeneigentum** — Aufforderung zur Rückgabe von Firmeneigentum (Firmenfahrzeug, Laptop, Mobiltelefon, Zugangskarten, Kundendaten) bis zum letzten Arbeitstag oder Datum der Freistellung. Basis: §§1062 ABGB (Herausgabepflicht), §1437 ABGB (Bereicherungsrecht).
**8. Datenschutzhinweis (DSGVO Art. 13)** — Der Arbeitgeber muss gemäß §4 DSG und Art. 13 DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Kündigung hinweisen (u. a. Weiterleitung an AMS, Pensionsversicherungsanstalt PVA, Abfertigungskasse). Auf forms-legal.com ist die entsprechende DSGVO-Klausel kostenlos integriert.
**9. Klagebefugnis und Fristen** — Ein (optional ergänzter) Hinweis, dass der Arbeitnehmer gegen eine sozialwidrige Kündigung (ArbVG §105) binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Anfechtungsklage erheben kann (sofern ein Betriebsrat besteht), vermeidet spätere Missverständnisse.
**10. Formale Anforderungen** — Das Kündigungsschreiben muss schriftlich erfolgen (§20 AngG sieht dies für Angestellte vor; für Arbeiter: je nach KV). Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen (§ 862a ABGB — Zugangstheorie): persönliche Übergabe, eingeschriebener Brief oder RSa-Brief empfohlen. Datum der Kündigung = Datum des Ausspruchs (nicht Datum des Zugangs), ist aber für die Fristberechnung entscheidend.
So füllen Sie Ihr Kündigung durch Arbeitgeber Österreich aus
Das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers Österreich korrekt auszufüllen erfordert folgende Schritte:
**Schritt 1: Dienstjahre und Dienstzeitberechnung** — Ermitteln Sie das genaue Eintrittsdatum des Arbeitnehmers und berechnen Sie die Dienstzeit auf volle Jahre. Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber (z. B. nach Karenz) oder anrechenbare Vordienstzeiten nach KV sind einzurechnen. Das korrekte Ergebnis bestimmt die anzuwendende Kündigungsfrist.
**Schritt 2: Kündigungsfrist bestimmen** — Wählen Sie die anwendbare Frist nach AngG §20 Abs. 2: 6 Wochen (1.–2. Dienstjahr), 2 Monate (ab 3. Jahr), 3 Monate (ab 6. Jahr), 4 Monate (ab 11. Jahr), 5 Monate (ab 16. Jahr). Prüfen Sie, ob ein KV oder eine Einzelvereinbarung eine abweichende (längere) Frist vorsieht — auf wko.at (Kollektivvertragsportal) einsehbar.
**Schritt 3: Kündigungstermin berechnen** — Für Angestellte nach AngG §20 Abs. 3 gilt: Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember). Ausnahme: KV erlaubt 15. oder Ultimo des Kalendermonats. Berechnen Sie: Ab Zugang der Kündigung läuft die Frist; der nächste korrekte Termin nach Ablauf der Frist ist der Endtermin.
**Schritt 4: Besonderer Kündigungsschutz prüfen** — Vor Ausspruch der Kündigung: Ist die Person schwanger oder im Mutterschutz (MSchG)? Im Betriebsrat (ArbVG §120)? Behinderung mit Bescheid nach BEinstG §14? Grundwehrdienst (APSG)? Karenz (VKG)? Wenn ja, sind zusätzliche Genehmigungen erforderlich oder die Kündigung ist verboten.
**Schritt 5: Betriebsrat einbeziehen (falls vorhanden)** — Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die geplante Kündigung vorab dem Betriebsrat mitteilen (ArbVG §105 Abs. 1). Der Betriebsrat hat 5 Arbeitstage Zeit, Einspruch zu erheben. Ohne Betriebsrat entfällt dieser Schritt.
**Schritt 6: Schreiben verfassen und prüfen** — Füllen Sie die Vorlage mit: vollständigem Namen/Adresse Arbeitnehmer, Firmenname Arbeitgeber (FN-Nummer), Eintrittsdatum, Frist in Wochen/Monaten, Endtermin (TT.MM.JJJJ), allfällige Freistellungs- und Urlaubsklausel. Lassen Sie das Schreiben durch einen Rechtsanwalt oder die Arbeitgebervereinigung (WKO-Rechtsservice) prüfen.
**Schritt 7: Zustellung** — Übergeben Sie das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung oder senden Sie es per RSa-Brief (Rückscheinbrief). Der Tag des Zugangs beim Arbeitnehmer ist für die Fristberechnung entscheidend. E-Mail-Kündigung ist rechtlich möglich, aber im Streitfall schwer nachzuweisen — RSa-Brief bevorzugen.
**Schritt 8: AMS informieren (bei Massenentlassung)** — Ab 5 gekündigten Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen (bei Betrieben mit 20–100 Arbeitnehmern) gilt die Massenentlassung nach AVRAG §45a. Das AMS muss vorab schriftlich informiert werden; die Kündigung wird erst nach einer Sperrfrist von 4 Wochen wirksam.
Rechtliche Anforderungen für Kündigung durch Arbeitgeber Österreich
Die Kündigung durch den Arbeitgeber in Österreich unterliegt folgenden zwingenden gesetzlichen Anforderungen:
**Formvorschrift (AngG §20 Abs. 1):** Für Angestellte ist die Kündigung durch den Arbeitgeber in Schriftform zu erklären. Für Arbeiter schreibt zwar ABGB §1159 keine Schriftform vor, jedoch empfehlen die meisten KVs die Schriftform; ein mündlich ausgesprochenes Enddatum muss trotzdem dem Terminerfordernis entsprechen.
**Mindestkündigungsfristen (AngG §20 Abs. 2):** Die gesetzlichen Mindestfristen (6 Wochen bis 5 Monate) sind zwingend; kürzere Fristen im Einzelvertrag sind nichtig (§20 Abs. 6 AngG). Kollektivverträge dürfen längere, nicht aber kürzere Fristen vorsehen.
**Kündigungstermine (AngG §20 Abs. 3):** Kündigung des Arbeitgebers nur zum Quartalsende (oder KV-Abweichung) — Verstoß führt zur Verschiebung des Termins auf den nächst zulässigen Termin (OGH 9 ObA 77/18x).
**Sozialwidrigkeitsanfechtung (ArbVG §105):** In Betrieben mit Betriebsrat kann der Arbeitnehmer binnen 2 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht Anfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit erheben. Das Gericht prüft, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und ob betriebliche Gründe oder persönliche Gründe vorliegen.
**Diskriminierungsverbot (GlBG §21):** Eine Kündigung darf nicht aus diskriminierenden Motiven (Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, sexuelle Orientierung, Behinderung) ausgesprochen werden. Verdachtsmomente können zur Beweislastumkehr nach §26 GlBG führen.
**Abfertigung Neu (BMSVG §14):** Bei Kündigung durch den Arbeitgeber hat die Arbeitskraft (Dienstverhältnis ab 1.1.2003) Anspruch auf Auszahlung des angesammelten Guthabens in der BV-Kasse nach §14 Abs. 1 BMSVG, sofern das Guthaben €12.000 nicht überschreitet oder eine Übertragung auf ein neues Dienstverhältnis nicht erfolgt.
**Dienstzeugnis (AngG §39):** Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen oder spätestens am letzten Arbeitstag ein wahrheitsgemäßes Dienstzeugnis auszustellen, das keine verdeckten negativen Bewertungen enthält (Wohlwollensklausel, OGH 9 ObA 4/05b).
Häufige Fehler bei Ihrem Kündigung durch Arbeitgeber Österreich
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber in Österreich treten folgende typische Fehler auf, die zu Rechtstreitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht führen:
**Fehler 1: Falscher Kündigungstermin** — Der häufigste Fehler: Der Arbeitgeber berechnet zwar die Frist korrekt, versäumt aber die AngG-Terminbindung. Beispiel: Kündigung am 1. September, 6 Wochen Frist, ergibt 13. Oktober — kein Quartalsende. Korrekt: nächster zulässiger Termin ist 31. Dezember. Der Fehler verlängert das Arbeitsverhältnis um bis zu drei Monate, verbunden mit voller Entgeltzahlungspflicht.
**Fehler 2: Nichtbeachtung von Kündigungsschutz** — Arbeitgeber vergessen zu prüfen, ob die zu kündigende Person unter Sonderkündigungsschutz steht (Schwangerschaft, Betriebsratsmandat, Behinderung). Eine solche Kündigung ist ex lege nichtig — der Arbeitnehmer kann Wiedereinstellung und Lohn für die gesamte Fehlzeit verlangen.
**Fehler 3: Kündigung ohne Betriebsratsverständigung** — In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung fünf Tage lang informiert werden (ArbVG §105 Abs. 1). Eine Kündigung ohne diese Verständigung kann sozialwidrig angefochten werden, obwohl der Betriebsrat keine Zustimmung geben muss — die Unterlassung der Information ist ein eigenständiges Anfechtungsargument.
**Fehler 4: Unzureichender Nachweis des Zugangs** — Wird die Kündigung nur mündlich oder per einfachem E-Mail ausgesprochen, kann der Arbeitnehmer den Zugang bestreiten. Das Risiko trägt der Arbeitgeber (§862a ABGB). RSa-Briefe (Rückscheinbriefe) oder persönliche Übergabe mit Bestätigung sind der einzige verlässliche Nachweis.
**Fehler 5: Verwechslung Kündigung und Entlassung** — Arbeitgeber sprechen fälschlicherweise eine Kündigung aus, obwohl ein Entlassungsgrund (AngG §27) vorliegt — oder umgekehrt. Bei vorhandenem Entlassungsgrund und ausgesprochener Kündigung entsteht ein Kündigungsentschädigungsanspruch (bezahlte Freistellung für die volle Dauer). Liegt kein Entlassungsgrund vor, riskiert die fristlose Entlassung enorme Schadenersatzansprüche.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1163 ABGBAT official
- §863 ABGBAT official
- §1155 ABGBAT official
- §§1062 ABGBAT official
- §1437 ABGBAT official
- §20 AngGAT official
- § 862a ABGBAT official
- §20 Abs. 6 AngGAT official
- §862a ABGBAT official
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Für Angestellte in Österreich gelten nach AngG §20 Abs. 2 folgende gesetzliche Mindestkündigungsfristen durch den Arbeitgeber: Im ersten und zweiten Dienstjahr beträgt die Frist sechs Wochen, ab dem dritten Dienstjahr zwei Monate, ab dem sechsten Dienstjahr drei Monate, ab dem elften Dienstjahr vier Monate und ab dem sechzehnten Dienstjahr fünf Monate. Diese Fristen sind Mindestfristen — der Kollektivvertrag (KV) der jeweiligen Branche kann längere, jedoch keine kürzeren Fristen vorsehen. Viele KVs (etwa Handel, Metallindustrie, Banken) sehen tatsächlich längere Fristen vor. Entscheidend für die Fristenberechnung ist die Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses beim selben Arbeitgeber. Vordienstzeiten (z. B. aus einer Elternkarenz) zählen nach §15 UrlG und branchenspezifischen KV-Regelungen mit. Achtung: Die Kündigung ist nach AngG §20 Abs. 3 nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember), sofern der KV keine abweichende Regelung enthält.
Ja, in Betrieben mit einem Betriebsrat kann der Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach ArbVG §105 beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: ASG Wien; in anderen Bundesländern: Senat des Landesgerichts) anfechten. Die Klagefrist beträgt zwei Wochen ab Zugang der Kündigung. Anfechtungsgründe sind: 1) Sozialwidrigkeit — die Kündigung beeinträchtigt wesentliche Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass betriebliche Erfordernisse oder persönliche Gründe dies rechtfertigen; 2) Motivkündigung — die Kündigung erfolgt wegen Betriebsratsaktivität, Diskriminierung nach GlBG oder anderer verpönter Motive. Wird die Anfechtung für begründet befunden, ist die Kündigung rechtsunwirksam und das Dienstverhältnis gilt als fortbestehend. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Nachzahlung des gesamten entgangenen Entgelts. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Anfechtung auf Sozialwidrigkeit nicht möglich — hier greift nur die Anfechtung wegen Diskriminierung (GlBG §28 f.) oder unzulässigem Motiv (AngG §35).
Nein, für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber muss in Österreich grundsätzlich kein Grund angegeben werden — die Kündigung ist nach ABGB §1159 und AngG §20 grundlos zulässig. Dies unterscheidet das österreichische Recht von anderen Ländern, in denen ein Sachgrund oder eine Sozialauswahl erforderlich ist. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, sachliche Gründe zu dokumentieren (intern), da der Arbeitnehmer im Fall einer sozialwidrigkeits-Anfechtungsklage (ArbVG §105) seine Kündigung anfechten kann, wenn der Arbeitgeber keine betrieblichen oder personenbedingten Gründe nachweisen kann. Für den Erfolg einer sozialwidrigkeits-Anfechtung muss der Arbeitnehmer zunächst beweisen, dass die Kündigung wesentliche Interessen beeinträchtigt — dann verschiebt sich die Beweislast zum Arbeitgeber, der sachliche Gründe nachweisen muss. Hinweis: In Betrieben ohne Betriebsrat gibt es keine Sozialwidrigkeitsanfechtung; dort gilt das Grundprinzip der freien Kündbarkeit ohne Begründungspflicht uneingeschränkt.
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber gelten folgende Regelungen für offene Urlaubsansprüche nach dem Urlaubsgesetz (UrlG): Zunächst ist der Arbeitgeber verpflichtet, offene Urlaubsansprüche aus dem laufenden und aus vergangenen Urlaubsjahren während der Kündigungsfrist durch bezahlten Urlaubsantritt zu verbrauchen (§10 Abs. 1 UrlG). Kann oder will der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr antreten (z. B. weil er freigestellt ist oder die Frist zu kurz ist), hat er Anspruch auf Urlaubsersatzleistung (§10 Abs. 2 UrlG): Das entspricht dem anteiligen Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr plus allfällige Restansprüche aus Vorjahren, ausgezahlt als Geldleistung zusammen mit dem letzten Gehalt. Wichtig: Urlaubsansprüche verjähren nach UrlG §4 Abs. 5 erst nach zwei Jahren nach Ende des Urlaubsjahres — der Arbeitnehmer kann auch nach Dienstende noch rückständige Urlaubsersatzleistungen klageweise geltend machen. Bei Freistellung während der Kündigungsfrist: Freistellung konsumiert nicht automatisch Urlaub — nur wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, dass die Freistellung als Urlaubsantritt gilt, wird der Urlaubsanspruch erfüllt.
Das österreichische Recht kennt mehrere Gruppen mit besonderem Kündigungsschutz, bei denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht zulässig ist. Schwangere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz: Nach MSchG §10 besteht ein absolutes Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis 4 Wochen nach der Geburt. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist ex lege nichtig. Betriebsratsmitglieder: Nach ArbVG §120 ist eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts oder nach Abberufung zulässig. Karenzberechtigte Eltern: VKG §7 schützt während der Karenz und für vier Wochen nach der Karenz vor Kündigung. Menschen mit Behinderung: Ist beim Sozialministeriumservice (SMS) ein Bescheid nach BEinstG §14 über begünstigte Behinderung ausgestellt, ist die Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses beim AMS nichtig (§8 BEinstG). Zivildiener und Grundwehrdiener: APSG §6 und §2 verbieten Kündigungen aus dem Motiv der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes. Bei all diesen Gruppen sollten Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung zwingend rechtlichen Rat — z. B. beim WKO-Rechtsservice — einholen.
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) Anspruch auf Auszahlung oder Übertragung seines Abfertigungsguthabens. Voraussetzung: Das Dienstverhältnis begann nach dem 31. Dezember 2002 (für davor bestehende Verhältnisse gilt das alte Abfertigungsrecht nach ArbAbfG mit gestaffelten Lohnmonatsansprüchen ab 3 Dienstjahren). Der Arbeitgeber hat während des gesamten Dienstverhältnisses monatlich 1,53 % des Bruttolohns in eine BV-Kasse (betriebliche Vorsorgekasse) eingezahlt. Bei Beendigung durch Kündigung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die angesammelten Beiträge (inkl. Veranlagungserträge) entweder auszahlen lassen (steuerpflichtig mit 6 % KESt-Satz nach §124b Z 53 EStG) oder auf die BV-Kasse beim neuen Arbeitgeber übertragen (steuerfrei, empfohlen für langfristigen Vermögensaufbau). Die BV-Kasse leitet die Auszahlung ein; der Arbeitgeber muss das Ende des Dienstverhältnisses der BV-Kasse melden (§11 BMSVG). Beachte: Kündigt der Arbeitnehmer selbst oder tritt er aus, besteht kein Auszahlungsanspruch nach BMSVG — das Guthaben bleibt bis zu einem neuen Anspruchsfall in der BV-Kasse.
Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet drei Hauptformen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber (AngG §20) ist eine einseitige Erklärung, die unter Einhaltung einer Frist und eines Termins wirkt. Sie bedarf keines Grundes, aber die Fristen und Termine nach AngG §20 müssen eingehalten werden. Die Arbeitskraft erhält Abfertigung Neu (BMSVG) und Urlaubsersatz. Die Entlassung (AngG §27) ist eine fristlose Sofortbeendigung aus wichtigem Grund — z. B. Diebstahl, Untreue, grobe Pflichtverletzung. Ist der Entlassungsgrund berechtigt, hat die Arbeitskraft keinen Anspruch auf Entgelt für die fiktive Kündigungsfrist; ein unberechtigter Entlassungsgrund begründet dagegen Schadenersatzansprüche in erheblicher Höhe (Entgelt für gesamte Kündigungsperiode plus Abfertigung). Die einvernehmliche Auflösung (ABGB §§859–879) ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem vereinbarten Termin. Sie bietet die größte Flexibilität (kein Terminzwang, freie Wahl des Enddatums) und schützt den Arbeitnehmer vor negativen Konsequenzen beim AMS-Arbeitslosengeld (Selbstkündigung würde zu einer Sperrfrist von 4 Wochen führen — bei einvernehmlicher Auflösung auf Wunsch des Arbeitgebers gilt diese Sperrfrist nicht).
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