Entlassung (fristlos) Österreich
AngG §27; ABGB §1162
ENTLASSUNG AUS DEM DIENSTVERHÄLTNIS
Einschreiben / RSa-Brief — persönliche Übergabe
[Arbeitgeber Firma] [Arbeitgeber Adresse]
An: [Arbeitnehmer Name] [Arbeitnehmer Adresse]
[Entlassungsdatum]
Betreff: Fristlose Entlassung gemäß AngG §27
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Arbeitnehmer Name],
[Arbeitgeber Firma] entlässt Sie hiermit mit sofortiger Wirkung zum [Entlassungsdatum] aus dem seit [Eintrittsdatum] als [Berufsbezeichnung] bestehenden Dienstverhältnis gemäß [Entlassungsgrund §27 AngG] Angestelltengesetz (AngG).
Das Dienstverhältnis endet mit Wirkung zum [Entlassungsdatum]. Eine Kündigungsfrist wird nicht eingehalten, da ein schwerwiegender Entlassungsgrund vorliegt.
ENTLASSUNGSGRUND UND SACHVERHALT
Die Entlassung stützt sich auf folgenden Sachverhalt, von dem der Arbeitgeber am [Datum Kenntnisnahme] Kenntnis erlangt hat:
[Sachverhalt]
Dieser Sachverhalt erfüllt den Entlassungstatbestand des [Entlassungsgrund §27 AngG] AngG. Die Entlassung wird unverzüglich nach Kenntnisnahme ausgesprochen (Unverzüglichkeitsprinzip, OGH 9 ObA 118/07m).
FOLGEN DER ENTLASSUNG
Das Dienstverhältnis endet mit sofortiger Wirkung zum [Entlassungsdatum]. Jede weitere Arbeitsleistung und Entgeltzahlung endet zu diesem Zeitpunkt.
Sämtliches Firmeneigentum (Schlüssel, IT-Geräte, Zugangskarten, Kundendaten, Dokumente) ist unverzüglich, spätestens bis [Entlassungsdatum], zurückzugeben (§1062 ABGB). Alle Unternehmens-IT-Zugänge werden mit sofortiger Wirkung gesperrt.
Das Guthaben in der betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) nach §14 BMSVG BGBl I Nr. 100/2002 verbleibt dem/der Dienstnehmer/in — das Guthaben verfällt auch bei berechtigter Entlassung nicht. Der Dienstgeber meldet das Ende des Dienstverhältnisses unverzüglich der BV-Kasse (§11 BMSVG).
Ein Dienstzeugnis gemäß §39 AngG wird auf Verlangen ausgestellt.
RECHTSBELEHRUNG
Sollten Sie die Berechtigung dieser Entlassung bestreiten, steht Ihnen die Möglichkeit offen, beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (ASG) Klage auf Kündigungsentschädigung und allfällige sonstige Ansprüche zu erheben. Die allgemeine Verjährungsfrist nach §1486 ABGB beträgt drei Jahre.
Unterfertigung
Mit freundlichen Grüßen, [Arbeitgeber Firma]
[Unterzeichner Arbeitgeber]
Arbeitgeber — zeichnungsbefugte Person
________________
Signature
Was ist Entlassung (fristlos) Österreich?
Die Entlassung (fristlos) ist ein nach Angestelltengesetz (AngG) §27 (BGBl Nr. 292/1921); ABGB §1162 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Entlassungsgründen für Angestellte (AngG §27) und für Arbeiter (ABGB §1162 in Verbindung mit sektorspezifischen Regelungen). §27 AngG zählt in einer abschließenden (taxativen) Liste die Entlassungsgründe auf: Vertrauensunwürdigkeit (§27 Z 1), Unfähigkeit zur Dienstleistung (§27 Z 2), Weigerung der Arbeit ohne gerechtfertigten Grund (§27 Z 4), Verletzung von Wettbewerbs- und Betriebsgeheimnissen (§27 Z 5), grobe Pflichtverletzungen (§27 Z 6), Freiheitsentzug (§27 Z 7) und Geheimhaltungspflichtverstöße (§27 Z 8). Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Tatbestände des §27 AngG restriktiv auszulegen sind — bloße Unkorrektheiten oder Nachlässigkeiten rechtfertigen keine Entlassung.
Das Gebot der Unverzüglichkeit (Unverzüglichkeitsprinzip) ist zentrales Element der rechtswirksamen Entlassung: Sobald der Arbeitgeber von einem Entlassungsgrund Kenntnis erlangt, muss er die Entlassung ohne schuldhaftes Zögern — in der Rechtspraxis: innerhalb weniger Tage, spätestens zwei Wochen (OGH 9 ObA 118/07m) — aussprechen. Wartet er zu lange, gilt der Entlassungsgrund als „verziehen“ (Verzichtswirkung) und die Entlassung wird unwirksam; das Dienstverhältnis läuft weiter.
Rechtsfolgen einer berechtigten Entlassung: Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf Entgelt für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist (Kündigungsentschädigung) und hat bei einer Abfertigung Alt (Dienstbeginn vor 1.1.2003) keinen Abfertigungsanspruch nach AngG §23. Das BV-Kassen-Guthaben (Abfertigung Neu nach BMSVG) bleibt jedoch beim Arbeitnehmer — die Entlassung macht dieses nicht verfallen (§14 Abs. 2 BMSVG).
Rechtsfolgen einer unberechtigten Entlassung: Sprechen Arbeitgeber eine Entlassung ohne ausreichenden Grund aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Entgelt für die gesamte fiktive Kündigungsfrist), Urlaubsentschädigung und bei altem Abfertigungssystem auch Abfertigungsanspruch (OGH 9 ObA 89/16a). Zudem kann der Arbeitnehmer die unberechtigte Entlassung als berechtigten Austritt behandeln und entsprechende Schadenersatzansprüche geltend machen.
Wann brauchen Sie Entlassung (fristlos) Österreich?
Das Entlassungsschreiben nach AngG §27 und ABGB §1162 ist in folgenden Situationen angezeigt:
Diebstahl oder Veruntreuung: Ein Kassier eines Wiener Supermarkts wird auf frischer Tat beim Entnehmen von Bargeld aus der Kasse ertappt. Das ist ein klassischer Vertrauensunwürdigkeitstatbestand nach §27 Z 1 AngG — der Arbeitgeber kann sofort entlassen, da auch kleine Beträge die notwendige Vertrauensbasis irreparabel zerstören (OGH 9 ObA 6/20v).
Schwere Körperverletzung am Arbeitsplatz: Ein Arbeitnehmer greift einen Kollegen tätlich an und verursacht Verletzungen. Tätliche Übergriffe am Arbeitsplatz erfüllen sowohl den Entlassungsgrund der groben Ehrenkränkung (§27 Z 6 AngG) als auch möglicherweise den der strafbaren Handlung (§27 Z 1 AngG). Der Arbeitgeber muss nach Kenntnisnahme unverzüglich handeln.
Unerlaubte Nebentätigkeit für Konkurrenten: Ein leitender Angestellter eines Linzer Technologieunternehmens ist heimlich als Berater für ein Konkurrenzunternehmen tätig, ohne Genehmigung. Das erfüllt §27 Z 5 AngG (Verletzung des Konkurrenzverbots und Betriebsgeheimnisse). Auch wenn der Schaden noch nicht bezifferbar ist, ist die sofortige Entlassung zulässig.
Schwerwiegender Datenmissbrauch: Ein HR-Sachbearbeiter liest ohne Genehmigung Gehaltsunterlagen von Kollegen ein und teilt diese intern weiter — schwerwiegender Vertrauensbruch und Verstoß gegen §4 DSG (Datenschutzgesetz) sowie Dienstpflichten nach §27 Z 1 AngG. Der Arbeitgeber sollte zunächst die internen IT-Logs sichern, dann unverzüglich die Entlassung aussprechen.
Permanente unentschuldigte Abwesenheit: Ein Angestellter erscheint seit fünf Arbeitstagen ohne Meldung oder Krankenstand-Nachweis nicht zur Arbeit (§27 Z 4 AngG — ungerechtfertigte Weigerung der Dienst- oder Arbeitsleistung). Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer zunächst schriftlich zur Arbeitsaufnahme auffordern, um den Nachweis des unentschuldigten Fernbleibens zu dokumentieren, bevor er die Entlassung ausspricht.
Was gehört in Ihr Entlassung (fristlos) Österreich?
Ein rechtswirksames Entlassungsschreiben nach AngG §27 und ABGB §1162 Österreich muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Eindeutige Entlassungserklärung** — Die Formulierung muss unmissverständlich sein: „[Arbeitgeber] entlässt [Arbeitnehmer] hiermit mit sofortiger Wirkung zum [Datum] aus dem Dienstverhältnis gemäß §27 Z [X] AngG.“ Unklare Formulierungen können als bloße Kündigung gedeutet werden — mit allen Fristkonsequenzen.
**2. Konkreter Entlassungsgrund mit Sachverhaltsschilderung** — Der Entlassungsgrund muss präzise und vollständig beschrieben werden: Welches Verhalten/welche Handlung, wann (Datum/Uhrzeit), wo (Betrieb/Abteilung), welche Zeugen, welche Dokumentation. Je präziser die Sachverhaltsschilderung, desto besser die Beweislage vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien oder LG-Senat).
**3. Rechtliche Subsumption unter §27 AngG** — Benennung des zutreffenden Entlassungstatbestands: §27 Z 1 (Vertrauensunwürdigkeit), §27 Z 2 (dauernde Unfähigkeit), §27 Z 4 (Weigerung der Arbeit), §27 Z 5 (Verletzung von Konkurrenz/Geheimhaltung), §27 Z 6 (tätliche Angriffe/grobe Ehrenkränkung), §27 Z 7 (Freiheitsentzug), §27 Z 8 (andere grobe Pflichtverletzung). Mehrere Tatbestände können alternativ angeführt werden.
**4. Datum der Kenntnisnahme und Unverzüglichkeit** — Das Schreiben dokumentiert, wann der Arbeitgeber von dem Entlassungsgrund Kenntnis erlangt hat (Datum der Kenntnisnahme), und dass die Entlassung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach diesem Datum ausgesprochen wird. Dies ist für das Gebot der Unverzüglichkeit nach §27 AngG und der OGH-Rechtsprechung entscheidend.
**5. Wirkung der Entlassung** — Klarstellung, dass das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zum in der Erklärung genannten Datum endet — keine Frist, kein Kündigungstermin. Alle Arbeitspflichten und Ansprüche enden mit diesem Datum.
**6. Herausgabepflichten** — Sofortige Aufforderung zur Rückgabe aller Unternehmensmaterialien (Schlüssel, IT-Equipment, Firmenwagen, Kundendaten). Bei Entlassung wegen Datenmissbrauchs: Sofortige IT-Zugangssperrung empfohlen (§1 DSG — Schadensminderungspflicht).
**7. Entgelt bis Entlassungsdatum** — Klarstellung, dass Entgelt nur bis zum Tag der Entlassung (dem letzten Arbeitstag) geschuldet wird. Keine Kündigungsentschädigung bei berechtiger Entlassung. Offen stehende Bezüge für geleistete Arbeitstage, geleistete Überstunden und aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld bis Entlassung sind auszubezahlen.
**8. Betrachtung der BMSVG-Abfertigung** — BV-Kassen-Guthaben verbleibt dem Arbeitnehmer auch bei berechtigter Entlassung (§14 Abs. 2 BMSVG). Arbeitgeber muss Dienstvertragsende der BV-Kasse melden. Bei Abfertigung Alt (vor 1.1.2003): Kein Abfertigungsanspruch bei berechtiger Entlassung (§23 Abs. 7 AngG i.V.m. §27).
**9. Vorsorge gegen Verzicht-Einwand** — Dokumentieren Sie intern durch Aktennotiz, wann und wie Sie vom Entlassungsgrund erfahren haben. Auf forms-legal.com stehen Aktennotiz-Vorlagen bereit. Bei Einschaltung der Unternehmensleitung: Zeitpunkt der Unterrichtung belegen, da die Unverzüglichkeitspflicht ab Kenntnis der zur Entlassung befugten Person läuft.
**10. Rechtsbelehrung und Anfechtungshinweis** — Optionaler Hinweis, dass der Arbeitnehmer die Entlassung als unberechtigte Entlassung vor dem Arbeits- und Sozialgericht anfechten kann (Klage auf Kündigungsentschädigung) und dass für eine derartige Klage die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach §1486 ABGB gilt.
So füllen Sie Ihr Entlassung (fristlos) Österreich aus
Das Entlassungsschreiben nach AngG §27 Österreich korrekt ausfüllen:
**Schritt 1: Entlassungsgrund prüfen** — Ist der Sachverhalt tatsächlich ein §27 AngG-Tatbestand? Konsultieren Sie vor Ausspruch der Entlassung einen Rechtsanwalt (RA) oder das WKO-Rechtsservice. Eine unberechtigte Entlassung kostet den Arbeitgeber Kündigungsentschädigung plus Abfertigung — oft erhebliche Beträge.
**Schritt 2: Sachverhalt dokumentieren** — Erstellen Sie eine lückenlose Dokumentation des Vorfalls: Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen, Zeugen, Beweise (Kameraaufnahmen, E-Mails, Kassenbelege, Gesprächsprotokolle). Sichern Sie alle Beweise vor Ausspruch der Entlassung.
**Schritt 3: Zeitpunkt der Kenntnisnahme festhalten** — Notieren Sie exakt, wann die entlassungsbefugte Person (Geschäftsführer, Personalleitung) vom Sachverhalt erfahren hat. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Unverzüglichkeitspflicht — die Entlassung sollte innerhalb von 3–7 Arbeitstagen ausgesprochen werden.
**Schritt 4: Betriebsrat informieren (falls vorhanden)** — Bei Betrieben mit Betriebsrat: Zwar ist für die Entlassung (im Unterschied zur Kündigung) keine vorherige Betriebsratsverständigung gesetzlich erforderlich, jedoch muss der Betriebsrat nach ArbVG §107 unverzüglich informiert werden. Bei Betriebsratsmitgliedern gelten nach §120 ArbVG besondere Regeln (Zustimmung des ASG erforderlich).
**Schritt 5: Schreiben verfassen** — Füllen Sie alle Felder aus: Vollständige Parteienbezeichnung, konkreter Sachverhalt, §27 AngG-Tatbestand (Z-Nummer), Datum der Kenntnisnahme, Datum der Entlassung (heute oder spätestens wenige Tage), Sofortwirkung.
**Schritt 6: Zustellung** — Überreichen Sie das Entlassungsschreiben persönlich und lassen Sie sich die Übergabe bestätigen (Übergabeprotokoll). Alternativ: RSa-Brief (Rückscheinbrief). Bei schwerwiegenden Vorfällen: IT-Zugang und Firmenzugang sofort sperren (vor oder gleichzeitig mit der Entlassung).
**Schritt 7: Interne Aktennotiz** — Erstellen Sie intern eine Aktennotiz über alle Schritte (Kenntnisnahme, Beweissicherung, Rechtsberatung, Ausspruch der Entlassung). Diese Dokumentation ist im späteren gerichtlichen Verfahren entscheidend.
Rechtliche Anforderungen für Entlassung (fristlos) Österreich
Die fristlose Entlassung in Österreich unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen:
**Taxative Entlassungsgründe (§27 AngG):** Die Entlassungsgründe nach §27 AngG sind abschließend aufgezählt. Der Arbeitgeber kann die Entlassung nur auf einen der dort genannten Tatbestände stützen. Analogieschlüsse zu anderen Sachverhalten sind nach OGH-Rechtsprechung nicht zulässig; die Tatbestände sind restriktiv auszulegen.
**Unverzüglichkeit (§27 AngG i.V.m. OGH):** Die Entlassung muss ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnisnahme ausgesprochen werden. Die OGH-Rechtsprechung (9 ObA 118/07m) setzt dies typischerweise mit maximal 10–14 Arbeitstagen an; in klar gelagerten Fällen noch kürzer. Längeres Zuwarten begründet einen Verzicht auf den Entlassungsgrund.
**Betriebsrat (ArbVG §107):** Der Betriebsrat ist nach Ausspruch der Entlassung unverzüglich zu informieren. Bei Betriebsratsmitgliedern selbst (§120 ArbVG): Sonderregelungen beachten — Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts erforderlich.
**Beweislast:** Im gerichtlichen Verfahren (ASG, LG-Senat) trägt der Arbeitgeber die Beweislast für den Entlassungsgrund. Ohne lückenlose Dokumentation (Zeugen, Belege, Zeitprotokoll) ist die Entlassung angreifbar.
**BMSVG (§14 Abs. 2):** BV-Kassen-Guthaben verbleibt dem Arbeitnehmer auch bei berechtigter Entlassung — kein Verfall. Arbeitgeber muss das Vertragsende der BV-Kasse melden.
**Schadenersatz bei unberechtigter Entlassung:** Ist die Entlassung unberechtigt, haftet der Arbeitgeber auf Kündigungsentschädigung (Entgelt für gesamte fiktive Kündigungsfrist), Abfertigung Alt (wenn anwendbar) und Urlaubsentschädigung. Der Schadensposten kann bei langjährigen Angestellten sehr hoch werden.
**Diskriminierungsverbot (GlBG §21):** Eine Entlassung darf nicht auf diskriminierenden Motiven beruhen. Fehlt ein nachweisbarer §27-AngG-Grund, aber lag ein Diskriminierungsmotiv vor, greift GlBG §26 mit Beweislastumkehr.
Häufige Fehler bei Ihrem Entlassung (fristlos) Österreich
Bei fristlosen Entlassungen in Österreich passieren folgende gravierenden Fehler:
**Fehler 1: Kein ausreichender §27-AngG-Tatbestand** — Arbeitgeber sprechen Entlassungen bei Sachverhalten aus, die nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würden (z. B. schlechte Leistungen, häufige Krankmeldungen ohne Fehlverhalten). Das Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien) qualifiziert die Entlassung dann als unberechtigt, mit erheblichen Schadenersatzfolgen. Goldene Regel: Abmahnung vor Entlassung (auch wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben) — sie dokumentiert die Schwere der Verletzung.
**Fehler 2: Unverzüglichkeit versäumt** — Der Arbeitgeber weiß seit zwei Wochen vom Entlassungsgrund, zieht aber Rechtsrat ein und wartet weitere drei Wochen. Das Gericht wertet die Verzögerung als stillschweigende Billigung (Verzichtswirkung); die Entlassung ist unwirksam. Lösung: Rechtsrat holen, aber trotzdem innerhalb von maximal zwei Wochen handeln.
**Fehler 3: Entlassungsgrund nicht ausreichend dokumentiert** — Die Entlassung wird ausgesprochen, aber intern gibt es keine Aufzeichnungen (Kameraauswertung, Zeugenaussagen, IT-Logs). Im Gerichtsverfahren besteht der Arbeitgeber nicht die Beweislastprüfung. Ergebnis: Verurteilung zur Kündigungsentschädigung.
**Fehler 4: Formfehler bei der Entlassungserklärung** — Mündliche Entlassung ohne schriftliche Bestätigung, oder das Schreiben enthält keine konkrete Sachverhaltsschilderung. Das Gericht qualifiziert die Entlassung wegen mangelnder Bestimmtheit als Kündigung; die Kündigungsfristen laufen wieder an.
**Fehler 5: Entlassung von Betriebsratsmitglied ohne Gerichtszustimmung** — Betriebsratsmitglieder können nach ArbVG §120 nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts entlassen werden. Eine ohne Gerichtszustimmung ausgesprochene Entlassung ist absolut nichtig — das Arbeitsverhältnis gilt als aufrecht, Lohnzahlungspflicht besteht fort.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §27 AngGAT official
- §23 Abs. 7 AngGAT official
- §1486 ABGBAT official
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Das Angestelltengesetz (AngG) §27 zählt die Entlassungsgründe abschließend auf. Die wichtigsten Tatbestände sind: §27 Z 1 — Vertrauensunwürdigkeit: Der Angestellte handelt in einer Weise, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig macht — z. B. Diebstahl (auch kleiner Beträge, OGH 9 ObA 6/20v), Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, Begehung von Straftaten gegen den Arbeitgeber. §27 Z 2 — dauernde Unfähigkeit: Der Angestellte ist dauerhaft unfähig, die vereinbarte Leistung zu erbringen (nicht bloß vorübergehende Krankheit, sondern dauernde Leistungsunfähigkeit). §27 Z 4 — ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung: Der Angestellte weigert sich beharrlich, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, ohne gerechtfertigten Grund. §27 Z 5 — Verletzung von Geheimhaltungs- und Konkurrenzpflichten: Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, Tätigkeit für Konkurrenten ohne Erlaubnis. §27 Z 6 — tätliche Angriffe oder grobe Ehrenkränkungen: Körperliche Übergriffe auf Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden; schwere Beleidigungen. §27 Z 7 — Freiheitsentzug: Wenn der Angestellte in Untersuchungshaft genommen wird und dadurch die Dienstleistung unmöglich ist. Wichtig: Die Tatbestände sind restriktiv auszulegen. Bagatellsachverhalte und erste kleine Verfehlungen reichen in der Regel nicht; zuvor sollte eine Abmahnung erfolgt sein.
Das Gebot der Unverzüglichkeit ist in Österreich ein zwingendes Element der wirksamen fristlosen Entlassung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt OGH 9 ObA 118/07m) klargestellt: Die Entlassung muss ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes durch die zur Entlassung befugte Person (in der Regel: Geschäftsführer, Personalleitung, direkte Vorgesetzter) ausgesprochen werden. Die Praxis zeigt: Typischerweise akzeptieren Gerichte einen Zeitraum von 3–10 Arbeitstagen für die Einholung von Rechtsrat und die Entschlussfassung. Mehr als zwei Wochen Verzögerung nach Kenntnisnahme gilt fast immer als Verzicht auf den Entlassungsgrund (Billigungswirkung). Ausnahmen: Bei internen Untersuchungen (z. B. forensische IT-Analyse) kann ein etwas längerer Zeitraum gerechtfertigt sein, wenn die Untersuchung zügig und dokumentiert verläuft. Empfehlung: Sobald ein möglicher Entlassungsgrund bekannt wird, sofort Rechtsanwalt (RA) oder das WKO-Rechtsservice kontaktieren und den Ausspruch der Entlassung vorbereiten.
Stellt das Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien oder LG-Senat) fest, dass eine Entlassung unberechtigt war (kein §27 AngG-Tatbestand, kein ausreichender Nachweis, Unverzüglichkeit versäumt), hat der Arbeitnehmer folgende Ansprüche: Erstens Kündigungsentschädigung (§29 AngG): Das gesamte Entgelt für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber bei ordentlicher Kündigung hätte einhalten müssen — das sind bei langjährigen Angestellten 4–5 Monatsbezüge inkl. Sonderzahlungen. Zweitens Urlaubsersatzleistung (§10 UrlG): Aliquote Auszahlung offener Urlaubsansprüche für die Dauer der fiktiven Kündigungsperiode. Drittens Abfertigung Alt (§23 AngG — nur bei Dienstverhältnissen vor 1.1.2003): Der Angestellte hat denselben Abfertigungsanspruch wie bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber (2–12 Monatslöhne je Dienstjahren). Viertens bei BMSVG (Abfertigung Neu): Das BV-Kassen-Guthaben ist in jedem Fall (berechtigt oder unberechtigt) zugänglich — kein Unterschied. Fünftens Schadenersatz für weitere Schäden nach §1295 ABGB (z. B. entgangenes Einkommen beim neuen Arbeitgeber, Bewerbungskosten). Der Arbeitnehmer hat 3 Jahre Zeit, Ansprüche geltend zu machen (§1486 ABGB).
In Österreich ist eine Abmahnung (Verwarnung, Verweis) vor Ausspruch einer Entlassung nach AngG §27 gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben — anders als in Deutschland, wo das Abmahnungserfordernis in der Rechtsprechung des BAG fest verankert ist. Der OGH hat jedoch wiederholt betont: Bei leichteren Pflichtverletzungen, die prinzipiell einen Entlassungsgrund erfüllen könnten, aber ihrer Schwere nach noch keine sofortige Entlassung rechtfertigen, kann das Unterbleiben einer Abmahnung dazu führen, dass das Gericht die Entlassung als unverhältnismäßig (§1295 ABGB — Verhältnismäßigkeitsprinzip) qualifiziert. Beispiel aus der OGH-Rechtsprechung (9 ObA 2/12h): Ein Angestellter, der einmalig und ohne Bereicherungsabsicht eine Kleinigkeit entnimmt, muss zunächst abgemahnt werden, bevor eine Entlassung ausgesprochen werden darf. Bei schweren Pflichtverletzungen — Diebstahl erheblicher Beträge, tätliche Angriffe, Betrug — ist eine vorherige Abmahnung nach OGH-Rechtsprechung nicht erforderlich; die Sofortwirkung der Entlassung ist gerechtfertigt. Empfehlung der Praxis: Abmahnung vor Entlassung ist nie falsch — sie stärkt die Beweisposition und dokumentiert die Verhältnismäßigkeit. Verwenden Sie hierfür die Vorlage 'Abmahnung Arbeitnehmer' (at-abmahnung-arbeitnehmer) auf forms-legal.com.
Ob ein entlassener Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS hat, hängt von der Berechtigung der Entlassung ab: Bei berechtiger Entlassung (AngG §27-Tatbestand liegt vor): Das AMS verhängt nach §11 Abs. 1 lit. b ALVG eine Sperrfrist von vier bis acht Wochen für das Arbeitslosengeld, da der Arbeitnehmer durch sein Verschulden (das den Entlassungsgrund bildende Verhalten) die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Bei unberechtigter Entlassung (kein gültiger §27-Tatbestand): Keine Sperrfrist — das AMS wertet die unberechtigte Entlassung wie eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld (vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen nach ALVG §7 sind erfüllt — insbesondere Anwartschaft von mindestens 28 Wochen ASVG-Beschäftigung in den letzten 12 Monaten). Der Arbeitnehmer muss sich innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim AMS arbeitssuchend melden (§10 ALVG), um Anspruchsverluste zu vermeiden. Tipp: Bei Zweifeln über die Berechtigung der Entlassung sollte der Arbeitnehmer sofort die Arbeiterkammer (AK) aufsuchen — kostenlose Rechtsberatung.
Entlassung und berechtigter Austritt sind in Österreich die jeweiligen Instrumente für die fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses — einmal vom Arbeitgeber, einmal vom Arbeitnehmer ausgesprochen. Die fristlose Entlassung (§27 AngG) ist das Recht des Arbeitgebers, das Dienstverhältnis ohne Frist zu beenden, wenn ein taxativer §27-Tatbestand vorliegt (Vertrauensunwürdigkeit, grobe Pflichtverletzung usw.). Der berechtigte Austritt (§26 AngG) ist das spiegelbildliche Recht des Arbeitnehmers: Er kann das Dienstverhältnis sofort und fristlos beenden, wenn ihm eine Fortsetzung unzumutbar ist — etwa bei lang andauerndem Lohnrückstand, schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Arbeitgebers, erheblicher Gesundheitsgefährdung oder wesentlicher Vertragsänderung ohne Zustimmung. Beide Instrumente teilen das Gebot der Unverzüglichkeit: Auch beim berechtigten Austritt muss der Arbeitnehmer nach Kenntnis des Grundes ohne schuldhaftes Zögern handeln. Der wesentliche Unterschied liegt in den Rechtsfolgen: Beim berechtigten Austritt des Arbeitnehmers hat dieser Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung (wie bei Kündigung durch Arbeitgeber); bei berechtigter Entlassung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf diese Positionen.
Betriebsratsmitglieder genießen in Österreich einen besonderen Entlassungsschutz nach ArbVG §120, der über den allgemeinen Arbeitnehmerschutz hinausgeht. Grundsätzlich gilt: Eine Entlassung von aktiven Betriebsratsmitgliedern ist nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) zulässig — und nur dann, wenn ein Entlassungsgrund nach §27 AngG vorliegt, der so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung unzumutbar ist. Dieses Verfahren ist ein Eilverfahren (§107 ArbVG) und muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes beim ASG beantragt werden. Spricht der Arbeitgeber ohne diese gerichtliche Zustimmung eine Entlassung eines Betriebsratsmitglieds aus, ist diese Entlassung absolut nichtig — das Arbeitsverhältnis gilt als fortbestehend, und der Arbeitgeber schuldet das volle Entgelt. Der Betriebsratsschutz dauert während der gesamten Amtszeit (2 Jahre nach ArbVG §63) und für 3 Monate nach Ende der Amtszeit (Nachwirkungsschutz nach §120 Abs. 3 ArbVG). Ausnahme: Bei Betriebsstilllegung oder vollständiger Schließung der Betriebsabteilung, in der das Mitglied tätig ist, entfällt der Sonderschutz (§120 Abs. 2 ArbVG).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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