Berechtigter Austritt Arbeitnehmer Österreich
AngG §26; ABGB §1162
ERKLÄRUNG DES BERECHTIGTEN AUSTRITTS
Einschreiben / RSa-Brief
[Arbeitnehmer Name] [Arbeitnehmer Adresse]
An: [Arbeitgeber Firma] [Arbeitgeber Adresse]
[Austrittsdatum]
Betreff: Berechtigter Austritt gemäß AngG §26
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erkläre hiermit den berechtigten Austritt aus dem seit [Eintrittsdatum] als [Berufsbezeichnung] bestehenden Dienstverhältnis bei [Arbeitgeber Firma] gemäß [Austrittsgrund AngG §26] mit sofortiger Wirkung zum [Austrittsdatum].
Das Dienstverhältnis endet mit Wirkung zum [Austrittsdatum]. Da ein schwerwiegender, im Angestelltengesetz §26 geregelter Austrittsgrund vorliegt, ist mir die Einhaltung einer Kündigungsfrist unzumutbar.
BEGRÜNDUNG DES AUSTRITTS
Den Austritt begründe ich wie folgt (Kenntnisnahme des Austrittsgrunds: [Datum Kenntnisnahme]):
[Sachverhalt berechtigter Austritt]
Dieser Sachverhalt erfüllt den gesetzlichen Austrittsgrund nach [Austrittsgrund AngG §26] AngG. Der Austritt wird unverzüglich nach Kenntnisnahme des Austrittsgrunds erklärt (Unverzüglichkeitsprinzip, OGH 9 ObA 45/21k).
GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN
Ich mache hiermit Anspruch auf Kündigungsentschädigung geltend (§29 AngG): Entgelt für die gesamte fiktive Kündigungsfrist entsprechend meiner Dienstjahre nach §20 AngG, inkl. aliquoter Sonderzahlungen.
Ich mache Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend (§10 Urlaubsgesetz UrlG): aliquote offene Urlaubsansprüche für das laufende und allfällige vergangene Urlaubsjahre.
Das Guthaben in der betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) nach §14 BMSVG BGBl I Nr. 100/2002 ist sofort auszahlbar. Ich ersuche Sie, das Ende des Dienstverhältnisses unverzüglich der BV-Kasse zu melden.
Allfällige weitere Schadenersatzansprüche nach §1295 ABGB bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Ich ersuche um Ausstellung eines vollständigen Dienstzeugnisses gemäß §39 AngG innerhalb von drei Werktagen nach Austritt.
RÜCKGABE FIRMENEIGENTUM
Sämtliches Firmeneigentum (Schlüssel, IT-Geräte, Zugangskarten, Kundendaten, Dokumente) werde ich bis spätestens drei Werktage nach [Austrittsdatum] zurückgeben (§1062 ABGB).
Mit freundlichen Grüßen, [Arbeitnehmer Name]
Arbeitnehmer — eigenhändige Unterschrift
________________
Signature
Was ist Berechtigter Austritt Arbeitnehmer Österreich?
Der Berechtigter Austritt Arbeitnehmer ist ein nach Angestelltengesetz (AngG) §26 (BGBl Nr. 292/1921); ABGB §1162 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Angestelltengesetz zählt in §26 die Austrittsgründe taxativ auf. Zu den wichtigsten zählen: §26 Z 1 — Dienstverhinderung durch Krankheit oder unverschuldetes Unglück, wenn die Weiterbeschäftigung durch den Zustand des Arbeitnehmers unmöglich wird; §26 Z 2 — dauerhafte Unfähigkeit des Arbeitgebers, die Arbeit zu beschaffen oder das Entgelt zu bezahlen (Lohnrückstand); §26 Z 4 — erhebliche Schädigung der Gesundheit durch die Arbeitsbedingungen oder Nötigung zu Handlungen, die gegen Gesetz, gute Sitten oder behördliche Anordnungen verstoßen; §26 Z 5 — tätliche Angriffe oder grobe Ehrenkränkungen durch den Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter, ohne dass der Arbeitgeber einschreitet. Für Arbeiter gilt §1162 ABGB als Generalklausel mit vergleichbaren Austrittsgründen.
Die Rechtsfolgen des berechtigten Austritts sind für den Arbeitnehmer erheblich günstiger als jene der Selbstkündigung: Erstens steht dem Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung (Schadenersatz für die fiktive Kündigungsperiode) gegen den Arbeitgeber zu. Zweitens hat er bei Abfertigung Alt (Dienstverhältnis vor 1.1.2003) denselben Abfertigungsanspruch wie bei Kündigung durch den Arbeitgeber (§23 Abs. 6 AngG). Drittens tritt beim Arbeitsmarktservice (AMS) keine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld nach §11 Abs. 1 ALVG ein — vorausgesetzt, der Austrittsgrund ist tatsächlich berechtigt und dem AMS nachgewiesen.
Das Unverzüglichkeitsprinzip gilt auch beim berechtigten Austritt: Der Arbeitnehmer muss nach Kenntnisnahme des Austrittsgrunds das Dienstverhältnis ohne schuldhaftes Zögern — typischerweise innerhalb von 5–10 Werktagen — beenden. Wartet er zu lange, gilt der Austrittsgrund als verziehen, und der Austritt verliert seine rechtliche Wirksamkeit als berechtigter Austritt.
Besonders praxisrelevant ist der berechtigte Austritt bei dauerndem Lohnrückstand: Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung (9 ObA 45/21k) klargestellt, dass ein Lohnrückstand von mehr als einem vollen Monatslohn ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund einen berechtigten Austrittsgrund darstellt, der sofortiges Handeln des Arbeitnehmers rechtfertigt. Eine Abmahnung oder Mahnung des Arbeitnehmers ist in diesen Fällen empfehlenswert, aber nach OGH nicht immer zwingend.
Wann brauchen Sie Berechtigter Austritt Arbeitnehmer Österreich?
Das Schreiben über den berechtigten Austritt nach AngG §26 und ABGB §1162 ist in folgenden Situationen angezeigt:
Dauernder Lohnrückstand (§26 Z 2 AngG): Ein Salzburger Verkäufer erhält seit drei Monaten sein Gehalt nicht oder nur teilweise — der Arbeitgeber verweist auf finanzielle Schwierigkeiten. Nach OGH-Rechtsprechung (9 ObA 45/21k) rechtfertigt ein Lohnrückstand von mehr als einem vollständigen Monatsbezug den sofortigen berechtigten Austritt. Das Austrittsschreiben dokumentiert den Grund und schützt vor AMS-Sperrfrist.
Gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen (§26 Z 4 AngG): Ein Linzer Bauarbeiter wird trotz nachgewiesener Stauballergie dauerhaft an einem staubintensiven Arbeitsplatz ohne Schutzausrüstung eingesetzt — trotz mehrfacher Beschwerden und ärztlicher Bescheinigung. Das ASchG-Verletzung durch den Arbeitgeber begründet einen berechtigten Austrittsgrund, sofern der Arbeitgeber nach angemessener Frist keine Abhilfe schafft.
Mobbing und Psychoterror (§26 Z 5 AngG i.V.m. §1295 ABGB): Ein Grazer Büroangestellter wird systematisch schikaniert, ausgegrenzt und beleidigt — der Arbeitgeber unternimmt trotz Meldung nichts. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass anhaltende schwere Mobbingsituationen als tätliche Angriffe oder grobe Ehrenkränkungen im Sinne des §26 Z 5 AngG gewertet werden können.
Wesentliche Vertragsänderung ohne Zustimmung: Ein Angestellter wird ohne Zustimmung und ohne Begründung von Wien nach Salzburg versetzt — die Versetzungsklausel im Dienstvertrag erlaubt nur einen Radius von 50 km. Der OGH hat anerkannt, dass unzumutbare einseitige Vertragsänderungen (z. B. erhebliche Gehaltskürzung, wesentliche Änderung der Tätigkeit) den berechtigten Austritt gemäß §26 Z 4 AngG begründen.
Unsichere Arbeitsstätte / Insolvenz des Arbeitgebers: Ein Angestellter erfährt, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig (insolvent) geworden ist und seine Gehaltszahlungen einstellen wird. Gemäß IO (Insolvenzordnung) und §26 Z 2 AngG kann der Arbeitnehmer den berechtigten Austritt erklären; der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt (Insolvenzentgeltsicherung nach IESG, BGBl I Nr. 324/1977) beim IEF Service GmbH sichert rückständige Ansprüche.
Was gehört in Ihr Berechtigter Austritt Arbeitnehmer Österreich?
Ein wirksames Schreiben über den berechtigten Austritt nach AngG §26 Österreich muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Eindeutige Austrittserklärung** — Unmissverständliche Formulierung: „Ich erkläre hiermit den berechtigten Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß §26 Z [X] AngG mit sofortiger Wirkung zum [Datum].“ Schwammige Formulierungen (z. B. „Ich bin nicht mehr in der Lage zu arbeiten“) werden vom Gericht nicht als berechtigter Austritt gewertet.
**2. Konkrete Sachverhaltsdarstellung** — Detaillierte Schilderung des Austrittsgrunds: Was ist passiert, wann, wie oft, welche Versuche wurden unternommen, dem Arbeitgeber Abhilfe zu schaffen? Für den Lohnrückstand: Auflistung der rückständigen Monate und Beträge. Für gesundheitliche Beeinträchtigungen: ärztliche Bestätigungen als Beweismittel.
**3. Verweis auf §26 AngG (konkreter Tatbestand)** — Benennung der zutreffenden Z-Nummer: §26 Z 2 (Lohnrückstand/Unfähigkeit des Arbeitgebers), §26 Z 4 (gesundheitsgefährdende Bedingungen/Nötigung), §26 Z 5 (tätliche Angriffe/Ehrenkränkungen). Die korrekte rechtliche Einordnung ist für die AMS-Beurteilung und für eventuelle Gerichtsverfahren entscheidend.
**4. Vorangegangene Aufforderung (Mahnung)** — Nachweis, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor auf den Missstand hingewiesen hat und dieser keine Abhilfe geschaffen hat. Insbesondere bei Lohnrückstand: schriftliche Mahnung (mit Datum und Empfangsbestätigung). Bei Mobbingfällen: schriftliche Beschwerden mit Datum. Das Gericht prüft die Verhältnismäßigkeit.
**5. Datum der Kenntnisnahme und Unverzüglichkeit** — Dokumentieren, wann der Arbeitnehmer vom Austrittsgrund Kenntnis erlangt hat, und dass das Austrittsschreiben unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) danach verfasst und übermittelt wird. Verzögerungen können die Berechtigung des Austritts gefährden.
**6. Ansprüche aus dem Austritt** — Das Schreiben kündigt die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche aus dem berechtigten Austritt an: Kündigungsentschädigung (Entgelt für fiktive Kündigungsperiode), Urlaubsersatzleistung (§10 UrlG), Abfertigung (§23 Abs. 6 AngG bei Altabfertigung; BMSVG-Auszahlung bei Neu-System).
**7. Herausgabe von Firmeneigentum** — Ankündigung der vollständigen Rückgabe aller Unternehmensmaterialien am letzten Arbeitstag (§1062 ABGB). Bei sofortigem Austritt: Rückgabetermin innerhalb weniger Tage nach Austrittsschreiben festlegen.
**8. Schriftform und Zustellung** — Schriftform ist für die Beweissicherung unerlässlich; RSa-Brief oder persönliche Übergabe mit Bestätigung. Eine Kopie des Schreibens sollte beim AMS-Antrag auf Arbeitslosengeld vorgelegt werden, um keine Sperrfrist zu verursachen.
**9. Schadenersatzankündigung** — Bei schwerem Verschulden des Arbeitgebers (z. B. vorsätzlicher Lohnrückstand, bewusstes Dulden von Mobbing) kann der Arbeitnehmer nach §1295 ABGB Schadenersatz geltend machen. Das Schreiben kündigt dies als Vorbehalt an.
**10. Rechtsberatung vorab** — Vor Ausspruch des berechtigten Austritts sollte der Arbeitnehmer unbedingt die Arbeiterkammer (AK) oder einen Rechtsanwalt (RA) aufsuchen. Auf forms-legal.com ist das Muster kostenlos verfügbar; für die individuelle rechtliche Beurteilung ist professioneller Rat unverzichtbar.
So füllen Sie Ihr Berechtigter Austritt Arbeitnehmer Österreich aus
Den berechtigten Austritt nach AngG §26 Österreich korrekt verfassen:
**Schritt 1: Austrittsgrund prüfen (AK/Rechtsanwalt)** — Bevor Sie das Austrittsschreiben verfassen, suchen Sie die Arbeiterkammer (AK) auf — sie bietet kostenlose arbeitsrechtliche Beratung. Prüfen Sie, ob Ihr Sachverhalt tatsächlich einen §26 AngG-Tatbestand erfüllt. Ein falscher Austritt — ohne berechtigten Grund — gilt als Selbstkündigung mit AMS-Sperrfrist und ohne Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
**Schritt 2: Beweise sichern** — Sammeln Sie alle Belege für den Austrittsgrund: Bei Lohnrückstand: Kontoauszüge, Lohnzettel, E-Mails. Bei Gesundheitsgefährdung: ärztliche Bescheinigungen, Meldungen beim Arbeitsinspektorat. Bei Mobbing: Gesprächsprotokolle, E-Mails, Zeugenaussagen. Bei Versetzung: Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber.
**Schritt 3: Mahnung vorab (falls noch nicht geschehen)** — Bei Lohnrückstand: Schicken Sie zunächst eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung (z. B. 5–7 Arbeitstage zur Zahlung). Erst wenn der Arbeitgeber nicht reagiert, folgt das Austrittsschreiben. Bei sofort wirkendem Grund (tätlicher Angriff): keine Mahnung erforderlich.
**Schritt 4: Schreiben ausfüllen** — Füllen Sie alle Felder aus: vollständiger Name/Adresse beider Parteien, Eintrittsdatum, Berufsbezeichnung, konkreter Sachverhalt (mit Datum), zutreffende §26 Z-Nummer, Datum der Kenntnisnahme, Datum des Austritts.
**Schritt 5: Ansprüche beziffern** — Berechnen Sie grob Ihre Ansprüche: Kündigungsentschädigung = Entgelt für die fiktive Kündigungsfrist (nach AngG §20 Abs. 2 je Dienstjahren), Urlaubsersatz = aliquote offene Tage × Tagesentgelt, Abfertigung Alt (falls anwendbar).
**Schritt 6: Zustellung** — RSa-Brief (Rückscheinbrief) oder persönliche Übergabe gegen Bestätigung. Den Rückschein aufbewahren — er belegt den Zugangstag, ab dem die Unverzüglichkeit dokumentiert ist.
**Schritt 7: AMS-Antrag vorbereiten** — Sofort nach Austritt beim AMS (eAMS-Konto) arbeitslos melden. Austrittsschreiben und Belege für den Austrittsgrund dem AMS vorlegen. Das AMS prüft, ob ein berechtigter Grund vorliegt — bei positivem Bescheid: keine Sperrfrist. Bei negativem Bescheid: Berufung möglich (Bundesverwaltungsgericht BVwG).
Rechtliche Anforderungen für Berechtigter Austritt Arbeitnehmer Österreich
Der berechtigte Austritt nach AngG §26 und ABGB §1162 unterliegt folgenden zwingenden gesetzlichen Anforderungen:
**Taxative Austrittsgründe (§26 AngG):** Nur die in §26 AngG aufgezählten Gründe berechtigen zum sofortigen Austritt. Analoge Anwendung auf ähnliche, nicht gelistete Sachverhalte ist nach OGH restriktiv.
**Unverzüglichkeit:** Ab Kenntnisnahme des Austrittsgrunds muss der Austritt ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden — OGH hält typischerweise 5–10 Arbeitstage für zulässig (9 ObA 45/21k). Längeres Zuwarten = Verzicht auf Austrittsrecht.
**AMS-Sperrfrist (§11 ALVG):** Kein automatischer Wegfall der Sperrfrist — das AMS prüft den Sachverhalt. Liegt ein anerkannter Austrittsgrund vor: keine Sperrfrist. Ohne anerkannten Grund: 4-Wochen-Sperrfrist wie bei Selbstkündigung.
**Kündigungsentschädigung (§29 AngG):** Bei berechtigtem Austritt steht dem Arbeitnehmer das Entgelt für die fiktive Kündigungsfrist zu (wie bei Kündigung durch Arbeitgeber). Kein Mittel zur Kürzung durch den Arbeitgeber.
**Abfertigung Alt (§23 Abs. 6 AngG):** Bei Dienstverhältnissen vor 1.1.2003: Abfertigungsanspruch wie bei Kündigung durch Arbeitgeber (2–12 Monatslöhne je Dienstjahren) — auch beim berechtigten Austritt.
**BMSVG (§14 Abs. 1):** Bei neuem Abfertigungssystem (Dienstverhältnis ab 1.1.2003): BV-Kassen-Guthaben sofort auszahlbar, da berechtigter Austritt dem Recht nach wie Kündigung durch Arbeitgeber behandelt wird.
**Schadenersatz (§1295 ABGB):** Bei grobem Verschulden des Arbeitgebers (vorsätzlicher Lohnvorenthalt, Dulden von Mobbing) kann zusätzlich Schadenersatz nach ABGB §1295 geltend gemacht werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Berechtigter Austritt Arbeitnehmer Österreich
Bei berechtigtem Austritt in Österreich treten folgende typische Fehler auf:
**Fehler 1: Zu langes Zuwarten** — Arbeitnehmer dulden wochenlang unangemessene Zustände und sprechen dann erst den Austritt aus. Das Gericht wertet das Zuwarten als Billigung des Zustands (Verzichtswirkung); der Austritt gilt dann nicht mehr als berechtigt.
**Fehler 2: Kein Nachweis des Austrittsgrunds** — Der Arbeitnehmer schildert dem AMS mündlich den Austrittsgrund, hat aber keine schriftlichen Beweise (keine Mahnungen, keine Arztbriefe, keine E-Mails). Ohne Nachweise erkennt das AMS keinen berechtigten Austritt an — Sperrfrist tritt ein.
**Fehler 3: Austritt statt einvernehmlicher Auflösung** — In manchen Fällen wäre eine einvernehmliche Auflösung für beide Parteien günstiger (z. B. bei Insolvenz des Arbeitgebers, wo Schadenersatz ohnehin nicht einbringlich wäre). Der Arbeitnehmer besteht auf dem berechtigten Austritt, der zwar rechtlich korrekt ist, praktisch aber keinen Vorteil bringt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.
**Fehler 4: Keine Mahnung vor Austritt bei Lohnrückstand** — Bei dauerndem Lohnrückstand verlangen OGH und AMS in manchen Konstellationen eine vorherige schriftliche Mahnung mit angemessener Fristsetzung. Ohne Mahnung riskiert der Arbeitnehmer, dass das AMS den Austritt als Selbstkündigung wertet.
**Fehler 5: Kein AMS-Antrag innerhalb der Frist** — Der Arbeitnehmer vergisst, sich innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses beim AMS arbeitssuchend zu melden (§10 ALVG Abs. 1). Dies führt zu Anspruchsverlust (der Arbeitslosengeldanspruch entsteht erst ab dem Datum der Meldung).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1162 ABGBAT official
- §23 Abs. 6 AngGAT official
- §1295 ABGBAT official
- §26 AngGAT official
- §1062 ABGBAT official
- §29 AngGAT official
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Forms Legal. (2026). Berechtigter Austritt Arbeitnehmer Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/employment/letters/berechtigter-austritt-arbeitnehmer-oesterreich
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Die häufigsten und von Gerichten anerkannten Austrittsgründe nach AngG §26 in Österreich sind: Erstens dauernder Lohnrückstand (§26 Z 2): Bleibt der Arbeitgeber mehr als einen vollen Monatslohn im Rückstand, ohne dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund zu haben, ist ein berechtigter Austritt zulässig (OGH 9 ObA 45/21k). Zweitens wesentliche Gesundheitsgefährdung (§26 Z 4 AngG): Wenn die Arbeitsbedingungen die Gesundheit des Arbeitnehmers dauerhaft gefährden und der Arbeitgeber trotz Meldung keine Abhilfe schafft, ist der Austritt berechtigt. Der Arbeitnehmer muss eine ärztliche Bescheinigung vorlegen und den Arbeitgeber vorab aufgefordert haben. Drittens tätliche Angriffe oder grobe Ehrenkränkungen (§26 Z 5): Körperliche Übergriffe, schwere Beleidigungen oder sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber oder duldendes Zulassen durch den Arbeitgeber (Mobbing in der Filiale, ohne dass die Unternehmensleitung einschreitet). Viertens erhebliche Vertragsänderung: Unzumutbare einseitige Änderung des Dienstvertrags (wesentliche Gehaltskürzung, erhebliche Versetzung ohne Zustimmung) begründet nach OGH ein Austrittsrecht analog §26 Z 4. Fünftens Insolvenz des Arbeitgebers: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß IO über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt zum sofortigen Austritt nach §26 Z 2 AngG; der Arbeitnehmer kann Insolvenzentgelt beim IEF Service GmbH (Insolvenz-Entgeltsicherungsfonds IESG) beantragen.
Ja, bei einem anerkannten berechtigten Austritt nach AngG §26 hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist, da das AMS den berechtigten Austritt rechtlich äquivalent zur Kündigung durch den Arbeitgeber behandelt — der Arbeitnehmer hat die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet. Das AMS prüft den Sachverhalt im Einzelfall: Der Arbeitnehmer muss dem AMS glaubhaft machen, dass ein §26 AngG-Tatbestand vorliegt (durch Vorlage des Austrittsschreibens, Belege für den Austrittsgrund wie Mahnungen, Arztbriefe, Zeugenaussagen). Erkennt das AMS den berechtigten Austritt an: Kein Sperrfrist, sofortige Leistung (vorausgesetzt, Anwartschaft von mind. 28 Wochen ASVG-Beschäftigung in den letzten 12 Monaten ist erfüllt — §7 ALVG). Erkennt das AMS den Austrittsgrund nicht an: Vier Wochen Sperrfrist wie bei Selbstkündigung. Dagegen ist eine Berufung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich. Empfehlung: Sofort nach Austritt (innerhalb von 3 Tagen) beim AMS arbeitssuchend melden (eAMS-Konto) und alle Belege vorlegen. Die Arbeiterkammer (AK) bietet bei AMS-Verfahren kostenlose Beratung und Vertretung.
Nach einem wirksamen berechtigten Austritt nach AngG §26 hat der Arbeitnehmer folgende Ansprüche gegen den Arbeitgeber: Erstens Kündigungsentschädigung (§29 AngG): Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgelt für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist — also das Entgelt, das der Arbeitgeber hätte zahlen müssen, wenn er selbst ordentlich nach §20 AngG kündigen würde. Bei einem Angestellten mit 10 Dienstjahren wären das 3 Monate Entgelt inkl. aliquoter Sonderzahlungen. Zweitens Urlaubsersatzleistung (§10 UrlG): Aliquote Auszahlung offener Urlaubsansprüche für das laufende Urlaubsjahr plus Vorjahresreste (soweit nicht verfallen). Drittens Abfertigung Alt (§23 Abs. 6 AngG — nur bei Dienstverhältnissen, die vor 1.1.2003 begonnen haben): Derselbe gestufte Abfertigungsanspruch wie bei Kündigung durch den Arbeitgeber (2–12 Monatslöhne je nach Dienstjahren). Viertens Abfertigung Neu (BMSVG §14): Das BV-Kassen-Guthaben ist sofort nach berechtigtem Austritt auszahlbar — gleichgestellt mit Kündigung durch Arbeitgeber. Fünftens Schadenersatz (§1295 ABGB): Bei grobem Verschulden des Arbeitgebers (z. B. vorsätzlicher Vorenthalt von Lohn, organisiertes Mobbing) zusätzlicher Schadenersatz für Vermögensschäden, psychische Beeinträchtigungen oder Behandlungskosten. Verjährung: 3 Jahre nach §1486 ABGB.
Ja, anhaltende und schwerwiegende Mobbingsituationen können in Österreich einen berechtigten Austritt nach AngG §26 rechtfertigen — allerdings unterliegt dies einer strengen Prüfung durch das Arbeits- und Sozialgericht (ASG). Der OGH hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt 9 ObA 35/20v) klargestellt: Systematisches Mobbing, das zu nachhaltiger Gesundheitsbeeinträchtigung führt und vom Arbeitgeber geduldet oder initiiert wird, kann den Tatbestand des §26 Z 4 AngG (wesentliche Schädigung der Gesundheit) oder §26 Z 5 AngG (grobe Ehrenkränkungen) erfüllen. Voraussetzungen: 1) Das Mobbing muss dauerhaft und systematisch sein — isolierte Konflikte reichen nicht. 2) Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber (Vorgesetzten, HR, Geschäftsführung) schriftlich auf das Mobbing hingewiesen haben und um Abhilfe ersucht haben. 3) Der Arbeitgeber muss diese Abhilfe verweigert oder ignoriert haben. 4) Das Mobbing muss zu einer objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigung geführt haben — ärztliche oder psychotherapeutische Bescheinigung dringend empfohlen. 5) Der Austritt muss unverzüglich nach Entstehung des Austrittsgrunds erklärt werden. Ohne vollständige Dokumentation (Gesprächsprotokolle, E-Mails, Zeugen, Arztbriefe) ist das Mobbing vor Gericht kaum beweisbar. Die Arbeiterkammer (AK) berät kostenlos und kann bei der Beweissicherung helfen.
Berechtigter Austritt (AngG §26) und Selbstkündigung (AngG §23) sind beide Instrumente, mit denen ein Arbeitnehmer das Dienstverhältnis beendet — sie unterscheiden sich jedoch fundamental in Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Selbstkündigung (§23 AngG) ist eine ordentliche, fristgerechte Beendigung ohne jeglichen Grund. Der Arbeitnehmer muss nur Frist und Termin einhalten (1 Monat zum Monatsende oder KV-Regelung). Keine Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber; keine Abfertigung Alt; AMS-Sperrfrist von vier Wochen (§11 ALVG). Der berechtigte Austritt (§26 AngG) ist eine fristlose, sofortige Beendigung, die einen konkreten, schwerwiegenden Grund erfordert (Lohnrückstand, Gesundheitsgefährdung, Angriff). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung (Entgelt für fiktive Kündigungsfrist), Abfertigung Alt (wenn anwendbar) und BV-Kassen-Auszahlung; das AMS erkennt bei anerkanntem Grund keine Sperrfrist an. Das Risiko beim berechtigten Austritt: Liegt der behauptete Austrittsgrund nicht tatsächlich vor, qualifiziert das Gericht die Erklärung als Selbstkündigung — mit allen nachteiligen Folgen (Verlust der Kündigungsentschädigung, Verlust der Abfertigung Alt, AMS-Sperrfrist). Deshalb: Vor dem berechtigten Austritt immer Rechtsberatung einholen (AK kostenlos).
Das Gebot der Unverzüglichkeit gilt auch beim berechtigten Austritt nach AngG §26. Der Arbeitnehmer muss den Austritt ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnisnahme des Austrittsgrunds erklären. Die OGH-Rechtsprechung akzeptiert typischerweise einen Zeitraum von 5 bis 10 Werktagen für die Überlegung, Rechtsberatung und Abfassung des Schreibens. Wartet der Arbeitnehmer länger, ohne einen sachlichen Grund für die Verzögerung vorzuweisen, wertet das Gericht das Zuwarten als stillschweigende Billigung (Verzichtswirkung) — der Austritt verliert seine Berechtigung. Ausnahme: Bei dauerndem Lohnrückstand oder dauernden Mobbingzuständen lässt der OGH manchmal eine etwas längere Bedenkzeit zu, da der Tatbestand ein Dauerzustand ist. Bei einmaligen Ereignissen (tätlicher Angriff, Betrug des Arbeitgebers) ist die Unverzüglichkeit besonders streng zu nehmen — der Austritt sollte möglichst innerhalb von 3–5 Werktagen ausgesprochen werden. Empfehlung: Sofort nach Kenntnisnahme die AK oder einen Rechtsanwalt aufsuchen, Beweise sichern und gleichzeitig das Austrittsschreiben vorbereiten. Die Abkürzung auf forms-legal.com ermöglicht die sofortige Erstellung eines korrekten Schreibens.
Ja, der berechtigte Austritt nach AngG §26 löst dieselben Abfertigungsansprüche aus wie eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben (Abfertigung Alt nach AngG §23 / ArbAbfG): Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung, die sich nach den Dienstjahren staffelt: 2 Monatslöhne nach 3 Jahren, 3 nach 5 Jahren, 4 nach 10 Jahren, 6 nach 15 Jahren, 9 nach 20 Jahren und 12 nach 25 Jahren kontinuierlicher Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (§23 Abs. 1 AngG). Diese Abfertigung ist bei berechtigtem Austritt nach §23 Abs. 6 AngG ausdrücklich vorgesehen. Für Dienstverhältnisse ab 1.1.2003 (Abfertigung Neu nach BMSVG BGBl I Nr. 100/2002): Das in der betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) angesammelte Guthaben (monatlich 1,53 % des Bruttogehalts vom Arbeitgeber eingezahlt) ist nach §14 Abs. 1 BMSVG bei berechtigtem Austritt sofort auszahlbar. Der Arbeitnehmer stellt den Antrag direkt bei seiner BV-Kasse. Das Guthaben wird mit dem Kapitalertragsteuersatz von 6 % (§124b Z 53 EStG — Sonderregelung) versteuert, wenn es bar ausbezahlt wird.
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