Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag Österreich
ABGB §§859–879; AngG §20
VEREINBARUNG ÜBER DIE EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
gemäß ABGB §§859–879 und AngG §20 (BGBl Nr. 292/1921)
1. VERTRAGSPARTEIEN
DIENSTGEBER: [Arbeitgeber Firma] Firmenbuchnummer: [Arbeitgeber FN] Adresse: [Arbeitgeber Adresse]
DIENSTNEHMER/IN: [Arbeitnehmer Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Adresse: [Arbeitnehmer Adresse] Position: [Position / Berufsbezeichnung] Eintritt: [Eintrittsdatum]
2. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Dienstgeber und Dienstnehmer/in lösen das seit [Eintrittsdatum] bestehende Dienstverhältnis als [Position / Berufsbezeichnung] hiermit einvernehmlich und im gegenseitigen freien Einvernehmen gemäß ABGB §§859–879 zum [Endtermin Dienstverhältnis] auf. Diese Vereinbarung stellt eine beiderseitig verbindliche Auflösung des Dienstverhältnisses dar.
3. FREISTELLUNG
Freistellungsregelung: [Freistellungsregelung]. Während der Freistellung besteht Anspruch auf das volle vertraglich vereinbarte Entgelt. Urlaubsanrechnung erfolgt nur bei ausdrücklicher beidseitiger Erklärung.
4. URLAUBSABRECHNUNG (§10 URLG)
Offene Urlaubsansprüche werden wie folgt geregelt: [Urlaubsregelung]. Die Auszahlung einer allfälligen Urlaubsersatzleistung erfolgt zusammen mit dem letzten Entgelt am Endtermin [Endtermin Dienstverhältnis].
5. FREIWILLIGE ABFINDUNG (falls vereinbart)
Als freiwillige einmalige Abfindung (keine gesetzliche Verpflichtung) zahlt der Dienstgeber dem/der Dienstnehmer/in einen Betrag von € [Freiwillige Abfindung €] brutto, fällig am [Abfindung Fälligkeit], nach Maßgabe des §67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 (Sechstelbegünstigung bis zu einem Sechstel des Jahresbezugs mit 6 % Lohnsteuer belastet).
6. ABFERTIGUNG NEU (BMSVG)
Das Guthaben des/der Dienstnehmer/in in der betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) nach §14 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG BGBl I Nr. 100/2002) wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt. Der Dienstgeber meldet das Ende des Dienstverhältnisses unverzüglich der BV-Kasse (§11 BMSVG). Der/die Dienstnehmer/in kann das Guthaben bei der BV-Kasse auf Antrag auszahlen lassen oder auf ein neues Dienstverhältnis übertragen.
7. HERAUSGABE FIRMENEIGENTUM UND DIENSTZEUGNIS
Sämtliches Firmeneigentum (Schlüssel, Zugangsdaten, Geräte, Kundendaten, Dokumente) ist spätestens am [Endtermin Dienstverhältnis] zurückzugeben (§1062 ABGB).
Der Dienstgeber stellt dem/der Dienstnehmer/in spätestens am letzten Arbeitstag ein Dienstzeugnis gemäß §39 AngG aus, das Beginn und Ende des Dienstverhältnisses und die Art der ausgeübten Tätigkeit enthält.
8. GENERALQUITTUNG
Mit Abschluss dieser Vereinbarung erklären Dienstgeber und Dienstnehmer/in wechselseitig, alle aus dem Dienstverhältnis resultierenden Ansprüche vollständig abgegolten zu haben, soweit diese nicht ausdrücklich vorstehend ausgenommen wurden. Dies gilt insbesondere für Entgelt-, Urlaubsersatz-, Überstunden- und sonstige Vergütungsansprüche. Ansprüche aus Arbeitsunfall oder Schadenersatz nach §1295 ff. ABGB bleiben unberührt.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Vereinbarung kommt nur durch die freiwillige und unbeeinflusste Zustimmung beider Parteien zustande. Für Österreich gilt österreichisches Recht (ABGB, AngG, BMSVG, UrlG). Gerichtsstand: zuständiges Arbeits- und Sozialgericht nach §4 ASGG.
Diese Vereinbarung ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu fertigen; jede Partei erhält ein Original.
Dienstgeber — zeichnungsbefugte Person
________________
Signature
Dienstnehmer/in — eigenhändige Unterschrift
________________
Signature
Was ist Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag Österreich?
Die Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag ist ein nach ABGB §§859–879 (allgemeines Vertragsrecht); AngG §20 (BGBl Nr. 292/1921) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Recht kennt keine spezifische Sonderregelung für die einvernehmliche Auflösung — sie basiert auf dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit nach ABGB §§859–879 und der privatautonomen Gestaltungsmöglichkeit von Arbeitsverhältnissen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt OGH 9 ObA 45/22d) betont, dass eine einvernehmliche Auflösung nur dann wirksam ist, wenn sie auf dem freien und unbeeinflussten Willen beider Parteien beruht — Drohung, Irrtum oder List führen nach ABGB §870 zur Anfechtbarkeit.
Der wesentliche sozialversicherungsrechtliche Vorteil der einvernehmlichen Auflösung liegt in der Behandlung durch das Arbeitsmarktservice (AMS): Während eine Selbstkündigung des Arbeitnehmers nach §11 Abs. 1 lit. a ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) eine vierwöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld auslöst, tritt bei einer einvernehmlichen Auflösung — sofern sie nicht eindeutig auf Initiative des Arbeitnehmers und ohne wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers erfolgt — grundsätzlich keine Sperrfrist auf. Die AMS-Richtlinien unterscheiden dabei, ob die Initiative nachweisbar beim Arbeitgeber lag oder ob ein beiderseitiges Interesse an der Auflösung bestand.
Abfertigungsrechtlich behandelt das BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz BGBl I Nr. 100/2002) die einvernehmliche Auflösung äquivalent zur Kündigung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auszahlung des in der BV-Kasse angesammelten Guthabens nach §14 Abs. 1 BMSVG. Dieser Anspruch entsteht unabhängig davon, wer die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung ergriffen hat.
Für Dienstverhältnisse mit Arbeitnehmern unter besonderem Kündigungsschutz (Schwangere nach MSchG, Betriebsratsmitglieder nach ArbVG §120, Behinderte nach BEinstG) bietet die einvernehmliche Auflösung besondere Flexibilität: Da keine Kündigung ausgesprochen wird, sind die jeweiligen Schutzvorschriften nicht direkt anwendbar. Der OGH betont jedoch, dass auch eine einvernehmliche Auflösung sittenwidrig sein kann, wenn sie faktisch zur Umgehung des Sonderkündigungsschutzes dient (§879 ABGB).
Wann brauchen Sie Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag Österreich?
Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses Österreich nach ABGB §§859–879 und AngG §20 wird in folgenden Situationen gewählt:
Restrukturierung mit sofortigem Freistellungsbedarf: Ein Wiener Bankunternehmen möchte einen leitenden Angestellten sofort freisetzen — ohne die übliche fünfmonatige Kündigungsfrist (AngG §20 für Arbeitnehmer mit über 15 Dienstjahren). Durch einvernehmliche Auflösung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein kürzeres Enddatum vereinbaren. Der Arbeitgeber zahlt dafür oft eine freiwillige Abfindung (nicht gesetzlich vorgeschrieben), was dem Arbeitnehmer den Verlust der Restfrist kompensiert.
Sofortiger Arbeitsantritt beim neuen Arbeitgeber: Ein Softwareentwickler erhält ein Angebot, das einen Arbeitsantritt in drei Wochen erfordert — seine KV-Frist wäre aber zwei Monate. Mit Einverständnis des Arbeitgebers kann das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung früher enden. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf Urlaubsersatz für nicht verbrauchten Urlaub oder erklärt sich zu einer Übergabe bereit.
Kranker Arbeitnehmer — Auflösung im Krankenstand: Ein Arbeitnehmer befindet sich im Dauerkrankenstand. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer wollen ein längeres Dienstverhältnis aufrechterhalten. Eine einvernehmliche Auflösung ist auch im Krankenstand möglich und rechtlich wirksam (OGH 9 ObA 2318/96m). Der Arbeitnehmer verliert zwar den Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem vereinbarten Enddatum, behält aber den Krankengeldanspruch bei der ÖGK für die ASVG-Dauer.
Projektende und befristetes Verhältnis — faktische Weiterbeschäftigung: Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf eines befristeten Vertrags faktisch weiterbeschäftigt, entsteht ein unbefristetes Dienstverhältnis. Wollen beide Parteien das Dienstverhältnis dennoch beenden, ist die einvernehmliche Auflösung der sicherste Weg — ohne Gefahr einer kündigungsschutzrechtlichen Anfechtung.
Einvernehmliche Auflösung im öffentlichen Dienst: Für Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder (Vertragsbedienstetengesetz, VBG) ist die einvernehmliche Auflösung ebenfalls vorgesehen, erfordert aber die Schriftform und die Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde. Forms-legal.com stellt auch hierfür eine konforme Vorlage bereit.
Was gehört in Ihr Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag Österreich?
Eine rechtswirksame einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses Österreich nach ABGB §§859–879 und AngG §20 muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Vollständige Parteienbezeichnung** — Vollständiger Name und Adresse des Dienstgebers (Firmenbuchname, FN-Nummer) sowie vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse des Dienstnehmers. Beides ist für die Eindeutigkeit des aufgelösten Dienstverhältnisses erforderlich.
**2. Eindeutige Auflösungsvereinbarung** — Klare Formulierung, dass beide Parteien das Dienstverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Datum beenden: „Dienstgeber und Dienstnehmer lösen das seit [Datum] bestehende Dienstverhältnis einvernehmlich und im gegenseitigen Einvernehmen zum [Endtermin] auf.“ Keine einseitige Erklärung — beides: Angebot und Annahme — muss aus dem Dokument ersichtlich sein.
**3. Endtermin** — Bei einvernehmlicher Auflösung besteht keine Terminbindung nach AngG §20 Abs. 3 (Quartalsende). Jedes Datum kann vereinbart werden. Der Endtermin sollte zukunftsbezogen sein (nicht rückdatiert — OGH verneint rückwirkende Wirksamkeit, 9 ObA 5/19i).
**4. Urlaubsregelung** — Explizite Vereinbarung über offene Urlaubsansprüche nach UrlG §10: Verbrauch bis Endtermin, Urlaubsersatzleistung oder Vereinbarung über aliquote Abgeltung. Ohne explizite Regelung kann der Arbeitnehmer die Urlaubsersatzleistung gerichtlich einfordern (ASG Wien).
**5. Abfertigungsklausel (BMSVG / ArbAbfG)** — Hinweis auf die Abwicklung des BV-Kassen-Guthabens (Abfertigung Neu) oder — bei älteren Dienstverhältnissen vor 1.1.2003 — auf die gesetzliche Abfertigung Alt nach AngG §23 (Abfertigungsanspruch bei Arbeitgeberinitiative oder einvernehmlicher Auflösung auf Arbeitgeberinitiative).
**6. Freiwillige Abfindung (falls vereinbart)** — Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung besteht in Österreich nicht. Vereinbaren die Parteien eine freiwillige Abfindung (Abfindungszahlung, Abgangsentschädigung), muss Betrag, Fälligkeit und steuerliche Behandlung klar geregelt sein. Freiwillige Abfindungen sind nach §67 Abs. 8 EStG 1988 einkommensteuerrechtlich begünstigt (Sechstelbegünstigung), soweit sie ein Sechstel der laufenden Bezüge nicht übersteigen.
**7. Herausgabe von Firmeneigentum und Daten** — Verpflichtung zur Rückgabe aller Unternehmensmaterialien und zur Löschung/Rückgabe von Firmendaten auf privaten Geräten (DSGVO Art. 17 / DSG §4). Konkrete Frist setzen.
**8. Dienstzeugnis** — Vereinbarung über Inhalt und Ausstellungsdatum des Dienstzeugnisses nach AngG §39. Oft wird ein Musterentwurf des Zeugnisses als Anlage beigefügt oder ein bestimmtes Datum für die Ausstellung festgelegt.
**9. Geheimhaltungs- und Abgeltungsklausel** — Beide Parteien erklären, mit der einvernehmlichen Auflösung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abzugelten. Diese Generalquittung muss sorgfältig formuliert werden — einzelne Ansprüche (z. B. Schadenersatz aus Arbeitsunfall) sollten explizit ausgenommen werden, um keine ungewollte Vertragsfreiheit zu erzeugen.
**10. Schriftform und eigenhändige Unterschrift** — Die einvernehmliche Auflösung bedarf nach §20 Abs. 3 AngG der Schriftform. Beide Parteien müssen den Vertrag eigenhändig und mit Datum unterzeichnen. Auf forms-legal.com ist eine DSGVO-konforme, AngG-rechtskonforme Vorlage kostenlos verfügbar.
So füllen Sie Ihr Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag Österreich aus
Die einvernehmliche Auflösung Österreich korrekt ausfüllen — Schritt für Schritt:
**Schritt 1: Verhandlung und Einigung dokumentieren** — Führen Sie die Gespräche über den Endtermin, eine allfällige Abfindung, Urlaubsregelung und Dienstzeugnis vorab mündlich und halten Sie die Ergebnisse dann im schriftlichen Formular fest. Das OGH verlangt für die Wirksamkeit den freien Willen beider Parteien — eine erzwungene Unterschrift kann nach ABGB §870 angefochten werden.
**Schritt 2: Parteien eintragen** — Vollständiger Firmenname des Arbeitgebers (FN-Nummer aus Firmenbuch), vollständiger Name des Arbeitnehmers (laut Dienstvertrag), Eintrittsdatum und aktuelle Position.
**Schritt 3: Endtermin festlegen** — Wählen Sie ein gemeinsam vereinbartes Datum. Bei einvernehmlicher Auflösung kein Terminzwang (kein Quartalsende erforderlich wie bei AngG §20 Abs. 3). Das Datum kann sogar auf das nächste Werktag nach Unterzeichnung lauten — flexibel nach Vereinbarung.
**Schritt 4: Urlaubsabrechnung klären** — Berechnen Sie aliquote offene Urlaubsansprüche (Jahresurlaub × geleistete Monate ÷ 12). Legen Sie fest: Wird Urlaub noch verbraucht oder als Ersatzleistung abgegolten? Beim Arbeitgeber: Urlaubsersatz ist Betriebsausgabe (§4 Abs. 4 EStG) und SV-pflichtig.
**Schritt 5: Abfindung berechnen (falls vereinbart)** — Freiwillige Abfindungen bis zu einem Sechstel der Jahresbezüge sind nach §67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 mit einem Fixsteuersatz von 6 % begünstigt. Darüber liegende Beträge unterliegen dem Normaltarif. Für die Berechnung: Jahressonderzahlungen (Urlaubsgeld + Weihnachtsremuneration) gehören zum Jahresbezug.
**Schritt 6: BMSVG-Klausel ausfüllen** — Geben Sie die BV-Kasse (Betriebliche Vorsorgekasse) an, bei der das Guthaben des Arbeitnehmers liegt. Der Arbeitgeber informiert die BV-Kasse über das Auflösungsdatum (§11 BMSVG). Auszahlung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers direkt bei der BV-Kasse.
**Schritt 7: Beide Parteien unterzeichnen** — Zwei Ausfertigungen anfertigen; jede Partei erhält ein Original. Datum der Unterzeichnung eintragen (Zustandekommen des Vertrags).
**Schritt 8: AMS-Antrag vorbereiten** — Der Arbeitnehmer reicht beim AMS den eService-Antrag auf Arbeitslosengeld ein (über eAMS-Konto). Für den Nachweis, dass keine Sperrfrist gilt, sollte die Auflösungsvereinbarung vorgelegt werden; bei Arbeitgeberinitiative: Schreiben des Arbeitgebers beifügen.
Rechtliche Anforderungen für Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag Österreich
Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses Österreich unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Schriftform (§20 Abs. 3 AngG):** Die einvernehmliche Auflösung muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben sein. Mündliche Auflösungen sind zwar zivilrechtlich möglich, aber wegen der Beweisschwierigkeiten (insbesondere für AMS) regelmäßig problematisch.
**Freiwilligkeit (ABGB §870–874):** Beide Parteien müssen die Auflösung freiwillig und ohne wesentlichen Irrtum, Drohung oder List vereinbaren. Eine unter Druck zustande gekommene einvernehmliche Auflösung kann nach §870 ABGB angefochten und vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG) für nichtig erklärt werden (OGH 9 ObA 45/22d).
**AMS-Sperrfrist (§11 Abs. 1 ALVG):** Keine Sperrfrist, wenn die Auflösung auf Initiative des Arbeitgebers erfolgt oder wenn der Arbeitnehmer bei Selbstinitiative einen wichtigen Grund nachweist. Ohne Nachweis eines wichtigen Grundes bei Arbeitnehmerinitiative: 4 Wochen Sperrfrist.
**Sonderkündigungsschutz (MSchG, ArbVG, BEinstG):** Einvernehmliche Auflösungen von Arbeitnehmern mit Sonderschutz sind möglich, dürfen jedoch nicht zur Umgehung des Schutzes missbraucht werden (§879 ABGB). Der OGH überprüft bei schutzwürdigen Personen besonders streng, ob die Auflösung freiwillig war.
**Abfertigung Neu (BMSVG §14):** Bei einvernehmlicher Auflösung auf Initiative des Arbeitgebers oder bei beiderseitigem Einvernehmen: Anspruch auf Auszahlung des BV-Kassen-Guthabens nach §14 Abs. 1 BMSVG. Arbeitgeber muss das Dienstvertragsende der BV-Kasse melden (§11 BMSVG Abs. 1 Z 3).
**Abfertigung Alt (vor 1.1.2003, ArbAbfG / AngG §23):** Bei einvernehmlicher Auflösung auf Arbeitgeberinitiative: Abfertigungsanspruch (2–12 Monatslöhne je Dienstjahren) wie bei Kündigung durch Arbeitgeber. Bei Arbeitnehmerinitiative: Kein Abfertigungsanspruch nach ArbAbfG (Ausnahme: besonderer Tatbestand).
**Lohnsteuer und SV (§67 EStG; ASVG):** Das laufende Entgelt bis Endtermin unterliegt normaler Lohnsteuer und ASVG-SV. Freiwillige Abfindungen: Bis 1/6 des Jahresbezugs mit 6 % ESt begünstigt (§67 Abs. 8 EStG). Arbeitgeber muss Lohnzettel bis Ende Feber des Folgejahres beim Finanzamt Österreich via ELDA übermitteln (§84 EStG).
Häufige Fehler bei Ihrem Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag Österreich
Bei einvernehmlichen Auflösungen in Österreich passieren folgende Fehler am häufigsten:
**Fehler 1: Fehlende Schriftform** — Mündliche einvernehmliche Auflösungen sind zwar grundsätzlich möglich, aber beweisrechtlich problematisch. Wenn später streitig wird, ob eine Auflösung stattgefunden hat oder wer die Initiative ergriffen hat (relevant für AMS-Sperrfrist), fehlt der schriftliche Beweis. Konsequenz: Das Arbeits- und Sozialgericht behandelt das Verhältnis als aufrecht bis zur nächstmöglichen Kündigung.
**Fehler 2: Rückdatierung der Auflösung** — Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen manchmal, die Auflösung auf ein vergangenes Datum rückzudatieren (z. B. um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen). Der OGH (9 ObA 5/19i) hat klargestellt, dass rückwirkende einvernehmliche Auflösungen zivilrechtlich unwirksam sind; die ÖGK und das Finanzamt Österreich können Nachzahlungen fordern.
**Fehler 3: Fehlende Urlaubsregelung** — Viele Vereinbarungen regeln den offenen Urlaubsanspruch nicht. Arbeitnehmer klagen dann nachträglich auf Urlaubsersatzleistung (§10 UrlG). Da diese Ansprüche erst nach zwei Jahren verjähren (UrlG §4 Abs. 5), bleibt das Risiko für den Arbeitgeber lange Zeit offen.
**Fehler 4: Keine klare Generalquittung** — Ohne eine klar formulierte Abgeltungsklausel (alle wechselseitigen Ansprüche sind mit der einvernehmlichen Auflösung vollständig abgegolten) können nach Beendigung noch arbeitsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (Überstunden, Reisekosten, nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile). Die Klausel muss sorgfältig ausgenommene Ansprüche (z. B. laufende Schadenersatzklagen) benennen.
**Fehler 5: Arbeitnehmer mit Sonderschutz nicht erkannt** — Wenn ein Arbeitnehmer unter Sonderkündigungsschutz steht (Schwangerschaft, Betriebsratsmandat), und der Arbeitgeber eine Unterschrift auf der einvernehmlichen Auflösung erlangt, kann das Gericht die Wirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit nach §879 ABGB verneinen. Das Arbeitsverhältnis wird dann als aufrecht behandelt — mit voller Lohnfortzahlungspflicht für die gesamte Dauer.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §67 EStGDE official
- §84 EStGDE official
- §879 ABGBAT official
- §20 Abs. 3 AngGAT official
- §870 ABGBAT official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/employment/letters/einvernehmliche-aufloesung-dienstvertrag-oesterreich
"Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/employment/letters/einvernehmliche-aufloesung-dienstvertrag-oesterreich.
@misc{formslegal-einvernehmliche-aufloesung-dienstvertrag-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Einvernehmliche Auflösung Dienstvertrag Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/employment/letters/einvernehmliche-aufloesung-dienstvertrag-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Die Frage der AMS-Sperrfrist bei einvernehmlicher Auflösung ist in Österreich komplex und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich gilt nach §11 Abs. 1 lit. a ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz): Eine vierwöchige Sperrfrist für das Arbeitslosengeld tritt ein, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis selbst aufgelöst hat oder ohne wichtigen Grund ausgetreten ist. Die einvernehmliche Auflösung liegt in einer Grauzone: Erfolgt sie klar auf Initiative des Arbeitgebers (z. B. bei Restrukturierung, nachweislich dokumentiert), wertet das AMS sie wie eine Kündigung durch den Arbeitgeber — keine Sperrfrist. Erfolgt sie auf Initiative des Arbeitnehmers oder ohne klare Zuordnung, besteht das Risiko der Sperrfrist. Das AMS prüft im Einzelfall. Empfehlung: Im Formular klar vermerken, dass die Auflösung auf Wunsch des Arbeitgebers oder im beiderseitigen Interesse erfolgt; ein begleitendes Schreiben des Arbeitgebers, das seine Initiative dokumentiert, kann die AMS-Prüfung erleichtern. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Vorabberatung bei der Arbeiterkammer (AK) oder dem AMS.
Nein, in Österreich gibt es — anders als in manchen anderen europäischen Rechtsordnungen — keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung (Abgangsentschädigung) bei einvernehmlicher Auflösung. Die Zahlung einer freiwilligen Abfindung ist eine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Praxis zahlen Arbeitgeber häufig eine freiwillige Abfindung, um dem Arbeitnehmer die vorzeitige Zustimmung zur Auflösung (Verzicht auf die Restlaufzeit der Kündigungsfrist) zu kompensieren oder um soziale Härten abzufedern. Steuerlich sind freiwillige Abfindungen nach §67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 begünstigt: Beträge bis zu einem Sechstel des Jahresbezugs werden mit einem einheitlichen Steuersatz von 6 % (Lohnsteuer) belastet — deutlich günstiger als der progressive Normalsteuertarif. Dieser Vorteil gilt nur für Bezüge, die nicht bereits durch Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) ausgeschöpft sind. Beachte: Das BV-Kassen-Guthaben (Abfertigung Neu nach BMSVG) ist von einer freiwilligen Abfindung getrennt zu betrachten und entsteht unabhängig davon.
Eine rechtswirksam zustande gekommene einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses kann grundsätzlich nur mit beiderseitigem Einvernehmen beider Parteien rückgängig gemacht werden — also durch einen weiteren gegenseitigen Vertrag, der die Auflösung aufhebt und das Dienstverhältnis wieder in Kraft setzt. Einseitig kann die einvernehmliche Auflösung nicht widerrufen werden, da sie ein beiderseitiger Vertrag nach ABGB §§859 ff. ist. Eine Anfechtung (Rückgängigmachung auf Klageweg) ist möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung unter Irrtum (ABGB §871), Drohung (§870) oder List (§874) zustande gekommen ist. In solchen Fällen kann das Arbeits- und Sozialgericht die Auflösung für nichtig erklären; das Dienstverhältnis gilt dann als fortbestehend. Auch bei besonders schutzwürdigen Personen (Schwangere, die bei Unterzeichnung noch nicht wussten, dass sie schwanger sind — OGH 9 ObA 81/00m) hat der OGH Anfechtungsmöglichkeiten bejaht. Ein bloßes Bereuen oder eine Meinungsänderung nach der Unterschrift genügt jedoch nicht für eine Anfechtung.
Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses müssen offene Urlaubsansprüche nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) §10 abgegolten werden. Das bedeutet: Kann der Arbeitnehmer bis zum vereinbarten Endtermin seinen offenen Urlaub nicht mehr konsumieren, hat er Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Die Urlaubsersatzleistung berechnet sich aliquot: Für das laufende Urlaubsjahr besteht Anspruch auf den Teil des Jahresurlaubs, der den im Urlaubsjahr bereits absolvierten Monaten entspricht — plus allfällige Restansprüche aus dem Vorjahr (UrlG §10 Abs. 1). Für die Berechnung gilt: Jahresurlaub 25 Arbeitstage (5-Tage-Woche) × (geleistete Monate im laufenden Urlaubsjahr ÷ 12) = offener aliquoter Anspruch. Die Urlaubsersatzleistung ist lohnsteuer- und SV-pflichtig (kein Sondersteuersatz). Bei einvernehmlicher Auflösung gilt — ebenso wie bei Kündigung durch den Arbeitgeber — dass verfallene Urlaubsansprüche aus Vorjahren (die innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung nicht geltend gemacht wurden) grundsätzlich verloren sind (UrlG §4 Abs. 5). Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte die Urlaubsregelung ausdrücklich in der Auflösungsvereinbarung festgehalten werden.
Der wesentliche Unterschied zwischen einvernehmlicher Auflösung und ordentlicher Kündigung in Österreich liegt in der Einseitigkeit versus Zweiseitigkeit und der Flexibilität beim Endtermin. Die Kündigung durch den Arbeitgeber (AngG §20) ist eine einseitige Erklärung, die die gesetzlichen Kündigungsfristen (6 Wochen bis 5 Monate) und Kündigungstermine (Quartalsende nach AngG §20 Abs. 3) einhalten muss. Der Arbeitnehmer hat keine Wahl über das Enddatum. Die einvernehmliche Auflösung dagegen kann zu jedem beliebigen Datum und ohne jede Fristenbindung vereinbart werden — auch sofort zum nächsten Tag. Für den Arbeitgeber ermöglicht die einvernehmliche Auflösung eine kostengünstigere und schnellere Beendigung als die Kündigung mit langen Fristen. Für den Arbeitnehmer vermeidet die einvernehmliche Auflösung bei Arbeitgeberinitiative die AMS-Sperrfrist, die bei Selbstkündigung droht. Abfertigungsrechtlich: Die Abfertigung Neu (BV-Kassen-Guthaben) wird sowohl bei Kündigung als auch bei einvernehmlicher Auflösung auszahlbar — kein Unterschied. Die Abfertigung Alt (vor 1.1.2003) ist bei einvernehmlicher Auflösung auf Arbeitgeberinitiative wie bei Kündigung durch Arbeitgeber auslösbar.
Nein, eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses erfordert in Österreich keine Zustimmung oder Unterschrift des Betriebsrats. Die einvernehmliche Auflösung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; der Betriebsrat ist kein notwendiger Vertragspartner. Im Unterschied zur Kündigung, bei der der Betriebsrat nach ArbVG §105 Abs. 1 informiert werden muss (fünf Tage vor Ausspruch), ist beim Abschluss einer einvernehmlichen Auflösung keine Betriebsratsverständigung gesetzlich vorgeschrieben. Der Betriebsrat kann jedoch als Interessenvertretung des Arbeitnehmers beratend hinzugezogen werden — Arbeitnehmer haben das Recht, bei Verhandlungen über die Auflösung ein Betriebsratsmitglied als Beistand zu verlangen. Wird der Arbeitnehmer dabei von einem Betriebsratsmitglied beraten, erhöht dies die faktische Freiwilligkeit der Auflösung und verringert das Risiko einer späteren Anfechtung wegen Drucks oder Irrtums. Bei Betriebsratsmitgliedern selbst: Diese haben nach ArbVG §120 besonderen Kündigungsschutz — eine einvernehmliche Auflösung ist aber möglich, muss jedoch absolut freiwillig sein; der OGH prüft besonders streng.
Grundsätzlich ist eine einvernehmliche Auflösung auch während einer Schwangerschaft rechtlich möglich — das Mutterschutzgesetz (MSchG BGBl Nr. 221/1979) verbietet ausdrücklich nur die Kündigung durch den Arbeitgeber (§10 MSchG: absolutes Kündigungsverbot während Schwangerschaft und bis 4 Wochen nach Geburt). Das MSchG enthält kein generelles Verbot der einvernehmlichen Auflösung. Allerdings ist bei schwangeren Arbeitnehmerinnen die Prüfung der Freiwilligkeit durch das Arbeits- und Sozialgericht besonders streng: Der OGH hat in der Entscheidung 9 ObA 81/00m klargestellt, dass eine Angestellte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der einvernehmlichen Auflösung nicht wusste, dass sie schwanger ist (error in persona wesentlicher Sachverhalt), diese Auflösung nach §871 ABGB anfechten kann. Weiters kann die einvernehmliche Auflösung nach §879 ABGB als sittenwidrig qualifiziert werden, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft ausgenutzt hat, um die Unterschrift zu erlangen. Fazit: Eine einvernehmliche Auflösung mit schwangeren Arbeitnehmerinnen sollte stets unter Beiziehung eines Rechtsanwalts (RA) oder der Arbeiterkammer (AK) geprüft werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Kündigung durch Arbeitgeber Österreich
Rechtskonformes Kündigungsschreiben für Arbeitgeber in Österreich nach AngG §§20–23 und ABGB §1159 mit korrekten Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.
Kündigung durch Arbeitnehmer Österreich
Rechtssicheres Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers (Kündigung des Dienstverhältnisses) nach AngG §23 und ABGB §1159 mit korrekten Kündigungsfristen für Österreich.
Berechtigter Austritt Arbeitnehmer Österreich
Rechtssicheres Schreiben über den berechtigten Austritt nach AngG §26 und ABGB §1162 — fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund in Österreich.
Entlassung (fristlos) Österreich
Rechtssicheres Entlassungsschreiben für Arbeitgeber in Österreich nach AngG §27 und ABGB §1162 — fristlose sofortige Beendigung bei Vorliegen eines schwerwiegenden Entlassungsgrundes.