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Abmahnung Arbeitnehmer Österreich

Abmahnung Arbeitnehmer Österreich

ABGB §1162; AngG §27

ABMAHNUNG

Einschreiben / RSa-Brief

[Arbeitgeber Firma] [Arbeitgeber Adresse]

An: [Arbeitnehmer Name] [Arbeitnehmer Adresse]

[Abmahnungsdatum]

Betreff: Abmahnung — {{berufsbezeichnung}} seit {{eintrittsdatum}}

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Arbeitnehmer Name],

Abteilung / Kostenstelle: [Abteilung]

wir nehmen Bezug auf Ihr Verhalten am [Vorfalldatum] und sprechen hiermit eine formelle Abmahnung aus. Diese Abmahnung dient als ausdrückliche Warnung und ist Bestandteil Ihrer Personalakte.

SACHVERHALTSDARSTELLUNG

Folgender Sachverhalt liegt dieser Abmahnung zugrunde:

[Sachverhalt Pflichtverletzung]

Dieses Verhalten stellt eine Verletzung der Ihnen obliegenden Vertragspflicht dar: [Verletzte Pflicht].

RÜGE UND AUFFORDERUNG

Wir rügen dieses Verhalten ausdrücklich und fordern Sie auf, es künftig zu unterlassen bzw. die notwendigen Änderungen vorzunehmen:

[Aufforderung Verhaltensänderung]

Sollte eine Frist für die Verhaltensänderung gelten: [Frist Verhaltensänderung].

KONSEQUENZ BEI WIEDERHOLUNG

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass gleichartiges Fehlverhalten in Zukunft [Konsequenz Wiederholung] nach sich ziehen wird. Dieses Schreiben dokumentiert, dass Sie über die Unzulässigkeit Ihres Verhaltens und die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen in Kenntnis gesetzt wurden.

Mit freundlichen Grüßen, [Arbeitgeber Firma]

[Unterzeichner Arbeitgeber]

EMPFANGSBESTÄTIGUNG (Kopie für den Arbeitnehmer)

Ich, [Arbeitnehmer Name], bestätige den Empfang dieser Abmahnung am ___________________.

Datum / Unterschrift Arbeitnehmer: _______________________________

Hinweis: Die Empfangsbestätigung bedeutet keine inhaltliche Zustimmung zur Abmahnung.

Arbeitgeber — zeichnungsbefugte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Abmahnung Arbeitnehmer Österreich?

Die Abmahnung Arbeitnehmer ist ein nach ABGB §1162; Angestelltengesetz (AngG) §27 (BGBl Nr. 292/1921) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

In Deutschland kennt man das Abmahnungserfordernis als nahezu zwingende Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung (BAG-Rechtsprechung). Im österreichischen Recht ist die Situation differenzierter: Nach OGH-Rechtsprechung (9 ObA 2/12h) ist eine Abmahnung bei Pflichtverletzungen, die ihrem Gewicht nach noch keinen Entlassungsgrund nach §27 AngG erfüllen, aber bei Wiederholung einen solchen begründen könnten, regelmäßig erforderlich, damit eine spätere Entlassung wegen desselben Verhaltens als verhältnismäßig gilt. Bei schwerwiegenden Verfehlungen — insbesondere bei Vertrauensunwürdigkeit nach §27 Z 1 AngG (Diebstahl, Betrug) oder tätlichen Angriffen (§27 Z 6 AngG) — ist eine vorherige Abmahnung dagegen nicht notwendig.

Die Abmahnung erfüllt in Österreich drei zentrale Funktionen: Die Rügefunktion dokumentiert und rügt das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers mit konkreter Sachverhaltsdarstellung. Die Warnfunktion teilt dem Arbeitnehmer klar mit, dass er sein Verhalten ändern muss und dass bei Wiederholung Konsequenzen drohen. Die Beweisfunktion schafft einen schriftlichen Nachweis, der im späteren Gerichtsverfahren (ASG Wien, Landesgericht-Senat) als Beweismittel dient und die Verhältnismäßigkeit einer späteren Entlassung oder Kündigung belegt.

Von der Abmahnung zu unterscheiden sind ähnliche arbeitsrechtliche Instrumente: Das Dienstzeugnis (AngG §39) ist eine Bescheinigung am Ende des Dienstverhältnisses — keine Maßnahme während des laufenden Verhältnisses. Die Verwarnung (manchmal synonym für Abmahnung verwendet) ist in manchen Kollektivverträgen (KV) ausdrücklich geregelt und als Vorstufe zu Entlassungsgründen vorgesehen. Die Betriebsvereinbarung (ArbVG §97) kann interne Disziplinarverfahren regeln, die eigene Abmahnungsregeln enthalten. Die förmliche Entlassung nach §27 AngG ist der nächste Schritt bei Wiederholung nach bereits erfolgter Abmahnung.

Das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) und die DSGVO sind bei der Abmahnung zu beachten: Die Abmahnung enthält personenbezogene Daten des Arbeitnehmers und ist daher nach Art. 5 DSGVO (Datenschutzgrundsätze) zu behandeln. Sie darf nur den zur Kenntnis berechtigten Personen (Vorgesetzte, HR, Geschäftsführung) zugänglich sein und muss nach dem Ende des Dienstverhältnisses gemäß den Aufbewahrungsfristen behandelt werden (DSG §4 — 3-jährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach §1486 ABGB).

Wann brauchen Sie Abmahnung Arbeitnehmer Österreich?

Die Abmahnung des Arbeitnehmers in Österreich nach ABGB §1162 und AngG §27 wird in folgenden Situationen eingesetzt:

Wiederholte Unpünktlichkeit trotz mündlicher Ermahnungen: Ein Wiener Büroangestellter kommt wiederholt und systematisch zu spät zur Arbeit (mehr als zehnmal in einem Monat). Der Arbeitgeber hat die Situation bereits mehrfach mündlich angesprochen — ohne Besserung. Die schriftliche Abmahnung dokumentiert das pflichtwidrige Verhalten, rügt es formal und kündigt Konsequenzen an. Ohne diese schriftliche Dokumentation wäre eine spätere Kündigung als sozialwidrig angreifbar (ArbVG §105).

Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch am Arbeitsplatz: Ein Lagermitarbeiter erscheint alkoholisiert zur Arbeit — dies gefährdet ihn und andere Mitarbeiter (ASchG §15 Abs. 3 — Arbeitnehmer darf unter Alkohol- oder Drogeneinfluss keine Tätigkeit ausführen). Sofern keine akute Gefährdung vorliegt, die eine sofortige Entlassung rechtfertigen würde, ist die Abmahnung der richtige erste Schritt: Sie dokumentiert das Ereignis, setzt klare Regeln und kündigt bei Wiederholung die Entlassung nach §27 Z 1 AngG an.

Leistungsdefizite und Qualitätsmängel: Ein Sachbearbeiter produziert trotz Schulungen wiederholt fehlerhafte Abrechnungen, die zu Kundenbeschwerden führen. Da keine betrügerische Absicht vorliegt (kein §27 Z 1-Tatbestand), aber das Dienstverhältnis so nicht aufrechtzuerhalten ist, dient die Abmahnung als dokumentierte Warnung vor einer ordentlichen Kündigung wegen Unfähigkeit.

Verstoß gegen interne Richtlinien (z. B. DSGVO, Social Media): Ein Mitarbeiter postet ohne Genehmigung interne Unternehmensinformationen auf privaten Social-Media-Kanälen — ein Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie des Unternehmens und möglicherweise gegen §27 Z 5 AngG (Verletzung von Betriebsgeheimnissen). Liegt kein schwerwiegender Einmalverstoß vor, ist die Abmahnung die verhältnismäßige Reaktion.

Ungenehmigtes Fernbleiben (kein echter Entlassungsgrund): Ein Arbeitnehmer ist an zwei Tagen ohne Meldung nicht erschienen, legt aber danach eine ärztliche Bescheinigung für einen Tag vor. Für den zweiten unentschuldigten Tag erfolgt die Abmahnung — bei nochmaligem unentschuldigten Fehlen wäre die Entlassung nach §27 Z 4 AngG gerechtfertigt.

Was gehört in Ihr Abmahnung Arbeitnehmer Österreich?

Eine rechtswirksame Abmahnung des Arbeitnehmers nach ABGB §1162 und AngG §27 in Österreich muss folgende Kernelemente enthalten:

**1. Vollständige Parteibezeichnung** — Vollständiger Name des Arbeitgebers (Firma, FN-Nummer), vollständiger Name und Position des abgemahnten Arbeitnehmers, Datum der Abmahnung. Das Schreiben muss klar erkennen lassen, an wen es gerichtet ist und wer es ausstellt.

**2. Konkrete und vollständige Sachverhaltsschilderung** — Genaue Beschreibung des pflichtwidrigen Verhaltens mit Datum, Uhrzeit, Ort, Zeugen und Beweisen. Unbestimmte Formulierungen (z. B. „Sie kommen oft zu spät“) sind für gerichtliche Zwecke wertlos. Korrekt: „Am 5. Mai 2026 sind Sie ohne Meldung 47 Minuten zu spät erschienen; dies ist der vierte Vorfall in diesem Monat (dokumentiert durch Zeiterfassungssystem, Ausdruck beigelegt).“

**3. Rüge des Verhaltens als Pflichtverletzung** — Klare Benennung der verletzten Dienstpflicht (z. B. Pünktlichkeitspflicht laut §20 AngG i.V.m. Dienstvertrag §3, oder Wettbewerbsverbot §27 Z 5 AngG, oder Weisungspflicht laut §1153 ABGB). Der Bezug auf konkrete Rechtsnormen stärkt die Beweisposition.

**4. Klare Aufforderung zur Verhaltensänderung** — Unmissverständliche Aufforderung, das pflichtwidrige Verhalten sofort und dauerhaft einzustellen: „Wir fordern Sie auf, ab sofort pünktlich zur vereinbarten Arbeitszeit zu erscheinen.“ Konkrete Verhaltensgebote (was der Arbeitnehmer tun oder unterlassen soll) sind wirksamer als allgemeine Appelle.

**5. Androhung von Konsequenzen bei Wiederholung** — Ausdrückliche Androhung, dass bei erneutem gleichartigen Pflichtverstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen: entweder Kündigung (AngG §20) oder Entlassung (AngG §27). Die Konsequenz muss realistisch und verhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes sein.

**6. Belehrung über Anfechtungsrecht** — Optionaler Hinweis, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, die Abmahnung schriftlich zurückzuweisen (Gegenvorstellung) und die Sachverhaltsdarstellung zu bestreiten. Dies dokumentiert die Fairness des Verfahrens und reduziert das Risiko einer Anfechtung wegen Verfahrensfehler vor dem ASG.

**7. Empfangsbestätigung** — Das Abmahnungsschreiben sollte eine Empfangsbestätigungszeile enthalten, die der Arbeitnehmer unterzeichnen soll: „Empfang bestätigt am [Datum]: _______“. Weigert sich der Arbeitnehmer zu unterzeichnen: Übergabe durch zwei Zeugen und RSa-Brief zusätzlich.

**8. Aufbewahrung und Datenschutz** — Das Schreiben ist in der Personalakte des Arbeitnehmers aufzubewahren. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelten die datenschutzrechtlichen Aufbewahrungspflichten (DSG, DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. e): Löschung, wenn kein berechtigtes Interesse mehr besteht (in der Regel 3 Jahre nach Beendigung — Verjährungsfrist §1486 ABGB). Auf forms-legal.com ist das Muster DSGVO-konform gestaltet.

**9. Keine überschüssigen Vorwürfe** — Die Abmahnung sollte ausschließlich den konkreten Vorfall rügen — keine generellen Charakterbeurteilungen, keine Vorwürfe für bereits früher abgeschlossene Sachverhalte (die keine Abmahnung begründeten), keine diskriminierenden Formulierungen. Überschießende Abmahnungen können nach §26 GlBG angreifbar sein.

**10. Gegenzeichnung durch HR oder Vorgesetzten** — Das Schreiben wird von der zur Abmahnung befugten Person (Vorgesetzter, HR-Leiter, Geschäftsführer) unterzeichnet. Im Betrieb mit Betriebsrat: Dieser muss nicht zustimmen, aber nach ArbVG §89 kann er informiert werden, was eine spätere Anfechtung auf Sozialwidrigkeit (§105 ArbVG) bei einer nachfolgenden Kündigung erschwert.

So füllen Sie Ihr Abmahnung Arbeitnehmer Österreich aus

Die Abmahnung des Arbeitnehmers Österreich korrekt ausfüllen:

**Schritt 1: Sachverhalt vollständig dokumentieren** — Bevor Sie das Schreiben verfassen, stellen Sie sicher, dass Sie alle Fakten des Pflichtverstoßes lückenlos dokumentiert haben: genaues Datum und Uhrzeit, Art des Verstoßes, Beweise (Zeiterfassungsausdruck, E-Mails, Kameraaufnahmen, Zeugenaussagen), vorherige mündliche Ermahnungen mit Datum.

**Schritt 2: Verhältnismäßigkeit prüfen** — Ist eine Abmahnung die verhältnismäßige Reaktion, oder liegt bereits ein Entlassungsgrund nach §27 AngG vor? Bei schwerem Erstverstoß (z. B. Diebstahl): Abmahnung wäre nach OGH nicht mehr verhältnismäßig — sofortige Entlassung wäre möglich. Bei erstem mittelschweren Verstoß: Abmahnung ist richtig.

**Schritt 3: Schreiben vollständig ausfüllen** — Vollständigen Namen/Adresse Arbeitgeber und Arbeitnehmer eintragen, Berufsbezeichnung, Datum, konkreten Sachverhalt mit allen relevanten Details, die verletzte Dienstpflicht benennen, klare Verhaltensaufforderung formulieren, Konsequenz bei Wiederholung benennen.

**Schritt 4: Rechtliche Überprüfung** — Lassen Sie das Schreiben durch das WKO-Rechtsservice oder einen Rechtsanwalt gegenlesen. Eine fehlerhafte Abmahnung kann im späteren Gerichtsverfahren wertlos sein oder sogar gegen den Arbeitgeber verwendet werden.

**Schritt 5: Übergabe und Empfangsbestätigung** — Übergeben Sie das Schreiben persönlich im Beisein einer weiteren Person (Zeuge) und fordern Sie die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung. Zusätzlich: RSa-Brief senden. Das Datum des Zugangs ist wichtig für die Berechnung der Zeitspanne zwischen Abmahnung und allfälliger späterer Kündigung/Entlassung.

**Schritt 6: Aufbewahrung in Personalakte** — Legen Sie das Original (mit Empfangsbestätigung) in die Personalakte. Erstellen Sie eine interne Notiz mit Datum der Übergabe. Schützen Sie die Abmahnung vor unberechtigtem Zugriff (DSG §4 — nur befugte Personen dürfen Einsicht nehmen).

**Schritt 7: Frist für Verhaltensänderung setzen** — Die Abmahnung sollte einen klaren Zeitrahmen enthalten, innerhalb dessen die Verhaltensänderung erwartet wird. Beispiel: "Wir erwarten ab sofort, d.h. ab Erhalt dieses Schreibens, pünktliches Erscheinen an jedem Arbeitstag." Ohne konkrete Frist bleibt der Arbeitnehmer im Unklaren über den Erwartungshorizont.

Häufige Fehler bei Ihrem Abmahnung Arbeitnehmer Österreich

Bei Abmahnungen von Arbeitnehmern in Österreich treten folgende häufige Fehler auf:

**Fehler 1: Vage Sachverhaltsschilderung** — "Sie haben wiederholt Probleme mit der Pünktlichkeit" ist keine taugliche Abmahnung. Ohne konkrete Daten (Datum, Dauer, Häufigkeit) ist das Schreiben vor dem ASG Wien wertlos. Das Gericht verwirft vage Abmahnungen als nicht ausreichend, was eine spätere Kündigung angreifbar macht.

**Fehler 2: Keine Androhung von Konsequenzen** — Eine Rüge ohne Warnung ist rechtlich eine bloße Missbilligung — sie löst nicht die Warnfunktion der Abmahnung aus. Fehlt die ausdrückliche Androhung (z. B. "wir behalten uns Entlassung vor"), ist die Abmahnung als Vorstufe zur Entlassung bei Wiederholung rechtlich wertlos.

**Fehler 3: Gleicher Sachverhalt wie spätere Entlassung ohne neue Abmahnung** — Der Arbeitgeber mahnt wegen Unpünktlichkeit ab, wartet ein Jahr, und entlässt dann wegen Unpünktlichkeit ohne neue Abmahnung. Da zwischen der alten Abmahnung und der Entlassung so viel Zeit vergangen ist, werten Gerichte oft die alte Abmahnung als verbraucht (Billigungswirkung) — eine neue Abmahnung wäre nötig gewesen.

**Fehler 4: Abmahnung statt sofortiger Entlassung** — Bei schwerem Erstverstoß (z. B. Diebstahl von €200,00) mahnt der Arbeitgeber statt zu entlassen — aus falsch verstandener Milde. Damit hat er den Entlassungsgrund verziehen (§879 ABGB — Verzichtswirkung). Selbst wenn derselbe Arbeitnehmer später nochmals stiehlt, ist die erste Tat als Entlassungsgrund verbraucht; nur der neue Diebstahl zählt.

**Fehler 5: Abmahnung enthält diskriminierende Formulierungen** — Eine Abmahnung, die auf das Alter, die Herkunft oder das Geschlecht des Arbeitnehmers abzielt (z. B. "Für jemanden Ihres Alters ist diese Leistung nicht akzeptabel"), ist nach GlBG §21 angreifbar und kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §27 AngGAT official
  2. §1486 ABGBAT official
  3. §20 AngGAT official
  4. §1153 ABGBAT official
  5. §879 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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