Arbeitsbestätigung Österreich
Angestelltengesetz (AngG) §39 Abs. 2 (BGBl Nr. 292/1921)
ARBEITSBESTÄTIGUNG
gemäß §39 Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921)
AUSSTELLER (ARBEITGEBER)
[Arbeitgeberfirma] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] Adresse: [Arbeitgeber-Adresse]
BESTÄTIGUNG
Die unterfertigte Unternehmung bestätigt hiermit, dass
[Arbeitnehmername] geboren am [Arbeitnehmer-Geburtsdatum] wohnhaft: [Arbeitnehmer-Adresse]
in der Zeit vom [Eintrittsdatum] bis [Austrittsdatum] in einem Dienstverhältnis zur oben genannten Unternehmung stand.
Art der ausgeübten Tätigkeit:
[Beschäftigungsart]
Diese Bestätigung enthält keine Beurteilung der fachlichen Leistungen oder des Verhaltens der oben genannten Person (einfaches Zeugnis nach §39 Abs. 2 AngG).
[Ausstellungsort], am [Ausstellungsdatum]
___________________________________ [Unterzeichnername] im Namen des Arbeitgebers
Zeichnungsberechtigte Person des Arbeitgebers
________________
Signature
Was ist Arbeitsbestätigung Österreich?
Die Arbeitsbestätigung in Österreich ist ein schriftliches Dokument, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung oder auf ausdrücklichen Wunsch während eines laufenden Dienstverhältnisses ausstellt. Die Arbeitsbestätigung bescheinigt ausschließlich objektive Fakten: den Beginn und das Ende des Dienstverhältnisses sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit — ohne jede Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung. Die gesetzliche Grundlage bildet §39 Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921) in Verbindung mit §§74-84 Gewerbeordnung 1994 (GewO, BGBl Nr. 194/1994).
Die Arbeitsbestätigung ist das einfache Gegenstück zum qualifizierten Dienstzeugnis. Während das qualifizierte Dienstzeugnis eine Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens enthält, beschränkt sich die Arbeitsbestätigung bewusst auf den sachlichen Nachweis des Dienstverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat das Recht, selbst zu wählen, ob er eine Arbeitsbestätigung oder ein qualifiziertes Dienstzeugnis verlangt. Diese Wahlmöglichkeit ist praxisrelevant, wenn das Dienstverhältnis im Streit geendet hat und der Arbeitnehmer keine möglicherweise negative Bewertung riskieren möchte.
Die Arbeitsbestätigung wird in der österreichischen Rechts- und Personalpraxis auch als einfaches Zeugnis bezeichnet. Rechtlich ist die Arbeitsbestätigung vom Dienstzeugnis nicht streng getrennt, da §39 AngG beide Formen unter denselben gesetzlichen Anspruch fasst. Der wesentliche Unterschied liegt im Umfang: die Arbeitsbestätigung enthält nur den Mindestinhalt nach §39 AngG, während das qualifizierte Dienstzeugnis den Mindestinhalt um Leistungs- und Verhaltensurteile ergänzt.
Aus Sicht des Datenschutzes ist die Arbeitsbestätigung vorzuziehen, wenn keine personenbezogenen Bewertungsdaten preisgegeben werden sollen. Da die Arbeitsbestätigung keine subjektiven Beurteilungen enthält, unterliegt sie einem geringeren Risiko, gegen das Wohlwollensgebot der OGH-Rechtsprechung zu verstoßen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass auch das einfache Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen des §39 AngG entsprechen und vollständige sowie wahrheitsgemäße Angaben über den Beschäftigungszeitraum und die Tätigkeit enthalten muss.
Die Arbeitsbestätigung ist nicht zu verwechseln mit der Dienstfreistellung oder dem Dienstattest, die lediglich eine vorübergehende Abwesenheitsgenehmigung bescheinigen. Auch die Lohnbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach §14 ASVG, die Krankengeldzwecken dient, ist von der Arbeitsbestätigung klar zu unterscheiden. Die Abgrenzung zur Arbeitgeberbescheinigung für das Arbeitsmarktservice (AMS) nach §20 AlVG ist ebenfalls relevant: Letztere bescheinigt den Beendigungsgrund des Dienstverhältnisses für Zwecke der Arbeitslosengeldberechtigung.
Für Arbeitnehmer, die während eines laufenden Dienstverhältnisses eine interne Bewerbung stellen oder an einem Auswahlverfahren des öffentlichen Dienstes teilnehmen, ist die Arbeitsbestätigung das geeignete Dokument, da sie keinen Einblick in interne Leistungsbewertungen gibt. Auch im Rahmen von Kreditanträgen bei österreichischen Banken und Bausparkassen ist die Arbeitsbestätigung ein anerkanntes Dokument zum Nachweis der Beschäftigung, das neben dem Gehaltszettel (Lohnabrechnung) und der ASVG-Meldung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vorgelegt werden kann.
forms-legal.com bietet eine rechtskonforme Vorlage der Arbeitsbestätigung Österreich an, die alle Anforderungen nach AngG §39 erfüllt, in wenigen Minuten ausgefüllt werden kann und sofort als PDF oder Word-Datei heruntergeladen werden kann.
Wann brauchen Sie Arbeitsbestätigung Österreich?
Eine Arbeitsbestätigung in Österreich wird in vielen unterschiedlichen beruflichen und administrativen Situationen benötigt. Da sie ausschließlich objektive Daten enthält, ist sie das bevorzugte Dokument, wenn keine subjektive Leistungsbewertung preisgegeben werden soll.
Bei Bewerbungen auf neue Stellen, bei denen der Arbeitnehmer keine Beurteilung seiner Leistungen offenbaren möchte oder kann, ist die Arbeitsbestätigung das geeignete Nachweisdokument. Dies gilt insbesondere bei sehr kurzen Beschäftigungszeiten (z.B. Probezeitbeschäftigung), bei denen eine fundierte Leistungsbeurteilung schwer zu begründen wäre, oder wenn das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde, ohne dass eine umfangreichere Bewertung gewünscht wird.
Kreditanträge bei österreichischen Banken, Bausparkassen und anderen Finanzinstituten setzen in der Regel den Nachweis eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses voraus. Die Arbeitsbestätigung erfüllt diesen Zweck zusammen mit dem aktuellen Lohnzettel (Lohnabrechnung nach §§78 ff. Einkommensteuergesetz EStG 1988) und dem ASVG-Datenauszug der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
Bei Mietbewerbungen nach Mietrechtsgesetz (MRG) verlangen private Vermieter und Wohnbaugesellschaften häufig eine Arbeitsbestätigung als Einkommensnachweis. Dies gilt für Gemeindewohnungen der Stadt Wien (Wiener Wohnen) sowie für privatrechtliche Mietverhältnisse nach §§1-49 MRG. Auch genossenschaftliche Wohnbaugesellschaften, die nach WEG 2002 und dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) tätig sind, verlangen diesen Nachweis.
Für Behördenverfahren wie die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), die Beantragung von Sozialleistungen beim Sozialamt oder die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach AnBG ist die Arbeitsbestätigung ein anerkanntes Beweismittel für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in Österreich.
Bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes nach Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) sowie bei Mutterschutzfreistellungen nach MSchG ist der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses gegenüber dem Krankenversicherungsträger (ÖGK) erforderlich. Die Arbeitsbestätigung kann hier als ergänzender Nachweis herangezogen werden.
Auch bei der freiwilligen Selbstversicherung nach §§16-19 ASVG oder beim Eintritt in die betriebliche Kollektivversicherung (Abfertigung Neu nach BMSVG) wird häufig ein schriftlicher Beschäftigungsnachweis verlangt.
Was gehört in Ihr Arbeitsbestätigung Österreich?
Eine rechtsgültige Arbeitsbestätigung in Österreich muss nach §39 AngG und der OGH-Rechtsprechung bestimmte Pflichtangaben enthalten. Da die Arbeitsbestätigung kein Beurteilungselement enthält, sind die formalen Anforderungen klarer umrissen als beim qualifizierten Dienstzeugnis. forms-legal.com hat die Mustervorlage der Arbeitsbestätigung Österreich so gestaltet, dass alle Pflichtangaben strukturiert und vollständig abgedeckt sind.
Ausstellerdaten: Vollständiger Firmenname mit Rechtsform, Firmenbuchnummer bei eingetragenen Gesellschaften (abrufbar über firmenbuch.at), vollständige Geschäftsadresse mit Postleitzahl und Ort sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Diese Angaben ermöglichen es Empfängern der Arbeitsbestätigung, die Authentizität des Dokuments zu überprüfen und bei Bedarf beim Unternehmen nachzufragen.
Personaldaten des Arbeitnehmers: Vollständiger Vorname und Familienname wie im Personalausweis oder Reisepass, Geburtsdatum in der Form TT.MM.JJJJ, Adresse zum Zeitpunkt der Beschäftigung. Angaben über Nationalität, Religion, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder Behinderung sind nach §§2-7 GlBG (Gleichbehandlungsgesetz, BGBl I Nr. 66/2004) unzulässig und dürfen nicht in die Arbeitsbestätigung aufgenommen werden.
Beschäftigungszeitraum: Exaktes Eintrittsdatum und Austrittsdatum in der österreichischen Datumsschreibweise TT.MM.JJJJ. Bei laufenden Dienstverhältnissen (Arbeitsbestätigung während aufrechter Beschäftigung) wird als Enddatum das Ausstellungsdatum oder die Formulierung aufrecht bis dato verwendet. Unterbrechungen durch Karenz nach MSchG oder VKG können auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers gesondert angeführt werden.
Tätigkeitsbeschreibung: Eine präzise Beschreibung der zuletzt oder hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit einschließlich Stellenbezeichnung und wesentlicher Aufgabenbereiche. Nach §39 AngG muss die Art der geleisteten Dienste bescheinigt werden; eine bloße Stellenbezeichnung ohne inhaltliche Beschreibung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei mehreren Positionen im Unternehmen sind alle relevanten Tätigkeiten chronologisch anzuführen.
Fehlen der Leistungsbeurteilung: Die Arbeitsbestätigung enthält bewusst keine Formulierungen zur Leistung oder zum Verhalten des Arbeitnehmers. Dieser Umstand ist im Dokument nicht explizit zu erläutern; das Fehlen der Beurteilung ist das definitorische Merkmal der Arbeitsbestätigung nach §39 AngG. Werden dennoch Beurteilungselemente in eine Arbeitsbestätigung aufgenommen, wandelt sie sich de facto in ein qualifiziertes Dienstzeugnis um, auf das das Wohlwollensgebot der OGH-Rechtsprechung Anwendung findet.
Ausstellungsdaten und Unterzeichnung: Ausstellungsort, Ausstellungsdatum und eigenhändige Unterschrift einer nach §18 GmbHG oder §48 UGB zeichnungsberechtigten Person. Bei GmbH muss der Geschäftsführer unterschreiben; bei AG der Vorstand nach §71 AktG; bei Personengesellschaften (OG, KG nach UGB) der vertretungsberechtigte Gesellschafter. Firmenstempel erhöht Glaubwürdigkeit und Akzeptanz, ist aber rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.
So füllen Sie Ihr Arbeitsbestätigung Österreich aus
Die Arbeitsbestätigung in Österreich befüllen Sie in wenigen Schritten. Da keine Leistungsbeurteilung enthalten ist, ist der Prozess unkomplizierter als beim qualifizierten Dienstzeugnis.
Schritt 1: Firmendaten eingeben. Geben Sie den vollständigen Firmennamen mit Rechtsform ein (z.B. Musterbau GmbH, Huber und Partner OG, Thomas Maier e.U.). Tragen Sie die vollständige Geschäftsadresse mit Postleitzahl und Ort ein sowie bei GmbH, AG und anderen eingetragenen Gesellschaften die Firmenbuchnummer (abrufbar auf firmenbuch.at).
Schritt 2: Personaldaten des Arbeitnehmers eintragen. Erfassen Sie Vorname und Familienname des Arbeitnehmers exakt wie im amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass). Geben Sie das Geburtsdatum in der Form TT.MM.JJJJ und die Wohnadresse zum Zeitpunkt der Beschäftigung ein. Prüfen Sie Umlautschreibweise bei Namen (ä, ö, ü, ß).
Schritt 3: Beschäftigungszeitraum angeben. Tragen Sie das exakte Eintrittsdatum und Austrittsdatum in der Form TT.MM.JJJJ ein. Bei laufender Beschäftigung (Arbeitsbestätigung während aufrechter Anstellung) verwenden Sie als Enddatum das Ausstellungsdatum oder formulieren Sie aufrecht seit Datum. Stimmt der Zeitraum nicht mit den ASVG-Meldedaten der ÖGK überein, kann dies zu Nachfragen bei Behörden führen.
Schritt 4: Tätigkeitsbeschreibung formulieren. Beschreiben Sie sachlich und vollständig die Tätigkeit des Arbeitnehmers: Stellenbezeichnung, Hauptaufgaben und — bei mehreren Positionen — die jeweiligen Zeiträume. Nennen Sie konkrete Tätigkeitsfelder wie Buchhaltung nach UGB, Kundenberatung im Einzelhandel nach GewO, technische Wartungsarbeiten oder ähnliche spezifische Beschreibungen.
Schritt 5: Ausstellungsdaten eintragen. Wählen Sie den Ausstellungsort (in der Regel der Unternehmenssitz, z.B. Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck) und das Ausstellungsdatum in der Form TT.MM.JJJJ. Das Datum sollte mit dem letzten Arbeitstag oder dem Datum der Aushändigung übereinstimmen.
Schritt 6: Unterzeichnen und ausstellen. Unterschreiben Sie die Arbeitsbestätigung eigenhändig als zeichnungsberechtigte Person. Fügen Sie nach Möglichkeit den Firmenstempel hinzu. Stellen Sie das Original dem Arbeitnehmer persönlich aus oder versenden Sie es per Einschreiben. Bewahren Sie eine Kopie im Personalakt auf.
Rechtliche Anforderungen für Arbeitsbestätigung Österreich
Die Arbeitsbestätigung in Österreich unterliegt denselben gesetzlichen Grundlagen wie das qualifizierte Dienstzeugnis, hat jedoch aufgrund des fehlenden Beurteilungselements ein geringeres Konfliktpotenzial.
Gesetzliche Pflicht nach §39 AngG: Der Arbeitgeber ist nach §39 Abs. 1 Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921) verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis über Beginn, Ende und Art der ausgeübten Tätigkeit auszustellen. Diese Pflicht gilt uneingeschränkt, also auch während eines aufrechten Dienstverhältnisses, nach Ablauf der Probezeit, bei befristeten Dienstverhältnissen und bei allen Beendigungsarten einschließlich Entlassung nach §27 AngG.
Wahrheitspflicht: Auch die Arbeitsbestätigung muss wahrheitsgemäße Angaben enthalten. Falsche Zeitraumangaben oder eine unrichtige Tätigkeitsbeschreibung können nach §223 Strafgesetzbuch (StGB, BGBl Nr. 60/1974) als Urkundenfälschung relevant werden und zivilrechtliche Haftungsansprüche nach §1295 ABGB begründen. Arbeitgeber, die vorsätzlich falsche Arbeitsbestätigungen ausstellen (z.B. längere Beschäftigungsdauer als tatsächlich), riskieren strafrechtliche Konsequenzen.
Datenschutz nach DSGVO und DSG: Die Arbeitsbestätigung verarbeitet personenbezogene Daten des Arbeitnehmers (Name, Geburtsdatum, Adresse, Beschäftigungsdaten). Diese Verarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung aus §39 AngG) gerechtfertigt. Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nicht verarbeitet werden; Krankenstandszeiten dürfen daher nicht ohne weiteres in der Arbeitsbestätigung angeführt werden.
Keine Bewertungselemente: Das definitorische Merkmal der Arbeitsbestätigung ist das Fehlen von Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen. Werden solche Elemente dennoch aufgenommen, findet das Wohlwollensgebot der OGH-Rechtsprechung (9 ObA 21/22p) Anwendung, und der Arbeitnehmer kann Berichtigung verlangen. Arbeitgeber sollten daher strikt zwischen Arbeitsbestätigung und qualifiziertem Dienstzeugnis unterscheiden.
Berichtigungsanspruch: Auch bei der Arbeitsbestätigung steht dem Arbeitnehmer bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ein Berichtigungsanspruch zu, der vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder dem zuständigen Landesgericht als Arbeitsrechtssache (§50 Abs. 1 ASGG) durchgesetzt werden kann. Verjährungsfrist: drei Jahre nach §1486 ABGB.
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsbestätigung Österreich
Bei der Ausstellung einer Arbeitsbestätigung in Österreich werden typische Fehler gemacht, die rechtliche Konsequenzen haben oder den Zweck des Dokuments untergraben.
Unbeabsichtigte Beurteilungselemente: Arbeitgeber fügen manchmal aus Gewohnheit Formulierungen wie er arbeitete gewissenhaft oder sie war stets hilfsbereit ein, ohne zu bemerken, dass dies das Dokument in Richtung qualifiziertes Dienstzeugnis verschiebt. Sobald Bewertungsformulierungen enthalten sind, findet das Wohlwollensgebot der OGH-Rechtsprechung Anwendung, und der Arbeitnehmer kann Berichtigung verlangen, wenn die Bewertung nicht korrekt ist.
Falsche oder ungenaue Beschäftigungsdaten: Ein häufiger Fehler ist die Angabe gerundeter oder ungenauer Zeiträume statt der exakten Daten aus den Personaldaten. Da Arbeits- und Sozialversicherungsbehörden (ÖGK, PVA, AMS) präzise Meldedaten führen, können Abweichungen bei Behördenverfahren zu Problemen führen. Daher immer den Personalakt oder die ASVG-Meldedaten als Referenz verwenden.
Unvollständige Tätigkeitsbeschreibung: Eine reine Auflistung der Berufsbezeichnung ohne inhaltliche Beschreibung der tatsächlichen Tätigkeiten genügt nicht den Anforderungen des §39 AngG. Insbesondere bei Berufen mit breitem Tätigkeitsspektrum oder bei internem Aufstieg mit wechselnden Aufgaben ist eine detaillierte Beschreibung aller wesentlichen Tätigkeitsbereiche erforderlich.
Fehlende Zeichnungsberechtigung des Unterzeichners: Die Arbeitsbestätigung muss von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet werden (§18 GmbHG, §71 AktG, §48 UGB für Prokuristen). Unterzeichnet ein Mitarbeiter ohne entsprechende Vollmacht, ist das Dokument rechtlich angreifbar. Bei internen Stellvertretungen empfiehlt sich daher die ausdrückliche Angabe der Funktion und Vollmacht des Unterzeichners.
Digitale Ausstellung ohne qualifizierte Signatur: Eine per E-Mail versendete Arbeitsbestätigung ohne qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung hat bei Behörden und Banken möglicherweise nicht denselben Beweiswert wie ein Original mit Firmenstempel und handschriftlicher Unterschrift. Klären Sie mit dem Empfänger im Vorfeld ab, welches Format akzeptiert wird.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- eIDASEU official
- §39 AngGAT official
- §48 UGBAT official
- §27 AngGAT official
- §1295 ABGBAT official
- §1486 ABGBAT official
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Nein, die Arbeitsbestätigung muss nach §39 Angestelltengesetz (AngG) ausdrücklich keine Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung enthalten. Das ist gerade das definitorische Merkmal, das die Arbeitsbestätigung (einfaches Zeugnis) vom qualifizierten Dienstzeugnis unterscheidet. Die Arbeitsbestätigung bescheinigt ausschließlich Beginn, Ende und Art der ausgeübten Tätigkeit, ohne subjektive Bewertung. Der Arbeitnehmer kann selbst wählen, welche Form er verlangt. Arbeitgeber dürfen einem Arbeitnehmer, der ausdrücklich eine Arbeitsbestätigung ohne Beurteilung wünscht, kein qualifiziertes Dienstzeugnis aufzwingen. Werden dennoch Bewertungselemente in eine Arbeitsbestätigung eingefügt, findet das Wohlwollensgebot der OGH-Rechtsprechung (9 ObA 21/22p) Anwendung, und der Arbeitnehmer kann Berichtigung fordern.
Ja, nach §39 Abs. 1 Angestelltengesetz (AngG) kann der Arbeitnehmer bereits während eines aufrechten Dienstverhältnisses eine Arbeitsbestätigung verlangen. Diese wird dann mit dem Vermerk aufrecht seit dem Eintrittsdatum oder dem Ausstellungsdatum als Enddatum ausgestellt. Ein solches Dokument ist nützlich für Kreditanträge bei österreichischen Banken und Bausparkassen, für Mietbewerbungen oder für behördliche Verfahren, die einen Nachweis des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses erfordern. Der Arbeitgeber kann die Ausstellung während aufrechter Anstellung nicht ohne wichtigen Grund verweigern; eine grundlose Verweigerung kann als Verletzung der Fürsorgepflicht gewertet werden.
Nach §39 Abs. 1 Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921) muss eine Arbeitsbestätigung in Österreich mindestens folgende Angaben enthalten: vollständiger Name des Arbeitnehmers (Vorname und Familienname), Beginn des Dienstverhältnisses (Eintrittsdatum), Ende des Dienstverhältnisses (Austrittsdatum oder bei laufender Beschäftigung ein entsprechender Vermerk) sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit (Tätigkeitsbeschreibung). Zusätzlich sollten der vollständige Name des Arbeitgebers mit Rechtsform und Adresse, das Ausstellungsdatum, der Ausstellungsort sowie die eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person (§18 GmbHG, §71 AktG) enthalten sein. Eine Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung ist bewusst nicht erforderlich und darf auf Wunsch des Arbeitnehmers auch weggelassen werden.
Nein, Arbeitsbestätigung und Dienstzeugnis sind in Österreich zwei unterschiedliche Dokumente, auch wenn beide auf §39 Angestelltengesetz (AngG) beruhen. Die Arbeitsbestätigung, auch als einfaches Zeugnis bezeichnet, enthält ausschließlich objektive Daten: Beginn, Ende und Art der Tätigkeit. Das qualifizierte Dienstzeugnis enthält darüber hinaus eine Beurteilung der fachlichen Leistungen und des sozialen Verhaltens des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer wählt selbst, welche Form er verlangt. Für Bewerbungen in der Privatwirtschaft ist in der Regel das qualifizierte Dienstzeugnis bevorzugt, da es Personalverantwortlichen eine fundierte Einschätzung des Bewerbers ermöglicht. Die Arbeitsbestätigung ist vorzuziehen, wenn keine Beurteilung gewünscht wird oder wenn der Arbeitgeber keine fundierte Bewertung abgeben kann.
Ja, die Arbeitsbestätigung wird von österreichischen Banken, Bausparkassen und anderen Kreditinstituten als Nachweis eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses akzeptiert. In der Regel verlangen Kreditgeber die Arbeitsbestätigung zusammen mit aktuellen Gehaltsbelegen (Lohnabrechnungen der letzten drei Monate nach §78 EStG 1988) und gegebenenfalls dem ASVG-Versicherungsdatenauszug der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Für Hypothekarkredite nach Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG, BGBl I Nr. 135/2015) und für Verbraucherkredite nach Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I Nr. 28/2010) ist die Bonitätsprüfung gesetzlich vorgeschrieben. Die Arbeitsbestätigung ist dabei eines von mehreren Bonitätsnachweisen. Bei selbstständigen Erwerbstätigen (GSVG-Versicherte der SVS) wird statt der Arbeitsbestätigung in der Regel ein aktueller Einkommensteuerbescheid des Finanzamt Österreich oder eine Bestätigung eines Steuerberaters verlangt.
§39 Abs. 1 Angestelltengesetz (AngG) verpflichtet den Arbeitgeber zur unverzüglichen Ausstellung der Arbeitsbestätigung auf Verlangen des Arbeitnehmers. Unverzüglich bedeutet nach der OGH-Rechtsprechung (8 ObA 14/05m) ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis also am letzten Arbeitstag oder spätestens innerhalb weniger Werktage. Eine grundlose Verweigerung oder Verzögerung stellt eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar und kann Schadenersatzansprüche nach §1295 ABGB begründen, wenn dem Arbeitnehmer dadurch nachweislich ein Schaden entstanden ist (z.B. Ablehnung eines Kreditantrags wegen fehlendem Nachweis). Arbeitnehmer sollten die Anforderung schriftlich stellen (per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben), um den Beginn der Frist zu dokumentieren.
Nein, Krankenstandszeiten und Fehlzeiten dürfen in der Arbeitsbestätigung ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers nicht angeführt werden. Gesundheitsdaten zählen nach Art. 9 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und §9 Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999) zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die einem erhöhten Schutz unterliegen. Ihre Verarbeitung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, zu denen die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung nicht automatisch gehört. Die Erwähnung häufiger Krankenstände ohne Zustimmung des Arbeitnehmers stellt daher einen Datenschutzverstoß dar, der von der Datenschutzbehörde (DSB) sanktioniert werden kann. Falls der Arbeitnehmer wünscht, dass längere krankheitsbedingte Unterbrechungen als neutraler Vermerk in die Arbeitsbestätigung aufgenommen werden (z.B. zur Erklärung von Lücken im Lebenslauf), ist dies mit seiner ausdrücklichen Zustimmung möglich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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