Kündigung durch Arbeitnehmer Österreich
AngG §23; ABGB §1159
KÜNDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
[Arbeitnehmer Name] [Arbeitnehmer Adresse]
An: [Arbeitgeber Firma] [Arbeitgeber Adresse] [Ansprechperson]
[Datum Kündigungsschreiben]
Betreff: Kündigung meines Dienstverhältnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kündige das seit [Eintrittsdatum] bestehende Dienstverhältnis als [Berufsbezeichnung] bei [Arbeitgeber Firma] hiermit gemäß §23 Angestelltengesetz (AngG) / §1159 ABGB unter Einhaltung der Kündigungsfrist von [Kündigungsfrist] ordentlich zum [Endtermin].
Mit dem [Endtermin] endet das Dienstverhältnis endgültig.
[Kündigungsgrund optional]
ABRECHNUNG UND ÜBERGABE
Ich ersuche um Bekanntgabe meiner noch offenen Urlaubsansprüche nach §10 Urlaubsgesetz (UrlG). Nicht konsumierte Urlaubstage sind als Urlaubsersatzleistung abzugelten.
Ich ersuche um Ausstellung eines vollständigen Dienstzeugnisses gemäß §39 AngG spätestens am letzten Arbeitstag. Das Dienstzeugnis soll Beginn und Ende des Dienstverhältnisses sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit enthalten.
Sämtliches Eigentum des Unternehmens (Schlüssel, Zugangskarten, Firmenlaptop, Mobiltelefon, Dokumente) werde ich bis spätestens [Endtermin] zurückgeben (§1062 ABGB).
Ich bitte um Bestätigung meines Guthabens in der betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) nach §14 BMSVG BGBl I Nr. 100/2002.
SCHLUSSFORMEL
Ich bedanke mich für die angenehme Zusammenarbeit und wünsche dem Unternehmen weiterhin viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen, [Arbeitnehmer Name]
Arbeitnehmer — eigenhändige Unterschrift
________________
Signature
Was ist Kündigung durch Arbeitnehmer Österreich?
Die Kündigung durch Arbeitnehmer ist ein nach Angestelltengesetz (AngG) §23; ABGB §1159 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Nach AngG §23 Abs. 1 steht dem Angestellten das Recht zu, das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats aufzukündigen, sofern weder Kollektivvertrag noch Einzelvertrag eine abweichende Regelung treffen. Im Unterschied zur Kündigung durch den Arbeitgeber (AngG §20), die mindestens sechs Wochen Frist und Quartalsendtermine vorschreibt, ist die Selbstkündigung des Arbeitnehmers — soweit durch KV nicht eingeschränkt — flexibler: Ein Monat Frist zum Monatsende ist die gesetzliche Regelung für Angestellte; für Arbeiter gilt nach ABGB §1159 subsidiär eine zweiwöchige Kündigungsfrist zum Ende der Lohnperiode, sofern der Kollektivvertrag keine andere Regelung trifft.
Das Recht auf Selbstkündigung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden (§19 AngG — zwingender Charakter), wohl aber durch Kollektivvertrag oder Einzelvertrag verlängert werden. Eine Verlängerung der Arbeitnehmerkündigungsfrist über die Arbeitgeberkündigungsfrist hinaus ist nach §20 Abs. 7 AngG unzulässig: Die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers darf nicht länger sein als jene des Arbeitgebers.
Die Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer hat im österreichischen Sozialversicherungssystem bedeutsame Konsequenzen: Nach §11 Abs. 1 lit. a ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) tritt bei selbst verschuldetem Austritt oder freiwilliger Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Sperrfrist von vier Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) ein. Ausnahmen gelten bei berechtigtem Austritt (AngG §26) oder nachgewiesener unzumutbarer Belastung. Diese Konsequenz unterscheidet die Selbstkündigung rechtlich und praktisch erheblich von der einvernehmlichen Auflösung (bei der der Arbeitgeber die Initiative ergreift, ist keine Sperrfrist vorgesehen).
Seit der Abfertigung-Neu-Reform (BMSVG BGBl I Nr. 100/2002) hat die Selbstkündigung auch abfertigungsrechtliche Konsequenzen: Bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers besteht kein Anspruch auf sofortige Auszahlung des BV-Kassen-Guthabens; das Guthaben bleibt bis zur Pension oder einem anderen Anspruchsfall in der betrieblichen Vorsorgekasse verwaltet (sofern nicht mehr als drei Jahre seit letztem Bezug vergangen sind).
Wann brauchen Sie Kündigung durch Arbeitnehmer Österreich?
Das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers Österreich nach AngG §23 und ABGB §1159 wird in folgenden Situationen benötigt:
Jobwechsel mit neuem Angebot: Ein Grazer IT-Techniker erhält ein attraktives Stellenangebot bei einem anderen Unternehmen. Um das neue Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum anzutreten, muss er das bestehende Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist (AngG §23: 1 Monat zum Monatsende) kündigen. Das schriftliche Kündigungsschreiben dokumentiert Frist und Termin und schützt vor späteren Streitigkeiten über das Endtermin.
Unzumutbare Arbeitsbedingungen ohne Austrittsgrund: Ein Arbeitnehmer empfindet sein Arbeitsumfeld als belastend, sieht aber keinen konkreten berechtigten Austrittsgrund nach AngG §26 (der eine sofortige fristlose Beendigung erlauben würde). Er wählt die ordentliche Selbstkündigung, um das Arbeitsverhältnis geordnet zu beenden, dabei die AMS-Sperrfrist zu vermeiden, ist jedoch auf das Aufsparen eines Stellenangebots angewiesen.
Persönliche Lebensveränderungen: Umzug in ein anderes Bundesland, Familiengründung, Aufnahme eines Studiums oder Selbständigkeit — all dies sind häufige Motive für eine Selbstkündigung. Das schriftliche Schreiben sichert den Fristlauf und ermöglicht eine geordnete Übergabe an den Nachfolger.
Rückkehr nach Karenz: Ein Arbeitnehmer kehrt nach Karenz zurück und stellt fest, dass der neue Aufgabenbereich seinen Anforderungen nicht entspricht. Da der Karenzschutz mit der Rückkehr endet (VKG §10), kann er danach ordentlich kündigen. Das Schreiben dokumentiert den Fristbeginn nach Ende des Sonderschutzes.
Kündigung in der Probezeit: In der Probezeit (maximal 1 Monat, AngG §19d) kann auch der Arbeitnehmer ohne Frist und Termin kündigen. Nach Ablauf der Probezeit gilt dann AngG §23 mit der regulären Frist. Das schriftliche Schreiben vermeidet Streitigkeiten darüber, ob der Kündigungsausspruch noch innerhalb der Probezeit erfolgte.
Was gehört in Ihr Kündigung durch Arbeitnehmer Österreich?
Ein gültiges Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers Österreich nach AngG §23 und ABGB §1159 muss folgende Elemente enthalten:
**1. Eindeutige Kündigungserklärung** — Der Arbeitnehmer erklärt unmissverständlich, das bestehende Dienstverhältnis kündigen zu wollen: „Ich kündige das seit [Datum] bestehende Dienstverhältnis als [Position] unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum [Termin].“ Unsicherheiten in der Formulierung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet.
**2. Frist und Termin** — Angabe der anwendbaren Frist (AngG §23: 1 Monat zum Monatsende; KV-Abweichungen möglich) und des korrekten Endtermins. Für Angestellte: Ende des Kalendermonats (letzter Tag), nach Ablauf der einmonatigen Frist. Fristbeginn: Tag des Zugangs beim Arbeitgeber (nicht Datum des Schreibens).
**3. Konkrete Angaben zum Dienstverhältnis** — Eintrittsdatum, Berufsbezeichnung und Dienstort, um das Dienstverhältnis eindeutig zu identifizieren (besonders relevant bei Firmen mit mehreren Standorten oder nach Versetzungen).
**4. Hinweis auf Urlaubsabgeltung** — Offene Urlaubsansprüche nach UrlG §10 sind abzurechnen. Bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers hat er Anspruch auf aliquote Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr (proportional zu den absolvierten Monaten), jedoch keinen Anspruch auf Vorjahresreste, wenn diese durch eigenes Verschulden nicht verbraucht wurden (UrlG §10 Abs. 3 — Verfall bei schuldhafter Nichtverbrauch).
**5. Rückgabe von Firmeneigentum** — Ankündigung der Rückgabe aller Unternehmensressourcen am letzten Arbeitstag (§1062 ABGB).
**6. Bitte um Dienstzeugnis** — Formloser Hinweis auf den Anspruch auf ein Dienstzeugnis nach AngG §39, das auf Verlangen zu erstellen ist und ausschließlich Tatsachen enthalten darf (keine verschlüsselten negativen Bewertungen).
**7. Schriftform und Zustellung** — Das Kündigungsschreiben sollte schriftlich per RSa-Brief oder persönlich übergeben werden. Für Angestellte schreibt AngG §23 keine Schriftform vor, jedoch ist die Schriftform aus Beweiszwecken dringend empfohlen. Die Schriftform und Zustellart auf forms-legal.com (inkl. Unterschrift und Datum) entspricht der österreichischen Rechtspraxis.
**8. Kein Begründungszwang** — Der Arbeitnehmer muss keinen Grund für die Selbstkündigung angeben. Eine Begründung kann jedoch sinnvoll sein, wenn die Kündigung nachweislich auf unzumutbaren Arbeitsbedingungen basiert (relevant für AMS-Sperrfrist-Ausnahme nach §11 Abs. 1 ALVG).
**9. AMS-Relevanz bedenken** — Bei Selbstkündigung ohne wichtigen Grund tritt eine vierwöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld ein (§11 ALVG). Liegt ein berechtigter Austrittsgrund (AngG §26) vor, sollte statt Kündigung das Instrument des berechtigten Austritts gewählt werden. Das Formular für berechtigten Austritt ist auf forms-legal.com gesondert verfügbar.
**10. Nachweis des Zugangs sicherstellen** — Der Fristlauf beginnt mit dem Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber, nicht mit dem Datum des Schreibens. Per RSa-Brief ist der Zugang am dritten Werktag nach Aufgabe bei der Post anzunehmen (§26 Abs. 3 ZustG). Bei persönlicher Übergabe: Bestätigung unterschreiben lassen.
So füllen Sie Ihr Kündigung durch Arbeitnehmer Österreich aus
Das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers Österreich korrekt ausfüllen:
**Schritt 1: Dienstverhältnis identifizieren** — Notieren Sie das genaue Eintrittsdatum und Ihre Berufsbezeichnung laut Dienstvertrag. Wenn Sie mehrere Tätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber hatten, verwenden Sie die aktuelle Bezeichnung und das letzte (nicht erste) Vertragsbeginndatum.
**Schritt 2: Kündigungsfrist bestimmen** — Die gesetzliche Frist nach AngG §23 für Angestellte beträgt einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Prüfen Sie, ob Ihr Kollektivvertrag (abrufbar auf wko.at/kvportal) eine abweichende Frist vorsieht. Viele KVs sehen auch für Arbeitnehmer zwei oder drei Monate vor — kürzere Fristen als im AngG sind für Sie als Arbeitnehmer nicht verbindlich.
**Schritt 3: Endtermin berechnen** — Zugang beim Arbeitgeber + Frist = Endtermin. Beispiel: Zugang 5. Oktober → Einmonatsfrist → Endtermin 30. November (nicht 5. November!). Monatsfrist bedeutet: der gleiche Kalendertag im nächsten Monat; wenn dieser nicht existiert (z. B. 31. Jänner + 1 Monat = 28./29. Februar), dann das Monatsende.
**Schritt 4: Urlaubsplan besprechen** — Berechnen Sie Ihre offenen Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber kann Sie auffordern, offenen Urlaub während der Kündigungsfrist zu verbrauchen. Können Sie sich nicht einigen, haben Sie Anspruch auf Urlaubsersatzleistung am Ende (§10 UrlG).
**Schritt 5: Schreiben verfassen** — Füllen Sie die Vorlage mit: Ihrem vollständigen Namen und Adresse, der Adresse des Arbeitgebers (Firmenname, Anschrift), Eintrittsdatum, Ihrer Berufsbezeichnung, der Frist in Wochen/Monaten und dem Endtermin (TT.MM.JJJJ). Unterschreiben Sie mit Vor- und Nachname.
**Schritt 6: Zustellung** — Übergeben Sie das Schreiben persönlich gegen Unterschrift oder senden Sie es per RSa-Brief (Rückscheinbrief über Post Austria). Der Rückschein belegt den Zustelltag — wichtig für den Beginn der Kündigungsfrist. E-Mail ist rechtlich möglich, aber im Streitfall schwerer zu beweisen.
**Schritt 7: AMS-Konsequenzen prüfen** — Wenn Sie nach Kündigung Arbeitslosengeld beantragen möchten, informieren Sie sich beim AMS über die vierwöchige Sperrfrist (§11 Abs. 1 ALVG). Liegt ein berechtigter Austrittsgrund (§26 AngG) vor, verwenden Sie stattdessen die Vorlage „Berechtigter Austritt“ (at-austritt-berechtigter) auf forms-legal.com, um die Sperrfrist zu vermeiden.
Rechtliche Anforderungen für Kündigung durch Arbeitnehmer Österreich
Die Kündigung durch den Arbeitnehmer in Österreich unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Formvorschrift (AngG §23):** Schriftform ist für Angestellte gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber aus Beweiszwecken unbedingt empfohlen. Viele Kollektivverträge verlangen Schriftform. Für Arbeiter gilt nach ABGB §1159 ebenfalls keine zwingende Schriftform; KV-Regelungen sind maßgeblich.
**Kündigungsfrist (AngG §23 Abs. 1):** Für Angestellte: Ein Monat zum Monatsende — dies ist eine Mindestfrist. KV kann Verlängerung vorsehen. Entscheidend: Die Arbeitnehmerkündigungsfrist darf nicht länger sein als die Arbeitgeberkündigungsfrist (§20 Abs. 7 AngG).
**Zugang beim Arbeitgeber (§862a ABGB):** Der Fristlauf beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber, nicht mit dem Datum des Schreibens. Beweislast beim Arbeitnehmer!
**AMS-Sperrfrist (§11 Abs. 1 lit. a ALVG):** Bei Selbstkündigung ohne wichtigen Grund: 4 Wochen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Ausnahmen bei berechtigtem Grund (AngG §26-Tatbestand) oder unzumutbaren Verhältnissen (glaubhaft zu machen gegenüber AMS).
**Abfertigung Neu (BMSVG §14):** Kündigt der Arbeitnehmer selbst, hat er keinen sofortigen Anspruch auf das BV-Kassen-Guthaben. Das Guthaben verbleibt in der BV-Kasse bis zu einem berechtigten Anspruchsfall (neue Kündigung durch Arbeitgeber, Pension, Ableben, berechtigter Austritt — §14 BMSVG).
**Kollektivvertrag beachten:** Auf wko.at/kvportal sind alle österreichischen KVs abrufbar. Branchen mit häufig abweichenden Arbeitnehmerfristen: Handel (oft zwei Monate), Gastronomie (zwei Wochen), Bauwirtschaft (ein Monat). KV-Fristabweichungen zugunsten des Arbeitnehmers (kürzere Frist) sind nach §23 Abs. 2 AngG zulässig.
Häufige Fehler bei Ihrem Kündigung durch Arbeitnehmer Österreich
Bei Selbstkündigungen von Arbeitnehmern in Österreich treten folgende Fehler regelmäßig auf:
**Fehler 1: Falscher Endtermin** — Der Arbeitnehmer berechnet einen Monat Frist als 30 Tage ab Ausspruch, statt korrekt auf das Monatsende zu beziehen. Beispiel: Kündigung zugestellt am 3. März, Frist 1 Monat → Endtermin 31. März (nicht 3. April!). Der Fehler kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bis zum nächsten korrekten Termin zu arbeiten.
**Fehler 2: Verwechslung Kündigung und berechtigter Austritt** — Bei massiven Vertragsverletzungen des Arbeitgebers (monatelangem Lohnrückstand, Mobbingfällen, unzumutbaren Versetzungen) wählen Arbeitnehmer oft die Selbstkündigung — und verlieren damit alle Rechte aus dem berechtigten Austritt (AngG §26), insbesondere die AMS-Sperrfrist-Freistellung und Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber.
**Fehler 3: Keine Schriftform / keine Zustellungsbestätigung** — Eine mündliche Kündigung ist zwar rechtlich möglich, aber schwer beweisbar. Der Arbeitgeber kann den Ausspruch oder das Datum bestreiten. Dies führt zu Streit über Frist und Endtermin, während der Arbeitnehmer möglicherweise bereits beim neuen Arbeitgeber tätig ist — was zu Ansprüchen des alten Arbeitgebers auf entgangenes Entgelt führen kann.
**Fehler 4: Kollektivvertrag nicht geprüft** — Viele Arbeitnehmer kennen nur die gesetzliche Einmonatsfrist und merken erst bei Austritt, dass ihr KV zwei oder drei Monate Frist vorsieht. Konsequenz: Sie müssen entweder länger arbeiten oder dem Arbeitgeber eine Abstandszahlung leisten.
**Fehler 5: AMS nicht vorab informiert** — Die vierwöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nach §11 ALVG überrascht viele Arbeitnehmer. Wer die Kündigung schon ausgesprochen hat, sollte das AMS noch vor Beendigung kontaktieren und prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der die Sperrfrist verkürzt oder aufhebt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §19 AngGAT official
- §20 Abs. 7 AngGAT official
- §1062 ABGBAT official
- §26 AngGAT official
- §862a ABGBAT official
- §23 Abs. 2 AngGAT official
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Forms Legal. (2026). Kündigung durch Arbeitnehmer Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/employment/letters/kuendigung-durch-arbeitnehmer-oesterreich
"Kündigung durch Arbeitnehmer Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/employment/letters/kuendigung-durch-arbeitnehmer-oesterreich.
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}Häufig gestellte Fragen
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Angestellte bei Eigenkündigung beträgt nach AngG §23 Abs. 1 einen Monat, und zwar zum Ende des Kalendermonats. Das bedeutet: Das Dienstverhältnis endet am letzten Tag des Monats, der nach Ablauf eines Monats ab Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber der nächste Monatsultimo ist. Wichtig: Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber, nicht das Datum des Schreibens. Für Arbeiter gilt nach ABGB §1159 subsidiär eine zweiwöchige Frist zum Ende der Lohnperiode (in der Praxis meist zum Lohnzahlungstermin). Viele Kollektivverträge sehen für Arbeitnehmer längere Fristen vor — etwa der KV Handel mit zwei Monaten, der KV Banken mit zwei Monaten. Die Arbeitnehmerkündigungsfrist darf jedoch nach §20 Abs. 7 AngG nicht länger sein als die für den Arbeitgeber geltende Frist. Prüfen Sie daher unbedingt den für Ihre Branche geltenden Kollektivvertrag auf wko.at/kvportal, bevor Sie Ihre Kündigung aussprechen.
Bei freiwilliger Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer tritt nach §11 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) eine Sperrfrist von vier Wochen ein, während der kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Diese Sperrfrist beginnt mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Ausnahmen gibt es in folgenden Fällen: 1) Wenn die Kündigung durch unzumutbare Arbeitsbedingungen verursacht wurde (z. B. nachgewiesenes Mobbing, gesundheitsgefährdende Bedingungen, fortdauernde Lohnrückstände) — diese müssen dem AMS glaubhaft dargelegt werden. 2) Wenn die Kündigung zur Vermeidung einer bevorstehenden Entlassung erfolgte. 3) Wenn ein berechtigter Austrittsgrund (AngG §26) vorlag, der Arbeitnehmer aber — irrtümlich — die mildere Selbstkündigung wählte. In diesen Fällen kann ein Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer (AK) helfen, die Ausnahme beim AMS geltend zu machen. Um die Sperrfrist zu umgehen, empfiehlt sich eine einvernehmliche Auflösung mit dem Arbeitgeber, bei der der Arbeitgeber die Initiative ergreift oder zumindest einvernehmlich handelt — diese löst keine Sperrfrist aus.
Nach österreichischem Recht ist für Angestellte keine gesetzliche Schriftform bei der Eigenkündigung vorgeschrieben (AngG §23 sieht dies nicht ausdrücklich vor). Mündliche Kündigungen sind grundsätzlich wirksam. Dennoch ist die Schriftform aus mehreren Gründen dringend zu empfehlen: Erstens schafft ein schriftliches Kündigungsschreiben Beweissicherheit über den Zugang, das Datum und den vereinbarten Endtermin — ohne Schriftform kann der Arbeitgeber Ausspruch oder Datum bestreiten. Zweitens verlangen viele Kollektivverträge ausdrücklich die Schriftform; bei mündlicher Kündigung in solchen Branchen könnte das Gericht die Wirksamkeit verneinen. Drittens ist für das AMS (Antrag auf Arbeitslosengeld) der Nachweis des Kündigungsausspruches und des Endtermins wichtig — ein schriftliches Dokument vereinfacht die Bearbeitung erheblich. Empfohlen wird stets die Übersendung per RSa-Brief (Rückscheinbrief über Post Austria) oder die persönliche Übergabe mit schriftlicher Bestätigung durch den Arbeitgeber. Das Muster auf forms-legal.com entspricht der österreichischen Rechtspraxis.
Nein, der Arbeitgeber kann eine ordnungsgemäß erklärte Eigenkündigung des Arbeitnehmers in Österreich nicht ablehnen oder zurückweisen. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung nach ABGB §862a — sie wird wirksam, sobald sie dem Arbeitgeber zugegangen ist. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, die Kündigung zu verweigern oder ihre Wirksamkeit zu bestreiten, sofern Frist und Termin korrekt eingehalten wurden. Allerdings kann der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitnehmer zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen — was dieser freiwillig tun kann, aber nicht muss. Eine einmal zugegangene Kündigung kann nur mit beiderseitigem Einverständnis (einvernehmliche Auflösung) oder durch einen Vertragsvertrag zurückgenommen werden. Versucht der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer trotz ordentlicher Kündigung über den Endtermin hinaus zur Arbeit zu verpflichten, steht dem Arbeitnehmer ein Austrittsrecht nach AngG §26 zu. Bei Unsicherheiten über die Wirksamkeit der Kündigung kann die Arbeiterkammer (AK) kostenlos Rechtsberatung anbieten.
Die Abfertigung bei Eigenkündigung hängt davon ab, welches Abfertigungssystem auf das Dienstverhältnis anwendbar ist. Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben (Abfertigung Neu nach BMSVG BGBl I Nr. 100/2002), gilt Folgendes: Der Arbeitgeber hat monatlich 1,53 % des Bruttolohns in eine betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) eingezahlt. Bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers besteht kein Anspruch auf sofortige Auszahlung dieses Guthabens. Das Guthaben verbleibt in der BV-Kasse und wird erst bei einem der gesetzlichen Anspruchsereignisse (Kündigung durch Arbeitgeber, berechtigter Austritt, Pensionsantritt, Ableben oder Ablauf von 3 Jahren ohne neues BMSVG-Dienstverhältnis) ausbezahlt. Für ältere Dienstverhältnisse vor 1.1.2003 (Abfertigung Alt nach AngG §23 / ArbAbfG): Bei Eigenkündigung besteht grundsätzlich kein Abfertigungsanspruch, außer bei Eigenkündigung wegen anerkanntem Austrittsgrund nach AngG §26 oder bei Eigenkündigung nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei mindestens 25 Dienstjahren beim selben Arbeitgeber (§23 Abs. 2 AngG a.F.). Die Abfertigung Alt mit gestaffelten Monatslöhnen (2–12 Monatslöhne nach Dienstjahren) ist nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder berechtigtem Austritt vollständig anspruchsbegründend.
Die korrekte Berechnung des Endtermins bei Eigenkündigung eines Angestellten nach AngG §23 erfolgt in drei Schritten: Erstens: Bestimmen Sie den Zugangstag der Kündigung beim Arbeitgeber (§862a ABGB). Der Fristlauf beginnt am Tag des Zugangs, nicht am Tag der Absendung. Bei RSa-Brief: Zugang am dritten Werktag nach Postaufgabe (§26 ZustG). Zweitens: Addieren Sie die Kündigungsfrist (1 Monat nach AngG §23, oder längere KV-Frist). Monatsweise: der gleiche Kalendertag im nächsten Monat; gibt es diesen nicht (z. B. 31. Jänner + 1 Monat), dann das Monatsende (28./29. Februar). Drittens: Der Endtermin ist der letzte Tag des Monats, in dem die Frist abläuft. Beispiel 1: Zugang beim Arbeitgeber am 5. Oktober, 1 Monat Frist → Ende am 30. November (Monatsletzter nach Ablauf von 1 Monat ab 5. Oktober = 5. November liegt im November → Monatsende November = 30. November). Beispiel 2: Zugang am 15. Oktober, 1 Monat → Ende am 30. November (gleich). Prüfen Sie immer, ob der Kollektivvertrag einen anderen Termin vorsieht — manche KVs lassen auch den 15. des Monats als Termin zu. Die Berechnung kann auch die Arbeiterkammer (AK) kostenlos durchführen.
Ja, in der Probezeit (österreichisch: Probezeit nach §19d AngG, maximal 1 Monat für Angestellte; für Arbeiter nach ABGB §1158, ebenfalls 1 Monat oder KV-Regelung) kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins auflösen. Diese sofortige Auflösung ist in der Probezeit ohne Begründung möglich. Ein schriftliches Schreiben ist aus Beweisgründen trotzdem empfehlenswert, um den Zeitpunkt der Auflösung (noch in der Probezeit) zu dokumentieren. Achtung: Die Probezeit darf nicht verlängert werden; eine Vereinbarung über eine längere Probezeit (z. B. drei Monate) ist für den Arbeitnehmer nach §19d Abs. 2 AngG unverbindlich — nach dem ersten Monat gilt die reguläre Kündigungsordnung. Bei Lehrverhältnissen gilt nach BAG §15 eine Probezeit von zwei Monaten, in der beiderseitige sofortige Auflösung möglich ist. Nach Ablauf der Probezeit greifen für Angestellte wieder die Fristen des AngG §23 (1 Monat zum Monatsende) bzw. KV-Regelungen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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