Behindertenpass-Antrag Österreich
BBG §§40–42; Einschätzungsverordnung
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES BEHINDERTENPASSES
gemäß Bundesbehindertengesetz (BBG, BGBl Nr. 283/1990) §§40–42
An das Sozialministeriumservice (SMS) — Landesstelle
1. Angaben zur antragstellenden Person
Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort / Staatsangehörigkeit: [Geburtsort Staatsangehörigkeit] Sozialversicherungsnummer: [SVN] Meldeadresse: [Meldeadresse] Telefon: [Telefon] E-Mail: [Email]
2. Angaben zur Behinderung
Beschreibung der Behinderung und Funktionseinschränkungen: [Behinderung Beschreibung]
Beginn der Behinderung: [Behinderung Beginn]
Geschätzter Grad der Behinderung (GdB): [Geschaetzter GdB]
3. Beantragte Zusatzeintragungen
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (für EU-Parkausweis nach §29b StVO): [Parkausweis Zusatzeintragung]
Weitere Zusatzeintragungen: [Weitere Zusatzeintragungen]
4. Vertretung
Antrag gestellt durch: [Vertreter Name] (Vollmacht/Erwachsenenvertreterbeschluss liegt bei, sofern zutreffend.)
5. Erklärung und Antrag
Ich beantrage die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß BBG §§40–42. Die medizinischen Unterlagen werden beigelegt. Die gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit. Ich bin damit einverstanden, dass zur Feststellung des Grades der Behinderung ein ärztliches Gutachten eingeholt wird.
Datum: [Antrag Datum]
Antragsteller / Bevollmächtigte Person
________________
Signature
Was ist Behindertenpass-Antrag Österreich?
Der Behindertenpass-Antrag ist ein nach Bundesbehindertengesetz (BBG, BGBl Nr. 283/1990) §§40–42 i.V.m. Einschätzungsverordnung geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das Bundesbehindertengesetz (BBG §40) definiert: Der Behindertenpass wird ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt. Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach der Einschätzungsverordnung zum BBG (BGBl II Nr. 261/2010 i.d.g.F.) durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice festgestellt — basierend auf den Auswirkungen körperlicher, geistiger und psychischer Funktionseinschränkungen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in zahlreichen Entscheidungen die Anwendung der Einschätzungsverordnung präzisiert.
Der Behindertenpass enthält: Name, Geburtsdatum, Lichtbild, den festgestellten Grad der Behinderung (in Prozent), sowie — auf Antrag — Zusatzeintragungen wie "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" (Voraussetzung für Parkausweis), "Blindheit" (BBG §§40 ff), "Gehörlosigkeit", "Taubblindheit", "Pflegebedürftigkeit" (ab Pflegegeldstufe 3).
Wichtige Begünstigungen bei GdB ≥ 50 %: Parkausweis (EU-Parkausweis gemäß §29b StVO) bei Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel"; Pendlerpauschale erhöht (EStG §16 Abs. 1 Z 6 lit. d — €58,00/Monat Erhöhung bei GdB ≥ 25%); Erhöhter Pensionsbonus; Ausgedehnte Kündigungsschutz nach BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) für begünstigte Behinderte (GdB ≥ 50 %); Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Verkehr in manchen Bundesländern (z.B. Wien Ticket-Befreiung ab GdB 70 %).
Der Behindertenpass wird kostenlos ausgestellt und hat in der Regel unbefristete Gültigkeit — außer bei zeitlich begrenzten Behinderungen. Das Sozialministeriumservice (SMS) hat Landesstellen in allen Bundesländern. Die Beratung ist kostenlos. forms-legal.com stellt eine strukturierte Vorlage für den Behindertenpass-Antrag bereit, die alle notwendigen Angaben enthält und das Verfahren beschleunigt.
Wann brauchen Sie Behindertenpass-Antrag Österreich?
Ein Behindertenpass-Antrag in Österreich ist in folgenden Situationen notwendig oder sinnvoll:
Bei körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen: Wenn eine Person dauerhaft durch körperliche Erkrankungen (z.B. Lähmungen, Amputation, schwere Herzerkrankungen, Diabetes mit Folgeerkrankungen), geistige Behinderungen (z.B. Down-Syndrom, Intelligenzminderbegabung), psychische Erkrankungen (z.B. schwere Depression, Schizophrenie) oder chronische Erkrankungen (z.B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn) eingeschränkt ist und der Grad der Behinderung voraussichtlich mindestens 50 % beträgt.
Für den Parkausweis (EU-Parkausweis nach §29b StVO): Wer einen behindertenparkplatz nutzen möchte, benötigt den EU-Parkausweis — dieser wird nur ausgestellt, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" eingetragen ist. Dafür ist der Behindertenpass mit dem entsprechenden GdB Voraussetzung.
Für Steuervorteile: Der Behindertenpass vereinfacht die Inanspruchnahme von Steuervorteilen (Freibeträge nach EStG §§35–38) und die erhöhte Pendlerpauschale. Arbeitnehmer mit GdB ≥ 25 % profitieren vom Freibetrag nach §35 EStG. Selbständige können behinderungsbedingte Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Für erhöhten Kündigungsschutz (BEinstG): Arbeitnehmer mit GdB ≥ 50 % gelten als "begünstigte Behinderte" nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Sie genießen erhöhten Kündigungsschutz — der Arbeitgeber braucht vor jeder Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses (beim Sozialministeriumservice). Der Behindertenpass dokumentiert den GdB.
Nach Veränderung des Gesundheitszustands: Wenn eine bereits eingetragene Behinderung sich verschlimmert und eine höhere Einstufung erforderlich ist, kann ein Antrag auf Neufeststellung des GdB gestellt werden.
Was gehört in Ihr Behindertenpass-Antrag Österreich?
Ein vollständiger Behindertenpass-Antrag in Österreich nach BBG §§40–42 muss folgende Elemente enthalten. forms-legal.com bietet eine strukturierte Antragshilfe für alle wesentlichen Punkte.
Personendaten: Vollständiger Name (Vor- und Nachname), Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVN — auf e-card), Staatsangehörigkeit, Meldeadresse (aus dem Zentralen Melderegister), Wohnadresse falls abweichend, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail).
Angaben zur Behinderung: Detaillierte Beschreibung aller Funktionseinschränkungen (körperlich, geistig, psychisch); ICD-10-Diagnosecodes; Beginn der Behinderung; behandelnde Ärzte und Therapeuten; stationäre Aufenthalte der letzten 5 Jahre.
Medizinische Unterlagen (zwingend beizufügen): Aktueller Arztbrief des Hausarztes; Facharztbefunde (nicht älter als 3 Monate); Entlassungsbriefe aus Krankenhäusern und Rehabilitationszentren; Operationsberichte; Röntgen- und MRT-Befunde bei orthopädischen oder neurologischen Erkrankungen; psychologische Gutachten bei psychischen Behinderungen (ausgestellt von Fachärzten für Psychiatrie).
Angaben zu Zusatzeintragungen: Welche Zusatzeintragungen werden beantragt? "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" (für Parkausweis): nur bei erheblicher Einschränkung der Mobilität, z.B. schwere Herzinsuffizienz, Amputationen, schwere COPD; "Blindheit" (GdB 100 %): ärztliche Bestätigung des Augenarztes erforderlich; "Gehörlosigkeit": Bestätigung des HNO-Arztes.
Lichtbild: Aktuelles Passfoto (nicht älter als 6 Monate) für den Behindertenpass.
Bankverbindung: Nicht erforderlich für den Pass selbst — jedoch für eventuelle Förderungen.
Vollmacht bei Vertretung: Wenn der Antrag von einer anderen Person gestellt wird (pflegende Angehörige, Erwachsenenvertreter nach ErwSchG), ist eine schriftliche Vollmacht (§1002 ABGB) oder der Beschluss des Bezirksgerichts über die Erwachsenenvertretung vorzulegen.
Antragsformular: Das offizielle Antragsformular des Sozialministeriumservice (SMS) ist unter sozialministeriumservice.at kostenfrei downloadbar oder in allen SMS-Landesstellen erhältlich. Es kann auch online über das Portal des Sozialministeriumservice eingereicht werden.
So füllen Sie Ihr Behindertenpass-Antrag Österreich aus
Der Behindertenpass-Antrag in Österreich wird in sechs Schritten korrekt ausgefüllt:
Schritt 1: Antragsformular beschaffen. Das offizielle Formular des Sozialministeriumservice (SMS) herunterladen unter sozialministeriumservice.at/home/start.html oder in der nächsten SMS-Landesstelle abholen (SMS hat Landesstellen in allen 9 Bundesländern — Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, Eisenstadt, St. Pölten, Bregenz).
Schritt 2: Personendaten ausfüllen. Name, Geburtsdatum, SVN (10-stellige Sozialversicherungsnummer von der e-card), Staatsangehörigkeit, Meldeadresse laut Zentralem Melderegister. Lichtbild (Passfoto) aufkleben.
Schritt 3: Behinderungsangaben machen. Alle Erkrankungen, Funktionseinschränkungen und Diagnosen vollständig aufführen — auch solche, die als "selbstverständlich" erscheinen (z.B. Schmerzen beim Gehen, Einschränkung der Handkraft). Je detaillierter die Angaben, desto besser die Einstufungsgrundlage.
Schritt 4: Medizinische Unterlagen zusammenstellen. Hausarztbrief, Facharztbefunde, Krankenhausberichte, Operationsberichte, Röntgenbefunde. Alle Unterlagen aktuell halten (nicht älter als 3 Monate für den Hauptbefund).
Schritt 5: Zusatzeintragungen beantragen. Wenn Parkausweis gewünscht: Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" ausdrücklich beantragen. Dies erfordert besondere ärztliche Begründung.
Schritt 6: Antrag einreichen. Postalisch an die zuständige SMS-Landesstelle (nach Wohnsitz) mit Einschreiben, persönlich in der Landesstelle oder online über das SMS-Portal. Das SMS holt dann das ärztliche Gutachten ein und erteilt den Bescheid. Gutachten und Bescheid kommen üblicherweise innerhalb von 8–16 Wochen. Bei Ablehnung: Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) binnen 4 Wochen.
Rechtliche Anforderungen für Behindertenpass-Antrag Österreich
Das Behindertenpassgesetz (BBG §§40–42) stellt folgende rechtliche Anforderungen:
Anspruchsvoraussetzungen BBG §40: Der Behindertenpass wird ausgestellt, wenn (1) der Grad der Behinderung (GdB) nach der Einschätzungsverordnung zum BBG (BGBl II Nr. 261/2010) festgestellt mindestens 50 % beträgt; (2) ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich besteht; (3) der Antragsteller österreichischer Staatsbürger, EWR-Bürger oder anerkannter Flüchtling ist.
Grad der Behinderung (GdB): Der GdB wird nach der Einschätzungsverordnung (BGBI II Nr. 261/2010) durch medizinische Sachverständige des Sozialministeriumservice festgestellt. Der GdB misst nicht die Erkrankung selbst, sondern deren Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit der betroffenen Person. Bei mehreren Behinderungen: Es wird nicht addiert — vielmehr wählt der Sachverständige das GdB der Hauptbehinderung und erhöht ggf. um maximal 10 % wegen Wechselwirkungen.
Verfahren BBG §42: Das SMS ist zuständig. Nach Eingang des Antrags wird ein ärztliches Gutachten durch einen SMS-Sachverständigen eingeholt. Bescheid ergeht innerhalb von 6 Monaten (VwGVG). Bei Ablehnung: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) binnen 4 Wochen; danach Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) aus Rechtsgründen.
Begünstigter Behinderter (BEinstG §2): Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft (oder EWR/Flüchtling) und GdB ≥ 50 % gelten als begünstigte Behinderte nach BEinstG §2 Abs. 1 — mit erhöhtem Kündigungsschutz, Pflicht des Arbeitgebers zur Einstellung (1 pro 25 Mitarbeiter), Ausgleichstaxe bei Nichterfüllung.
Häufige Fehler bei Ihrem Behindertenpass-Antrag Österreich
Beim Behindertenpass-Antrag in Österreich werden häufig folgende Fehler begangen:
Fehler 1: Behinderung nicht vollständig dokumentieren. Wer nur seine Haupterkrankung erwähnt und weitere Funktionseinschränkungen (z.B. Depression infolge chronischen Schmerzes, Schlafstörungen, Gehschwierigkeiten) weglässt, riskiert eine zu niedrige Einstufung. Richtig: Alle gesundheitlichen Einschränkungen vollständig beschreiben.
Fehler 2: Veraltete medizinische Unterlagen. Befunde, die älter als ein Jahr sind, werden vom SMS-Sachverständigen möglicherweise nicht berücksichtigt. Richtig: Alle Befunde vor Antragstellung aktualisieren.
Fehler 3: Zusatzeintragung vergessen zu beantragen. Der Parkausweis setzt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" voraus — diese muss ausdrücklich beantragt werden. Nachträglicher Antrag möglich, aber verlängert das Verfahren. Richtig: Alle gewünschten Zusatzeintragungen im Antrag aufführen.
Fehler 4: Beschwerdefrist versäumen. Bei Ablehnung oder zu niedriger GdB-Einstufung muss Beschwerde beim BVwG binnen 4 Wochen eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, muss neu beantragen. Richtig: Bescheid sofort nach Erhalt auf Rechtsmittelbelehrung prüfen.
Fehler 5: Falsches Antragsformular. Nicht das offizielle SMS-Formular zu verwenden führt zu Verzögerungen. Richtig: Formular unter sozialministeriumservice.at downloaden oder in der Landesstelle holen.
Fehler 6: Änderungen nicht melden. Bei wesentlicher Verbesserung der Behinderung muss dies dem SMS gemeldet werden — sonst riskiert man Rückforderungen bei Förderungen, die an den GdB geknüpft sind. Richtig: Änderungen innerhalb von 3 Monaten melden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §35 EStGDE official
- §1002 ABGBAT official
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Forms Legal. (2026). Behindertenpass-Antrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/employment/forms/behindertenpass-antrag-oesterreich
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}Häufig gestellte Fragen
Der Behindertenpass in Österreich (BBG §§40–42) eröffnet zahlreiche Begünstigungen und Nachteilsausgleiche. EU-Parkausweis (§29b StVO): Bei Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" wird der EU-Parkausweis ausgestellt — kostenlose Parkmöglichkeit auf Behindertenparkplätzen in ganz Österreich und der EU. Steuerliche Freibeträge: Freibetrag nach EStG §35 (ab GdB 25 %): €75 bis €435 pro Jahr; Pauschalbetrag für Hilfsmittel (EStG §35 Abs. 3); erhöhte Pendlerpauschale (EStG §16 Abs. 1 Z 6 lit. d): €58/Monat bei GdB ≥ 25 %. Erhöhter Kündigungsschutz: Ab GdB 50 % gilt BEinstG — Kündigung nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses. Gratis-Beförderung: Viele Bundesländer gewähren bei GdB ≥ 70 % gratis Jahresticket (z.B. Wien: Freifahrt im Öffi-Netz). Museen, Kultureinrichtungen: Viele österreichische Museen und Bundestheater gewähren Ermäßigungen oder Freieintritte. Heilbehelfe: Erleichterter Zugang zu Hilfsmitteln und Heilbehelfen über ÖGK/SVS/PVA.
Der Behindertenpass in Österreich (BBG §40) wird ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 % beträgt. Der GdB wird nach der Einschätzungsverordnung zum BBG (BGBl II Nr. 261/2010) durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice festgestellt. Bei einem GdB zwischen 25 % und 49 % gibt es zwar keinen Behindertenpass, aber trotzdem steuerliche Vorteile (EStG §35) und bei Erwerbstätigkeit eine erhöhte Ausgleichstaxe des Arbeitgebers. Die GdB-Einstufung richtet sich nicht nach der Diagnose selbst, sondern nach der Auswirkung der Behinderung auf die Alltagsfunktionsfähigkeit der betroffenen Person. Wichtig: Bei mehreren Behinderungen werden die einzelnen GdB-Werte nicht addiert — der Sachverständige wählt das GdB der Hauptbehinderung und erhöht gegebenenfalls wegen Wechselwirkungen.
Den Behindertenpass in Österreich stellt das Sozialministeriumservice (SMS, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) aus. Das SMS hat Landesstellen in allen neun Bundesländern: Wien (Babenbergerstraße 5, 1010 Wien), Niederösterreich (St. Pölten), Oberösterreich (Linz), Steiermark (Graz), Tirol (Innsbruck), Salzburg (Salzburg), Kärnten (Klagenfurt), Vorarlberg (Bregenz), Burgenland (Eisenstadt). Den Antrag können Sie stellen: persönlich in der zuständigen Landesstelle (nach Wohnsitz); per Post mit Einschreiben; online über das Portal des Sozialministeriumservice (sozialministeriumservice.at). Die Antragstellung und das gesamte Verfahren sind kostenlos. Das SMS berät auch telefonisch und gibt Informationen zu Antragsvoraussetzungen.
Das Verfahren für den Behindertenpass in Österreich dauert in der Regel 8 bis 16 Wochen ab vollständiger Antragstellung. Nach Eingang des vollständigen Antrags beim Sozialministeriumservice (SMS) wird ein ärztliches Gutachten durch einen SMS-Sachverständigen eingeholt. Das Gutachten kann in einer SMS-Einrichtung oder durch Einsichtnahme in die vorgelegten medizinischen Unterlagen erstellt werden (kein Hausbesuch wie beim Pflegegeld-Verfahren). Anschließend ergeht der Bescheid. Die gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt 6 Monate (VwGVG §17). In der Praxis erlässt das SMS Bescheide bei vollständigen Unterlagen meist innerhalb von 2–4 Monaten. Tipp: Vollständige Unterlagen von Anfang an einreichen (aktuelle Befunde, alle Diagnosen) — fehlende Unterlagen verlängern das Verfahren erheblich.
Behindertenpass und Pflegegeld sind zwei unterschiedliche Systeme in Österreich mit verschiedenen Zielen: Der Behindertenpass (BBG §§40–42) dokumentiert den Grad der Behinderung (GdB) in Prozent und dient als Nachweis für Begünstigungen (Parkausweis, Steuervorteile, Kündigungsschutz). Er ist unabhängig vom Pflegebedarf — eine Person kann GdB 70 % haben ohne Pflegegeld-Anspruch. Das Pflegegeld (BPGG §§4–9) ist eine monatliche Geldleistung, die den tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand abgelten soll. Es richtet sich nach dem Stundenaufwand der Pflege, nicht nach dem medizinischen GdB. Eine Person kann Pflegegeld ohne Behindertenpass beziehen (z.B. alte Person ohne festgestellte Behinderung, aber hohem Pflegebedarf) und umgekehrt. Für optimalen Sozialrechtsschutz sollten beide Systeme parallel genutzt werden: Behindertenpass für GdB-bezogene Begünstigungen, Pflegegeld für Deckung der Pflegekosten.
Ja, aber nur wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 % beträgt. Personen mit GdB ≥ 50 % gelten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG §2) als begünstigte Behinderte und genießen erhöhten Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf eine begünstigte behinderte Person nicht kündigen, ohne vorher die Zustimmung des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice eingeholt zu haben. Der Behindertenausschuss hat 4 Wochen Zeit für seine Entscheidung. Die Kündigung ohne diese Zustimmung ist rechtsunwirksam (BEinstG §8). Ausnahme: Während der Probezeit (bis zu 1 Monat) gilt der erhöhte Kündigungsschutz nicht. Wenn der Arbeitgeber nicht weiß, dass ein GdB ≥ 50 % vorliegt (und der Arbeitnehmer es nicht mitteilt), kann der Schutz nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Empfehlung: GdB-Status dem Arbeitgeber (HR-Abteilung) mitteilen.
Bei Ablehnung des Behindertenpass-Antrags durch das Sozialministeriumservice (SMS) oder zu niedriger GdB-Einstufung stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung: Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG): Innerhalb von 4 Wochen ab Bescheidzustellung kann Beschwerde erhoben werden. Das BVwG holt ein unabhängiges medizinisches Gutachten ein. Das Verfahren ist für den Beschwerdeführer kostenlos. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gegen die Entscheidung des BVwG ist außerordentliche Revision an den VwGH möglich, wenn eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH): Bei Verletzung verfassungsrechtlicher Grundrechte (Art. 7 B-VG — Gleichheitsgrundsatz, Art. 8 EMRK — Privatleben). Unterstützung: Die Arbeiterkammer (AK), der Monitoringausschuss (Behindertenvertretungen) und spezialisierte Rechtsanwälte bieten Unterstützung bei Beschwerden gegen SMS-Bescheide. Das gesamte Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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