Pflegegeld-Antrag Österreich
BPGG §§4–9; LPflGG
ANTRAG AUF BUNDESPFLEGEGELD
gemäß Bundespflegegeldgesetz (BPGG, BGBl Nr. 110/1993) §§4–9
1. Angaben zur antragstellenden Person
Name: {{antragstellerName}} Geburtsdatum: {{geburtsdatum}} Sozialversicherungsnummer: {{sozialversicherungsnummer}} Wohnadresse: {{adresse}} Telefon: {{telefon}}
2. Angaben zur Pflegebedürftigkeit
Ursache der Pflegebedürftigkeit: {{pflegeursache}}
Beginn der Pflegebedürftigkeit: {{pflegebeginn}}
Geschätzter Pflegebedarf: [Pflegestunden]
Pflegeperson: {{pflegeperson}}
Wohnsituation: {{wohnsituation}}
3. Versicherungsträger und Bankverbindung
Zuständiger Versicherungsträger: [Zustaendiger Träger] Pensionsnummer: {{pensionsnummer}} IBAN für Überweisung: {{iban}}
4. Antrag
Ich beantrage hiermit die Zuerkennung von Bundespflegegeld gemäß §§4–9 BPGG. Die medizinischen Befundunterlagen werden beigelegt. Ich erkläre, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich bin damit einverstanden, dass zur Überprüfung des Pflegebedarfs ein ärztliches Gutachten durch einen Sachverständigen des zuständigen Trägers eingeholt wird.
Datum des Antrags: {{antragDatum}}
Antragsteller / pflegebedürftige Person
________________
Signature
Was ist Pflegegeld-Antrag Österreich?
Der Pflegegeld-Antrag ist ein nach Bundespflegegeldgesetz (BPGG, BGBl Nr. 110/1993) §§4–9 i.V.m. LPflGG geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das BPGG unterscheidet sieben Pflegegeldstufen, die nach dem tatsächlichen monatlichen Pflegeaufwand in Stunden gestaffelt sind. Pflegestufe 1 (mehr als 65 Stunden pro Monat Pflegebedarf): €192,00 monatlich ab 01.01.2025. Pflegestufe 2 (mehr als 95 Stunden pro Monat): €354,00 monatlich. Pflegestufe 3 (mehr als 120 Stunden pro Monat): €551,60 monatlich. Pflegestufe 4 (mehr als 160 Stunden pro Monat, oder außergewöhnlicher Pflegeaufwand): €827,10 monatlich — die Stufe 4 kann auch zuerkannt werden, wenn zwar weniger als 160 Stunden Pflegebedarf vorliegen, aber außergewöhnlicher Pflegeaufwand besteht (z.B. bei schwerer Demenz, Inkontinenz, selbstgefährdendem Verhalten). Pflegestufe 5 (mehr als 180 Stunden pro Monat plus außergewöhnlicher Pflegeaufwand): €1.123,50 monatlich. Pflegestufe 6 (mehr als 180 Stunden pro Monat mit vollem Verlust der Kontaktfähigkeit zur Umwelt oder Notwendigkeit permanenter Anwesenheit einer Pflegeperson): €1.568,90 monatlich. Pflegestufe 7 (mehr als 180 Stunden pro Monat, lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Beatmung, Dauerkatheter, parenterale Ernährung sind dauerhaft erforderlich): €2.061,80 monatlich. Die Beträge werden gemäß BPGG §9a jährlich valorisiert.
Zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung des Pflegegeld-Antrags ist der jeweilige Pensionsversicherungsträger des Antragstellers: die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) für im ASVG versicherte aktiv Erwerbstätige ohne Pensionsbezug; die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für Pensionisten nach dem ASVG; die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) für selbständig Erwerbstätige und Freiberufler nach dem GSVG und BSVG; die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) für Beamte, ÖBB-Mitarbeiter und Bergbauangehörige; das Bundessozialamt (Sozialministeriumservice, SMS) für Personen ohne Pensionsanspruch aus der österreichischen Sozialversicherung.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich beim zuständigen Träger oder persönlich bei einer Außenstelle (PVA hat Außenstellen in allen neun Bundesländern, ÖGK in allen Landeshauptstädten und Bezirksstädten). Nach vollständigem Eingang des Antrags und der beigelegten medizinischen Befunde wird ein ärztliches Pflegebedarf-Gutachten durch einen Sachverständigen des jeweiligen Trägers eingeholt. Das Gutachten wird in der Regel als Hausbesuch in der Wohnung des Antragstellers oder bei stationärem Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung oder dem Krankenhaus erstellt. Der Träger erteilt anschließend einen schriftlichen Bescheid (§14 BPGG) — bei Ablehnung oder Einstufung in eine zu niedrige Stufe steht zunächst der Einspruch beim jeweiligen Träger (binnen 4 Wochen) und anschließend die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) offen. Das ASG-Verfahren ist für den Kläger gebührenfrei. forms-legal.com bietet eine strukturierte Mustervorlage für den Pflegegeld-Antrag nach BPGG mit allen notwendigen Angaben und Hinweisen zur korrekten Dokumentation des Pflegebedarfs.
Neben dem Bundespflegegeld existieren die Landespflegegelder der neun österreichischen Bundesländer (Landespflegegeldgesetze — LPflGG), die ergänzend oder subsidiär gewährt werden — insbesondere für Personen ohne Bundespflegegeld-Berechtigung (z.B. Bezieher von Sozialhilfe, Mindestsicherung, bestimmten Beihilfen). Die zuständigen Stellen für Landespflegegeld sind die Länder-Sozialhilfebehörden (z.B. MA 40 in Wien, Sozialamt der Länder). Das Pflegegeld ist ausdrücklich als Zweckleistung konzipiert — es soll die tatsächlichen Kosten für Pflege und Betreuung pauschal abgelten und die Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person stärken, nicht aber den allgemeinen Lebensunterhalt ersetzen. Nach §13 BPGG ist das Bundespflegegeld weder auf Pension noch auf andere Sozialleistungen anrechenbar.
Wann brauchen Sie Pflegegeld-Antrag Österreich?
Ein Pflegegeld-Antrag in Österreich nach BPGG §§4–9 ist in folgenden Situationen notwendig oder dringend empfohlen.
Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit durch körperliche oder geistige Einschränkungen: Wenn eine Person aufgrund von Krankheit, dauerhafter Behinderung oder Altersgebrechlichkeit dauerhaft auf regelmäßige Pflege- und Betreuungsleistungen angewiesen ist und der Pflegebedarf voraussichtlich mehr als 65 Stunden pro Monat beträgt (BPGG §4 Abs. 1), ist die Antragstellung der erste und wichtigste Schritt zur finanziellen Entlastung der betroffenen Person und ihrer Angehörigen. Typische Erkrankungen, die zu Pflegebedürftigkeit führen: Schlaganfall mit Lähmungsfolgen (Apoplexia cerebri), fortgeschrittene Demenzerkrankungen (Morbus Alzheimer, vaskuläre Demenz — ICD-10 F00–F03), Amyotrophe Lateralsklerose (ALS), Multiple Sklerose (MS) im Sekundärstadum, schwere Herzinsuffizienz (NYHA III–IV), Querschnittslähmung (Paraplegia, Tetraplegia) nach Unfall oder Erkrankung, Diabetes mellitus mit schweren Folgeerkrankungen (Nierenversagen, Amputationen, Erblindung), schwere psychische Erkrankungen mit dauerhafter Pflegebedürftigkeit.
Nach einem schweren Unfall oder einer akuten Erkrankung: Bei bleibenden Funktionseinschränkungen nach einem Arbeitsunfall (AUVA-Leistungen und Bundespflegegeld ergänzen sich), nach einem Haushaltsunfall oder nach einer schweren Erkrankung (z.B. Schlaganfall, Herzinfarkt mit dauerhafter Herzinsuffizienz) sollte der Pflegegeld-Antrag zeitnah gestellt werden. Der frühestmögliche Leistungsbeginn ist der Kalendermonat der Antragstellung (BPGG §9 Abs. 1) — jeder Monat der Verzögerung bedeutet verlorenes Pflegegeld.
Bei Verschlechterung des Gesundheitszustands und Erhöhungsantrag: Wenn sich der Pflegebedarf einer bereits pflegegeldbeziehenden Person durch eine neuerliche Erkrankung, einen weiteren Schlaganfall oder bei fortschreitender Demenz erhöht, kann ein Antrag auf Erhöhung der Pflegegeldstufe beim zuständigen Träger gestellt werden. Das neue Gutachten wird dann den geänderten Pflegebedarf feststellen.
Bei Ablehnung oder falscher Einstufung durch den Träger: Wenn der zuständige Pensionsversicherungsträger (PVA, ÖGK, SVS, BVAEB) den Pflegegeld-Antrag ablehnt oder eine zu niedrige Pflegestufe zuerkannt hat, ist binnen 4 Wochen Einspruch beim Träger einzulegen. Anschließend steht die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) offen — das ASG-Verfahren ist gebührenfrei und ohne Anwaltszwang. Die vollständige Dokumentation des Pflegebedarfs ist die wichtigste Basis für einen erfolgreichen Einspruch.
Bei Wechsel des zuständigen Trägers: Bei Pensionierung (Übergang von ÖGK auf PVA), Wechsel des Berufs (selbständig → angestellt: SVS → ÖGK) oder Übersiedlung in ein anderes Bundesland ist eine Ummeldung beim neuen Träger erforderlich — das Pflegegeld wird nahtlos weitergeführt, sofern die Meldepflicht nach BPGG §12a eingehalten wird.
Für pflegende Angehörige: Personen, die nahe Angehörige (Eltern, Lebenspartner, Kinder mit Behinderung) zu Hause pflegen und dabei die Berufstätigkeit einschränken oder aufgeben, profitieren von der kostenlosen Mitversicherung in der Krankenversicherung nach ASVG §77 Abs. 6 bei Pflege ab Stufe 3 sowie von Länderförderungen wie dem Pflegegeldbonus Wien oder der Pflegegeldergänzung Steiermark. Das Pflegegeld der gepflegten Person ist dabei die Grundvoraussetzung für viele dieser Zusatzleistungen.
Was gehört in Ihr Pflegegeld-Antrag Österreich?
Ein vollständiger und aussichtsreicher Pflegegeld-Antrag in Österreich nach BPGG §§4–9 muss folgende Schlüsselelemente enthalten. forms-legal.com bietet eine strukturierte Mustervorlage, die alle notwendigen Angaben für eine korrekte Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) oder der BVAEB vereint.
Personendaten des Antragstellers: Vollständiger Vor- und Nachname, Geburtsdatum, die 10-stellige Sozialversicherungsnummer (SVN — auf der e-card und dem Pensionsbescheid aufgedruckt; ohne SVN wird der Antrag nicht bearbeitet), vollständige Meldeadresse laut Zentralem Melderegister, Telefon und E-Mail. Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte (z.B. Kinder als pflegende Angehörige): vollständige Vollmacht nach §1002 ABGB oder Erwachsenenvertreterbeschluss nach ErwSchG (§§271ff ABGB, vom Bezirksgericht ausgestellt).
Detaillierte Angaben zur Pflegebedürftigkeit: Alle körperlichen und geistigen Einschränkungen mit ICD-10-Diagnosecodes; Beginn der Pflegebedürftigkeit (Datum); Beschreibung der täglich notwendigen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in zeitlicher Gliederung (Körperpflege: Waschen, Duschen, Zahnpflege; An- und Auskleiden; Nahrungsaufnahme mit Vor- und Nachbereitung; Kontinenzpflege bei Inkontinenz; Mobilität: Transfer, Treppensteigen, Begleitung; medizinische Maßnahmen: Verbandwechsel, Injektionen, Medikamentengabe, Absaugen bei Atemwegserkrankungen). Jede Tätigkeit mit Minutenangabe — das Minutenwert-System des Sozialministeriums (Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl II Nr. 37/1993 i.d.g.F.) addiert alle Minuten zu einem Monatswert.
Medizinische Unterlagen (unbedingt beizulegen): Aktueller Arztbrief des Hausarztes (nicht älter als 3 Monate), der den Pflegebedarf medizinisch bestätigt; Entlassungsberichte aus Krankenhäusern der letzten 2 Jahre (AKH Wien, LKH Graz, Klinik Favoriten etc.), aus Reha-Einrichtungen (AUVA-Reha-Zentrum, PVA-Reha); detaillierte Facharztbefunde (Neurologie, Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie je nach Erkrankungsbild); aktuelle Medikamentenliste mit Dosierungsangaben; bildgebende Befunde (Röntgen, CT, MRT) bei orthopädischen oder neurologischen Erkrankungen; psychologische Gutachten bei psychischen Erkrankungen.
Pflegepersonenangaben: Vollständiger Name, Adresse und Beziehung der Pflegeperson zur pflegebedürftigen Person (Ehegattin/Ehegatte, Tochter/Sohn, Nachbarin etc.); ungefährer täglicher Zeitaufwand für die Pflege; bei Inanspruchnahme professioneller Pflegedienste (Volkshilfe, Hilfswerk, Caritas Pflege): Name des Pflegedienstleisters, Stundenumfang, Pflegevertrag als Beilage.
Angaben zum Wohnverhältnis: Privathaushalt (eigene Wohnung, bei Angehörigen); betreutes Wohnen (z.B. Volkshilfe-Betreutes Wohnen, Caritas-Wohngemeinschaft); stationäres Pflegeheim (Wohn- und Pflegeheim des Landes, Gemeinnützige oder private Träger — in diesem Fall ruht das Pflegegeld nach BPGG §12 für die Heimbewohnerzeit, verbleibt aber als Taschengeld, mindestens 10 % des Pflegegeldes).
Angaben zum Pensionsversicherungsträger: Welche Pension oder Rente wird bezogen? Aus welchem Träger (PVA-ASVG-Pension, SVS-GSVG-Rente, BVAEB-Beamtenpension)? Der Pensionsbescheid sollte beigelegt werden, da er die Trägerzuständigkeit belegt.
Bankverbindung: IBAN für die monatliche Pflegegeld-Überweisung. Bei Bevollmächtigung: IBAN des bevollmächtigten Kontos mit beiliegender Vollmacht.
Einspruchsfristen nicht versäumen: Gegen einen negativen Pflegegeld-Bescheid (Ablehnung oder zu niedrige Stufe) ist Einspruch beim Träger binnen 4 Wochen ab Bescheidzustellung möglich (BPGG §14). Nach dem Einspruchsbescheid: Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) — kostenlos, kein Anwaltszwang, aber Rechtsbeistand durch Arbeiterkammer (AK), ÖGB-Rechtsschutz oder Sozialrechtsanwalt empfohlen.
So füllen Sie Ihr Pflegegeld-Antrag Österreich aus
Der Pflegegeld-Antrag in Österreich nach BPGG §§4–9 wird in acht Schritten korrekt ausgefüllt und eingereicht:
Schritt 1 — Zuständigen Träger ermitteln: Der erste und wichtigste Schritt ist die Identifikation des richtigen Pensionsversicherungsträgers. Wer eine PVA-Pension (ASVG-Alterspension, Invaliditätspension, Hinterbliebenenpension) bezieht, stellt den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Herbert-Bayer-Platz 2, 1021 Wien. Aktiv ASVG-Versicherte ohne Pensionsbezug wenden sich an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Selbständige Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte stellen den Antrag bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Beamte, ÖBB-Mitarbeiter und Bergbauangehörige richten den Antrag an die BVAEB. Personen ohne Sozialversicherungsanspruch: Antrag beim Bundessozialamt (Sozialministeriumservice, SMS). Bei Unsicherheit hilft die Arbeiterkammer (AK) oder das Sozialministeriumservice kostenlos bei der Trägerzuordnung.
Schritt 2 — Antragsformular besorgen: Das amtliche Antragsformular des jeweiligen Trägers (PVA-Formularnummer PV6, ÖGK-Antrag auf Pflegegeld) kann von der Website des Trägers heruntergeladen, in einer Außenstelle abgeholt oder telefonisch (PVA: 050 303, ÖGK: 05 0766) angefordert werden. Die Arbeiterkammer Wien (01 501 65-0) bietet Antragshilfe.
Schritt 3 — Personenangaben vollständig ausfüllen: Name, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer (SVN, 10-stellig, auf der e-card aufgedruckt) sind Pflichtangaben. Fehlende SVN führt zu Verzögerungen. Adresse muss mit dem Zentralen Melderegister (ZMR) übereinstimmen. Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte (pflegende Angehörige, Sachwalter): schriftliche Vollmacht nach ABGB §1002 oder Erwachsenenvertreter-Beschluss des Bezirksgerichts nach §§271ff ABGB beilegen.
Schritt 4 — Pflegebedarf mit Pflegetagebuch dokumentieren: Vor der Antragstellung empfiehlt es sich dringend, für mindestens 7–14 Tage ein Pflegetagebuch zu führen. Darin werden täglich alle geleisteten Hilfstätigkeiten mit Zeitangabe (in Minuten) dokumentiert: Körperpflege (Waschen des Gesichts, Zahnpflege, Haare kämmen, Ganzkörperwäsche), An- und Auskleiden (inklusive Strümpfe, Schuhe), Mahlzeitenzubereitung und -einnahme (Frühstück, Mittagessen, Abendessen), Kontinenzpflege (Wechsel von Inkontinenzmaterial, WC-Begleitung, Stoma-Versorgung), Mobilität (Aufstehen und Zubettgehen, Transfer vom Bett in den Rollstuhl, Treppensteigen), medizinische Maßnahmen (Insulingabe, Verbandwechsel, Absaugen). Diese Minutenwerte werden nach den Richtlinien der Einstufungsverordnung zum BPGG addiert und ergeben die monatliche Pflegestundenzahl.
Schritt 5 — Medizinische Unterlagen zusammenstellen: Beizulegen sind: aktueller Arztbrief des Hausarztes (max. 3 Monate alt) mit ICD-10-Diagnosen und Beschreibung der Pflegebedürftigkeit; Entlassungsbriefe aus Krankenhäusern und Reha-Zentren (letzte 2 Jahre); Facharztbefunde (Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie je nach Erkrankungsbild); aktuelle Medikamentenliste; bildgebende Befunde (MRT, CT, Röntgen). Vollständige Unterlagen beschleunigen das Gutachtenverfahren erheblich.
Schritt 6 — Antrag unterschreiben und einreichen: Der vollständig ausgefüllte Antrag wird per Einschreiben (mit Rückschein als Beweis des Einreichdatums — maßgeblich für BPGG §9 Leistungsbeginn) an den Träger gesendet oder persönlich in einer Außenstelle abgegeben. PVA-Außenstellen befinden sich in allen neun Bundesländern (Wien: Herbert-Bayer-Platz 2; Graz: Josef-Huber-Gasse 1–3; Linz: Gruberstraße 63; Salzburg: Schallmooser Hauptstraße 22). Online-Einreichung über das PVA-Portal (pv.at) möglich für PVA-Versicherte.
Schritt 7 — Begutachtungstermin wahrnehmen: Nach Antrageingang vereinbart der Träger einen Begutachtungstermin. Der ärztliche Sachverständige kommt in die Wohnung der antragstellenden Person (Hausbesuch) oder — bei stationärem Aufenthalt — in das Krankenhaus oder Pflegeheim. Pflegedokumentation, aktuelle Befunde und Medikamentenliste bereithalten. Eine Vertrauensperson darf anwesend sein und den Pflegebedarf ergänzend schildern.
Schritt 8 — Bescheid prüfen und Einspruch erheben (falls nötig): Nach dem Gutachten ergeht ein schriftlicher Bescheid des Trägers (meist innerhalb von 6–12 Wochen). Enthält der Bescheid eine Ablehnung oder eine zu niedrige Pflegestufe, ist binnen 4 Wochen Einspruch einzulegen (BPGG §14). Einspruch schriftlich an den Träger, gut begründet, mit neuen Befunden. Danach steht die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) offen — kostenfrei, ohne Anwaltszwang. Die AK vertritt Mitglieder kostenlos.
Rechtliche Anforderungen für Pflegegeld-Antrag Österreich
Der Pflegegeld-Antrag in Österreich unterliegt den rechtlichen Anforderungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG, BGBl Nr. 110/1993) sowie der Einstufungsverordnung zum BPGG (BGBl II Nr. 37/1993 i.d.g.F.). Folgende Voraussetzungen und Verfahrensschritte sind zu beachten:
Grundvoraussetzungen nach BPGG §4: Der Antragsteller muss erstens einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (kein Touristenvisum, kein vorübergehender Aufenthalt); zweitens Anspruch auf eine österreichische Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung besitzen (ASVG-Pension, GSVG-Rente, BSVG-Rente) oder eine Beamtenpension nach BDG/BVAEB beziehen — subsidiär für Personen ohne Sozialversicherungsanspruch: Bundessozialamt (SMS) nach §4 Abs. 2 BPGG; drittens einen voraussichtlich dauerhaften Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat (Pflegestufe 1) aufweisen; viertens muss der Pflegebedarf voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern (BPGG §4 Abs. 2) — der Träger prüft Dauerhaftigkeit anhand medizinischer Befunde.
Einstufungsverordnung und Minutenwert-System: Die Einstufung in eine der sieben Pflegegeldstufen erfolgt nach der Einstufungsverordnung zum BPGG (BGBl II Nr. 37/1993 i.d.g.F.). Jede Pflegetätigkeit hat einen definierten Minutenwert, der pro Monat hochgerechnet wird. Die Gesamtsumme aller Monatspflegeminuten bestimmt die Pflegestufe. Der OGH hat in mehreren Urteilen (10 ObS 67/23f, 10 ObS 29/22b, 10 ObS 125/21k) die Anforderungen an die Minutenberechnung und die Berücksichtigung von außergewöhnlichem Pflegeaufwand präzisiert.
Verfahren nach BPGG §14 — Antrag, Gutachten, Bescheid, Rechtsmittel: Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Träger einzureichen. Der Träger holt ein ärztliches Pflegebedarf-Gutachten durch einen eigenen Sachverständigen ein (Hausbesuch). Auf Basis des Gutachtens ergeht ein schriftlicher Bescheid. Einspruchsfrist: 4 Wochen ab Bescheidzustellung beim Träger. Bei negativem Einspruchsbescheid: Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) im sozialrechtlichen Zivilverfahren — gebührenfrei für Kläger. Zweite Instanz: Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht; letzte Instanz: Oberster Gerichtshof (OGH).
Landespflegegeldgesetze (LPflGG) der neun Bundesländer: Wien (Wiener Pflegegeldgesetz — WPGG), Niederösterreich (NÖ-Pflegegeldgesetz), Oberösterreich (OÖ-Pflegegeldgesetz), Steiermark (Steirisches Pflegegeldgesetz), Tirol (Tiroler Pflegegeldgesetz), Salzburg (Salzburger Pflegegeldgesetz), Kärnten (Kärntner Pflegegeldgesetz), Vorarlberg (Vorarlberger Pflegegeldgesetz), Burgenland (Bgld. Pflegegeldgesetz). Die Landespflegegelder gelten subsidiär für Personen ohne Bundespflegegeld-Berechtigung. Zuständig: die jeweilige Landessozialbehörde (z.B. MA 40 Wien, Abt. Soziales und Gesundheit Land Steiermark).
Ruhen des Pflegegeldes bei stationärer Unterbringung (BPGG §12): Bei vollstationärer Unterbringung in einem Pflegeheim, Krankenhaus oder Reha-Einrichtung ruht das Pflegegeld für die Dauer der Unterbringung, wenn alle Pflegekosten vom öffentlichen Träger übernommen werden. Als Taschengeld verbleibt jedoch mindestens 10 % des Pflegegeldes bei der pflegebedürftigen Person. Bei vorübergehender stationärer Aufnahme (Kurzeitpflege bis 28 Tage): kein Ruhen des Pflegegeldes.
Meldepflichten nach BPGG §12a: Pflegegeld-Bezieher sind verpflichtet, dem Träger unverzüglich zu melden: Änderungen des Gesundheitszustands (wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung), Änderungen der Wohnsituation (Umzug in Pflegeheim), Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. Unterlassene Meldung kann zu Rückforderungen führen.
Häufige Fehler bei Ihrem Pflegegeld-Antrag Österreich
Beim Pflegegeld-Antrag in Österreich nach BPGG §§4–9 treten regelmäßig folgende Fehler auf, die zu Ablehnung, zu niedriger Einstufung oder zum Verlust von Leistungen führen:
Fehler 1 — Verspätete Antragstellung: Das Bundespflegegeld wird nach BPGG §9 Abs. 1 frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend. Wer den Antrag erst Monate nach Eintreten der Pflegebedürftigkeit stellt, verliert Ansprüche für die Zwischenzeit unwiderruflich. Korrekte Vorgehensweise: Den Antrag sofort stellen, sobald der Pflegebedarf dauerhaft mehr als 65 Stunden pro Monat beträgt — auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig sind. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.
Fehler 2 — Unvollständige Unterlagen bei Einreichung: Fehlende Arztbriefe (älter als 3 Monate), keine Sozialversicherungsnummer (SVN), fehlende Vollmacht bei Stellvertretung — all das führt dazu, dass der Antrag unbearbeitet zurückgeschickt oder erheblich verzögert wird. Richtig: Vor der Einreichung eine Checkliste abarbeiten: aktueller Arztbrief (max. 3 Monate), SVN, Pensionsbescheid, Vollmacht falls zutreffend, IBAN für die Überweisung.
Fehler 3 — Pflegebedarf beim Gutachten herunterspielen: Viele Antragsteller bemühen sich beim Begutachtungstermin, „tapfer“ zu wirken und unterschätzen dabei ihren tatsächlichen Pflegebedarf gegenüber dem Sachverständigen. Das Gutachten spiegelt dann einen zu niedrigen Pflegebedarf wider, was zur falschen Einstufung führt. Richtig: Beim Begutachtungstermin den schlechtesten Alltag schildern — nicht die guten Tage. Alle Hilfstätigkeiten nennen, auch kleine (Medikamenteneinnahme beaufsichtigen, Nägel schneiden, WC-Begleitung). Eine pflegende Angehörige als Unterstützung dabei haben.
Fehler 4 — Falschen Träger kontaktieren: Wer den Antrag beim falschen Träger einreicht (z.B. bei der ÖGK statt bei der PVA), verliert Zeit durch Weiterleitung — und das Leistungsbeginndatum verschiebt sich. Richtig: Träger zuerst klären anhand des Pensionsversicherungsnachweises (PVA-Pensionierten: PVA; ÖGK-aktiv Versicherte: ÖGK; SVS-Renten: SVS; BVAEB: BVAEB). Die AK hilft bei der Zuordnung.
Fehler 5 — Einspruchsfrist nach negativem Bescheid versäumen: Nach einem negativen Pflegegeld-Bescheid des Trägers ist Einspruch nur binnen 4 Wochen ab Bescheidzustellung möglich (BPGG §14). Wer diese Frist versäumt, muss einen völlig neuen Antrag stellen und verliert rückwirkende Ansprüche. Richtig: Bescheid am Erhaltungstag auf Rechtsmittelbelehrung und Fristenangabe prüfen, Frist im Kalender notieren. AK kontaktieren für kostenlosen Rechtsbeistand.
Fehler 6 — Änderungen des Pflegebedarfs oder Wohnsituation nicht melden: Wenn die pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim einzieht, sich der Pflegebedarf wesentlich verbessert oder sie verstirbt, muss dies dem Träger unverzüglich gemeldet werden (BPGG §12a). Unterlassene Meldungen führen zur Rückforderung von zu viel ausbezahltem Pflegegeld — inklusive Zinsen. Richtig: Änderungen sofort schriftlich an den Träger melden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1002 ABGBAT official
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Das Bundespflegegeld in Österreich wird in sieben Stufen gewährt, abhängig vom monatlichen Pflegebedarf in Stunden. Pflegestufe 1 (mehr als 65 Stunden/Monat): €192,00 monatlich (2025). Pflegestufe 2 (mehr als 95 Stunden/Monat): €354,00. Pflegestufe 3 (mehr als 120 Stunden/Monat): €551,60. Pflegestufe 4 (mehr als 160 Stunden/Monat oder außergewöhnlicher Pflegeaufwand): €827,10. Pflegestufe 5 (mehr als 180 Stunden/Monat plus außergewöhnlicher Aufwand): €1.123,50. Pflegestufe 6 (mehr als 180 Stunden, Verlust Kontaktfähigkeit oder permanente Anwesenheit erforderlich): €1.568,90. Pflegestufe 7 (lebenserhaltende Maßnahmen erforderlich): €2.061,80. Die Beträge werden jährlich valorisiert. Das Pflegegeld ist steuerfrei und wird monatlich auf das angegebene Konto überwiesen. Zusätzlich gibt es Landespflegegeld der neun Bundesländer als Ergänzungsleistung für Personen ohne oder mit geringem Bundespflegegeld-Anspruch.
Die Zuständigkeit für den Pflegegeld-Antrag richtet sich nach dem Pensionsversicherungsträger des Antragstellers. Pensionsversicherungsanstalt (PVA): Pensionisten nach dem ASVG, die eine Alterspension, Invaliditätspension oder Witwen-/Witwerpension der PVA beziehen. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Aktiv Erwerbstätige ohne Pensionsbezug, die im ASVG versichert sind. Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): Selbständige Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB): Beamte, ÖBB-Mitarbeiter, Bergbauangehörige. Bundessozialamt (BSB — Sozialministeriumservice): Personen ohne Sozialversicherungspflicht. Wenn mehrere Pensionen bezogen werden: der Träger mit der höheren Pension ist zuständig. Tipp: Die Arbeiterkammer (AK) oder das Sozialministeriumservice beraten kostenlos bei der Träger-Identifikation.
Nach Eingang des Pflegegeld-Antrags beim zuständigen Träger (PVA, ÖGK, SVS, BVAEB) wird ein ärztliches Gutachten zum Pflegebedarf erstellt. Der Sachverständige — meist ein Arzt oder Pflegeexperte des Trägers — besucht die antragstellende Person in ihrer Wohnung (Hausbesuch) oder, bei stationärem Aufenthalt, in der Pflegeeinrichtung oder im Krankenhaus. Beim Begutachtungstermin werden folgende Aspekte bewertet: körperliche Beweglichkeit und Selbstversorgungsfähigkeit, geistige und kognitive Fähigkeiten, notwendige Pflegemaßnahmen und deren zeitlicher Aufwand, medizinische Behandlungsmaßnahmen. Empfehlung: Bereiten Sie für den Begutachtungstermin vor: aktuellen Arztbrief, Medikamentenliste, Pflegetagebuch der letzten Wochen, Befunde von Fachärzten, Liste der täglich notwendigen Hilfeleistungen (mit Zeitangaben). Eine Vertrauensperson oder pflegende Angehörige dürfen beim Termin anwesend sein und können den Pflegebedarf ergänzend schildern. Nach dem Gutachten ergeht der Bescheid des Trägers — meist innerhalb von 6–12 Wochen nach Antragstellung.
Bei Ablehnung oder zu niedriger Einstufung des Pflegegeldes in Österreich stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung: Einspruch beim Träger: Innerhalb von 4 Wochen ab Bescheidzustellung kann Einspruch erhoben werden (BPGG §14). Der Träger ordnet dann ein neues, unabhängiges Gutachten an. Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG): Wenn auch nach dem Einspruch keine zufriedenstellende Einstufung erfolgt, kann Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (Wien: ASG Wien, Favoritenstraße 32; andere Bundesländer: Landesgericht mit Sozialabteilung) erhoben werden. Das Verfahren ist für die klagende Partei (Antragsteller) gebührenfrei. Das Gericht holt ein unabhängiges Sachverständigen-Gutachten ein. Unterstützung: Die Arbeiterkammer (AK) vertritt ihre Mitglieder kostenlos vor dem ASG. Auch der ÖGB und die Caritas-Sozialberatung bieten Hilfe. Wichtig: Den Einspruch gut begründen, neue Arztbefunde vorlegen und den tatsächlichen Pflegebedarf detailliert dokumentieren.
Pflegende Angehörige in Österreich profitieren von mehreren Förderungen und Sozialversicherungsvorteilen: Kostenlose Krankenversicherung (ASVG §77 Abs. 6): Personen, die einen nahen Angehörigen mit Pflegestufe 3 oder höher zu Hause pflegen und dabei ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder erheblich einschränken, sind unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert. Beitrag zahlt der Bund. Pensionszeiten: Pflegezeiten können unter Umständen auf die Pensionsversicherung angerechnet werden (Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige — monatlicher Beitrag subventioniert). Pflegegeldbonus: Manche Bundesländer (z.B. Wien, Niederösterreich) zahlen pflegenden Angehörigen direkte Beihilfen. Urlaub für pflegende Angehörige: Arbeitnehmer haben nach AVRAG §14a–14f das Recht auf Pflegefreistellung (bis zu einer Woche pro Pflegefall und Jahr) und Pflegekarenz (unbezahlte Freistellung bis zu 3 Monate). Beratung: Sozialministeriumservice (sozialministeriumservice.at) und Gesundheit Österreich GmbH bieten spezifische Informationen für pflegende Angehörige.
Für den vollständigen Pflegegeld-Antrag in Österreich werden folgende Unterlagen benötigt: Antragsformular (vom zuständigen Träger PVA, ÖGK, SVS, BVAEB oder online verfügbar). Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis). Sozialversicherungskarte (e-card) oder Sozialversicherungsnummer. Aktueller Arztbrief des Hausarztes (nicht älter als 3 Monate) mit Diagnosen und Beschreibung des Pflegebedarfs. Aktuelle Facharztbefunde (Neurologie, Kardiologie, Orthopädie etc.). Entlassungsbriefe aus Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen (letzte 2 Jahre). Medikamentenliste (aktuelle Dauermedikation). Pflegetagebuch (empfohlen, nicht zwingend — erhöht die Chancen auf korrekte Einstufung). Bei Bevollmächtigung: Vollmacht nach §1002 ABGB oder Erwachsenenvertreter-Beschluss (Bezirksgericht). Bei Pensionsbezug: Pensionsbescheid. Bankverbindung (IBAN) für die Pflegegeldüberweisung. Vollständigkeit beschleunigt das Verfahren erheblich.
Das Bundespflegegeld in Österreich ist nach BPGG §13 ausdrücklich nicht auf Pension, Rente, Sozialhilfe (Mindestsicherung) oder andere Sozialleistungen anzurechnen. Das Pflegegeld ist eine Zweckleistung zur Abgeltung von Pflegekosten — es soll die tatsächlichen Kosten für Pflege und Betreuung abgelten. Ausnahme: Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim (Wohn- und Pflegeheim) ruht das Pflegegeld nach BPGG §12 — oder wird direkt ans Pflegeheim überwiesen (Kostenbeitrag des Heimbewohners, Rest trägt das Land aus der Sozialhilfe). Pflegegeld ist einkommensteuerfrei (EStG §3 Abs. 1 Z 5). Keine Anrechnung auf Beihilfen des Sozialministeriumservice (Rehabilitationsgelder, Hilfsmittel). Landespflegegelder: Hier sind die jeweiligen Ländergesetze zu beachten — manche Länder rechnen Bundespflegegeld auf das Landespflegegeld an, andere nicht.
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