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Betriebsausflug Haftungsausschluss Österreich

Betriebsausflug Haftungsausschluss Österreich

ABGB §§1293–1341; ASchG

HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR BETRIEBSAUSFLUG / BETRIEBSVERANSTALTUNG

Zwischen [Arbeitgeber Firmenname] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] [Arbeitgeberadresse] vertreten durch: [Arbeitgebervertreter] (im Folgenden: „Arbeitgeber“) und [Arbeitnehmer Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Personalnummer: [Personalnummer] (im Folgenden: „Arbeitnehmer“) wird nachstehende Vereinbarung getroffen:

§ 1 – Veranstaltung

1.1

Der Arbeitgeber veranstaltet am [Veranstaltungsdatum] den Betriebsausflug „[Veranstaltungsname]“ am Ort [Veranstaltungsort].

1.2

Die geplanten Aktivitäten umfassen: [Aktivitätenbeschreibung]. Die Teilnahme erfolgt freiwillig.

§ 2 – Haftungsausschluss (ABGB §§879, 1293–1341)

2.1

Umfang des Haftungsausschlusses: [Haftungsumfang]. Der Haftungsausschluss gilt ausschließlich für leichte Fahrlässigkeit im Sinne des ABGB §1332. Haftung für grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit nach ABGB §1324 und Vorsatz) bleibt unberührt und kann nicht ausgeschlossen werden (OGH 2 Ob 222/04v).

2.2

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) nach ASVG §175 ff. bleibt von diesem Haftungsausschluss unberührt.

§ 3 – Sicherheitsunterweisung und Risikoinformation

Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er eine Sicherheitsunterweisung nach ASchG §14 erhalten hat. Status: [Sicherheitsunterweisung]. Der Arbeitnehmer erklärt, die mit den geplanten Aktivitäten verbundenen Risiken zur Kenntnis genommen zu haben.

§ 4 – Freiwilligkeit und Datenschutz

Der Arbeitnehmer bestätigt, diese Erklärung freiwillig, ohne Druck und nach ausreichender Bedenkzeit zu unterzeichnen. Die Unterschrift wird als personenbezogenes Datum nach Art. 4 DSGVO und §1 DSG verarbeitet und für die Dauer von sieben Jahren im Personalakt aufbewahrt.

§ 5 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Haftungsausschluss unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB (JGS Nr. 946/1811) und dem ASchG (BGBl Nr. 450/1994). Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) gemäß §50 Abs. 1 ASGG für Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis.

Arbeitgeber / Zeichnungsberechtigte Person

________________

Signature

Arbeitnehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Betriebsausflug Haftungsausschluss Österreich?

Der Betriebsausflug Haftungsausschluss ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1293–1341 (JGS Nr. 946/1811) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

In der österreichischen Unternehmenspraxis sind Betriebsausflüge, Teambuilding-Events, Betriebsfeiern und sonstige Gemeinschaftsveranstaltungen zentrale Instrumente der Mitarbeiterbindung. Der Arbeitgeber organisiert diese Veranstaltungen im Rahmen seiner betrieblichen Fürsorgepflicht nach ABGB §1157; er trägt dabei ein erhöhtes Haftungsrisiko für Personen- und Sachschäden außerhalb der regulären Arbeitsstätte. Das Bezirksgericht (BG) und das Landesgericht (LG) als erstinstanzliche Zivilgerichte nach der Zivilprozessordnung (ZPO, RGBl Nr. 113/1895) sind für Haftungsstreitigkeiten zuständig; die Berufungsinstanz bildet das Oberlandesgericht (OLG), letzte Instanz ist der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien.

Das österreichische Haftungsrecht unterscheidet zwischen der verschuldensabhängigen Haftung nach ABGB §1295 und der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach HPflG §1. Bei Betriebsausflügen gilt grundsätzlich die Verschuldenshaftung; der Arbeitgeber haftet nach ABGB §1313a für das Verschulden seiner Beauftragten und Erfüllungsgehilfen. Durch einen rechtskonformen Haftungsausschluss können Parteien nach ABGB §879 Abs. 3 die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach ABGB §1332 wirksam beschränken. Haftungsfreizeichnungen für grobe Fahrlässigkeit nach ABGB §1324 und für Vorsatz sind nach ständiger OGH-Rechtsprechung (OGH 2 Ob 222/04v) absolut unwirksam.

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl Nr. 189/1955) §§175–177 gilt ein Betriebsausflug als Arbeitsunfall, sofern er betrieblich organisiert ist. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) erbringt Unfallversicherungsleistungen ohne Rücksicht auf Verschulden; nach ASVG §333 besteht ein Haftungsprivileg des Arbeitgebers gegenüber dem verletzten Arbeitnehmer. Der Haftungsausschluss ergänzt diesen Schutz für Sachschäden und Schäden Dritter.

Arbeitgeber müssen nach ASchG §§3–6 eine Gefährdungsbeurteilung auch für außerbetriebliche Veranstaltungen durchführen. Das Arbeitsinspektorat überwacht die Einhaltung dieser Schutzvorschriften. Werden die Sicherheitsvorschriften nach ASchG nicht eingehalten und entsteht dadurch ein Schaden, kann der Haftungsausschluss nach ABGB §879 sittenwidrig und damit unwirksam sein. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) empfiehlt, vor jedem Betriebsausflug eine schriftliche Risikoeinschätzung zu erstellen und im Personalakt aufzubewahren.

Das Dokument muss transparent und klar formuliert sein. Überraschende oder unklare Klauseln sind nach ABGB §864a unwirksam. Die freiwillige und informierte Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Zwang oder unzumutbarer wirtschaftlicher Druck auf den Arbeitnehmer zur Unterzeichnung macht den Haftungsausschluss nach ABGB §870 anfechtbar wegen Irrtum oder Drohung. forms-legal.com stellt eine ABGB- und ASchG-konforme Mustervorlage bereit, die die OGH-Anforderungen an Klarheit und Transparenz vollständig erfüllt.

Wann brauchen Sie Betriebsausflug Haftungsausschluss Österreich?

Ein Betriebsausflug-Haftungsausschluss in Österreich wird immer dann benötigt, wenn ein Arbeitgeber eine Gemeinschaftsveranstaltung außerhalb der regulären Arbeitsstätte plant, bei der Verletzungen oder Sachschäden entstehen können. Dieses Dokument ist vor jeder Betriebsveranstaltung zu unterzeichnen und im Personalakt aufzubewahren.

Bei eintägigen Betriebsausflügen mit Wanderungen, Kletterparks, Radtouren, Wasser- oder Wintersportaktivitäten ist das Haftungsrisiko besonders erhöht. In diesen Fällen ist der Betriebsausflug-Haftungsausschluss unverzichtbar, um zivilrechtliche Ansprüche nach ABGB §1295 auf Schadenersatz zu beschränken und dem Arbeitgeber rechtliche Sicherheit zu geben. Besonders Outdoor-Aktivitäten mit erhöhter körperlicher Belastung erfordern eine sorgfältige Risikoeinschätzung nach ASchG §§3–6.

Bei mehrtägigen Betriebsausflügen mit Übernachtung steigt das Haftungsrisiko zusätzlich. Hotelbetreiber als Dritte können nach ABGB §1313a vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, wenn dessen Mitarbeiter Schäden verursachen. Der Haftungsausschluss regelt in diesen Fällen auch die Haftung der Arbeitnehmer untereinander und gegenüber Dritten, was bei längeren Aufenthalten besonders relevant ist.

Für Betriebsfeiern und Weihnachtsfeiern, die typischerweise mit Alkoholkonsum verbunden sind, empfehlen Rechtsanwälte und die Arbeiterkammer (AK) Österreich einen ausdrücklichen Haftungsausschluss für alkoholbedingte Unfälle durch Teilnehmer. Die Veranstaltungshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers deckt häufig nicht alle Schäden ab; der Haftungsausschluss schließt diese Lücken und ergänzt den AUVA-Schutz nach ASVG §175.

Teambuilding-Maßnahmen mit externen Dienstleistern, wie Escape-Rooms, Gokart-Rennen oder Hochseilgärten, erfordern ebenfalls einen Haftungsausschluss. Externe Anbieter verlangen oft eigene Haftungsfreizeichnungserklärungen; der betriebsinterne Haftungsausschluss ergänzt diese und regelt die Haftungsverteilung im Innenverhältnis. Für Unternehmen mit Betriebsrat ist die Mitbestimmung nach Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) §97 zu beachten.

Nach einem Betriebsunfall bei einer Veranstaltung ohne Haftungsausschluss drohen dem Arbeitgeber Schadensersatzklagen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder den Landesgerichten als Arbeitsrechtssachen. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt nach ABGB §1489 drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Zusätzlich kann das Arbeitsinspektorat bei Verletzung von ASchG-Vorschriften Verwaltungsstrafen nach ASchG §130 verhängen; bei grober Verletzung drohen Strafen bis zu €8.720 je Übertretung. Die WKO empfiehlt daher Arbeitgebern, den Haftungsausschluss als Teil eines umfassenden Risikomanagements einzusetzen.

Was gehört in Ihr Betriebsausflug Haftungsausschluss Österreich?

Ein rechtswirksamer Betriebsausflug-Haftungsausschluss in Österreich muss nach ABGB §§879, 864a und der OGH-Rechtsprechung bestimmte Elemente enthalten. Der forms-legal.com Muster-Haftungsausschluss Österreich deckt alle relevanten Bestandteile systematisch ab.

Veranstaltungsdaten: Vollständige Bezeichnung der Veranstaltung, Datum, Ort und geplante Aktivitäten. Die genaue Beschreibung der Aktivitäten ist wesentlich, da nur für die beschriebenen Tätigkeiten der Haftungsausschluss gilt. Nicht beschriebene Nebenaktivitäten fallen nicht in den Anwendungsbereich.

Parteienbezeichnung: Vollständiger Name des Arbeitgebers mit Firmenbuchnummer, Anschrift und Rechtsform (GmbH, AG, e.U., OG oder KG) sowie vollständiger Name des unterzeichnenden Arbeitnehmers, Geburtsdatum und Personalnummer. Die eindeutige Identifikation beider Parteien ist Gültigkeitsvoraussetzung.

Umfang des Haftungsausschlusses: Präzise Beschreibung, für welche Schadensarten der Haftungsausschluss gilt. Nach ABGB §1304 (Mitverschulden) und §1332 (leichte Fahrlässigkeit) kann leichtes Verschulden ausgeschlossen werden; grobe Fahrlässigkeit nach ABGB §1324 und Vorsatz bleiben davon ausgenommen. Die Klausel muss explizit auf ABGB §879 Abs. 3 verweisen.

Sicherheitsunterweisung und Risikoinformation: Der Arbeitgeber muss gemäß ASchG §14 über alle Risiken der geplanten Aktivitäten informieren. Der Haftungsausschluss soll eine Bestätigung enthalten, dass der Arbeitnehmer die Risikoinformationen erhalten und verstanden hat. Ohne nachweisliche Information des Arbeitnehmers über die Risiken kann der Haftungsausschluss unwirksam sein.

Freiwilligkeitsklausel und Konsequenzen der Nichtteilnahme: Da Betriebsausflüge grundsätzlich freiwillig sind und keine Arbeitspflicht darstellen, muss der Haftungsausschluss ausdrücklich festhalten, dass die Teilnahme freiwillig erfolgt. Arbeitnehmer, die nicht teilnehmen, dürfen nach GlBG §§2–7 nicht benachteiligt werden.

Versicherungshinweis: Klarstellung, welche Unfallversicherungen gelten. Unfälle bei betrieblich organisierten Ausflügen sind nach ASVG §175 grundsätzlich als Arbeitsunfälle AUVA-versichert; Unfälle bei privaten Abweichungen vom Betriebsprogramm jedoch nicht. Arbeitnehmer sollten über diese Abgrenzung informiert werden.

Datenschutzklausel nach DSGVO und DSG: Hinweis, dass die Unterschrift als personenbezogenes Datum nach Art. 4 DSGVO (EU Nr. 2016/679) und §1 Datenschutzgesetz (DSG, BGBl I Nr. 165/1999) gespeichert und für drei Jahre im Personalakt aufbewahrt wird. Die Datenschutzbehörde (DSB) als österreichische Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung.

Unterschrift und Datum: Eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers mit Datum in Form TT.MM.JJJJ. Die Unterschrift des Arbeitgebers oder eines bevollmächtigten Vertreters mit Prokura nach §48 UGB. Bei elektronischer Unterzeichnung gilt das Signaturgesetz (SigG, BGBl I Nr. 190/1999); qualifizierte elektronische Signaturen nach eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind zulässig.

Versicherungsnachweis und AUVA-Unfallversicherung: Ein wichtiger Bestandteil des Haftungsausschlusses ist der Verweis auf den AUVA-Versicherungsschutz nach ASVG §§175–177 und auf etwaige ergänzende private Unfallversicherungen des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sollten darüber informiert werden, welche Kosten im Unfallfall von der AUVA gedeckt werden (Heilbehandlungskosten, Rehabilitationsmaßnahmen, Versehrtenrente) und welche Lücken durch private Gruppenunfallversicherungen zu schließen sind. Das Arbeitsinspektorat überprüft, ob der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nach ASchG §12 nachgekommen ist. Unfallmeldepflicht nach §363 ASVG: Tritt bei einem Betriebsausflug ein Unfall ein, muss der Arbeitgeber diesen nach §363 ASVG unverzüglich der AUVA melden. Die Meldepflicht gilt unabhängig vom vereinbarten Haftungsausschluss; der AUVA-Schutz kann vertraglich nicht abbedungen werden.

So füllen Sie Ihr Betriebsausflug Haftungsausschluss Österreich aus

Den Betriebsausflug-Haftungsausschluss in Österreich füllen Sie Schritt für Schritt aus, bevor Sie den Betriebsausflug schriftlich ankündigen.

Schritt 1: Veranstaltungsdetails eintragen. Geben Sie den vollständigen Namen der Veranstaltung, das Datum (TT.MM.JJJJ), den Ort und alle geplanten Aktivitäten an. Seien Sie bei der Beschreibung der Aktivitäten möglichst präzise: statt bloß Wanderung schreiben Sie Bergwanderung Schneeberg, Steig Normalweg, Höhendifferenz 600m. Je genauer die Beschreibung, desto klarer der Anwendungsbereich des Haftungsausschlusses.

Schritt 2: Arbeitgeberdaten vollständig ausfüllen. Geben Sie Firmenname mit Rechtsform, Firmenbuchnummer (bei GmbH, AG, OG, KG), vollständige Adresse und den Namen des unterzeichnenden Geschäftsführers oder Prokuristen ein. Bei e.U. tragen Sie den Namen des eingetragenen Unternehmers ein.

Schritt 3: Arbeitnehmerdaten erfassen. Tragen Sie vollständigen Namen, Geburtsdatum und Personalnummer des Arbeitnehmers ein. Vergewissern Sie sich, dass die Schreibweise des Namens mit dem Dienstvertrag und den Lohnunterlagen übereinstimmt, da Abweichungen die Identifikation erschweren.

Schritt 4: Haftungsumfang anpassen. Passen Sie die Haftungsausschlussklausel an die spezifischen Risiken der geplanten Aktivitäten an. Bei Hochrisikosportarten wie Klettern oder Wildwasserfahren sollten Sie die besonderen Risiken explizit benennen. Prüfen Sie, ob externe Dienstleister eigene Haftungsfreizeichnungserklärungen verlangen, und stimmen Sie diese mit dem internen Haftungsausschluss ab.

Schritt 5: Sicherheitsunterweisung dokumentieren. Notieren Sie im Formular, welche Sicherheitsanweisungen den Teilnehmern gegeben wurden und wer für die Sicherheitsunterweisung nach ASchG §14 verantwortlich ist. Die Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigt, dass er die Unterweisung erhalten hat.

Schritt 6: Freiwilligkeitsbestätigung einfügen. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitnehmer explizit bestätigt, freiwillig und ohne Druck teilzunehmen und den Haftungsausschluss freiwillig zu unterzeichnen. Diese Bestätigung ist entscheidend für die Wirksamkeit des Dokuments nach ABGB §870.

Schritt 7: Unterschriften leisten. Der Arbeitnehmer unterzeichnet das Original eigenhändig; der Arbeitgeber oder dessen bevollmächtigter Vertreter gegenzeichnet. Das Original verbleibt im Personalakt; der Arbeitnehmer erhält eine Kopie. Bei elektronischer Unterzeichnung verwenden Sie qualifizierte elektronische Signaturen nach eIDAS.

Schritt 8: Archivierung. Bewahren Sie den unterzeichneten Haftungsausschluss mindestens drei Jahre nach der Veranstaltung im Personalakt auf; die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach ABGB §1489 beträgt drei Jahre.

Schritt 9: Betriebsrat informieren. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser nach ArbVG §89 über die Veranstaltung informiert werden. Haftungsausschlüsse in Betriebsvereinbarungen bedürfen der Mitbestimmung nach ArbVG §97; ohne Betriebsratsinformation kann der Betriebsrat die Ungültigkeit einzelner Klauseln geltend machen.

Häufige Fehler bei Ihrem Betriebsausflug Haftungsausschluss Österreich

Bei der Erstellung von Betriebsausflug-Haftungsausschlüssen in Österreich treten typische Fehler auf, die die Rechtswirksamkeit des Dokuments gefährden.

Haftungsausschluss für grobes Verschulden: Der häufigste Fehler ist die Aufnahme einer pauschalen Haftungsfreizeichnung ohne Differenzierung nach Verschuldensgrad. Klauseln wie jegliche Haftung ist ausgeschlossen sind nach ABGB §879 nichtig, soweit sie grobes Verschulden umfassen. Richtig ist eine ausdrückliche Beschränkung auf leichte Fahrlässigkeit nach ABGB §1332 unter ausdrücklichem Vorbehalt der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der OGH hat in 2 Ob 222/04v klargestellt, dass Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit stets unwirksam sind.

Fehlende Freiwilligkeitsbestätigung: Ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme und der Unterzeichnung kann der Arbeitnehmer den Haftungsausschluss nach ABGB §870 anfechten, wenn er unter wirtschaftlichem Druck unterzeichnet hat. Arbeitgeber, die die Teilnahme am Betriebsausflug faktisch zur Pflicht machen, riskieren die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) schützt Arbeitnehmer, die nicht teilnehmen, vor Benachteiligung.

Unklare Beschreibung der Aktivitäten: Vage Formulierungen wie diversen Freizeitaktivitäten sind unzureichend. Der OGH (zu ABGB §864a) behandelt unklare oder überraschende Klauseln als nicht vereinbart. Jede Aktivität, für die die Haftung ausgeschlossen werden soll, muss ausdrücklich benannt werden; andernfalls ist der Haftungsausschluss auf diese Aktivität nicht anwendbar.

Fehlende Sicherheitsunterweisung: Ohne nachweisliche Sicherheitsunterweisung nach ASchG §14 kann der Haftungsausschluss sittenwidrig sein, wenn der Arbeitnehmer über Risiken nicht informiert war. Die Unterzeichnung des Haftungsausschlusses ersetzt nicht die Sicherheitsunterweisung; beide sind getrennt zu dokumentieren und im Personalakt aufzubewahren.

Nicht rechtzeitige Unterzeichnung: Der Haftungsausschluss muss vor der Veranstaltung, nicht am Tag des Betriebsausflugs selbst, unterzeichnet werden. Eine kurzfristige Unterzeichnung unter Zeitdruck kann die Freiwilligkeit in Frage stellen und den Haftungsausschluss nach ABGB §870 anfechtbar machen. Empfehlung: Mindestens eine Woche vor dem Betriebsausflug unterzeichnen lassen und dem Arbeitnehmer Zeit für Rückfragen geben.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §6 KSchGDE official
  2. §15 EStGDE official
  3. §86 EStGDE official
  4. eIDASEU official
  5. §48 UGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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