Abfertigung Neu Berechnungsformular Österreich
BMSVG §§6–30
ABFERTIGUNG NEU BERECHNUNGSFORMULAR
gemäß Betrieblichem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG, BGBl I Nr. 100/2002) §§6–30
1. ARBEITGEBERDATEN
Firmenbezeichnung: [Arbeitgeber Name]
Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer]
Betriebsnummer (ÖGK): [Betriebsnummer]
Steuernummer: [Steuernummer]
UID: [UID]
2. ARBEITNEHMERDATEN
Name: [Arbeitnehmer Name]
Sozialversicherungsnummer: [SVNR]
Beschäftigungsart: [Beschäftigungsart]
Eintrittsdatum: [Eintrittsdatum]
Wöchentliches Beschäftigungsausmaß: [Wochenstunden] Stunden
Zugewiesene BV-Kasse: [BV-Kasse]
3. BEITRAGSBERECHNUNG GEMÄß BMSVG §6
Abrechnungsmonat: [Abrechnungsmonat]
Grundentgelt (Bruttogehalt/-lohn): € [Grundentgelt]
Überstundenentgelt inkl. Zuschlag (AZG §10): € [Überstunden]
Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung BGBl II Nr. 416/2001): € [Sachbezüge]
Sonderzahlungen im Abrechnungsmonat: € [Sonderzahlungen]
BEITRAGSGRUNDLAGE GESAMT (BMSVG §6 Abs 2): € [Beitragsgrundlage]
BEITRAGSSATZ: 1,53 % (BMSVG §6 Abs 1)
BV-BEITRAG: € [BV-Beitrag]
Geplantes Zahlungsdatum (Frist: 15. des Folgemonats): [Zahlungsdatum]
4. BESTÄTIGUNG DES ARBEITGEBERS
Der/die unterzeichnende Arbeitgeber/in bestätigt, dass die angegebene Beitragsgrundlage vollständig und korrekt nach BMSVG §6 Abs 2 ermittelt wurde. Der ausgewiesene BV-Beitrag wird bis zum angegebenen Zahlungsdatum an die BV-Kasse [BV-Kasse] überwiesen. Dieses Berechnungsformular wird gemäß BAO §212 Abs 1 Z 1 sieben Jahre aufbewahrt und bei GPLA-Prüfungen durch das Finanzamt Österreich vorgelegt.
Arbeitgeber / Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Was ist Abfertigung Neu Berechnungsformular Österreich?
Das Abfertigung Neu Berechnungsformular ist ein nach Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) BGBl I Nr. 100/2002 §§6–30 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Abfertigung Neu ist ein tragender Pfeiler des österreichischen Sozialrechts und unterscheidet sich wesentlich vom deutschen oder Schweizer Modell: Während es in Deutschland keine gesetzlich normierte individuelle Abfertigung gibt und in der Schweiz die berufliche Vorsorge durch die BVG-Pensionskassen geregelt wird, haben alle österreichischen Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Beschäftigungstag einen individuellen, portablen und insolvenzfesten Abfertigungsanspruch. Der Arbeitgeber führt monatlich genau 1,53 Prozent des Bruttoentgelts einschließlich Sonderzahlungen an die vom Arbeitnehmer gewählte oder durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zugewiesene BV-Kasse ab (BMSVG §6 Abs 1). Dieser Beitrag liegt ausschließlich beim Arbeitgeber; dem Arbeitnehmer entstehen daraus keinerlei eigene Kosten.
Das Berechnungsformular erfüllt gleichzeitig mehrere Rechtsfunktionen. Erstens hilft es Arbeitgebern, die korrekte Beitragsgrundlage gemäß BMSVG §6 Abs 2 zu ermitteln, die neben dem laufenden Grundentgelt auch Überstundenentgelt, Provisionen, geldwerte Vorteile aus Sachbezügen nach der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II Nr. 416/2001) sowie alle im Abrechnungsmonat ausbezahlten Sonderzahlungen umfasst. Zweitens unterstützt es die Einhaltung der Meldefristen gegenüber der ÖGK über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch der Sozialversicherungen). Drittens dient es als Dokumentationsbasis für Prüfungen durch die BV-Kasse nach BMSVG §27 sowie für die Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben (GPLA) des Finanzamts Österreich.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung 8ObA29/21z und in weiteren Erkenntnissen klargestellt, dass die Beitragspflicht des Arbeitgebers bereits ab dem ersten Beschäftigungstag entsteht und auch während Krankenstand, Mutterschutz nach MSchG BGBl Nr. 221/1979 und Karenz nach VKG BGBl Nr. 651/1989 grundsätzlich aufrechterhalten werden muss, soweit eine gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht besteht. Eine Unterbrechung der Beitragsabführung ist nur bei unbezahlter Karenz ohne Entgeltanspruch zulässig, und auch dann erst nach Ablauf von drei Monaten (BMSVG §8 Abs 1).
Die in Österreich konzessionierten BV-Kassen sind: APK Vorsorgekasse AG, BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GmbH, fair-finance Vorsorgekasse AG, Lukas Vorsorgekasse AG, Niederösterreichische Vorsorgekasse AG, Valida Plus AG und VBV Vorsorgekasse AG. Jeder Arbeitnehmer kann zwischen diesen Anbietern frei wählen (BMSVG §17). Trifft er innerhalb von sechs Monaten ab Beschäftigungsbeginn keine Wahl, weist die ÖGK automatisch zu. Die BV-Kassen unterliegen der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) und müssen ihre Veranlagungsstrategie sowie die jährlich erzielten Renditen nach BMSVG §30 offenlegen und nachvollziehbar ausweisen.
Für Neue Selbständige und freie Dienstnehmer gilt seit der BMSVG-Novelle (BGBl I Nr. 102/2007) ebenfalls eine Vorsorgepflicht nach BMSVG §§51ff, wobei der Beitrag 1,53 Prozent der GSVG-Beitragsgrundlage beträgt und an die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) abgeführt wird. Das vorliegende Berechnungsformular konzentriert sich auf die Arbeitgeberpflichten im klassischen Dienstverhältnis nach ASVG §4 und stellt eine unverzichtbare Grundlage für die rechtssichere Lohnverrechnung in Österreich dar.
Wann brauchen Sie Abfertigung Neu Berechnungsformular Österreich?
Das Abfertigung Neu Berechnungsformular Österreich wird in allen Situationen benötigt, in denen Arbeitgeber ihre Beitragspflichten nach BMSVG §6 dokumentieren, überprüfen oder gegenüber der BV-Kasse, dem Arbeitnehmer oder Behörden nachweisen müssen. Anlass können reguläre Lohnverrechnungszyklen, behördliche Prüfungen, Dienstnehmerwechsel oder Unternehmenstransaktionen sein.
Bei Begründung eines neuen Dienstverhältnisses nach dem 1. Jänner 2003 muss der Arbeitgeber spätestens mit der ersten Lohnzahlung den BV-Kassen-Beitrag an die zuständige BV-Kasse abführen. Das Berechnungsformular hilft, diese Erstmeldung und den Erstbeitrag korrekt zu ermitteln, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen, wo die Beitragsgrundlage anteilig zum tatsächlichen Entgelt berechnet und nicht auf Vollzeit hochgerechnet wird.
Bei der monatlichen Lohnverrechnung erstellt der Arbeitgeber oder die beauftragte Steuerberatungskanzlei für jeden Abrechnungsmonat einen gesonderten Beitragsnachweis. Erhält der Arbeitnehmer Sonderzahlungen nach dem anwendbaren Kollektivvertrag (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration, Bilanzgeld), sind diese in die Beitragsgrundlage jenes Monats einzubeziehen, in dem die Auszahlung tatsächlich erfolgt. Das Formular verhindert, dass abfertigungspflichtige Entgeltbestandteile übersehen werden.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses — ob durch Kündigung des Arbeitgebers, einvernehmliche Auflösung, begründeten Austritt des Arbeitnehmers oder Entlassung — hat der Arbeitnehmer nach BMSVG §14 Anspruch auf Selbsteintritt in das Vorsorgekonto. Nach mindestens drei Beitragsjahren (Wartezeit von 36 Monaten) darf er das angesammelte Kapital in der BV-Kasse belassen, auf eine andere BV-Kasse übertragen oder bei bestimmten Beendigungsarten bar ausbezahlt bekommen. Das Berechnungsformular liefert die Grundlage für die Auskunft über abgeführte Gesamtbeiträge und den aktuellen Kontostand.
Bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt Österreich im Rahmen der GPLA (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben), durch das Arbeitsinspektorat oder bei Kontrollmaßnahmen der ÖGK müssen Arbeitgeber lückenlose Beitragsnachweise für jeden einzelnen Arbeitnehmer vorlegen. Fehlende oder fehlerhafte Unterlagen führen nach BAO §184 zu Schätzungen zulasten des Arbeitgebers und zu Nachverrechnungen zuzüglich Verzugszinsen nach BMSVG §22 (vier Prozent per annum).
Bei Insolvenz des Arbeitgebers nach IO (Insolvenzordnung, RGBl Nr. 337/1914) bleibt das in der BV-Kasse angesammelte Kapital vollständig erhalten und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Das Berechnungsformular hilft dem Masseverwalter, offene Beitragsrückstände festzustellen, die durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) nach IEF-Gesetz BGBl I Nr. 142/1977 möglicherweise abgedeckt werden können. Bei Betriebsübergängen nach AVRAG §3 (TUPE-Äquivalent) tritt der Erwerber in alle Arbeitgeberpflichten ein; eine klare Beitragshistorie ist daher unerlässlich.
Was gehört in Ihr Abfertigung Neu Berechnungsformular Österreich?
Das Abfertigung Neu Berechnungsformular Österreich nach BMSVG §§6–30 enthält folgende Pflichtelemente, die für eine rechtssichere Dokumentation unerlässlich sind.
**Arbeitgeberdaten (Identifikation)**: Vollständige Firmenbezeichnung entsprechend dem Firmenbuchauszug (Firmenbuch beim zuständigen Handelsgericht oder Bezirksgericht), Firmenbuchnummer (FN, z.B. FN 123456a), Betriebsnummer der ÖGK (zweistelliger Landescode vorangestellt), Steuernummer beim Finanzamt Österreich und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID, z.B. ATU12345678). Diese Angaben sichern die eindeutige Zuordnung der Beiträge beim Finanzamt, bei der ÖGK und bei der BV-Kasse.
**Arbeitnehmerdaten**: Vollständiger Name, Sozialversicherungsnummer (SVNR, Format TT.MM.JJJJ-XXXX), Beschäftigungsart (Angestellter/Angestellte nach AngG BGBl Nr. 292/1921, Arbeiter/Arbeiterin nach ABGB §1151, freier Dienstnehmer nach ASVG §4 Abs 4), Eintrittsdatum und wöchentliches Beschäftigungsausmaß in Stunden. Bei Teilzeit ist das Vollzeit-Sollausmaß immer anzugeben.
**Beitragsgrundlage nach BMSVG §6 Abs 2**: Das gesamte beitragspflichtige monatliche Entgelt umfasst Grundgehalt oder Grundlohn, Überstundenentgelt (Grundlohn und Zuschlag nach AZG §10), Nacht- und Schichtzulagen, Provisionen, Sachbezüge nach Sachbezugswerteverordnung (BGBl II Nr. 416/2001; z.B. PKW-Sachbezug: 1,5 % oder 2 % des Bruttokaufpreises monatlich), geldwerte Vorteile. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach EStG §26 (Taggelder bis €52,80 bei Inlandsdienstreisen, Nächtigungsgeld bis €15,00) zählen nicht zur Beitragsgrundlage.
**Beitragssatz und Rechenbeispiel**: 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage, kaufmännisch auf Cent gerundet. Beispiel: Grundgehalt €3.200,00 plus PKW-Sachbezug €241,00 ergibt Beitragsgrundlage €3.441,00; der BV-Beitrag beträgt €3.441,00 × 0,0153 = €52,65 pro Monat. Bei Sonderzahlungsmonat: Urlaubsgeld €3.200,00 addiert ergibt Beitragsgrundlage €6.641,00, BV-Beitrag €101,61.
**Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat**: Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration, Bilanzgeld und weitere kollektivvertragliche Einmalzahlungen sind vollständig beitragspflichtig und in den Auszahlungsmonat einzubeziehen. Die Kollektivverträge (KV Handel, KV Metallindustrie, KV IT-Dienstleistungen, KV Baugewerbe) legen Fälligkeit und Höhe fest.
**BV-Kassen-Angaben und Zahlungsmodalitäten**: Name der zugewiesenen BV-Kasse, IBAN/BIC, Verwendungszweck-Schlüssel der ÖGK. Die Überweisung erfolgt monatlich bis 15. des Folgemonats gemeinsam mit ASVG-Beiträgen via ELDA. Direktüberweisung an die BV-Kasse ohne ÖGK-Clearing kann zu Doppelbuchungen führen.
**Beitragspflicht während Sonderzeiten**: Bei bezahltem Krankenstand nach AngG §8 (erste sechs Wochen voll, nächste vier Wochen halb), während Mutterschutzfrist nach MSchG §5 (acht Wochen vor und acht Wochen nach Geburt), während der ersten drei Monate unbezahlter Karenz nach BMSVG §8 Abs 1 — in all diesen Zeiträumen bleibt die Beitragspflicht bestehen. Das Berechnungsformular muss diese Perioden ausdrücklich ausweisen.
**Jahressummen und GPLA-Vorbereitung**: Alle monatlichen Beitragsgrundlagen und -zahlungen werden am Jahresende summiert und mit dem Lohnkonto nach EStG §76 abgestimmt. Abweichungen sind schriftlich zu erläutern. Die komplette Jahresmappe einschließlich aller Überweisungsbelege und ELDA-Protokolle ist sieben Jahre gemäß BAO §212 Abs 1 Z 1 sicher aufzubewahren und bei der GPLA sofort bereitzustellen.
**Besonderheiten bei Betriebsübergang (AVRAG §3)**: Bei Unternehmensverkauf oder -übergabe tritt der Erwerber in alle Arbeitgeberpflichten einschließlich laufender BV-Beitragspflichten ein. Der Veräußerer muss dem Erwerber vollständige Beitragsnachweise für alle übergehenden Arbeitnehmer übergeben. Fehlende Nachweise können Haftungsansprüche des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer auslösen.
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So füllen Sie Ihr Abfertigung Neu Berechnungsformular Österreich aus
Das Abfertigung Neu Berechnungsformular Österreich wird Schritt für Schritt wie folgt ausgefüllt. Jeder Schritt ist dokumentationspflichtig und kann bei einer GPLA-Prüfung durch das Finanzamt Österreich verlangt werden.
**Schritt 1 — Stammdaten des Arbeitgebers eintragen**: Tragen Sie den Firmennamen gemäß aktuellem Firmenbuchauszug, die Firmenbuchnummer (FN), die Betriebsnummer der ÖGK, die Steuernummer (FinanzOnline) und die UID ein. Achten Sie darauf, dass alle Angaben mit den im ELDA-System der Sozialversicherungen hinterlegten Daten übereinstimmen, da andernfalls Buchungsfehler bei der BV-Kasse entstehen.
**Schritt 2 — Arbeitnehmerdaten erfassen**: Name, Sozialversicherungsnummer (SVNR), Eintrittsdatum und wöchentliches Beschäftigungsausmaß. Bei Teilzeitbeschäftigung auch das Vollzeit-Sollausmaß nach geltendem Kollektivvertrag angeben (z.B. 38,5 Stunden nach KV Metallindustrie, 40 Stunden nach KV Baugewerbe). Die SVNR ist das eindeutige Identifikationsmerkmal für das BV-Kassen-Mitgliedskonto.
**Schritt 3 — Beitragsgrundlage des Monats berechnen**: Addieren Sie alle beitragspflichtigen Entgeltbestandteile des Abrechnungsmonats: Grundgehalt oder -lohn, Überstundenentgelt (Grundlohn plus Zuschlag nach AZG §10: 50 % für die ersten zwei Überstunden, 100 % bei Nacht oder Feiertag), Schmutz- und Gefahrenzulagen, Provisionen, Sachbezüge nach Sachbezugswerteverordnung. Steuerfreie Reisekosten nach EStG §26 (Inlands-Tagesgeld bis €52,80, Nächtigungsgeld bis €15,00) sind ausdrücklich nicht zu berücksichtigen.
**Schritt 4 — Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat addieren**: Im Monat der tatsächlichen Auszahlung von Urlaubsgeld oder Weihnachtsremuneration addieren Sie diese Sonderentgelte zur laufenden Beitragsgrundlage. Bilanzgeld, Leistungsprämien und andere im KV verankerte Einmalzahlungen werden analog behandelt. Achtung: Die Sonderzahlung geht nicht in den Vormonat, sondern ausschließlich in jenen Monat, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließt.
**Schritt 5 — BV-Beitrag ermitteln und dokumentieren**: Beitragsgrundlage multipliziert mit 1,53 Prozent ergibt den BV-Beitrag. Kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. Beispiel: Beitragsgrundlage €4.250,00 → €4.250,00 × 0,0153 = €65,02. Tragen Sie Beitragsgrundlage, Beitragssatz, errechneten Beitrag, Name der BV-Kasse und geplantes Zahlungsdatum in das Formular ein.
**Schritt 6 — ELDA-Übermittlung und Zahlungsnachweis**: Übermittlung der Beitragsabrechnung über das ELDA-Portal der ÖGK gemeinsam mit den monatlichen ASVG-Beiträgen, fällig bis zum 15. des Folgemonats. Nach der Überweisung den Bankbeleg dem Berechnungsformular beilegen und gemeinsam aufbewahren.
**Schritt 7 — Jahresabschluss und Archivierung**: Am Jahresende summieren Sie alle monatlichen Beitragsgrundlagen und Zahlungen und gleichen sie mit dem Lohnkonto nach EStG §76 und der Lohnsteuerbescheinigung ab. Die vollständige Jahresmappe ist nach BAO §212 Abs 1 Z 1 sieben Jahre aufzubewahren und bei jeder GPLA-Prüfung vorzulegen.
Rechtliche Anforderungen für Abfertigung Neu Berechnungsformular Österreich
Die rechtlichen Anforderungen für die Abfertigung Neu in Österreich ergeben sich primär aus dem BMSVG BGBl I Nr. 100/2002 sowie aus flankierenden Regelwerken des Arbeits-, Steuer- und Strafrechts.
**Pflichtversicherung ab erstem Beschäftigungstag (BMSVG §6)**: Jeder Arbeitnehmer, der nach dem 1. Jänner 2003 ein ASVG-pflichtversichertes Dienstverhältnis nach ASVG §4 oder ein freies Dienstverhältnis nach ASVG §4 Abs 4 begonnen hat, fällt ab dem ersten Beschäftigungstag unter die Abfertigung Neu. Eine Wartezeit für die Beitragspflicht des Arbeitgebers existiert nicht. Die Dreijahres-Wartezeit des BMSVG §14 Abs 1 betrifft ausschließlich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Barauszahlung bei bestimmten Beendigungsarten und hat keinen Einfluss auf die laufende Beitragspflicht.
**Meldepflicht bei der ÖGK via ELDA**: Arbeitgeber melden Beginn und Ende jedes Dienstverhältnisses über ELDA an die ÖGK. Die ÖGK leitet die Meldung an die zuständige BV-Kasse weiter. Versäumte Anmeldungen lösen rückwirkende Beitragsrückstände und Säumniszuschläge nach BMSVG §22 aus; bei vorsätzlicher Nichtmeldung drohen Verwaltungsstrafen nach BMSVG §34 bis zu €3.630 pro Arbeitnehmer.
**Beitragspflicht während gesetzlicher Schutzzeiten**: Während der bezahlten Mutterschutzfrist (MSchG §5 — acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt), während der Entgeltfortzahlung im Krankenstand (AngG §8 — sechs Wochen voll und vier Wochen halb im ersten Dienstjahr) und für die ersten drei Monate unbezahlter Karenz (BMSVG §8 Abs 1) bleibt die Beitragspflicht des Arbeitgebers aufrecht. Nur bei vollständig unbezahlter Karenz nach Ablauf der drei Monate entfällt die Beitragspflicht.
**Unverfallbarkeit und Insolvenzschutz (BMSVG §§14, 28)**: Das angesammelte BV-Kassen-Kapital ist unverfallbar. Der Arbeitgeber kann es zu keinem Zeitpunkt zurückfordern, auch nicht bei begründeter Entlassung nach AngG §27 (OGH 8ObA60/19h). Im Insolvenzfall des Arbeitgebers fällt das BV-Kassen-Kapital nicht in die Insolvenzmasse (BMSVG §28) und steht dem Arbeitnehmer weiterhin unverändert zu.
**Straf- und Verwaltungssanktionen**: Vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichtabführung von Beiträgen kann neben Verwaltungsstrafen nach BMSVG §34 auch strafrechtliche Konsequenzen nach §153c StGB (Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) nach sich ziehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht sind. GPLA-Prüfungen erfassen alle Lohnabgaben einschließlich BV-Beiträge für bis zu fünf Jahre rückwirkend (BAO §207), bei Hinterziehung bis zu zehn Jahre.
Häufige Fehler bei Ihrem Abfertigung Neu Berechnungsformular Österreich
Bei der Berechnung und Abführung der Abfertigung Neu nach BMSVG §§6–30 entstehen in österreichischen Unternehmen wiederkehrende Fehler, die bei GPLA-Prüfungen durch das Finanzamt Österreich zu erheblichen Nachzahlungen und Strafen führen.
**Fehler 1 — Sonderzahlungen nicht in die Beitragsgrundlage einbezogen**: Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration werden von vielen Arbeitgebern irrtümlich aus der Beitragsgrundlage herausgehalten. Dabei sind diese Zahlungen nach BMSVG §6 Abs 2 ausdrücklich beitragspflichtig. Bei GPLA-Prüfungen führt das zu rückwirkenden Nachverrechnungen für alle offenen Jahre. Korrekt ist die Einbeziehung der Sonderzahlung in jenen Monat, in dem die Auszahlung erfolgt.
**Fehler 2 — Falsche BV-Kassen-Zuordnung ohne ÖGK-Zuweisung abzuwarten**: Wenn ein Arbeitnehmer keine BV-Kasse wählt und der Arbeitgeber eigenmächtig eine zuweist, statt die automatische ÖGK-Zuweisung abzuwarten, können Fehlbuchungen entstehen. Die korrekte Vorgehensweise ist, nach der ELDA-Anmeldung die ÖGK-Benachrichtigung über die zugewiesene BV-Kasse abzuwarten.
**Fehler 3 — Beitragspause bei bezahltem Krankenstand**: Manche Arbeitgeber setzen die BV-Beiträge aus, sobald ein Arbeitnehmer erkrankt. Für die gesetzliche Entgeltfortzahlungsphase nach AngG §8 (erste sechs Wochen voll, nächste vier Wochen halb) besteht aber volle Beitragspflicht. Erst bei komplettem Entgeltausfall über die Entgeltfortzahlungsdauer hinaus entfällt die Pflicht.
**Fehler 4 — Geringfügigkeitsgrenze falsch angewandt**: Bei geringfügig Beschäftigten unterhalb der ASVG-Grenze (€551,10 monatlich 2025) entfällt die Beitragspflicht nur bei fehlender freiwilliger ASVG-Vollversicherung nach §19a ASVG. Hat der Arbeitnehmer daneben eine weitere Beschäftigung, durch die gemeinsam die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, kann Pflichtversicherung und damit BV-Beitragspflicht eintreten — was viele Arbeitgeber nicht überprüfen.
**Fehler 5 — Aufbewahrungsfristen nicht eingehalten**: Lohnverrechnungsunterlagen müssen nach BAO §212 Abs 1 Z 1 sieben Jahre aufbewahrt werden. Fehlende Belege bei GPLA-Prüfungen führen zu Schätzungen nach BAO §184 zulasten des Arbeitgebers. Das vollständige Berechnungsformular ist daher strukturiert zu führen, zu archivieren und bei Prüfungen sofort vorzulegen.
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}Häufig gestellte Fragen
Der Beitragssatz für die Abfertigung Neu beträgt 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts einschließlich Sonderzahlungen und wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitnehmer leistet keinen eigenen Beitrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Dienstverhältnisses und besteht unabhängig von der Dauer der Beschäftigung — auch bei einem einmonatigen Dienstverhältnis muss der Beitrag für diesen Monat vollständig an die BV-Kasse abgeführt werden. Die rechtliche Grundlage findet sich in BMSVG §6 Abs 1. Die Abführung erfolgt monatlich gemeinsam mit den ASVG-Sozialversicherungsbeiträgen über das ELDA-System der ÖGK, fällig bis zum 15. des Folgemonats. Verzugszinsen von vier Prozent per annum nach BMSVG §22 werden automatisch bei Zahlungsverzug fällig, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich ist.
Eine Barauszahlung der Abfertigung Neu setzt nach BMSVG §14 grundsätzlich voraus, dass das Dienstverhältnis beendet ist und mindestens drei Beitragsjahre (36 Monate) in der Abfertigung Neu angesammelt wurden. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber, begründetem Austritt des Arbeitnehmers (z.B. wegen Gesundheitsgefährdung nach AngG §26 Z 2) oder Pensionierung kann das Kapital ausgezahlt, in der BV-Kasse belassen oder auf eine andere BV-Kasse übertragen werden. Bei Eigenkündigung ohne besonderen Grund oder einvernehmlicher Auflösung ist eine Auszahlung nur nach Ablauf der Dreijahresfrist möglich; das Kapital kann jedoch immer übertragen oder belassen werden. Im Pensionsfall entfällt die Wartezeit vollständig. Der Tod des Arbeitnehmers löst ebenfalls ein sofortiges Zugriffsrecht für die gesetzlichen Erben aus.
Das in der BV-Kasse angesammelte Kapital ist nach BMSVG §28 vollständig insolvenzfest — es gehört dem Arbeitnehmer und fällt nicht in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers. Nur offene, noch nicht abgeführte Beitragsrückstände des Arbeitgebers sind Insolvenzforderungen. Für rückständige Beiträge der letzten sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) nach IEF-Gesetz BGBl I Nr. 142/1977 in Anspruch nehmen. Das ist der entscheidende Vorteil gegenüber der alten Abfertigung Alt, bei der der Anspruch auf Gehaltszahlungen beruhte und in der Insolvenz häufig wertlos war. Die BV-Kasse verwaltet das Kapital weiter, bis der Arbeitnehmer es rechtmäßig abruft.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Abfertigung Neu ohne Einschränkungen. Der Beitrag von 1,53 Prozent wird auf das tatsächlich erzielte Teilzeitentgelt berechnet — es gibt keine Mindestbeitragsgrundlage. Für geringfügig Beschäftigte (monatliches Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von €551,10 im Jahr 2025 nach ASVG §5 Abs 2), die nicht freiwillig ASVG-vollversichert sind, besteht grundsätzlich keine Beitragspflicht. Hat der geringfügig Beschäftigte jedoch beim selben oder einem anderen Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung, durch die gemeinsam die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, kann ASVG-Pflichtversicherung und damit BV-Beitragspflicht entstehen. Arbeitgeber sollten beim Einstellungsgespräch systematisch abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits anderweitig beschäftigt ist.
In Österreich sind sieben BV-Kassen durch die FMA konzessioniert (Stand 2026): APK Vorsorgekasse AG, BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GmbH, fair-finance Vorsorgekasse AG, Lukas Vorsorgekasse AG, Niederösterreichische Vorsorgekasse AG, Valida Plus AG und VBV Vorsorgekasse AG. Der Arbeitnehmer hat nach BMSVG §17 das Recht, seine BV-Kasse innerhalb von sechs Monaten ab Beschäftigungsbeginn selbst zu wählen. Trifft er keine Wahl, weist die ÖGK automatisch eine BV-Kasse zu; der Arbeitgeber hat dann kein eigenes Wahlrecht. Wechsel zwischen BV-Kassen sind für Arbeitnehmer jederzeit kostenfrei möglich; das gesamte angesammelte Kapital wird auf die neue BV-Kasse übertragen. Für größere Betriebe empfiehlt sich ein Gruppenvertrag mit einer BV-Kasse, der administrativ einfacher zu handhaben ist.
Die Abfertigung Alt nach AngG §23 und ArbAbfG gilt für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2003 ein Dienstverhältnis begonnen haben und seither ununterbrochen beschäftigt sind. Sie sieht gestaffelte Ansprüche vor: nach drei Dienstjahren zwei Monatsgehälter, steigend bis auf zwölf Monatsgehälter nach 25 Jahren. Der Anspruch entsteht nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung, berechtigtem Arbeitnehmeraustritt oder im Todesfall — nicht bei unberechtigter Eigenkündigung. Die Abfertigung Alt war nicht angespart, sondern eine direkte Schuld des Arbeitgebers und damit insolvenzgefährdet. Die Abfertigung Neu hingegen ist vom ersten Tag an angespart, portabel zwischen Arbeitgebern, vollständig insolvenzfest und auch bei Eigenkündigung nach der Wartezeit zugänglich. Ein freiwilliger Übertritt von Alt auf Neu ist unter bestimmten Bedingungen möglich (BMSVG §47).
Arbeitgeber, die Beiträge zur Abfertigung Neu nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abführen, müssen nach BMSVG §22 Verzugszinsen von vier Prozent per annum auf den offenen Betrag leisten, gerechnet ab dem Fälligkeitstag (15. des Folgemonats). Zusätzlich können Verwaltungsstrafen nach BMSVG §34 von bis zu €3.630 pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden. Bei der Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben (GPLA) durch das Finanzamt Österreich werden systematische Beitragslücken aufgedeckt und führen zu Nachverrechnungen für alle Jahre innerhalb der Verjährungsfrist (fünf Jahre nach BAO §207, bei Hinterziehung zehn Jahre). Vorsätzliche Beitragsvorenthaltung ist nach §153c StGB strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Frühzeitige Selbstanzeige nach BAO §29 kann die Straffolgen erheblich mildern.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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