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Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich

Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich

AlVG §§27–27d | AVRAG §19c | ASVG §§254 ff.

ALTERSTEILZEIT-VEREINBARUNG

gemäß AlVG §§27–27d | AVRAG §19c | ASVG §§254 ff.

1. VERTRAGSPARTEIEN

ARBEITGEBER: [Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse] (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt)

ARBEITNEHMER: [Arbeitnehmer Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR] Beschäftigt seit: [Beschäftigt seit] (im Folgenden „Arbeitnehmer“ genannt)

2. ALTERSTEILZEITVEREINBARUNG (AlVG §§27–27D)

2.1

Die Parteien vereinbaren gemäß AlVG §§27–27d und AVRAG §19c die Herabsetzung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit:

ATZ-Modell: [ATZ Modell] Beginn: [ATZ Beginn] Ende (Pensionsantritt): [ATZ Ende] Bisherige Normalarbeitszeit: [Normalarbeitszeit] Stunden/Woche Reduzierte ATZ-Arbeitszeit: [ATZ Arbeitszeit] Stunden/Woche

3. ENTGELT UND AUFZAHLUNG (AVRAG §19C)

3.1

Der Arbeitnehmer erhält ab Beginn der Altersteilzeit ein monatliches Bruttoentgelt von EUR [ATZ Entgelt],– (ATZ-Entgelt).

3.2

Der Arbeitgeber leistet gemäß AVRAG §19c eine Entgeltaufzahlung auf mindestens 50 % des Unterschieds zwischen dem ATZ-Entgelt und dem früheren Bruttoentgelt von EUR [Bruttogehalt vor ATZ],– monatlich. Die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) werden entsprechend angepasst.

4. SOZIALVERSICHERUNG UND AMS-FÖRDERUNG (ASVG | AlVG §27)

4.1

SV-Bemessungsgrundlage: [SV Bemessungsgrundlage]. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) entsprechend an.

4.2

AMS-Antrag: [AMS Antrag]. Zuständiges Arbeitsmarktservice (AMS): regionales AMS am Betriebsort. Anzuwendender Kollektivvertrag: [Kollektivvertrag].

4.3

Beide Parteien sind verpflichtet, dem AMS auf Verlangen alle für die Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen nach AlVG §27 ff. notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.

5. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

5.1

Diese Vereinbarung tritt mit Datum des Altersteilzeitbeginns ([ATZ Beginn]) in Kraft und endet mit dem Pensionsantritt ([ATZ Ende]).

5.2

Anwendbares Recht: Österreichisches Arbeitsrecht, insbesondere AlVG (BGBl Nr. 609/1977 idgF), AVRAG (BGBl Nr. 459/1993 idgF), AZG (BGBl Nr. 461/1969 idgF), ASVG (BGBl Nr. 189/1955 idgF) sowie der anzuwendende Kollektivvertrag ([Kollektivvertrag]).

Arbeitgeber / Bevollmächtigte Person

________________

Signature

Arbeitnehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich?

Die Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer, der eine schrittweise Reduktion der Arbeitszeit vor dem Pensionsantritt regelt und gleichzeitig den Anspruch auf staatliches Altersteilzeitgeld (ATG) des AMS (Arbeitsmarktservice) begründet. Rechtsgrundlage ist das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) §§27–27d sowie das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) §19c, das den Anspruch auf Leistungen aus dem Insolvenz-Entgeltsicherungsfonds (IEF) auch für Altersteilzeitnehmer sichert.

Die Altersteilzeit wurde in Österreich durch das Arbeitsmarktpaket 1997 (BGBl I Nr. 78/1997) eingeführt und seither mehrfach reformiert. Ziel ist die sozialverträgliche Arbeitszeitreduktion älterer Beschäftigter, die Kombination von Teilzeitarbeit mit staatlicher Förderung und die Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen für ältere Arbeitnehmer im Übergang zur Pension. Das AMS Österreich übernimmt beim Altersteilzeitmodell einen Teil des Lohnkostenunterschieds zwischen dem bisherigen Vollzeitgehalt und dem reduzierten Teilzeitgehalt sowie die vollen ASVG-Beiträge auf Basis des früheren Vollzeitentgelts (sog. Beitragsausgleich).

Voraussetzungen für die Altersteilzeit nach AlVG §27 sind: Das Mindestalter des Arbeitnehmers muss 53 Jahre (Frauen) oder 58 Jahre (Männer) am Beginn der Altersteilzeit betragen. Die Arbeitszeitreduktion muss auf 40% bis 60% der bisherigen Normalarbeitszeit erfolgen. Die Altersteilzeit muss mindestens für 1 Jahr und höchstens bis zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter vereinbart werden. Es muss ein schriftlicher Altersteilzeitvertrag abgeschlossen werden. Der Dienstgeber muss beim AMS das Altersteilzeitgeld (ATG) beantragen.

In Österreich werden zwei Varianten der Altersteilzeit nach AlVG §27a angeboten: die kontinuierliche Altersteilzeit (schrittweise Reduktion der Wochenarbeitszeit, z.B. von 40 auf 20 Stunden) und die geblockte Altersteilzeit (erst volle Arbeitszeit, dann ganze Freistellung — die Blockvariante ist seit einer Reform eingeschränkt und nur noch unter bestimmten Voraussetzungen mit Einstellungspflicht des Dienstgebers zulässig). Der Oberste Gerichtshof (OGH) und das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) haben in mehreren Entscheidungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Altersteilzeit präzisiert.

Nach Ablauf der Altersteilzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Alterspension nach ASVG §§254 ff. oder — bei früherer Beendigung des Dienstverhältnisses — auf Arbeitslosengeld nach AlVG §14, falls die Wartezeit erfüllt ist. Die Altersteilzeit ist ein wichtiges arbeitsrechtliches Instrument zur altersgerechten Gestaltung des Übergangs in die Pension und wird von der Arbeiterkammer (AK) und dem ÖGB als Instrument der Arbeitnehmerfreundlichkeit unterstützt.

Wann brauchen Sie Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich?

Eine Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich nach AlVG §§27–27d ist in folgenden Situationen sinnvoll und erforderlich:

**1. Schrittweiser Übergang in die Pension:** Arbeitnehmer, die das gesetzliche Pensionsalter in wenigen Jahren erreichen und ihren Arbeitsumfang schrittweise reduzieren möchten, ohne sofort in Pension zu gehen, profitieren von der Altersteilzeit. Das AMS-Altersteilzeitgeld sichert dabei, dass das effektive Nettoeinkommen des Arbeitnehmers trotz Arbeitszeitreduktion nur moderat sinkt.

**2. Gesundheitliche Einschränkungen:** Ältere Arbeitnehmer, deren Gesundheit eine Vollzeitarbeit erschwert, aber noch keine Invaliditätspension oder Rehageld beim PVA rechtfertigt, können durch Altersteilzeit ihre Arbeitsbelastung reduzieren und gleichzeitig im Berufsleben bleiben.

**3. Wissenstransfer im Unternehmen:** Dienstgeber nutzen die Altersteilzeit, um erfahrene Mitarbeiter länger im Betrieb zu halten und deren Wissen an jüngere Kollegen weiterzugeben. Die Einstellungspflicht bei geblockter Altersteilzeit (AlVG §27 Abs. 2a) kann außerdem zur Beschäftigung jüngerer Arbeitnehmer verpflichten.

**4. Planungssicherheit für beide Seiten:** Eine schriftliche Altersteilzeitvereinbarung schafft für Dienstgeber und Arbeitnehmer Planungssicherheit: Der Arbeitnehmer kennt seinen geplanten Pensionstermin, der Dienstgeber kann Nachfolgeplanung betreiben.

**5. Kollektivvertrags- oder Betriebsvereinbarungsrahmen:** Viele Kollektivverträge der WKO (z.B. KV Metallindustrie, KV Handel) sehen ausdrückliche Regelungen zur Altersteilzeit vor. Eine Betriebsvereinbarung nach ArbVG §97 kann den Rahmen für betriebliche Altersteilzeitmodelle festlegen, auf die sich der individuelle Altersteilzeitvertrag bezieht.

Was gehört in Ihr Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich?

Eine rechtsgültige Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich nach AlVG §§27–27d und AVRAG §19c muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:

**1. Identifikation der Parteien:** Vollständige Daten des Dienstgebers (Firmenname laut Firmenbuch, FN-Nummer, Adresse, vertretungsbefugte Person) und des Arbeitnehmers (vollständiger Name, Geburtsdatum, SV-Nummer, Adresse, bisherige Position).

**2. Bisherige und neue Arbeitszeit:** Angabe der bisherigen Vollzeitarbeitszeit in Stunden pro Woche (z.B. 40 Stunden) und der vereinbarten reduzierten Altersteilzeit-Arbeitszeit (zwischen 40% und 60% der Normalarbeitszeit nach AlVG §27 Abs. 1 — also zwischen 16 und 24 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche).

**3. Variante der Altersteilzeit:** Kontinuierliche Altersteilzeit (gleichmäßige Arbeitszeitreduktion über die gesamte Laufzeit) oder geblockte Altersteilzeit (Zeitblock mit voller Arbeitszeit, gefolgt von Freistellungsblock). Bei geblockter Altersteilzeit: Angabe des Einstellungspflicht-Erfüllungsstatus nach AlVG §27 Abs. 2a.

**4. Laufzeit der Altersteilzeit:** Beginntermin (mindestens 1 Jahr Laufzeit nach AlVG §27 Abs. 1) und geplanter Endtermin (spätestens Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters nach ASVG §253).

**5. Entgeltregelung:** Das laufende Entgelt in der Altersteilzeitphase wird nach der tatsächlich reduzierten Arbeitszeit berechnet, ergänzt durch das AMS-Altersteilzeitgeld. Der Dienstgeber erhält vom AMS einen Lohnkostenersatz für den Unterschied zwischen dem früheren Vollzeitgehalt und dem Altersteilzeitgehalt.

**6. Sozialversicherung (ASVG §§254 ff.):** Der Dienstgeber führt Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des früheren Vollzeitentgelts ab (Beitragsausgleich nach AlVG §27 Abs. 5) — der AMS erstattet dem Dienstgeber die Differenz zur tatsächlichen Beitragsgrundlage.

**7. Formerfordernisse:** Die Altersteilzeitvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden (AlVG §27 Abs. 1). Der AMS-Antrag auf Altersteilzeitgeld wird vom Dienstgeber gestellt und muss vor Beginn der Altersteilzeit eingereicht werden.

Bei forms-legal.com steht die Altersteilzeit-Vereinbarung kostenlos als PDF und Word zum Download zur Verfügung.

So füllen Sie Ihr Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich aus

Das Ausfüllen der Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich nach AlVG §§27–27d erfordert sorgfältige Vorbereitung:

**Schritt 1: Fördervoraussetzungen prüfen** Prüfen Sie, ob der Arbeitnehmer die Altersvoraussetzungen erfüllt: Frauen müssen zum Beginn der Altersteilzeit mindestens 53 Jahre alt sein, Männer mindestens 58 Jahre. Außerdem muss in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 15 Jahre Beschäftigung in Österreich vorliegen.

**Schritt 2: AMS vorher konsultieren** Vor Abschluss der Vereinbarung sollten Sie das zuständige AMS Österreich konsultieren (AMS-Geschäftsstelle am Betriebsort). Das AMS berät über die genauen Fördervoraussetzungen, die Höhe des Altersteilzeitgelds und den AMS-Antragsprozess. Die schriftliche Vereinbarung allein begründet noch keinen AMS-Förderanspruch.

**Schritt 3: Variante wählen und dokumentieren** Entscheiden Sie, ob kontinuierliche oder geblockte Altersteilzeit vereinbart werden soll. Bei geblockter Altersteilzeit: Berücksichtigen Sie die Einstellungspflicht nach AlVG §27 Abs. 2a (der Dienstgeber muss eine zusätzliche Person einstellen oder nachweisen, dass dies nicht möglich ist).

**Schritt 4: Dienstgeberdaten und Arbeitnehmerdaten eintragen** Tragen Sie vollständigen Firmennamen laut Firmenbuch, FN-Nummer und Adresse des Dienstgebers ein. Beim Arbeitnehmer: vollständiger Name, Geburtsdatum (DD.MM.YYYY), SV-Nummer (10-stellig), bisherige Position und Diensteintritt.

**Schritt 5: Arbeitszeiten und Entgelt festlegen** Geben Sie die bisherige Wochenarbeitszeit und die neue Altersteilzeit-Wochenarbeitszeit (40–60% der früheren Zeit) an. Berechnen Sie das aliquote Entgelt nach der reduzierten Stundenzahl.

**Schritt 6: AMS-Antrag stellen** Der Dienstgeber stellt den Antrag auf Altersteilzeitgeld beim zuständigen AMS. Der Antrag muss vor Beginn der Altersteilzeit gestellt werden. Dem Antrag sind beizulegen: die unterschriebene Altersteilzeitvereinbarung, aktuelle Entgeltnachweise und ggf. Nachweise zur Einstellungspflicht (geblockte Altersteilzeit).

Häufige Fehler bei Ihrem Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich

Bei Altersteilzeitvereinbarungen in Österreich treten in der Praxis häufig folgende Fehler auf:

**Fehler 1: AMS-Antrag vergessen oder verspätet** Der häufigste Fehler: Der Dienstgeber versäumt es, den AMS-Antrag auf Altersteilzeitgeld vor Beginn der Altersteilzeit zu stellen. Ein nachträglicher Antrag wird vom AMS in der Regel nicht akzeptiert — der Dienstgeber erhält dann kein Altersteilzeitgeld und muss den vollen Lohnkostenausgleich selbst tragen.

**Fehler 2: Altersvoraussetzungen nicht geprüft** Nicht alle Arbeitnehmer erfüllen die Altersvoraussetzungen (53/58 Jahre). Beginnt die Altersteilzeit vor dem gesetzlichen Mindestalter, lehnt das AMS den Förderantrag ab.

**Fehler 3: Falsche Arbeitszeitreduktion** Die Altersteilzeit-Arbeitszeit liegt außerhalb des gesetzlichen Korridors von 40% bis 60% der bisherigen Normalarbeitszeit. Unterschreitung (weniger als 40%) oder Überschreitung (mehr als 60%) führt zur Ablehnung durch das AMS.

**Fehler 4: Einstellungspflicht bei geblockter Altersteilzeit ignoriert** Bei geblockter Altersteilzeit besteht nach AlVG §27 Abs. 2a die Pflicht zur Einstellung einer Ersatzkraft. Wird diese Pflicht nicht nachgewiesen, streicht das AMS das Altersteilzeitgeld rückwirkend — mit erheblichen finanziellen Konsequenzen für den Dienstgeber.

**Fehler 5: Pensionsauswirkungen nicht informiert** Arbeitnehmer werden nicht über die Auswirkungen der Altersteilzeit auf ihre spätere Pension informiert. Zwar wird der Pensionsversicherungsbeitrag auf Basis des früheren Vollzeitentgelts weitergeführt (Beitragsausgleich AlVG §27 Abs. 5) — aber der Zeitraum der Altersteilzeit kann trotzdem Auswirkungen auf bestimmte Pensionsformen haben. Beratung durch PVA (Pensionsversicherungsanstalt) oder AK empfohlen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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