Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich
AlVG §§27–27d | AVRAG §19c | ASVG §§254 ff.
ALTERSTEILZEIT-VEREINBARUNG
gemäß AlVG §§27–27d | AVRAG §19c | ASVG §§254 ff.
1. VERTRAGSPARTEIEN
ARBEITGEBER: [Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse] (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt)
ARBEITNEHMER: [Arbeitnehmer Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR] Beschäftigt seit: [Beschäftigt seit] (im Folgenden „Arbeitnehmer“ genannt)
2. ALTERSTEILZEITVEREINBARUNG (AlVG §§27–27D)
Die Parteien vereinbaren gemäß AlVG §§27–27d und AVRAG §19c die Herabsetzung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit:
ATZ-Modell: [ATZ Modell] Beginn: [ATZ Beginn] Ende (Pensionsantritt): [ATZ Ende] Bisherige Normalarbeitszeit: [Normalarbeitszeit] Stunden/Woche Reduzierte ATZ-Arbeitszeit: [ATZ Arbeitszeit] Stunden/Woche
3. ENTGELT UND AUFZAHLUNG (AVRAG §19C)
Der Arbeitnehmer erhält ab Beginn der Altersteilzeit ein monatliches Bruttoentgelt von EUR [ATZ Entgelt],– (ATZ-Entgelt).
Der Arbeitgeber leistet gemäß AVRAG §19c eine Entgeltaufzahlung auf mindestens 50 % des Unterschieds zwischen dem ATZ-Entgelt und dem früheren Bruttoentgelt von EUR [Bruttogehalt vor ATZ],– monatlich. Die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) werden entsprechend angepasst.
4. SOZIALVERSICHERUNG UND AMS-FÖRDERUNG (ASVG | AlVG §27)
SV-Bemessungsgrundlage: [SV Bemessungsgrundlage]. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) entsprechend an.
AMS-Antrag: [AMS Antrag]. Zuständiges Arbeitsmarktservice (AMS): regionales AMS am Betriebsort. Anzuwendender Kollektivvertrag: [Kollektivvertrag].
Beide Parteien sind verpflichtet, dem AMS auf Verlangen alle für die Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen nach AlVG §27 ff. notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.
5. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Diese Vereinbarung tritt mit Datum des Altersteilzeitbeginns ([ATZ Beginn]) in Kraft und endet mit dem Pensionsantritt ([ATZ Ende]).
Anwendbares Recht: Österreichisches Arbeitsrecht, insbesondere AlVG (BGBl Nr. 609/1977 idgF), AVRAG (BGBl Nr. 459/1993 idgF), AZG (BGBl Nr. 461/1969 idgF), ASVG (BGBl Nr. 189/1955 idgF) sowie der anzuwendende Kollektivvertrag ([Kollektivvertrag]).
Arbeitgeber / Bevollmächtigte Person
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Signature
Arbeitnehmer
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Signature
Was ist Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich?
Die Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer, der eine schrittweise Reduktion der Arbeitszeit vor dem Pensionsantritt regelt und gleichzeitig den Anspruch auf staatliches Altersteilzeitgeld (ATG) des AMS (Arbeitsmarktservice) begründet. Rechtsgrundlage ist das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) §§27–27d sowie das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) §19c, das den Anspruch auf Leistungen aus dem Insolvenz-Entgeltsicherungsfonds (IEF) auch für Altersteilzeitnehmer sichert.
Die Altersteilzeit wurde in Österreich durch das Arbeitsmarktpaket 1997 (BGBl I Nr. 78/1997) eingeführt und seither mehrfach reformiert. Ziel ist die sozialverträgliche Arbeitszeitreduktion älterer Beschäftigter, die Kombination von Teilzeitarbeit mit staatlicher Förderung und die Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen für ältere Arbeitnehmer im Übergang zur Pension. Das AMS Österreich übernimmt beim Altersteilzeitmodell einen Teil des Lohnkostenunterschieds zwischen dem bisherigen Vollzeitgehalt und dem reduzierten Teilzeitgehalt sowie die vollen ASVG-Beiträge auf Basis des früheren Vollzeitentgelts (sog. Beitragsausgleich).
Voraussetzungen für die Altersteilzeit nach AlVG §27 sind: Das Mindestalter des Arbeitnehmers muss 53 Jahre (Frauen) oder 58 Jahre (Männer) am Beginn der Altersteilzeit betragen. Die Arbeitszeitreduktion muss auf 40% bis 60% der bisherigen Normalarbeitszeit erfolgen. Die Altersteilzeit muss mindestens für 1 Jahr und höchstens bis zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter vereinbart werden. Es muss ein schriftlicher Altersteilzeitvertrag abgeschlossen werden. Der Dienstgeber muss beim AMS das Altersteilzeitgeld (ATG) beantragen.
In Österreich werden zwei Varianten der Altersteilzeit nach AlVG §27a angeboten: die kontinuierliche Altersteilzeit (schrittweise Reduktion der Wochenarbeitszeit, z.B. von 40 auf 20 Stunden) und die geblockte Altersteilzeit (erst volle Arbeitszeit, dann ganze Freistellung — die Blockvariante ist seit einer Reform eingeschränkt und nur noch unter bestimmten Voraussetzungen mit Einstellungspflicht des Dienstgebers zulässig). Der Oberste Gerichtshof (OGH) und das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) haben in mehreren Entscheidungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Altersteilzeit präzisiert.
Nach Ablauf der Altersteilzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Alterspension nach ASVG §§254 ff. oder — bei früherer Beendigung des Dienstverhältnisses — auf Arbeitslosengeld nach AlVG §14, falls die Wartezeit erfüllt ist. Die Altersteilzeit ist ein wichtiges arbeitsrechtliches Instrument zur altersgerechten Gestaltung des Übergangs in die Pension und wird von der Arbeiterkammer (AK) und dem ÖGB als Instrument der Arbeitnehmerfreundlichkeit unterstützt.
Wann brauchen Sie Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich?
Eine Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich nach AlVG §§27–27d ist in folgenden Situationen sinnvoll und erforderlich:
**1. Schrittweiser Übergang in die Pension:** Arbeitnehmer, die das gesetzliche Pensionsalter in wenigen Jahren erreichen und ihren Arbeitsumfang schrittweise reduzieren möchten, ohne sofort in Pension zu gehen, profitieren von der Altersteilzeit. Das AMS-Altersteilzeitgeld sichert dabei, dass das effektive Nettoeinkommen des Arbeitnehmers trotz Arbeitszeitreduktion nur moderat sinkt.
**2. Gesundheitliche Einschränkungen:** Ältere Arbeitnehmer, deren Gesundheit eine Vollzeitarbeit erschwert, aber noch keine Invaliditätspension oder Rehageld beim PVA rechtfertigt, können durch Altersteilzeit ihre Arbeitsbelastung reduzieren und gleichzeitig im Berufsleben bleiben.
**3. Wissenstransfer im Unternehmen:** Dienstgeber nutzen die Altersteilzeit, um erfahrene Mitarbeiter länger im Betrieb zu halten und deren Wissen an jüngere Kollegen weiterzugeben. Die Einstellungspflicht bei geblockter Altersteilzeit (AlVG §27 Abs. 2a) kann außerdem zur Beschäftigung jüngerer Arbeitnehmer verpflichten.
**4. Planungssicherheit für beide Seiten:** Eine schriftliche Altersteilzeitvereinbarung schafft für Dienstgeber und Arbeitnehmer Planungssicherheit: Der Arbeitnehmer kennt seinen geplanten Pensionstermin, der Dienstgeber kann Nachfolgeplanung betreiben.
**5. Kollektivvertrags- oder Betriebsvereinbarungsrahmen:** Viele Kollektivverträge der WKO (z.B. KV Metallindustrie, KV Handel) sehen ausdrückliche Regelungen zur Altersteilzeit vor. Eine Betriebsvereinbarung nach ArbVG §97 kann den Rahmen für betriebliche Altersteilzeitmodelle festlegen, auf die sich der individuelle Altersteilzeitvertrag bezieht.
Was gehört in Ihr Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich?
Eine rechtsgültige Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich nach AlVG §§27–27d und AVRAG §19c muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten:
**1. Identifikation der Parteien:** Vollständige Daten des Dienstgebers (Firmenname laut Firmenbuch, FN-Nummer, Adresse, vertretungsbefugte Person) und des Arbeitnehmers (vollständiger Name, Geburtsdatum, SV-Nummer, Adresse, bisherige Position).
**2. Bisherige und neue Arbeitszeit:** Angabe der bisherigen Vollzeitarbeitszeit in Stunden pro Woche (z.B. 40 Stunden) und der vereinbarten reduzierten Altersteilzeit-Arbeitszeit (zwischen 40% und 60% der Normalarbeitszeit nach AlVG §27 Abs. 1 — also zwischen 16 und 24 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche).
**3. Variante der Altersteilzeit:** Kontinuierliche Altersteilzeit (gleichmäßige Arbeitszeitreduktion über die gesamte Laufzeit) oder geblockte Altersteilzeit (Zeitblock mit voller Arbeitszeit, gefolgt von Freistellungsblock). Bei geblockter Altersteilzeit: Angabe des Einstellungspflicht-Erfüllungsstatus nach AlVG §27 Abs. 2a.
**4. Laufzeit der Altersteilzeit:** Beginntermin (mindestens 1 Jahr Laufzeit nach AlVG §27 Abs. 1) und geplanter Endtermin (spätestens Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters nach ASVG §253).
**5. Entgeltregelung:** Das laufende Entgelt in der Altersteilzeitphase wird nach der tatsächlich reduzierten Arbeitszeit berechnet, ergänzt durch das AMS-Altersteilzeitgeld. Der Dienstgeber erhält vom AMS einen Lohnkostenersatz für den Unterschied zwischen dem früheren Vollzeitgehalt und dem Altersteilzeitgehalt.
**6. Sozialversicherung (ASVG §§254 ff.):** Der Dienstgeber führt Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des früheren Vollzeitentgelts ab (Beitragsausgleich nach AlVG §27 Abs. 5) — der AMS erstattet dem Dienstgeber die Differenz zur tatsächlichen Beitragsgrundlage.
**7. Formerfordernisse:** Die Altersteilzeitvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden (AlVG §27 Abs. 1). Der AMS-Antrag auf Altersteilzeitgeld wird vom Dienstgeber gestellt und muss vor Beginn der Altersteilzeit eingereicht werden.
Bei forms-legal.com steht die Altersteilzeit-Vereinbarung kostenlos als PDF und Word zum Download zur Verfügung.
So füllen Sie Ihr Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich aus
Das Ausfüllen der Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich nach AlVG §§27–27d erfordert sorgfältige Vorbereitung:
**Schritt 1: Fördervoraussetzungen prüfen** Prüfen Sie, ob der Arbeitnehmer die Altersvoraussetzungen erfüllt: Frauen müssen zum Beginn der Altersteilzeit mindestens 53 Jahre alt sein, Männer mindestens 58 Jahre. Außerdem muss in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 15 Jahre Beschäftigung in Österreich vorliegen.
**Schritt 2: AMS vorher konsultieren** Vor Abschluss der Vereinbarung sollten Sie das zuständige AMS Österreich konsultieren (AMS-Geschäftsstelle am Betriebsort). Das AMS berät über die genauen Fördervoraussetzungen, die Höhe des Altersteilzeitgelds und den AMS-Antragsprozess. Die schriftliche Vereinbarung allein begründet noch keinen AMS-Förderanspruch.
**Schritt 3: Variante wählen und dokumentieren** Entscheiden Sie, ob kontinuierliche oder geblockte Altersteilzeit vereinbart werden soll. Bei geblockter Altersteilzeit: Berücksichtigen Sie die Einstellungspflicht nach AlVG §27 Abs. 2a (der Dienstgeber muss eine zusätzliche Person einstellen oder nachweisen, dass dies nicht möglich ist).
**Schritt 4: Dienstgeberdaten und Arbeitnehmerdaten eintragen** Tragen Sie vollständigen Firmennamen laut Firmenbuch, FN-Nummer und Adresse des Dienstgebers ein. Beim Arbeitnehmer: vollständiger Name, Geburtsdatum (DD.MM.YYYY), SV-Nummer (10-stellig), bisherige Position und Diensteintritt.
**Schritt 5: Arbeitszeiten und Entgelt festlegen** Geben Sie die bisherige Wochenarbeitszeit und die neue Altersteilzeit-Wochenarbeitszeit (40–60% der früheren Zeit) an. Berechnen Sie das aliquote Entgelt nach der reduzierten Stundenzahl.
**Schritt 6: AMS-Antrag stellen** Der Dienstgeber stellt den Antrag auf Altersteilzeitgeld beim zuständigen AMS. Der Antrag muss vor Beginn der Altersteilzeit gestellt werden. Dem Antrag sind beizulegen: die unterschriebene Altersteilzeitvereinbarung, aktuelle Entgeltnachweise und ggf. Nachweise zur Einstellungspflicht (geblockte Altersteilzeit).
Rechtliche Anforderungen für Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich
Die rechtlichen Anforderungen an die Altersteilzeit in Österreich sind in AlVG §§27–27d umfassend geregelt:
**Voraussetzungen (AlVG §27 Abs. 1):** Mindestalter: 53 Jahre (Frauen), 58 Jahre (Männer) bei Beginn der Altersteilzeit. Reduzierte Arbeitszeit zwischen 40% und 60% der Normalarbeitszeit. Schriftlichkeit der Vereinbarung. Mindestlaufzeit: 1 Jahr. Höchstdauer: bis zum gesetzlichen Pensionsalter nach ASVG §253.
**AMS-Antrag und Altersteilzeitgeld (AlVG §27 Abs. 4):** Der Dienstgeber stellt den AMS-Antrag vor Beginn der Altersteilzeit. Das AMS zahlt dem Dienstgeber das Altersteilzeitgeld: Differenz zwischen dem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit und 50% des früheren Vollzeitentgelts, plus den Beitragsausgleich für ASVG-Beiträge auf Basis des früheren Vollzeitentgelts.
**Einstellungspflicht bei geblockter Altersteilzeit (AlVG §27 Abs. 2a):** Bei geblockter Altersteilzeit muss der Dienstgeber nachweisen, dass er eine arbeitslose Person als Ersatzkraft eingestellt hat oder sachliche Gründe für die Nichteinstellung vorliegen (z.B. gesuchte Qualifikation ist am Arbeitsmarkt nicht verfügbar — AMS prüft dies).
**Sozialversicherung (ASVG §§254 ff.):** Während der Altersteilzeit laufen die Pensionsversicherungsbeiträge auf Basis des früheren Vollzeitentgelts weiter (Beitragsausgleich nach AlVG §27 Abs. 5) — der Arbeitnehmer erleidet damit keine Pensionsminderung durch die Arbeitszeitreduktion. Dieser Beitragsausgleich ist ein wesentlicher Vorteil der Altersteilzeit gegenüber einer einfachen Teilzeitvereinbarung.
**Schriftformpflicht (AlVG §27 Abs. 1):** Die Altersteilzeitvereinbarung ist unter Nichtigkeitssanktion schriftlich zu schließen und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Häufige Fehler bei Ihrem Altersteilzeit-Vereinbarung Österreich
Bei Altersteilzeitvereinbarungen in Österreich treten in der Praxis häufig folgende Fehler auf:
**Fehler 1: AMS-Antrag vergessen oder verspätet** Der häufigste Fehler: Der Dienstgeber versäumt es, den AMS-Antrag auf Altersteilzeitgeld vor Beginn der Altersteilzeit zu stellen. Ein nachträglicher Antrag wird vom AMS in der Regel nicht akzeptiert — der Dienstgeber erhält dann kein Altersteilzeitgeld und muss den vollen Lohnkostenausgleich selbst tragen.
**Fehler 2: Altersvoraussetzungen nicht geprüft** Nicht alle Arbeitnehmer erfüllen die Altersvoraussetzungen (53/58 Jahre). Beginnt die Altersteilzeit vor dem gesetzlichen Mindestalter, lehnt das AMS den Förderantrag ab.
**Fehler 3: Falsche Arbeitszeitreduktion** Die Altersteilzeit-Arbeitszeit liegt außerhalb des gesetzlichen Korridors von 40% bis 60% der bisherigen Normalarbeitszeit. Unterschreitung (weniger als 40%) oder Überschreitung (mehr als 60%) führt zur Ablehnung durch das AMS.
**Fehler 4: Einstellungspflicht bei geblockter Altersteilzeit ignoriert** Bei geblockter Altersteilzeit besteht nach AlVG §27 Abs. 2a die Pflicht zur Einstellung einer Ersatzkraft. Wird diese Pflicht nicht nachgewiesen, streicht das AMS das Altersteilzeitgeld rückwirkend — mit erheblichen finanziellen Konsequenzen für den Dienstgeber.
**Fehler 5: Pensionsauswirkungen nicht informiert** Arbeitnehmer werden nicht über die Auswirkungen der Altersteilzeit auf ihre spätere Pension informiert. Zwar wird der Pensionsversicherungsbeitrag auf Basis des früheren Vollzeitentgelts weitergeführt (Beitragsausgleich AlVG §27 Abs. 5) — aber der Zeitraum der Altersteilzeit kann trotzdem Auswirkungen auf bestimmte Pensionsformen haben. Beratung durch PVA (Pensionsversicherungsanstalt) oder AK empfohlen.
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Die Altersteilzeit nach AlVG §§27–27d steht in Österreich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen, die bestimmte Alters- und Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllen. Das Mindestalter beträgt für Frauen 53 Jahre und für Männer 58 Jahre zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit. Außerdem muss der Arbeitnehmer in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 15 Jahre lang ASVG-versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (Versicherungszeiten). Das Dienstverhältnis muss bei Beginn der Altersteilzeit weiterhin aufrecht sein — die Altersteilzeit kann nicht nachträglich vereinbart werden, wenn das Dienstverhältnis bereits beendet ist. Beide Varianten — kontinuierliche und geblockte Altersteilzeit — stehen offen; bei der geblockten Variante müssen die zusätzlichen Voraussetzungen nach AlVG §27 Abs. 2a (Einstellungspflicht des Dienstgebers) berücksichtigt werden. Die Altersteilzeit endet spätestens mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters nach ASVG §253 (Regelpensionsalter) oder dem tatsächlichen Pensionsantritt. Nicht anspruchsberechtigt sind Selbständige (GSVG-versichert — für sie gelten andere Regelungen), Beamte (BVAEB-System) sowie Personen, die bereits die Pension beziehen. Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen (Mehrfachbeschäftigung) können nur in Bezug auf das Hauptdienstverhältnis Altersteilzeit vereinbaren.
Das Altersteilzeitgeld (ATG) des AMS Österreich nach AlVG §27 Abs. 4 besteht aus zwei Komponenten: Erstens dem Lohnkostenersatz: Das AMS erstattet dem Dienstgeber die Differenz zwischen dem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit und 50% des früheren Vollzeitentgelts. Konkret: Wenn ein Arbeitnehmer früher 3.000 Euro brutto verdient hat und jetzt in der Altersteilzeit (50% Reduktion) 1.500 Euro brutto verdient, übernimmt das AMS die Differenz zwischen dem neuen Entgelt (1.500 Euro) und 50% des alten Entgelts (1.500 Euro) — in diesem Fall ist der Lohnkostenersatz null. Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit stärker reduziert (z.B. auf 40%, also 1.200 Euro), zahlt das AMS den Unterschied zwischen 1.200 Euro und 50% des alten Entgelts (1.500 Euro), also 300 Euro pro Monat. Zweitens dem Beitragsausgleich: Das AMS erstattet dem Dienstgeber die Differenz der ASVG-Beiträge zwischen dem tatsächlichen Altersteilzeitentgelt und dem früheren Vollzeitentgelt — damit werden die Pensionsversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers weiter auf Basis des vollen Gehalts abgeführt, ohne dass der Arbeitnehmer die Differenz selbst trägt. Die genaue Berechnung des ATG erfolgt durch das AMS nach Antragsstellung und kann je nach Einzelfall variieren. Das AMS bietet auf seiner Website (ams.at) einen Berechnungsrechner an.
Die Altersteilzeit nach AlVG §27a wird in zwei grundlegend verschiedenen Varianten angeboten: Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit wird die Arbeitszeit gleichmäßig über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit reduziert. Ein Arbeitnehmer, der bisher 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat, arbeitet in der kontinuierlichen Altersteilzeit beispielsweise 20 Stunden pro Woche (50% Reduktion) — und das durchgehend bis zum Pensionsantritt. Diese Variante ermöglicht dem Arbeitnehmer eine gleichmäßige Entlastung und dem Dienstgeber eine kontinuierliche Teilzeitkraft. Bei der geblockten Altersteilzeit wird die Gesamtarbeitszeit zwar ebenfalls um 40–60% reduziert — aber in zwei Blöcken: Im ersten Block arbeitet der Arbeitnehmer zunächst unverändert (oder sogar mehr) in Vollzeit und spart die freie Zeit an; im zweiten Block ist er dann vollständig freigestellt. Beispiel: 4 Jahre Vollzeit (Block 1), dann 2 Jahre vollständige Freistellung (Block 2). Die geblockte Variante ist für Arbeitnehmer attraktiv, die eine vollständige Freistellung vor der Pension bevorzugen. Für Dienstgeber ist sie aufwendiger, da nach AlVG §27 Abs. 2a eine Einstellungspflicht für eine Ersatzkraft während der Freistellungsphase besteht — oder sachliche Gründe für die Nichteinstellung nachgewiesen werden müssen.
Die vorzeitige Beendigung einer Altersteilzeit-Vereinbarung in Österreich ist rechtlich möglich, hat aber erhebliche finanzielle Konsequenzen für den Dienstgeber. Eine einvernehmliche Auflösung der Altersteilzeit ist grundsätzlich möglich — sie muss schriftlich vereinbart werden und beide Seiten müssen zustimmen. Bei vorzeitiger Beendigung muss der Dienstgeber dem AMS das bis dahin bezahlte Altersteilzeitgeld zurückzahlen. Das AMS behält sich das Recht vor, Rückforderungen auch mit Zinsen zu versehen, wenn der Dienstgeber die Altersteilzeit ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet. Zulässige Gründe für eine vorzeitige Beendigung sind insbesondere: Pensionsantritt des Arbeitnehmers (dann endet die Altersteilzeit automatisch), Entlassung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund nach AngG §27 (auch hier Rückzahlungspflicht), schwere Erkrankung oder Invalidität des Arbeitnehmers, die zur Invaliditätspension nach ASVG §254 führt (hier stellt das AMS die Rückforderung in der Regel zurück). Eine einseitige Kündigung der Altersteilzeitvereinbarung durch den Dienstgeber — ohne wichtigen Grund — ist nicht zulässig; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortsetzung der Altersteilzeit oder auf Schadenersatz nach ABGB §§1293 ff. Vor jeder vorzeitigen Beendigung ist eine Rücksprache mit dem zuständigen AMS und mit der Arbeiterkammer (AK) dringend empfohlen.
Die Altersteilzeit hat durch den gesetzlichen Beitragsausgleich nach AlVG §27 Abs. 5 grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Höhe der späteren Alterspension des Arbeitnehmers in Österreich. Der Mechanismus: Während der Altersteilzeit führt der Dienstgeber die Pensionsversicherungsbeiträge (PVA-Beiträge nach ASVG §51) nicht nur auf das reduzierte Altersteilzeitentgelt, sondern auf Basis des früheren vollen Entgelts ab. Den Mehraufwand des Dienstgebers für diese höheren Beiträge erstattet das AMS als Teil des Altersteilzeitgelds (Beitragsausgleich). Für den Arbeitnehmer bedeutet dies: Die Pensionsversicherungszeiten (Versicherungsmonate) werden weiter vollständig angerechnet, und die Pensionsbemessungsgrundlage wird nicht durch die reduzierte Altersteilzeit gesenkt. In der Praxis hat die Altersteilzeit aber indirekte Auswirkungen: Wenn bestimmte Sonderzahlungen oder variable Entgeltbestandteile in der Altersteilzeit wegfallen oder reduziert werden und diese nicht in den Beitragsausgleich einbezogen sind, kann die Pensionsbemessungsgrundlage leicht sinken. Arbeitnehmer sollten daher vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung eine individuelle Pensionsberechnung bei der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) durchführen lassen — die PVA bietet kostenlose Pensionskontenprüfungen nach ASVG §15c an. Die Arbeiterkammer (AK) bietet ebenfalls kostenlose Beratung zur Pensionsplanung mit Altersteilzeit an.
Der Antrag auf Altersteilzeitgeld (ATG) beim AMS Österreich wird vom Dienstgeber — nicht vom Arbeitnehmer — gestellt. Der Antrag muss vor Beginn der Altersteilzeit beim zuständigen AMS (AMS-Geschäftsstelle am Betriebsort) eingereicht werden. Ein nachträglicher Antrag nach Beginn der Altersteilzeit wird vom AMS nicht mehr anerkannt — der Dienstgeber verliert dann den Förderanspruch für den gesamten Zeitraum. Dem AMS-Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: ausgefülltes AMS-Antragsformular (verfügbar auf ams.at), unterzeichnete Altersteilzeit-Vereinbarung (schriftlich nach AlVG §27 Abs. 1), Nachweis über das bisherige Vollzeitentgelt des Arbeitnehmers (aktuelle Lohnabrechnung), Nachweis der Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers (Sozialversicherungsauszug — abrufbar über MeineSV oder die PVA), bei geblockter Altersteilzeit: Nachweis der Einstellungspflicht-Erfüllung oder Begründung für Nichterfüllung. Das AMS prüft den Antrag und erteilt einen Genehmigungsbescheid. Nach Genehmigung zahlt das AMS das Altersteilzeitgeld monatlich auf ein Konto des Dienstgebers. Der Dienstgeber rechnet das ATG in der Buchhaltung als Einnahme ab und führt die ASVG-Beiträge und Lohnsteuer korrekt ab. Das AMS kann die Erfüllung der Voraussetzungen jederzeit überprüfen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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