Befristeter Arbeitsvertrag Vertretung Österreich
ABGB §1158; AngG §23 (BGBl Nr. 292/1921); MSchG §15 (BGBl Nr. 221/1979)
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG (VERTRETUNG)
gemäß ABGB §1158 (JGS Nr. 946/1811) und Angestelltengesetz (AngG) §23 (BGBl Nr. 292/1921)
1. VERTRAGSPARTEIEN
ARBEITGEBER: [Arbeitgeber Name] Firmenbuchnummer: [Firmenbuch Nr] Betriebsadresse: [Arbeitgeber Adresse]
VERTRETUNGSARBEITNEHMER: [Vertretung Name] Geburtsdatum: [Vertretung Geburtsdatum] Wohnanschrift: [Vertretung Adresse] SVNR: [SVNR]
2. SACHGRUND DER BEFRISTUNG (VERTRETUNG)
Dieses Dienstverhältnis wird als befristetes Vertretungsdienstverhältnis gemäß ABGB §1158 abgeschlossen. Es dient der Vertretung von [Stammarbeitnehmer Name] (Funktion: [Stammarbeitnehmer Stelle]) während dessen/deren Abwesenheit aufgrund von: [Vertretungs Grund]
3. DAUER DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Das Dienstverhältnis beginnt am [Dienstbeginn].
Art der Befristung: [Befristungs Art] Befristungsende (bei Kalenderbefristung): [Befristungs Ende] Bei Zweckbefristung endet das Dienstverhältnis automatisch bei Rückkehr des Stammarbeitnehmers. Der Arbeitgeber informiert die Vertretungskraft über das Rückkehrdatum mit angemessener Vorankündigung (mindestens 14 Tage).
Probezeit: [Probezeit vereinbart] (max. 1 Monat nach §19 AngG; während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist und Grund aufgelöst werden).
4. TÄTIGKEIT UND ARBEITSORT
Die Vertretungskraft wird in folgender Funktion beschäftigt: [Stellenbezeichnung] Arbeitsort: [Arbeitgeber Adresse]
5. ENTGELT UND ARBEITSZEIT
Brutto-Monatsgehalt: EUR [Brutto Gehalt EUR] Anwendbarer Kollektivvertrag: [Kollektivvertrag] Verwendungsgruppe: [Verwendungsgruppe] Auszahlung: letzter Arbeitstag des Monats auf das Bankkonto der Vertretungskraft.
Sonderzahlungen: Urlaubsgeld (anteilig im Juni) und Weihnachtsremuneration (anteilig im November) gemäß dem anwendbaren Kollektivvertrag; steuerlich begünstigt nach §67 EStG 1988.
Wöchentliche Normalarbeitszeit: [Wöchentliche Arbeitszeit] Stunden (max. 8 Stunden täglich nach §3 AZG). Überstundenzuschlag 50 % nach §6 AZG oder Zeitausgleich.
6. URLAUB UND ABFERTIGUNG NEU
Jahresurlaub: 5 Wochen (25 Werktage bei 5-Tage-Woche) gemäß §2 UrlG, aliquot für die Beschäftigungszeit. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der offene Urlaubsanspruch als Urlaubsersatzleistung abzugelten (§10 UrlG).
Abfertigung Neu (BMSVG §6): Der Arbeitgeber zahlt ab dem ersten Beschäftigungsmonat 1,53 % des Bruttogehalts an die BV-Kasse (Mitarbeitervorsorgekasse) der Vertretungskraft.
7. BEENDIGUNG
Das Dienstverhältnis endet automatisch mit dem vereinbarten Befristungsende (§1158 ABGB) ohne Kündigung. Jede vorzeitige Beendigung bedarf einer schriftlichen einvernehmlichen Auflösung oder des Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Entlassung (§27 AngG) bzw. berechtigten Austritts (§26 AngG).
Ordentliche Kündigung: Die Vertragsparteien vereinbaren gegenseitig das Recht zur ordentlichen Kündigung mit den gesetzlichen Fristen nach AngG §20 (Arbeitgeber: mindestens 6 Wochen; Arbeitnehmer: 1 Monat).
8. UNTERSCHRIFTEN
Erstellt in zwei gleichen Ausfertigungen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen (§2 Abs. 1 AVRAG).
________________________________ ________________________________ Arbeitgeber Vertretungsarbeitnehmer [Arbeitgeber Name] [Vertretung Name]
Arbeitgeber / Lehrberechtigter
________________
Signature
Vertretungsarbeitnehmer/in
________________
Signature
Was ist Befristeter Arbeitsvertrag Vertretung Österreich?
Der Befristeter Arbeitsvertrag Vertretung ist ein nach ABGB §1158 (JGS Nr. 946/1811); AngG §23 (BGBl Nr. 292/1921); MSchG §15 (BGBl Nr. 221/1979) geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die häufigsten Anlässe für Vertretungsarbeitsverhältnisse in Österreich sind: Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG, BGBl Nr. 221/1979) — bis zu 2 Jahre Karenzurlaub nach §15 MSchG; Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG, BGBl Nr. 651/1989); Krankenstand über die Entgeltfortzahlungsperiode hinaus (AngG §8 — bis zu 12 Wochen bei langen Dienstverhältnissen); Bildungskarenz nach §11 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl Nr. 459/1993); Freijahr oder Freizeit (Sabbatical nach §§12–12c AVRAG); Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst (§§6–7 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, APSG, BGBl Nr. 683/1977).
Nach §23 Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921) hat der Vertretungsarbeitnehmer bei befristeten Dienstverhältnissen grundsätzlich keinen Anspruch auf die ordentliche Abfertigung Alt (ArbAbfG), da befristete Verträge bei regulärem Ablauf ohne Entlassung durch den Arbeitgeber enden. Die Abfertigung Neu nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG, BGBl I Nr. 100/2002) gilt jedoch ab dem ersten Beschäftigungsmonat — der Arbeitgeber zahlt 1,53 % des monatlichen Bruttogehalts an die BV-Kasse.
Das österreichische Recht kennt keine allgemeine gesetzliche Höchstdauer für befristete Verträge (anders als das deutsche Teilzeit- und Befristungsgesetz). Allerdings hat der OGH (OGH 9 ObA 68/06b) anerkannt, dass missbräuchliche Kettendienstverträge (sachgrundlose Wiederholung befristeter Verträge) als unbefristete Dienstverhältnisse umzudeuten sein können. Bei Vertretungsverträgen, die sich sachgerecht auf eine konkrete Vertretungssituation beziehen, ist die Befristungskette grundsätzlich zulässig, solange der Vertretungssachgrund fortbesteht.
Der Kollektivvertrag (Kollektivvertrag nach §§2–4 Arbeitsverfassungsgesetz, ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) der jeweils einschlägigen Branche gilt auch für befristete Vertretungsarbeitnehmer — Gehalt, Sonderzahlungen und Urlaub nach UrlG (Urlaubsgesetz, BGBl Nr. 390/1976) müssen dem KV entsprechen. Die ASVG-Versicherungspflicht (ÖGK, PVA, AUVA) gilt ab dem ersten Arbeitstag; die Anmeldung über das ELDA-Portal muss vor Dienstantritt erfolgen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt im österreichischen Recht: Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt vollumfänglich auch für Vertretungskräfte. Nach SS 19 AngG iVm der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG) und dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG, BGBl I Nr. 65/2004) darf Vertretungspersonal nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Dauerbeschäftigte. Diskriminierende Regelungen im befristeten Vertrag sind nichtig und werden durch die günstigeren gesetzlichen oder KV-Bestimmungen ersetzt. Besondere Bedeutung hat der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen: Auch Vertretungskräfte haben Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) entsprechend ihren Beschäftigungsmonaten. Vertretungsvertraege ohne Sonderzahlungsklausel können als KV-widrig eingestuft werden.
Wann brauchen Sie Befristeter Arbeitsvertrag Vertretung Österreich?
Der befristete Arbeitsvertrag zur Vertretung in Österreich wird in folgenden Situationen abgeschlossen:
Karenzvertretung (MSchG §15 / VKG §2): Wenn eine Mitarbeiterin nach der Geburt eines Kindes in Karenzurlaub geht (bis zu 2 Jahre nach MSchG §15 oder VKG §2), muss der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Stelle besetzt oder intern abdeckt. Ein befristeter Vertretungsvertrag mit einem externen Ersatzmitarbeiter ist die flexibelste Lösung, da das Dienstverhältnis automatisch endet, sobald die karenzierte Mitarbeiterin zurückkehrt.
Langzeitkrankenstand: Bei Erkrankungen, die über die reguläre Entgeltfortzahlungspflicht (AngG §8 — max. 12 Wochen voll + 4 Wochen halb) hinausgehen und die betriebliche Funktionsfähigkeit gefährden, kann eine befristete Vertretungskraft eingestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Dienstverhältnis des erkrankten Stammarbeitnehmers weiterhin aufrecht bleibt und er nach Genesung Rückkehranspruch hat.
Bildungskarenz (AVRAG §11) und Freizeit-Vereinbarung (AVRAG §12): Wenn ein Arbeitnehmer eine Bildungskarenz oder ein Sabbatical in Anspruch nimmt, kann die freiwerdende Stelle befristet besetzt werden. Bildungskarenz dauert mindestens 2 Monate und höchstens 1 Jahr (§11 Abs. 1 AVRAG); Freizeit-Vereinbarung kann individuell vereinbart werden.
Präsenzdienst / Ausbildungsdienst (APSG): Wenn ein Arbeitnehmer Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leistet, ruht das Dienstverhältnis nach §6 APSG. Der Arbeitgeber kann für diese Zeit eine Vertretungskraft einstellen.
Saisonale Spitzen ohne unbefristete Kapazitätserweiterung: Wenn Unternehmen vorhersehbare Auslastungsspitzen (Weihnachtsgeschäft, Urlaubssaison) abdecken müssen, ohne dauerhaft Personal aufzubauen, ist der befristete Vertretungsvertrag — verbunden mit einem sachlichen Grund — eine rechtssichere Option.
Bei saisonaler Überlastung in bestimmten Branchen: Insbesondere im Handel (Weihnachtsgeschaeft), in der Gastronomie und Hotellerie (Sommersaison), im Bildungsbereich (Schuljahresbeginn) und in der Landwirtschaft ist der befristete Vertretungsvertrag ein übliches Instrument. Dabei muss jedoch stets ein sachlicher Vertretungsgrund vorliegen - rein konjunkturelle Bedarfsspitzen allein reichen nach OGH-Rechtsprechung nicht als Sachgrund aus. Bei vorueberg-ehenden Projekten mit klarem Enddatum: Wenn ein Unternehmen für ein zeitlich begrenztes Projekt (z.B. ERP-Systemimplementierung, Buchhaltungsprojekt) eine qualifizierte Kraft braucht, kann ein befristeter Vertretungsvertrag abgeschlossen werden. Bei Abdeckung von Frühkarenz (MSchG SS 3 - 8 Wochen nach Entbindung): Auch während der absoluten Schutzfrist des MSchG muss der Arbeitsplatz oft besetzt werden. Der befristete Vertretungsvertrag ist dafür das geeignete Instrument.
Was gehört in Ihr Befristeter Arbeitsvertrag Vertretung Österreich?
Der befristete Arbeitsvertrag zur Vertretung in Österreich enthält nach ABGB §1158, AngG und AVRAG folgende wesentliche Klauseln. Auf forms-legal.com steht eine vollständige Vorlage bereit, die alle österreichischen Anforderungen erfüllt.
Parteien: Vollständige Identifikation des Arbeitgebers (Firma, Firmenbuchnummer, Betriebsadresse) und des Vertretungsarbeitnehmers (Name, Geburtsdatum, SVNR). Bezeichnung des vertretenen Stammarbeitnehmers (Name, Stelle) und des Vertretungsgrundes (Karenz nach MSchG/VKG; Krankenstand; Bildungskarenz nach AVRAG §11).
Befristungsklausel und Sachgrundangabe: Ausdrückliche Angabe, dass es sich um ein befristetes Dienstverhältnis mit dem Sachgrund der Vertretung handelt. Zwei Varianten: a) Kalendermäßige Befristung: Das Dienstverhältnis endet automatisch am [Datum] (fixer Endtermin). b) Zweckbefristung: Das Dienstverhältnis endet automatisch, wenn der vertretene Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antritt. Bei Zweckbefristung muss die Rückkehr des Stammarbeitnehmers dem Vertretungsarbeitnehmer spätestens 2 Wochen vor dem tatsächlichen Rückkehrdatum angekündigt werden (OGH-Praxis zur angemessenen Vorankündigung).
Gehalt und Kollektivvertrag: Brutto-Monatsgehalt mindestens entsprechend dem anwendbaren Kollektivvertrag (WKO-Kollektivvertragsportal; z.B. Handels-KV, Metall-KV, IT-KV). Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) aliquot für die Beschäftigungszeit. ASVG-Beitragsgruppe und Dienstgeberbeitrag (DB 3,9 %; DZ ca. 0,36–0,44 %) nach §41 FLAG.
Arbeitszeit und Urlaub: Normalarbeitszeit nach §3 AZG (max. 8 h täglich, 40 h wöchentlich; KV oft 38,5 h). Jahresurlaub nach §2 UrlG aliquot für die Beschäftigungszeit (5 Wochen p.a. = 30 Werktage); auszuzahlen ist der aliquote Teil bei Beendigung des Dienstverhältnisses (§10 UrlG — Urlaubsersatzleistung).
Abfertigung Neu (BMSVG): Ab dem ersten Beschäftigungsmonat zahlt der Arbeitgeber 1,53 % des Bruttogehalts an die BV-Kasse. Auch bei kurzen befristeten Dienstverhältnissen ist diese Verpflichtung zwingend.
Verlängerungsklausel (optional): Wenn die Vertretungssituation fortbesteht, kann das Dienstverhältnis einvernehmlich verlängert werden. Empfehlung: Jede Verlängerung schriftlich dokumentieren und den fortbestehenden Sachgrund (z.B. Verlängerung der Karenz nach §15d MSchG — verlängerte Karenz bis Vollendung des 2. Lebensjahres) festhalten.
Kollektivvertragseinreihung im Detail: Die korrekte Einreihung der Vertretungskraft in die richtige Verwendungsgruppe des anwendbaren Kollektivvertrags ist entscheidend. Fehler bei der KV-Einreihung führen zu Lohnnachzahlungsansprüchen bis zu 3 Jahre rückwirkend (SS 1486 ABGB). Die WKO bietet auf wko.at eine vollständige Datenbank aller österreichischen Kollektivverträge mit Gehaltsrechner. Dienstzettel-Pflicht nach AVRAG SS 2: Auch bei befristeten Dienstverhaeltnissen muss spätestens 1 Monat nach Dienstantritt ein schriftlicher Dienstzettel ausgehändigt werden. Der Dienstzettel muss enthalten: Beginn und Ende des Dienstverhältnisses, Grundgehalt, Sonderzahlungen, Kündigungsfristen, anwendbarer KV, Urlaubsanspruch, Arbeitsort und wöchentliche Normalarbeitszeit. Fehlt der Dienstzettel, ist dies eine Verwaltungsübertretung nach SS 7c AVRAG. ASVG-Anmeldung vor Dienstantritt: Die ASVG-Voranmeldung über das ELDA-Portal muss spätestens einen Tag vor Dienstantritt erfolgen. Versäumnisse führen zu Verwaltungsstrafen und einer Nachzahlungspflicht für Sozialversicherungsbeiträge.
ELDA-Anmeldung und Sozialversicherung: Der Vertretungsarbeitnehmer muss vor Dienstantritt über das ELDA-Portal (elda.at) bei der OeGK angemeldet werden. Benötigt werden: SVNR, Beginn des Dienstverhältnisses, Beitragsgrundlage. Fehlt die Voranmeldung, drohen Verwaltungsstrafen nach SS 111 ASVG. Probezeit im befristeten Vertrag: Eine Probezeit nach SS 19 AngG (max. 1 Monat) kann auch in befristeten Dienstverhaeltnissen vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Dienst-verhältnis beidseitig ohne Grund beendet werden. Die Probezeit läuft parallel zur Befristung - nicht additiv.
So füllen Sie Ihr Befristeter Arbeitsvertrag Vertretung Österreich aus
Den befristeten Arbeitsvertrag zur Vertretung in Österreich füllen Sie schrittweise aus:
Schritt 1: Vertretungssachgrund klären. Klären Sie zuerst eindeutig den Sachgrund der Vertretung: Handelt es sich um eine Karenzvertretung (MSchG/VKG)? Liegt ein Krankenstand vor? Nimmt der Stammarbeitnehmer Bildungskarenz (AVRAG §11) oder Freizeit (AVRAG §12) in Anspruch? Der Sachgrund muss im Vertrag ausdrücklich benannt werden — allgemeine befristete Dienstverträge ohne Sachgrund sind nach österreichischer OGH-Rechtsprechung zulässig, aber bei wiederholter Aneinanderreihung missbräuchlich.
Schritt 2: Art der Befristung wählen (Kalenderbefristung vs. Zweckbefristung). Bei Karenzvertretung empfiehlt sich die Zweckbefristung (Beendigung bei Rückkehr des Stammarbeitnehmers), da das genaue Karenzende schwer vorhersehbar ist. Bei Bildungskarenz ist eine Kalenderbefristung möglich, da das Ende nach §11 AVRAG klar definiert ist.
Schritt 3: Parteien und Stammarbeitnehmer eintragen. Vollständige Daten des Arbeitgebers (Firmenbuchnummer) und des Vertretungsarbeitnehmers (SVNR). Name der vertretenen Person, deren Stelle und den genauen Vertretungsgrund angeben.
Schritt 4: Gehalt und KV-Einreihung. KV ermitteln auf WKO.at (wko.at/kv); Mindestgehalt der einschlägigen Verwendungsgruppe für das erste Dienstjahr eingeben. Sonderzahlungen aliquot berechnen (1/12 pro Monat für Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration).
Schritt 5: ASVG-Anmeldung über ELDA. Spätestens am Tag vor Dienstantritt den Vertretungsarbeitnehmer bei der ÖGK über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch der Sozialversicherung) anmelden. Für die ASVG-Anmeldung benötigen Sie: Name, Geburtsdatum, SVNR, Beginn des Dienstverhältnisses, Entgelt.
Schritt 6: Dienstzettel (AVRAG §2). Auch bei einem befristeten Dienstverhältnis muss spätestens 1 Monat nach Dienstantritt ein schriftlicher Dienstzettel ausgehändigt werden, der alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthält (§2 Abs. 1 AVRAG). Fehlt der Dienstzettel, ist dies eine Verwaltungsübertretung nach §7c AVRAG.
Schritt 7: Verlängerungsprotokoll bei Bedarf. Wenn die Vertretungssituation länger andauert als geplant, erstellen Sie ein schriftliches Verlängerungsprotokoll mit dem aktualisierten Befristungsende und dem fortbestehenden Sachgrund. Lassen Sie beide Parteien unterzeichnen.
Schritt 7: Checkliste vor Dienstantritt. Pruef-en Sie: ASVG-Anmeldung über ELDA abgeschlossen; BV-Kasse des Arbeitgebers für BMSVG-Beiträge eingetragen; Dienstzettel nach AVRAG SS 2 vorbereitet; Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers über FinanzOnline abgefragt. Schritt 8: Beendigungsbestätigung ausstellen. Bei Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses muss dem Arbeitnehmer unverzüglich eine Bestätigung des Dienstverhältnisses (Dienstzeugnis nach SS 1163 ABGB auf Verlangen) ausgestellt werden. Die Schlussabrechnung muss aliquote Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung (SS 10 UrlG) und BMSVG-Beiträge enthalten.
Schritt 8: Verlängerungsprotokoll bei Bedarf. Wenn die Vertretungssituation länger andauert als geplant, erstellen Sie ein schriftliches Verlängerungsprotokoll mit dem aktualisierten Befristungsende und dem fortbestehenden Sachgrund. Lassen Sie beide Parteien unterzeichnen. Dokumentieren Sie den fortbestehenden Vertretungsgrund (z.B. Verlängerung der Karenz nach SS 15d MSchG) mit einem aktuellen Beleg (z.B. Schreiben des Stammarbeitnehmers über Karenzverlaengerung).
Rechtliche Anforderungen für Befristeter Arbeitsvertrag Vertretung Österreich
Der befristete Arbeitsvertrag zur Vertretung in Österreich unterliegt folgenden zwingenden gesetzlichen Anforderungen:
ABGB §1158 — Dienstvertrag: Das befristete Dienstverhältnis endet gemäß §1158 ABGB automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder bei Erfüllung des vereinbarten Zwecks (Rückkehr des Stammarbeitnehmers) ohne Kündigung. Abweichende Regelungen, die die frühzeitige ordentliche Kündigung erlauben, müssen ausdrücklich vereinbart werden; andernfalls kann das befristete Dienstverhältnis vor Ablauf nur aus wichtigem Grund (Entlassung nach §27 AngG) oder einvernehmlich aufgelöst werden.
MSchG §10 und §15 — Mutterschutz bei Karenzvertretung: Wenn die Vertretungskraft selbst schwanger wird, genießt sie den Kündigungsschutz nach §10 MSchG (Kündigung ohne Zustimmung des Gerichts nichtig, §10 Abs. 1 MSchG). Das befristete Dienstverhältnis endet jedoch mit dem vereinbarten Befristungsende trotz Schwangerschaft (OGH 9 ObA 5/16g — befristete Verträge laufen aus, auch wenn die Arbeitnehmerin schwanger ist). Der Mutterschutz greift aber für die Dauer des Dienstverhältnisses vollständig.
AvRAG §2 — Dienstzettel-Pflicht: Gilt auch für befristete Dienstverhältnisse. Der Dienstzettel muss ausdrücklich die Befristung und deren Grund enthalten (§2 Abs. 2 lit. b AVRAG). Fehlt dieser Hinweis, kann die Befristung bei Streitigkeiten nicht nachgewiesen werden.
KJBG — Schutz für Jugendliche unter 18 Jahren: Wenn der Vertretungsarbeitnehmer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die besonderen Schutzbestimmungen des KJBG (BGBl Nr. 146/1987) — Arbeitszeit max. 8 Stunden täglich, Nachtarbeitsverbot (22:00–6:00), Ruhepausen, Urlaubsanspruch.
DSGVO Art. 6 — Datenverarbeitung: Personenbezogene Daten des Vertretungsarbeitnehmers (Name, SVNR, Bankverbindung, Gesundheitsdaten bei Krankenstandsvertretung) sind nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für die Vertragserfüllung zulässig zu verarbeiten. Eine separate Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO ist dem Vertretungsarbeitnehmer auszuhändigen.
AVRAG SS 2 - Dienstzettel bei befristeten Verhältnissen: Der Dienstzettel muss ausdrücklich die geplante Dauer der Beschäftigung angeben. Fehlt die Befristungsangabe, kann dies als Indiz für ein unbefristetes Dienstverhältnis gewertet werden. Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte: Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht (SS 40 ArbVG), hat dieser nach SS 96 ArbVG Mitwirkungsrecht bei Personalaufnahmeregelungen. Das Arbeitsinspektorat prüft bei Kontrollen die Einhaltung der Dienstzettel-Pflicht und kann Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer verhängen. Gleichbehandlungsrecht: Befristete Vertretungskräfte haben nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Dauerbeschäftigte. Diskriminierende Befristungsklauseln (z.B. kein Urlaubsanspruch) sind absolut nichtig.
Häufige Fehler bei Ihrem Befristeter Arbeitsvertrag Vertretung Österreich
Bei der Erstellung befristeter Arbeitsverträge zur Vertretung in Österreich werden folgende häufige Fehler gemacht:
Fehlende Sachgrundangabe: Befristete Verträge ohne ausdrücklich genannten Sachgrund können zwar gültig sein (Österreich kennt kein gesetzliches Sachgrunderfordernis wie Deutschland), aber bei Kettendienstverträgen qualifiziert der OGH sachgrundlose Befristungen als missbräuchlich. Für Vertretungsverträge ist der Sachgrund (Karenz, Krankenstand, Bildungskarenz) immer ausdrücklich zu nennen — dies schützt den Arbeitgeber bei späteren Streitigkeiten über den Beendigungszeitpunkt.
Kein Kündigungsrecht vereinbart: Bei befristeten Verträgen gibt es nach §1158 ABGB kein ordentliches Kündigungsrecht, wenn dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Arbeitgeber, der die Vertretungskraft vorzeitig loskommen möchte, muss zahlen bis zum Vertragsende — oder sich auf Entlassung aus wichtigem Grund nach §27 AngG berufen (mit hoher Beweislast). Vereinbaren Sie immer ein gegenseitiges ordentliches Kündigungsrecht mit Fristen.
URLAUBSersatzleistung vergessen: Bei Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses ist der offene Urlaubsanspruch in Geld abzugelten (§10 UrlG — Urlaubsersatzleistung). Viele Arbeitgeber vergessen bei kurzen befristeten Verträgen die anteilige Urlaubsersatzleistung und riskieren Nachforderungen bis zu 3 Jahre rückwirkend (§1486 ABGB).
Ambivalente Zweckbefristung: Bei Zweckbefristungen (Beendigung bei Rückkehr des Stammarbeitnehmers) wird oft vergessen, dem Vertretungsarbeitnehmer das genaue Rückkehrdatum rechtzeitig mitzuteilen. Nach OGH-Praxis ist eine angemessene Vorankündigung von mindestens 2 Wochen erforderlich; fehlt diese, kann der Vertretungsarbeitnehmer Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung geltend machen.
Sonderzahlungen nicht aliquotiert: Auch bei befristeten Dienstverhältnissen unter einem Jahr haben Arbeitnehmer Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration). Fehlen diese in der Schlussabrechnung, drohen Nachzahlungsansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien).
BMSVG-Beiträge nicht eingezahlt: Auch bei sehr kurzen befristeten Dienstverhaeltnissen muss der Arbeitgeber die BMSVG-Beiträge (1,53% des Bruttogehalts) an die Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen. Wird vergessen, fordert die BV-Kasse nach Ende des Dienstverhältnisses die Einzahlung - mit gesetzlichen Durchsetzungsrechten (SS 17 BMSVG). Fehlende Abmeldung bei OeGK: Bei Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses muss die Abmeldung über das ELDA-Portal spätestens 7 Tage nach dem letzten Arbeitstag erfolgen. Verspätete Abmeldungen führen zu weiter anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen. Urlaubsersatzleistung vergessen: Bei Beendigung muss der offene Urlaubsanspruch in Geld abgegolten werden (SS 10 UrlG). Viele Arbeitgeber vergessen bei kurzen befristeten Verträgen die anteilige Urlaubsersatzleistung und riskieren Nachforderungen bis zu 3 Jahre rückwirkend (SS 1486 ABGB).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1158 ABGBAT official
- §27 AngGAT official
- §1486 ABGBAT official
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Ein befristetes Vertretungsdienstverhältnis in Österreich endet nach §1158 ABGB in zwei Varianten automatisch: (1) Kalendermäßige Befristung: Das Dienstverhältnis endet am vereinbarten Datum ohne Kündigung. Beispiel: Vertretung für Karenzurlaub bis 30.06.2026 — am 01.07.2026 ist das Dienstverhältnis automatisch beendet. (2) Zweckbefristung: Das Dienstverhältnis endet, wenn der vertretene Stammarbeitnehmer seinen Dienst wieder antritt. Auch hier ist keine Kündigung erforderlich. Wichtig: Bei Zweckbefristung muss dem Vertretungsarbeitnehmer das genaue Rückkehrdatum rechtzeitig mitgeteilt werden — nach OGH-Praxis mindestens 2 Wochen Vorankündigung. Fehlt diese Vorankündigung, hat der Vertretungsarbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz (Entgelt für die Vorankündigungszeit). Verlängerung: Wenn die Vertretungssituation über das vereinbarte Befristungsende hinaus fortbesteht und der Stammarbeitnehmer nicht zurückkehrt, kann das Dienstverhältnis schriftlich verlängert werden. Ohne schriftliche Verlängerungsvereinbarung gilt das Dienstverhältnis nach österreichischer Rechtsprechung als stillschweigend in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers weiter arbeitet (§863 ABGB).
Ja, schwangere Vertretungsarbeitnehmerinnen in Österreich genießen den vollständigen Schutz des Mutterschutzgesetzes (MSchG, BGBl Nr. 221/1979) für die Dauer ihres befristeten Dienstverhältnisses. Das bedeutet: Das befristete Dienstverhältnis endet trotz Schwangerschaft zum vereinbarten Befristungsende — der Mutterschutz verlängert das befristete Dienstverhältnis nicht (OGH 9 ObA 5/16g). Während des aufrechten Dienstverhältnisses jedoch gilt: Beschäftigungsverbote nach §3 MSchG (8 Wochen vor bis 8 Wochen nach Entbindung absolute Schutzfrist); Kündigungsschutz nach §10 MSchG — die Kündigung eines befristeten Vertrags vor dem vereinbarten Ende ist ohne Gerichtszustimmung nichtig; Weiterarbeit nach MSchG §3: Zulässige Tätigkeiten und Verbote für Schwangere gelten vollständig. Wenn das Dienstverhältnis endet bevor die Entbindungsschutzfrist (8 Wochen vor Geburt) beginnt: Der Anspruch auf Wochengeld (ÖGK-Leistung nach §162 ASVG) besteht trotzdem, sofern der allgemeine Anspruchsvoraussetzung (mindestens 3 Monate Versicherungszeit in den letzten 12 Monaten) erfüllt ist.
Eine Vertretungskraft in Österreich hat dieselben arbeitsrechtlichen Rechte wie jede andere Arbeitnehmerin — das befristete Dienstverhältnis ist rechtlich gleichwertig mit einem unbefristeten, außer in Bezug auf die Beendigungsmodalitäten. Im Einzelnen: Gleiche Arbeitsbedingungen: Die Vertretungskraft muss denselben Kollektivvertrag (KV), dasselbe Mindestgehalt und dieselben Sonderzahlungen erhalten wie vergleichbare Festangestellte (Gleichbehandlungsgrundsatz nach §19 AngG iVm ArbVG). Urlaubsrecht: Vollständiger Urlaubsanspruch nach §2 UrlG (5 Wochen p.a. aliquot auf die Beschäftigungszeit), keine Urlaubskürzung wegen Befristung. ASVG-Vollversicherung: ÖGK (Krankenversicherung), PVA (Pensionsversicherung), AUVA (Unfallversicherung) — vollständig wie alle anderen Arbeitnehmer. BMSVG-Abfertigung Neu: 1,53 % Monatsbeitrag an BV-Kasse ab erstem Beschäftigungsmonat. Verhältnis zum Stammarbeitnehmer: Die Vertretungskraft hat keinen direkten Rechtsanspruch gegenüber dem Stammarbeitnehmer — das Beschäftigungsverhältnis besteht ausschließlich mit dem Arbeitgeber. Der Stammarbeitnehmer hat bei Rückkehr Anspruch auf seinen Stammarbeitsplatz oder einen vergleichbaren Arbeitsplatz (§15e MSchG bei Karenz).
Die vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertretungsvertrags in Österreich ist eingeschränkt möglich. Grundsatz: Nach §1158 ABGB kann ein befristetes Dienstverhältnis vor dem Befristungsende weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden — es sei denn, das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausdrücklich vertraglich vereinbart. Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung: (1) Einvernehmliche Auflösung: Beide Parteien einigen sich schriftlich auf die vorzeitige Beendigung (§1158 ABGB analog). (2) Entlassung aus wichtigem Grund (§27 AngG): Arbeitgeber kann bei schwerwiegendem Fehlverhalten (Diebstahl, grobe Pflichtverletzung, unbefugtes Verlassen des Dienstortes) fristlos entlassen. (3) Berechtigter Austritt (§26 AngG): Arbeitnehmer kann aus wichtigem Grund (ausgebliebenes Gehalt, Gesundheitsgefährdung) austreten. (4) Vertragliche Kündigungsklausel: Wenn der Vertrag ausdrücklich ein gegenseitiges ordentliches Kündigungsrecht mit Fristen enthält, kann ordentlich gekündigt werden. Empfehlung: Immer eine Kündigungsklausel vereinbaren. Risiko ohne Kündigungsklausel: Beendet der Arbeitgeber das Dienstverhältnis vorzeitig ohne wichtigen Grund, schuldet er dem Arbeitnehmer das Entgelt bis zum vereinbarten Befristungsende als Schadenersatz (§1162b ABGB).
Die Laufzeit eines Karenzvertretungsvertrags in Österreich richtet sich nach der Dauer des Karenzurlaubs des Stammarbeitnehmers: Karenz nach MSchG §15: Der Karenzurlaub der Mutter beträgt maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes, kann aber früher beendet werden (Mindestdauer: bis Ende der 8. Woche nach Entbindung, also Ende der Mutterschutzfrist). Verlängerung der Karenz nach §15d MSchG bis zum Ende des zweiten Lebensjahres ist möglich. Väterkarenz nach VKG §2: Wie bei MSchG, maximale Dauer bis 2. Geburtstag. Längere Karenz (Elternteilzeit, §15h MSchG): Elternteilzeit ist bis zum 7. Geburtstag des Kindes möglich — in diesem Fall muss der Vertretungsvertrag entsprechend angepasst werden. Praktische Empfehlung: Schließen Sie den Vertretungsvertrag zunächst mit einem fixen Enddatum (z.B. 3 Monate nach geplantem Karenzende als Puffer) und verlängern Sie bei Bedarf. Stellen Sie sicher, dass der Stammarbeitnehmer das Rückkehrdatum dem Arbeitgeber rechtzeitig (mind. 3 Monate vor Ablauf gemäß MSchG §15e Abs. 3) bekannt gibt, damit Sie die Vertretungskraft rechtzeitig informieren können.
Für Vertretungskräfte mit einem Dienstverhältnis ab 01.01.2003 gilt ausschließlich die Abfertigung Neu nach dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl I Nr. 100/2002). Der Arbeitgeber zahlt ab dem ersten Beschäftigungsmonat 1,53 % des Bruttogehalts an die BV-Kasse (Mitarbeitervorsorgekasse) des Arbeitnehmers. Dieses Guthaben gehört dem Arbeitnehmer und ist portabel — es bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses erhalten und kann bei einem nächsten Arbeitgeber weitergeführt oder nach 3 Jahren in einem neuen Dienstverhältnis ausgezahlt werden. Abfertigung Alt (ArbAbfG/AngG §23): Für Dienstverhältnisse vor 01.01.2003 galt die Abfertigung Alt — diese ist bei befristeten Dienstverhältnissen grundsätzlich nicht anwendbar, da sie nur bei Entlassung durch den Arbeitgeber oder berechtigtem Austritt des Arbeitnehmers fällig wird (nicht bei Ablauf der Befristung). Wichtig: Die Pflicht zur BMSVG-Beitragszahlung beginnt ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses — selbst bei sehr kurzen Vertretungen (z.B. 1 Monat) muss der Arbeitgeber 1,53 % einzahlen. Unterlässt der Arbeitgeber die Einzahlung, ist er nach §17 BMSVG ersatzpflichtig.
Ja, der anwendbare Kollektivvertrag (Kollektivvertrag nach §§2–4 ArbVG) gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs — unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet ist. Befristete Vertretungskräfte haben daher Anspruch auf: das KV-Mindestgehalt für ihre Verwendungsgruppe und ihr Beschäftigungsjahr; anteilige Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration — jeweils 1/12 pro Beschäftigungsmonat); Überstundenzuschläge nach AZG und KV; alle anderen KV-Leistungen (Reisekostenersatz, Verpflegungszuschuss, etc.). Das Unterschreiten des KV-Mindestgehalts ist nach §2 AngG absolut nichtig — der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Differenz (Lohnnachzahlung). Der zuständige Kollektivvertrag ergibt sich aus der WKO-Mitgliedschaft des Arbeitgebers. Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlosen Beratungsservice zur KV-Ermittlung und KV-Auslegung — auch telefonisch und über das AK-Online-Portal (arbeiterkammer.at).
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