Arbeitsvertrag Arbeiter Österreich
ABGB §§1151–1164; GewO 1994 §§74–84
ARBEITSVERTRAG FÜR ARBEITER
gemäß ABGB §§1151–1164 (JGS Nr. 946/1811) und GewO 1994 §§74–84 (BGBl Nr. 194/1994)
§ 1 PARTEIEN
ARBEITGEBER: [Arbeitgeber Name] Firmenbuchnummer: [Arbeitgeber FN] Arbeitsort: [Arbeitsort] ARBEITER: [Arbeiter Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Wohnanschrift: [Arbeiter Adresse] SVNR: [SVNR]
§ 2 DIENSTBEGINN UND TÄTIGKEIT
Das Dienstverhältnis beginnt am [Dienstbeginn] und wird auf unbestimmte Zeit (§1151 ABGB) abgeschlossen.
Der Arbeiter wird als [Tätigkeit] beschäftigt. Anwendbarer Kollektivvertrag: [Kollektivvertrag], [Lohngruppe].
§ 3 LOHN UND ZULAGEN
Bruttostundenlohn: EUR [Stundenlohn] pro Stunde. Der Lohn entspricht mindestens dem KV-Mindestlohn für die angegebene Lohngruppe.
Vereinbarte Zulagen: [Zulagen]. Überstunden werden mit 50 % Zuschlag (AZG §6) vergütet oder durch Zeitausgleich abgegolten.
Abfertigung/Urlaubssystem: [BUAK oder BMSVG]. Bei BMSVG: 1,53 % des Bruttolohns monatlich an die BV-Kasse (§6 BMSVG, BGBl I Nr. 100/2002). Bei BUAK: Beiträge nach BUAG (BGBl Nr. 414/1972).
§ 4 ARBEITSZEIT UND URLAUB
Wöchentliche Normalarbeitszeit: [Arbeitszeit] Stunden (AZG §3, BGBl Nr. 461/1969). Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden nach Betriebsvereinbarung oder Betriebsordnung festgelegt.
Jahresurlaub: Mindestens 5 Wochen pro Arbeitsjahr (§2 UrlG, BGBl Nr. 390/1976). Für Bauarbeiter: Urlaubsabwicklung über BUAK (§§4–12 BUAG).
§ 5 ENTGELTFORTZAHLUNG BEI KRANKHEIT
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit erhält der Arbeiter Lohnfortzahlung nach EFZG (BGBl Nr. 399/1974): Im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen voll + 4 Wochen halb; danach steigernd bis zu 12 Wochen voll + 4 Wochen halb ab dem 16. Dienstjahr. ÖGK-Krankengeld (§136 ASVG) ab dem 4. Kranktag.
§ 6 KÜNDIGUNG UND ENTLASSUNG
Kündigung durch den Arbeitgeber: nach §1159 ABGB und dem anwendbaren Kollektivvertrag mit den dort vereinbarten Fristen (mindestens: 14 Tage im 1.–2. Dienstjahr, 6 Wochen ab dem 6. Dienstjahr, 2 Monate ab dem 16. Dienstjahr).
Entlassung aus wichtigem Grund: sofortige fristlose Beendigung nach §82 GewO bzw. §1162 ABGB (z.B. Diebstahl, Trunkenheit, beharrliche Pflichtverletzung).
§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Es gelten österreichisches Recht, insbesondere ABGB §§1151 ff., EFZG, AZG, UrlG, BMSVG (bzw. BUAG), der anwendbare Kollektivvertrag und ASVG in der jeweils geltenden Fassung. Günstigere Regelungen des KV haben Vorrang (§3 AVRAG). Änderungen bedürfen der Schriftform.
Arbeitgeber
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Signature
Arbeiter
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Signature
Was ist Arbeitsvertrag Arbeiter Österreich?
Der Arbeitsvertrag Arbeiter in Österreich ist ein Dienstvertrag gemäß §§1151–1164 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811), der die Beschäftigung einer natürlichen Person als Arbeiter (blue-collar) bei einem Arbeitgeber begründet. Arbeiter sind nach österreichischem Recht Personen, die überwiegend körperliche oder manuelle Tätigkeiten erbringen — im Gegensatz zu Angestellten (§1 Angestelltengesetz, AngG), die kaufmännische, technische oder Kanzleidienste leisten. Diese Unterscheidung ist historisch bedingt und seit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1998 (ASRÄG, BGBl I Nr. 139/1997) weitgehend angeglichen, bleibt aber für Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung und die anwendbaren Kollektivverträge relevant.
Für Arbeitnehmer in Gewerbebetrieben gelten zusätzlich die §§74–84 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994), die besondere Vorschriften über die Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer enthalten. Die GewO schreibt vor, dass Arbeitnehmer in reglementierten Gewerben (§94 GewO) unter Aufsicht eines befähigten gewerberechtlichen Geschäftsführers tätig sein müssen.
Der Arbeitsvertrag für Arbeiter in Österreich unterscheidet sich vom Angestelltenvertrag hauptsächlich in folgenden Punkten: Kündigungsfristen: §1159 ABGB schreibt für Arbeiter gestaffelte Fristen vor (14 Tage im 1. bis 2. Dienstjahr bis 2 Monate ab dem 6. Dienstjahr), die jedoch durch die meisten branchenspezifischen Kollektivverträge deutlich aufgewertet wurden — viele KVs für Arbeiter haben die Fristen an jene der Angestellten (AngG §20: 6 Wochen bis 5 Monate) angeglichen. Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG, BGBl Nr. 399/1974) gilt für Arbeiter; es sieht im 1. Dienstjahr 6 Wochen voller und 4 Wochen halber Lohnfortzahlung vor — identisch mit der AngG-Regelung nach der ASRÄG-Angleichung.
Maßgeblich für jeden Arbeitsvertrag in Österreich ist der einschlägige Kollektivvertrag (§§2–4 Arbeitsverfassungsgesetz, ArbVG, BGBl Nr. 22/1974), der zwischen der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) als Arbeitgebervertretung und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) verhandelt wird. Bedeutende Kollektivverträge für Arbeiter sind: Bauarbeiter-Kollektivvertrag (Bundesinnung der Baugewerbe / Gewerkschaft BAU-HOLZ); Metallindustrie-Arbeiter-KV (WKO Metalltechnische Industrie / PRO-GE); Kollektivvertrag für Transportarbeiter; Gastronomie-KV; Handelsarbeiter-KV.
Die Abfertigung Neu nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG, BGBl I Nr. 100/2002) gilt seit 1. Jänner 2003 für alle neuen Arbeitsverhältnisse, also auch für Arbeiter: Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Bruttolohns an die Mitarbeitervorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeiters. Arbeiter, die vor dem 1. Jänner 2003 beschäftigt waren und das Dienstverhältnis nicht gewechselt haben, können noch unter das alte System der Abfertigung Alt (Arbeiter-Abfertigungsgesetz, ArbAbfG, BGBl Nr. 107/1979) fallen, das bei Arbeitgeberkündigung eine Abfertigungszahlung von 2 bis 12 Monatslöhnen vorsieht.
Bei Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen für Arbeiter ist nach §50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG, BGBl Nr. 104/1985) das zuständige Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: ASG Wien; in anderen Bundesländern: Senat beim Landesgericht, LG) zuständig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet als letzte Instanz in Arbeitsrechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung (§46 ASGG).
Wann brauchen Sie Arbeitsvertrag Arbeiter Österreich?
Ein Arbeitsvertrag für Arbeiter in Österreich wird benötigt, sobald ein Betrieb eine natürliche Person als gewerblichen, handwerklichen oder manuell tätigen Arbeitnehmer (Arbeiter) beschäftigen möchte.
Bei der Einstellung eines Arbeiters im Baugewerbe (Bauarbeiter-KV der Bundesinnung) ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber §2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, BGBl Nr. 459/1993) schreibt vor, dass spätestens einen Monat nach Dienstantritt ein schriftlicher Dienstzettel mit den wesentlichen Bedingungen auszuhändigen ist. Im Baubereich ist der Arbeitsvertrag auch für das Lohnzettelsystem nach §26 EStG (BGBl Nr. 400/1988) und für die Abführung der Urlaubsersatzleistungen über das BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, BUAK-Gesetz, BGBl Nr. 414/1972) erforderlich.
In der Industrie (z.B. Metallindustrie, Elektrotechnik, Chemie) werden Arbeiter nach dem einschlägigen Industrie-Arbeiter-KV beschäftigt. Hier ist der schriftliche Arbeitsvertrag besonders wichtig, um Schichtarbeit (AZG §4a), Überstundenpauschalen, Zulagen für Nacht- und Schwerstarbeit (Nachtschwerarbeitsgesetz, NSchG, BGBl I Nr. 354/1981) und Qualifikationszulagen präzise festzuhalten.
Bei der Beschäftigung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz, BAG, BGBl Nr. 142/1969) muss ein gesonderter Lehrvertrag abgeschlossen werden, der beim WKO-Lehrlingsstellen zu registrieren ist. Für Hilfskräfte und ungelernnte Arbeiter, die neben Lehrlingen beschäftigt werden, gilt der normale Arbeitsvertrag nach ABGB §1151.
Vor dem Beginn von saisonalen Beschäftigungsverhältnissen im Tourismus (Hotels, Gastronomie, Skigebiete) — die regelmäßig als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind — ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag empfehlenswert, um Beginn, Ende, Lohn und Unterkunft (Naturalwohnungsverpflichtungen im Tourismus-KV) klar zu regeln.
Wenn eine bisher als freier Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer beschäftigte Person nachträglich als echter Arbeiter eingestuft wird (ÖGK-Prüfung nach §41a ASVG), sind rückwirkend alle ASVG-Beiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) nachzuzahlen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte der Beschäftigungsstatus vor Beginn klar durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag dokumentiert werden.
Was gehört in Ihr Arbeitsvertrag Arbeiter Österreich?
Der Arbeitsvertrag für Arbeiter in Österreich enthält nach ABGB, EFZG, AVRAG und dem einschlägigen Kollektivvertrag folgende wesentliche Klauseln. Die Mustervorlage auf forms-legal.com umfasst alle gesetzlichen Mindestanforderungen.
Parteien und Dienstbeginn: Vollständige Identifikation des Arbeitgebers (Firma, Firmenbuchnummer, Betriebsort) und des Arbeiters (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Sozialversicherungsnummer nach §31 ASVG). Dienstbeginn und Probezeit: Im Gegensatz zum Angestelltenrecht gibt es keine gesetzliche Probezeit für Arbeiter in ABGB; viele Kollektivverträge sehen jedoch eine Probezeit von 1 bis 4 Wochen vor.
Tätigkeit und Lohngruppe: Genaue Beschreibung der Tätigkeit und Zuordnung zur KV-Lohngruppe. Beispiel Bauarbeiter-KV: Lohngruppen A (Hilfskraft), B (angelernte Kraft) bis E (hochqualifizierter Facharbeiter mit Meisterprüfung). Die korrekte Lohngruppe bestimmt den Mindestlohn — Unterschreitung führt zu Lohnnachzahlungspflichten.
Lohn und Zulagen: Bruttostundenlohn oder Bruttomonatslohn in Euro, mindestens KV-Mindestlohn. Überstundenzuschlag: 50 % für die ersten 2 Überstunden, 100 % ab der 3. Überstunde täglich oder bei Nacht (AZG §6). Zulagen: Schmutz- und Erschwerungszulagen (verschmutzte Arbeit, Lärm, Gefahren), Kältezulagen, Nachtarbeitszulagen nach dem einschlägigen KV. Reisespesen: Kilometergeld für Dienstreisen (amtliche Kilometergelder nach §26 EStG).
Arbeitszeit: Normalarbeitszeit: max. 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (AZG §3). Schichtarbeit (§4a AZG) bei Mehrschichtbetrieb möglich; Nachtarbeit (22:00–06:00 Uhr) unterliegt dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG). 12-Stunden-Arbeitstag und 60-Stunden-Woche sind nach AZG §9 zulässig (freiwillig).
Urlaub und BUAK (Baugewerbe): Für Bauarbeiter gilt das BUAK-Gesetz: Der Urlaubsanspruch wird über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) abgewickelt — Arbeitgeber zahlt Beiträge an BUAK, Arbeiter erhält Urlaubsgeld direkt von BUAK. Für alle anderen Arbeiter gilt das UrlG (min. 5 Wochen = 25 Arbeitstage; nach 25 Dienstjahren 6 Wochen = 30 Arbeitstage).
Entgeltfortzahlung bei Krankheit: EFZG §2: Im 1. Dienstjahr 6 Wochen voller + 4 Wochen halber Lohnfortzahlung; nach dem 15. Dienstjahr 12 Wochen voll + 4 Wochen halb. ÖGK-Krankengeld ergänzt ab dem 4. Kranktag (§136 ff. ASVG).
Abfertigung Neu (BMSVG): 1,53 % des monatlichen Bruttolohns an BV-Kasse ab dem 1. Beschäftigungsmonat (§6 BMSVG). Ausnahme für Bauarbeiter: BUAK-Beiträge ersetzen den BV-Kasse-Beitrag im Baubereich.
Kündigung: §1159 ABGB (Grundregel für Arbeiter): 14 Tage im 1.–5. Dienstjahr; 6 Wochen ab dem 6. Dienstjahr; häufig durch KV auf Angestelltenniveau angehoben. Kündigungstermine: nach Wochen (ABGB); viele KVs: zum Letzten des Monats. Entlassung aus wichtigem Grund (§82 GewO für Gewerbebetriebe): sofort, ohne Einhaltung von Fristen, z.B. bei Diebstahl, Trunkenheit am Arbeitsplatz, beharrlicher Pflichtverletzung.
So füllen Sie Ihr Arbeitsvertrag Arbeiter Österreich aus
Den Arbeitsvertrag für Arbeiter in Österreich befüllen Sie schrittweise. Ermitteln Sie vorab den anwendbaren Kollektivvertrag (WKO-Portal wko.at/kv oder AK) und die korrekte Lohngruppe für den zu beschäftigenden Arbeiter.
Schritt 1: Arbeitgeber eintragen. Vollständige Firma laut Firmenbuch (FBG), Firmenbuchnummer, Betriebsadresse als tatsächlicher Arbeitsort. Falls mehrere Betriebsstätten: Hauptbetriebsstätte angeben, Einsatzbereich im Beschäftigungsgebiet beschreiben.
Schritt 2: Arbeiter identifizieren. Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Sozialversicherungsnummer (SVNR, 10-stellig, auf e-card). Für EU/EWR-Bürger: Vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für Drittstaatsangehörige: Beschäftigungsbewilligung nach §4 AuslBG oder Rot-Weiß-Rot-Karte nach §§20 ff. AuslBG prüfen.
Schritt 3: Dienstbeginn und Probezeit. Exaktes Datum des ersten Arbeitstags. Probezeit: Prüfen Sie, ob der einschlägige KV eine Probezeit vorsieht (z.B. Bauarbeiter-KV: keine gesetzliche Probezeit, aber KV kann Probedienstverhältnis bis zu 1 Monat vorsehen). Anmeldung zur ASVG-Pflichtversicherung über ELDA muss vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.
Schritt 4: Tätigkeit und Lohngruppe. Beschreiben Sie die Tätigkeit so präzise, dass die KV-Lohngruppe klar erkennbar ist. Falsche Einreihung in eine niedrigere Lohngruppe führt zu rückwirkenden Lohnnachzahlungspflichten (max. 3 Jahre nach §1486 ABGB). Holen Sie das aktuelle Lohnschema des KV auf dem WKO-Portal ab.
Schritt 5: Lohn und Zulagen. Bruttostundenlohn oder -monatslohn: mindestens KV-Mindestlohn. Zulagen: Führen Sie alle vereinbarten Zulagen (Schmutzzulage, Gefahrenzulage, Nachtzulage) mit Betrag pro Stunde und auslösendem Tatbestand an. Reisespesen: Amtliche Kilometergelder (€0,42/km für PKW ab 2024, §26 Abs. 5 EStG) für Dienstreisen.
Schritt 6: Arbeitszeit und Schichten. Tragen Sie Normalarbeitszeit (Stunden/Woche), Beginn und Ende des Arbeitstags ein. Bei Schichtarbeit: Schichtplan als Beilage, Verweis auf Betriebsvereinbarung (§97 ArbVG) zur Schichteinteilung. Überstunden-Pauschale vereinbaren? Pauschalvergütung für Überstunden ist zulässig, sofern der Mindest-Überstundensatz nicht unterschritten wird.
Schritt 7: Sonderzahlungen. Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration (jeweils 1 Monatsgehalt, falls KV vorsieht). Steuerliche Begünstigung nach §67 EStG (6 % Lohnsteuer bis zur Freigrenze) bei gesonderter Auszahlung.
Schritt 8: Unterschriften. Vertrag in zwei Ausfertigungen ausfertigen und unterschreiben. Arbeitgeber händigt Arbeiter eine Kopie aus. Anmeldung bei ÖGK über ELDA spätestens am Tag vor Dienstantritt.
Rechtliche Anforderungen für Arbeitsvertrag Arbeiter Österreich
Der Arbeitsvertrag für Arbeiter in Österreich unterliegt zwingenden gesetzlichen Vorschriften, von denen zu Lasten des Arbeiters nicht abgewichen werden darf.
Sozialversicherungsanmeldung (ASVG §33): Voranmeldung des Arbeiters vor dem ersten Arbeitstag über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch der Sozialversicherung) bei der ÖGK ist obligatorisch. Verspätete oder fehlende Anmeldung ist nach §111 ASVG mit Geldstrafe bis €2.180,00 sanktioniert. Bei Bauarbeiten auf fremden Baugeländen: zusätzlich Meldepflicht nach §17 LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz).
Kollektivvertragskonformität: Der vereinbarte Lohn muss mindestens dem KV-Mindestlohn entsprechen. KV-Unterschreitung ist nach §879 ABGB i.V.m. §2 AngG analog nichtig; der Arbeiter behält den Mindestlohnanspruch. Bei KV-Änderungen (Herbstlohnrunde) gilt der neue Mindestlohn automatisch. Lohn- und Sozialduming-Prüfung nach §20 LSD-BG: Arbeitgeber müssen Lohnunterlagen am Arbeitsort bereithalten.
Dienstzettel-Pflicht (AVRAG §2): Spätestens 1 Monat nach Dienstantritt Aushändigung eines schriftlichen Dienstzettels mit allen wesentlichen Bedingungen (Name, Adresse, Beginn, Tätigkeit, Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, KV-Verweis). Verstoß: Verwaltungsübertretung nach §7c AVRAG.
Bauarbeiter-Regelungen (BUAK-Gesetz): Im Baubereich zahlt der Arbeitgeber statt BMSVG-Beiträgen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) nach dem BUAK-Gesetz (BGBl Nr. 414/1972). BUAK administriert Urlaubsgeld, Abfertigung und Schlechtwettergeld für Bauarbeiter. Nicht-Mitglieder der Bundesinnung des Baugewerbes: BMSVG-Beiträge sind zu entrichten.
LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl I Nr. 44/2016): Besondere Pflichten bei Entsendung von Arbeitern aus anderen EU-Ländern: Meldepflicht vor Entsendungsbeginn über das ZKO-Online-System (Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Beschäftigung), Bereithalten der Lohnunterlagen am Einsatzort in Österreich (§20 LSD-BG). Verwaltungsstrafe bei Verstoß: bis €20.000,00 pro Arbeitnehmer (§26 LSD-BG).
Arbeitsinspektorat (ArbIG, BGBl I Nr. 27/1993): Das Arbeitsinspektorat überwacht die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (ASchG, BGBl Nr. 450/1994), Arbeitszeit (AZG) und Kollektivvertragskonformität. Bei Verstößen können Verwaltungsstrafen bis €7.260,00 (AZG §28) verhängt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitsvertrag Arbeiter Österreich
Bei der Erstellung und Durchführung von Arbeitsverträgen für Arbeiter in Österreich werden folgende häufige Fehler gemacht, die zu Strafen, Nachzahlungen oder Rechtsstreitigkeiten führen können.
Falsche KV-Zuordnung oder Lohngruppe: Besonders im Baubereich, in der Gastronomie und in der Industrie ist die korrekte KV-Zuordnung komplex. Ein Arbeiter, der als Lohngruppe A (Hilfskraft) eingestuft wird, aber tatsächlich Facharbeitertätigkeiten (Lohngruppe C oder D) ausübt, hat Anspruch auf den höheren Facharbeiterlohn — rückwirkend für 3 Jahre (§1486 ABGB). Prüfen Sie die Einreihung mit der WKO oder der AK.
Fehlende Überstundenaufzeichnung: Das AZG verpflichtet Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten (§26 AZG). Fehlen Aufzeichnungen, gilt im Streitfall die Schutzbehauptung des Arbeiters (OGH 8 ObA 61/17g: Bei fehlenden Aufzeichnungen wird Schutzbehauptung des Arbeitnehmers zugrunde gelegt). Empfehlen Sie elektronische Zeiterfassungssysteme und stellen Sie sicher, dass der Arbeiter täglich unterschreibt oder bestätigt.
BUAK-Beiträge vergessen: Im Baubereich (§1 BUAK-Gesetz) müssen Arbeitgeber spezifische BUAK-Beiträge abführen; eine Verwechslung mit normalen BMSVG-Beiträgen ist ein häufiger Fehler. BUAK-Beiträge sind separat auf den Lohnzetteln auszuweisen und direkt an BUAK zu zahlen (nicht über ÖGK-ELDA).
Kein LSD-BG-Nachweis bei Entsendung: Werden Arbeiter aus anderen EU-Ländern in Österreich eingesetzt (z.B. polnische Bauarbeiter), müssen Arbeitgeber die Meldung über ZKO-Online vor Beginn der Entsendung abschließen und Lohnunterlagen am Arbeitsort in Österreich in Deutsch bereithalten (§20 LSD-BG). Fehlende Unterlagen: Strafe bis €20.000 pro Arbeitnehmer.
Gefahrenzulagen nicht vereinbart: Viele Kollektivverträge schreiben Zulagen für gefährliche oder körperlich belastende Tätigkeiten vor (Schmutzzulage, Gefahrenzulage nach Bauarbeiter-KV). Fehlt die vertragliche Grundlage für die Zulage oder wird sie pauschal im Grundlohn 'eingerechnet', ist dies nach §879 ABGB unzulässig und die Zulage wird separat fällig.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §26 EStGDE official
- §67 EStGDE official
- §1159 ABGBAT official
- §1486 ABGBAT official
- §879 ABGBAT official
- §2 AngGAT official
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Der rechtliche Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern in Österreich hat historische Wurzeln und wurde durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1998 (ASRÄG, BGBl I Nr. 139/1997) weitgehend angeglichen. Angestellter nach §1 Angestelltengesetz (AngG, BGBl Nr. 292/1921): Überwiegend kaufmännische Dienste (Buchhaltung, Verkauf), höhere nicht-kaufmännische Dienste (IT, Ingenieurwesen, Wissenschaft) oder Kanzleidienste (Sekretariat, Verwaltung). Arbeiter nach ABGB §§1151 ff.: Überwiegend körperliche oder manuelle Tätigkeiten (Produktion, Handwerk, Bau, Transport, Gastronomie). Relevante verbleibende Unterschiede: Kündigungsfristen: AngG §20 schreibt 6 Wochen bis 5 Monate vor; §1159 ABGB für Arbeiter sieht 14 Tage bis 2 Monate vor, was aber durch die meisten Kollektivverträge angeglichen wurde. Entgeltfortzahlung bei Krankheit: EFZG (BGBl Nr. 399/1974) für Arbeiter vs. AngG §8 für Angestellte — praktisch identisch nach ASRÄG. Kollektivverträge: Getrennte KVs für Arbeiter und Angestellte in vielen Branchen (z.B. Metallindustrie-Angestellten-KV vs. Metallindustrie-Arbeiter-KV), die unterschiedliche Lohngruppen, Zulagen und Sonderzahlungsregelungen enthalten. Bei Mischbeschäftigung (kaufmännische und manuelle Tätigkeiten) entscheidet die Überwiegensregel nach OGH-Rechtsprechung.
Die Entgeltfortzahlung für Arbeiter bei Krankheit in Österreich ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG, BGBl Nr. 399/1974) geregelt und richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses: Im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen voller Lohn + 4 Wochen halber Lohn; Im 3.–5. Dienstjahr: 8 Wochen voll + 4 Wochen halb; Im 6.–15. Dienstjahr: 10 Wochen voll + 4 Wochen halb; Ab dem 16. Dienstjahr: 12 Wochen voll + 4 Wochen halb. Ab dem 4. Kranktag zahlt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ergänzend Krankengeld (§136 ASVG, BGBl Nr. 189/1955): 50 % der täglichen Beitragsgrundlage ab dem 4. Tag, 60 % ab dem 43. Kranktag. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber eine Krankmeldung (ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit) innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzulegen. Für Bauarbeiter gilt zusätzlich eine Sonderregelung durch die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse), die auch bei Schlechtwetter (Schlechtwetterentschädigung nach §3 BUAK-Gesetz) Entgeltfortzahlungsleistungen erbringt.
Das BUAK-System (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) ist eine österreichische Besonderheit für das Baugewerbe, geregelt im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG, BGBl Nr. 414/1972). Zweck: Im Baubereich wechseln Arbeitnehmer häufig zwischen Arbeitgebern; das BUAK-System stellt sicher, dass Urlaubsansprüche und Abfertigungsansprüche arbeitgeberübergreifend erworben und ausgeschüttet werden. Funktionsweise: Der Arbeitgeber (Bauunternehmen, der Bundesinnung des Baugewerbes angehört) zahlt für jeden Bauarbeiter Beiträge an die BUAK — derzeit ca. 16,1 % des Bruttolohns (kombinierter Urlaubsgeld-, Abfertigungs- und Winterfeiertagsentgelt-Beitrag). Die BUAK zahlt dem Bauarbeiter direkt: (1) Urlaubsgeld beim Urlaubsantritt (mind. 5 Wochen UrlG); (2) Abfertigungsguthaben bei Pensionsantritt oder auf Antrag; (3) Schlechtwetterentschädigung (§3 BUAG) bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall — nach 1-Stunden-Wartezeit; (4) Winterfeiertagsgeld. Für Bauarbeiter-Arbeitgeber gilt: Kein separater BMSVG-Beitrag, da BUAK die Abfertigungsfunktion übernimmt. Nicht-Mitglieder der Bundesinnung: normales BMSVG-System.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter in Österreich sind in §1159 ABGB (JGS Nr. 946/1811) geregelt: 14 Tage im 1. und 2. Dienstjahr; 3 Wochen im 3.–5. Dienstjahr; 6 Wochen ab dem 6. Dienstjahr; 2 Monate ab dem 16. Dienstjahr. Diese gesetzlichen Fristen sind deutlich kürzer als jene für Angestellte nach AngG §20. In der Praxis weichen jedoch die meisten Kollektivverträge für Arbeiter von diesen gesetzlichen Mindestfristen ab und gleichen sie oft an das Angestelltenniveau an. Beispiel Metallindustrie-Arbeiter-KV: 6 Wochen (bis 2. Dienstjahr), 8 Wochen (3.–8. Dienstjahr), etc. Prüfen Sie stets den einschlägigen KV! Wichtig: Kündigung kann grundsätzlich zu jedem Termin ausgesprochen werden (im Gegensatz zu Angestellten, für die Quartalskündigung oder Monatsletzter gilt); der KV kann jedoch Kündigungstermine vorschreiben. Entlassung aus wichtigem Grund (§82 GewO für Gewerbebetriebe; §1162 ABGB): sofortige fristlose Beendigung bei schuldhaftem Verhalten (Diebstahl, Trunkenheit, beharrliche Pflichtverletzung). Austritt wegen Unzumutbarkeit (§1162a ABGB): Arbeiter kann bei Entgeltverzug oder erheblicher Unzumutbarkeit sofort austreten.
Bei einer Entlassung in Österreich (fristlose Beendigung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund) haben Arbeiter folgende Rechte: (1) Entlassungsgrund: Die Entlassung muss auf einem gesetzlich anerkannten wichtigen Grund beruhen (§82 GewO für Gewerbebetriebe; §1162 ABGB allgemein): z.B. Diebstahl, Veruntreuung, Trunkenheit am Arbeitsplatz, beharrliche Pflichtverletzung, Unfähigkeit. Der Grund muss bei Ausspruch der Entlassung vorliegen und unverzüglich geltend gemacht werden (Unverzüglichkeitsprinzip). (2) Ungerechtfertigte Entlassung: Liegt kein gültiger Entlassungsgrund vor, hat der Arbeiter Anspruch auf: Entgelt für die Kündigungsfrist (als Schadenersatz nach §1162b ABGB); offene Urlaubsersatzleistung (§10 UrlG); anteilige Sonderzahlungen; BMSVG-Guthaben (portabel). (3) Sozialrechtliche Folgen: Bei ungerechtfertigter Entlassung erhält der Arbeiter Arbeitslosengeld vom AMS (Arbeitsmarktservice) ohne Sperrfrist; bei selbst verschuldeter Entlassung gilt eine 6-wöchige Sperrfrist (§11 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl Nr. 609/1977). (4) Betriebsratsschutz (§120 ArbVG): Betriebsratsmitglieder genießen erhöhten Bestandsschutz; ihre Entlassung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG Wien) möglich.
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