Teilzeitvertrag Österreich
AVRAG §19d (BGBl I Nr. 44/2000) | AngG | AZG | BMSVG
§ 1 Vertragsparteien
TEILZEITARBEITSVERTRAG
gemäß §19d AVRAG (BGBl I Nr. 44/2000)
Zwischen Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name], Firmenbuch [Arbeitgeber F N], [Arbeitgeber Adresse] und Arbeitnehmer/in: [Arbeitnehmer Name], geboren am [Arbeitnehmer Geburtsdatum], wohnhaft [Arbeitnehmer Adresse], Sozialversicherungsnummer [Arbeitnehmer S V N R] wird folgender Teilzeitarbeitsvertrag gemäß §19d AVRAG (BGBl I Nr. 44/2000) geschlossen:
§ 2 Beginn und Art der Beschäftigung
Das Dienstverhältnis beginnt am [Dienstbeginn] und wird auf unbestimmte Zeit eingegangen, sofern keine gesonderte Befristungsvereinbarung getroffen wird. Der/Die Arbeitnehmer/in wird als [Berufsbezeichnung] beschäftigt. Die Einstufung erfolgt nach dem [Kollektivvertrag], [Verwendungsgruppe]. Das Günstigkeitsprinzip gemäß §3 AVRAG bleibt gewahrt: Günstigere Individualvereinbarungen gehen dem Kollektivvertrag vor. Die Anmeldung zur Sozialversicherung (ÖGK) erfolgt durch den Arbeitgeber gemäß §33 ASVG binnen sieben Tagen ab Dienstantritt.
§ 3 Teilzeitvereinbarung und Lage der Arbeitszeit
Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt [Wochenstunden] Stunden und liegt damit unter der kollektivvertraglichen Vollzeitnormalarbeitszeit. Diese Vereinbarung begründet ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des §19d Abs. 1 AVRAG. Lage der Arbeitszeit: [Arbeitstage] Gemäß §19d Abs. 2 AVRAG ist die konkrete Lage der Arbeitszeit schriftlich festzulegen. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit nur einvernehmlich oder bei Vorliegen sachlicher Gründe gemäß §19d Abs. 4 AVRAG einseitig ändern; eine bloße Weisung ist nicht ausreichend (OGH 8 ObA 85/15h).
§ 4 Entgelt, Mehrarbeit und Sonderzahlungen
Das monatliche Bruttoentgelt beträgt [Brutto Entgelt]. Dieses Entgelt entspricht dem anteiligen Entgelt pro rata temporis gemäß §19d Abs. 5 AVRAG. Mehrarbeit (Stunden zwischen vereinbarter Teilzeit-Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen Vollzeit-Normalarbeitszeit) wird vergütet gemäß: [Mehrarbeit Regelung]. Seit der AVRAG-Novelle 2016 (BGBl I Nr. 44/2016) gebührt für Mehrstunden gesetzlich ein Zuschlag von 25 %, sofern der Kollektivvertrag keine günstigere Regelung vorsieht. Sonderzahlungen ([Sonderzahlungen]): Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden anteilig zur vereinbarten Teilzeit gewährt (pro rata temporis). Der steuerliche Freibetrag gemäß §67 EStG (sechstel Begünstigung) gilt anteilig.
§ 5 Urlaub, Abfertigung und Elternteilzeit
Urlaub: Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Urlaubsgesetz (UrlG). Das Urlaubsausmaß beträgt fünf Wochen pro Urlaubsjahr (sechs Wochen ab dem 26. Dienstjahr). Bei Teilzeit wird die Anzahl der Urlaubstage pro rata temporis auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet gemäß §2 UrlG. Abfertigung Neu: Der Arbeitgeber entrichtet monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts an die betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) gemäß §6 BMSVG (BGBl I Nr. 100/2002). Vereinbarungsgrundlage: [Elternteilzeit] Vorrangrecht (§19d Abs. 6 AVRAG): [Vorrangrecht]
§ 6 Kündigung und Gleichbehandlung
Es gelten die kollektivvertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen des jeweils anwendbaren Kollektivvertrags. Bei Angestellten: §20 AngG. Bei Arbeitern: §1159 ABGB. Gleichbehandlung (EU-RL 1997/81/EG; §19d Abs. 5 AVRAG): Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen ihrer Teilzeitarbeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
§ 7 Datenschutz und Schlussbestimmungen
Datenschutz: Der Arbeitgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Arbeitnehmers ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrags gemäß DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. b und c. Homeoffice: [Homeoffice]. Homeoffice-Tage werden gemäß §2h AVRAG schriftlich vereinbart. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anwendbares Recht: Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand: Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) gemäß §50 ASGG. Dieser Vertrag unterliegt dem [Kollektivvertrag]. Dieser Vertrag wird in zwei Gleichschriften ausgefertigt; jede Partei erhält ein Exemplar (§2 Abs. 1 AVRAG).
Arbeitgeber
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Signature
Arbeitnehmer/in
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Signature
Was ist Teilzeitvertrag Österreich?
Der Teilzeitvertrag in Österreich ist ein Arbeitsvertrag nach §1156 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) und §19d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG, BGBl Nr. 459/1993), der eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unterhalb der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit begründet. §19d AVRAG gilt seit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 44/2000 und regelt spezifisch Teilzeitarbeitsverhältnisse in Österreich, einschließlich Mehrarbeitsansprüchen, Gleichbehandlungsgebot und Schriftlichkeitserfordernis.
Teilzeitarbeit liegt nach §19d Abs. 1 AVRAG vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit unter der gesetzlichen (40 Stunden, §3 AZG) oder der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Stunden nach vielen Kollektivverträgen) liegt. Jede Verringerung der Normalarbeitszeit — auch geringfügige Unterschreitungen um wenige Stunden — konstituiert rechtlich ein Teilzeitverhältnis. Österreichweit sind etwa 35 % der beschäftigten Frauen und ca. 11 % der beschäftigten Männer in Teilzeit tätig (Statistik Austria 2025).
Von der deutschen Regelung (§8 TzBfG, Teilzeit- und Befristungsgesetz) unterscheidet sich der österreichische Teilzeitschutz in wesentlichen Punkten: §19d Abs. 3 AVRAG begründet einen gesetzlichen Anspruch auf eine schriftliche Vereinbarung aller Teilzeitbedingungen; §19d Abs. 6 AVRAG verpflichtet den Arbeitgeber, freie Vollzeitstellen dem Teilzeitarbeitnehmer bevorzugt anzubieten. Der österreichische OGH (8 ObA 85/15h) hat außerdem den Mehrstundenzuschlag von 25 % für Überschreitungen der vereinbarten Teilzeitarbeitszeit ausgeweitet (Mehrarbeit), der im deutschen Recht nicht in dieser Form existiert.
Ein wesentliches österreichisches Spezifikum ist die gesetzliche Unterscheidung zwischen Mehrarbeit (Mehrstunden) und Überstunden: Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Teilzeitarbeitszeit, aber noch innerhalb der Vollzeit-Normalarbeitszeit liegt (z.B. bei vereinbarten 25 Stunden/Woche: Stunden 26–38,5 gelten als Mehrarbeit). Für Mehrarbeit schuldet der Arbeitgeber seit der AVRAG-Novelle 2016 (BGBl I Nr. 44/2016) einen Zuschlag von 25 % auf den Grundlohn (§19d Abs. 3a AVRAG). Überstunden beginnen erst nach der Vollzeit-Normalarbeitszeit (ab der 40. Stunde/Woche bei gesetzlicher Normalarbeitszeit).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz (§19d Abs. 5 AVRAG; EU-RL 1997/81/EG — Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) verpflichtet Arbeitgeber, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Entgelt, Beförderung, Weiterbildung und betrieblichen Sozialleistungen nicht schlechter zu stellen als vergleichbare Vollzeitkräfte. Das Pro-rata-temporis-Prinzip gilt: Alle zeitabhängigen Leistungen (Urlaub, Krankengeld, Sonderzahlungen, Abfertigung Neu) werden im Verhältnis zur Teilzeitarbeitszeit berechnet.
Bei Karenz und Rückkehr aus Karenz bestehen nach dem österreichischen Elternschutzrecht (MSchG, BGBl Nr. 221/1979; VKG, BGBl Nr. 651/1989) besondere Regelungen: Arbeitnehmer, die nach Elternkarenz zurückkehren, haben ein gesetzliches Recht auf Teilzeit bis zum Schuleintritt des Kindes (§8 VKG — Elternteilzeit), sofern das Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber kann die Elternteilzeit nur aus betrieblichen Gründen ablehnen; im Streitfall entscheidet das Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien; §8 VKG).
Wann brauchen Sie Teilzeitvertrag Österreich?
Ein Teilzeitvertrag in Österreich wird in einer Vielzahl von Situationen benötigt, in denen ein Arbeitnehmer weniger als die normale Vollzeitarbeitszeit arbeitet.
Bei der Elternteilzeit (§8 VKG, §8c MSchG) haben Eltern in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten das gesetzliche Recht, nach Elternkarenz in Teilzeit zu arbeiten, bis das Kind 7 Jahre alt ist. Der Arbeitgeber muss einen schriftlichen Teilzeitvertrag über die vereinbarte reduzierte Arbeitszeit und den geplanten Lage der Arbeitszeit (z.B. Montag–Mittwoch, 09:00–17:00) abschließen (§8a VKG).
Bei Altersteilzeit (§27 AlVG) können ältere Arbeitnehmer ab 58 Jahren (Frauen) oder 62 Jahren (Männer) ihre Arbeitszeit auf 40–60 % der bisherigen Normalarbeitszeit reduzieren; das AMS fördert Altersteilzeit durch einen Lohnkostenzuschuss (Altersteilzeitgeld nach §27 AlVG, BGBl Nr. 609/1977). Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Altersteilzeit-Teilzeitvertrag ab, der mit dem AMS abzustimmen ist.
Wenn ein Arbeitnehmer aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen (Betreuungspflichten, chronische Erkrankung, Weiterbildung) die Arbeitszeit reduzieren möchte, kann er mit dem Arbeitgeber einvernehmlich einen Teilzeitvertrag abschließen. Nach §19d Abs. 6 AVRAG hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vorrang vor externen Bewerbern, wenn eine Vollzeitstelle im Unternehmen frei wird, die seiner Qualifikation entspricht.
Bei geringfügiger Beschäftigung (Einkommen unter €551,10 monatlich in 2025) liegt zwar formal ein Teilzeitarbeitsverhältnis vor, aber es gelten andere sozialversicherungsrechtliche Regeln (§4 Abs. 2 ASVG — nur Unfallversicherung ohne Vollversicherung). Für geringfügig Beschäftigte ist ein Dienstzettel nach §2 AVRAG auszuhändigen.
In Handelsbetrieben und im Dienstleistungssektor sind variable Teilzeitmodelle (variable Wochenarbeitszeit, Abrufarbeit) verbreitet. §19d Abs. 2 AVRAG schreibt vor, dass Ausmaß und Lage der Arbeitszeit im Voraus schriftlich festzulegen sind; spontane Abrufarbeit ohne feste Zeitrahmen ist nach österreichischem Recht grundsätzlich unzulässig.
Was gehört in Ihr Teilzeitvertrag Österreich?
Der Teilzeitvertrag in Österreich enthält nach §19d AVRAG und dem einschlägigen Kollektivvertrag folgende wesentliche Klauseln, die in der Mustervorlage auf forms-legal.com vollständig abgebildet sind.
Schriftlichkeit und Mindestinhalt (§19d Abs. 3 AVRAG): Die Teilzeitvereinbarung muss schriftlich erfolgen. Sie muss Ausmaß (Stunden/Woche) und Lage (konkrete Arbeitstage und Uhrzeiten) der Teilzeitarbeit festlegen. Fehlt die Schriftlichkeit, ist die Teilzeitvereinbarung zwar gültig, aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Streitfall Beweisschwierigkeiten.
Arbeitszeit und Lageregelung: Der Vertrag legt die wöchentliche Stundenzahl (z.B. 20 Stunden/Woche) und die konkreten Arbeitstage und -zeiten fest (z.B. Montag, Dienstag, Donnerstag, jeweils 08:00–15:00 Uhr). Änderungen der Lage sind nur einvernehmlich oder durch Betriebsvereinbarung (§97 Abs. 1 Z 2 ArbVG) möglich; einseitige Änderungen durch den Arbeitgeber sind nach §19d Abs. 4 AVRAG unzulässig.
Mehrarbeitsregelung (§19d Abs. 3a AVRAG): Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter über die vereinbarte Stundenzahl hinaus (aber noch innerhalb der Vollzeit-Normalarbeitszeit), liegt Mehrarbeit vor. Seit der AVRAG-Novelle 2016 (BGBl I Nr. 44/2016) gebührt für Mehrarbeit ein Zuschlag von 25 % auf den Normallohn, sofern nicht innerhalb eines KV-Gleitzeitzeitraums Ausgleich gewährt wird. Dieser Zuschlag ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Gleichbehandlung und Pro-rata-temporis: Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Entgelt, Urlaub, Sonderzahlungen, Weiterbildung und betrieblichen Sozialleistungen nicht benachteiligt werden (§19d Abs. 5 AVRAG; EU-RL 1997/81/EG). Zeitabhängige Leistungen werden aliquot berechnet: Beispiel: 20 Stunden/Woche = 50 % der Vollzeit → 50 % des Vollzeit-Kollektivvertragslohns; 50 % des KV-Urlaubsgelds; 2,5 Wochen Urlaubsanspruch entsprechen 50 % der Vollzeit-5-Wochen.
Vorrangrecht auf Vollzeit (§19d Abs. 6 AVRAG): Wird eine Vollzeitstelle im Unternehmen frei, die der Qualifikation des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht, hat dieser ein gesetzliches Vorrangrecht vor externen Bewerbern. Der Arbeitgeber muss freie Vollzeitstellen dem Teilzeitbeschäftigten schriftlich anbieten.
Elternteilzeit (§8 VKG): Für Elternteilzeit nach §8 VKG muss die Vereinbarung zusätzlich Datum und Ausmaß der Elternteilzeit, vereinbarte Änderungen und das voraussichtliche Ende enthalten (§8a VKG). Lehnt der Arbeitgeber Elternteilzeit ab, kann der Arbeitnehmer Anspruch per Klage beim ASG Wien durchsetzen (§8d VKG — aufschiebende Wirkung der Klage).
Kündigung während Teilzeit: Die Kündigung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses folgt denselben Regeln wie bei Vollzeitarbeit — Kündigungsfristen nach AngG §20 (für Angestellte) oder §1159 ABGB (für Arbeiter). Besonderer Kündigungsschutz für Elternteilzeittätige (§10 MSchG — Kündigungsschutz für die Dauer der Elternteilzeit bis zum Ende des 4. Lebensjahres des Kindes).
So füllen Sie Ihr Teilzeitvertrag Österreich aus
Den Teilzeitvertrag in Österreich befüllen Sie schrittweise. Klären Sie zunächst, welcher Typ von Teilzeit vorliegt (freiwillige Teilzeit, Elternteilzeit nach VKG, Altersteilzeit nach AlVG) und welcher Kollektivvertrag anwendbar ist.
Schritt 1: Parteien vollständig eintragen. Vollständige Firmendaten des Arbeitgebers (Firma, Firmenbuchnummer, Betriebsadresse) und vollständige Personaldaten des Arbeitnehmers (Name, Geburtsdatum, SVNR nach §31 ASVG).
Schritt 2: Wöchentliche Stundenzahl und Lage festlegen. Tragen Sie die vereinbarte wöchentliche Stundenzahl ein (z.B. 20 Stunden/Woche). Legen Sie die konkreten Arbeitstage und Uhrzeiten fest (z.B. Mo, Di, Do 08:00–12:00 + 13:00–17:00). Die Lage-Festlegung ist nach §19d Abs. 2 AVRAG Pflichtinhalt des Teilzeitvertrags.
Schritt 3: Anteiliges Entgelt berechnen. Das Teilzeitentgelt ergibt sich pro rata: Vollzeit-KV-Mindestgehalt × (vereinbarte Stunden ÷ Vollzeit-Normalarbeitszeit). Beispiel: KV-Mindestgehalt Vollzeit €2.800 bei 40 h/Woche; bei 20 h/Woche = €1.400,00. Prüfen Sie den einschlägigen KV über wko.at/kv.
Schritt 4: Mehrarbeitsregelung klar vereinbaren. Legen Sie fest, wie mit Mehrstunden über die vereinbarte Stundenzahl umgegangen wird: Vergütung mit 25 % Zuschlag (gesetzliche Regel nach §19d Abs. 3a AVRAG) oder Zeitausgleich innerhalb eines vereinbarten Ausgleichszeitraums (muss im Vertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein).
Schritt 5: Urlaubsanspruch berechnen. Aliquoter Urlaubsanspruch nach UrlG: Bei 20 h/Woche auf Basis 40 h/Woche = 50 % der Urlaubstage einer Vollzeitkraft; bei 5 Wochen Vollzeiturlaub = 2,5 Wochen Teilzeit-Urlaub (12,5 Arbeitstage). Stellen Sie sicher, dass der Urlaub nicht unter das gesetzliche Minimum fällt.
Schritt 6: Für Elternteilzeit: VKG-Anforderungen prüfen. Für Elternteilzeit nach §8 VKG: schriftliche Vereinbarung mindestens 3 Monate vor geplantem Beginn anmelden; Laufzeit, Ausmaß und Lage angeben; Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats antworten. Bei Ablehnung: Arbeitnehmer kann binnen 2 Wochen Klage vor ASG Wien einbringen (§8d VKG).
Schritt 7: Vorrangrecht auf Vollzeit regeln. Halten Sie fest, dass der Arbeitnehmer nach §19d Abs. 6 AVRAG bevorzugt informiert wird, wenn eine geeignete Vollzeitstelle frei wird, und wie die Bewerbung zu erfolgen hat.
Schritt 8: Unterschriften. Vertrag in zweifacher Ausfertigung. Eine Kopie für Arbeitgeber, eine für Arbeitnehmer. Anpassung der ASVG-Anmeldung beim ELDA-Portal auf die reduzierte Wochenarbeitszeit.
Rechtliche Anforderungen für Teilzeitvertrag Österreich
Der Teilzeitvertrag in Österreich unterliegt den Vorschriften des §19d AVRAG sowie den allgemeinen Arbeitnehmerschutzgesetzen.
Schriftlichkeit (§19d Abs. 3 AVRAG): Teilzeitvereinbarungen müssen schriftlich abgefasst werden. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ausfolgung einer schriftlichen Urkunde (§2 AVRAG — Dienstzettel). Fehlt die Schriftlichkeit, ist die Vereinbarung zwar gültig, der Arbeitgeber kann sich aber bei Streitigkeiten nicht auf mündlich vereinbarte Bedingungen berufen.
Mehrarbeitsrecht (§19d Abs. 3a AVRAG): Überschreitungen der vereinbarten Teilzeitstunden bis zur Vollzeit-Normalarbeitszeit (Mehrarbeit) werden mit einem Zuschlag von 25 % vergütet. Diese Regelung ist zwingend (§19d Abs. 3a AVRAG in der Fassung BGBl I Nr. 44/2016) und kann vertraglich oder durch Kollektivvertrag nicht unterschritten werden. Überstunden (ab der 41. Stunde/Woche) werden nach AZG §6 mit 50 % Zuschlag vergütet.
Gleichbehandlung (§19d Abs. 5 AVRAG): Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Kollegen ist nach §19d Abs. 5 AVRAG i.V.m. Gleichbehandlungsgesetz (GlBG, BGBl I Nr. 66/2004) unzulässig. Verstöße können Schadenersatzansprüche beim ASG Wien (§50 ASGG) auslösen.
Elternteilzeit (§§8–8e VKG; §§8–8e MSchG): Elternteilzeit für Mütter und Väter in Betrieben >20 Beschäftigte; Anspruch bis zum Schuleintritt des Kindes; Ankündigungsfrist: 3 Monate vor geplantem Beginn. Bei Verstoß des Arbeitgebers: Anspruch per Klage beim ASG Wien (§8d VKG — vorläufige Verfügung ohne Parteianhörung möglich). Besonderer Kündigungsschutz für die Dauer der Elternteilzeit (§10 Abs. 1 MSchG).
Altersteilzeit (§27 AlVG): Voraussetzungen: Mindestalter 58 Jahre (Frauen) oder 62 Jahre (Männer); Arbeitszeit-Reduktion auf 40–60 % der Normalarbeitszeit; AMS-Antrag vor Beginn. AMS-Förderung: Erstattung des Lohnkostenzuschusses (Differenz zwischen altem und neuem Lohn, bis zu 50 % des alten Bruttolohns). Falsche AMS-Antragsstellung führt zum Verlust der Förderung.
Sozialversicherung: Teilzeitbeschäftigte über der geringfügigen Grenze (€551,10 monatlich in 2025) unterliegen der ASVG-Vollversicherung (ÖGK, PVA, AUVA nach §4 ASVG). Geringfügig Beschäftigte (unter der Grenze): nur Unfallversicherung; freiwillige Zusatzversicherung möglich (§19a ASVG).
Häufige Fehler bei Ihrem Teilzeitvertrag Österreich
Bei Teilzeitverträgen in Österreich werden folgende häufige Fehler gemacht, die zu Lohnnachzahlungspflichten, Verwaltungsstrafen oder arbeitsgerichtlichen Verfahren führen können.
Lageänderung ohne Einvernehmen: Arbeitgeber ändern einseitig die Lage der Teilzeitarbeitszeit (andere Arbeitstage, andere Uhrzeiten), ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen. Dies verstößt gegen §19d Abs. 4 AVRAG — der Arbeitnehmer kann die einseitige Lageänderung beim ASG Wien anfechten und Schadenersatz verlangen.
Mehrstundenzuschlag nicht bezahlt: Viele Arbeitgeber vergessen, den gesetzlichen Mehrstundenzuschlag von 25 % für Arbeitsstunden zwischen der vereinbarten Teilzeit und der Vollzeit-Normalarbeitszeit (§19d Abs. 3a AVRAG) zu bezahlen. Dieser Zuschlag ist seit 2016 zwingend und kann nicht vertraglich abbedungen werden. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) prüft dies bei Lohnprüfungen.
Keine schriftliche Elternteilzeitvereinbarung: Bei Elternteilzeit nach §8 VKG/§8 MSchG unterlassen Arbeitgeber die gesetzlich erforderliche schriftliche Vereinbarung (§8a VKG). Die fehlende Schriftform schwächt die Rechtsposition des Arbeitgebers erheblich bei späteren Streitigkeiten über Ausmaß und Lage der Elternteilzeit.
Vorrangrecht auf Vollzeit nicht beachtet: Wenn eine Vollzeitstelle besetzt wird, ohne dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer informiert wurde (§19d Abs. 6 AVRAG), begeht der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung. Der übergangene Teilzeitarbeitnehmer kann Schadenersatz nach §1295 ABGB verlangen.
Pro-rata-Berechnung falsch: Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) werden nicht korrekt aliquotiert. Beispiel: Ein Teilzeitarbeitnehmer mit 50 % Arbeitszeit erhält KV-Urlaubsgeld in voller Höhe statt zu 50 % — umgekehrt ist auch die Unterzahlung ein Fehler. Pro-rata-Prinzip gilt für alle zeitabhängigen Leistungen (§19d Abs. 5 AVRAG; Pro-rata-temporis-Grundsatz der EU-RL 1997/81/EG).
Quellen und Zitate
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- §1159 ABGBAT official
- §1295 ABGBAT official
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Teilzeitarbeit in Österreich bezeichnet jedes Dienstverhältnis, bei dem die vereinbarte Wochenarbeitszeit unter der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegt (§19d Abs. 1 AVRAG, BGBl Nr. 459/1993). Geringfügige Beschäftigung ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit, bei der das monatliche Entgelt unterhalb der geringfügigen Beschäftigungsgrenze liegt (€551,10 monatlich in 2025, gemäß §5 Abs. 2 ASVG, BGBl Nr. 189/1955). Wesentliche Unterschiede: (1) Sozialversicherung: Geringfügig Beschäftigte unterliegen nur der Unfallversicherung (AUVA) — keine Kranken- oder Pensionsversicherung; freiwillige Vollversicherung für €65,91/Monat möglich (§19a ASVG). Normalteilzeit-Beschäftigte (über der Geringfügigkeitsgrenze) unterliegen der vollen ASVG-Pflichtversicherung (ÖGK, PVA, AUVA). (2) Arbeitslosengeld: Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§7 AlVG — Anwartschaft nur bei Vollversicherung). (3) Lohnsteuer: Geringfügig Beschäftigte zahlen keine Lohnsteuer (unter Grundfreibetrag), sofern kein anderes Einkommen vorliegt; Normalteilzeit-Beschäftigte zahlen Lohnsteuer nach dem Tarif des §33 EStG. (4) Rechtliche Grundlage: Beide gelten als Dienstnehmer im Sinne des ABGB und haben Anspruch auf KV-Mindestlohn, Urlaub, Dienstzettel und Abfertigung Neu (BMSVG).
Seit der AVRAG-Novelle 2016 (BGBl I Nr. 44/2016) haben Teilzeitarbeitnehmer in Österreich nach §19d Abs. 3a AVRAG einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % für jede geleistete Mehrstunde. Mehrarbeit ist definiert als Arbeitszeit, die über die vereinbarte Teilzeitstundenzahl, aber noch innerhalb der Vollzeit-Normalarbeitszeit (gesetzlich: 40 Stunden/Woche nach AZG §3, oder KV-Normalarbeitszeit von oft 38,5 Stunden) liegt. Beispiel: Ein Teilzeitmitarbeiter ist für 20 Stunden/Woche eingestellt; arbeitet er in einer Woche 25 Stunden, ist die 5. Mehrstunde mit dem regulären Stundenlohn + 25 % Zuschlag zu vergüten. Erst wenn die Vollzeit-Normalarbeitszeit von 40 Stunden (oder KV-Normalzeit) überschritten wird, entstehen Überstunden nach AZG §6 (50 % Zuschlag). Der Mehrstundenzuschlag von 25 % ist zwingend (§19d Abs. 3a AVRAG) und kann auch durch Kollektivvertrag nur dann unterschritten werden, wenn innerhalb des KV-vereinbarten Gleitzeitzeitraums Zeitausgleich gewährt wird. Der OGH (8 ObA 85/15h) hat bestätigt, dass der Mehrstundenzuschlag vom ersten Mehr-Stunde an gebührt.
Ja, Eltern in Österreich haben unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Recht auf Elternteilzeit nach §8 Väter-Karenzgesetz (VKG, BGBl Nr. 651/1989) und §8 Mutterschutzgesetz (MSchG, BGBl Nr. 221/1979). Voraussetzungen: (1) Betriebsgröße: Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt des Antrags mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen. Bei ≤20 Mitarbeitern: kein Rechtsanspruch, aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer können freiwillig Elternteilzeit vereinbaren. (2) Dauer des Dienstverhältnisses: Mindestens 3 Jahre Dienstzeit beim Arbeitgeber vor Antritt der Elternteilzeit. (3) Kind: Elternteilzeit kann bis zum Schuleintritt des Kindes (7. Geburtstag) beantragt werden. (4) Ankündigung: Mindestens 3 Monate vor geplantem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber ankündigen (§8a VKG). (5) Der Arbeitgeber kann die Elternteilzeit nur aus schwerwiegenden betrieblichen Gründen verweigern; bei Ablehnung kann der Arbeitnehmer binnen 2 Wochen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien) einbringen (§8d VKG). (6) Kündigungsschutz: Besonderer Kündigungsschutz für die Dauer der Elternteilzeit (§10 MSchG) — Arbeitgeber darf nur mit Zustimmung des ASG Wien kündigen.
Bei Teilzeitarbeit in Österreich gilt das Pro-rata-temporis-Prinzip: Alle zeitabhängigen Leistungen werden im Verhältnis zur Teilzeitarbeitszeit berechnet (§19d Abs. 5 AVRAG; EU-RL 1997/81/EG, Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit). Urlaubsberechnung: Der Jahresurlaub nach §2 UrlG (BGBl Nr. 390/1976) beträgt 5 Wochen. Bei einem Teilzeitarbeitnehmer mit 50 % der Vollzeitstunden (z.B. 20 von 40 h/Woche) gilt: Urlaubsanspruch = 5 Wochen × 50 % = 2,5 Wochen (entspricht 12,5 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche). Wichtig: Der Urlaub wird in Arbeitstagen berechnet (bei einer 2-Tage/Woche-Stelle: 5 Wochen × 2 Tage = 10 Urlaubstage). Sonderzahlungen: Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration werden aliquot gewährt: Bei 50 % Teilzeit = 50 % des Vollzeit-KV-Urlaubsgeldes. Entgeltfortzahlung bei Krankheit (EFZG/AngG §8): Voller Lohn für die vereinbarte Teilzeitstundenzahl wird für die gesetzliche Fortzahlungsdauer bezahlt — kein anteiliger Abzug wegen Teilzeit. Abfertigung Neu (BMSVG §6): Der Beitragssatz von 1,53 % wird auf das Teilzeitverdienst angewandt — bei 50 % Teilzeit = 0,765 % des Vollzeit-Bruttolohns.
Nein, ein Arbeitgeber in Österreich kann nach geltendem Recht die Arbeitszeit eines Teilzeitarbeitnehmers nicht einseitig erhöhen: §19d Abs. 4 AVRAG verbietet ausdrücklich die einseitige Änderung der vereinbarten Teilzeitstunden und der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers. Einzige Ausnahme: In einer Betriebsvereinbarung (§97 Abs. 1 Z 2 ArbVG) kann für Saisonbetriebe oder bei Pflege von Angehörigen eine flexible Lage-Regelung vereinbart werden — aber auch dann mit den Grenzen des §19d AVRAG. Einseitige Verlängerung der Arbeitszeit: Nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich und freiwillig in Mehrarbeit einwilligt; Mehrarbeit ohne Einwilligung ist nach §19d Abs. 3 AVRAG unzulässig und löst einen Schadenersatzanspruch aus. Recht auf Rückkehr zur Vollzeit: Ein Teilzeitarbeitnehmer kann die Rückkehr zur Vollzeit verlangen, sofern eine entsprechende Vollzeitstelle frei ist (§19d Abs. 6 AVRAG). Elternteilzeit-Ablehnung: Arbeitgeber in Betrieben >20 Mitarbeiter können Elternteilzeit nur aus schwerwiegenden betrieblichen Gründen ablehnen (§8b VKG); Ablehnung muss schriftlich begründet werden (§8a Abs. 3 VKG). Bei ungerechtfertigter Ablehnung: Arbeitnehmer klagt vor ASG Wien (§8d VKG).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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