Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich
AÜG §§10–14 (BGBl Nr. 196/1988)
ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNGSVERTRAG
gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) BGBl Nr. 196/1988, §§10–14
1. VERTRAGSPARTEIEN
ÜBERLASSER (Zeitarbeitsfirma): [Überlasser Firmenname] Firmenbuchnummer: [Überlasser FN] Gewerbeberechtigung §94 Z 72 GewO: [Gewerbeberechtigung] Adresse: [Überlasser Adresse]
BESCHÄFTIGER (aufnehmendes Unternehmen): [Beschäftiger Firmenname] Firmenbuchnummer: [Beschäftiger FN] UID: [Beschäftiger UID] Einsatzort / Betriebsadresse: [Beschäftiger Adresse / Einsatzort]
2. ÜBERLASSENE ARBEITSKRAFT
Name: [Name der Arbeitskraft] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Sozialversicherungsnummer: [SVNR] Tätigkeit / Berufsbezeichnung: [Tätigkeit / Berufsbezeichnung] KV-AÜ Berufsgruppe: [Berufsgruppe]
Der Überlasser beschäftigt die Arbeitskraft im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses und überlässt sie dem Beschäftiger zur Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß §6 AÜG. Zwischen der Arbeitskraft und dem Beschäftiger entsteht kein Arbeitsverhältnis.
3. DAUER UND ENTGELT DER ÜBERLASSUNG
Die Überlassung beginnt am [Beginn der Überlassung] und endet am [Ende der Überlassung]. Bei Fehlen eines Enddatums gilt die Überlassung als unbefristet; sie kann von beiden Parteien mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich gekündigt werden (§14 Abs. 2 AÜG).
Der Beschäftiger zahlt dem Überlasser ein Überlassungsentgelt von €[Überlassungsentgelt €/Std] pro Arbeitsstunde (Gesamtpreis inkl. aller Nebenkosten). Der Bruttostundenlohn der Arbeitskraft beträgt €[Bruttostundenlohn] und entspricht mindestens dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung (KV AÜ), Berufsgruppe [Berufsgruppe].
Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration nach §10 KV AÜ), Überstundenzuschläge (50 % für die ersten 2 Stunden täglich, 100 % darüber hinaus gemäß AZG §10) sowie Reisekosten werden gesondert abgerechnet.
4. WEISUNGSRECHT UND ARBEITNEHMERSCHUTZ (§6 AÜG)
Der Beschäftiger übt das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber der Arbeitskraft am Einsatzort aus (§6 Abs. 1 AÜG). Das persönliche Weisungsrecht (Urlaubsgenehmigung, disziplinäre Maßnahmen, Kündigung) verbleibt beim Überlasser.
Der Beschäftiger verpflichtet sich zur Einhaltung aller Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG BGBl Nr. 450/1994) am Einsatzort und hat die Arbeitskraft vor Arbeitsaufnahme über Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu unterweisen (§14 ASchG).
Arbeitsunfälle der Arbeitskraft sind unverzüglich dem Überlasser (zwecks AUVA-Meldung) und dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Der Beschäftiger haftet für Schäden, die durch Verletzung seiner Schutzpflichten entstehen (§1315 ABGB).
5. SOZIALVERSICHERUNG UND STEUER
Der Überlasser meldet die Arbeitskraft vor Arbeitsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) als Dienstgeber an (§33 ASVG) und entrichtet sämtliche Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile der ASVG-Pflichtversicherung (ÖGK: Krankenversicherung; PVA: Pensionsversicherung; AUVA: Unfallversicherung) sowie Lohnsteuer (§47 EStG 1988), Dienstgeberbeitrag (DB 3,9 % §41 FLAG) und Kommunalsteuer (KommSt 3 % §6 KommStG).
6. GLEICHSTELLUNG (EQUAL TREATMENT — §10 ABS. 5 AÜG)
Ab dem ersten Tag der Überlassung gelten für die Arbeitskraft die Arbeitsbedingungen des KV AÜ. Nach vier Wochen ununterbrochener Tätigkeit beim Beschäftiger hat die Arbeitskraft Anspruch auf gleiche Entlohnung und Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitskräfte des Beschäftigers, sofern diese für die Arbeitskraft günstiger sind. Der Beschäftiger informiert den Überlasser unverzüglich über alle relevanten Arbeitsbedingungen seiner Belegschaft.
7. DATENSCHUTZ (DSGVO/DSG)
Die Weitergabe personenbezogener Daten der Arbeitskraft (Name, SVNR, Lohnzettel, Qualifikationsnachweise) an den Beschäftiger erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und §4 DSG. Der Beschäftiger darf diese Daten ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Überlassung verwenden und hat sie nach §26a AÜG mindestens 2 Jahre aufzubewahren (LSD-BG: 5 Jahre).
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Rechtswirkung.
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht (AÜG, ABGB, KV AÜ). Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das zuständige Arbeits- und Sozialgericht (§4 ASGG). Bei Unklarheiten gelten §10 Abs. 4 AÜG-Auslegungsregeln zugunsten der Arbeitskraft.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen aufrecht (salvatorische Klausel, §878 ABGB).
Überlasser (Zeitarbeitsfirma) — Zeichnungsbefugte Person
________________
Signature
Beschäftiger (aufnehmendes Unternehmen) — Zeichnungsbefugte Person
________________
Signature
Was ist Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich?
Der Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich ist ein nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) BGBl Nr. 196/1988, insbesondere §§10–14, zwingend geregeltes zivilrechtliches Instrument, das das Dreiecksverhältnis zwischen Überlasser (Zeitarbeitsfirma), Arbeitskraft (überlassene Person) und Beschäftiger (aufnehmendes Unternehmen) verbindlich gestaltet. Der Vertrag regelt die Bedingungen, unter denen ein Überlasser eine bei ihm beschäftigte Arbeitskraft vorübergehend einem Beschäftiger zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlässt — ohne dass zwischen der Arbeitskraft und dem Beschäftiger ein Arbeitsvertrag entsteht.
Das österreichische AÜG gilt seit 1.7.1988 und implementiert die EU-Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit. Österreich hat diese Richtlinie durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2012 (BGBl I Nr. 3/2013) umgesetzt und dabei den Gleichstellungsgrundsatz (Equal-Pay- und Equal-Treatment-Prinzip) verankert. Gemäß §10 Abs. 1 AÜG muss der Überlassungsvertrag bestimmte Mindestinhalte aufweisen, darunter die Dauer der Überlassung, die Art der zu erbringenden Tätigkeit und das vereinbarte Überlassungsentgelt.
Für die überlassene Arbeitskraft gelten während der Beschäftigung beim Beschäftiger die Arbeitsbedingungen des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlassung (KV AÜ), abgeschlossen zwischen dem Verband Österreichischer Zeitarbeitsfirmen (VZA) und der Gewerkschaft vida/GPA. Dieser Kollektivvertrag schreibt Mindestlöhne nach Berufsgruppen und Qualifikationsstufen vor. Seit der AÜG-Novelle 2013 gilt zudem, dass überlassene Arbeitskräfte nach vier Wochen ununterbrochener Tätigkeit beim selben Beschäftiger Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitskräfte des Beschäftigers haben — sogenannter Equal Treatment nach §10 Abs. 5 AÜG.
Der Überlassungsvertrag unterscheidet sich grundlegend vom Werkvertrag (ABGB §1151 ff.): Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein bestimmtes Werk oder Ergebnis und behält die Weisungsfreiheit in der Arbeitsausführung. Bei der Arbeitskräfteüberlassung untersteht die Arbeitskraft dagegen den fachlichen und organisatorischen Weisungen des Beschäftigers (§6 Abs. 1 AÜG). Diese Abgrenzung ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und für die steuerrechtliche Behandlung durch das Finanzamt Österreich entscheidend.
Nicht jede Überlassung ist unbegrenzt zulässig. Nach §3 AÜG muss die Überlassung gewerbsmäßig betrieben werden, sofern sie nicht im Rahmen von Konzernüberlassungen oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten erfolgt. Überlasser benötigen eine Gewerbeberechtigung nach §94 Z 72 GewO 1994 (Arbeitsvermittlung) sowie eine Meldung beim Arbeitsmarktservice (AMS). Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) BGBl I Nr. 44/2016 verpflichtet beide Vertragsparteien zur Einhaltung kollektivvertraglicher Mindestlöhne und sieht bei Verstößen empfindliche Verwaltungsstrafen vor.
Wann brauchen Sie Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich?
Den Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich nach AÜG §§10–14 benötigen Unternehmen und Überlassungsbetriebe immer dann, wenn Arbeitskräfte vorübergehend bei einem anderen Unternehmen eingesetzt werden sollen, ohne dass zwischen der Arbeitskraft und dem aufnehmenden Betrieb ein direktes Arbeitsverhältnis begründet wird.
Ein typischer Anwendungsfall ist die saisonale Produktion: Ein Salzburger Lebensmittelproduzent benötigt in den Monaten Oktober bis Dezember zehn zusätzliche Lagermitarbeiter, die über eine zugelassene Zeitarbeitsfirma mit gültiger Gewerbeberechtigung nach §94 Z 72 GewO zugeteilt werden. Ohne schriftlichen Überlassungsvertrag nach §10 AÜG ist das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht eindeutig gestaltet — mit dem Risiko, dass die ÖGK die Konstruktion als Scheinselbständigkeit oder unerlaubte Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert.
Technologieunternehmen nutzen Arbeitskräfteüberlassung zur flexiblen Deckung von IT-Spezialisten: Ein Wiener Fintech-Unternehmen benötigt vorübergehend einen SAP-Senior-Berater für eine sechsmonatige Systemintegration. Der Berater bleibt Angestellter der Überlassungsfirma (mit Sozialversicherung bei ÖGK und Abfertigung Neu nach BMSVG), ist aber fachlich dem Beschäftiger weisungsgebunden — klassische Konstellation nach §6 AÜG.
Das Baugewerbe zählt zu den intensivsten Nutzergruppen der Arbeitskräfteüberlassung in Österreich. Bauunternehmen beschäftigen für einzelne Projekte spezialisierte Handwerker — Elektriker, Installateur, Trockenbauer — deren Überlassung im KV Baugewerbe und im KV AÜ kollektivvertraglich geregelt ist. Ohne den Überlassungsvertrag drohen Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat (AI) sowie Strafen nach §29 LSD-BG.
Im Pflegebereich übernehmen Überlassungsfirmen die Abdeckung von Urlaubsvertretungen und Langzeitkrankenständen in Krankenhäusern und Pflegeheimen — besonders relevant für Krankenpfleger, Pflegeassistenten und Sanitäter. Der Kollektivvertrag für Sozialberufe (KV Sozialwirtschaft Österreich) gilt in diesen Fällen für den Beschäftiger, während die überlassene Arbeitskraft nach KV AÜ entlohnt wird. Ein schriftlicher Überlassungsvertrag schützt alle Beteiligten vor den Nachweispflichten des §26a AÜG.
Grenzüberschreitende Überlassungen aus dem EU-Ausland — etwa tschechische oder slowakische Handwerker, die an österreichischen Baustellen tätig sind — unterliegen dem LSD-BG und erfordern eine Meldung beim AMS (ZKO 3-Formular) sowie die Führung von Lohnunterlagen in Österreich. Der Überlassungsvertrag muss in diesen Fällen explizit auf das österreichische AÜG und den relevanten Kollektivvertrag verweisen.
Was gehört in Ihr Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich?
Ein wirksamer Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich nach AÜG §§10–14 muss folgende Kernelemente enthalten, um den gesetzlichen Mindestanforderungen und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu genügen:
**1. Identifikation aller Vertragsparteien** — Vollständige Firmenbezeichnung von Überlasser und Beschäftiger jeweils mit Firmenbuchnummer (FN), eingetragener Geschäftsadresse und UID-Nummer. Angaben zur Gewerbeberechtigung des Überlassers nach §94 Z 72 GewO 1994 sind verpflichtend; ein fehlender Nachweis kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen.
**2. Bezeichnung der überlassenen Arbeitskraft** — Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR), Berufsbezeichnung/Tätigkeitsprofil sowie Qualifikationsstufe nach dem geltenden Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung (KV AÜ). Die korrekte Einstufung in Berufsgruppen A bis D ist für die KV-konforme Entlohnung entscheidend.
**3. Beschreibung der Tätigkeit** — Konkrete Angaben zur Art der Arbeitsleistung, dem Einsatzort (Bundesland, Bezirk), der Abteilung beim Beschäftiger und den fachlichen Anforderungen. Vage Tätigkeitsbeschreibungen gelten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) als unzureichend.
**4. Dauer der Überlassung** — Genaues Beginn- und (soweit vereinbart) Enddatum der Überlassung. Bei unbefristeter Überlassung: Kündigungsregelungen nach AÜG §14 inkl. Fristen. Verlängerungsoptionen sollten schriftlich fixiert werden, da nach §10 Abs. 4 AÜG mündliche Vereinbarungen im Streitfall zu Lasten des Überlassers ausgelegt werden.
**5. Überlassungsentgelt** — Klar strukturiertes Entgelt in EUR, aufgeschlüsselt nach Grundpauschale, allfälligem Reisekostenzuschuss, Urlaubs- und Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen nach §10 KV AÜ) sowie Zuschlägen für Überstunden und Schichtarbeit. Der Überlassungspreis (das vom Beschäftiger zu zahlende Entgelt) ist vom Arbeitslohn der Arbeitskraft zu trennen.
**6. Sozialversicherungsregelungen** — Klarstellung, dass der Überlasser als Dienstgeber nach ASVG §4 der ÖGK gegenüber anmeldepflichtig ist und die Dienstgeberbeiträge (ca. 21,03 % des Bruttolohns 2025) entrichtet. Der Beschäftiger übernimmt keine Dienstgeberfunktion, trägt aber die Verantwortung nach §6 Abs. 3 AÜG für Unfälle der überlassenen Arbeitskraft am Einsatzort (AUVA-Meldepflicht).
**7. Weisungsrecht und Arbeitnehmerschutz** — Ausdrückliche Regelung, dass der Beschäftiger nach §6 Abs. 1 AÜG das fachliche Weisungsrecht ausübt, jedoch das Arbeitnehmerschutzrecht nach ASchG BGBl Nr. 450/1994 und die Vorschriften des Arbeitsinspektorats am Einsatzort einzuhalten hat.
**8. Haftungsverteilung** — Vereinbarung gemäß §14 AÜG: Überlasser haftet für die korrekte Einstellung und Qualifikation der Arbeitskraft; Beschäftiger haftet für Schäden, die die Arbeitskraft Dritten während der Überlassung zufügt. Zur Vollständigkeit empfiehlt sich ein Hinweis auf das Erfordernis einer Betriebshaftpflichtversicherung beim Beschäftiger.
**9. Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment)** — Verpflichtende Klausel nach §10 Abs. 5 AÜG: Nach vier Wochen ununterbrochener Tätigkeit beim Beschäftiger hat die Arbeitskraft Anspruch auf die Arbeitsbedingungen (Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub) der vergleichbaren Stammarbeitskräfte, sofern diese günstiger als die KV-AÜ-Bedingungen sind.
**10. Datenschutz (DSGVO/DSG)** — Die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Arbeitskraft (Name, SVNR, Qualifikationsdaten) an den Beschäftiger stellt eine Datenübermittlung nach Art. 28 DSGVO dar und bedarf einer Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. b oder c DSGVO). Auf forms-legal.com steht eine DSGVO-konforme Klausel kostenlos zum Download bereit.
**11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand** — Ausdrücklicher Verweis auf österreichisches Recht (ABGB, AÜG, KV AÜ) sowie Gerichtsstand beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: ASG Wien; in anderen Bundesländern: Landesgericht mit Arbeitsrechtssenat).
**12. Schlussbestimmungen** — Schriftformklausel (Änderungen nur schriftlich wirksam), salvatorische Klausel und Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten nach §26a AÜG (mindestens 2 Jahre, LSD-BG: 5 Jahre für Lohnunterlagen).
So füllen Sie Ihr Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich aus
Den Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich nach AÜG §§10–14 richtig auszufüllen erfordert folgende Schritte:
**Schritt 1: Überlasseridentifikation prüfen** — Geben Sie die vollständige Firmenbuchbezeichnung des Überlassers (Zeitarbeitsfirma) ein, inklusive Rechtsform, FN-Nummer und dem Sitz laut Firmenbuchauszug. Prüfen Sie vorab unter firmenbuch.at, ob die Daten aktuell sind. Tragen Sie die Gewerbeberechtigung (Gewerberegister-Nummer GRN) nach §94 Z 72 GewO 1994 ein — ohne diese Angabe ist der Vertrag angreifbar.
**Schritt 2: Beschäftiger eintragen** — Firmenname, FN-Nummer, UID-Nummer und Anschrift des aufnehmenden Unternehmens. Vermerken Sie die Abteilung und den konkreten Einsatzort (Betriebsadresse), da Arbeitsinspektorate Kontrollen je Einsatzort durchführen.
**Schritt 3: Arbeitskraft identifizieren** — Vollständigen Namen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR) und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskraft eintragen. Bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthalts- und Beschäftigungstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte, EU-Bürger, Aufenthaltskarte) vermerken. Das AMS-Gleichbehandlungsgebot gilt auch hier.
**Schritt 4: Tätigkeitsbeschreibung präzisieren** — Formulieren Sie die Tätigkeit konkret: nicht „Büroarbeiten“, sondern „Sachbearbeitung Kreditorenbuchhaltung nach SAP-S/4HANA“. Ordnen Sie die Tätigkeit der zutreffenden Berufsgruppe (A bis D) des KV Arbeitskräfteüberlassung zu. Diese Zuordnung bestimmt den kollektivvertraglichen Mindestlohn.
**Schritt 5: Dauer und Optionen festlegen** — Tragen Sie genaues Startdatum (TT.MM.JJJJ) ein. Bei befristeter Überlassung: Enddatum. Bei unbefristeter Überlassung: Kündigung mit mindestens 14-tägiger Frist nach §14 Abs. 2 AÜG. Allfällige Verlängerungsoptionen schriftlich vereinbaren.
**Schritt 6: Entgelt korrekt berechnen** — Tragen Sie den Überlassungspreis (Bruttopreis inkl. aller Nebenkosten) und getrennt davon den Arbeitslohn der Arbeitskraft (Bruttostundenlohn, Zuschläge) ein. Prüfen Sie die KV-Mindestlöhne auf wko.at (Kollektivvertragsportal). Der Arbeitslohn muss mindestens dem KV AÜ entsprechen; Unterschreitungen sind nach §29 LSD-BG strafbar.
**Schritt 7: DSGVO-Vereinbarung integrieren** — Fügen Sie die Datenschutzklausel ein, die regelt, welche personenbezogenen Daten der Arbeitskraft (SVNR, Qualifikationsnachweise, Lohnzettel) der Beschäftiger erhält und wie lange er diese speichern darf (max. Aufbewahrungsfrist nach LSD-BG: 5 Jahre).
**Schritt 8: Unterzeichnen und archivieren** — Beide Parteien (Überlasser und Beschäftiger) unterzeichnen den Vertrag in zweifacher Ausfertigung. Der Überlasser muss gemäß §26a AÜG eine Kopie mindestens 2 Jahre aufbewahren; die LSD-BG-Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen beträgt 5 Jahre. Bei grenzüberschreitenden Überlassungen: ZKO 3-Meldung beim AMS vor Arbeitsbeginn!
Rechtliche Anforderungen für Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich
Der Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich unterliegt folgenden zwingenden gesetzlichen Anforderungen, deren Missachtung Verwaltungsstrafen oder die zivilrechtliche Unwirksamkeit nach sich zieht:
**Gewerbeberechtigung (§3 AÜG i.V.m. §94 Z 72 GewO):** Gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung erfordert eine Gewerbeberechtigung. Ohne diese ist die Überlassung nichtig und alle gezahlten Entgelte rückabzuwickeln. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) führt das Gewerberegister; Kontrollen erfolgen durch das Arbeitsinspektorat.
**Mindestinhalt des Überlassungsvertrags (§10 Abs. 1–4 AÜG):** Der Vertrag muss zwingend enthalten: Beginn und Dauer, Art der Tätigkeit, Überlassungsentgelt, Hinweis auf anzuwendenden Kollektivvertrag (KV AÜ). Fehlt auch nur eines dieser Elemente, kann das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) den Vertrag als Scheingestaltung qualifizieren.
**Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung (KV AÜ):** Für alle überlassenen Arbeitskräfte gilt der KV AÜ mindestens als Untergrenze. Der aktuelle KV AÜ (Gültigkeit ab 1.5.2025) ist auf wko.at abrufbar. Unterschreitung der KV-Mindestlöhne ist nach §29 LSD-BG mit Geldstrafen bis zu €50.000 je Arbeitnehmer pro Unterschreitungszeitraum sanktioniert.
**LSD-BG-Compliance (§1–29 LSD-BG BGBl I Nr. 44/2016):** Überlasser und Beschäftiger haften solidarisch für die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Lohnunterlagen müssen am Einsatzort vorhanden oder elektronisch abrufbar sein. Bei grenzüberschreitender Überlassung: ZKO 3-Meldung beim AMS vor Beginn der Tätigkeit in Österreich.
**Equal-Treatment-Pflicht (§10 Abs. 5 AÜG):** Nach vier Wochen ununterbrochener Tätigkeit beim Beschäftiger greifen die Gleichstellungsansprüche der Arbeitskraft. Beschäftiger müssen auf Verlangen Auskunft über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitskräfte erteilen.
**ASVG-Anmeldung (§33 ASVG):** Vor Arbeitsantritt muss der Überlasser die Arbeitskraft bei der ÖGK anmelden (Elektronischer Datenaustausch ELDA). Verspätete Anmeldung ist nach §111 ASVG strafbar (Verwaltungsstrafe bis zu €2.180).
**Arbeitnehmerschutz am Einsatzort (§6 Abs. 3 AÜG i.V.m. ASchG):** Der Beschäftiger hat am Einsatzort alle Vorschriften des ASchG einzuhalten und trägt die Verantwortung für Unfallverhütung und Arbeitsstättenrecht. Verstöße werden vom Arbeitsinspektorat verfolgt.
Häufige Fehler bei Ihrem Arbeitskräfteüberlassungsvertrag Österreich
Bei der Erstellung und Anwendung von Arbeitskräfteüberlassungsverträgen in Österreich treten folgende Fehler besonders häufig auf:
**Fehler 1: Fehlende oder veraltete Gewerbeberechtigung** — Viele Beschäftiger prüfen nicht, ob der Überlasser tatsächlich eine gültige Gewerbeberechtigung nach §94 Z 72 GewO besitzt. Ist diese abgelaufen oder gar nie vorhanden gewesen, ist die gesamte Überlassung rechtswidrig. Das Risiko trägt dann auch der Beschäftiger, der möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für die Arbeitskraft schuldet.
**Fehler 2: Unklare Tätigkeitsbeschreibung** — „Allgemeine Bürotätigkeit“ oder „Hilfsarbeiter“ sind für die kollektivvertragliche Einstufung unzureichend. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass vage Berufsbezeichnungen im Streitfall zu Gunsten der Arbeitskraft (höchste Berufsgruppe) ausgelegt werden — was den Überlasser zu einer erheblichen Nachzahlung verpflichtet.
**Fehler 3: Nichtbeachtung des Equal-Treatment-Anspruchs** — Nach vier Wochen ununterbrochener Überlassung vergessen viele Unternehmen, die Entlohnung der Arbeitskraft auf die Bedingungen der Stammbelegschaft anzuheben. Der OGH hat in der Entscheidung 9 ObA 135/16p klargestellt, dass dieser Anspruch nicht abdingbar ist und rückwirkend geltend gemacht werden kann.
**Fehler 4: Fehlende LSD-BG-Unterlagen am Einsatzort** — Kontrollen des Arbeitsinspektorats und der Finanzpolizei (Bundesministerium für Finanzen) prüfen regelmäßig das Vorhandensein von Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen nach AZG §26). Fehlen diese, drohen Geldstrafen bis zu €50.000 je Arbeitskraft.
**Fehler 5: Verwechslung mit Werkvertrag** — Unternehmen bezeichnen Arbeitskräfteüberlassungen manchmal als „Werkvertrag“, um AÜG-Pflichten zu umgehen. Die ÖGK und das Arbeitsinspektorat prüfen die tatsächliche Ausgestaltung — insbesondere das fachliche Weisungsrecht. Wird die wahre Natur als Überlassung erkannt, folgen Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer rückwirkend bis zu fünf Jahren.
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Für alle nach Österreich überlassenen Arbeitskräfte gilt ab 1. Mai 2025 der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung (KV AÜ), der zwischen dem Verband Österreichischer Zeitarbeitsfirmen (VZA) und den Gewerkschaften vida sowie GPA abgeschlossen wird. Der KV AÜ unterscheidet vier Berufsgruppen (A–D) mit unterschiedlichen Mindestgrundlöhnen: Berufsgruppe A (Hilfsarbeit ohne besondere Anforderungen) liegt derzeit bei rund €11,48/Stunde, Berufsgruppe D (hochqualifizierte Fachkräfte mit Leitungsfunktion) bei ca. €18,90/Stunde. Zusätzlich gelten Zuschläge für Überstunden (50 % in den ersten zwei Stunden, 100 % danach laut AZG), Nachtarbeit und Schichtarbeit. Nach vier Wochen ununterbrochener Überlassung an denselben Beschäftiger greift zudem der Equal-Treatment-Anspruch nach §10 Abs. 5 AÜG: Ist der KV des Beschäftigers oder dessen Betriebsvereinbarung für die Arbeitskraft günstiger, muss der Überlasser auf das höhere Entgelt aufstocken. Die jeweils aktuellen KV-Löhne finden Sie auf dem WKO Kollektivvertragsportal (wko.at/kvportal) unter dem Suchbegriff „Arbeitskräfteüberlassung“. Unterschreitungen der KV-Mindestlöhne sind nach §29 LSD-BG mit Verwaltungsstrafen bis zu €50.000 je Arbeitskraft und Unterschreitungszeitraum sanktioniert.
Grundsätzlich sieht §10 AÜG vor, dass der Überlassungsvertrag — also der Vertrag zwischen Überlasser (Zeitarbeitsfirma) und Beschäftiger — in Schriftform geschlossen werden soll, jedoch ist ein mündlicher Vertrag nicht automatisch nichtig. Die Rechtsfolge fehlender Schriftlichkeit ist gemäß §10 Abs. 4 AÜG, dass sämtliche Unklarheiten zu Gunsten der Arbeitskraft und zu Lasten des Überlassers ausgelegt werden. In der Praxis bedeutet dies: Fehlt der schriftliche Nachweis über Tätigkeitsbeschreibung, Einstufung und Entgelt, wird im Streitfall die für die Arbeitskraft günstigste Berufsgruppe (höchste Entlohnungsstufe des KV AÜ) angesetzt. Zusätzlich sind fehlende Schriftunterlagen ein schwerwiegender Verstoß gegen das LSD-BG: Bei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat oder die Finanzpolizei drohen Strafen, wenn die Lohnunterlagen am Einsatzort nicht vorgezeigt werden können. Dringend empfohlen wird daher stets ein vollständiger schriftlicher Überlassungsvertrag nach dem Muster, das forms-legal.com kostenlos zum Download bereitstellt, ergänzt um die jeweils aktuellen KV-Lohnangaben und DSGVO-Datenschutzklauseln.
Die Haftungsverteilung bei einem Arbeitsunfall einer überlassenen Arbeitskraft ist in §6 Abs. 3 AÜG und im ASVG klar geregelt, in der Praxis aber oft missverstanden. Der Überlasser bleibt als Dienstgeber für die ASVG-Unfallversicherung bei der AUVA verantwortlich: Er meldet die Arbeitskraft vor Arbeitsbeginn bei der ÖGK an (§33 ASVG), zahlt die AUVA-Beiträge (Unfallversicherungsbeitrag ca. 1,2 % des Bruttoentgelts) und hat im Unfallfall die Arbeitsunfallmeldung bei der AUVA einzureichen. Der Beschäftiger trägt dagegen die volle Verantwortung für die Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) am Einsatzort: Sicherheitsunterweisung, Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Gefährdungsbeurteilung nach §4 ASchG und Einhaltung aller einschlägigen Arbeitsstättennormen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, haftet der Beschäftiger zivilrechtlich nach §1315 ABGB, wenn er seine Schutzpflichten verletzt hat. Gleichzeitig kann die AUVA Regressansprüche gegen den Beschäftiger nach §334 ASVG geltend machen. Es ist daher unerlässlich, im Überlassungsvertrag die Schutzpflichten klar zu regeln und der Beschäftiger sollte seine Betriebshaftpflichtversicherung auf die Tätigkeit überlassener Arbeitskräfte erstrecken.
Das österreichische AÜG sieht — anders als manche andere EU-Staaten — grundsätzlich keine gesetzliche Maximaldauer für die Überlassung vor. Die Überlassung kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen: Erstens greift nach vier Wochen ununterbrochener Überlassung an denselben Beschäftiger der Equal-Treatment-Anspruch nach §10 Abs. 5 AÜG, was für den Überlasser zu höheren Lohnkosten führen kann. Zweitens prüfen Arbeitsinspektorat und ÖGK bei sehr langen Überlassungen, ob nicht faktisch ein Dienstverhältnis zwischen Arbeitskraft und Beschäftiger entstanden ist (Dauerbeschäftigung). Wird dies festgestellt, wird der Beschäftiger zum rückwirkenden Dienstgeber — mit Sozialversicherungsnachzahlungen und Lohnsteuerhaftung. Drittens darf nach §3 Abs. 4 AÜG dieselbe Arbeitskraft nicht zur Umgehung von Betriebsratspflichten (ArbVG) dauerhaft überlassen werden. In der betrieblichen Praxis empfehlen Rechtsanwälte, Überlassungen regelmäßig (spätestens nach 12–18 Monaten) zu überprüfen und gegebenenfalls in ein echtes Anstellungsverhältnis umzuwandeln.
Der Beschäftiger einer überlassenen Arbeitskraft ist nach §14a AÜG i.V.m. §26 Arbeitszeitgesetz (AZG) verpflichtet, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitskraft täglich aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen für mindestens sieben Jahre aufzubewahren (§26 Abs. 4 AZG). Diese Aufzeichnungspflicht trifft primär den Beschäftiger am Einsatzort, da er die tatsächliche Disposition über die Arbeitszeit ausübt. Der Überlasser muss die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Beschäftiger anfordern, um die korrekte Entlohnung (insbesondere Überstundenzuschläge nach AZG §10) abzurechnen. Verstöße gegen §26 AZG sind nach §27 AZG mit Verwaltungsstrafen von bis zu €1.815 je Arbeitnehmer und Verstoß geahndet. Seit der AZG-Novelle 2018 (12-Stunden-Tag) gilt: Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 12 Stunden, die wöchentliche 60 Stunden. Ab der 11. und 12. Stunde hat die Arbeitskraft das Recht, ohne Begründung zu verweigern — der Beschäftiger darf daraus keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen. Für überlassene Arbeitskräfte im Baugewerbe, in der Gastronomie und im Handel gelten teilweise abweichende Regelungen aus den jeweiligen Kollektivverträgen.
Ja, bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung aus dem EU-Ausland nach Österreich besteht eine Meldepflicht nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) und nach §18 AÜG. Der ausländische Überlasser (oder in dessen Auftrag der österreichische Beschäftiger) muss vor Beginn der Arbeitsleistung in Österreich das ZKO 3-Formular (Meldung grenzüberschreitende Überlassung) elektronisch beim Zentralen Koordinationsbüro des Bundesministeriums für Finanzen einreichen. Meldepflichtig sind: Name und Anschrift des ausländischen Überlassers, Name und Anschrift des österreichischen Beschäftigers, Personaldaten und Tätigkeitsbeschreibung der entsandten Arbeitskraft, voraussichtliche Dauer und Einsatzort. Die Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnzettel im Ursprungsland, Nachweis der kollektivvertraglichen Entlohnung) müssen am Einsatzort in Österreich vorhanden oder elektronisch abrufbar sein. Liegt keine ZKO 3-Meldung vor, können gegen den österreichischen Beschäftiger Verwaltungsstrafen nach §26 LSD-BG von bis zu €20.000 je nicht gemeldeter Arbeitskraft verhängt werden. Für Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern gelten zusätzlich die Beschäftigungsbewilligungsvorschriften nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).
Die Einstufung als Scheinselbständigkeit durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder das Arbeitsinspektorat hat weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen für alle Beteiligten. Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt OGH 9 ObA 12/23g) klargestellt, dass für die Abgrenzung nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern das tatsächliche gelebte Verhältnis maßgeblich ist: Weisungsgebundenheit, persönliche Arbeitspflicht, Eingliederung in den Betrieb und wirtschaftliche Abhängigkeit sind Merkmale eines echten Dienstverhältnisses. Wird ein Werk- oder freier Dienstvertrag als Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert, hat dies folgende Konsequenzen: Erstens Nachverrechnung aller Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) durch die ÖGK rückwirkend bis zu fünf Jahre (ASVG §68). Zweitens Lohnsteuernachzahlungen und Haftung nach §82 EStG 1988. Drittens Verwaltungsstrafen nach §111 ASVG (bis zu €2.180 pro Arbeitnehmer und Monat). Viertens bei vorsätzlichem Handeln: Strafanzeige wegen Beitragshinterziehung nach §153c StGB. Um das Risiko zu minimieren, empfiehlt sich die Einholung einer schriftlichen Feststellung durch die ÖGK oder eine Rechtsmeinung (RVO-Anfrage) vor Vertragsbeginn.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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Freier Dienstvertrag nach ABGB §§1151–1164 und ASVG §4 Abs. 4 für Österreich. Regelung der selbständigen Tätigkeit ohne echtes Dienstverhältnis, mit ASVG-Pflichtversicherung.
Kündigung durch Arbeitgeber Österreich
Rechtskonformes Kündigungsschreiben für Arbeitgeber in Österreich nach AngG §§20–23 und ABGB §1159 mit korrekten Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.