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Freier Dienstvertrag Österreich

Freier Dienstvertrag Österreich

ABGB §§1151–1164; ASVG §4 Abs. 4

FREIER DIENSTVERTRAG

gemäß ABGB §§1151–1164 und ASVG §4 Abs. 4 (Österreich)

1. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser freie Dienstvertrag wird abgeschlossen zwischen:

AUFTRAGGEBER: [Auftraggeber Name] Adresse: [Auftraggeber Adresse] UID: [Auftraggeber U I D]

FREIER DIENSTNEHMER: [Dienstnehmer Name] Adresse: [Dienstnehmer Adresse] Geburtsdatum: [Dienstnehmer Geburtsdatum] SV-Nummer: [Dienstnehmer S V Nr]

2. TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG

2.1 Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber folgende Dienstleistungen zu erbringen: [Taetigkeitsbeschreibung].

2.2 Der freie Dienstnehmer ist in der Gestaltung seiner Arbeitszeit, seines Arbeitsortes und der Methode der Leistungserbringung frei. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit besteht nicht. Der freie Dienstnehmer kann sich durch geeignete Dritte vertreten lassen.

2.3 Die Tätigkeit beginnt am [Beginn Datum]. Vertragsdauer: [Vertrags Dauer]. Befristetes Vertragsende: [End Datum].

3. HONORAR

3.1 Der Auftraggeber zahlt dem freien Dienstnehmer ein Honorar nach dem folgenden Modell: [Honorarart] in Höhe von [Honorarbetrag].

3.2 Das Honorar versteht sich netto ohne Umsatzsteuer. Sofern der freie Dienstnehmer umsatzsteuerpflichtig ist, kommt die gesetzliche USt von 20% nach §10 UStG 1994 hinzu.

3.3 Der freie Dienstnehmer stellt monatlich eine ordnungsgemäße Rechnung nach §11 UStG 1994. Zahlung erfolgt innerhalb von [Zahlungsziel] Tagen nach Rechnungseingang.

4. SOZIALVERSICHERUNG UND STEUERN

4.1 Der Auftraggeber meldet den freien Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit nach §33 Abs. 1 ASVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) via ELDA an, sofern das vereinbarte Honorar die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach §5 Abs. 2 ASVG übersteigt.

4.2 Der freie Dienstnehmer ist nach §4 Abs. 4 ASVG sozialversichert. Steuern und sonstige Abgaben auf das Honorar trägt der freie Dienstnehmer selbst und erklärt diese in seiner Einkommensteuererklärung nach EStG 1988 via FinanzOnline.

5. BEENDIGUNG

5.1 Jede Partei kann diesen Vertrag mit einer Frist von [Kuendigungsfrist] Wochen zum Monatsletzten schriftlich kündigen.

5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. schwerwiegende Verletzung der Vertragspflichten, Insolvenz) bleibt unberührt.

6. GEHEIMHALTUNG

6.1 Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen dieser Tätigkeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach §26 UWG und §§26 DSG / Art. 5 DSGVO dauerhaft vertraulich zu behandeln.

6.2 Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird eine Konventionalstrafe nach §1336 ABGB in Höhe von [Geheimhaltungsstrafe] je Verstoß fällig, unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche.

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB und ASVG. Gerichtsstand ist [Gerichtsstand Ort].

7.2 Änderungen bedürfen der Schriftform. Salvatorische Klausel gilt.

Ausgefertigt in [Vertrags Ort], am [Vertragsdatum].

Auftraggeber

________________

Signature

Freier Dienstnehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Freier Dienstvertrag Österreich?

Der Freier Dienstvertrag ist ein nach ABGB §§1151–1164; ASVG §4 Abs. 4 (BGBl Nr. 189/1955) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der freie Dienstvertrag nimmt im österreichischen Arbeitsrecht eine Zwischenstellung zwischen dem echten Dienstvertrag (Arbeitsverhältnis nach §§1151–1155 ABGB) und dem Werkvertrag (§§1165–1174 ABGB) ein. Beim freien Dienstvertrag schuldet der freie Dienstnehmer — anders als beim Werkvertrag — keine bestimmte werkvertragliche Leistung (Erfolg), sondern eine fortlaufende Tätigkeit (Bemühen). Dennoch unterscheidet er sich vom echten Dienstverhältnis dadurch, dass er nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist und seine Arbeitszeit selbst einteilen kann.

Das Österreichische Höchstgericht, der Oberste Gerichtshof (OGH), hat in ständiger Rechtsprechung (grundlegend OGH 9 ObA 37/06h; 8 ObA 10/07x) die Abgrenzungskriterien des freien Dienstvertrags herausgearbeitet: Fehlen der persönlichen Abhängigkeit; kein Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit; freie Vertretbarkeit durch Dritte; keine Eingliederung in die betriebliche Organisation. Sind diese Merkmale nicht klar ausgeprägt, reklassifiziert die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder das Finanzamt Österreich das Verhältnis als echtes Dienstverhältnis, mit erheblichen Nachforderungen an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nach §69 EStG 1988 und §111 ASVG.

Ein zentrales Merkmal des freien Dienstvertrags ist die Pflichtversicherung des freien Dienstnehmers nach §4 Abs. 4 ASVG. Damit unterscheidet er sich vom echten Selbständigen (Werkvertragsnehmer ohne persönliche Abhängigkeit), der der Pflichtversicherung nach §2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG, BGBl Nr. 560/1978) bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) unterliegt. Beim freien Dienstvertrag ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, Beiträge zur ÖGK abzuführen — diese Verpflichtung trifft den freien Dienstnehmer selbst. Übersteigt das monatliche Entgelt jedoch den Betrag nach §5 Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze 2025: monatlich €551,10), ist der freie Dienstnehmer nach §4 Abs. 4 ASVG voll bei der ÖGK zu versichern.

In der Praxis wird der freie Dienstvertrag häufig von Unternehmen eingesetzt, die Berater, Trainer, Lektoren, IT-Spezialisten, Musiker, Journalisten, Übersetzer oder ähnliche Personen ohne festes Arbeitsverhältnis einsetzen möchten. forms-legal.com stellt eine ABGB- und ASVG-konforme Mustervorlage des freien Dienstvertrags Österreich zur Verfügung.

Die Entgeltzahlung erfolgt beim freien Dienstvertrag nach §1152 ABGB — im Zweifel gilt das ortsübliche Entgelt. Im Unterschied zum echten Dienstverhältnis gelten beim freien Dienstvertrag keine Kollektivvertragsmindestlöhne der WKO oder ÖGB; eine Bindung an Kollektivvertrag (KV) nach §2 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) besteht nicht. Der freie Dienstnehmer unterliegt auch nicht dem Urlaubsgesetz (UrlG), dem Arbeitszeitgesetz (AZG) oder dem Angestelltengesetz (AngG).

Wann brauchen Sie Freier Dienstvertrag Österreich?

Ein freier Dienstvertrag in Österreich wird in einer Vielzahl von Situationen abgeschlossen, in denen eine Tätigkeit fortlaufend und persönlich erbracht werden soll, ohne dass ein echtes arbeitsrechtliches Schutzverhältnis begründet werden soll oder kann.

Beratungs- und Coachingdienstleistungen: Unternehmensberater, Business Coaches oder Trainer, die regelmäßig für einen Auftraggeber tätig sind und dabei keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel einsetzen, arbeiten häufig im Rahmen eines freien Dienstvertrags. Der freie Dienstvertrag erlaubt die flexible Tätigkeit ohne Anbindung an Öffnungszeiten oder Anwesenheitspflichten des Unternehmens.

Lehrtätigkeit und Erwachsenenbildung: Volkshochschulen, Berufsschulen und private Bildungsanbieter beschäftigen Lektoren und Kurstrainer auf Basis des freien Dienstvertrags, da diese Personen typischerweise für mehrere Auftraggeber tätig sind, ihre Unterrichtseinheiten selbst einteilen und nicht fest in den Schulbetrieb eingegliedert sind.

Journalismus und Medienarbeit: Freie Journalisten, Autoren und Übersetzer, die regelmäßig für einen Verlag oder Medienbetrieb arbeiten, ohne bei diesem angestellt zu sein, sind klassische freie Dienstnehmer nach §4 Abs. 4 ASVG.

IT- und Softwareentwicklung: Wenn ein IT-Spezialist über einen längeren Zeitraum für einen Kunden tätig ist, Zugang zu dessen Systemen erhält und hauptsächlich für diesen Kunden arbeitet, ohne wesentliche eigene Betriebsmittel einzusetzen, liegt häufig ein freier Dienstvertrag vor. Hier ist die Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit besonders relevant.

Pflege- und Sozialbereich: Betreuungspersonen, die im Rahmen häuslicher Pflege nach dem Hausbetreuungsgesetz (HBeG, BGBl I Nr. 33/2007) oder in Sozialeinrichtungen tätig sind, können als freie Dienstnehmer beschäftigt werden.

Meldefrist: Der Auftraggeber muss den freien Dienstvertrag nach §33 Abs. 1 ASVG vor Beginn der Tätigkeit bei der ÖGK anmelden (Dienstgeberanmeldung via ELDA).

Was gehört in Ihr Freier Dienstvertrag Österreich?

Ein rechtssicherer freier Dienstvertrag in Österreich muss nach ABGB, ASVG und OGH-Rechtsprechung folgende Kernelemente enthalten. forms-legal.com hat die Mustervorlage so strukturiert, dass alle relevanten Regelungsbereiche klar und ASVG-konform abgedeckt sind.

Parteienbezeichnung und Qualifikation: Vollständige Angaben zu Auftraggeber (Unternehmen, Firmenbuchnummer, UID nach §27 UStG 1994) und freiem Dienstnehmer (Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer nach §31 ASVG). Die ausdrückliche Bezeichnung als freier Dienstvertrag ist nach §4 Abs. 4 ASVG für die Qualifikation als solcher wichtig, aber nicht ausreichend; es kommt auf die tatsächliche Ausgestaltung an.

Tätigkeitsbeschreibung: Genaue Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen. Fehlt eine klare Tätigkeitsbeschreibung, wird das Vertragsverhältnis leichter als echtes Dienstverhältnis eingestuft. Die Tätigkeitsbeschreibung sollte die Eigenständigkeit der Tätigkeit betonen: kein fixer Arbeitsort, keine fixen Arbeitszeiten, keine Integration in die Unternehmensorganisation.

Honorarverpflichtung: Höhe des Honorars (Stundensatz, Tagessatz oder monatliche Pauschale), Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten. Das Honorar ist brutto (ohne Abzug von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen) zu zahlen, da der freie Dienstnehmer seine Steuern selbst erklärt (Einkommensteuererklärung nach EStG 1988 via FinanzOnline) und seine ASVG-Beiträge selbst entrichtet.

Selbständigkeit der Tätigkeit: Klare Formulierung, dass der freie Dienstnehmer seine Arbeitszeit, seinen Arbeitsort und die Methode der Leistungserbringung selbst bestimmt. Kein Weisungsrecht des Auftraggebers bezüglich der Modalitäten (nur sachliche Weisungsbefugnis zum Inhalt ist zulässig). Ausdrückliche Berechtigung zur Vertretung durch Dritte (auch wenn in der Praxis selten genutzt — dieses Recht ist ein Abgrenzungsmerkmal zum echten Dienstverhältnis).

Vertragsdauer und Kündigung: Befristeter oder unbefristeter Vertrag; Kündigungsfristen. Da beim freien Dienstvertrag das AngG und das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) nicht anwendbar sind, richten sich Kündigung und Beendigung nach den Bestimmungen des ABGB (§§1158–1162 ABGB analog) und dem Vertragsinhalt. Empfehlenswert: schriftliche Kündigung mit angemessener Frist (z.B. 4 Wochen).

Sozialversicherung und Steuern: Hinweis auf die Pflichtversicherungspflicht nach §4 Abs. 4 ASVG (ÖGK) wenn über Geringfügigkeitsgrenze €551,10/Monat (2025); Einkommensteuerpflicht nach EStG 1988; Umsatzsteuerpflicht des freien Dienstnehmers nach UStG 1994 (wenn keine Kleinunternehmerregelung nach §6 Abs. 1 Z 27 UStG anwendbar).

Geheimhaltung und Datenschutz: Geheimhaltungsverpflichtung gemäß §26 UWG und §§26 DSG (Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999) / DSGVO; Konventionalstrafe nach §1336 ABGB bei Verletzung.

Urheberrecht: Klare Regelung der Urheberrechte an während der Tätigkeit erstellten Werken nach §§1–9 UrhG (Urheberrechtsgesetz, BGBl Nr. 111/1936); ob das Nutzungsrecht ausschließlich auf den Auftraggeber übergeht oder beim freien Dienstnehmer verbleibt.

Gerichtsstand und Rechtswahl: Österreichisches Recht; Gerichtsstand am Ort des Auftraggebers oder Schiedsklausel nach §§577–618 ZPO.

So füllen Sie Ihr Freier Dienstvertrag Österreich aus

Den freien Dienstvertrag Österreich befüllen Sie in sechs Schritten. Die Abgrenzung zum echten Dienstverhältnis sollte von einem österreichischen Rechtsanwalt oder Steuerberater geprüft werden.

Schritt 1: Parteien identifizieren. Tragen Sie Firmennamen (mit Firmenbuchnummer und UID-Nummer) und Adresse des Auftraggebers ein. Für den freien Dienstnehmer: vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse und Sozialversicherungsnummer (10-stellig nach §31 ASVG; beginnt mit Geburtsdatum in TTMMJJ). Prüfen Sie, ob der freie Dienstnehmer bei der SVS (Selbständige) oder ÖGK (Angestellte) versichert ist.

Schritt 2: Tätigkeitsbeschreibung formulieren. Beschreiben Sie die Tätigkeit konkret und präzise. Betonen Sie die Eigenständigkeit: z.B. „Erstellung von Schulungsunterlagen und Durchführung von Workshops zu [Thema] nach eigenem pädagogischem Ermessen, ohne Bindung an feste Arbeitszeiten." Vermeiden Sie Formulierungen wie „hat sich zur Ableistung von 40 Wochenstunden zu verpflichten" — diese deuten auf ein echtes Dienstverhältnis hin.

Schritt 3: Honorar festlegen. Vereinbaren Sie ein Honorar (Stundensatz, Tagessatz oder monatliche Pauschale). Das Honorar sollte realistisch und marktkonform sein. Legen Sie Abrechnungsmodalitäten fest (monatliche Rechnungslegung durch den freien Dienstnehmer, Zahlungsziel 14 Tage). Bei USt-pflichtigen freien Dienstnehmern: Honorar netto zuzüglich 20% USt nach §10 UStG 1994.

Schritt 4: Sozialversicherungspassage eintragen. Klären Sie im Vertrag, wer die ASVG-Beiträge trägt. Beim freien Dienstvertrag nach §4 Abs. 4 ASVG meldet der Auftraggeber den freien Dienstnehmer vor Tätigkeitsbeginn bei der ÖGK via ELDA (Elektronischer Datenaustausch) an. Die Beitragspflicht teilt sich nach den gesetzlichen Sätzen auf: Dienstnehmer trägt Dienstnehmeranteil, Auftraggeber Dienstgeberanteil.

Schritt 5: Beendigungsklauseln festlegen. Legen Sie Kündigungsfristen fest (empfohlen: 4 Wochen zum Monatsletzten). Vereinbaren Sie außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (z.B. bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Insolvenz, anhaltend mangelhafter Leistung).

Schritt 6: Urheberrecht und Sonstiges. Regeln Sie die Urheberrechte an allen während der Tätigkeit erstellten Werken (vollständige Übertragung der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber empfohlen). Unterzeichnen Sie den Vertrag an dem vereinbarten Datum. Bewahren Sie eine Kopie beim freien Dienstnehmer und beim Auftraggeber auf.

Häufige Fehler bei Ihrem Freier Dienstvertrag Österreich

Typische Fehler bei der Gestaltung freier Dienstverträge in Österreich, die zu Scheinselbständigkeitsvorwürfen oder ASVG-Nachforderungen führen:

Fixe Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflicht: Wenn im freien Dienstvertrag feste Arbeitszeiten (z.B. „Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr") oder Anwesenheitspflichten vorgeschrieben werden, wertet die ÖGK oder das Finanzamt dies als Indiz für ein echtes Dienstverhältnis. Freie Dienstnehmer müssen ihre Zeit selbst einteilen können.

Exklusive Bindung an einen einzigen Auftraggeber: Verbote der Tätigkeit für andere Auftraggeber sind beim freien Dienstvertrag unzulässig und indizieren ein echtes Dienstverhältnis. Das freie Dienstnehmer-Verhältnis erlaubt grundsätzlich die parallele Arbeit für mehrere Auftraggeber.

Fehlende Anmeldung bei der ÖGK: Der Auftraggeber vergisst häufig die rechtzeitige Voranmeldung des freien Dienstnehmers via ELDA vor Tätigkeitsbeginn. Wird das Dienstverhältnis bei einer ASVG-Prüfung entdeckt, ohne dass eine Anmeldung erfolgt ist, drohen Beitragsnachforderungen für bis zu fünf Jahre rückwirkend nach §68 Abs. 2 ASVG.

Fehlende Rechnungslegung: Beim freien Dienstvertrag muss der freie Dienstnehmer Rechnungen nach §§11–12 UStG 1994 ausstellen. Fehlt die Rechnung und wird stattdessen lediglich ein Gehaltszettel ausgestellt, ist dies ein starkes Indiz für ein echtes Dienstverhältnis.

Unklare Tätigkeitsbeschreibung: Vage oder allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen wie „Mitarbeit im Büro" oder „Unterstützung der Abteilung" deuten auf ein echtes Dienstverhältnis hin und sollten vermieden werden. Präzise, projektbezogene Beschreibungen sind vorzuziehen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §69 EStGDE official
  2. §22 EStGDE official
  3. §1152 ABGBAT official
  4. §1336 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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