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Werkvertrag Selbständig Österreich

Werkvertrag Selbständig Österreich

ABGB §§1165–1174; GSVG §2; GewO 1994

WERKVERTRAG (SELBSTÄNDIG)

gemäß ABGB §§1165–1174 (Österreich)

1. VERTRAGSPARTEIEN

AUFTRAGGEBER: [Auftraggeber-Firma] Adresse: [Auftraggeber-Adresse] UID: [Auftraggeber-UID]

AUFTRAGNEHMER (Selbständig): [Auftragnehmer-Firma] Adresse: [Auftragnehmer-Adresse] UID: [Auftragnehmer-UID]

2. LEISTUNGSGEGENSTAND (WERK)

2.1

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgendes Werk herzustellen und zu übergeben: [Werkbeschreibung].

2.2

Der Auftragnehmer ist bei der Auswahl der Mittel, Methoden und der zeitlichen Einteilung der Werkherstellung frei. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers bezüglich der Art der Ausführung besteht nicht; der Auftragnehmer haftet für den Erfolg (das fertige Werk), nicht für das Tätigwerden.

2.3

Werkherstellungsbeginn: [Auftragsbeginn]. Verbindlicher Übergabetermin: [Fertigstellungsdatum].

3. WERKSLOHN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1

Für die vereinbarte Werkleistung erhält der Auftragnehmer einen Werkslohn nach dem Modell: [Honorarmodell] in Höhe von [Werkslohn] (netto, ohne USt).

3.2

Soweit der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig ist, kommt die gesetzliche USt von 20% nach §10 UStG 1994 zum Nettobetrag hinzu und ist separat auf der Rechnung auszuweisen.

3.3

Anzahlung: [Anzahlung]% des Gesamthonorars bei Auftragserteilung. Restbetrag bei Abnahme. Zahlungsziel: [Zahlungsziel] Tage nach Rechnungseingang.

3.4

Bei Verzug mit der Fertigstellung wird eine Konventionalstrafe nach §1336 ABGB in Höhe von [Vertragsstrafe] fällig.

4. ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG

4.1

Der Auftraggeber hat das fertiggestellte Werk innerhalb von [Abnahmefrist] Werktagen nach Übergabe zu prüfen und förmlich abzunehmen oder Mängel schriftlich zu rügen. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls.

4.2

Die Gewährleistungsfrist nach §§922–933 ABGB beträgt [Gewährleistungsfrist] Monate ab förmlicher Abnahme. Bei Mängeln hat der Auftraggeber primär Anspruch auf Verbesserung (Nachbesserung oder Austausch); bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit: Preisminderung oder Wandlung.

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1

Dieser Werkvertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB, GewO 1994). Gerichtsstand: [Gerichtsstandort].

5.2

Änderungen des Leistungsumfangs sind schriftlich als Nachtrag mit Preisanpassung zu vereinbaren. Salvatorische Klausel gilt.

Ausgefertigt in [Vertragsort], am [Vertragsdatum].

Auftraggeber

________________

Signature

Auftragnehmer (Selbständig)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Werkvertrag Selbständig Österreich?

Der Werkvertrag Selbständig ist ein nach ABGB §§1151–1165; GSVG §2 (BGBl Nr. 560/1978) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der Werkvertrag für Selbständige ist von drei ähnlichen Vertragsverhältnissen abzugrenzen: Vom echten Dienstverhältnis (ABGB §1151 Abs. 1 erste Var.) unterscheidet er sich durch die fehlende persönliche Abhängigkeit und die Erfolgsschuld. Vom freien Dienstvertrag (ASVG §4 Abs. 4) unterscheidet er sich durch den werkvertragsrechtlichen Charakter (Erfolg, nicht Tätigkeit), durch das Fehlen der ASVG-Pflichtversicherung und durch die Möglichkeit, wesentliche eigene Betriebsmittel einzusetzen. Vom Kauf (ABGB §1053) unterscheidet er sich dadurch, dass der Auftragnehmer ein individuell herzustellendes Werk liefert, nicht eine Standardware.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung (grundlegend OGH 8 ObA 10/07x; 9 ObA 37/06h) vier Kernmerkmale des echten Werkvertrags herausgearbeitet: 1. Schulden des Erfolgs (Werk), nicht des Bemühens; 2. keine persönliche Abhängigkeit (keine Weisungen zu Zeit, Ort, Art der Ausführung); 3. kein ausschließlicher Einsatz von Betriebsmitteln des Auftraggebers; 4. Möglichkeit, gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu sein. Fehlen diese Merkmale in der gelebten Praxis, kann die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder das Finanzamt Österreich das Verhältnis als freien Dienstvertrag (ASVG §4 Abs. 4) oder gar als echtes Dienstverhältnis umqualifizieren.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des selbständigen Werkvertragnehmers richtet sich nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG, BGBl Nr. 560/1978). Übersteigt das jährliche Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit den Pflichtversicherungsschwellenwert nach §4 Abs. 1 GSVG (2025: €6.221,28 jährlich), ist der Auftragnehmer bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Bei ausschließlich fallweiser Tätigkeit unterhalb dieser Grenze besteht keine GSVG-Pflichtversicherung.

Nach §1165 ABGB kann der Werkvertrag auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweiszwecken und zur klaren Definition des geschuldeten Werks (Leistungsumfang) ist die Schriftform jedoch dringend empfohlen. forms-legal.com bietet eine ABGB-konforme Mustervorlage des Werkvertrags Selbständig Österreich an, die alle wesentlichen Klauseln enthält, inklusive Mangelrüge, Gewährleistung und Gefahrtragung.

Für Werkvertragsnehmer, die als Gewerbetreibende tätig sind (z.B. Handwerker, IT-Dienstleister, Fotografen), ist zusätzlich die Gewerbeberechtigung nach §2 Gewerbeordnung 1994 (GewO, BGBl Nr. 194/1994) erforderlich. Reglementierte Gewerbe (z.B. Elektrotechnik, Baumeister) erfordern einen Befähigungsnachweis nach §16 GewO; für freie Gewerbe genügt die Anmeldung beim Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.

Wann brauchen Sie Werkvertrag Selbständig Österreich?

Ein Werkvertrag für Selbständige in Österreich kommt in einer Vielzahl von Konstellationen zum Einsatz, in denen ein Auftraggeber eine klar definierte, abgrenzbare Leistung oder ein fertiges Werk eines selbständigen Unternehmers bestellen möchte.

Handwerk und Bau: Bauunternehmer, Installateure, Elektriker und andere Handwerker führen ihre Leistungen auf Basis von Werkverträgen aus. Das Ergebnis (z.B. die fertig montierte Heizungsanlage, die verlegte Fliesenarbeit) ist das vertraglich geschuldete Werk nach §1165 ABGB. Hierbei sind besondere Bestimmungen der Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) und der Gewerbeordnung zu beachten.

IT-Projekte und Softwareentwicklung: Wenn ein IT-Unternehmer oder Programmierer für einen Auftraggeber eine Software, eine Website oder ein spezifisches IT-System entwickelt, liegt in der Regel ein Werkvertrag vor — das fertige, funktionsfähige Produkt ist das vertraglich geschuldete Werk. Der Auftragnehmer setzt eigene Betriebsmittel ein, arbeitet eigenverantwortlich und kann für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig sein.

Gutachten und Expertisen: Sachverständige, Gutachter und Experten, die im Auftrag eines Unternehmens ein schriftliches Gutachten, eine Expertise oder eine Studie erstellen, liefern ein klassisches Werk im Sinne des §1165 ABGB. Die Abgabe des Gutachtens (nicht die Arbeitszeit) ist die vertraglich geschuldete Leistung.

Kreative Dienstleistungen: Grafiker, Fotografen, Texter und Webdesigner erbringen Werkleistungen, wenn sie ein konkret vereinbartes kreatives Endprodukt (Logo, Fotografieset, Webseitendesign) erstellen. Zusätzlich ist das Urheberrecht nach UrhG zu beachten.

Übersetzungen: Übersetzer schulden die fertige, qualitätsgemäße Übersetzung eines konkreten Textes — ein klassischer Werkvertrag.

Gewerbeanmeldung: Wenn der Auftragnehmer eine Gewerbetätigkeit im Sinne der GewO ausübt, ist eine entsprechende Gewerbeberechtigung vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich (§1 GewO 1994). Fehlende Gewerbeberechtigung führt zu Verwaltungsstrafen nach §366 GewO.

Was gehört in Ihr Werkvertrag Selbständig Österreich?

Ein rechtssicherer Werkvertrag für Selbständige in Österreich muss nach ABGB, GewO und GSVG folgende Kernelemente enthalten. forms-legal.com hat die Vorlage so strukturiert, dass alle Pflichtbestandteile und wichtige optionale Klauseln vollständig abgedeckt sind.

Parteienangaben: Vollständige Angaben zu Auftraggeber (Firmenname, Firmenbuchnummer, UID-Nummer nach §27 UStG 1994, Adresse) und Auftragnehmer (Firmenname oder Name, UID-Nummer, Gewerbeschein-Nr. oder Firmenbuchnummer, Adresse). Bei natürlichen Personen auch Geburtsdatum.

Werkbeschreibung (Leistungsgegenstand): Präzise und vollständige Beschreibung des herzustellenden Werks. Dies ist der wichtigste Vertragsbestandteil, da die Werkbeschreibung den Umfang der Erfüllungspflicht und die Grundlage für die Mängelprüfung bestimmt. Vage Werkbeschreibungen führen zu Streitigkeiten über Leistungsinhalt und Fertigstellung.

Leistungszeitraum und Übergabetermin: Vereinbarter Fertigstellungs- und Übergabetermin. Nach §1168 ABGB trägt der Auftragnehmer bei Verzögerungen das Risiko des Sachuntergangs. Vereinbaren Sie Pönaleklauseln (Konventionalstrafe nach §1336 ABGB) für Terminüberschreitungen — in der Bauwirtschaft und bei IT-Projekten ist dies üblich.

Entgelt und Abrechnung: Werkslohn nach §1152 ABGB (vereinbartes Pauschalhonorar oder Stundensatz mit Kostenschätzung). Regelung von Abschlagszahlungen (z.B. 30% bei Auftragserteilung, 40% bei Zwischenlieferung, 30% bei Abnahme); Fälligkeit bei Abnahme; USt-Ausweis (20% nach §10 UStG 1994 oder Kleinunternehmerregelung). Stundensatzverträge sollten Berichte über geleistete Stunden vorsehen.

Abnahme: Förmliche Abnahme des fertiggestellten Werks nach §1165 ABGB. Die Abnahme ist der Zeitpunkt, ab dem die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht (§1168 ABGB) und der Gewährleistungszeitraum beginnt. Vereinbaren Sie ein schriftliches Abnahmeprotokoll mit Datum und Unterschriften.

Gewährleistung: Gesetzliche Gewährleistungsfristen nach §§922–933 ABGB (bewegliche Sachen: 2 Jahre; Bauwerke: 3 Jahre ab Übergabe; Mängelrüge nach §933 ABGB innerhalb von 6 Monaten nach Entdeckung des Mangels für nicht offenkundige Mängel). Primär Verbesserungsanspruch; bei Nichtbesserung: Preisminderung oder Wandlung. Regelung der Mängelrügepflicht des Auftraggebers.

Haftung und Schadenersatz: Haftung des Auftragnehmers für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nach §§1294–1298 ABGB; Möglichkeit der vertraglichen Beschränkung bei leichter Fahrlässigkeit auf vereinbarte Haftungsobergrenzen. Versicherungsnachweis des Auftragnehmers (Betriebshaftpflichtversicherung empfohlen).

Urheberrecht: Bei urheberrechtlich geschützten Werken (Software, Designarbeiten, Texte, Fotos) nach §§1–9 UrhG: Klare Regelung, ob und in welchem Umfang die Nutzungsrechte auf den Auftraggeber übergehen.

Geheimhaltung und Datenschutz: Geheimhaltungsverpflichtung nach §26 UWG; DSGVO-Klausel (Art. 28 DSGVO) wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Gerichtsstand und Rechtswahl: Österreichisches Recht; Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers (§87 ZPO) oder Schiedsklausel.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §87 ZPODE official
  2. §1165 ABGBAT official
  3. §1168 ABGBAT official
  4. §1336 ABGBAT official
  5. §1152 ABGBAT official
  6. §933 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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