Werkvertrag Selbständig Österreich
ABGB §§1165–1174; GSVG §2; GewO 1994
WERKVERTRAG (SELBSTÄNDIG)
gemäß ABGB §§1165–1174 (Österreich)
1. VERTRAGSPARTEIEN
AUFTRAGGEBER: [Auftraggeber-Firma] Adresse: [Auftraggeber-Adresse] UID: [Auftraggeber-UID]
AUFTRAGNEHMER (Selbständig): [Auftragnehmer-Firma] Adresse: [Auftragnehmer-Adresse] UID: [Auftragnehmer-UID]
2. LEISTUNGSGEGENSTAND (WERK)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, folgendes Werk herzustellen und zu übergeben: [Werkbeschreibung].
Der Auftragnehmer ist bei der Auswahl der Mittel, Methoden und der zeitlichen Einteilung der Werkherstellung frei. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers bezüglich der Art der Ausführung besteht nicht; der Auftragnehmer haftet für den Erfolg (das fertige Werk), nicht für das Tätigwerden.
Werkherstellungsbeginn: [Auftragsbeginn]. Verbindlicher Übergabetermin: [Fertigstellungsdatum].
3. WERKSLOHN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Für die vereinbarte Werkleistung erhält der Auftragnehmer einen Werkslohn nach dem Modell: [Honorarmodell] in Höhe von [Werkslohn] (netto, ohne USt).
Soweit der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig ist, kommt die gesetzliche USt von 20% nach §10 UStG 1994 zum Nettobetrag hinzu und ist separat auf der Rechnung auszuweisen.
Anzahlung: [Anzahlung]% des Gesamthonorars bei Auftragserteilung. Restbetrag bei Abnahme. Zahlungsziel: [Zahlungsziel] Tage nach Rechnungseingang.
Bei Verzug mit der Fertigstellung wird eine Konventionalstrafe nach §1336 ABGB in Höhe von [Vertragsstrafe] fällig.
4. ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG
Der Auftraggeber hat das fertiggestellte Werk innerhalb von [Abnahmefrist] Werktagen nach Übergabe zu prüfen und förmlich abzunehmen oder Mängel schriftlich zu rügen. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls.
Die Gewährleistungsfrist nach §§922–933 ABGB beträgt [Gewährleistungsfrist] Monate ab förmlicher Abnahme. Bei Mängeln hat der Auftraggeber primär Anspruch auf Verbesserung (Nachbesserung oder Austausch); bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit: Preisminderung oder Wandlung.
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Werkvertrag unterliegt österreichischem Recht (ABGB, GewO 1994). Gerichtsstand: [Gerichtsstandort].
Änderungen des Leistungsumfangs sind schriftlich als Nachtrag mit Preisanpassung zu vereinbaren. Salvatorische Klausel gilt.
Ausgefertigt in [Vertragsort], am [Vertragsdatum].
Auftraggeber
________________
Signature
Auftragnehmer (Selbständig)
________________
Signature
Was ist Werkvertrag Selbständig Österreich?
Der Werkvertrag Selbständig ist ein nach ABGB §§1151–1165; GSVG §2 (BGBl Nr. 560/1978) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Werkvertrag für Selbständige ist von drei ähnlichen Vertragsverhältnissen abzugrenzen: Vom echten Dienstverhältnis (ABGB §1151 Abs. 1 erste Var.) unterscheidet er sich durch die fehlende persönliche Abhängigkeit und die Erfolgsschuld. Vom freien Dienstvertrag (ASVG §4 Abs. 4) unterscheidet er sich durch den werkvertragsrechtlichen Charakter (Erfolg, nicht Tätigkeit), durch das Fehlen der ASVG-Pflichtversicherung und durch die Möglichkeit, wesentliche eigene Betriebsmittel einzusetzen. Vom Kauf (ABGB §1053) unterscheidet er sich dadurch, dass der Auftragnehmer ein individuell herzustellendes Werk liefert, nicht eine Standardware.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung (grundlegend OGH 8 ObA 10/07x; 9 ObA 37/06h) vier Kernmerkmale des echten Werkvertrags herausgearbeitet: 1. Schulden des Erfolgs (Werk), nicht des Bemühens; 2. keine persönliche Abhängigkeit (keine Weisungen zu Zeit, Ort, Art der Ausführung); 3. kein ausschließlicher Einsatz von Betriebsmitteln des Auftraggebers; 4. Möglichkeit, gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu sein. Fehlen diese Merkmale in der gelebten Praxis, kann die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder das Finanzamt Österreich das Verhältnis als freien Dienstvertrag (ASVG §4 Abs. 4) oder gar als echtes Dienstverhältnis umqualifizieren.
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des selbständigen Werkvertragnehmers richtet sich nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG, BGBl Nr. 560/1978). Übersteigt das jährliche Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit den Pflichtversicherungsschwellenwert nach §4 Abs. 1 GSVG (2025: €6.221,28 jährlich), ist der Auftragnehmer bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Bei ausschließlich fallweiser Tätigkeit unterhalb dieser Grenze besteht keine GSVG-Pflichtversicherung.
Nach §1165 ABGB kann der Werkvertrag auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweiszwecken und zur klaren Definition des geschuldeten Werks (Leistungsumfang) ist die Schriftform jedoch dringend empfohlen. forms-legal.com bietet eine ABGB-konforme Mustervorlage des Werkvertrags Selbständig Österreich an, die alle wesentlichen Klauseln enthält, inklusive Mangelrüge, Gewährleistung und Gefahrtragung.
Für Werkvertragsnehmer, die als Gewerbetreibende tätig sind (z.B. Handwerker, IT-Dienstleister, Fotografen), ist zusätzlich die Gewerbeberechtigung nach §2 Gewerbeordnung 1994 (GewO, BGBl Nr. 194/1994) erforderlich. Reglementierte Gewerbe (z.B. Elektrotechnik, Baumeister) erfordern einen Befähigungsnachweis nach §16 GewO; für freie Gewerbe genügt die Anmeldung beim Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.
Wann brauchen Sie Werkvertrag Selbständig Österreich?
Ein Werkvertrag für Selbständige in Österreich kommt in einer Vielzahl von Konstellationen zum Einsatz, in denen ein Auftraggeber eine klar definierte, abgrenzbare Leistung oder ein fertiges Werk eines selbständigen Unternehmers bestellen möchte.
Handwerk und Bau: Bauunternehmer, Installateure, Elektriker und andere Handwerker führen ihre Leistungen auf Basis von Werkverträgen aus. Das Ergebnis (z.B. die fertig montierte Heizungsanlage, die verlegte Fliesenarbeit) ist das vertraglich geschuldete Werk nach §1165 ABGB. Hierbei sind besondere Bestimmungen der Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) und der Gewerbeordnung zu beachten.
IT-Projekte und Softwareentwicklung: Wenn ein IT-Unternehmer oder Programmierer für einen Auftraggeber eine Software, eine Website oder ein spezifisches IT-System entwickelt, liegt in der Regel ein Werkvertrag vor — das fertige, funktionsfähige Produkt ist das vertraglich geschuldete Werk. Der Auftragnehmer setzt eigene Betriebsmittel ein, arbeitet eigenverantwortlich und kann für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig sein.
Gutachten und Expertisen: Sachverständige, Gutachter und Experten, die im Auftrag eines Unternehmens ein schriftliches Gutachten, eine Expertise oder eine Studie erstellen, liefern ein klassisches Werk im Sinne des §1165 ABGB. Die Abgabe des Gutachtens (nicht die Arbeitszeit) ist die vertraglich geschuldete Leistung.
Kreative Dienstleistungen: Grafiker, Fotografen, Texter und Webdesigner erbringen Werkleistungen, wenn sie ein konkret vereinbartes kreatives Endprodukt (Logo, Fotografieset, Webseitendesign) erstellen. Zusätzlich ist das Urheberrecht nach UrhG zu beachten.
Übersetzungen: Übersetzer schulden die fertige, qualitätsgemäße Übersetzung eines konkreten Textes — ein klassischer Werkvertrag.
Gewerbeanmeldung: Wenn der Auftragnehmer eine Gewerbetätigkeit im Sinne der GewO ausübt, ist eine entsprechende Gewerbeberechtigung vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich (§1 GewO 1994). Fehlende Gewerbeberechtigung führt zu Verwaltungsstrafen nach §366 GewO.
Was gehört in Ihr Werkvertrag Selbständig Österreich?
Ein rechtssicherer Werkvertrag für Selbständige in Österreich muss nach ABGB, GewO und GSVG folgende Kernelemente enthalten. forms-legal.com hat die Vorlage so strukturiert, dass alle Pflichtbestandteile und wichtige optionale Klauseln vollständig abgedeckt sind.
Parteienangaben: Vollständige Angaben zu Auftraggeber (Firmenname, Firmenbuchnummer, UID-Nummer nach §27 UStG 1994, Adresse) und Auftragnehmer (Firmenname oder Name, UID-Nummer, Gewerbeschein-Nr. oder Firmenbuchnummer, Adresse). Bei natürlichen Personen auch Geburtsdatum.
Werkbeschreibung (Leistungsgegenstand): Präzise und vollständige Beschreibung des herzustellenden Werks. Dies ist der wichtigste Vertragsbestandteil, da die Werkbeschreibung den Umfang der Erfüllungspflicht und die Grundlage für die Mängelprüfung bestimmt. Vage Werkbeschreibungen führen zu Streitigkeiten über Leistungsinhalt und Fertigstellung.
Leistungszeitraum und Übergabetermin: Vereinbarter Fertigstellungs- und Übergabetermin. Nach §1168 ABGB trägt der Auftragnehmer bei Verzögerungen das Risiko des Sachuntergangs. Vereinbaren Sie Pönaleklauseln (Konventionalstrafe nach §1336 ABGB) für Terminüberschreitungen — in der Bauwirtschaft und bei IT-Projekten ist dies üblich.
Entgelt und Abrechnung: Werkslohn nach §1152 ABGB (vereinbartes Pauschalhonorar oder Stundensatz mit Kostenschätzung). Regelung von Abschlagszahlungen (z.B. 30% bei Auftragserteilung, 40% bei Zwischenlieferung, 30% bei Abnahme); Fälligkeit bei Abnahme; USt-Ausweis (20% nach §10 UStG 1994 oder Kleinunternehmerregelung). Stundensatzverträge sollten Berichte über geleistete Stunden vorsehen.
Abnahme: Förmliche Abnahme des fertiggestellten Werks nach §1165 ABGB. Die Abnahme ist der Zeitpunkt, ab dem die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht (§1168 ABGB) und der Gewährleistungszeitraum beginnt. Vereinbaren Sie ein schriftliches Abnahmeprotokoll mit Datum und Unterschriften.
Gewährleistung: Gesetzliche Gewährleistungsfristen nach §§922–933 ABGB (bewegliche Sachen: 2 Jahre; Bauwerke: 3 Jahre ab Übergabe; Mängelrüge nach §933 ABGB innerhalb von 6 Monaten nach Entdeckung des Mangels für nicht offenkundige Mängel). Primär Verbesserungsanspruch; bei Nichtbesserung: Preisminderung oder Wandlung. Regelung der Mängelrügepflicht des Auftraggebers.
Haftung und Schadenersatz: Haftung des Auftragnehmers für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nach §§1294–1298 ABGB; Möglichkeit der vertraglichen Beschränkung bei leichter Fahrlässigkeit auf vereinbarte Haftungsobergrenzen. Versicherungsnachweis des Auftragnehmers (Betriebshaftpflichtversicherung empfohlen).
Urheberrecht: Bei urheberrechtlich geschützten Werken (Software, Designarbeiten, Texte, Fotos) nach §§1–9 UrhG: Klare Regelung, ob und in welchem Umfang die Nutzungsrechte auf den Auftraggeber übergehen.
Geheimhaltung und Datenschutz: Geheimhaltungsverpflichtung nach §26 UWG; DSGVO-Klausel (Art. 28 DSGVO) wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Gerichtsstand und Rechtswahl: Österreichisches Recht; Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers (§87 ZPO) oder Schiedsklausel.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §87 ZPODE official
- §1165 ABGBAT official
- §1168 ABGBAT official
- §1336 ABGBAT official
- §1152 ABGBAT official
- §933 ABGBAT official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Werkvertrag Selbständig Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/employment/contractor-agreements/werkvertrag-selbstaendig
"Werkvertrag Selbständig Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/employment/contractor-agreements/werkvertrag-selbstaendig.
@misc{formslegal-werkvertrag-selbstaendig,
author = {{Forms Legal}},
title = {Werkvertrag Selbständig Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/employment/contractor-agreements/werkvertrag-selbstaendig}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Der zentrale Unterschied liegt im Leistungsgegenstand und in der Sozialversicherungszuordnung. Der Werkvertrag nach §§1165–1174 ABGB verpflichtet den Auftragnehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werk) — z.B. die fertige Software, das gebaute Geländer, das übersetzte Dokument. Der freie Dienstvertrag nach §4 Abs. 4 ASVG verpflichtet zu einer fortlaufenden Tätigkeit (Bemühen), nicht zum Erfolg. Beim Werkvertrag ist der Auftragnehmer bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nach GSVG pflichtversichert, sofern die Einkommensschwelle überschritten wird. Beim freien Dienstvertrag ist der freie Dienstnehmer nach §4 Abs. 4 ASVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) pflichtversichert, wenn das Honorar die Geringfügigkeitsgrenze (2025: €551,10/Monat) übersteigt.
Nach §§922–933 ABGB hat der Auftraggeber bei Mängeln des Werks folgende Gewährleistungsrechte in dieser Reihenfolge: 1. Verbesserungsanspruch (Nachbesserung oder Austausch) — primäres Recht; 2. Preisminderung — wenn Verbesserung unverhältnismäßig oder unmöglich; 3. Wandlung (Vertragsauflösung) — bei erheblichen, nicht behebbaren Mängeln. Die Gewährleistungsfristen betragen ab Übergabe des Werks: bei beweglichen Sachen 2 Jahre; bei Bauwerken 3 Jahre. Im unternehmerischen Verkehr (B2B) kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Gegenüber Verbrauchern (B2C) sind die Gewährleistungsrechte nach §9 KSchG nicht abdingbar.
Wer in Österreich eine gewerbliche Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht erbringt, einen Ertrag zu erzielen, benötigt nach §1 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung. Ausnahmen bestehen für freie Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Notare, Wirtschaftsprüfer). Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim Magistrat (Wien) oder der Bezirkshauptmannschaft des Betriebssitzes. Für reglementierte Gewerbe ist ein Befähigungsnachweis nach §16–19 GewO Voraussetzung. Ohne Gewerbeberechtigung drohen Strafen nach §366 GewO (bis €3.600 Verwaltungsstrafe).
Honorare aus Werkverträgen werden beim Auftragnehmer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§23 EStG 1988) oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG 1988, z.B. bei freien Berufen) erklärt. Diese Einkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif nach §33 EStG 1988 (0% bis 55% ab €1 Mio.). Betriebsausgaben (Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Büromiete, GSVG-Beiträge) mindern die Steuerbemessungsgrundlage. Für umsatzsteuerpflichtige Auftragnehmer (Jahresumsatz über €35.000): 20% USt auf Werkslohn; monatliche oder vierteljährliche UStVoranmeldung nach §21 UStG 1994. Kleinunternehmer unter €35.000 Jahresumsatz: Steuerbefreiung nach §6 Abs. 1 Z 27 UStG, kein Vorsteuerabzug.
Gerät der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Werks in Verzug, stehen dem Auftraggeber nach österreichischem Recht (§§918–921 ABGB) folgende Rechte zu: 1. Recht auf Erfüllung plus Schadenersatz wegen Verspätung nach §1295 ABGB; 2. Nach Setzen einer angemessenen Nachfrist: Rücktritt vom Vertrag (§918 ABGB) und Schadenersatz wegen Nichterfüllung; 3. Bei vereinbarter Konventionalstrafe (§1336 ABGB): Anspruch auf die Vertragsstrafe ohne Schadensnachweis. Die vereinbarte Konventionalstrafe sollte in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamtauftragswert stehen (OGH-Rechtsprechung zum richterlichen Mäßigungsrecht nach §1336 Abs. 2 ABGB).
Im B2B-Bereich (zwischen zwei Unternehmern nach §1 UGB) können die Gewährleistungsfristen nach §§924, 933 ABGB grundsätzlich vertraglich verkürzt werden. Eine Mindestfrist von 1 Jahr ist bei Bauwerken nach §933 Abs. 2 ABGB i.d.R. nicht unterschreitbar. Im B2C-Bereich (Auftraggeber ist Verbraucher nach §1 KSchG) sind die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach §9 KSchG nicht zu Lasten des Verbrauchers verkürzbar; vertragliche Klauseln, die dies vorsehen, sind nach §879 ABGB nichtig.
Bei kreativ-geistigen Werken (Software, Texte, Designs, Fotos, Musik) entstehen die Urheberrechte nach §§1–9 Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl Nr. 111/1936) ursprünglich beim Schöpfer (Urheber), also dem Auftragnehmer. Eine automatische Übertragung der Urheberrechte auf den Auftraggeber findet in Österreich nicht statt. Der Auftraggeber erhält daher ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nur das Nutzungsrecht im Rahmen des vereinbarten Zwecks (Zweckübertragungsgrundsatz). Für umfassende Nutzungsrechte muss im Werkvertrag explizit die Übertragung aller ausschließlichen Nutzungsrechte (räumlich, zeitlich, sachlich unbeschränkt) nach §24 UrhG vereinbart werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Freier Dienstvertrag Österreich
Freier Dienstvertrag nach ABGB §§1151–1164 und ASVG §4 Abs. 4 für Österreich. Regelung der selbständigen Tätigkeit ohne echtes Dienstverhältnis, mit ASVG-Pflichtversicherung.
Arbeitsvertrag Angestellter Österreich
Arbeitsvertrag für Angestellte (white-collar) nach österreichischem Angestelltengesetz (AngG) §§1–20 und ABGB §1151 — regelt Gehalt, Kündigungsfristen, Urlaub, Sonderzahlungen, Abfertigung Neu und Kollektivvertrag.
Werkvertrag Österreich
Werkvertrag nach ABGB §§1151–1164 für österreichische Auftragnehmer und Auftraggeber — Bau, Handwerk, IT-Entwicklung, Bauleistungen nach ÖNORM B 2110.