Nebenbeschäftigung Genehmigung Österreich
AngG §7 | ABGB §1153 | GewO 1994
GENEHMIGUNG / UNTERSAGUNG EINER NEBENBESCHÄFTIGUNG
gemäß AngG §7 und ABGB §1153
1. PARTEIEN
Hauptarbeitgeber: [Hauptarbeitgeber] Adresse: [Arbeitgeber Adresse] Zuständige HR-Person: [HR-Person] Arbeitnehmer: [Arbeitnehmer] Position beim Hauptarbeitgeber: [Position Hauptarbeitgeber] Dienstantritt: [Dienstantritt]
2. BEANTRAGTE NEBENBESCHÄFTIGUNG (AngG §7)
Art der Nebenbeschäftigung: [Art der Nebenbeschäftigung] Zeitlicher Umfang: [Umfang] Beginn: [Nebenbeschäftigung Beginn] Ende (falls befristet): [Nebenbeschäftigung Ende] Verhältnis zur Konkurrenzklausel: [Konkurrenzklausel] Der Arbeitnehmer versichert, dass die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der Pflichten aus dem Hauptdienstverhältnis nicht beeinträchtigt und keine Interessen des Hauptarbeitgebers schädigt.
3. ENTSCHEIDUNG DES ARBEITGEBERS (AngG §7 Abs 1)
Entscheidung: [Entscheidung] Auflagen und Bedingungen: [Auflagen] Widerrufsrecht: [Widerrufsrecht] Diese Entscheidung wurde getroffen am: [Ausstellungsdatum] Bei Verletzung dieser Genehmigungsbedingungen oder bei Tätigkeiten, die die Interessen des Arbeitgebers schädigen, behält sich der Arbeitgeber die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen vor (AngG §7 Abs 1; ABGB §1162).
Arbeitgeber / HR-Bevollmächtigte Person
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Signature
Arbeitnehmer (Kenntnisnahme)
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Signature
Was ist Nebenbeschäftigung Genehmigung Österreich?
Die Nebenbeschäftigung Genehmigung ist ein nach Angestelltengesetz (AngG) §7; ABGB §1153 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers nach ABGB §1153 und AngG §7 schützt primär die Interessen des Arbeitgebers: Der Arbeitnehmer darf durch seine Nebentätigkeit weder die Dienstpflichten verletzen (z.B. durch Erschöpfung oder Ablenkung) noch die Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers gefährden noch für einen Konkurrenten tätig werden. Nebenbeschäftigungen bei direkten Konkurrenten sind grundsätzlich verboten — das Konkurrenzverbot nach AngG §7 gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses und bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung.
Die Genehmigung der Nebenbeschäftigung durch den Arbeitgeber schafft Rechtssicherheit für beide Seiten: Der Arbeitnehmer ist vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Entlassung gemäß AngG §27 Abs. 1 Z 2 — Vornahme von Konkurrenzhandlungen) geschützt, und der Arbeitgeber weiß, welche Nebentätigkeiten bestehen und kann sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen. Die Genehmigung ist grundsätzlich formfrei, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erteilt werden.
In der österreichischen Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) mehrfach klargestellt, dass die Erlaubnis zur Nebenbeschäftigung widerruflich ist, sofern sich nachträglich herausstellt, dass die Nebentätigkeit die Dienstpflichten beeinträchtigt oder ein Interessenkonflikt entsteht (OGH 9 ObA 2/19m). Die Genehmigung kann auch mit Auflagen verknüpft werden — z.B. Offenlegungspflicht von Kundenkontakten, Verbot der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, zeitliche Beschränkung der Nebentätigkeit.
Für Beamte und öffentliche Bedienstete in Österreich (Bundesbeamte nach BDG, Landesbeamte nach Landesbeamtengesetzen) gelten eigene Nebenbeschäftigungsregelungen, die in der Regel eine striktere Genehmigungspflicht vorsehen. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) enthält in §56 ff. spezifische Regeln über Nebenbeschäftigungen von Bundesbeamten, die über die Privatwirtschaft hinausgehen.
Für freie Dienstnehmer (freier Dienstvertrag nach ABGB §1151) gelten dieselben Grundsätze hinsichtlich Nebenbeschäftigungen wie für echte Dienstnehmer: Soweit das Vertragsverhältnis Elemente der persönlichen Abhängigkeit aufweist, gelten entsprechende Treuepflichten. Bei Werkvertragsnehmern (ABGB §1165 ff.) hingegen sind keine besonderen Treuepflichten gegenüber dem Auftraggeber vorgesehen; sie können grundsätzlich für jeden Auftraggeber tätig werden, es sei denn, der Werkvertrag enthält ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Nebenbeschäftigung anhand der Intensität des Interessenkonflikts gezogen: Tätigkeiten, die zwar in der Branche des Arbeitgebers liegen, aber keinen konkreten Marktbezug zu den Kunden des Arbeitgebers haben, sind nach OGH zulässig (9 ObA 2/19m).
Wann brauchen Sie Nebenbeschäftigung Genehmigung Österreich?
Eine Genehmigung der Nebenbeschäftigung in Österreich ist in folgenden Situationen einzuholen oder zu erteilen.
Wenn ein Arbeitnehmer ein Gewerbe oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchte: Auch wenn das Gewerbe keinen direkten Wettbewerb zum Hauptarbeitgeber darstellt, empfiehlt sich die schriftliche Genehmigung, um spätere Konflikte über Arbeitszeiteinhaltung oder Loyalitätspflichten zu vermeiden.
Wenn ein Arbeitnehmer ein zweites Dienstverhältnis aufnehmen will: Bei parallelen Dienstverhältnissen können sich Arbeitszeitfragen stellen (AZG — Gesamtarbeitszeit beider Jobs darf die gesetzliche Maximalarbeitszeit nicht überschreiten) und Konfliktinteressen entstehen, die der Genehmigung bedürfen.
Bei Übernahme eines Ehrenamts mit entgeltlichen Elementen: Aufsichtsrats- und Vorstandsmandate in anderen Unternehmen, bezahlte Vortragstätigkeiten oder Beratertätigkeiten außerhalb des Betriebs müssen dem Arbeitgeber gemeldet und genehmigt werden, wenn sie ein kommerzielles Element enthalten.
Bei einem Arbeitnehmer in Vertrauensposition: Bei Führungskräften, Prokuristen oder Mitarbeitern mit Zugang zu sensiblen Unternehmensdaten ist die Nebenbeschäftigungsgenehmigung besonders wichtig, da das Risiko der Interessenkonflikt-Entstehung und der unerlaubten Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen erhöht ist.
Nach einem Betriebsübergang (AVRAG §3): Im neuen Unternehmen bestehende Genehmigungen für Nebenbeschäftigungen gehen nicht automatisch auf den neuen Arbeitgeber über; der Arbeitnehmer muss eine neue Genehmigung beim Betriebsnachfolger einholen.
Bei Sabbatical oder Karenz: Nimmt ein Arbeitnehmer Karenz (VKG, MSchG) oder ein unbezahltes Sabbatical, bleibt das Dienstverhältnis aufrecht; die Genehmigung der Nebenbeschäftigung während dieser Perioden ist dennoch erforderlich, da die Treuepflicht fortbesteht.
Für leitende Angestellte und Prokuristen ist die Genehmigung der Nebenbeschäftigung besonders sorgfältig zu prüfen: Bereits die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten bei anderen Unternehmen — selbst wenn diese nicht im Wettbewerb zum Arbeitgeber stehen — kann nach den Sorgfalts- und Treuepflichten des AngG genehmigungspflichtig sein, wenn dadurch zeitliche Kapazitäten für die Haupttätigkeit beeinträchtigt werden. Aufsichtsratsvergütungen sind steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (EStG §25) oder aus sonstiger selbständiger Arbeit (EStG §22 Z 2) zu qualifizieren — der Steuerberater sollte einbezogen werden.
Was gehört in Ihr Nebenbeschäftigung Genehmigung Österreich?
Eine rechtswirksame Genehmigung der Nebenbeschäftigung in Österreich nach AngG §7 und ABGB §1153 muss folgende Elemente enthalten.
**Identifikation der Parteien:** Vollständige Identifikation von Arbeitgeber (Firma, Firmenbuchnummer, Adresse) und Arbeitnehmer (Name, Personalnummer, Funktion, Abteilung).
**Genaue Beschreibung der Nebenbeschäftigung:** Art der Nebentätigkeit (selbständige Gewerbetätigkeit, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Aufsichtsratsmandat, Ehrenamt); Bezeichnung des Arbgebers oder Auftraggebers bei der Nebentätigkeit; Branche und Tätigkeitsfeld; geschätzter Zeitaufwand pro Woche oder Monat; voraussichtliche Dauer der Nebentätigkeit.
**Bestätigung der Nicht-Konkurrenz:** Erklärung des Arbeitnehmers, dass die Nebentätigkeit nicht in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber steht und keine Geschäftsgeheimnisse des Hauptarbeitgebers berührt.
**Auflagen des Arbeitgebers (optional):** Zeitliche Beschränkungen (z.B. keine Nebentätigkeit während Urlaub oder Krankenstand des Hauptarbeitsverhältnisses); Offenlegungspflicht bei Änderung der Nebentätigkeit; Verbot der Nutzung betrieblicher Ressourcen (Büro, IT, Kundenkontakte) für die Nebentätigkeit; Meldepflicht bei Kundenüberschneidungen.
**Geltungsdauer der Genehmigung:** Befristete Genehmigung (z.B. für 1 Jahr, verlängerbar) oder unbefristete Genehmigung mit Widerrufsvorbehalt. Der OGH (9 ObA 2/19m) hat bestätigt, dass Arbeitgeber die Genehmigung widerrufen können, wenn sich die Umstände ändern.
**Widerrufsklausel:** Ausdrücklicher Vorbehalt, die Genehmigung bei Änderung der Umstände oder Verletzung der vereinbarten Auflagen mit angemessener Frist zu widerrufen.
**Unterschriften:** Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters des Arbeitgebers (Geschäftsführer oder HR-Leiter) und Unterschrift des Arbeitnehmers; Datum der Ausstellung.
Auf forms-legal.com steht die Genehmigung der Nebenbeschäftigung als kostenlose österreichische Vorlage zum Download bereit — angepasst an die Anforderungen von AngG §7 und der OGH-Rechtsprechung zu Interessenkonflikten.
**Sozialversicherungsrechtliche Hinweise:** Bei mehreren Dienstverhältnissen in Österreich ist der Arbeitnehmer gemäß ASVG §33a für jedes Dienstverhältnis getrennt versichert; Beiträge werden aus allen Dienstverhältnissen berechnet. Beachten: Höchstbeitragsgrundlage (2025: €6.615/Monat) wird auf alle ASVG-pflichtigen Einkünfte angewendet.
**Steuerliche Hinweise:** Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung als selbständige Tätigkeit sind gemäß EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§22-23 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§22 EStG) zu versteuern und in der Einkommensteuererklärung via FinanzOnline zu deklarieren.
Bei Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (nach BDG 1979 und VBG — Vertragsbedienstetengesetz 1948) gelten besonders strenge Regeln für Nebenbeschäftigungen: Jede Nebenbeschäftigung, die die Dienstpflichten beeinträchtigen könnte oder ein Interessenkonflikt mit der Funktion des Beamten entstehen lässt, ist zu untersagen. Die zuständige Dienstbehörde (z.B. das Bundesministerium für Inneres für Polizeibeamte, das Bundesministerium für Justiz für Richter) ist für die Genehmigung zuständig. Auch bei Lehrern (SchUG), Ärzten an öffentlichen Krankenhäusern (nach Landeskrankenanstaltengesetzen) und Professoren an staatlichen Universitäten (UG — Universitätsgesetz 2002 §27) gelten spezifische Nebenbeschäftigungsregeln, die über AngG §7 hinausgehen. Der Nachweis der Genehmigung auf forms-legal.com umfasst Standardklauseln für die Privatwirtschaft; für öffentlich Bedienstete empfiehlt sich die Beratung durch die jeweilige Dienstbehörde.
So füllen Sie Ihr Nebenbeschäftigung Genehmigung Österreich aus
Das Ausfüllen des Antrags und der Genehmigung für eine Nebenbeschäftigung in Österreich erfolgt in folgenden Schritten.
**Schritt 1 — Antrag des Arbeitnehmers:** Der Arbeitnehmer stellt einen schriftlichen Antrag an seinen Vorgesetzten oder die HR-Abteilung. Im Antrag beschreibt er die Nebentätigkeit (Art, Auftraggeber/Arbeitgeber, Branche, Wochenstunden, Dauer) und versichert, dass keine Konkurrenz- oder Interessenkonflikt-Situation vorliegt. Angabe der Gewerbeberechtigung (WKO-Gewerbeschein) oder des Vertragstyps (freier Dienstvertrag, Werkvertrag) als Beilage.
**Schritt 2 — Prüfung durch HR/Vorgesetzten:** Der Arbeitgeber prüft, ob die Nebentätigkeit mit AngG §7 und den betrieblichen Interessen vereinbar ist. Relevante Fragen: Besteht eine Überschneidung mit dem Kerngeschäft des Arbeitgebers? Besteht das Risiko der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen? Wird die Arbeitszeitregelung des AZG durch die Gesamtarbeitszeit aller Jobs verletzt? Besteht das Risiko eines Interessenkonflikts (z.B. Kunde des Hauptarbeitgebers als Auftraggeber der Nebentätigkeit)?
**Schritt 3 — Genehmigung ausfüllen:** Arbeitnehmer: Name, Personalnummer, Funktion, Abteilung. Nebentätigkeit: genaue Bezeichnung gemäß Antrag. Geltungsdauer: Datum von-bis oder „unbefristet mit Widerrufsvorbehalt". Allfällige Auflagen aus der Prüfung (Schritt 2) eintragen. Widerrufsklausel einfügen.
**Schritt 4 — Unterschriften und Aushändigung:** Unterschrift des Arbeitgebers (Geschäftsführer/HR-Leiter) mit Firmenstempel und Datum; Unterschrift des Arbeitnehmers mit Datum als Kenntnisnahme. Original in Personalakte; Kopie an Arbeitnehmer.
**Schritt 5 — Jährliche Überprüfung:** Bei befristeter Genehmigung: rechtzeitig vor Ablauf überprüfen und ggf. erneuern. Bei unbefristeter Genehmigung: jährlich prüfen, ob sich die Nebentätigkeit verändert hat oder neue Interessenkonflikte entstanden sind.
**Schritt 6 — Widerruf bei Änderung:** Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Nebentätigkeit nun in Konkurrenz tritt oder Auflagen verletzt wurden, muss der Widerruf schriftlich mit angemessener Frist erfolgen. OGH (9 ObA 2/19m): Widerruf ohne sachlichen Grund ist unzulässig.
Nach der Erteilung der Genehmigung sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen: Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung als selbständige Tätigkeit (Gewerbe, freie Dienstleistung, Werkvertrag) sind in der Einkommensteuererklärung via FinanzOnline zu deklarieren (Veranlagungspflicht bei Gesamteinkünften über €11.000 oder Nebeneinkünften über €730 — EStG §41). Eine USt-Pflicht entsteht ab Überschreiten der Kleinunternehmergrenze von €35.000 Jahresumsatz (UStG §6 Abs. 1 Z 27). Der Arbeitnehmer sollte seinen Steuerberater einbinden.
Rechtliche Anforderungen für Nebenbeschäftigung Genehmigung Österreich
Die rechtlichen Grundlagen der Nebenbeschäftigungsgenehmigung in Österreich sind vielschichtig.
**AngG §7 (Konkurrenzverbot für Angestellte):** Angestellte dürfen ohne Genehmigung des Dienstgebers kein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben und dürfen nicht für ein Unternehmen tätig werden, das im Wettbewerb zum Dienstgeber steht; Verstoß berechtigt zur Entlassung (AngG §27 Abs. 1 Z 2) und Schadenersatzforderung.
**ABGB §1153 (Treuepflicht):** Allgemeine arbeitsrechtliche Treuepflicht; gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig vom AngG; umfasst Interessenwahrungspflicht, Schweigepflicht und Unterlassungspflicht bei Konkurrenzhandlungen.
**AZG (Arbeitszeitgesetz) §§2, 12:** Gesamtarbeitszeit aus mehreren Dienstverhältnissen darf die gesetzliche Maximalarbeitszeit nicht überschreiten; max. 10 Stunden/Tag (mit Zustimmung 12 Stunden), max. 50 Stunden/Woche (mit Zustimmung 60 Stunden); Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Ruhepflichten eingehalten werden.
**BDG 1979, §§56–60 (für Bundesbeamte):** Strengere Regeln für Beamte; Anzeigepflicht für alle Nebenbeschäftigungen; Untersagung bei Interessenkonflikt oder wenn sie die Dienstpflicht beeinträchtigen; Regelungen für Lehrende, Referenten etc.
**ASVG §§33a, 44 ff. (Sozialversicherung bei mehreren Dienstverhältnissen):** Für jedes Dienstverhältnis getrennte Beitragspflicht; ÖGK ist für die Koordinierung zuständig; Höchstbeitragsgrundlage gilt gesamt.
**DSG 2018, DSGVO Art. 88:** Bei Auflagen zur Offenlegung von Kundendaten oder Projekten im Rahmen der Nebenbeschäftigung sind Datenschutzaspekte zu beachten; Arbeitnehmer darf keine personenbezogenen Daten des Arbeitgebers in der Nebentätigkeit verwenden.
Bei gleichzeitigen mehreren Dienstverhältnissen hat das AZG besondere Bedeutung: Die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einzuhalten. Österreich hat diese Grenze im AZG §9 auf 60 Stunden/Woche erhöht, was nach Meinung des EuGH für Einzelfälle zulässig ist. Arbeitgeber, die von einer Nebenbeschäftigung wissen, sollten sicherstellen, dass die Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers aus Haupt- und Nebenbeschäftigung die gesetzliche Grenze nicht überschreitet — andernfalls riskieren sie eine Mitverantwortung für AZG-Verstöße.
Häufige Fehler bei Ihrem Nebenbeschäftigung Genehmigung Österreich
Bei der Nebenbeschäftigungsgenehmigung in Österreich passieren typische Fehler, die zu Entlassung oder Schadenersatzforderungen führen können.
**Fehler 1 — Keine schriftliche Genehmigung eingeholt:** Viele Arbeitnehmer starten eine Nebentätigkeit, ohne eine schriftliche Genehmigung ihres Arbeitgebers eingeholt zu haben. Mündliche Absprachen sind im Streitfall schwer beweisbar. AngG §7 sieht keine besondere Form vor, aber der OGH fordert für Entlassungsschutz eine klare und dokumentierte Genehmigung.
**Fehler 2 — Tätigkeit bei einem Konkurrenten ohne Genehmigung:** Arbeitnehmer unterschätzen oft, wie weit das Konkurrenzverbot des AngG §7 reicht. Auch Tätigkeiten in Randfeldern des Kerngeschäfts des Arbeitgebers können als Konkurrenzhandlung qualifiziert werden. Im Zweifelsfall schriftlich anfragen.
**Fehler 3 — Arbeitszeitüberschreitung:** Arbeitnehmer addieren ihre Stunden aus Haupt- und Nebenbeschäftigung nicht und überschreiten die gesetzlichen AZG-Grenzen. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die den Arbeitgeber des Hauptjobs (der nichts davon weiß) in Haftung bringen kann.
**Fehler 4 — Betriebliche Ressourcen für Nebentätigkeit nutzen:** Nutzung des betrieblichen Computers, der Telefonnummer, des Firmenlogos oder von Kundendaten für die Nebentätigkeit ist ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten. Sie kann zur fristlosen Entlassung nach AngG §27 Abs. 1 Z 1 (Vertrauensbruch) führen.
**Fehler 5 — Genehmigung nach Änderung der Nebentätigkeit nicht aktualisiert:** Wenn sich Art, Umfang oder Auftraggeber der Nebentätigkeit ändern, muss eine neue Genehmigung eingeholt werden. Die ursprüngliche Genehmigung gilt nur für die konkret genehmigte Tätigkeit.
Ein häufig unterschätzter Fehler: Der Arbeitnehmer nutzt vertrauliche Daten (Kundenlisten, Preistabellen, Kalkulationen) aus dem Hauptdienstverhältnis in der selbständigen Nebentätigkeit. Dies stellt nicht nur einen Vertragsverstoß dar, sondern kann nach dem Datenschutzgesetz (DSG 2018) und der DSGVO eine schwerwiegende Datenschutzverletzung sein, die zu Strafen der Datenschutzbehörde (DSB) für den Arbeitnehmer selbst führen kann. Der Arbeitgeber kann zudem zivilrechtlichen Schadenersatz nach ABGB §1295 geltend machen.
Quellen und Zitate
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- §22 EStGDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Ein generelles Verbot jeder Nebenbeschäftigung ist in Österreich nach der OGH-Rechtsprechung nicht zulässig, da dies die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers unverhältnismäßig einschränken würde. Zulässig ist das Verbot von Nebentätigkeiten, die im Wettbewerb zum Arbeitgeber stehen (AngG §7), die Dienstpflichten beeinträchtigen oder die Geschäftsgeheimnisse gefährden. Arbeitsvertragsklauseln, die pauschal jede Nebenbeschäftigung verbieten, sind nach ABGB §879 sittenwidrig und daher nichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch Auflagen für die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten formulieren und die Genehmigung von der Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.
Nimmt ein Arbeitnehmer in Österreich ohne Genehmigung eine Nebenbeschäftigung auf, die in den Verbotstatbestand des AngG §7 fällt (Konkurrenzhandlung), kann der Arbeitgeber erstens Schadenersatz nach AngG §7 Abs. 2 fordern (Herausgabe des erzielten Gewinns oder Ersatz des entstandenen Schadens) und zweitens den Arbeitnehmer gemäß AngG §27 Abs. 1 Z 2 fristlos entlassen. Handelt es sich um eine Nebentätigkeit ohne Konkurrenzcharakter, die jedoch die Arbeitspflicht (z.B. durch Erschöpfung) verletzt, kann eine Abmahnung (at-abmahnung-arbeitnehmer) und bei Wiederholung eine ordentliche Kündigung erfolgen. Das Arbeitsinspektorat kann bei AZG-Verstößen durch die Gesamtarbeitszeit eingeschaltet werden.
Ja, das Konkurrenzverbot nach AngG §7 und die allgemeine Treuepflicht nach ABGB §1153 gelten auch während des Mutterschutzes (MSchG) und der Karenz (VKG), da das Dienstverhältnis in diesen Perioden lediglich ruhend gestellt, nicht aufgelöst ist. Arbeitnehmerinnen auf Karenz dürfen daher keine Konkurrenzhandlungen vornehmen. Nicht-konkurrenzielle selbständige Tätigkeiten während der Karenz sind jedoch generell erlaubt, sofern der Arbeitgeber nach AngG §7 zugestimmt hat oder die Tätigkeit offensichtlich außerhalb des Tätigkeitsfelds des Arbeitgebers liegt. Das Kinderbetreuungsgeld (KBGG) sieht eigene Zuverdienstgrenzen vor, die bei Nebentätigkeiten zu beachten sind.
Ja, jede Beschäftigung in Österreich ist sozialversicherungsrechtlich zu melden. Bei einer Nebenbeschäftigung als Dienstnehmer meldet der Arbeitgeber der Nebentätigkeit den Arbeitnehmer gemäß ASVG §33 vor Arbeitsantritt bei der ÖGK an. Bei einer selbständigen Nebentätigkeit (Gewerbebetrieb oder freier Dienstvertrag) meldet der Arbeitnehmer sich selbst bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) an, sofern die Mindestbeitragsgrundlage überschritten wird. Für geringfügige Beschäftigungen unter dem Grenzwert (2025: €551,10/Monat) besteht keine Pflichtversicherung, außer bei Unfallversicherung (AUVA). Bei mehreren Dienstverhältnissen ist die Gesamtbeitragsgrundlage zu beachten.
Ja, der OGH (9 ObA 2/19m) hat bestätigt, dass ein Arbeitgeber eine erteilte Genehmigung der Nebenbeschäftigung widerrufen kann, wenn sich die Umstände geändert haben — etwa wenn die Nebentätigkeit nun doch in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht, die vereinbarten Auflagen verletzt werden oder die Dienstpflichten beeinträchtigt werden. Der Widerruf muss aus sachlichen Gründen erfolgen und dem Arbeitnehmer mit angemessener Frist mitgeteilt werden; ein sofortiger Widerruf ohne Frist ist nur bei grober Pflichtverletzung zulässig. Ein willkürlicher Widerruf ohne sachlichen Grund ist nach ABGB §1153 unzulässig und kann Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers begründen.
Für leitende Angestellte (leitende Angestellte gemäß AngG §36, z.B. Prokurist, Abteilungsleiter mit weitreichenden Vertretungsbefugnissen) gelten striktere Treuepflichten und strengere Genehmigungsanforderungen für Nebentätigkeiten. Das Wettbewerbsverbot ist bei leitenden Angestellten inhaltlich weiter gefasst: Auch Tätigkeiten in branchennahen Feldern können als Konkurrenzhandlung qualifiziert werden. Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglieder einer AG unterliegen nach GmbHG §24 bzw. AktG §79 einem noch strengeren gesetzlichen Wettbewerbsverbot — sie dürfen ohne Zustimmung der Gesellschafter keine Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft machen. Aufsichtsratsmandate sind für leitende Angestellte gesondert zu genehmigen und in manchen Branchen meldepflichtig.
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