Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich
EStG §4 Abs 1 Z 2 | SachbezugswertVO | AVRAG §2
DIENSTFAHRZEUG-VEREINBARUNG
gemäß AVRAG §2, EStG §15 Abs 2 und SachbezugswertVO
1. VERTRAGSPARTEIEN
Arbeitgeber: [Arbeitgeber] Adresse: [Arbeitgeber Adresse] Arbeitnehmer: [Arbeitnehmer] Position: [Position]
2. FAHRZEUGDATEN (KFG 1967; SachbezugswertVO §4)
Fahrzeug: [Fahrzeug Marke/Modell] Kennzeichen: [Kennzeichen] Fahrgestellnummer (VIN): [VIN] CO2-Emission (WLTP): [CO2-Emission] Anschaffungskosten (brutto): [Anschaffungskosten] Monatlicher Sachbezugswert: [Sachbezugswert] Der Sachbezugswert wird als lohnsteuerpflichtiges Entgelt berücksichtigt und dem Arbeitnehmer auf dem monatlichen Lohnzettel ausgewiesen. Der Arbeitgeber führt die entsprechenden Lohnsteuer- und SV-Beiträge ab (EStG §15 Abs 2; SachbezugswertVO §4).
3. NUTZUNGSBEDINGUNGEN (EStG §4 Abs 1 Z 2)
Private Nutzung: [Privatnutzung] Fahrtenbuchpflicht: [Fahrtenbuch] Tankkarten- / Treibstoffregelung: [Tankkarte] Nutzung im Ausland: [Auslandseinsatz] Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung des Fahrzeugs. Verkehrsregeln sind stets einzuhalten. Das Fahrzeug darf nicht von anderen Personen ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers gelenkt werden.
4. KOSTENTRAGUNG UND RÜCKGABE (DHG §2; ABGB §1097)
Service, Wartung und Reparaturen: [Wartungskosten] Rückgabepflicht: [Rückgabepflicht] Diese Vereinbarung wurde abgeschlossen am: [Vereinbarungsdatum] Änderungen bedürfen der Schriftform. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt das Nutzungsrecht sofort, sofern keine abweichende schriftliche Regelung getroffen wurde.
Arbeitgeber (Unterschrift / Stempel)
________________
Signature
Arbeitnehmer (Übernahmebestätigung)
________________
Signature
Was ist Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich?
Die Dienstfahrzeug-Vereinbarung in Österreich ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die Bedingungen für die Überlassung und Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Pkw, Kombi, Transporter) regelt. Die steuerliche Grundlage bildet §4 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) in Verbindung mit der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II Nr. 351/2001 i.d.F. BGBl II Nr. 99/2021), die den steuerpflichtigen Sachbezugswert bei Privatnutzung des Dienstfahrzeugs regelt. Arbeitsrechtlich handelt es sich um eine Ergänzungsvereinbarung zum Dienstvertrag im Sinne des AVRAG §2.
Dienstfahrzeuge in Österreich sind einer der häufigsten geldwerten Vorteile, die Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern gewähren. Sobald ein Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke nutzen darf, entsteht ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Nach der Sachbezugswerteverordnung beträgt dieser 0,5% des Anschaffungswerts (inkl. 20% USt) pro Monat bei einem CO2-Ausstoß von über 141 g/km (Grenzwert 2025; jährlich sinkend gemäß ökosozialem Steuerreformgesetz 2022), und 2% pro Monat für besonders emissionsstarke Fahrzeuge. Bei Elektrofahrzeugen (0 g CO2/km) ist der Sachbezug auf €0 festgelegt — ein bedeutender steuerlicher Anreiz zur Elektrifizierung des Fuhrparks, der auf Initiative des BMF zur Förderung klimafreundlicher Mobilität eingeführt wurde.
Die Dienstfahrzeug-Vereinbarung regelt nicht nur den Sachbezug, sondern auch die Haftung bei Unfällen und Schäden am Fahrzeug. Nach österreichischem Recht (ABGB §1014 — Auftragsrecht; §1299 — Haftung) haftet der Arbeitnehmer bei Unfällen grundsätzlich nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG, BGBl Nr. 80/1965). Das DHG schränkt die Haftung des Arbeitnehmers ein: Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht die Schadenstragung vollständig dem Arbeitgeber auferlegen; bei grober Fahrlässigkeit verbleibt ein angemessener Eigenanteil beim Arbeitnehmer; bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll.
Normverbrauchsabgabe (NoVA) und Kraftfahrzeugsteuer (KFzSt) treffen den Arbeitgeber als Halter des Fahrzeugs; die Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflicht) sind Betriebsausgaben nach EStG §4 Abs. 4. Die Fahrtenbuchpflicht — für betriebliche Fahrten zwecks Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug — ist ebenfalls Gegenstand der Dienstfahrzeugvereinbarung.
Mit der raschen Verbreitung von Elektrofahrzeugen in österreichischen Firmenflotten (Förderungen durch BZÖK-Umweltförderung und KPC — Kommunalkredit Public Consulting) sind Fragen zur Ladeinfrastruktur, zu Ladekosten zu Hause (Sachbezugsregelung für Wallbox-Laden) und zur Strommitnahme neu geregelt worden — die aktuelle Sachbezugswerteverordnung 2021 enthält dazu spezifische Regelungen, die in der Dienstfahrzeugvereinbarung abgebildet werden sollten.
Für die Lohnverrechnung in österreichischen Unternehmen ist der Sachbezug des Dienstfahrzeugs eine der häufigsten Fehlerquellen bei der GPLA-Prüfung (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben durch ÖGK und Finanzamt Österreich). Fehler bei der Sachbezugsberechnung — falscher Anschaffungswert, falscher CO2-Grenzwert, versehentlich nicht berücksichtigte Privatnutzung — führen zu Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Die Dienstfahrzeug-Vereinbarung schafft die dokumentarische Grundlage für die korrekte Lohnverrechnung und ist bei GPLA-Prüfungen vorzulegen.
Wann brauchen Sie Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich?
Eine Dienstfahrzeug-Vereinbarung in Österreich ist in folgenden Situationen abzuschließen.
Wenn ein Dienstfahrzeug auch privat genutzt werden darf: Sobald ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch außerhalb der Arbeitszeit verwenden darf — Heimfahrten, Wochenendfahrten, Urlaub — entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug. Ohne schriftliche Vereinbarung fehlt die Grundlage für die korrekte Lohnsteuerberechnung und die Finanzamt-Österreich-Prüfung.
Bei Überlassung eines Poolfahrzeugs: Nutzen mehrere Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam (Poolfahrzeug), ist für jeden Nutzer zu dokumentieren, in welchem Ausmaß er das Fahrzeug privat nutzen darf; die Sachbezugsregelung muss auf jeden Nutzer angewendet werden.
Bei reiner Dienstnutzung (kein Sachbezug): Auch wenn das Fahrzeug ausdrücklich nur für Dienstfahrten freigegeben ist und der Arbeitnehmer kein Recht zur Privatnutzung hat, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, die dieses Nutzungsverbot festhält und Fahrtenbuchpflicht sowie Haftungsregelungen regelt.
Bei Übergabe eines Elektrofahrzeugs mit Wallbox: Bei Überlassung eines E-Fahrzeugs und Installation einer Wallbox beim Arbeitnehmer zu Hause sind die speziellen Sachbezugsregelungen der SachbezugswertVO 2021 (kostenlose Lademöglichkeit beim Arbeitgeber = kein Sachbezug; Kostentragung für Heimladen = Sachbezug oder Reisekostenersatz) vertraglich zu regeln.
Bei Entzug des Dienstfahrzeugs: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Kündigung ist die Rückgabepflicht des Fahrzeugs und der Zeitpunkt der Rückgabe schriftlich geregelt sein, da das Fahrzeug einen erheblichen Vermögenswert darstellt.
Bei Änderung der Privatnutzungsregelung: Eine Änderung von „kein Privatnutzung" auf „Privatnutzung gestattet" oder umgekehrt ist eine Vertragsänderung, die der Schriftform bedarf, da sie steuerliche und lohnrechtliche Konsequenzen hat.
Bei Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen: Das ökosozialer Steuerreformgesetz 2022 (BGBl I Nr. 10/2022) hat die Sachbezugsregeln für Dienstfahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß verschärft. Dienstfahrzeug-Vereinbarungen, die vor 2022 abgeschlossen wurden, müssen überprüft und ggf. aktualisiert werden, wenn das Fahrzeug oder der geltende CO2-Grenzwert nicht mehr der aktuellen Sachbezugswerteverordnung entspricht.
Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung (BV) über Dienstfahrzeuge: In Unternehmen mit Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung nach ArbVG §97 die Regelungen für Dienstfahrzeuge kollektiv festlegen — Nutzungsrecht, Selbstbehalte, Tankkartenregelung, Unfallmeldepflicht. Die individuelle Dienstfahrzeug-Vereinbarung ergänzt die BV auf der Ebene des einzelnen Arbeitnehmers.
Was gehört in Ihr Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich?
Eine vollständige und rechtswirksame Dienstfahrzeug-Vereinbarung in Österreich nach EStG §4 Abs. 1 Z 2 und AVRAG §2 enthält folgende wesentliche Elemente.
**Fahrzeugidentifikation:** Marke, Modell, Typbezeichnung, Baujahr, Erstzulassung, amtliches Kennzeichen, Fahrgestellnummer (FIN), CO2-Ausstoß (g/km WLTP), Anschaffungswert inkl. USt (Basis für Sachbezugsberechnung), Kraftstoffart (Benzin/Diesel/Hybrid/Elektro).
**Nutzungsrecht:** Klarstellung, ob Privatnutzung gestattet ist oder nicht. Bei gestatteter Privatnutzung: Sachbezugswert pro Monat (gemäß SachbezugswertVO aktuell: 0,5% oder 2% des Anschaffungswerts je nach CO2-Grenzwert; €0 bei E-Fahrzeugen); Regelung für mitfahrende Familienmitglieder; geografische Beschränkungen (z.B. keine Auslandsfahrten ohne Genehmigung); maximale Jahreskilometerleistung.
**Fahrtenbuchpflicht:** Verpflichtung des Arbeitnehmers, ein Fahrtenbuch nach BMF-Richtlinien zu führen (Datum, Anfangs-/Endkilometerstand, Reiseziel, Zweck der Fahrt, Dienstfahrt/Privatfahrt); Aufbewahrungsdauer (7 Jahre gemäß BAO §132).
**Kraftstoff- und Betriebskosten:** Regelung, wer Kraftstoff zahlt (Arbeitgeber vs. Arbeitnehmer für private Fahrten); Wartungs- und Reparaturpflichten; Winterreifenpflicht (STVO §102 Abs. 8a — bei winterlichen Verhältnissen); Versicherungsschutz.
**Haftung bei Schäden:** Verweis auf DHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz); bei leichter Fahrlässigkeit: Richterliches Mäßigungsrecht; bei grober Fahrlässigkeit: angemessener Eigenanteil des Arbeitnehmers; bei Vorsatz: volle Haftung; Selbstbehalt bei Kaskoversicherung — wer trägt ihn?
**Sachbezugsberechnung und Lohnsteuer:** Bestätigung, dass der Sachbezug gemäß SachbezugswertVO monatlich auf den Bruttolohn aufgeschlagen und Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge darauf einbehalten werden. Hinweis auf Jahreslohnzettel (L16).
**Rückgabepflicht:** Verpflichtung zur sofortigen Fahrzeugrückgabe bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Krankenstand über einen definierten Zeitraum, oder auf Weisung des Arbeitgebers; Schadensprotokoll bei Rückgabe.
Auf forms-legal.com steht eine kostenlose österreichische Dienstfahrzeug-Vereinbarung zum Download bereit — konform mit EStG, SachbezugswertVO 2021 und DHG, mit separatem Abschnitt für E-Fahrzeuge und Wallbox-Regelung.
Die Dienstfahrzeug-Vereinbarung sollte auch auf die Nutzung von Tankkarten eingehen: In vielen österreichischen Unternehmen wird dem Arbeitnehmer eine Tankkarte für Kraftstoffkosten überlassen. Die Frage, ob private Tankkosten vom Arbeitgeber übernommen werden, ist steuerlich relevant: Trägt der Arbeitgeber die Kraftstoffkosten auch für private Fahrten, erhöht sich der Sachbezug entsprechend (1,5 Cent pro km Privatfahrt als Pauschalwert nach BMF-Richtlinien) oder es entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe der tatsächlichen Kraftstoffkosten für Privatfahrten. Klare schriftliche Regelungen verhindern Streitigkeiten bei der GPLA-Prüfung.
So füllen Sie Ihr Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich aus
Das Ausfüllen der Dienstfahrzeug-Vereinbarung in Österreich erfordert Kenntnisse der aktuellen Sachbezugswerteverordnung und des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
**Schritt 1 — Fahrzeugdaten eintragen:** Marke, Modell, Kennzeichen, FIN, Baujahr, CO2-Ausstoß (g/km WLTP aus dem Typenschein), Anschaffungswert inklusive 20% USt (Bruttolistenpreis oder tatsächlicher Kaufpreis — bei Gebrauchtfahrzeugen: aktueller Marktwert laut Eurotax/Schwacke) eintragen.
**Schritt 2 — Sachbezugswert berechnen:** CO2-Grenzwert für das jeweilige Jahr aus der SachbezugswertVO ablesen (2025: 141 g/km; Grenzwert sinkt jährlich). Bei CO2 ≤ Grenzwert: Sachbezug = 0,5% des Anschaffungswerts/Monat. Bei CO2 > Grenzwert bis 200 g/km: Sachbezug = 2% des Anschaffungswerts/Monat. Maximalwert gemäß SachbezugswertVO 2025: €720/Monat (0,5%) oder €960/Monat (2%). Bei E-Fahrzeugen: Sachbezug = €0/Monat eintragen.
**Schritt 3 — Privatnutzungsregelung festlegen:** Klare Antwort: Privatnutzung erlaubt ja/nein. Bei Ja: Sachbezugswert in die Gehaltsabrechnung aufnehmen lassen (Hinweis an Buchhaltung). Bei Nein: Fahrtenbuchpflicht und Nutzungsverbot dokumentieren.
**Schritt 4 — Haftungs- und Kostenregelung:** DHG-Verweis eintragen; Selbstbehaltsregelung bei Kaskoschaden (empfohlen: max. eine Monatsgehalt bei grober Fahrlässigkeit nach OGH-Leitlinien); Regelung für Kraftstoffkostenersatz bei Privatfahrten.
**Schritt 5 — Fahrtenbuchanleitung anhängen:** BMF-konforme Fahrtenbuchvorlage (Datum, km-Stand, Ziel, Zweck) als Anhang beifügen; Hinweis auf 7-jährige Aufbewahrungspflicht nach BAO §132.
**Schritt 6 — Unterschriften und Übergabeprotokoll:** Unterschrift des Arbeitgebers (Geschäftsführer/Fuhrparkmanager) und Arbeitnehmer; gleichzeitig Übergabeprotokoll (Fahrzeugzustand, km-Stand, Ausrüstung) erstellen und von beiden unterschreiben lassen.
Bei Poolfahrzeugen, die mehrere Arbeitnehmer nutzen: Für Poolfahrzeuge, die im Durchschnitt weniger als 500 km pro Monat privat genutzt werden, gilt nach SachbezugswertVO ein reduzierter Sachbezug von 0,75% des Anschaffungswerts (Halbierung). Voraussetzung ist eine lückenlose Fahrtenbuch-Dokumentation, aus der die tatsächliche monatliche Privatnutzung erkennbar ist. Arbeitgeber sollten für Poolfahrzeuge eigene Fahrtenbücher führen und den Sachbezug für jeden Nutzer separat berechnen.
Rechtliche Anforderungen für Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich
Die Dienstfahrzeug-Vereinbarung in Österreich muss folgende gesetzliche Anforderungen erfüllen.
**EStG §4 Abs. 1 Z 2 (Sachbezug Dienstkraftfahrzeug):** Steuerpflichtiger Sachbezug bei Privatnutzung eines betrieblichen Kfz; Bewertung nach SachbezugswertVO; monatlich auf Bruttolohn aufzuschlagen; Lohnsteuer (Arbeitnehmer) und Dienstgeberbeitrag (Arbeitgeber) darauf abzuführen.
**Sachbezugswerteverordnung BGBl II Nr. 351/2001 i.d.F. BGBl II Nr. 99/2021:** Genaue Sachbezugssätze nach CO2-Emissionen; jährlich sinkender CO2-Grenzwert; Regelungen für E-Fahrzeuge (€0 Sachbezug); Regelungen für Ladevorgänge beim Arbeitgeber und zu Hause.
**DHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl Nr. 80/1965:** §2 (Mäßigung): bei leichter Fahrlässigkeit kann Gericht Schaden zur Gänze dem Arbeitgeber auferlegen; §3: bei grober Fahrlässigkeit angemessener Eigenanteil Arbeitnehmer; §4: keine Beschränkung bei Vorsatz; §1: DHG gilt für alle echten Dienstnehmer (nicht für freie Dienstnehmer).
**AVRAG §2 (Dienstzettel):** Wesentliche Dienstbedingungen einschließlich geldwerter Vorteile (Sachbezüge) sind im Dienstzettel anzuführen; die Dienstfahrzeug-Vereinbarung ergänzt den Dienstzettel.
**NoVAG 1991 (Normverbrauchsabgabe):** Bei Erstzulassung eines Kfz in Österreich fällt NoVA an; CO2-basierter Steuersatz; Arbeitgeber als Zulassungsinhaber ist Steuerschuldner.
**BAO §132 (Aufbewahrungspflicht):** Fahrtenbücher sind 7 Jahre aufzubewahren; das Finanzamt Österreich kann im Rahmen von Außenprüfungen (Betriebsprüfung) die Vorlage verlangen.
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (KHVG, BGBl Nr. 310/1994) ist für jedes in Österreich zum Verkehr zugelassene Kfz Pflicht; der Arbeitgeber als Zulassungsbesitzer ist Versicherungsnehmer. Bei Dienstfahrten im Ausland muss die Kfz-Haftpflichtversicherung im Geltungsbereich der Grünen Karte (Internationales Versicherungszertifikat) liegen; der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Grüne Karte aus. Bei Auslandsfahrten mit dem Dienstfahrzeug sind allfällige ausländische Mautgebühren (e-Vignette) zu berücksichtigen.
Häufige Fehler bei Ihrem Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich
Bei Dienstfahrzeug-Vereinbarungen in Österreich treten regelmäßig folgende Fehler auf.
**Fehler 1 — Sachbezug falsch berechnet:** Viele Arbeitgeber verwenden veraltete Sachbezugssätze oder den falschen CO2-Grenzwert des falschen Jahres. Da der CO2-Grenzwert jährlich sinkt, müssen Dienstfahrzeug-Vereinbarungen jährlich überprüft und bei Fahrzeugen, die den neuen Grenzwert überschreiten, der Sachbezugssatz angepasst werden.
**Fehler 2 — Kein Fahrtenbuch geführt:** Fehlt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann das Finanzamt Österreich bei einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) pauschal 100% Privatnutzung annehmen und den vollen 2%-Sachbezug vorschreiben — auch wenn das Fahrzeug tatsächlich überwiegend dienstlich genutzt wurde.
**Fehler 3 — Haftungsregelung fehlt:** Ohne schriftliche Haftungsregelung gelten die DHG-Grundsätze, aber ohne Klarheit über die Selbstbehaltsregelung bei Kaskounfällen entsteht häufig Streit. Der OGH hat mehrfach entschieden (z.B. 9 ObA 78/16m), dass ohne Vereinbarung der Selbstbehalt auf das DHG-Maß begrenzt ist.
**Fehler 4 — E-Fahrzeug, aber Wallbox-Sachbezug nicht geklärt:** Bei E-Fahrzeugen ist der monatliche Sachbezug zwar €0, aber die Frage der Ladekostenerstattung für Heimladen ist steuerlich komplex. Zahlt der Arbeitgeber die Stromkosten pauschal, entsteht ein Sachbezug auf den Strombetrag; leistet er einen Reisekostenersatz, gilt eine eigene Regelung der SachbezugswertVO. Ohne schriftliche Regelung drohen Nachforderungen bei der GPLA-Prüfung.
**Fehler 5 — Rückgaberegelung fehlt:** Fehlt eine klare Regelung, wann das Fahrzeug bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben ist, kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Weiterbenutzung des Fahrzeugs nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
Ein besonders kostenträchtiger Fehler ist die Nichtbeachtung der NoVA-Änderungen seit 2021: Das NoVAG wurde durch BGBl I Nr. 18/2021 (Ökosteuerreformgesetz) grundlegend reformiert; die NoVA berechnet sich nun CO2-basiert nach einer progressiven Formel. Bei Firmenwagenkäufen ab 2021 ist die höhere NoVA bei der Kalkulation der Gesamtkosten des Fuhrparks zu berücksichtigen. Ein Firmenwagen mit hohem CO2-Ausstoß kann nun eine NoVA von bis zu 30% des Fahrzeugpreises auslösen. Elektrofahrzeuge sind auch 2025 noch NoVA-befreit (geplante schrittweise Einführung ab 2026 für E-Fahrzeuge).
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/employment/contracts/dienstfahrzeug-vereinbarung-oesterreich
"Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/employment/contracts/dienstfahrzeug-vereinbarung-oesterreich.
@misc{formslegal-dienstfahrzeug-vereinbarung-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/employment/contracts/dienstfahrzeug-vereinbarung-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Der Sachbezug für ein Dienstfahrzeug in Österreich wird nach der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II Nr. 351/2001 i.d.F. 2021) berechnet. Für 2025 gilt: Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0–141 g/km (WLTP): 0,5% des Anschaffungswerts (inkl. 20% USt) pro Monat, maximal €720/Monat. Fahrzeuge mit mehr als 141 g/km CO2: 2% des Anschaffungswerts pro Monat, maximal €960/Monat. Elektrofahrzeuge (0 g CO2): Sachbezug €0/Monat. Der CO2-Grenzwert sinkt jährlich um 3 g/km bis 2025; danach gelten neue Werte. Beispiel: Fahrzeug mit Anschaffungswert €40.000 brutto, CO2 150 g/km: Sachbezug = €800/Monat (2%, aber auf max. €960 begrenzt → tatsächlich €800). Dieser Sachbezug wird dem monatlichen Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet und darauf Lohnsteuer und SV-Beiträge berechnet.
Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf ein Dienstfahrzeug besteht in Österreich nicht; er muss im Dienstvertrag oder in der Dienstfahrzeug-Vereinbarung ausdrücklich vereinbart werden. Ist das Dienstfahrzeug einmal vereinbart und wird es dem Arbeitnehmer jahrelang überlassen, kann eine betriebliche Übung (ArbVG §10) entstehen, die einen Rechtsanspruch begründet. Der OGH (9 ObA 87/15y) hat dazu entschieden, dass eine wiederholte, dreijährige Praxis ohne Vorbehalt einen vertraglichen Anspruch begründen kann. Arbeitgeber, die keine dauerhafte Verpflichtung eingehen möchten, sollten das Dienstfahrzeug ausdrücklich als widerrufbaren Benefit bezeichnen und entsprechende Widerrufsklauseln vereinbaren.
Bei einem Unfall mit einem österreichischen Dienstfahrzeug greift das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG, BGBl Nr. 80/1965): Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht den Schaden zur Gänze dem Arbeitgeber auferlegen; bei grober Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer einen angemessenen Anteil; bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll. Gegenüber geschädigten Dritten haftet primär der Kfz-Haftpflichtversicherer (gemäß KHVG — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz, BGBl Nr. 310/1994); intern kann der Arbeitgeber dann Regress beim Arbeitnehmer nach DHG-Maßstäben nehmen. Bei Kasko-Schäden (Eigen-Schäden am Fahrzeug) gilt der DHG-Maßstab: Selbstbehalt des Arbeitnehmers nur bei grober Fahrlässigkeit, in der Regel nicht mehr als ein Monatsgehalt (OGH-Leitlinie).
Elektro-Dienstfahrzeuge bieten in Österreich erhebliche steuerliche Vorteile. Für Arbeitnehmer: Sachbezug €0/Monat, d.h. keine Lohnsteuer oder SV-Beiträge auf diesen Benefit; das Elektrofahrzeug kostet den Arbeitnehmer steuerlich also nichts extra. Für Arbeitgeber: Voller Vorsteuerabzug (20% USt) beim Kauf eines E-Fahrzeugs bis €40.000 Anschaffungskosten; NoVA-Befreiung (bis Ende 2025 gilt volle Befreiung, danach schrittweise CO2-basierte NoVA); Investitionsfreibetrag (IFB) von 15% für ökologische Investitionen gemäß Ökosozialer Steuerreformgesetz 2022. Kostenstromzahlungen an Arbeitnehmer für Heimladen sind bis €30/Monat (2025) sachbezugsfrei. Zudem fördern Bund und Länder (KPC — Kommunalkredit Public Consulting) die Anschaffung von E-Fahrzeugen und Wallboxen.
Ein Fahrtenbuch ist in Österreich für den Vorsteuerabzug und die Betriebsausgabenanerkennung beim Finanzamt praktisch unerlässlich, auch wenn keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs im engeren Sinne besteht. Ohne Fahrtenbuch kann das Finanzamt Österreich bei einer Außenprüfung pauschal einen privaten Nutzungsanteil annehmen, was zu Nachforderungen führt. Das BMF akzeptiert elektronische Fahrtenbücher (Apps), sofern sie manipulationssicher sind und alle Pflichtfelder (Datum, km-Stand Start/Ende, Fahrtziel, Fahrtzweck) enthalten. Das Fahrtenbuch ist gemäß BAO §132 sieben Jahre aufzubewahren.
Ist das Dienstfahrzeug als Sachbezug im Dienstvertrag vereinbart und wird es auch privat genutzt, ist ein Entzug des Fahrzeugs während des Krankenstands ohne entsprechende Vereinbarung problematisch. Der OGH (9 ObA 155/12m) hat entschieden, dass der Dienstgeber das Fahrzeug dann entziehen darf, wenn dies ausdrücklich im Dienstvertrag oder der Dienstfahrzeug-Vereinbarung vorgesehen ist (z.B. nach X Wochen Krankenstand). Fehlt eine solche Klausel, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbenutzung oder Wertausgleich in Geld. Bei reinen Dienstfahrzeugen (kein Privatnutzungsrecht) kann das Fahrzeug während eines Krankenstands selbstverständlich entzogen werden, da kein geldwerter Vorteil vereinbart war.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Arbeitsvertrag Angestellter Österreich
Arbeitsvertrag für Angestellte (white-collar) nach österreichischem Angestelltengesetz (AngG) §§1–20 und ABGB §1151 — regelt Gehalt, Kündigungsfristen, Urlaub, Sonderzahlungen, Abfertigung Neu und Kollektivvertrag.
Homeoffice-Vereinbarung Österreich
Schriftliche Homeoffice-Vereinbarung nach AVRAG §2h und ASchG §2 — rechtssichere Regelung von Telearbeit, Kostenersatz und Arbeitsschutz in Österreich.
Auslandseinsatzvertrag Österreich
Vertrag für den längerfristigen Auslandseinsatz österreichischer Arbeitnehmer nach AVRAG §7 und ABGB §1151 — mit Regelungen zu Vergütung, Rückkehr und sozialem Schutz.