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Homeoffice-Vereinbarung Österreich

Homeoffice-Vereinbarung Österreich

AVRAG §2h | ASchG §2 | EStG §16 Abs 1 Z 7c (Homeoffice-Pauschale)

HOMEOFFICE-VEREINBARUNG

gemäß AVRAG §2h, ASchG §2 und EStG §16 Abs 1 Z 7c

1. VERTRAGSPARTEIEN (AVRAG §2h Abs 1)

Arbeitgeber: [Arbeitgeber] Betriebsadresse: [Betriebsadresse] Arbeitnehmer: [Arbeitnehmer] Position: [Position] Homeoffice-Adresse: [Homeoffice-Adresse] Diese Homeoffice-Vereinbarung ist Zusatzvereinbarung zum bestehenden Dienstvertrag. Sie bedarf der Schriftform (AVRAG §2h Abs 1). Eine Kündigung des Hauptdienstverhältnisses wegen Ablehnung von Homeoffice ist unzulässig (AVRAG §2h Abs 5).

2. HOMEOFFICE-UMFANG UND ANWESENHEIT

Homeoffice-Tage pro Woche: [Homeoffice-Tage] Pflichtanwesenheit im Betrieb: [Anwesenheitspflicht] Erreichbarkeitszeiten: [Erreichbarkeit] Die vereinbarte Normalarbeitszeit gemäß Hauptdienstvertrag gilt unverändert. AZG-Höchstarbeitszeiten (10h/Tag, 50h/Woche) sind auch im Homeoffice einzuhalten. Überstunden bedürfen der ausdrücklichen Anordnung oder Genehmigung.

3. ARBEITSMITTEL UND KOSTENERSATZ (EStG §16 Abs 1 Z 7c; §26 Z 9)

Bereitstellung von Arbeitsmitteln: [Arbeitsmittel] Internet-Kostenersatz: [Internetkostenersatz] Homeoffice-Pauschale: [Homeoffice-Pauschale] Der Arbeitgeber stellt sicher, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz den Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes entspricht (ASchG §2; ASchG-VO). Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber Mängel unverzüglich.

4. DATENSCHUTZ UND IT-SICHERHEIT (DSGVO Art 32; DSG)

Datenschutzmaßnahmen: [Datenschutzmaßnahmen] Vertraulichkeitspflicht: [Vertraulichkeit] Bei Datenschutzverletzungen im Homeoffice gilt die Meldepflicht gemäß DSGVO Art 33 (72 Stunden an DSB). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Sicherheitsvorfälle unverzüglich zu melden.

5. WIDERRUF UND BEENDIGUNG (AVRAG §2h Abs 6)

Widerrufsrecht: [Widerrufsrecht] Ankündigungsfrist: [Ankündigungsfrist] Diese Homeoffice-Vereinbarung wurde abgeschlossen am: [Vereinbarungsdatum] Mit Beendigung des Hauptdienstverhältnisses erlischt diese Vereinbarung automatisch. Alle vom Arbeitgeber beigestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung zurückzugeben.

Arbeitgeber (Unterschrift / Stempel)

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Signature

Arbeitnehmer (Einverständnis)

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Homeoffice-Vereinbarung Österreich?

Die Homeoffice-Vereinbarung in Österreich ist seit der gesetzlichen Verankerung des Homeoffice-Rechts durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 61/2021 (Homeoffice-Gesetz) ein verbindliches Dokument, das die Bedingungen der Telearbeit außerhalb der Betriebsstätte schriftlich regelt. Die primären Rechtsgrundlagen sind §2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG, BGBl Nr. 459/1993 i.d.F. BGBl I Nr. 61/2021), der die Freiwilligkeit des Homeoffice, die Schriftlichkeit der Vereinbarung und das Recht zur Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung normiert, sowie §2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG, BGBl Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl I Nr. 61/2021), der den Arbeitsschutz auch im Homeoffice erstreckt.

Der wichtigste Grundsatz des österreichischen Homeoffice-Rechts lautet: Homeoffice ist freiwillig. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer kann die Heimarbeit einseitig anordnen oder verweigern; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung beider Seiten. AVRAG §2h Abs. 1 bestimmt ausdrücklich, dass eine Homeoffice-Vereinbarung schriftlich abzuschließen ist und von beiden Parteien mit einer einmonatigen Frist (bei anderslautender Vereinbarung: bis zu drei Monaten) ordentlich gekündigt werden kann. Diese Kündigungsmöglichkeit ist unverzichtbar und kann nicht durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.

Steuerlich bietet das Homeoffice in Österreich seit 2021 den Homeoffice-Pauschbetrag gemäß EStG §26 Z 9: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für jeden Homeoffice-Tag bis zu €3 pro Tag und maximal €300 pro Jahr steuerfrei als Kostenersatz zahlen. Arbeitnehmer, die keinen steuerfreien Arbeitgeberkostenersatz erhalten, können diesen Betrag als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt Österreich via FinanzOnline geltend machen. Die Abgabe der Erklärung ist bis 30. Juni (FinanzOnline) möglich.

Arbeitsschutzrechtlich gilt nach ASchG §2 Abs. 3 Z 4, dass auch der Homeoffice-Arbeitsplatz den ASchG-Anforderungen entsprechen muss, insoweit es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist. Allerdings erstreckt sich die Arbeitsinspektionsgewalt nicht auf private Wohnräume — der Arbeitsinspektorat (AInsp) darf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers keine Wohnungen betreten. Der Arbeitgeber muss stattdessen dem Arbeitnehmer schriftliche Sicherheitshinweise für den Homeoffice-Arbeitsplatz geben (ASchG §14 — Sicherheitsunterweisung gilt auch für Homeoffice).

Datenschutzrechtlich sind die Vorgaben der DSGVO (Art. 32) und des DSG 2018 besonders relevant: Arbeitnehmer im Homeoffice verarbeiten in der Regel betriebliche personenbezogene Daten außerhalb des sicheren Unternehmensnetzwerks; der Arbeitgeber als Verantwortlicher muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) festlegen und dem Arbeitnehmer kommunizieren. Die Datenschutzbehörde (DSB) hat dazu Leitlinien veröffentlicht.

Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Homeoffice in österreichischen Unternehmen nach ArbVG §97 Abs. 1 Z 1 ein Mitbestimmungsrecht: Allgemeine Homeoffice-Regelungen, die für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern gelten, können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die individuelle Homeoffice-Vereinbarung nach AVRAG §2h ergänzt die Betriebsvereinbarung auf der Ebene des einzelnen Arbeitnehmers. Ohne Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat die Einführung des Homeoffice nicht blockieren, hat aber ein Informations- und Beratungsrecht. Die Sozialpartner (WKO und ÖGB) haben gemeinsame Empfehlungen für Homeoffice-Vereinbarungen erarbeitet, die auf der WKO-Website und der AK-Website abrufbar sind.

Wann brauchen Sie Homeoffice-Vereinbarung Österreich?

Eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung in Österreich nach AVRAG §2h ist in folgenden Konstellationen zwingend erforderlich oder dringend empfohlen.

Bei regelmäßiger Homeoffice-Tätigkeit: Sobald ein Arbeitnehmer regelmäßig — auch nur an einem Tag pro Woche — von zu Hause aus arbeitet, verpflichtet AVRAG §2h zu einer schriftlichen Homeoffice-Vereinbarung. Eine mündliche Absprache genügt nicht; fehlt die Schriftlichkeit, ist die Vereinbarung nach OGH-Praxis anfechtbar.

Bei hybridem Arbeiten (Mix aus Büro und Homeoffice): In österreichischen Unternehmen hat sich nach der COVID-19-Pandemie das hybride Arbeitsmodell etabliert. Die Homeoffice-Vereinbarung legt fest, an welchen Tagen der Arbeitnehmer im Büro erscheinen muss und an welchen er von zu Hause arbeiten darf.

Bei vollständiger Telearbeit (Full Remote): Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich von zu Hause oder einem anderen Ort außerhalb der Betriebsstätte arbeiten (Full-Remote-Modell), regelt die Homeoffice-Vereinbarung alle wesentlichen Arbeitsbedingungen des Fernarbeitsplatzes.

Bei Beendigung der COVID-19-bedingten Homeoffice-Anordnung: Da Homeoffice nach dem Ende der Pandemiemaßnahmen keine behördliche Grundlage mehr hat, benötigen Unternehmen, die Homeoffice dauerhaft eingeführt haben, eine aktuelle Homeoffice-Vereinbarung nach AVRAG §2h.

Bei Betriebsvereinbarungen (BV) über Homeoffice: In Unternehmen mit Betriebsrat ist gemäß ArbVG §97 Abs. 1 Z 1 eine Betriebsvereinbarung über die Organisation der Homeoffice-Arbeit möglich; die individuelle Homeoffice-Vereinbarung ergänzt die BV auf Einzelarbeitnehmerbasis.

Bei Änderung der Homeoffice-Tage oder -Bedingungen: Jede wesentliche Änderung der Homeoffice-Vereinbarung (mehr oder weniger Homeoffice-Tage, Änderung des Kostenersatzes, Änderung der Arbeitsmittelregelung) bedarf eines schriftlichen Nachtrags zur bestehenden Vereinbarung.

Bei grenzüberschreitender Telearbeit (Cross-Border Telework): Arbeitnehmer, die in Österreich wohnen, aber für ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Homeoffice tätig sind — oder umgekehrt — sind seit dem EU-Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit (in Kraft seit 01.07.2023) sozialversicherungsrechtlich besonders zu behandeln. Sofern der Arbeitnehmer weniger als 49,9% seiner Arbeitszeit im Wohnsitzland verbringt (Homeoffice-Anteil), bleibt er im Sozialversicherungssystem des Unternehmenssitzlandes. Die Homeoffice-Vereinbarung muss bei grenzüberschreitender Telearbeit den Homeoffice-Anteil prozentual festhalten, da dieser für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung entscheidend ist.

Was gehört in Ihr Homeoffice-Vereinbarung Österreich?

Eine vollständige und rechtskonforme Homeoffice-Vereinbarung in Österreich nach AVRAG §2h und ASchG §2 enthält folgende wesentliche Regelungen.

**Freiwilligkeit und Grundsatzerklärung:** Ausdrückliche Bestätigung der Freiwilligkeit der Homeoffice-Vereinbarung durch beide Parteien; keine einseitige Anordnung möglich (AVRAG §2h Abs. 2).

**Homeoffice-Tage und Ort:** Anzahl und Verteilung der Homeoffice-Tage pro Woche oder Monat (z.B. „2 Tage Homeoffice pro Woche, Montag und Mittwoch"); Adresse des Homeoffice-Arbeitsplatzes; Regelung für temporäre Änderungen des Homeoffice-Orts (z.B. Urlaub bei Verwandten — ist rechtlich möglich, wenn Datensicherheit gewährleistet).

**Arbeitszeit und Erreichbarkeit:** Kernarbeitszeiten (Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer erreichbar sein muss); Regelung für Mehrarbeit und Überstunden im Homeoffice; Hinweis auf Geltung des AZG — Maximalarbeitszeiten gelten auch im Homeoffice; Vertrauensarbeitszeit vs. Zeiterfassung (Konformität mit AZG-Novelle 2023 prüfen).

**Arbeitsmittel:** Wer stellt Arbeitsmittel (Laptop, Monitor, Tastatur, Maus, Headset) bereit — Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Bei Nutzung privater Geräte (BYOD — Bring Your Own Device): Sicherheitsrichtlinien, VPN-Pflicht, MDM-Lösung (Mobile Device Management). Eigentumsregelung: Arbeitsmittel des Arbeitgebers bleiben dessen Eigentum und sind bei Ende der Homeoffice-Vereinbarung zurückzugeben.

**Kostenersatz (EStG §26 Z 9 Homeoffice-Pauschale):** Angabe des täglichen Kostenersatzes pro Homeoffice-Tag (bis €3 steuerfrei nach EStG §26 Z 9; max. €300/Jahr steuerfrei). Bei höherem Kostenersatz: Nachweis der tatsächlichen Kosten erforderlich. Regelung für Strom, Internet und Raumkosten. Hinweis auf Werbungskostenabzug in der Arbeitnehmerveranlagung via FinanzOnline für nicht erstattete Homeoffice-Kosten.

**Arbeitsschutz (ASchG §2):** Bestätigung des Arbeitnehmers, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz den ergonomischen Mindestanforderungen entspricht; schriftliche Sicherheitshinweise des Arbeitgebers für den Homeoffice-Arbeitsplatz (ASchG §14 — Sicherheitsunterweisung). Regelung für Arbeitsunfälle im Homeoffice: AUVA-Versicherungsschutz besteht auch im Homeoffice (BGBl I Nr. 61/2021 — Unfallversicherungsschutz erstreckt auf Homeoffice). Hinweis auf Haftung des Arbeitnehmers für selbst herbeigeführte Unfälle.

**Datenschutz (DSGVO, DSG 2018):** Pflicht zur Einhaltung der betrieblichen IT-Sicherheitsrichtlinien; VPN-Pflicht; Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten auf ungesicherten privaten Geräten; Meldepflicht bei Datenverlust; Kontrolle durch Arbeitgeber (Screen-Monitoring) nur mit ausdrücklicher Information und im gesetzlich zulässigen Rahmen (DSG 2018 §12).

**Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung:** Recht beider Parteien, die Homeoffice-Vereinbarung mit einmonatiger Frist (verlängerbar bis drei Monate nach AVRAG §2h Abs. 4) zu kündigen, ohne dass das Dienstverhältnis berührt wird; Rückkehr zum Betriebsarbeitsplatz nach Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung.

Auf forms-legal.com steht eine kostenlose österreichische Homeoffice-Vereinbarung nach AVRAG §2h und ASchG §2 zum Download bereit — mit integriertem Datenschutzabschnitt und Homeoffice-Pauschalen-Regelung nach EStG §26 Z 9.

In der Praxis erweist sich die Regelung der Arbeitszeiterfassung im Homeoffice als besonders wichtig: Die AZG-Novelle BGBl I Nr. 11/2023 verpflichtet Arbeitgeber, auch im Homeoffice eine zuverlässige Aufzeichnung der Arbeitszeiten sicherzustellen. Zeiterfassungssysteme, die im Büro eingesetzt werden (Stempeluhren, Software-Zeiterfassung), müssen auch für Homeoffice-Tage funktionieren. Die Homeoffice-Vereinbarung sollte festlegen, welches Zeiterfassungssystem verwendet wird und wie es vom Arbeitnehmer zu bedienen ist. Manipulationssichere Systeme sind Pflicht, da das Arbeitsinspektorat bei Kontrollen die Zeiterfassungsdaten überprüfen kann.

So füllen Sie Ihr Homeoffice-Vereinbarung Österreich aus

Das Ausfüllen der Homeoffice-Vereinbarung in Österreich erfolgt in folgenden Schritten und erfordert Abstimmung zwischen HR, IT und dem Arbeitnehmer.

**Schritt 1 — Freiwilligkeitsprinzip dokumentieren:** Im Formular bestätigen beide Parteien, dass die Homeoffice-Vereinbarung freiwillig und auf gegenseitigem Einvernehmen beruht. Kein Hinweis auf eine „Verpflichtung" zum Homeoffice durch den Arbeitgeber.

**Schritt 2 — Homeoffice-Tage und Adresse eintragen:** Anzahl der Homeoffice-Tage pro Woche (z.B. 2 von 5 Arbeitstagen); konkrete Tage oder Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers innerhalb eines Rahmens. Adresse des Homeoffice-Arbeitsplatzes (Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers) eintragen; bei abweichender Adresse: Antrag stellen.

**Schritt 3 — Arbeitszeit und Erreichbarkeit festlegen:** Kernarbeitszeiten (z.B. 09:00–15:00 Uhr täglich) als Pflichtanwesenheitszeit im Homeoffice; Gleitzeit-Vereinbarung (sofern im Betrieb vorhanden) übernehmen; Vereinbarung über Erreichbarkeit per Telefon/Videokonferenz. Hinweis: Arbeitnehmer hat Recht, nicht permanent erreichbar zu sein (Right to Disconnect — österreichisches Recht ergibt sich aus AZG Ruhepflichten).

**Schritt 4 — Arbeitsmittel dokumentieren:** Auflistung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel (Modell, Seriennummer) mit Übergabeprotokoll; bei BYOD: Sicherheitsrichtlinien als Anhang beifügen, VPN-Einrichtung bestätigen.

**Schritt 5 — Kostenersatz berechnen und eintragen:** Täglich Homeoffice-Tage hochrechnen (z.B. 2 Tage/Woche × 48 Arbeitswochen ≈ 96 Homeoffice-Tage/Jahr); Kostenersatz: €3/Tag × 96 Tage = €288 (unter dem steuerfreien Maximum von €300). Im Formular Tagessatz und Jahresmaximum eintragen; monatliche Auszahlung empfohlen.

**Schritt 6 — Sicherheitshinweise aushändigen:** Checkliste für ergonomischen Homeoffice-Arbeitsplatz (ASchG §14) als Anhang aushändigen; Arbeitnehmer bestätigt Kenntnisnahme durch Unterschrift.

**Schritt 7 — Unterschriften und Laufzeit:** Unterschrift beider Parteien; Datum; Festlegung, ob die Vereinbarung befristet (z.B. 1 Jahr mit Verlängerungsoption) oder unbefristet (kündbar nach AVRAG §2h Abs. 4) ist.

Bei der Formulierung der Datenschutzklausel in der Homeoffice-Vereinbarung sind die Empfehlungen der Datenschutzbehörde (DSB) zu beachten: Die DSB hat einen Leitfaden zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Arbeitnehmer im Homeoffice herausgegeben (abrufbar auf dsb.gv.at). Wichtige Punkte: Verbot der ungesicherten Übertragung personenbezogener Daten über öffentliche WLANs; Pflicht zur Verwendung des VPN; Verbot des Ausdrucks vertraulicher Unterlagen am privaten Drucker; Pflicht zur Sicherung des Heimnetzwerks mit WPA2/WPA3-Verschlüsselung; Meldepflicht bei Datenverlust oder Datenschutzvorfall gemäß DSGVO Art. 33.

Häufige Fehler bei Ihrem Homeoffice-Vereinbarung Österreich

Bei der Erstellung und Handhabung von Homeoffice-Vereinbarungen in Österreich treten folgende typische Fehler auf.

**Fehler 1 — Mündliche oder konkludente Vereinbarung:** AVRAG §2h schreibt die Schriftlichkeit der Homeoffice-Vereinbarung zwingend vor. Eine mündliche Absprache über das Homeoffice genügt nicht und ist rechtlich nicht wirksam. Arbeitnehmer, die ohne schriftliche Vereinbarung im Homeoffice arbeiten, haben keinen gesicherten Rechtsanspruch auf Homeoffice und können jederzeit zur ausschließlichen Büroarbeit verpflichtet werden.

**Fehler 2 — Keine Kündigungsklausel nach AVRAG §2h:** Fehlt die ausdrückliche Regelung des Kündigungsrechts beider Parteien mit einmonatiger Frist, entstehen Unsicherheiten bei der Beendigung des Homeoffice. Die Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und kann nicht mit einer Kündigung des Dienstverhältnisses vermengt werden.

**Fehler 3 — Homeoffice-Pauschale nicht abgerechnet:** Viele Arbeitgeber zahlen keinen Homeoffice-Kostenersatz nach EStG §26 Z 9, ohne ihre Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass diese den Betrag als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen könnten. Diese Informationslücke kostet Arbeitnehmer potenziell €300/Jahr steuerfrei.

**Fehler 4 — Keine Datenschutz- und IT-Sicherheitsregelung:** Ohne schriftliche IT-Sicherheitsrichtlinien und DSGVO-Verpflichtung des Arbeitnehmers für den Homeoffice-Bereich fehlt dem Arbeitgeber die Grundlage für Datenschutzverstöße durch Arbeitnehmer im Homeoffice gegenüber der Datenschutzbehörde (DSB) zu verteidigen.

**Fehler 5 — AZG-Aufzeichnungspflicht im Homeoffice ignoriert:** Seit der AZG-Novelle BGBl I Nr. 11/2023 muss der Arbeitgeber auch im Homeoffice sicherstellen, dass Arbeitszeiten korrekt aufgezeichnet werden. Fehlt ein System zur Zeiterfassung im Homeoffice, drohen bei Arbeitsinspektorat-Kontrollen Verwaltungsstrafen nach ASchG.

Ein weiterer häufiger Fehler betrifft den Entzug des Homeoffice-Anspruchs: Hat sich durch betriebliche Übung (mindestens dreijährige, vorbehaltlose Praxis) ein Rechtsanspruch auf Homeoffice entwickelt, kann der Arbeitgeber diesen nicht einfach widerrufen. Der OGH (8 ObA 31/22s) hat entschieden, dass die Kündigung einer durch betriebliche Übung entstandenen Homeoffice-Berechtigung einer angemessenen Frist bedarf, die der im AVRAG §2h Abs. 4 vorgesehenen Frist mindestens entsprechen muss. Arbeitgeber sollten daher bestehende Homeoffice-Praxis schriftlich regeln und mit einem ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt versehen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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