Homeoffice-Vereinbarung Österreich
AVRAG §2h | ASchG §2 | EStG §16 Abs 1 Z 7c (Homeoffice-Pauschale)
HOMEOFFICE-VEREINBARUNG
gemäß AVRAG §2h, ASchG §2 und EStG §16 Abs 1 Z 7c
1. VERTRAGSPARTEIEN (AVRAG §2h Abs 1)
Arbeitgeber: [Arbeitgeber] Betriebsadresse: [Betriebsadresse] Arbeitnehmer: [Arbeitnehmer] Position: [Position] Homeoffice-Adresse: [Homeoffice-Adresse] Diese Homeoffice-Vereinbarung ist Zusatzvereinbarung zum bestehenden Dienstvertrag. Sie bedarf der Schriftform (AVRAG §2h Abs 1). Eine Kündigung des Hauptdienstverhältnisses wegen Ablehnung von Homeoffice ist unzulässig (AVRAG §2h Abs 5).
2. HOMEOFFICE-UMFANG UND ANWESENHEIT
Homeoffice-Tage pro Woche: [Homeoffice-Tage] Pflichtanwesenheit im Betrieb: [Anwesenheitspflicht] Erreichbarkeitszeiten: [Erreichbarkeit] Die vereinbarte Normalarbeitszeit gemäß Hauptdienstvertrag gilt unverändert. AZG-Höchstarbeitszeiten (10h/Tag, 50h/Woche) sind auch im Homeoffice einzuhalten. Überstunden bedürfen der ausdrücklichen Anordnung oder Genehmigung.
3. ARBEITSMITTEL UND KOSTENERSATZ (EStG §16 Abs 1 Z 7c; §26 Z 9)
Bereitstellung von Arbeitsmitteln: [Arbeitsmittel] Internet-Kostenersatz: [Internetkostenersatz] Homeoffice-Pauschale: [Homeoffice-Pauschale] Der Arbeitgeber stellt sicher, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz den Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes entspricht (ASchG §2; ASchG-VO). Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber Mängel unverzüglich.
4. DATENSCHUTZ UND IT-SICHERHEIT (DSGVO Art 32; DSG)
Datenschutzmaßnahmen: [Datenschutzmaßnahmen] Vertraulichkeitspflicht: [Vertraulichkeit] Bei Datenschutzverletzungen im Homeoffice gilt die Meldepflicht gemäß DSGVO Art 33 (72 Stunden an DSB). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Sicherheitsvorfälle unverzüglich zu melden.
5. WIDERRUF UND BEENDIGUNG (AVRAG §2h Abs 6)
Widerrufsrecht: [Widerrufsrecht] Ankündigungsfrist: [Ankündigungsfrist] Diese Homeoffice-Vereinbarung wurde abgeschlossen am: [Vereinbarungsdatum] Mit Beendigung des Hauptdienstverhältnisses erlischt diese Vereinbarung automatisch. Alle vom Arbeitgeber beigestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung zurückzugeben.
Arbeitgeber (Unterschrift / Stempel)
________________
Signature
Arbeitnehmer (Einverständnis)
________________
Signature
Was ist Homeoffice-Vereinbarung Österreich?
Die Homeoffice-Vereinbarung in Österreich ist seit der gesetzlichen Verankerung des Homeoffice-Rechts durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 61/2021 (Homeoffice-Gesetz) ein verbindliches Dokument, das die Bedingungen der Telearbeit außerhalb der Betriebsstätte schriftlich regelt. Die primären Rechtsgrundlagen sind §2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG, BGBl Nr. 459/1993 i.d.F. BGBl I Nr. 61/2021), der die Freiwilligkeit des Homeoffice, die Schriftlichkeit der Vereinbarung und das Recht zur Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung normiert, sowie §2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG, BGBl Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl I Nr. 61/2021), der den Arbeitsschutz auch im Homeoffice erstreckt.
Der wichtigste Grundsatz des österreichischen Homeoffice-Rechts lautet: Homeoffice ist freiwillig. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer kann die Heimarbeit einseitig anordnen oder verweigern; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung beider Seiten. AVRAG §2h Abs. 1 bestimmt ausdrücklich, dass eine Homeoffice-Vereinbarung schriftlich abzuschließen ist und von beiden Parteien mit einer einmonatigen Frist (bei anderslautender Vereinbarung: bis zu drei Monaten) ordentlich gekündigt werden kann. Diese Kündigungsmöglichkeit ist unverzichtbar und kann nicht durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Steuerlich bietet das Homeoffice in Österreich seit 2021 den Homeoffice-Pauschbetrag gemäß EStG §26 Z 9: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für jeden Homeoffice-Tag bis zu €3 pro Tag und maximal €300 pro Jahr steuerfrei als Kostenersatz zahlen. Arbeitnehmer, die keinen steuerfreien Arbeitgeberkostenersatz erhalten, können diesen Betrag als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt Österreich via FinanzOnline geltend machen. Die Abgabe der Erklärung ist bis 30. Juni (FinanzOnline) möglich.
Arbeitsschutzrechtlich gilt nach ASchG §2 Abs. 3 Z 4, dass auch der Homeoffice-Arbeitsplatz den ASchG-Anforderungen entsprechen muss, insoweit es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist. Allerdings erstreckt sich die Arbeitsinspektionsgewalt nicht auf private Wohnräume — der Arbeitsinspektorat (AInsp) darf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers keine Wohnungen betreten. Der Arbeitgeber muss stattdessen dem Arbeitnehmer schriftliche Sicherheitshinweise für den Homeoffice-Arbeitsplatz geben (ASchG §14 — Sicherheitsunterweisung gilt auch für Homeoffice).
Datenschutzrechtlich sind die Vorgaben der DSGVO (Art. 32) und des DSG 2018 besonders relevant: Arbeitnehmer im Homeoffice verarbeiten in der Regel betriebliche personenbezogene Daten außerhalb des sicheren Unternehmensnetzwerks; der Arbeitgeber als Verantwortlicher muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) festlegen und dem Arbeitnehmer kommunizieren. Die Datenschutzbehörde (DSB) hat dazu Leitlinien veröffentlicht.
Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Homeoffice in österreichischen Unternehmen nach ArbVG §97 Abs. 1 Z 1 ein Mitbestimmungsrecht: Allgemeine Homeoffice-Regelungen, die für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern gelten, können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die individuelle Homeoffice-Vereinbarung nach AVRAG §2h ergänzt die Betriebsvereinbarung auf der Ebene des einzelnen Arbeitnehmers. Ohne Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat die Einführung des Homeoffice nicht blockieren, hat aber ein Informations- und Beratungsrecht. Die Sozialpartner (WKO und ÖGB) haben gemeinsame Empfehlungen für Homeoffice-Vereinbarungen erarbeitet, die auf der WKO-Website und der AK-Website abrufbar sind.
Wann brauchen Sie Homeoffice-Vereinbarung Österreich?
Eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung in Österreich nach AVRAG §2h ist in folgenden Konstellationen zwingend erforderlich oder dringend empfohlen.
Bei regelmäßiger Homeoffice-Tätigkeit: Sobald ein Arbeitnehmer regelmäßig — auch nur an einem Tag pro Woche — von zu Hause aus arbeitet, verpflichtet AVRAG §2h zu einer schriftlichen Homeoffice-Vereinbarung. Eine mündliche Absprache genügt nicht; fehlt die Schriftlichkeit, ist die Vereinbarung nach OGH-Praxis anfechtbar.
Bei hybridem Arbeiten (Mix aus Büro und Homeoffice): In österreichischen Unternehmen hat sich nach der COVID-19-Pandemie das hybride Arbeitsmodell etabliert. Die Homeoffice-Vereinbarung legt fest, an welchen Tagen der Arbeitnehmer im Büro erscheinen muss und an welchen er von zu Hause arbeiten darf.
Bei vollständiger Telearbeit (Full Remote): Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich von zu Hause oder einem anderen Ort außerhalb der Betriebsstätte arbeiten (Full-Remote-Modell), regelt die Homeoffice-Vereinbarung alle wesentlichen Arbeitsbedingungen des Fernarbeitsplatzes.
Bei Beendigung der COVID-19-bedingten Homeoffice-Anordnung: Da Homeoffice nach dem Ende der Pandemiemaßnahmen keine behördliche Grundlage mehr hat, benötigen Unternehmen, die Homeoffice dauerhaft eingeführt haben, eine aktuelle Homeoffice-Vereinbarung nach AVRAG §2h.
Bei Betriebsvereinbarungen (BV) über Homeoffice: In Unternehmen mit Betriebsrat ist gemäß ArbVG §97 Abs. 1 Z 1 eine Betriebsvereinbarung über die Organisation der Homeoffice-Arbeit möglich; die individuelle Homeoffice-Vereinbarung ergänzt die BV auf Einzelarbeitnehmerbasis.
Bei Änderung der Homeoffice-Tage oder -Bedingungen: Jede wesentliche Änderung der Homeoffice-Vereinbarung (mehr oder weniger Homeoffice-Tage, Änderung des Kostenersatzes, Änderung der Arbeitsmittelregelung) bedarf eines schriftlichen Nachtrags zur bestehenden Vereinbarung.
Bei grenzüberschreitender Telearbeit (Cross-Border Telework): Arbeitnehmer, die in Österreich wohnen, aber für ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Homeoffice tätig sind — oder umgekehrt — sind seit dem EU-Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit (in Kraft seit 01.07.2023) sozialversicherungsrechtlich besonders zu behandeln. Sofern der Arbeitnehmer weniger als 49,9% seiner Arbeitszeit im Wohnsitzland verbringt (Homeoffice-Anteil), bleibt er im Sozialversicherungssystem des Unternehmenssitzlandes. Die Homeoffice-Vereinbarung muss bei grenzüberschreitender Telearbeit den Homeoffice-Anteil prozentual festhalten, da dieser für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung entscheidend ist.
Was gehört in Ihr Homeoffice-Vereinbarung Österreich?
Eine vollständige und rechtskonforme Homeoffice-Vereinbarung in Österreich nach AVRAG §2h und ASchG §2 enthält folgende wesentliche Regelungen.
**Freiwilligkeit und Grundsatzerklärung:** Ausdrückliche Bestätigung der Freiwilligkeit der Homeoffice-Vereinbarung durch beide Parteien; keine einseitige Anordnung möglich (AVRAG §2h Abs. 2).
**Homeoffice-Tage und Ort:** Anzahl und Verteilung der Homeoffice-Tage pro Woche oder Monat (z.B. „2 Tage Homeoffice pro Woche, Montag und Mittwoch"); Adresse des Homeoffice-Arbeitsplatzes; Regelung für temporäre Änderungen des Homeoffice-Orts (z.B. Urlaub bei Verwandten — ist rechtlich möglich, wenn Datensicherheit gewährleistet).
**Arbeitszeit und Erreichbarkeit:** Kernarbeitszeiten (Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer erreichbar sein muss); Regelung für Mehrarbeit und Überstunden im Homeoffice; Hinweis auf Geltung des AZG — Maximalarbeitszeiten gelten auch im Homeoffice; Vertrauensarbeitszeit vs. Zeiterfassung (Konformität mit AZG-Novelle 2023 prüfen).
**Arbeitsmittel:** Wer stellt Arbeitsmittel (Laptop, Monitor, Tastatur, Maus, Headset) bereit — Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Bei Nutzung privater Geräte (BYOD — Bring Your Own Device): Sicherheitsrichtlinien, VPN-Pflicht, MDM-Lösung (Mobile Device Management). Eigentumsregelung: Arbeitsmittel des Arbeitgebers bleiben dessen Eigentum und sind bei Ende der Homeoffice-Vereinbarung zurückzugeben.
**Kostenersatz (EStG §26 Z 9 Homeoffice-Pauschale):** Angabe des täglichen Kostenersatzes pro Homeoffice-Tag (bis €3 steuerfrei nach EStG §26 Z 9; max. €300/Jahr steuerfrei). Bei höherem Kostenersatz: Nachweis der tatsächlichen Kosten erforderlich. Regelung für Strom, Internet und Raumkosten. Hinweis auf Werbungskostenabzug in der Arbeitnehmerveranlagung via FinanzOnline für nicht erstattete Homeoffice-Kosten.
**Arbeitsschutz (ASchG §2):** Bestätigung des Arbeitnehmers, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz den ergonomischen Mindestanforderungen entspricht; schriftliche Sicherheitshinweise des Arbeitgebers für den Homeoffice-Arbeitsplatz (ASchG §14 — Sicherheitsunterweisung). Regelung für Arbeitsunfälle im Homeoffice: AUVA-Versicherungsschutz besteht auch im Homeoffice (BGBl I Nr. 61/2021 — Unfallversicherungsschutz erstreckt auf Homeoffice). Hinweis auf Haftung des Arbeitnehmers für selbst herbeigeführte Unfälle.
**Datenschutz (DSGVO, DSG 2018):** Pflicht zur Einhaltung der betrieblichen IT-Sicherheitsrichtlinien; VPN-Pflicht; Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten auf ungesicherten privaten Geräten; Meldepflicht bei Datenverlust; Kontrolle durch Arbeitgeber (Screen-Monitoring) nur mit ausdrücklicher Information und im gesetzlich zulässigen Rahmen (DSG 2018 §12).
**Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung:** Recht beider Parteien, die Homeoffice-Vereinbarung mit einmonatiger Frist (verlängerbar bis drei Monate nach AVRAG §2h Abs. 4) zu kündigen, ohne dass das Dienstverhältnis berührt wird; Rückkehr zum Betriebsarbeitsplatz nach Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung.
Auf forms-legal.com steht eine kostenlose österreichische Homeoffice-Vereinbarung nach AVRAG §2h und ASchG §2 zum Download bereit — mit integriertem Datenschutzabschnitt und Homeoffice-Pauschalen-Regelung nach EStG §26 Z 9.
In der Praxis erweist sich die Regelung der Arbeitszeiterfassung im Homeoffice als besonders wichtig: Die AZG-Novelle BGBl I Nr. 11/2023 verpflichtet Arbeitgeber, auch im Homeoffice eine zuverlässige Aufzeichnung der Arbeitszeiten sicherzustellen. Zeiterfassungssysteme, die im Büro eingesetzt werden (Stempeluhren, Software-Zeiterfassung), müssen auch für Homeoffice-Tage funktionieren. Die Homeoffice-Vereinbarung sollte festlegen, welches Zeiterfassungssystem verwendet wird und wie es vom Arbeitnehmer zu bedienen ist. Manipulationssichere Systeme sind Pflicht, da das Arbeitsinspektorat bei Kontrollen die Zeiterfassungsdaten überprüfen kann.
So füllen Sie Ihr Homeoffice-Vereinbarung Österreich aus
Das Ausfüllen der Homeoffice-Vereinbarung in Österreich erfolgt in folgenden Schritten und erfordert Abstimmung zwischen HR, IT und dem Arbeitnehmer.
**Schritt 1 — Freiwilligkeitsprinzip dokumentieren:** Im Formular bestätigen beide Parteien, dass die Homeoffice-Vereinbarung freiwillig und auf gegenseitigem Einvernehmen beruht. Kein Hinweis auf eine „Verpflichtung" zum Homeoffice durch den Arbeitgeber.
**Schritt 2 — Homeoffice-Tage und Adresse eintragen:** Anzahl der Homeoffice-Tage pro Woche (z.B. 2 von 5 Arbeitstagen); konkrete Tage oder Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers innerhalb eines Rahmens. Adresse des Homeoffice-Arbeitsplatzes (Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers) eintragen; bei abweichender Adresse: Antrag stellen.
**Schritt 3 — Arbeitszeit und Erreichbarkeit festlegen:** Kernarbeitszeiten (z.B. 09:00–15:00 Uhr täglich) als Pflichtanwesenheitszeit im Homeoffice; Gleitzeit-Vereinbarung (sofern im Betrieb vorhanden) übernehmen; Vereinbarung über Erreichbarkeit per Telefon/Videokonferenz. Hinweis: Arbeitnehmer hat Recht, nicht permanent erreichbar zu sein (Right to Disconnect — österreichisches Recht ergibt sich aus AZG Ruhepflichten).
**Schritt 4 — Arbeitsmittel dokumentieren:** Auflistung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel (Modell, Seriennummer) mit Übergabeprotokoll; bei BYOD: Sicherheitsrichtlinien als Anhang beifügen, VPN-Einrichtung bestätigen.
**Schritt 5 — Kostenersatz berechnen und eintragen:** Täglich Homeoffice-Tage hochrechnen (z.B. 2 Tage/Woche × 48 Arbeitswochen ≈ 96 Homeoffice-Tage/Jahr); Kostenersatz: €3/Tag × 96 Tage = €288 (unter dem steuerfreien Maximum von €300). Im Formular Tagessatz und Jahresmaximum eintragen; monatliche Auszahlung empfohlen.
**Schritt 6 — Sicherheitshinweise aushändigen:** Checkliste für ergonomischen Homeoffice-Arbeitsplatz (ASchG §14) als Anhang aushändigen; Arbeitnehmer bestätigt Kenntnisnahme durch Unterschrift.
**Schritt 7 — Unterschriften und Laufzeit:** Unterschrift beider Parteien; Datum; Festlegung, ob die Vereinbarung befristet (z.B. 1 Jahr mit Verlängerungsoption) oder unbefristet (kündbar nach AVRAG §2h Abs. 4) ist.
Bei der Formulierung der Datenschutzklausel in der Homeoffice-Vereinbarung sind die Empfehlungen der Datenschutzbehörde (DSB) zu beachten: Die DSB hat einen Leitfaden zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Arbeitnehmer im Homeoffice herausgegeben (abrufbar auf dsb.gv.at). Wichtige Punkte: Verbot der ungesicherten Übertragung personenbezogener Daten über öffentliche WLANs; Pflicht zur Verwendung des VPN; Verbot des Ausdrucks vertraulicher Unterlagen am privaten Drucker; Pflicht zur Sicherung des Heimnetzwerks mit WPA2/WPA3-Verschlüsselung; Meldepflicht bei Datenverlust oder Datenschutzvorfall gemäß DSGVO Art. 33.
Rechtliche Anforderungen für Homeoffice-Vereinbarung Österreich
Die Homeoffice-Vereinbarung in Österreich muss folgende rechtliche Anforderungen erfüllen.
**AVRAG §2h (Homeoffice):** Abs. 1: Schriftlichkeit der Homeoffice-Vereinbarung zwingend; Abs. 2: Freiwilligkeit — keine einseitige Anordnung; Abs. 3: Recht des Arbeitnehmers auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel (oder Kostenersatz); Abs. 4: Kündigungsrecht beider Parteien mit einmonatiger Frist (verlängerbar bis drei Monate); Abs. 5: Anwendung des ASchG auch auf Homeoffice-Arbeitsplätze.
**ASchG §2 Abs. 3 Z 4 (Erweiterung des Geltungsbereichs):** ASchG gilt seit dem Homeoffice-Gesetz 2021 auch für Homeoffice-Arbeitsplätze in der Wohnung des Arbeitnehmers; Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer schriftliche Sicherheitshinweise für den Homeoffice-Arbeitsplatz geben; Arbeitsinspektorat darf private Wohnräume ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht betreten.
**EStG §26 Z 9 (Homeoffice-Pauschale):** Steuerfreier Arbeitgeberkostenersatz bis €3/Tag, max. €300/Jahr; gilt auch für Arbeitnehmer, die keine Pauschale vom Arbeitgeber erhalten (Werbungskosten in Arbeitnehmerveranlagung). Ab Veranlagungsjahr 2023: Homeoffice-Pauschale auch für Selbständige (EStG §4 Abs. 4 Z 7a — Arbeitszimmer-Pauschale).
**AZG (Arbeitszeitgesetz):** Maximale Arbeitszeit gilt auch im Homeoffice; 10 Stunden/Tag (mit Zustimmung 12 Stunden); 50 Stunden/Woche (mit Zustimmung 60 Stunden); Ruhepflicht 11 Stunden zwischen Arbeitstagen; Right to Disconnect ergibt sich aus AZG-Ruhepflichten. AZG-Novelle BGBl I Nr. 11/2023: Arbeitgeber muss Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit auch im Homeoffice sicherstellen.
**DSGVO Art. 32; DSG 2018 §12:** Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit im Homeoffice; Protokollierung von Datenzugriffen; Arbeitgeberkontrolle (Monitoring) nur im gesetzlich zulässigen Rahmen; Datenschutzbehörde (DSB) hat zur Arbeitnehmerüberwachung im Homeoffice Leitlinien herausgegeben.
**ASVG §175 (Arbeitsunfall im Homeoffice):** Seit BGBl I Nr. 61/2021 gilt der Unfallversicherungsschutz der AUVA auch für Arbeitsunfälle, die sich im Homeoffice während der Arbeitszeit ereignen (nicht jedoch für Unfälle auf dem Weg vom Homeoffice-Zimmer zur Küche oder im Garten — diese sind keine Arbeitsunfälle).
Bei grenzüberschreitender Homeoffice-Tätigkeit in der EU ist seit 01.07.2023 das EU-Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit zu beachten (Multi-State Worker Framework Agreement). Österreich hat dieses Abkommen unterzeichnet. Arbeitnehmer, die in einem EU-Staat wohnen und für ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen trotz Homeoffice-Anteils dem Sozialversicherungssystem des Unternehmenssitzlandes unterstellt bleiben — maximal bis zu 49,9% Homeoffice-Anteil im Wohnsitzland. Die ÖGK ist für die Ausstellung der entsprechenden A1-Bescheinigung zuständig. Die Homeoffice-Vereinbarung muss bei grenzüberschreitender Telearbeit den Homeoffice-Anteil in Prozent (nicht nur Tagen) ausweisen.
Häufige Fehler bei Ihrem Homeoffice-Vereinbarung Österreich
Bei der Erstellung und Handhabung von Homeoffice-Vereinbarungen in Österreich treten folgende typische Fehler auf.
**Fehler 1 — Mündliche oder konkludente Vereinbarung:** AVRAG §2h schreibt die Schriftlichkeit der Homeoffice-Vereinbarung zwingend vor. Eine mündliche Absprache über das Homeoffice genügt nicht und ist rechtlich nicht wirksam. Arbeitnehmer, die ohne schriftliche Vereinbarung im Homeoffice arbeiten, haben keinen gesicherten Rechtsanspruch auf Homeoffice und können jederzeit zur ausschließlichen Büroarbeit verpflichtet werden.
**Fehler 2 — Keine Kündigungsklausel nach AVRAG §2h:** Fehlt die ausdrückliche Regelung des Kündigungsrechts beider Parteien mit einmonatiger Frist, entstehen Unsicherheiten bei der Beendigung des Homeoffice. Die Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und kann nicht mit einer Kündigung des Dienstverhältnisses vermengt werden.
**Fehler 3 — Homeoffice-Pauschale nicht abgerechnet:** Viele Arbeitgeber zahlen keinen Homeoffice-Kostenersatz nach EStG §26 Z 9, ohne ihre Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass diese den Betrag als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen könnten. Diese Informationslücke kostet Arbeitnehmer potenziell €300/Jahr steuerfrei.
**Fehler 4 — Keine Datenschutz- und IT-Sicherheitsregelung:** Ohne schriftliche IT-Sicherheitsrichtlinien und DSGVO-Verpflichtung des Arbeitnehmers für den Homeoffice-Bereich fehlt dem Arbeitgeber die Grundlage für Datenschutzverstöße durch Arbeitnehmer im Homeoffice gegenüber der Datenschutzbehörde (DSB) zu verteidigen.
**Fehler 5 — AZG-Aufzeichnungspflicht im Homeoffice ignoriert:** Seit der AZG-Novelle BGBl I Nr. 11/2023 muss der Arbeitgeber auch im Homeoffice sicherstellen, dass Arbeitszeiten korrekt aufgezeichnet werden. Fehlt ein System zur Zeiterfassung im Homeoffice, drohen bei Arbeitsinspektorat-Kontrollen Verwaltungsstrafen nach ASchG.
Ein weiterer häufiger Fehler betrifft den Entzug des Homeoffice-Anspruchs: Hat sich durch betriebliche Übung (mindestens dreijährige, vorbehaltlose Praxis) ein Rechtsanspruch auf Homeoffice entwickelt, kann der Arbeitgeber diesen nicht einfach widerrufen. Der OGH (8 ObA 31/22s) hat entschieden, dass die Kündigung einer durch betriebliche Übung entstandenen Homeoffice-Berechtigung einer angemessenen Frist bedarf, die der im AVRAG §2h Abs. 4 vorgesehenen Frist mindestens entsprechen muss. Arbeitgeber sollten daher bestehende Homeoffice-Praxis schriftlich regeln und mit einem ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt versehen.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Homeoffice-Vereinbarung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/employment/contracts/homeoffice-vereinbarung-oesterreich
"Homeoffice-Vereinbarung Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/employment/contracts/homeoffice-vereinbarung-oesterreich.
@misc{formslegal-homeoffice-vereinbarung-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Homeoffice-Vereinbarung Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/employment/contracts/homeoffice-vereinbarung-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Nein, nach AVRAG §2h Abs. 2 kann der Arbeitgeber in Österreich Homeoffice nicht einseitig anordnen. Homeoffice setzt stets eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, die auf Freiwilligkeit basiert. Ebenso kann der Arbeitnehmer Homeoffice nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlangen. Ausnahme: Während der COVID-19-Pandemie gab es befristete gesetzliche Grundlagen für behördlich angeordnetes Homeoffice, die inzwischen ausgelaufen sind. Versucht ein Arbeitgeber trotzdem, Homeoffice einseitig anzuordnen oder zu verweigern, kann der Betriebsrat nach ArbVG §89 eingeschaltet werden.
Seit dem Homeoffice-Gesetz BGBl I Nr. 61/2021 gilt der AUVA-Unfallversicherungsschutz nach ASVG §175 auch für Arbeitsunfälle im Homeoffice, sofern der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit steht. Ein Sturz beim Gang zum Arbeitsplatz im Homeoffice-Zimmer ist ein Arbeitsunfall; ein Sturz in der Küche bei der Zubereitung von Kaffee während der Arbeitszeit ist grundsätzlich kein Arbeitsunfall, da kein unmittelbarer Arbeitszusammenhang besteht. Der Unfall ist unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden, der ihn gemäß ASVG §363 der AUVA meldet. Für Homeoffice gilt die gleiche Meldepflicht wie für Betriebsunfälle.
Die steuerfreie Homeoffice-Pauschale in Österreich beträgt nach EStG §26 Z 9 bis zu €3 pro Homeoffice-Tag, maximal €300 pro Kalenderjahr. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag steuerfrei und sozialversicherungsbeitragsfrei an den Arbeitnehmer ausbezahlen. Arbeitnehmer, die keinen Kostenersatz vom Arbeitgeber erhalten, können denselben Betrag als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt Österreich via FinanzOnline geltend machen (bis 30. Juni des Folgejahres). Zusätzlich können ergonomische Arbeitsmittel (Bürostuhl, Monitor) bis €300 als Werbungskosten abgesetzt werden. Die tatsächlichen Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden, wenn sie über die Pauschale hinausgehen.
Ja, das Datenschutzgesetz (DSG 2018) und die DSGVO schützen Arbeitnehmer im Homeoffice vor unverhältnismäßiger Überwachung durch den Arbeitgeber. Kontinuierliches Screen-Monitoring, permanente Webcam-Überwachung oder GPS-Tracking der Arbeitszeiten ohne sachlichen Grund und ohne ausdrückliche Information des Arbeitnehmers ist unzulässig. Der Arbeitgeber darf jedoch die Nutzung betrieblicher IT-Systeme im Homeoffice technisch überwachen (Protokollierung von Datenzugriffen), wenn dies im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder einer ausdrücklichen Regelung in der Homeoffice-Vereinbarung festgelegt und dem Arbeitnehmer bekannt ist. Die Datenschutzbehörde (DSB) hat zur Zulässigkeit von Homeoffice-Monitoring Leitlinien herausgegeben.
Ja, nach AVRAG §2h Abs. 4 können beide Parteien die Homeoffice-Vereinbarung mit einmonatiger Frist ordentlich kündigen — der Arbeitgeber ebenso wie der Arbeitnehmer. Durch Betriebsvereinbarung oder individualvertragliche Vereinbarung kann die Kündigungsfrist auf bis zu drei Monate verlängert werden, jedoch nicht weiter. Die Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung berührt das Dienstverhältnis selbst nicht; der Arbeitnehmer kehrt nach Ende der Kündigungsfrist zur ausschließlichen Tätigkeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers zurück. Ein Kündigungsschutz für die Homeoffice-Vereinbarung selbst besteht nicht — sie ist kein eigenständiges Dienstverhältnis.
Nach ASchG §2 Abs. 3 Z 4 und den Bildschirmarbeitsplatzevalierungs-Vorgaben muss auch der Homeoffice-Arbeitsplatz grundlegenden ergonomischen Anforderungen entsprechen: ausreichende Beleuchtung (mindestens 500 Lux am Bildschirmarbeitsplatz), blendfreie Positionierung des Bildschirms, ergonomischer Bürostuhl mit Rückenlehne und Höhenverstellung, Tisch auf angemessener Arbeitshöhe, ausreichend Platz für Tastatur und Maus. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer schriftliche Sicherheitshinweise für den Homeoffice-Arbeitsplatz zu übermitteln (ASchG §14 — Sicherheitsunterweisung). Arbeitnehmer bestätigen in der Homeoffice-Vereinbarung, dass ihr Heimarbeitsplatz diese Mindestanforderungen erfüllt. Das Arbeitsinspektorat darf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers keine private Wohnung besichtigen.
Nein, nach österreichischem Recht besteht kein einseitiger Anspruch auf Homeoffice — weder des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber noch umgekehrt. AVRAG §2h setzt eine beiderseitige Vereinbarung voraus. Ein Arbeitgeber, der Homeoffice ohne sachlichen Grund verweigert, während ein Betriebsrat besteht, muss sich jedoch gegebenenfalls vor dem Betriebsrat rechtfertigen; das ArbVG sieht Betriebsrats-Einigungsverfahren für allgemeine Arbeitsbedingungen vor (ArbVG §96 Abs. 1). In Unternehmen ohne Betriebsrat hat der Arbeitnehmer keine erzwingbare Möglichkeit, Homeoffice durchzusetzen. Branchenweise Kollektivverträge (z.B. IT-Dienstleistungen, Bankwesen) können jedoch Homeoffice-Ansprüche regeln.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Arbeitsvertrag Angestellter Österreich
Arbeitsvertrag für Angestellte (white-collar) nach österreichischem Angestelltengesetz (AngG) §§1–20 und ABGB §1151 — regelt Gehalt, Kündigungsfristen, Urlaub, Sonderzahlungen, Abfertigung Neu und Kollektivvertrag.
Dienstfahrzeug-Vereinbarung Österreich
Vereinbarung über die Überlassung und Nutzung eines Dienstfahrzeugs nach EStG §4 Abs. 1 Z 2 und AVRAG §2 — steuerliche und arbeitsrechtliche Regelungen in Österreich.
Sicherheitsunterweisung Österreich
Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsunterweisung nach ASchG §14 für Dienstnehmer in Österreich.