Befristeter Arbeitsvertrag Österreich
ABGB §1158 (JGS Nr. 946/1811); AngG §23 (BGBl Nr. 292/1921)
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
gemäß ABGB §1158 (JGS Nr. 946/1811) und AngG §23 (BGBl Nr. 292/1921)
§ 1 PARTEIEN
ARBEITGEBER: [Arbeitgeber Name] Firmenbuchnummer: [Arbeitgeber FN] Betriebsadresse: [Arbeitgeber Adresse] ARBEITNEHMER: [Arbeitnehmer Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR]
§ 2 VERTRAGSDAUER UND BEFRISTUNGSGRUND
Das Dienstverhältnis beginnt am [Dienstbeginn] und ist [Befristungsart] — es endet am [Dienstende] ohne dass es einer Kündigung bedarf (§1158 ABGB).
Sachlicher Befristungsgrund: [Befristungsgrund]. Detailbeschreibung: [Befristungsgrund Detail].
Arbeitet der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiter, gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert (§1158 Abs. 2 ABGB). Beide Parteien bestätigen, dass diese Regelung bekannt ist.
§ 3 TÄTIGKEIT UND KOLLEKTIVVERTRAG
Der Arbeitnehmer wird als [Berufsbezeichnung] beschäftigt. Anwendbarer Kollektivvertrag: [Kollektivvertrag].
Befristet Beschäftigte sind hinsichtlich Entgelt und sonstigen Arbeitsbedingungen gleich zu behandeln wie vergleichbare unbefristet Beschäftigte (§19 AVRAG; Art. 4 EU-RL 1999/70/EG).
§ 4 ENTGELT UND ARBEITSZEIT
Monatliches Bruttoentgelt: EUR [Bruttoentgelt], fällig am Monatsletzten. Wöchentliche Normalarbeitszeit: [Arbeitszeit] Stunden (AZG §3). Überstunden: 50 % Zuschlag oder Zeitausgleich (AZG §6).
Abfertigung Neu: Der Arbeitgeber entrichtet ab dem ersten Beschäftigungsmonat 1,53 % des Bruttolohns an die BV-Kasse (§6 BMSVG, BGBl I Nr. 100/2002).
§ 5 URLAUB UND SONDERZAHLUNGEN
Jahresurlaub: Mindestens 5 Wochen pro Arbeitsjahr (§2 UrlG, BGBl Nr. 390/1976), aliquot auf die Vertragsdauer. Nicht konsumierter Urlaub wird bei Vertragsende durch Urlaubsersatzleistung (§10 UrlG) abgegolten. Sonderzahlungen nach KV anteilig.
§ 6 AUFLÖSUNG
Ordentliche Kündigung: [Kündigungsmöglichkeit]. Wenn vereinbart: Kündigung mit den Fristen des AngG §20 oder des KV, jeweils mit 4-wöchiger Vorankündigung.
Außerordentliche Auflösung (Entlassung/Austritt) ist jederzeit aus wichtigem Grund möglich (§82 GewO; §1162a ABGB). Einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform.
§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Österreichisches Recht gilt. ABGB §1158, AngG §23, AVRAG, AZG, UrlG, BMSVG und der einschlägige Kollektivvertrag in der geltenden Fassung. Gerichtsstand bei Streitigkeiten: Arbeits- und Sozialgericht (§50 ASGG). Änderungen bedürfen der Schriftform.
Arbeitgeber
________________
Signature
Arbeitnehmer
________________
Signature
Was ist Befristeter Arbeitsvertrag Österreich?
Der Befristeter Arbeitsvertrag ist ein nach ABGB §1158 (JGS Nr. 946/1811); AngG §23 (BGBl Nr. 292/1921) geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Das österreichische Recht kennt keine generelle Begrenzung der Dauer eines einzelnen befristeten Vertrags; ein einzelnes befristetes Dienstverhältnis kann auch mehrere Jahre dauern. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Der Oberste Gerichtshof (OGH 8 ObA 65/15g; 9 ObA 9/17h) hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass mehrfach aneinandergereihte befristete Dienstverhältnisse ohne sachlichen Grund als Kettenverträge (Kettenvertrag) zu werten sind, die das Gericht in ein unbefristetes Dienstverhältnis umqualifiziert.
Ein sachlicher Befristungsgrund liegt nach der österreichischen OGH-Rechtsprechung vor, wenn: (1) die Arbeit von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum anfällt (z.B. saisonale Arbeit in der Gastronomie oder im Tourismus; Erntehilfe in der Landwirtschaft; Weihnachtsgeschäft im Handel); (2) die Arbeit an ein bestimmtes Projekt gebunden ist, das nach Abschluss endet (Projektarbeit); (3) ein Arbeitnehmer vorübergehend ersetzt werden muss (Elternkarenz-Vertretung, Krankheitsvertretung); (4) die Stelle nur befristet finanziert ist (z.B. EU-Projektfinanzierung, Forschungsdrittmittel).
Von den Kettenvertragsschutzvorschriften ist der österreichische Befristungsschutz für Angestellte nach §23 AngG zu unterscheiden: §23 AngG schreibt vor, dass befristete Angestelltenverträge, die nach Ablauf durch weiterbeschäftigung fortgesetzt werden, automatisch in unbefristete Dienstverhältnisse umgewandelt werden. Zudem hat der Angestellte auch bei einem befristeten Vertrag Anspruch auf Abfertigung Neu (1,53 % Beitrag an BV-Kasse nach §6 BMSVG, BGBl I Nr. 100/2002) ab dem ersten Beschäftigungsmonat.
Das österreichische Befristungsrecht unterscheidet sich vom deutschen Befristungsrecht (§§14 ff. TzBfG, Teilzeit- und Befristungsgesetz) erheblich: Österreich kennt keine gesetzliche Maximalzahl von Befristungen oder eine generelle Höchstbefristungsdauer für sachgrundlose Befristungen (denn sachgrundlose Befristungen werden als Kettenvertragsverstoß eingestuft). Die EU-Richtlinie 1999/70/EG (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) ist durch §1158 ABGB und die OGH-Kettenvertragsrechtsprechung umgesetzt.
Bei der Sozialversicherung gilt: Auch befristete Arbeitnehmer unterliegen der ASVG-Pflichtversicherung (§4 ASVG, BGBl Nr. 189/1955); die Anmeldung bei der ÖGK über das ELDA-Portal ist vor dem ersten Arbeitstag verpflichtend. Das AMS (Arbeitsmarktservice) zahlt bei Beendigung des befristeten Vertrags Arbeitslosengeld, sofern die Mindestbeschäftigungszeit (§14 AlVG — 52 Wochen in den letzten 24 Monaten) erfüllt ist.
Wann brauchen Sie Befristeter Arbeitsvertrag Österreich?
Ein befristeter Arbeitsvertrag in Österreich wird in folgenden Situationen benötigt, in denen ein zeitlich begrenzter Beschäftigungsbedarf vorliegt.
Bei Saisonarbeit im Tourismus und der Gastronomie (Tourismus-KV, WKO-Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft) ist die Befristung der Beschäftigung auf Sommer- oder Wintersaison der Regelfall. Etwa 50.000–70.000 Saisonstellen werden in Österreich jährlich befristet vergeben. Der Tourismus-KV sieht besondere Regelungen für Saisondienstverhältnisse vor (Saisonbeginn, Saisonende, Saisonabfertigung).
Vor wichtigen Projekten mit definiertem Enddatum — z.B. IT-Entwicklungsprojekte, Bauprojekte, Forschungsprojekte mit EU-Drittmittelfinanzierung — schließen Arbeitgeber befristete Verträge für die Projektlaufzeit ab. Voraussetzung: Das Projekt und sein Enddatum müssen bei Vertragsabschluss hinreichend konkret bestimmt sein (OGH 9 ObA 9/17h).
Wenn eine Stammmitarbeiterin in Mutterschutz (MSchG, BGBl Nr. 221/1979) oder Karenz (MSchG, VKG, BGBl Nr. 651/1989) geht, oder ein Mitarbeiter wegen Krankheit längere Zeit ausfällt, wird eine Ersatzkraft oft mit einem befristeten Vertrag für die Dauer der Abwesenheit der Stammmitarbeiterin eingestellt (Elternkarenz-Vertretung, Krankheitsvertretung).
Bei Absolventenprogrammen (Traineeprogrammen) und Volontariaten, die strukturiert auf einen begrenzten Zeitraum ausgelegt sind (z.B. 12 oder 24 Monate), ist ein befristeter Vertrag sachgerecht. Das Programm muss inhaltlich so ausgestaltet sein, dass ein echter Ausbildungszweck gegeben ist (sachlicher Befristungsgrund nach OGH-Rechtsprechung).
Bei Probearbeitsverhältnissen über die gesetzliche Probezeit von 1 Monat (§19 AngG) hinaus empfehlen einige Arbeitgeber ein kurz befristetes Dienstverhältnis (z.B. 3–6 Monate), um mehr Zeit zur Bewertung des Arbeitnehmers zu haben. Achtung: Dies ist nach OGH-Rechtsprechung nur bei echtem sachlichem Grund zulässig — ein verlängertes Ausprobieren allein genügt nicht.
Was gehört in Ihr Befristeter Arbeitsvertrag Österreich?
Der befristete Arbeitsvertrag in Österreich enthält nach ABGB §1158 und AngG §23 folgende wesentliche Klauseln, die in der Mustervorlage auf forms-legal.com vollständig abgebildet sind.
Befristungsdauer und -art: Der Vertrag muss klar festlegen, ob die Befristung als Zeitbefristung (festes Enddatum: z.B. 31.10.2026) oder als Zweckbefristung (Ereignisbefristung: z.B. Rückkehr der Karenzvertretungs-Mitarbeiterin) ausgestaltet ist. Bei Zweckbefristung muss das auslösende Ereignis objektiv bestimmbar und außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers liegen.
Sachlicher Befristungsgrund: Ein sachlicher Befristungsgrund muss bereits bei Vertragsabschluss vorliegen und im Vertrag dokumentiert sein. OGH-anerkannte Befristungsgründe: Saisonarbeit, Projektarbeit, Vertretung bei Karenz/Krankheit, befristete Finanzierung, befristete Arbeitserlaubnis (für Drittstaatsangehörige nach AuslBG, BGBl Nr. 218/1975). Fehlt ein sachlicher Grund bei Kettenbefristungen: Umqualifizierung in unbefristetes Dienstverhältnis durch ASG Wien.
Kettenvertragsschutz: Das österreichische Recht kennt keinen numerus clausus für die Anzahl zulässiger Befristungen, aber die Kettenvertragsrechtsprechung des OGH schützt Arbeitnehmer: Bei sachlich nicht gerechtfertigter Aneinanderreihung mehrerer befristeter Verträge liegt ein Kettenvertrag vor, der das unbefristete Dienstverhältnis begründet (OGH 8 ObA 65/15g).
Frühzeitige Auflösung: Im Unterschied zum unbefristeten Vertrag kann ein befristetes Dienstverhältnis vor Ablauf der Frist grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Entlassung nach §82 GewO; Austritt nach §1162a ABGB) oder durch einvernehmliche Auflösung aufgelöst werden. Ordentliche Kündigung eines befristeten Dienstvertrags ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (§20 Abs. 5 AngG für befristete Angestelltenverträge).
Abfertigungsanspruch: Befristete Arbeitnehmer haben nach §6 BMSVG denselben Anspruch auf Abfertigung Neu wie unbefristete Arbeitnehmer — der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Bruttolohns an die BV-Kasse. Der Anspruch entsteht ab dem ersten Beschäftigungsmonat, unabhängig von der Vertragsdauer.
Urlaub und Sonderzahlungen: Auch befristet Beschäftigte haben Anspruch auf den vollen Jahresurlaub nach UrlG (5 Wochen pro Jahr), aliquot auf die Vertragsdauer. Bei Vertragsende werden nicht konsumierten Urlaub wird durch Urlaubsersatzleistung (§10 UrlG) ausbezahlt. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) sind nach dem einschlägigen KV anteilig zu zahlen.
Weiterarbeit nach Vertragsablauf: §1158 ABGB in Verbindung mit §23 AngG regelt, dass das Dienstverhältnis als unbefristet gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung mit Wissen und Willen des Arbeitgebers weiterarbeitet. Der Arbeitgeber muss bei Beendigung des befristeten Vertrags klar und unmissverständlich kommunizieren, dass keine Weiterbeschäftigung stattfindet.
Kollektivvertrag: Alle KV-Ansprüche (Mindestlohn/-gehalt, Überstundenzuschlag, Sonderzahlungen) gelten auch für befristete Dienstverhältnisse ohne Einschränkung. Gleiche Behandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten ist nach Art. 4 der EU-Richtlinie 1999/70/EG (umgesetzt durch AVRAG und AngG) vorgeschrieben.
So füllen Sie Ihr Befristeter Arbeitsvertrag Österreich aus
Den befristeten Arbeitsvertrag in Österreich befüllen Sie schrittweise. Prüfen Sie vorab, ob ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt — ohne sachlichen Grund bei wiederholten Befristungen droht die Umqualifizierung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.
Schritt 1: Parteien vollständig eintragen. Vollständige Firma des Arbeitgebers mit Firmenbuchnummer und Betriebsadresse; vollständiger Name, Geburtsdatum und SVNR (§31 ASVG) des Arbeitnehmers. Für Drittstaatsangehörige: Nummer der Beschäftigungsbewilligung oder Rot-Weiß-Rot-Karte (§§20 ff. AuslBG) eintragen.
Schritt 2: Dienstbeginn und Endtermin exakt festlegen. Tragen Sie das Startdatum und das Enddatum (bei Zeitbefristung) ein. Bei Zweckbefristung: Das auslösende Ereignis präzise beschreiben (z.B. 'bis zur Rückkehr von Frau XY aus ihrer Elternkarenz, spätestens jedoch bis 31.12.2026'). Maximaldauer bei Zweckbefristung als Sicherheitsnetz einbauen.
Schritt 3: Sachlichen Befristungsgrund dokumentieren. Schreiben Sie den sachlichen Befristungsgrund ausdrücklich in den Vertrag. Beispiele: 'Dieser Vertrag ist befristet, da er zur Vertretung von Fr. [Name] für die Dauer ihrer Elternkarenz gemäß MSchG/VKG abgeschlossen wird.' oder 'Dieser Vertrag ist befristet auf die Dauer des EU-Projekts [Projektname], gefördert aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).'.
Schritt 4: Tätigkeit und KV eintragen. Berufsbezeichnung, anwendbarer Kollektivvertrag und KV-Verwendungsgruppe/-Lohngruppe wie bei einem unbefristeten Vertrag. Befristete Arbeitnehmer sind hinsichtlich KV-Einreihung gleich zu behandeln wie unbefristete.
Schritt 5: Gehalt/Lohn und Arbeitszeit. Brutto-Monatsgehalt bzw. -Stundenlohn, mindestens KV-Mindestlohn. Wöchentliche Normalarbeitszeit. Regelung zu Überstunden (Zuschlag 50 %, AZG §6).
Schritt 6: Vorzeitige Auflösungsmöglichkeit prüfen. Soll eine ordentliche Kündigung möglich sein? Dann ausdrücklich vereinbaren (§20 Abs. 5 AngG). Ohne ausdrückliche Vereinbarung: nur außerordentliche Auflösung aus wichtigem Grund möglich.
Schritt 7: Kommunikation bei Vertragsende. Legen Sie fest, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Vertragsende bestätigen (schriftliche Bestätigung mindestens 4 Wochen vor Ablauf). Regeln Sie, ob nach Ablauf eine Weiterbeschäftigung angeboten wird und was bei Weiterbeschäftigung gilt (automatisch unbefristet nach §1158 ABGB).
Schritt 8: Unterschriften. Vertrag in zweifacher Ausfertigung unterschreiben. Anmeldung zur ASVG-Pflichtversicherung über ELDA vor dem ersten Arbeitstag.
Rechtliche Anforderungen für Befristeter Arbeitsvertrag Österreich
Der befristete Arbeitsvertrag in Österreich unterliegt den allgemeinen Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie besonderen Vorschriften zum Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer.
Kettenvertragsverbot (§1158 ABGB; OGH-Rechtsprechung): Die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Dienstverhältnisse ist ohne sachlichen Grund unzulässig und wird vom ASG Wien in ein unbefristetes Dienstverhältnis umqualifiziert. Der OGH (9 ObA 1/04a; 8 ObA 65/15g) hat klargestellt, dass für jeden einzelnen befristeten Vertrag in einer Kette ein eigenständiger sachlicher Befristungsgrund vorliegen muss.
Gleichbehandlung befristet Beschäftigter (AVRAG §19; EU-RL 1999/70/EG): Befristet Beschäftigte sind hinsichtlich Entgelt, Urlaub, Weiterbildung und betrieblichen Leistungen gleich zu behandeln wie vergleichbare unbefristete Arbeitnehmer. Ausnahmen nur bei objektiver Rechtfertigung.
Abfertigung Neu (BMSVG §6): Ab dem ersten Beschäftigungsmonat ist der Arbeitgeber verpflichtet, 1,53 % des Bruttolohns an die BV-Kasse zu entrichten, unabhängig von der Vertragsdauer. Auch ein 1-monatiges befristetes Dienstverhältnis löst diese Pflicht aus.
Anmeldung zur ASVG-Pflichtversicherung (ASVG §33): Voranmeldung bei ÖGK über ELDA obligatorisch vor dem ersten Arbeitstag. Verstöße: Verwaltungsstrafe nach §111 ASVG.
Sonderregelung für geringfügig Beschäftigte: Befristete Dienstverhältnisse unterhalb der geringfügigen Beschäftigungsgrenze (€551,10 monatlich in 2025) unterliegen nicht der ASVG-Vollversicherung (nur Unfallversicherung nach §§7–9 ASVG). Der Arbeitnehmer kann jedoch freiwillig der Kranken- und Pensionsversicherung beitreten (§19a ASVG).
Karenzvertretung: Befristete Verträge als Elternkarenzvertretung enden automatisch bei Rückkehr der Stammmitarbeiterin. Kündigt die Stammmitarbeiterin nach Karenz, kann der befristet beschäftigte Ersatz nicht automatisch auf unbefristet umgestellt werden — ein neuer Arbeitsvertrag ist abzuschließen (OGH 9 ObA 12/16a).
Auflösungsabgabe: Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses (auch befristet) ist die Auflösungsabgabe nach §16 Abs. 1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl Nr. 609/1977) vom Arbeitgeber an das AMS zu entrichten — derzeit €144,00 (2026) — außer bei Probezeit, Insolvenz oder Karenzurlaubsende.
Häufige Fehler bei Ihrem Befristeter Arbeitsvertrag Österreich
Bei befristeten Arbeitsverträgen in Österreich werden folgende häufige Fehler gemacht, die zu unbeabsichtigten unbefristeten Dienstverhältnissen oder Schadenersatzpflichten führen können.
Kein sachlicher Befristungsgrund dokumentiert: Der häufigste Fehler: Der Vertrag enthält keinen ausdrücklichen sachlichen Befristungsgrund. Bei späterer Klage vor dem ASG Wien qualifiziert das Gericht das Dienstverhältnis als unbefristet um (OGH 9 ObA 9/17h). Dokumentieren Sie stets den konkreten Befristungsgrund schriftlich im Vertrag.
Weiterarbeit nach Vertragsablauf ohne neue Vereinbarung: Arbeitet der Arbeitnehmer nach Ablauf des befristeten Vertrags mit Wissen des Arbeitgebers weiter, gilt das Dienstverhältnis nach §1158 ABGB als auf unbestimmte Zeit verlängert. Arbeitgeber müssen bei Vertragsende klar und schriftlich kommunizieren, dass keine Weiterbeschäftigung stattfindet, und den Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag abmelden (ELDA-Abmeldung bei ÖGK).
Ordentliche Kündigung vergessen zu vereinbaren: Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist eine ordentliche Kündigung eines befristeten Vertrags nicht möglich. Will der Arbeitgeber die Flexibilität einer Kündigung vor Vertragsablauf behalten, muss er dies ausdrücklich und mit klaren Fristen in den Vertrag aufnehmen (§20 Abs. 5 AngG für Angestellte).
Kettenvertrag durch fehlende Prüfung: Viele Arbeitgeber schließen jährlich wiederkehrende befristete Verträge mit denselben Mitarbeitern ab, ohne den sachlichen Befristungsgrund für jeden Vertrag zu dokumentieren. Nach der OGH-Rechtsprechung (8 ObA 65/15g) begründet die unbegründete Aneinanderreihung ein unbefristetes Dienstverhältnis ab dem ersten Vertrag. Regelmäßige Überprüfung der Befristungsgründe ist unerlässlich.
Auflösungsabgabe vergessen: Bei jeder Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Auflösungsabgabe (§16 Abs. 1 AlVG) an das AMS zu entrichten. Viele Arbeitgeber übersehen dies bei befristeten Verträgen, da kein aktiver Kündigungsakt erforderlich ist. Dennoch ist die Abgabe am letzten Tag des befristeten Vertrags fällig.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §23 AngGAT official
- §1158 ABGBAT official
- §19 AngGAT official
- §1162a ABGBAT official
- §20 Abs. 5 AngGAT official
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In Österreich gibt es keine gesetzliche Maximaldauer für einen einzelnen befristeten Arbeitsvertrag. §1158 ABGB und §23 AngG regeln die Befristung, ohne eine Höchstdauer vorzuschreiben. Ein einzelner befristeter Vertrag kann daher theoretisch auch 5 oder 10 Jahre dauern, sofern ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt. Entscheidend ist, dass ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt und dokumentiert ist. Bei wiederholten Befristungen ohne sachlichen Grund: Der Oberste Gerichtshof (OGH 8 ObA 65/15g; 9 ObA 9/17h) qualifiziert Kettenverträge als unbefristete Dienstverhältnisse um. Das österreichische Recht setzt damit die EU-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/EG) durch die Kettenvertragsrechtsprechung um, anstatt wie Deutschland eine starre Maximaldauer (§14 TzBfG: 2 Jahre für sachgrundlose Befristung) vorzuschreiben.
Ein Kettenvertrag (auch Kettenarbeitsverhältnis) ist die aufeinanderfolgende Aneinanderreihung mehrerer befristeter Dienstverhältnisse zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne sachlichen Befristungsgrund für jeden einzelnen Vertrag. Der Oberste Gerichtshof (OGH 9 ObA 1/04a; 8 ObA 65/15g; 9 ObA 9/17h) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden: Liegt kein sachlicher Befristungsgrund für jeden einzelnen Vertrag in der Kette vor, gilt das gesamte Dienstverhältnis von Beginn an als unbefristetes Dienstverhältnis (ABGB §1158). Dies hat erhebliche Konsequenzen: (1) Der Arbeitgeber kann das Dienstverhältnis nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen des AngG §20 (6 Wochen bis 5 Monate für Angestellte) beenden. (2) Der Arbeitnehmer hat rückwirkend alle Ansprüche, die einem unbefristeten Arbeitnehmer zustehen (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Abfertigung). (3) Bei Betriebsratsbetrieb: Betriebsrat kann gegen Kündigung Einspruch erheben (§105 ArbVG). Sachliche Befristungsgründe, die der OGH anerkannt hat: Saisonarbeit, Projektbefristung, Vertretung bei Karenz/Krankheit, befristete Finanzierung aus Drittmitteln.
Ja, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in Österreich haben seit der Einführung der Abfertigung Neu (BMSVG, BGBl I Nr. 100/2002, ab 1. Jänner 2003) denselben Anspruch auf die betriebliche Vorsorge wie unbefristet Beschäftigte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ab dem ersten Beschäftigungsmonat monatlich 1,53 % des Bruttolohns an die vom Arbeitnehmer gewählte Mitarbeitervorsorgekasse (BV-Kasse) zu entrichten (§6 BMSVG) — auch bei kurzen befristeten Dienstverhältnissen von wenigen Monaten. Das angesammelte BV-Kasse-Guthaben gehört dem Arbeitnehmer und ist portabel: Bei Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber wird es automatisch zum neuen BV-Kasse-Konto übertragen. Auszahlung: Frühestens nach 3 Jahren in einem neuen Dienstverhältnis oder bei Pensionsantritt. Für Bauarbeiter (BUAK-System): Das BUAK-Abfertigungsguthaben (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, BGBl Nr. 414/1972) wird nach jedem Dienstverhältnis automatisch auf das Konto des Bauarbeiters bei BUAK gutgeschrieben und ist bei Pensionsantritt oder Ableben auszahlbar.
Ein befristetes Dienstverhältnis in Österreich kann vor Ablauf der vereinbarten Frist grundsätzlich nur aufgelöst werden, wenn: (1) Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Auflösung vorliegt: Entlassung durch den Arbeitgeber (§82 GewO; §1162 ABGB: Diebstahl, Trunkenheit, beharrliche Pflichtverletzung); Austritt des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund (§1162a ABGB: Entgeltverzug, Gesundheitsgefährdung, Unzumutbarkeit). (2) Eine ordentliche Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde: §20 Abs. 5 AngG erlaubt es, in einem befristeten Angestelltenvertrag die ordentliche Kündigung mit den gesetzlichen Fristen (§20 AngG) schriftlich vorzubehalten. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung ist die ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen ausgeschlossen. (3) Einvernehmliche Auflösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das befristete Dienstverhältnis jederzeit einvernehmlich und schriftlich beenden (§1158 ABGB i.V.m. §29 AngG). Schadensersatz bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung: Löst ein Arbeitgeber ein befristetes Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auf, schuldet er dem Arbeitnehmer das Entgelt für den verbleibenden Befristungszeitraum als Schadenersatz (§1162b ABGB) sowie anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung.
Wenn ein Arbeitnehmer in Österreich nach Ablauf der vereinbarten Befristung mit Wissen und — auch stillschweigendem — Willen des Arbeitgebers weiterarbeitet, gilt das Dienstverhältnis nach §1158 ABGB als auf unbestimmte Zeit erneuert (unbefristetes Dienstverhältnis). Dies geschieht automatisch, ohne dass eine neue Vereinbarung erforderlich ist. Konsequenzen für den Arbeitgeber: Das nunmehr unbefristete Dienstverhältnis kann nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen (AngG §20: 6 Wochen bis 5 Monate für Angestellte) und Kündigungstermine beendet werden. Alle rückwirkend entstehenden Ansprüche (Urlaub, Abfertigung, Entgeltfortzahlung) bleiben bestehen. Um dies zu vermeiden, müssen Arbeitgeber: (1) Bei Vertragsablauf den Arbeitnehmer schriftlich über die Beendigung informieren (mindestens 4 Wochen vor Ablauf empfohlen); (2) Den Arbeitnehmer am letzten Tag des Vertrags beim ELDA-Portal von der ASVG-Pflichtversicherung abmelden; (3) Die Auflösungsabgabe nach §16 AlVG (€144,00 in 2026) an das AMS entrichten; (4) Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen auszahlen (§10 UrlG; KV-Regelungen).
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