Mutterschutz-Meldung Österreich
MSchG §3 (BGBl Nr. 221/1979)
MUTTERSCHUTZ-MELDUNG
gemäß §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MSchG, BGBl Nr. 221/1979)
1. PARTEIEN
AN: [Dienstgeber] [Betriebsadresse]
VON: [Name der Arbeitnehmerin] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR] Wohnanschrift: [Wohnanschrift] Beschäftigt seit: [Dienstbeginn] Tätigkeit: [Berufsbezeichnung]
2. MELDUNG DER SCHWANGERSCHAFT
Hiermit teile ich Ihnen gemäß §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MSchG) mit, dass ich schwanger bin.
Voraussichtlicher Entbindungstermin (EDC): [Voraussichtlicher Entbindungstermin] Datum der Meldung: [Datum der Meldung]
Gemäß §5 Abs. 1 MSchG beginnt das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot (Mutterschutzfrist) acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.
3. BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE UND GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hinweis auf gefährdende Tätigkeiten: [Gefährdende Tätigkeiten: Ja/Nein]
Ich weise Sie darauf hin, dass gemäß §§2–4 MSchG ab sofort folgende Beschäftigungsverbote gelten: — Heben von Lasten über 10 kg (allein) oder 15 kg (maschinell unterstützt) — Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr ab dem fünften Schwangerschaftsmonat (§8 MSchG) — Akkordarbeit und akkordähnliche Entlohnung — Tätigkeiten mit Exposition gegenüber gefährdenden Stoffen gemäß Mutterschutzverordnung (MSchV, BGBl II Nr. 309/2001) Gemäß §2a MSchG ersuche ich Sie, unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung meines Arbeitsplatzes durchzuführen.
4. HINWEIS AUF KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Kenntnisnahme dieser Meldung besteht für mich der besondere Kündigungsschutz nach §10 Abs. 1 MSchG. Kündigungen und Entlassungen während der Schwangerschaft sowie bis vier Monate nach der Entbindung sind nur mit vorheriger gerichtlicher Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zulässig.
5. BEILAGE
Dieser Meldung ist gemäß §3 Abs. 2 MSchG das ärztliche Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin beigefügt bzw. wird nachgereicht.
6. UNTERSCHRIFTEN
Ort, Datum: _________________, [Datum der Meldung]
Arbeitnehmerin
________________
Signature
Empfangsbestätigung Dienstgeber
________________
Signature
Was ist Mutterschutz-Meldung Österreich?
Die Mutterschutz-Meldung in Österreich ist die schriftliche Bekanntgabe einer Schwangerschaft an den Arbeitgeber (Dienstgeber) gemäß §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MSchG, BGBl Nr. 221/1979 in der geltenden Fassung) und löst unmittelbar den gesetzlichen Kündigungsschutz sowie die besonderen Beschäftigungsverbote aus. Ohne diese Meldung hat der Dienstgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft und kann daher nicht für einen Verstoß gegen das MSchG zur Verantwortung gezogen werden — die rechtzeitige Meldung liegt damit im ureigensten Interesse jeder schwangeren Arbeitnehmerin und sichert den lückenlosen Schutz ab dem ersten Tag.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (§1 Abs. 1 MSchG), unabhängig davon, ob es sich um ein Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Auch Heimarbeiterinnen, Heimarbeiterinnen-ähnlich Beschäftigte und Arbeitnehmerinnen in der Probezeit genießen den vollen Schutz des MSchG. Nicht anwendbar ist das MSchG auf Beamtinnen (Bundesbedienstete), die dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) oder den Landesbeamtengesetzen unterliegen; für diese gelten gesonderte Mutterschutzbestimmungen.
Mit der Meldung der Schwangerschaft sind folgende Rechtsfolgen verbunden: Erstens tritt der absolute Kündigungsschutz nach §10 MSchG in Kraft, der für die gesamte Dauer der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung gilt. Kündigungen und Entlassungen in diesem Zeitraum sind nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) bzw. des zuständigen Landesgerichts zulässig. Zweitens greift das Beschäftigungsverbot nach §4 MSchG: Dienstgeberinnen dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht mit Arbeiten beschäftigen, die Gesundheit oder Leben von Mutter oder Kind gefährden. Drittens beginnt bei Bekanntgabe des voraussichtlichen Entbindungstermins die Planung der Mutterschutzfrist — acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (§5 MSchG), in der Arbeitnehmerinnen weder beschäftigt werden dürfen noch beschäftigt werden wollen.
Von der Mutterschutz-Meldung ist die spätere Karenzbekanntgabe zu unterscheiden: Die Mutterschutz-Meldung betrifft die Phase der Schwangerschaft und die gesetzliche Mutterschutzfrist (Schutzfrist), während die Karenzbekanntgabe gemäß §15f MSchG und §§2–4 Väter-Karenzgesetz (VKG, BGBl Nr. 651/1989) die freiwillige Elternkarenz nach der Schutzfrist bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes regelt. Beide Meldungen sind fristgebunden und schriftlich zu erstatten.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zahlt während der absoluten Mutterschutzfrist (Schutzfrist) das Wochengeld gemäß §§162–163a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 189/1955). Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin in den letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist gesetzlich krankenversichert war (§162 Abs. 3 ASVG). Das Wochengeld beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist.
Die forms-legal.com Mutterschutz-Meldung Österreich enthält alle gesetzlich erforderlichen Angaben nach §3 MSchG und bietet dem Dienstgeber gleichzeitig die Möglichkeit, die Empfangsbestätigung rechtsverbindlich zu dokumentieren. Die korrekte Dokumentation schützt beide Seiten: Die Arbeitnehmerin kann den Beginn des Kündigungsschutzes belegen, der Dienstgeber kann nachweisen, wann er Kenntnis erlangte und welche Schutzmaßnahmen er unverzüglich eingeleitet hat.
Wann brauchen Sie Mutterschutz-Meldung Österreich?
Eine Mutterschutz-Meldung in Österreich ist gemäß §3 Abs. 1 MSchG unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zu erstatten, spätestens jedoch sobald die Schwangere ihren voraussichtlichen Geburtstermin kennt. Das Gesetz schreibt keine starre Frist vor, empfiehlt aber die sofortige Meldung, um den Kündigungsschutz ohne Lücke zu aktivieren.
Wenn eine Arbeitnehmerin in Österreich erstmals schwanger wird und sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befindet, muss sie die Schwangerschaft dem Dienstgeber bekanntgeben, sobald sie davon Kenntnis hat. Unterlässt sie die Meldung und kündigt der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis ohne Kenntnis der Schwangerschaft, kann die Arbeitnehmerin den Kündigungsschutz nachträglich geltend machen — allerdings nur, wenn sie den Dienstgeber binnen einer Woche nach Kündigung über die Schwangerschaft informiert (§10 Abs. 6 MSchG). Um derartige Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich die frühestmögliche schriftliche Meldung.
Arbeitnehmerinnen in der Probezeit sind ebenfalls vom Moment der Meldung an voll durch das MSchG geschützt. Der Dienstgeber darf die Probezeit nicht als Argument nutzen, um das Dienstverhältnis aufgrund der Schwangerschaft aufzulösen — eine solche Kündigung wäre nach §10 Abs. 1 MSchG nichtig.
Sobald der voraussichtliche Entbindungstermin durch ärztliches Zeugnis oder durch Bestätigung der Hebamme feststeht, ist dieser dem Dienstgeber mitzuteilen (§3 Abs. 2 MSchG), da ab acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin das absolute Beschäftigungsverbot der Schutzfrist beginnt. Der Dienstgeber benötigt diese Information, um die Dienstplanung anzupassen und die Wochengeldanmeldung bei der ÖGK vorzubereiten.
Bei Tätigkeiten mit Gefährdungspotential (z.B. chemische Laborarbeit, Strahlungsexposition, Nachtarbeit, Schwerarbeit) greifen die Beschäftigungsverbote nach §4 MSchG bereits ab dem ersten Tag der gemeldeten Schwangerschaft. Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung nach §§2a–2c MSchG durchzuführen und gefährdende Tätigkeiten zu untersagen oder durch ungefährliche Alternativtätigkeiten zu ersetzen.
Arbeitnehmerinnen, die ein zweites oder weiteres Kind erwarten und noch karenziert sind, müssen dem Dienstgeber die erneute Schwangerschaft ebenfalls melden, auch wenn das erste Karenzarbeitsverhältnis noch aufrecht ist. Der Kündigungsschutz verlängert sich entsprechend.
Für Dienstgeberinnen, die in ihrem Betrieb über einen Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) verfügen, ist zu beachten, dass der Betriebsrat über die Mutterschutzmeldung nicht informiert werden muss — dies obliegt der Arbeitnehmerin nach eigenem Ermessen.
Was gehört in Ihr Mutterschutz-Meldung Österreich?
Die Mutterschutz-Meldung in Österreich enthält nach §3 MSchG folgende Pflichtbestandteile und praxisrelevante Zusatzangaben, die alle in der forms-legal.com Vorlage abgedeckt sind.
Angaben zur Arbeitnehmerin: Vollständiger Name (Vor- und Familienname), Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie die Sozialversicherungsnummer (SVNR) nach §31 ASVG. Die SVNR ist für die anschließende Wochengeldanmeldung bei der ÖGK zwingend erforderlich. Beachten Sie, dass nach §4 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung, EU 2016/679) und §§1 ff. DSG (Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999) Gesundheitsdaten der besonderen Kategorie personenbezogener Daten zählen und vom Dienstgeber mit erhöhter Sorgfalt zu verarbeiten sind.
Angaben zum Dienstverhältnis: Bezeichnung des Dienstgebers (Firma laut Firmenbuch oder Name bei natürlichen Personen), Adresse des Beschäftigungsorts, Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie die konkrete Tätigkeit (Berufsbezeichnung). Diese Angaben sind maßgebend für die Zuständigkeit der ÖGK-Landesstelle und für die Berechnung des Wochengelds nach §162 ASVG.
Medizinische Grundangaben: Voraussichtlicher Entbindungstermin (EDC — Expected Date of Confinement) gemäß ärztlicher Bestätigung oder Hebammenbestätigung, sowie die daraus abgeleiteten Daten der Mutterschutzfrist: Beginn des vorgeburtlichen Beschäftigungsverbots (acht Wochen vor EDC nach §5 Abs. 1 MSchG) und voraussichtliches Ende der Schutzfrist (acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungsdatum; bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt verlängert sich die Nachfrist auf zwölf Wochen nach §5 Abs. 2 MSchG).
Beilagen: Der Meldung ist ein ärztliches Zeugnis oder die Bestätigung der Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin beizulegen. Das Zeugnis ersetzt nicht die Meldung selbst, sondern ergänzt sie als Nachweis des Entbindungstermins.
Empfangsbestätigung des Dienstgebers: Die forms-legal.com Vorlage enthält eine Gegenzeichnung durch den Dienstgeber mit Datum und Unterschrift. Diese Empfangsbestätigung ist entscheidend, da §10 Abs. 6 MSchG für den nachträglichen Geltendmachungsschutz voraussetzt, dass die Arbeitnehmerin nachweisen kann, dass der Dienstgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hatte oder erlangt hat.
Hinweis auf Beschäftigungsverbote: Die Meldung kann einen Hinweis auf gefährdende Tätigkeiten enthalten, die nach §4 MSchG ab sofort untersagt sind oder einer individuellen Gefährdungsbeurteilung nach §2a MSchG bedürfen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Meldung eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§2c MSchG) und das Arbeitsinspektorat über besondere Gefährdungen zu informieren.
Kündigungsschutzhinweis: Seit der MSchG-Novelle BGBl I Nr. 168/2006 ist ausdrücklich klarzustellen, dass der Kündigungsschutz nach §10 MSchG ab dem Zeitpunkt gilt, in dem der Dienstgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt. Auch rückwirkende Schwangerschaften — wenn also die Kündigung vor Kenntniserlangung ausgesprochen wurde — sind nach §10 Abs. 6 MSchG anfechtbar, sofern die Mitteilung innerhalb einer Woche nach der Kündigung erfolgt.
Aufbewahrungspflicht: Der Dienstgeber hat die Mutterschutz-Meldung und alle zugehörigen Dokumente mindestens sieben Jahre nach Ende des Dienstverhältnisses aufzubewahren (§132 BAO analog; §26 DSG für Gesundheitsdaten). Die Arbeitnehmerin sollte eine unterschriebene Kopie für sich behalten, da diese im Fall einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien oder dem zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht) als zentrales Beweismittel dient. Bei Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Dienstgeber ist die schriftliche Empfangsbestätigung oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.
So füllen Sie Ihr Mutterschutz-Meldung Österreich aus
Die Mutterschutz-Meldung in Österreich befüllen Sie schrittweise. Drucken Sie das Formular nach Ausfüllen in zweifacher Ausfertigung aus — eine für den Dienstgeber, eine für Ihre eigenen Unterlagen.
Schritt 1: Persönliche Daten eingeben. Tragen Sie Ihren vollständigen Vornamen und Familiennamen ein, wie er im Personalausweis, Reisepass oder der ÖGK-Karte eingetragen ist. Geben Sie Ihr Geburtsdatum im österreichischen Format DD.MM.JJJJ an sowie Ihre aktuelle Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort). Die Sozialversicherungsnummer (SVNR) finden Sie auf Ihrer ÖGK-Karte oder im ÖGK-Online-Portal (meineSV.at).
Schritt 2: Beschäftigungsdaten eintragen. Geben Sie den vollständigen Namen oder die Firma des Dienstgebers an (bei GmbH/AG: Firma laut Firmenbuch, bei Einzelunternehmen: Name des Dienstgebers). Tragen Sie Ihren Beschäftigungsort (Betriebsadresse) und Ihre Berufsbezeichnung ein sowie das Datum Ihres Dienstantritts.
Schritt 3: Voraussichtlichen Entbindungstermin eintragen. Den voraussichtlichen Entbindungstermin (EDC) entnehmen Sie dem ärztlichen Zeugnis Ihrer Frauenärztin/Ihres Frauenarztes oder der Bestätigung der Hebamme. Das Datum im Format DD.MM.JJJJ eintragen. Das Formular berechnet automatisch den Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist (acht Wochen vor EDC).
Schritt 4: Beilage vorbereiten. Legen Sie eine Kopie (nicht das Original) der ärztlichen oder hebammlichen Bestätigung des Entbindungstermins bei. Das Original verbleibt bei Ihnen. Falls noch kein ärztliches Zeugnis vorliegt, reichen Sie dieses nach — die Meldung selbst bleibt gültig.
Schritt 5: Unterschreiben und einreichen. Unterschreiben Sie die Meldung mit Datum. Übergeben Sie die Meldung persönlich an Ihre Personalabteilung (HR) oder Ihren direkten Vorgesetzten — bitten Sie um Bestätigung des Empfangs (Datum und Unterschrift des Dienstgebers auf der zweiten Ausfertigung). Alternativ können Sie die Meldung per eingeschriebenem Brief (RSa-Brief) an den Dienstgeber versenden — der Rückschein dient als Zustellnachweis.
Schritt 6: Wochengeldantrag stellen. Nach der Meldung informiert der Dienstgeber die ÖGK über den Beginn der Schutzfrist (Meldung nach §33 ASVG via ELDA). Zusätzlich können Sie selbst bei Ihrer zuständigen ÖGK-Landesstelle das Wochengeld beantragen (Formular Antrag auf Wochengeld, verfügbar auf oegk.at). Der Antrag sollte spätestens bei Beginn der Schutzfrist eingebracht werden.
Schritt 7: Karenzbekanntgabe planen. Bereits jetzt können Sie sich informieren, ob Sie nach der Schutzfrist Elternkarenz (Karenz nach §15 MSchG) in Anspruch nehmen möchten. Die Karenzbekanntgabe ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Karenz zu melden (§15f Abs. 2 MSchG). Nutzen Sie dazu die separate forms-legal.com Karenzbekanntgabe Österreich.
Rechtliche Anforderungen für Mutterschutz-Meldung Österreich
Die Mutterschutz-Meldung in Österreich ist nach §3 Abs. 1 MSchG keine Formvorschrift im strengen Sinne — auch eine mündliche Meldung aktiviert den Kündigungsschutz. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Meldung jedoch zwingend empfohlen und entspricht der Praxis aller österreichischen Arbeits- und Sozialgerichte.
Kündigungsschutz (§10 MSchG): Ab dem Moment, in dem der Dienstgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt, ist eine Kündigung oder Entlassung der Schwangeren nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Gerichts (Arbeits- und Sozialgericht Wien oder Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht) zulässig. Der Schutz dauert bis vier Monate nach der Entbindung. Eine Kündigung ohne Gerichtszustimmung ist absolut nichtig (§879 ABGB i.V.m. §10 MSchG) und begründet Schadenersatzansprüche nach §12 MSchG.
Beschäftigungsverbote (§§2–4 MSchG): Schwangere dürfen nicht mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden: Heben von Lasten über 10 kg (allein) oder 15 kg (mit maschineller Unterstützung), Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr ab dem fünften Schwangerschaftsmonat (§8 MSchG), Arbeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen nach der Mutterschutzverordnung (MSchV, BGBl II Nr. 309/2001), Akkordarbeit und akkordähnliche Leistungsentlohnung (§5 Abs. 1 MSchG), Sonn- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen.
Gefährdungsbeurteilung (§2a–2c MSchG): Der Dienstgeber hat spätestens zwei Wochen nach der Meldung eine schriftliche Evaluierung der Arbeitsbedingungen auf Gefährdungen für Mutter und Kind durchzuführen. Das Arbeitsinspektorat (AI) kann die Dokumentation jederzeit anfordern. Bei Verstoß gegen die Evaluierungspflicht drohen Verwaltungsstrafen nach §27 MSchG bis €14.535,00.
Wochengeld (§§162–163a ASVG): Voraussetzung für das Wochengeld der ÖGK ist die Pflichtversicherung nach ASVG in den letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Wochengeld entspricht dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen (§162 Abs. 3 ASVG). Der Anspruch besteht auch bei geringfügiger Beschäftigung, wenn die Arbeitnehmerin freiwillig nach §16 ASVG versichert ist.
Meldepflicht des Dienstgebers (§33 ASVG): Der Dienstgeber hat den Beginn des Beschäftigungsverbots sowie den Beginn und das Ende der Schutzfrist via ELDA (Elektronischer Datenaustausch) der ÖGK zu melden. Versäumnisse bei der ELDA-Meldung können zu Nachzahlungspflichten des Wochengelds führen.
Häufige Fehler bei Ihrem Mutterschutz-Meldung Österreich
Bei der Mutterschutz-Meldung in Österreich werden immer wieder dieselben Fehler gemacht, die zu Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht oder zu Leistungsverlusten bei der ÖGK führen.
Verspätete oder nur mündliche Meldung: Viele Arbeitnehmerinnen erstatten die Meldung mündlich oder warten bis zur Untersuchung im dritten Monat. Das MSchG schreibt zwar keine Schriftform vor, aber ein mündlich gemeldeter Kündigungsschutz ist im Streitfall kaum beweisbar. Der Oberste Gerichtshof (OGH, 9 ObA 105/12k) hat betont, dass die Beweislast über die Kenntniserlangung des Dienstgebers bei der Arbeitnehmerin liegt. Richtig: Schriftliche Meldung mit Empfangsbestätigung ab dem Zeitpunkt, da die Schwangerschaft feststeht.
Fehlende Beilage des ärztlichen Zeugnisses: Ohne Nachweis des voraussichtlichen Entbindungstermins kann der Dienstgeber die Mutterschutzfrist nicht korrekt planen. Zwar ist das Zeugnis keine Bedingung für den Kündigungsschutz, aber ohne es kann der Dienstgeber das ELDA-Formular für die ÖGK-Meldung nach §33 ASVG nicht korrekt ausfüllen — was zu Verzögerungen beim Wochengeld führt.
Nicht-Inanspruchnahme des nachträglichen Kündigungsschutzes: Wird die Kündigung ausgesprochen, bevor der Dienstgeber von der Schwangerschaft weiß, verliert die Arbeitnehmerin den Schutz, wenn sie den Dienstgeber nicht binnen einer Woche nach der Kündigung über die Schwangerschaft informiert (§10 Abs. 6 MSchG). Diese Wochenfrist wird oft versäumt, weil Betroffene nicht wissen, dass sie noch handeln können.
Verwechslung von Schutzfrist und Karenz: Die Schutzfrist (Mutterschutzfrist) ist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot und wird durch Wochengeld der ÖGK abgedeckt. Die Karenz ist freiwillige Elternkarenz nach §15 MSchG oder §§2–4 VKG und wird durch das Kinderbetreuungsgeld nach KBGG abgedeckt. Wer diese Fristen verwechselt, versäumt unter Umständen die Karenzbekanntgabe-Frist von drei Monaten vor Karenzbeginn (§15f Abs. 2 MSchG).
Meldung an falsche Person: In größeren Unternehmen gehen Mutterschutz-Meldungen manchmal beim direkten Vorgesetzten statt bei der Personalabteilung (HR) ein. Rechtlich ausreichend ist die Kenntniserlangung des Dienstgebers (juristische Person) durch jeden Vertreter mit Vertretungsbefugnis. Zur Sicherheit empfiehlt sich die Meldung sowohl an HR als auch per eingeschriebenem Brief direkt an die Unternehmensleitung.
Quellen und Zitate
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- §879 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Das Mutterschutzgesetz (MSchG §3 Abs. 1) schreibt keine starre Frist vor: Sie müssen die Schwangerschaft unverzüglich melden, sobald Sie davon Kenntnis haben und sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden. Aus rechtlicher und praktischer Sicht empfiehlt sich die Meldung ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft ärztlich bestätigt ist — also in der Regel nach der ersten gynäkologischen Untersuchung im ersten Trimester. Der Kündigungsschutz nach §10 MSchG greift genau ab dem Moment, in dem der Dienstgeber Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Warten Sie länger, riskieren Sie, dass eine in Unkenntnis ausgesprochene Kündigung nur dann anfechtbar bleibt, wenn Sie den Dienstgeber innerhalb einer Woche nach der Kündigung informieren (§10 Abs. 6 MSchG). Diese Frist wird im Stress einer Kündigung leicht versäumt. Schriftlich melden und Empfangsbestätigung einfordern ist die sicherste Vorgehensweise.
Gemäß §3 Abs. 2 MSchG ist der Mutterschutz-Meldung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin (EDC) beizulegen. Dieses Dokument ermöglicht dem Dienstgeber, den Beginn der Mutterschutzfrist zu berechnen: acht Wochen vor dem EDC. Fehlt das Zeugnis zum Zeitpunkt der Meldung — etwa weil noch kein Gynäkologenbesuch stattgefunden hat — können Sie die Meldung ohne Beilage erstatten und das Zeugnis nachreichen. Der Kündigungsschutz nach §10 MSchG entsteht bereits mit der Meldung der Schwangerschaft, unabhängig vom Beifügen des ärztlichen Zeugnisses. Für die ELDA-Meldung des Dienstgebers an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nach §33 ASVG und für die Berechnung des Wochengelds (§162 ASVG) ist der Entbindungstermin jedoch unverzichtbar. Reichen Sie das Zeugnis unverzüglich nach Erhalt nach, spätestens jedoch vier Wochen vor dem errechneten Beginn der Schutzfrist, damit der Dienstgeber die Dienstplanung rechtzeitig anpassen kann.
Ja. Das Mutterschutzgesetz (MSchG) gilt nach §1 Abs. 1 MSchG für alle Arbeitnehmerinnen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen, also auch für jene in der Probezeit. Die Probezeit berechtigt den Dienstgeber zwar grundsätzlich zur jederzeitigen fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses — diese Möglichkeit wird jedoch durch §10 MSchG eingeschränkt, sobald der Dienstgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Eine Kündigung oder Entlassung in der Probezeit wegen Schwangerschaft ist nach §10 Abs. 1 MSchG absolut nichtig und kann vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG) angefochten werden. Der Dienstgeber trägt die Beweislast, dass die Kündigung keinen Zusammenhang mit der Schwangerschaft hat. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) empfiehlt in solchen Fällen sofortige rechtliche Beratung durch die Arbeiterkammer (AK) der jeweiligen Landesstelle.
Die Schutzfrist nach §5 MSchG beginnt acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (EDC) und endet grundsätzlich acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungsdatum. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge) oder nach einem Kaiserschnitt verlängert sich die Nachschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung (§5 Abs. 2 MSchG). Verkürzt sich die vorgeburtliche Schutzfrist, weil das Kind früher als acht Wochen vor dem EDC geboren wird, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist entsprechend — die Gesamtschutzfrist beträgt mindestens 16 Wochen. Während der gesamten Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, und die ÖGK zahlt das Wochengeld in Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (§162 ASVG).
Der Dienstgeber ist nach dem MSchG nicht verpflichtet, die Meldung zu bestätigen — es gibt keine gesetzliche Bestätigungspflicht. Trotzdem sollten Sie auf einer schriftlichen Empfangsbestätigung bestehen oder die Meldung zumindest per Einschreiben (RSa-Brief) an den Dienstgeber übermitteln. Den Rückschein (Zustellnachweis) sorgfältig aufbewahren. Verweigert der Dienstgeber die Bestätigung, dokumentieren Sie das Datum der persönlichen Übergabe mit Zeugen (z.B. Betriebsrat nach ArbVG §89). Im Streitfall vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien oder zuständiges Landesgericht) trägt die Arbeitnehmerin zwar die Beweislast für die Kenntniserlangung des Dienstgebers, doch ein RSa-Nachweis oder Zeugenbeweis genügt dem Gericht regelmäßig. Wenden Sie sich bei Problemen an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBA) oder die Arbeiterkammer Ihrer Landesstelle.
Nein, nicht vom Dienstgeber — dieser zahlt ab Beginn der Schutzfrist kein Gehalt oder Lohn mehr. Stattdessen zahlt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) das Wochengeld (§162 ASVG), das dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist entspricht. Das Wochengeld ist steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Wichtig: Bei geringfügig Beschäftigten, die sich freiwillig nach §16 ASVG versichert haben, besteht ebenfalls Anspruch auf Wochengeld — allerdings nur in der Mindesthöhe (€10,07 pro Tag in 2025). Für Wochengeld freier Dienstnehmerinnen und Selbständige gelten abweichende Regelungen nach §70 GSVG (SVS). Zusätzlich zum Wochengeld können Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG entstehen, die ab Ende der Schutzfrist beantragt werden sollten.
Die Mutterschutz-Meldung und die Karenzbekanntgabe sind zwei getrennte Meldungen mit unterschiedlichen Fristen. Die Mutterschutz-Meldung erfolgt unmittelbar bei Bekanntwerden der Schwangerschaft und begründet den Kündigungsschutz nach §10 MSchG. Die Karenzbekanntgabe nach §15f Abs. 2 MSchG (für Mütter) oder §§2–4 Väter-Karenzgesetz (VKG, BGBl Nr. 651/1989, für Väter und andere Bezugspersonen) ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Karenzbeginn beim Dienstgeber zu erstatten. Da die Schutzfrist in der Regel acht Wochen nach der Entbindung endet und die Karenz direkt daran anschließen kann, empfiehlt sich die Karenzbekanntgabe bereits während der Schwangerschaft — spätestens wenn der Mutterschutz beginnt. Während der Karenz besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG, BGBl I Nr. 103/2001). Beide Dokumente können gemeinsam erstellt werden, müssen aber separat beim Dienstgeber eingereicht werden. Nutzen Sie dafür die separate forms-legal.com Karenzbekanntgabe Österreich.
Ja. Das MSchG gilt nach §1 Abs. 1 MSchG für alle Arbeitnehmerinnen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen, unabhängig vom Stundenausmaß. Auch geringfügig Beschäftigte (unter der Geringfügigkeitsgrenze von €551,10 monatlich in 2025, §5 Abs. 2 ASVG) genießen den vollen Kündigungsschutz nach §10 MSchG und die Beschäftigungsverbote nach §§2–5 MSchG. Beim Wochengeld ist jedoch zu beachten, dass geringfügig Beschäftigte ohne freiwillige Selbstversicherung nach §16 ASVG keinen Anspruch auf Wochengeld der ÖGK haben. Wer sich freiwillig versichert, zahlt einen monatlichen Beitrag und erwirbt damit den Wochengeldanspruch. Für Arbeitnehmerinnen in Elternteilzeit nach §15h MSchG besteht ebenfalls der volle MSchG-Schutz; die Berechnung des Wochengelds basiert auf dem reduzierten Teilzeitgehalt der letzten 13 Wochen.
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