Karenzbekanntgabe Österreich
MSchG §15f; VKG §§2–4 (BGBl Nr. 651/1989)
KARENZBEKANNTGABE
gemäß §15f Mutterschutzgesetz (MSchG) / §§2–4 Väter-Karenzgesetz (VKG)
1. PARTEIEN
AN: [Dienstgeber] [Betriebsadresse]
VON: [Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR] Wohnanschrift: [Wohnanschrift] Beschäftigt seit: [Dienstbeginn] Tätigkeit: [Berufsbezeichnung] Elternteil: [Elternteil]
2. BEKANNTGABE DER ELTERNKARENZ
Hiermit gebe ich gemäß §15f MSchG / §2 VKG bekannt, dass ich für das am [Geburtsdatum des Kindes] geborene Kind [Name des Kindes] Elternkarenz in Anspruch nehme.
Karenzbeginn: [Karenzbeginn] Voraussichtliches Karenzende: [Karenzende]
Die Karenzdauer kann gemäß §15b MSchG zweimal geändert werden, sofern die Änderung mindestens drei Monate vor dem ursprünglich bekanntgegebenen Karenzende schriftlich mitgeteilt wird.
3. RECHTSFOLGEN
Mit Zugang dieser Bekanntgabe gelten folgende gesetzliche Rechtsfolgen: — Besonderer Kündigungsschutz nach §10 MSchG / §7 VKG für die gesamte Karenzdauer und vier Wochen danach — Rückkehranspruch auf den bisherigen oder gleichwertigen Arbeitsplatz nach §15j MSchG (OGH 8 ObA 14/19s) — Ruhen der BV-Kassen-Beitragspflicht des Dienstgebers nach §6 Abs. 2 BMSVG während der Karenz — Fortlaufende Anrechnung von Karenzzeiten als Pensionskonto-Ersatzzeiten nach §8 ASVG (bis zu 24 Monate)
4. UNTERSCHRIFTEN
Ort, Datum: _________________, [Datum der Meldung]
Karenznehmende Person
________________
Signature
Empfangsbestätigung Dienstgeber
________________
Signature
Was ist Karenzbekanntgabe Österreich?
Die Karenzbekanntgabe in Österreich ist die schriftliche Mitteilung an den Dienstgeber, mit der Arbeitnehmerinnen nach §15f Mutterschutzgesetz (MSchG, BGBl Nr. 221/1979) und Arbeitnehmer nach §§2–4 Väter-Karenzgesetz (VKG, BGBl Nr. 651/1989) die Inanspruchnahme von Elternkarenz sowie deren Beginn und voraussichtliches Ende bekanntgeben. Die Karenz ist der unbezahlte Dienstfreistellungsanspruch, der direkt an die Mutterschutzfrist oder den Papamonat anschließen kann und grundsätzlich bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauert.
Das österreichische Elternkarenzrecht unterscheidet sich grundlegend vom deutschen Elternzeitrecht (BEEG): Während in Deutschland die Anmeldung sieben Wochen vor Beginn formlos möglich ist, schreibt §15f Abs. 2 MSchG eine Dreimonatsfrist vor dem gewünschten Karenzbeginn vor. Wer die Frist versäumt, verliert nicht den Anspruch auf Karenz, aber möglicherweise den optimalen Anschluss an die Mutterschutzfrist und riskiert organisatorische Schwierigkeiten für den Betrieb.
Die Karenzbekanntgabe entfaltet folgende Rechtsfolgen: Erstens entsteht nach Zugang beim Dienstgeber der besondere Kündigungsschutz nach §10 MSchG (für Mütter) bzw. §7 VKG (für Väter), der für die gesamte Karenzdauer und vier Wochen danach gilt. Zweitens muss der Dienstgeber nach §15 MSchG und §3 VKG die Karenz als solche anerkennen und den Arbeitsplatz für die Rückkehr freihalten — ein Rückkehranspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz besteht nach OGH-Rechtsprechung (8 ObA 14/19s) auch in umstrukturierten Betrieben. Drittens werden Betriebsratsrechte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) ausgelöst.
Von der Karenzbekanntgabe ist die spätere allfällige Teilzeitbekanntgabe zu unterscheiden: Wer nach der Karenz nicht im vollen Ausmaß zurückkehren, sondern Elternteilzeit nach §15h–§15p MSchG in Anspruch nehmen will, muss eine gesonderte schriftliche Bekanntgabe der Elternteilzeit erstatten. Beide Meldungen können bei entsprechender Planung gleichzeitig eingereicht werden, müssen jedoch inhaltlich getrennt gehalten werden.
Das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG, BGBl I Nr. 103/2001) ist eine separate Sozialleistung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) oder der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), die von der Karenzbekanntgabe rechtlich unabhängig ist. Wer Kinderbetreuungsgeld beziehen möchte, muss es gesondert bei der ÖGK beantragen. Die Karenzbekanntgabe allein begründet keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Die forms-legal.com Karenzbekanntgabe Österreich deckt sowohl den Mutter- als auch den Vaterfall nach MSchG und VKG ab und enthält alle nach der OGH-Rechtsprechung sowie dem Bundesministerium für Arbeit empfohlenen Angaben für eine rechtssichere Karenzanmeldung.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Karenz und Schutzfrist: Während die Mutterschutzfrist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot darstellt, das durch das Wochengeld der ÖGK (§162 ASVG) abgedeckt wird, ist die Karenz eine freiwillige Option der Eltern. Kein Elternteil ist verpflichtet, Karenz in Anspruch zu nehmen. Nach der Mutterschutzfrist kann die Mutter direkt wieder arbeiten, ohne Karenz anzumelden. Die Karenzbekanntgabe ist nur dann notwendig, wenn eine tatsächliche Karenzzeit geplant ist. Väter, die nach dem Papamonat (§3a VKG) sofort wieder arbeiten, müssen ebenfalls keine Karenzbekanntgabe erstatten — es sei denn, sie möchten weitere Karenzwochen anschließen. Der Unterschied zwischen Pflicht und Option muss klar kommuniziert werden, um Fehlplanungen zu vermeiden. Wer keine Karenzbekanntgabe erstattet, hat nach dem Ende der Mutterschutzfrist keinen Anspruch auf den Karenz-Kündigungsschutz des §10 Abs. 1 MSchG für die Zeit danach — der Schutz endet mit der Schutzfrist.
Wann brauchen Sie Karenzbekanntgabe Österreich?
Eine Karenzbekanntgabe in Österreich ist gemäß §15f Abs. 2 MSchG (für Mütter) und §§2–3 VKG (für Väter) spätestens drei Monate vor dem gewünschten Karenzbeginn beim Dienstgeber einzubringen. Bei einem geplanten Karenzbeginn unmittelbar nach der Mutterschutzfrist (acht Wochen nach der Entbindung) ist die Bekanntgabe daher bereits während der Schwangerschaft — spätestens kurz nach dem Geburtstermin — zu erstatten.
Wenn eine Arbeitnehmerin nach der Mutterschutzfrist die volle Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen möchte, muss sie die Karenzbekanntgabe so früh einreichen, dass zwischen der Meldung und dem Karenzbeginn mindestens drei Monate liegen. Wird die Mutterschutzfrist am Tag der Entbindung berechnet (EDC), ist die Dreimonatsfrist oft bereits bei Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist abgelaufen — daher empfiehlt das Österreichische Institut für Familienforschung (ÖIF) die Karenzbekanntgabe spätestens im siebten Schwangerschaftsmonat.
Arbeitnehmer, die nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) Karenz in Anspruch nehmen wollen, müssen die Bekanntgabe nach §2 Abs. 3 VKG ebenfalls drei Monate vor Karenzbeginn erstatten. Für den Papamonat (Familienzeit nach §3a VKG) gilt eine gesonderte kürzere Ankündigungsfrist — dieser ist spätestens eine Woche vor dem geplanten Beginn zu melden.
Bei geteilter Karenz zwischen Mutter und Vater regelt §15 Abs. 3 MSchG, dass die Karenz blockweise genommen werden muss. Die zweite Bezugsperson (typisch Vater) muss ihren Karenzteil spätestens drei Monate vor dem Wechsel bekanntgeben. Die Gesamtkarenzdauer beider Elternteile kann bis zum zweiten Geburtstag des Kindes addiert werden.
Wenn Eltern die Karenz zwischen sich aufteilen wollen und gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist bei der Planung zu beachten, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach KBGG an den tatsächlichen Bezug gebunden ist und nicht rückwirkend beantragt werden kann. Daher empfiehlt sich, Karenzbekanntgabe und Kinderbetreuungsgeld-Antrag koordiniert einzureichen.
Betriebe mit Betriebsrat nach dem ArbVG können im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zusätzliche Regelungen zur Karenzbekanntgabe enthalten. Im Handel-KV und im Metall-KV sind häufig erweiterte Rückkehrrechte für Karenzrückkehrer vereinbart, auf die in der Bekanntgabe hingewiesen werden kann.
Was gehört in Ihr Karenzbekanntgabe Österreich?
Die Karenzbekanntgabe in Österreich enthält nach §15f MSchG und §2 VKG folgende Pflichtbestandteile sowie empfohlene Zusatzangaben. Die forms-legal.com Karenzbekanntgabe Österreich deckt alle diese Elemente in einem rechtssicheren Muster ab.
Angaben zur Bezugsperson: Vollständiger Name (Vor- und Familienname), Geburtsdatum, SVNR (Sozialversicherungsnummer nach §31 ASVG), Wohnanschrift und Berufsbezeichnung. Bei Vätern ist zusätzlich das Verhältnis zum Kind anzugeben (leiblicher Vater, Adoptivvater, Lebensgefährte der Mutter).
Angaben zum Dienstverhältnis: Firma und Adresse des Dienstgebers (bei GmbH/AG: Firmenbuchnummer), Beginn des Dienstverhältnisses, aktuelle Tätigkeit, Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit). Bei Teilzeitbeschäftigung: vereinbarte Wochenarbeitszeit, da diese Grundlage für eine spätere Elternteilzeitberechnung ist.
Kindsdaten: Geburtsdatum des Kindes (DD.MM.JJJJ), Vor- und Familienname des Kindes, Geburtsregisternummer (aus der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt nach §§53 ff. Personenstandsgesetz 2013, PStG, BGBl I Nr. 16/2013). Diese Angaben dienen der ÖGK für die Kinderbetreuungsgeld-Berechnung.
Karenzdauer und -beginn: Konkretes Datum des Karenzbeginns (frühestens Ende der Mutterschutzfrist nach §5 MSchG für Mütter, frühestens Ende des Papamonats für Väter) und voraussichtliches Ende der Karenz (spätestens zweiter Geburtstag des Kindes nach §15 Abs. 1 MSchG und §2 Abs. 1 VKG). Die Karenzdauer darf zweimal geändert werden (§15b MSchG), sofern die Änderung spätestens drei Monate vor dem ursprünglichen Karenzende bekanntgegeben wird.
Aufschieberecht und Änderungsrecht: Nach §15a MSchG kann die Karenz einmal um drei Monate aufgeschoben werden, wenn der Dienstgeber dem zustimmt. Dieses Recht ist in der Karenzbekanntgabe optional zu erwähnen, um eine spätere Vereinbarung vorzubereiten.
Hinweis auf Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr: Seit der MSchG-Novelle BGBl I Nr. 116/2019 können Eltern die Karenz auf bis zu zwei Jahre je Elternteil ausdehnen, wenn der andere Elternteil mindestens zwei Monate Karenz nimmt (Bonus-Bonus-Regel). Dieser Anspruch ist in der Bekanntgabe auszuführen.
Rückkehranspruch: Die Karenzbekanntgabe enthält einen Hinweis auf den gesetzlichen Rückkehranspruch auf den bisherigen Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz nach §15j MSchG und §7 VKG. Der OGH (8 ObA 14/19s) hat klargestellt, dass «gleichwertig» sowohl Lohn als auch Aufgabenbereich und Qualifikation umfasst.
Abfertigung Neu (BMSVG): Während der Karenz ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers zur BV-Kasse nach §6 Abs. 2 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG, BGBl I Nr. 100/2002) — dies ist für die Berechnung der späteren Abfertigung relevant und sollte in der Bekanntgabe angemerkt werden.
Gesonderte Erwähnung verdient das Recht auf Änderung der Karenzdauer: §15b Abs. 1 MSchG erlaubt es der karenznehmenden Person, die Karenzdauer zweimal zu ändern — einmal zu verlängern und einmal zu verkürzen oder zweimal in dieselbe Richtung. Jede Änderung muss dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem ursprünglich bekanntgegebenen Karenzende schriftlich mitgeteilt werden. Ohne fristgerechte Änderungsmeldung ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, die Änderung zu akzeptieren. Viele Eltern unterschätzen diese Bindung: Wer das Karenzende auf den zweiten Geburtstag festsetzt, dann aber bereits nach 18 Monaten zurückkehren möchte, muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rückkehrdatum eine Verkürzungsmeldung erstatten. Das Änderungsrecht ist nicht beliebig erweiterbar: Nach zwei Änderungen ist das Karenzende definitiv festgesetzt. Zudem ist im Karenzbekanntgabe-Dokument der Anspruch auf Rückkehr in den bisherigen oder gleichwertigen Arbeitsbereich nach §15j MSchG ausdrücklich zu erwähnen, damit dem Dienstgeber die Rechtslage klar ist und keine nachträglichen Streitigkeiten entstehen.
So füllen Sie Ihr Karenzbekanntgabe Österreich aus
Die Karenzbekanntgabe in Österreich befüllen Sie schrittweise. Drucken Sie das fertige Dokument in zweifacher Ausfertigung aus und bewahren Sie eine Ausfertigung mit Empfangsbestätigung des Dienstgebers auf.
Schritt 1: Angaben zur eigenen Person. Tragen Sie vollständigen Namen, Geburtsdatum im Format DD.MM.JJJJ, Ihre 10-stellige Sozialversicherungsnummer (SVNR, auf der ÖGK-Karte), aktuelle Wohnanschrift und Ihre Berufsbezeichnung im Betrieb ein. Väter tragen zusätzlich ein, in welchem Verhältnis sie zum Kind stehen.
Schritt 2: Dienstgeberdaten. Firmennamen und Adresse des Dienstgebers aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) entnehmen. Bei GmbH oder AG empfiehlt sich die Überprüfung der aktuellen Firmenbuchdaten auf firmenbuch.at, um Schreibfehler im Firmennamen zu vermeiden.
Schritt 3: Kindsdaten. Geburtsdatum und Name des Kindes aus der Geburtsurkunde eintragen. Die Geburtsurkunde erhalten Sie vom Standesamt der Geburtsgemeinde (§§53 ff. PStG 2013) in der Regel innerhalb weniger Tage nach der Geburt. Für die ÖGK-Meldung ist das genaue Geburtsdatum erforderlich.
Schritt 4: Karenzdauer festlegen. Berechnen Sie den frühestmöglichen Karenzbeginn: für Mütter ist dies der Tag nach dem Ende der Mutterschutzfrist (i.d.R. acht Wochen nach der Entbindung). Legen Sie das gewünschte Karenzende fest — spätestens der zweite Geburtstag des Kindes. Beachten Sie die Dreimonatsfrist: Die Meldung muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Karenzbeginn beim Dienstgeber eingetroffen sein (§15f Abs. 2 MSchG).
Schritt 5: Kinderbetreuungsgeld-Modell wählen. Parallel zur Karenzbekanntgabe sollten Sie sich für ein Kinderbetreuungsgeld-Modell nach KBGG entscheiden: Pauschalmodell (KBG-Konto mit 365–851 Tagen) oder einkommensabhängiges Modell. Den Antrag stellen Sie separat bei Ihrer ÖGK-Landesstelle — die Karenzbekanntgabe ist dafür Voraussetzung, aber nicht ausreichend.
Schritt 6: Unterschreiben und einreichen. Datieren und unterschreiben Sie die Karenzbekanntgabe. Übergeben Sie sie persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per RSa-Brief. Den Rückschein sorgfältig aufbewahren, da er den Zeitpunkt der Meldung dokumentiert und für einen allfälligen Kündigungsschutz-Streit vor dem Arbeits- und Sozialgericht entscheidend ist.
Schritt 7: ELDA-Meldung durch Dienstgeber. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Beginn der Karenz via ELDA (Elektronischer Datenaustausch) der ÖGK zu melden (§33 ASVG). Überprüfen Sie nach zwei Wochen, ob der Dienstgeber die Meldung erstattet hat — andernfalls kann es zu Problemen beim Kinderbetreuungsgeld kommen.
Ein oft vergessener Schritt ist die Überprüfung des anwendbaren Kollektivvertrags (KV) auf besondere Karenzregelungen: Viele KVs (z.B. Handel-KV, Metallindustrie-KV) bieten günstigere Bedingungen als das gesetzliche Minimum — etwa längere Rückkehrrechte, Gehaltserhöhungen trotz Karenz oder Fortbildungsansprüche nach der Karenz. Der aktuelle KV ist auf dem WKO-Kollektivvertragsportal (kollektivvertrag.at) abrufbar. Enthält der KV günstigere Regelungen, sollten diese in der Karenzbekanntgabe ausdrücklich als Rechtsgrundlage erwähnt werden.
Rechtliche Anforderungen für Karenzbekanntgabe Österreich
Die Karenzbekanntgabe in Österreich unterliegt einer Dreimonatsfrist nach §15f Abs. 2 MSchG (für Mütter) und §2 Abs. 3 VKG (für Väter). Die Schriftform ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) und der Arbeiterkammer (AK) dringend empfohlen, da die Beweislast über die rechtzeitige Meldung bei der karenznehmenden Person liegt.
Kündigungsschutz während der Karenz: Nach §10 MSchG (Mütter) und §7 VKG (Väter) besteht während der gesamten Karenz und vier Wochen danach ein besonderer Kündigungsschutz. Kündigungen in diesem Zeitraum sind nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) wirksam. Der ASG Wien und die Landesgerichte als ASG prüfen dabei, ob der Betrieb die Karenzmeldung korrekt behandelt hat.
Rückkehranspruch (§15j MSchG): Nach Ende der Karenz hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung im bisherigen oder gleichwertigen Arbeitsbereich. Gleichwertig bedeutet nach OGH 8 ObA 14/19s: gleiche oder höhere Entlohnung, gleicher oder ähnlicher Tätigkeitsbereich, gleiche oder äquivalente Qualifikationsanforderungen. Bietet der Dienstgeber nur eine minderwertige Stelle an, liegt eine Diskriminierung nach §15k MSchG vor.
Sozialversicherung während der Karenz: Während der Karenz besteht nach §8 ASVG Anspruch auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (Pensionskonto-Anrechnung). Zur Krankenversicherung: während des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs ist die KBG-beziehende Person nach §122 ASVG mitversichert. Nach Ende des KBG-Bezugs vor Karenzende besteht eine Selbstversicherungspflicht (§16 ASVG), wenn keine andere Pflichtversicherung besteht.
BMSVG — Abfertigung Neu: Der Dienstgeber-Beitrag zur BV-Kasse (1,53 % des Bruttolohns nach §6 BMSVG) ruht während der Karenz. Für die spätere Abfertigung werden diese Zeiten daher nicht angerechnet. Die Karenzmonate reduzieren damit den aufgebauten Abfertigungsanspruch geringfügig.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Karenz: Während der Karenz besteht nach §8 Abs. 1 Z 2 ASVG eine Anrechnung von Karenzzeiten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung (PVA) — bis zu 24 Monate für die erste Karenz, bis zu 48 Monate bei Mehrlingen. Diese Anrechnung ist unabhängig vom Kinderbetreuungsgeld-Bezug. Die Krankenversicherung ist während des KBG-Bezugs nach §122 ASVG aufrecht; nach Beendigung des KBG muss sich die karenzierte Person freiwillig nach §16 ASVG selbst versichern, sofern keine andere Pflichtversicherung greift. Betriebe mit Betriebsrat (ArbVG §40 ff.) haben den Betriebsrat vorab über die geplante Karenz zu informieren — dies ist zwar keine formale Voraussetzung für den Anspruch, erleichtert aber die betriebliche Planung.
Häufige Fehler bei Ihrem Karenzbekanntgabe Österreich
Bei der Karenzbekanntgabe in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Rechtsverlusten oder Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht führen.
Versäumnis der Dreimonatsfrist: Der häufigste Fehler ist das Versäumen der Drei-Monats-Frist nach §15f Abs. 2 MSchG. Wer die Karenz erst zwei Monate vor dem gewünschten Beginn bekanntgibt, hat zwar grundsätzlich noch Anspruch auf Karenz — aber der Dienstgeber kann die Karenz um einen Monat verschieben und muss sie nicht unmittelbar gewähren. Das kann bedeuten, dass die Karenz nicht nahtlos an die Mutterschutzfrist anschließt.
Nur mündliche Meldung: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstatten die Karenzbekanntgabe mündlich beim Personalgespräch. Im Streitfall kann der Dienstgeber bestreiten, eine Meldung erhalten zu haben. Die OGH-Rechtsprechung (9 ObA 105/12k) verlangt, dass die karenznehmende Person den Beweis der Kenntniserlangung des Dienstgebers führt. Nur eine schriftliche Meldung mit Empfangsbestätigung oder ein RSa-Brief erfüllt diese Anforderung sicher.
Falsche Karenzdauer angegeben: Wird das Karenzende nicht klar angegeben oder mit dem zweiten Geburtstag des Kindes gleichgesetzt, ohne dies explizit zu nennen, entstehen Unsicherheiten. §15b MSchG erlaubt zwar Änderungen des Karenzendes, jedoch nur zweimal und mit Dreimonatsfrist. Wer das Karenzende zu früh setzt und dann verlängern will, riskiert den Anspruchsverlust bei Fristversäumnis.
Kinderbetreuungsgeld-Antrag vergessen: Die Karenzbekanntgabe begründet keinen automatischen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach KBGG. Der Antrag muss separat bei der ÖGK (oegk.at) gestellt werden. Wird der KBG-Antrag zu spät gestellt (nach mehr als sechs Monaten ab Geburt des Kindes), erlischt der Anspruch auf KBG-Zahlungen für den Versäumniszeitraum nach §24 KBGG.
Väterkarenz ohne Bekanntgabe des Datums: Viele Väter nennen in der Karenzbekanntgabe nur den geplanten Monat, nicht das genaue Datum. Nach §2 Abs. 3 VKG muss jedoch der genaue Beginn angegeben werden, da der Dienstgeber sonst keinen verlässlichen Planungshorizont hat und der Künd-igungsschutz nach §7 VKG bei ungenauer Datierung anfechtbar werden kann.
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}Häufig gestellte Fragen
Gemäß §15f Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MSchG) und §2 Abs. 3 Väter-Karenzgesetz (VKG) muss die Karenzbekanntgabe spätestens drei Monate vor dem gewünschten Karenzbeginn beim Dienstgeber eingetroffen sein. Das bedeutet: Wenn Sie planen, die Karenz direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist zu beginnen (also acht Wochen nach dem errechneten Entbindungstermin), müssen Sie die Bekanntgabe idealerweise noch vor der Entbindung erstatten — denn nach der Geburt bleiben oft keine drei Monate mehr. Wird die Frist versäumt, hat der Dienstgeber das Recht, den Karenzbeginn um die fehlende Zeit zu verschieben, muss die Karenz aber grundsätzlich gewähren. Zur Sicherheit empfiehlt die Arbeiterkammer (AK), die Karenzbekanntgabe bereits im siebten Schwangerschaftsmonat einzureichen. Nutzen Sie die forms-legal.com Karenzbekanntgabe Österreich, um die Meldung rechtssicher und vollständig zu erstatten.
Während der Karenz besteht grundsätzlich kein Beschäftigungsverbot beim bisherigen Dienstgeber oder bei anderen Arbeitgebern — außer im Rahmen des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs gelten Zuverdienstgrenzen nach §§24–24b KBGG. Beim Pauschal-Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) darf der Zuverdienst 60 % des Einkommens aus dem Vorjahr nicht überschreiten, maximal jedoch €7.800,00 im Kalenderjahr (§24 Abs. 1 KBGG 2025). Beim einkommensabhängigen KBG besteht keine Zuverdienstgrenze, aber das Ausmaß der Erwerbstätigkeit darf 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten (§24a KBGG). Überschreiten Sie die Grenzen, droht eine Rückforderung des KBG durch die ÖGK. Selbständige Tätigkeit (freier Dienstvertrag, Werkvertrag) gilt als Zuverdienst und unterliegt denselben Grenzen. Die Rückkehr in ein neues Anstellungsverhältnis beendet den KBG-Anspruch vollständig, sofern das neue Dienstverhältnis die Zuverdienstgrenze überschreitet.
Ja. Nach §15j MSchG und §7 Abs. 5 VKG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Ende der Karenz Anspruch auf Beschäftigung in ihrer bisherigen Stelle oder auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Der Oberste Gerichtshof (OGH, 8 ObA 14/19s) hat klargestellt, dass «gleichwertig» folgende Mindestanforderungen erfüllen muss: gleiche oder höhere Entlohnung (mindestens entsprechend dem KV), gleicher oder ähnlicher Tätigkeitsbereich, gleiche oder äquivalente Qualifikationsanforderungen. Der Dienstgeber darf die Rückkehrerin/den Rückkehrer nicht auf eine minderwertige Position versetzen. Verletzt der Dienstgeber den Rückkehranspruch, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien oder das zuständige Landesgericht) auf Feststellung der korrekten Verwendung klagen und Schadenersatz nach §12 MSchG verlangen. Die Frist für eine solche Klage beträgt nach ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr. 104/1985) sechs Monate ab Rückkehr.
Karenz ist die vollständige, unbezahlte Dienstfreistellung nach §15 MSchG (Mütter) und §2 VKG (Väter) bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Elternteilzeit nach §§15h–15p MSchG ist dagegen eine reduzierte Arbeitszeit bei aufrechtem Dienstverhältnis: Der Elternteil arbeitet weniger Stunden, erhält aber nur für die tatsächlich geleisteten Stunden Entgelt. Elternteilzeit ist bis zum siebten Geburtstag des Kindes (oder bis zur Schuleintritt) möglich. Für Elternteilzeit in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern besteht ein Rechtsanspruch (§15h Abs. 1 MSchG); in kleineren Betrieben ist sie Vereinbarungssache. Während der Karenz läuft das Dienstverhältnis ohne Entgelt weiter; die ASVG-Pensionszeiten werden angerechnet (§8 ASVG Gutschrift). Elternteilzeit hat keine gesonderte Pensionszeit-Gutschrift, aber das reduzierte Entgelt fließt in die Pensionsbemessung ein. Wer von Karenz auf Elternteilzeit wechseln möchte, muss die Teilzeitbekanntgabe gemäß §15i MSchG erstatten.
Grundsätzlich nein. Nach §15 Abs. 3 MSchG und §3 Abs. 1 VKG kann nur ein Elternteil gleichzeitig in Karenz sein. Eine parallele Karenz beider Elternteile ist nur für einen einmaligen Zeitraum von einem Monat beim Wechsel der Bezugsperson zulässig (§15 Abs. 4 MSchG). In der Praxis bedeutet das: Mutter und Vater einigen sich auf die Aufteilung der Karenzmonate; der Wechsel erfolgt in Form einer Überschneidung von maximal einem Monat. Beim Kinderbetreuungsgeld nach KBGG können beide Elternteile abwechselnd beziehen, aber ebenfalls nicht gleichzeitig — außer während der einmonatigen Überlappungszeit. Die Aufteilung der Karenz zwischen den Elternteilen ist in der Karenzbekanntgabe des jeweiligen Elternteils anzugeben. Eine genaue Koordination der Karenzmonate erhöht den Gesamtanspruch auf Kinderbetreuungsgeld (Bonus für zweiten Karenzteil des Partners nach §5a KBGG).
Eine rechtmäßige Verweigerung der Elternkarenz in Österreich ist praktisch ausgeschlossen, wenn die Karenzbekanntgabe fristgerecht nach §15f Abs. 2 MSchG oder §2 Abs. 3 VKG erstattet wurde. Das Recht auf Karenz ist ein zwingendes gesetzliches Recht, von dem nicht zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgewichen werden kann (§40 MSchG). Verweigert der Dienstgeber dennoch die Karenz oder kündigt er das Dienstverhältnis, ist diese Kündigung nach §10 MSchG ohne gerichtliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) absolut nichtig. Die karenzierte Person kann innerhalb von 14 Tagen beim ASG einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung stellen. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nach §12 MSchG in Höhe des entgangenen Verdienstes plus moralischen Schadenersatz (Diskriminierungsentschädigung) nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG, BGBl I Nr. 66/2004). Wenden Sie sich sofort an die Arbeiterkammer (AK) oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBA), die kostenlose Rechtsberatung bieten.
Die Karenzdauer kann nach §15b Abs. 1 MSchG zweimal geändert werden — einmal verlängert und einmal verkürzt (oder zweimal verlängert). Jede Änderung muss dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem ursprünglich bekanntgegebenen Karenzende schriftlich mitgeteilt werden. Wird diese Frist versäumt, muss der Dienstgeber der Änderung nicht zustimmen und kann auf dem ursprünglichen Karenzende beharren. Eine Verlängerung über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus ist grundsätzlich nicht möglich (§15 Abs. 1 MSchG), außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einvernehmen mit dem Dienstgeber. Eine vorzeitige Rückkehr aus der Karenz — Verkürzung — ist ebenfalls nur zweimal möglich und muss mit derselben Dreimonatsfrist angezeigt werden. Bei der Planung der Karenzdauer sollten Sie daher mit ausreichend Puffer kalkulieren und nicht mehrfach ändern müssen, da das Änderungsrecht begrenzt ist.
Ja, Karenzzeiten werden nach §§8 Abs. 1 Z 2 und 226a ASVG für die österreichische Pension angerechnet. Für die erste Karenz nach der Geburt werden die ersten 24 Monate (bei Mehrlingsgeburten bis zu 48 Monate) als Versicherungszeit (Ersatzmonate) in der Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gutgeschrieben. Diese Anrechnung gilt auch ohne tatsächliche Beitragszahlung. Ab dem Jahr 2024 wurden die Karenzzeitenanrechnung im Rahmen der Pensionsreform 2025 (BGBl I Nr. 176/2024) auf bis zu 36 Monate ausgedehnt, wenn beide Elternteile Karenz nehmen (geteilte Karenz). Die gutgeschriebenen Monate fließen in das Pensionskonto (Kontomitteilung der PVA) ein und erhöhen die spätere Pension. Zusätzlich bleibt während des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs die Krankenversicherung nach §122 ASVG aufrecht, sodass ärztliche Leistungen weiter in Anspruch genommen werden können. Nach dem Ende des KBG-Bezugs (vor Karenzende) empfiehlt sich die freiwillige Weiterversicherung nach §16 ASVG bei der ÖGK.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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