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Karenzbekanntgabe Österreich

Karenzbekanntgabe Österreich

MSchG §15f; VKG §§2–4 (BGBl Nr. 651/1989)

KARENZBEKANNTGABE

gemäß §15f Mutterschutzgesetz (MSchG) / §§2–4 Väter-Karenzgesetz (VKG)

1. PARTEIEN

AN: [Dienstgeber] [Betriebsadresse]

VON: [Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR] Wohnanschrift: [Wohnanschrift] Beschäftigt seit: [Dienstbeginn] Tätigkeit: [Berufsbezeichnung] Elternteil: [Elternteil]

2. BEKANNTGABE DER ELTERNKARENZ

Hiermit gebe ich gemäß §15f MSchG / §2 VKG bekannt, dass ich für das am [Geburtsdatum des Kindes] geborene Kind [Name des Kindes] Elternkarenz in Anspruch nehme.

Karenzbeginn: [Karenzbeginn] Voraussichtliches Karenzende: [Karenzende]

Die Karenzdauer kann gemäß §15b MSchG zweimal geändert werden, sofern die Änderung mindestens drei Monate vor dem ursprünglich bekanntgegebenen Karenzende schriftlich mitgeteilt wird.

3. RECHTSFOLGEN

Mit Zugang dieser Bekanntgabe gelten folgende gesetzliche Rechtsfolgen: — Besonderer Kündigungsschutz nach §10 MSchG / §7 VKG für die gesamte Karenzdauer und vier Wochen danach — Rückkehranspruch auf den bisherigen oder gleichwertigen Arbeitsplatz nach §15j MSchG (OGH 8 ObA 14/19s) — Ruhen der BV-Kassen-Beitragspflicht des Dienstgebers nach §6 Abs. 2 BMSVG während der Karenz — Fortlaufende Anrechnung von Karenzzeiten als Pensionskonto-Ersatzzeiten nach §8 ASVG (bis zu 24 Monate)

4. UNTERSCHRIFTEN

Ort, Datum: _________________, [Datum der Meldung]

Karenznehmende Person

________________

Signature

Empfangsbestätigung Dienstgeber

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Karenzbekanntgabe Österreich?

Die Karenzbekanntgabe in Österreich ist die schriftliche Mitteilung an den Dienstgeber, mit der Arbeitnehmerinnen nach §15f Mutterschutzgesetz (MSchG, BGBl Nr. 221/1979) und Arbeitnehmer nach §§2–4 Väter-Karenzgesetz (VKG, BGBl Nr. 651/1989) die Inanspruchnahme von Elternkarenz sowie deren Beginn und voraussichtliches Ende bekanntgeben. Die Karenz ist der unbezahlte Dienstfreistellungsanspruch, der direkt an die Mutterschutzfrist oder den Papamonat anschließen kann und grundsätzlich bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauert.

Das österreichische Elternkarenzrecht unterscheidet sich grundlegend vom deutschen Elternzeitrecht (BEEG): Während in Deutschland die Anmeldung sieben Wochen vor Beginn formlos möglich ist, schreibt §15f Abs. 2 MSchG eine Dreimonatsfrist vor dem gewünschten Karenzbeginn vor. Wer die Frist versäumt, verliert nicht den Anspruch auf Karenz, aber möglicherweise den optimalen Anschluss an die Mutterschutzfrist und riskiert organisatorische Schwierigkeiten für den Betrieb.

Die Karenzbekanntgabe entfaltet folgende Rechtsfolgen: Erstens entsteht nach Zugang beim Dienstgeber der besondere Kündigungsschutz nach §10 MSchG (für Mütter) bzw. §7 VKG (für Väter), der für die gesamte Karenzdauer und vier Wochen danach gilt. Zweitens muss der Dienstgeber nach §15 MSchG und §3 VKG die Karenz als solche anerkennen und den Arbeitsplatz für die Rückkehr freihalten — ein Rückkehranspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz besteht nach OGH-Rechtsprechung (8 ObA 14/19s) auch in umstrukturierten Betrieben. Drittens werden Betriebsratsrechte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) ausgelöst.

Von der Karenzbekanntgabe ist die spätere allfällige Teilzeitbekanntgabe zu unterscheiden: Wer nach der Karenz nicht im vollen Ausmaß zurückkehren, sondern Elternteilzeit nach §15h–§15p MSchG in Anspruch nehmen will, muss eine gesonderte schriftliche Bekanntgabe der Elternteilzeit erstatten. Beide Meldungen können bei entsprechender Planung gleichzeitig eingereicht werden, müssen jedoch inhaltlich getrennt gehalten werden.

Das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG, BGBl I Nr. 103/2001) ist eine separate Sozialleistung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) oder der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), die von der Karenzbekanntgabe rechtlich unabhängig ist. Wer Kinderbetreuungsgeld beziehen möchte, muss es gesondert bei der ÖGK beantragen. Die Karenzbekanntgabe allein begründet keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Die forms-legal.com Karenzbekanntgabe Österreich deckt sowohl den Mutter- als auch den Vaterfall nach MSchG und VKG ab und enthält alle nach der OGH-Rechtsprechung sowie dem Bundesministerium für Arbeit empfohlenen Angaben für eine rechtssichere Karenzanmeldung.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Karenz und Schutzfrist: Während die Mutterschutzfrist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot darstellt, das durch das Wochengeld der ÖGK (§162 ASVG) abgedeckt wird, ist die Karenz eine freiwillige Option der Eltern. Kein Elternteil ist verpflichtet, Karenz in Anspruch zu nehmen. Nach der Mutterschutzfrist kann die Mutter direkt wieder arbeiten, ohne Karenz anzumelden. Die Karenzbekanntgabe ist nur dann notwendig, wenn eine tatsächliche Karenzzeit geplant ist. Väter, die nach dem Papamonat (§3a VKG) sofort wieder arbeiten, müssen ebenfalls keine Karenzbekanntgabe erstatten — es sei denn, sie möchten weitere Karenzwochen anschließen. Der Unterschied zwischen Pflicht und Option muss klar kommuniziert werden, um Fehlplanungen zu vermeiden. Wer keine Karenzbekanntgabe erstattet, hat nach dem Ende der Mutterschutzfrist keinen Anspruch auf den Karenz-Kündigungsschutz des §10 Abs. 1 MSchG für die Zeit danach — der Schutz endet mit der Schutzfrist.

Wann brauchen Sie Karenzbekanntgabe Österreich?

Eine Karenzbekanntgabe in Österreich ist gemäß §15f Abs. 2 MSchG (für Mütter) und §§2–3 VKG (für Väter) spätestens drei Monate vor dem gewünschten Karenzbeginn beim Dienstgeber einzubringen. Bei einem geplanten Karenzbeginn unmittelbar nach der Mutterschutzfrist (acht Wochen nach der Entbindung) ist die Bekanntgabe daher bereits während der Schwangerschaft — spätestens kurz nach dem Geburtstermin — zu erstatten.

Wenn eine Arbeitnehmerin nach der Mutterschutzfrist die volle Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen möchte, muss sie die Karenzbekanntgabe so früh einreichen, dass zwischen der Meldung und dem Karenzbeginn mindestens drei Monate liegen. Wird die Mutterschutzfrist am Tag der Entbindung berechnet (EDC), ist die Dreimonatsfrist oft bereits bei Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist abgelaufen — daher empfiehlt das Österreichische Institut für Familienforschung (ÖIF) die Karenzbekanntgabe spätestens im siebten Schwangerschaftsmonat.

Arbeitnehmer, die nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) Karenz in Anspruch nehmen wollen, müssen die Bekanntgabe nach §2 Abs. 3 VKG ebenfalls drei Monate vor Karenzbeginn erstatten. Für den Papamonat (Familienzeit nach §3a VKG) gilt eine gesonderte kürzere Ankündigungsfrist — dieser ist spätestens eine Woche vor dem geplanten Beginn zu melden.

Bei geteilter Karenz zwischen Mutter und Vater regelt §15 Abs. 3 MSchG, dass die Karenz blockweise genommen werden muss. Die zweite Bezugsperson (typisch Vater) muss ihren Karenzteil spätestens drei Monate vor dem Wechsel bekanntgeben. Die Gesamtkarenzdauer beider Elternteile kann bis zum zweiten Geburtstag des Kindes addiert werden.

Wenn Eltern die Karenz zwischen sich aufteilen wollen und gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist bei der Planung zu beachten, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach KBGG an den tatsächlichen Bezug gebunden ist und nicht rückwirkend beantragt werden kann. Daher empfiehlt sich, Karenzbekanntgabe und Kinderbetreuungsgeld-Antrag koordiniert einzureichen.

Betriebe mit Betriebsrat nach dem ArbVG können im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zusätzliche Regelungen zur Karenzbekanntgabe enthalten. Im Handel-KV und im Metall-KV sind häufig erweiterte Rückkehrrechte für Karenzrückkehrer vereinbart, auf die in der Bekanntgabe hingewiesen werden kann.

Was gehört in Ihr Karenzbekanntgabe Österreich?

Die Karenzbekanntgabe in Österreich enthält nach §15f MSchG und §2 VKG folgende Pflichtbestandteile sowie empfohlene Zusatzangaben. Die forms-legal.com Karenzbekanntgabe Österreich deckt alle diese Elemente in einem rechtssicheren Muster ab.

Angaben zur Bezugsperson: Vollständiger Name (Vor- und Familienname), Geburtsdatum, SVNR (Sozialversicherungsnummer nach §31 ASVG), Wohnanschrift und Berufsbezeichnung. Bei Vätern ist zusätzlich das Verhältnis zum Kind anzugeben (leiblicher Vater, Adoptivvater, Lebensgefährte der Mutter).

Angaben zum Dienstverhältnis: Firma und Adresse des Dienstgebers (bei GmbH/AG: Firmenbuchnummer), Beginn des Dienstverhältnisses, aktuelle Tätigkeit, Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit). Bei Teilzeitbeschäftigung: vereinbarte Wochenarbeitszeit, da diese Grundlage für eine spätere Elternteilzeitberechnung ist.

Kindsdaten: Geburtsdatum des Kindes (DD.MM.JJJJ), Vor- und Familienname des Kindes, Geburtsregisternummer (aus der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt nach §§53 ff. Personenstandsgesetz 2013, PStG, BGBl I Nr. 16/2013). Diese Angaben dienen der ÖGK für die Kinderbetreuungsgeld-Berechnung.

Karenzdauer und -beginn: Konkretes Datum des Karenzbeginns (frühestens Ende der Mutterschutzfrist nach §5 MSchG für Mütter, frühestens Ende des Papamonats für Väter) und voraussichtliches Ende der Karenz (spätestens zweiter Geburtstag des Kindes nach §15 Abs. 1 MSchG und §2 Abs. 1 VKG). Die Karenzdauer darf zweimal geändert werden (§15b MSchG), sofern die Änderung spätestens drei Monate vor dem ursprünglichen Karenzende bekanntgegeben wird.

Aufschieberecht und Änderungsrecht: Nach §15a MSchG kann die Karenz einmal um drei Monate aufgeschoben werden, wenn der Dienstgeber dem zustimmt. Dieses Recht ist in der Karenzbekanntgabe optional zu erwähnen, um eine spätere Vereinbarung vorzubereiten.

Hinweis auf Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr: Seit der MSchG-Novelle BGBl I Nr. 116/2019 können Eltern die Karenz auf bis zu zwei Jahre je Elternteil ausdehnen, wenn der andere Elternteil mindestens zwei Monate Karenz nimmt (Bonus-Bonus-Regel). Dieser Anspruch ist in der Bekanntgabe auszuführen.

Rückkehranspruch: Die Karenzbekanntgabe enthält einen Hinweis auf den gesetzlichen Rückkehranspruch auf den bisherigen Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Ersatzarbeitsplatz nach §15j MSchG und §7 VKG. Der OGH (8 ObA 14/19s) hat klargestellt, dass «gleichwertig» sowohl Lohn als auch Aufgabenbereich und Qualifikation umfasst.

Abfertigung Neu (BMSVG): Während der Karenz ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers zur BV-Kasse nach §6 Abs. 2 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG, BGBl I Nr. 100/2002) — dies ist für die Berechnung der späteren Abfertigung relevant und sollte in der Bekanntgabe angemerkt werden.

Gesonderte Erwähnung verdient das Recht auf Änderung der Karenzdauer: §15b Abs. 1 MSchG erlaubt es der karenznehmenden Person, die Karenzdauer zweimal zu ändern — einmal zu verlängern und einmal zu verkürzen oder zweimal in dieselbe Richtung. Jede Änderung muss dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem ursprünglich bekanntgegebenen Karenzende schriftlich mitgeteilt werden. Ohne fristgerechte Änderungsmeldung ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, die Änderung zu akzeptieren. Viele Eltern unterschätzen diese Bindung: Wer das Karenzende auf den zweiten Geburtstag festsetzt, dann aber bereits nach 18 Monaten zurückkehren möchte, muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rückkehrdatum eine Verkürzungsmeldung erstatten. Das Änderungsrecht ist nicht beliebig erweiterbar: Nach zwei Änderungen ist das Karenzende definitiv festgesetzt. Zudem ist im Karenzbekanntgabe-Dokument der Anspruch auf Rückkehr in den bisherigen oder gleichwertigen Arbeitsbereich nach §15j MSchG ausdrücklich zu erwähnen, damit dem Dienstgeber die Rechtslage klar ist und keine nachträglichen Streitigkeiten entstehen.

So füllen Sie Ihr Karenzbekanntgabe Österreich aus

Die Karenzbekanntgabe in Österreich befüllen Sie schrittweise. Drucken Sie das fertige Dokument in zweifacher Ausfertigung aus und bewahren Sie eine Ausfertigung mit Empfangsbestätigung des Dienstgebers auf.

Schritt 1: Angaben zur eigenen Person. Tragen Sie vollständigen Namen, Geburtsdatum im Format DD.MM.JJJJ, Ihre 10-stellige Sozialversicherungsnummer (SVNR, auf der ÖGK-Karte), aktuelle Wohnanschrift und Ihre Berufsbezeichnung im Betrieb ein. Väter tragen zusätzlich ein, in welchem Verhältnis sie zum Kind stehen.

Schritt 2: Dienstgeberdaten. Firmennamen und Adresse des Dienstgebers aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) entnehmen. Bei GmbH oder AG empfiehlt sich die Überprüfung der aktuellen Firmenbuchdaten auf firmenbuch.at, um Schreibfehler im Firmennamen zu vermeiden.

Schritt 3: Kindsdaten. Geburtsdatum und Name des Kindes aus der Geburtsurkunde eintragen. Die Geburtsurkunde erhalten Sie vom Standesamt der Geburtsgemeinde (§§53 ff. PStG 2013) in der Regel innerhalb weniger Tage nach der Geburt. Für die ÖGK-Meldung ist das genaue Geburtsdatum erforderlich.

Schritt 4: Karenzdauer festlegen. Berechnen Sie den frühestmöglichen Karenzbeginn: für Mütter ist dies der Tag nach dem Ende der Mutterschutzfrist (i.d.R. acht Wochen nach der Entbindung). Legen Sie das gewünschte Karenzende fest — spätestens der zweite Geburtstag des Kindes. Beachten Sie die Dreimonatsfrist: Die Meldung muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Karenzbeginn beim Dienstgeber eingetroffen sein (§15f Abs. 2 MSchG).

Schritt 5: Kinderbetreuungsgeld-Modell wählen. Parallel zur Karenzbekanntgabe sollten Sie sich für ein Kinderbetreuungsgeld-Modell nach KBGG entscheiden: Pauschalmodell (KBG-Konto mit 365–851 Tagen) oder einkommensabhängiges Modell. Den Antrag stellen Sie separat bei Ihrer ÖGK-Landesstelle — die Karenzbekanntgabe ist dafür Voraussetzung, aber nicht ausreichend.

Schritt 6: Unterschreiben und einreichen. Datieren und unterschreiben Sie die Karenzbekanntgabe. Übergeben Sie sie persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per RSa-Brief. Den Rückschein sorgfältig aufbewahren, da er den Zeitpunkt der Meldung dokumentiert und für einen allfälligen Kündigungsschutz-Streit vor dem Arbeits- und Sozialgericht entscheidend ist.

Schritt 7: ELDA-Meldung durch Dienstgeber. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Beginn der Karenz via ELDA (Elektronischer Datenaustausch) der ÖGK zu melden (§33 ASVG). Überprüfen Sie nach zwei Wochen, ob der Dienstgeber die Meldung erstattet hat — andernfalls kann es zu Problemen beim Kinderbetreuungsgeld kommen.

Ein oft vergessener Schritt ist die Überprüfung des anwendbaren Kollektivvertrags (KV) auf besondere Karenzregelungen: Viele KVs (z.B. Handel-KV, Metallindustrie-KV) bieten günstigere Bedingungen als das gesetzliche Minimum — etwa längere Rückkehrrechte, Gehaltserhöhungen trotz Karenz oder Fortbildungsansprüche nach der Karenz. Der aktuelle KV ist auf dem WKO-Kollektivvertragsportal (kollektivvertrag.at) abrufbar. Enthält der KV günstigere Regelungen, sollten diese in der Karenzbekanntgabe ausdrücklich als Rechtsgrundlage erwähnt werden.

Häufige Fehler bei Ihrem Karenzbekanntgabe Österreich

Bei der Karenzbekanntgabe in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Rechtsverlusten oder Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht führen.

Versäumnis der Dreimonatsfrist: Der häufigste Fehler ist das Versäumen der Drei-Monats-Frist nach §15f Abs. 2 MSchG. Wer die Karenz erst zwei Monate vor dem gewünschten Beginn bekanntgibt, hat zwar grundsätzlich noch Anspruch auf Karenz — aber der Dienstgeber kann die Karenz um einen Monat verschieben und muss sie nicht unmittelbar gewähren. Das kann bedeuten, dass die Karenz nicht nahtlos an die Mutterschutzfrist anschließt.

Nur mündliche Meldung: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstatten die Karenzbekanntgabe mündlich beim Personalgespräch. Im Streitfall kann der Dienstgeber bestreiten, eine Meldung erhalten zu haben. Die OGH-Rechtsprechung (9 ObA 105/12k) verlangt, dass die karenznehmende Person den Beweis der Kenntniserlangung des Dienstgebers führt. Nur eine schriftliche Meldung mit Empfangsbestätigung oder ein RSa-Brief erfüllt diese Anforderung sicher.

Falsche Karenzdauer angegeben: Wird das Karenzende nicht klar angegeben oder mit dem zweiten Geburtstag des Kindes gleichgesetzt, ohne dies explizit zu nennen, entstehen Unsicherheiten. §15b MSchG erlaubt zwar Änderungen des Karenzendes, jedoch nur zweimal und mit Dreimonatsfrist. Wer das Karenzende zu früh setzt und dann verlängern will, riskiert den Anspruchsverlust bei Fristversäumnis.

Kinderbetreuungsgeld-Antrag vergessen: Die Karenzbekanntgabe begründet keinen automatischen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach KBGG. Der Antrag muss separat bei der ÖGK (oegk.at) gestellt werden. Wird der KBG-Antrag zu spät gestellt (nach mehr als sechs Monaten ab Geburt des Kindes), erlischt der Anspruch auf KBG-Zahlungen für den Versäumniszeitraum nach §24 KBGG.

Väterkarenz ohne Bekanntgabe des Datums: Viele Väter nennen in der Karenzbekanntgabe nur den geplanten Monat, nicht das genaue Datum. Nach §2 Abs. 3 VKG muss jedoch der genaue Beginn angegeben werden, da der Dienstgeber sonst keinen verlässlichen Planungshorizont hat und der Künd-igungsschutz nach §7 VKG bei ungenauer Datierung anfechtbar werden kann.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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