Kinderbetreuungsgeld-Antrag Österreich
KBGG §§1–24 (BGBl I Nr. 103/2001)
ANTRAG AUF KINDERBETREUUNGSGELD
gemäß §§1–24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG, BGBl I Nr. 103/2001)
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR] Wohnanschrift: [Wohnanschrift] IBAN: [IBAN]
2. ANGABEN ZUM KIND
Name des Kindes: [Name des Kindes] Geburtsdatum des Kindes: [Geburtsdatum des Kindes] SVNR des Kindes: [SVNR Kind]
3. GEWÄHLTES KBG-MODELL UND BEZUGSDAUER
Gewähltes KBG-Modell: [KBG-Modell] Gewünschter Bezugsbeginn: [KBG-Beginn]
Das gewählte Modell kann nach Antragstellung nicht mehr geändert werden (§3 Abs. 3 KBGG). Ich bestätige, dass ich die Voraussetzungen nach §2 KBGG erfülle (gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, keine schädliche Erwerbstätigkeit über dem Zuverdienstlimit nach §8 KBGG von 18.000 Euro netto p.a. beim Pauschalmodell bzw. 9.300 Euro netto p.a. beim einkommensabhängigen KBG).
4. BEIZULEGENDE UNTERLAGEN
Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen: — Geburtsurkunde des Kindes (§53 ff. PStG 2013) — Bestätigung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes (Meldezettel) — Lichtbildausweis des Antragstellers — Beim einkommensabhängigen KBG: Einkommensnachweis (Lohnzettel, Lohnsteuerbescheid) des vorangegangenen Kalenderjahres — Kontoverbindung (IBAN) für die Überweisung
5. UNTERSCHRIFT
Ich erkläre, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben zu Rückforderungen nach §31 KBGG führen können.
Ort, Datum: _________________, [Antragsdatum]
Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Kinderbetreuungsgeld-Antrag Österreich?
Der Kinderbetreuungsgeld-Antrag (KBG-Antrag) in Österreich ist das amtliche Gesuch an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds gemäß §§1–24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG, BGBl I Nr. 103/2001 in der geltenden Fassung). Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung des österreichischen Sozialversicherungssystems, die unabhängig von einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt bezogen werden kann und Eltern ermöglicht, sich den ersten Lebensjahren des Kindes zu widmen.
Das österreichische KBG-System bietet seit der KBGG-Novelle BGBl I Nr. 116/2019 zwei Modelle: Das Pauschal-Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (KBG-EA). Beim KBG-Konto wählen Eltern die Bezugsdauer frei zwischen 365 und 851 Tagen je Elternteil — je kürzer der Bezug, desto höher der tägliche Betrag (zwischen €33,88 und €14,53 täglich in 2025). Beim KBG-EA erhalten Eltern 80 % des letzten Nettoeinkommens, maximal €2.000,00 monatlich, für maximal 365 Tage je Elternteil.
Das österreichische KBG-System unterscheidet sich grundlegend vom deutschen Elterngeld (BEEG): In Österreich gibt es keine beitragsabhängige Einkommensersatzrate für das Pauschalsystem (das KBG-Konto ist einkommensunabhängig), die Maximalbezugsdauer ist länger, und es gibt keine deutschen «Partnerschaftsmonate» — stattdessen setzt Österreich auf einen freiwilligen Bonus für geteilte Karenz (§5a KBGG: 61 Tage extra, wenn beide Elternteile Karenz nehmen).
Der KBG-Antrag muss nach §16 Abs. 1 KBGG bei der zuständigen ÖGK-Landesstelle eingebracht werden. Für in der Krankenversicherung nicht versicherte Eltern (z.B. Asylbewerberinnen ohne Hauptwohnsitz in Österreich länger als drei Jahre, oder Eltern ohne österreichische Staatsbürgerschaft ohne ausreichenden Aufenthaltsstatus) gelten einschränkende Anspruchsvoraussetzungen nach §2 KBGG.
Der KBG-Antrag ist von der Karenzbekanntgabe (Dienstgebermeldung nach §15f MSchG oder §2 VKG) rechtlich unabhängig. Wer Kinderbetreuungsgeld beziehen möchte, ohne Karenz zu nehmen (z.B. selbständige Eltern), kann den Antrag direkt bei der ÖGK stellen. Voraussetzung ist nach §2 KBGG, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und eine aufrechte Krankenversicherung in Österreich besteht.
Die forms-legal.com Kinderbetreuungsgeld-Antrag Vorlage Österreich fasst alle erforderlichen Angaben für ÖGK, SVS sowie das Finanzamt Österreich (für Steuerausgleich) zusammen und enthält Hinweise zu den Zuverdienstgrenzen nach §24 KBGG.
Besondere Bedeutung kommt dem Kinderbetreuungsgeld auch im Kontext der österreichischen Familienpolitik zu: Das KBGG wurde seit seiner Einführung im Jahr 2002 mehrfach reformiert, zuletzt durch die KBGG-Novelle BGBl I Nr. 116/2019, mit der das flexible KBG-Konto eingeführt wurde. Die aktuelle Rechtslage bietet Eltern mehr Flexibilität als je zuvor — sowohl bei der Wahl des Modells als auch bei der Aufteilung zwischen den Elternteilen. Neben dem KBG können Familien in Österreich den Familienbonus Plus (§33 Abs. 3a EStG 1988) steuerlich geltend machen: €2.000,30 jährlich pro Kind bis zum 18. Lebensjahr (Stand 2025), der die Lohnsteuerlast erheblich senkt. Der Familienbonus Plus ist unabhängig vom KBG und wird direkt im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt.
Wann brauchen Sie Kinderbetreuungsgeld-Antrag Österreich?
Ein Kinderbetreuungsgeld-Antrag in Österreich ist nach §16 Abs. 1 KBGG spätestens 182 Tage (sechs Monate) nach der Geburt des Kindes einzubringen. Wer den Antrag erst nach sechs Monaten stellt, verliert nach §24 KBGG den Anspruch auf KBG-Zahlungen für die Zeiträume vor Antragstellung. Der Antrag kann jedoch bereits vor der Geburt (bei Angabe des errechneten Geburtstermins) oder direkt am Tag der Geburt gestellt werden.
Wenn die Mutter unmittelbar nach Ende der Mutterschutzfrist (acht Wochen nach der Entbindung) Kinderbetreuungsgeld beziehen möchte, sollte der Antrag bereits während der Mutterschutzfrist — also in den ersten Wochen nach der Geburt — eingereicht werden. Die ÖGK prüft dann die Anspruchsvoraussetzungen und bewilligt das KBG ab dem Folgetag nach Ende der Mutterschutzfrist.
Beim einkommensabhängigen Modell (KBG-EA nach §24a KBGG) ist die Beantragung vor Beginn des Bezugs noch dringlicher: Der Anspruch entsteht erst mit dem Antrag und kann nicht rückwirkend für Zeiträume mehr als 14 Tage vor Antragstellung geltend gemacht werden (§16 Abs. 3 KBGG). Da das KBG-EA an das tatsächliche Einkommen des Vorjahres geknüpft ist, muss zusätzlich ein Einkommensnachweis (Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt Österreich) vorgelegt werden.
Väter, die nach dem Papamonat (§3a VKG) Kinderbetreuungsgeld beziehen wollen, müssen den KBG-Antrag spätestens am letzten Tag des Familienzeitbonus-Bezugs einbringen, damit keine Lücke im Bezug entsteht. Da FZB und KBG nicht gleichzeitig bezogen werden können (§5a Abs. 3 KBGG), muss der Übergang taggenau koordiniert werden.
Eltern, die die Karenz unter sich aufteilen, benötigen für jeden Karenzteil einen separaten KBG-Antrag. Die zweite Bezugsperson (i.d.R. der Vater) muss ihren KBG-Antrag spätestens bei Beginn ihres Karenzteils stellen und dabei nachweisen, dass die erste Bezugsperson (Mutter) den KBG-Bezug eingestellt hat.
Selbständige (GSVG-versichert bei der SVS) und Landwirte (BSVG-versichert bei der SVS) beantragen das KBG nicht bei der ÖGK, sondern direkt bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Für freie Dienstnehmer, die ASVG-versichert sind, ist die ÖGK zuständig.
Was gehört in Ihr Kinderbetreuungsgeld-Antrag Österreich?
Der Kinderbetreuungsgeld-Antrag in Österreich enthält folgende Pflichtbestandteile nach §§1–16 KBGG. Die forms-legal.com KBG-Antrag Vorlage Österreich deckt alle diese Elemente in einem rechtssicheren Muster ab.
Angaben zum antragstellenden Elternteil: Vollständiger Name, Geburtsdatum (DD.MM.JJJJ), Sozialversicherungsnummer (SVNR nach §31 ASVG), Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus (für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel nach NAG), Wohnanschrift, Kontoverbindung (IBAN, BIC) für die KBG-Überweisung, E-Mail-Adresse für ÖGK-Korrespondenz.
Angaben zum Kind: Geburtsdatum (DD.MM.JJJJ) und vollständiger Name des Kindes laut Geburtsurkunde (Standesamt nach §53 PStG 2013), Geburtsort, SVNR des Kindes (wird vom Standesamt oder der ÖGK vergeben), Meldeadresse des Kindes (muss mit der Adresse des antragstellenden Elternteils übereinstimmen — gemeinsamer Haushalt nach §2 Abs. 1 Z 1 KBGG).
KBG-Modellwahl: Eltern müssen zwischen den beiden Modellen wählen: KBG-Konto (Pauschal, §5 KBGG): Bezugsdauer 365–851 Tage, Tagessatz nach Formel (Gesamtbetrag geteilt durch gewählte Tage). Bei 365 Tagen: €33,88/Tag; bei 851 Tagen: €14,53/Tag (2025). KBG-EA (einkommensabhängig, §24a KBGG): 80 % des Nettoeinkommens der letzten 13 Kalenderwochen, maximal €2.000,00/Monat, für maximal 365 Tage je Elternteil; Voraussetzung: Erwerbstätigkeit in den letzten sechs Monaten vor der Geburt.
Angaben zur Aufteilung zwischen den Elternteilen: Ob die Karenz geteilt wird, und wenn ja, von wann bis wann jeder Elternteil KBG beziehen will. Der Bonus nach §5a KBGG (61 zusätzliche Tage) wird gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens 61 Tage KBG bezieht. Diese Angabe ist bereits im Antrag zu machen, um den Bonus zu reservieren.
Nachweise (Beilagen): Geburtsurkunde des Kindes (Kopie), Meldebestätigung für das Kind (Meldezettel nach §9 Meldegesetz 1991, MeldeG, BGBl Nr. 9/1992), bei KBG-EA: aktueller Einkommensteuerbescheid oder Lohnzettel (letzte 13 Wochen vor Geburt), bei Vätern: Nachweis des gemeinsamen Haushalts, Nachweis der Mutter über Einstellung ihres KBG-Bezugs (bei geteilter Karenz).
Zuverdienstgrenzen (§24 KBGG): Beim KBG-Konto darf der Zuverdienst 60 % des maßgeblichen Einkommens des letzten abgeschlossenen Steuerjahres nicht überschreiten, maximal €7.800,00 im Kalenderjahr (2025). Beim KBG-EA darf die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigen. Überschreitungen sind der ÖGK unverzüglich zu melden.
Ein weiterer Schlüsselbestandteil des KBG-Antrags ist die Zuverdienstrechnung: Der Antragsteller muss angeben, ob und in welchem Ausmaß er während des KBG-Bezugs erwerbstätig sein wird. Beim KBG-Konto gilt die 60-Prozent-Regel (max. €7.800,00 brutto jährlich in 2025), beim KBG-EA die 20-Stunden-Grenze. Zusätzlich sind Einkünfte aus Werkverträgen und freien Dienstverträgen anzugeben, da diese ebenfalls als Zuverdienst zählen und bei der ÖGK-Jahresabrechnung berücksichtigt werden. Eine genaue Prognose des Zuverdienstes ist daher bereits im Antrag zu dokumentieren, um Rückforderungen zu vermeiden. Die ÖGK stellt auf meineSV.at ein Online-Tool zur Zuverdienst-Berechnung zur Verfügung.
Ergänzend zu den Pflichtangaben enthält die forms-legal.com KBG-Antrag Vorlage einen Hinweis auf den Familienbonus Plus nach §33 Abs. 3a EStG 1988, der separat beim Finanzamt Österreich oder über den Dienstgeber mittels Formular E30 beantragt werden kann, sowie auf die Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS (Arbeitsmarktservice) für Eltern, die während der Karenz Aus- oder Weiterbildungen absolvieren. Alle Nachweise sind im Original oder als beglaubigte Kopie einzureichen. Fehlende Unterlagen verzögern die Bearbeitung des Antrags bei der zuständigen Gesundheitskasse.
So füllen Sie Ihr Kinderbetreuungsgeld-Antrag Österreich aus
Den Kinderbetreuungsgeld-Antrag in Österreich befüllen Sie schrittweise. Der fertige Antrag wird bei Ihrer zuständigen ÖGK-Landesstelle eingereicht — persönlich, per Post oder online über meineSV.at.
Schritt 1: Persönliche Daten eintragen. Vollständigen Namen, Geburtsdatum (DD.MM.JJJJ), Sozialversicherungsnummer (10-stellig von der ÖGK-Karte), aktuelle Wohnanschrift, Bankverbindung (IBAN und BIC — österreichische Bankkonten bevorzugt, da internationale Überweisungen Gebühren verursachen), Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus.
Schritt 2: Kindsdaten. Aus der Geburtsurkunde (Standesamt) vollständigen Namen und Geburtsdatum des Kindes sowie Geburtsort eintragen. SVNR des Kindes — falls noch nicht vergeben — wird von der ÖGK nach Antragstellung automatisch zugeteilt. Meldezettel des Kindes an der gemeinsamen Adresse beilegen.
Schritt 3: KBG-Modell wählen. Entscheiden Sie, ob Sie KBG-Konto oder KBG-EA beantragen. Beachten Sie: Die Modellwahl kann nach Beginn des Bezugs nicht mehr geändert werden. Beim KBG-Konto: gewünschte Bezugsdauer in Tagen angeben (365–851 Tage). Beim KBG-EA: Einkommensnachweis (Lohnzettel letzter 13 Wochen oder Einkommensteuerbescheid) des Finanzamts Österreich beilegen.
Schritt 4: Aufteilung zwischen den Elternteilen angeben. Ob und wie die Karenz zwischen Mutter und Vater aufgeteilt wird. Wenn der zweite Elternteil mindestens 61 Tage KBG beziehen wird, den Bonus nach §5a KBGG beantragen.
Schritt 5: Beilagen zusammenstellen. Geburtsurkunde des Kindes (Kopie), Meldezettel des Kindes, aktueller Lohnzettel (bei KBG-EA), Nachweis des gemeinsamen Haushalts (bei Vätern, die nicht mit der Mutter verheiratet sind), ggf. Meldung der Karenzbekanntgabe an den Dienstgeber (Kopie mit Empfangsbestätigung).
Schritt 6: Antrag einreichen. Online über meineSV.at (empfohlen — schnellste Bearbeitung), persönlich in der nächsten ÖGK-Landesstelle, oder per Post (RSa-Brief mit Aufgabedatum als Beweis der fristgerechten Einreichung). Die ÖGK bearbeitet Anträge üblicherweise innerhalb von vier bis acht Wochen. Bei Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch erhoben werden (§410 ASVG).
Schritt 7: Zuverdienstgrenzen überwachen. Nach Beginn des KBG-Bezugs müssen Zuverdienstgrenzen eingehalten werden. Registrieren Sie sich auf meineSV.at für die Online-Überwachung Ihres Zuverdiensts. Bei Überschreitung der Grenzen ist unverzüglich eine Meldung an die ÖGK zu erstatten, um Rückforderungen zu vermeiden.
Wichtig: Falls Sie das KBG-Konto wählen und die Bezugsdauer noch nicht exakt festlegen möchten, können Sie im Antrag einen Anfangszeitraum angeben und die genaue Dauer später präzisieren — allerdings nur innerhalb der ersten vier Wochen nach Antragstellung. Nach diesem Zeitraum ist die gewählte Bezugsdauer bindend und kann nicht mehr geändert werden. Die ÖGK bietet zur Unterstützung auf oegk.at einen KBG-Rechner an, der auf Basis der individuellen Einkommenssituation das optimale Modell berechnet.
Rechtliche Anforderungen für Kinderbetreuungsgeld-Antrag Österreich
Der Kinderbetreuungsgeld-Anspruch in Österreich richtet sich nach den §§1–24 KBGG (BGBl I Nr. 103/2001 i.d.F. BGBl I Nr. 116/2019) und der KBGG-Durchführungsverordnung (BGBl II Nr. 197/2016).
Anspruchsvoraussetzungen (§2 KBGG): Österreichische Staatsbürgerschaft oder EU-/EWR-Bürgerstatus oder rechtmäßiger Aufenthalt (Niederlassungsrecht, humanitäres Aufenthaltsrecht); gemeinsamer Haushalt mit dem Kind; aufrechte Krankenversicherung (ASVG, GSVG, BSVG oder Selbstversicherung nach §16 ASVG); keine gleichzeitige Erwerbstätigkeit über den Zuverdienstgrenzen; kein gleichzeitiger Bezug durch beide Elternteile.
Antragsfrist (§16 KBGG): Der Antrag ist binnen sechs Monaten (182 Tage) nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen ÖGK-Landesstelle einzubringen. Nach §16 Abs. 3 KBGG kann KBG nur ab dem Tag des Antragseingangs gewährt werden, rückwirkend maximal für 14 Tage vor Antragstellung. Nach Ablauf der 182-Tage-Frist entfällt der rückwirkende Anspruch vollständig.
Zuverdienstgrenzen (§§24–24b KBGG): Beim KBG-Konto: jährlicher Zuverdienst maximal 60 % des maßgeblichen Einkommens (letzter abgeschlossener Steuerveranlagungszeitraum beim Finanzamt Österreich), jedoch maximal €7.800,00 brutto jährlich (2025). Beim KBG-EA: Wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden; kein fixer Einkommensbetrag, aber Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt Österreich ist einzureichen. Überschreitungen der Zuverdienstgrenzen führen zur Rückforderung des überschrittenen KBG nach §31 KBGG.
Bonus bei geteilter Karenz (§5a KBGG): Nimmt der zweite Elternteil (i.d.R. Vater) mindestens 61 Tage KBG in Anspruch, erhalten beide Elternteile zusammen 61 zusätzliche Tage KBG aus dem Familienzeitbonus-Topf. Dieser Bonus ist im KBG-Antrag des ersten Elternteils zu beantragen.
Selbständige (§6 FamZeitbG): Selbständige Eltern, die bei der SVS versichert sind, beantragen das KBG bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Die Zuverdienstregeln sind inhaltlich identisch, aber die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem GSVG-Beitragsrecht.
Bei Adoption oder Pflegeelternschaft gelten nach §2 Abs. 3 KBGG besondere Anspruchsregeln: KBG kann auch für angenommene oder in Pflege genommene Kinder bezogen werden, sofern das Kind bei Aufnahme in den Haushalt jünger als sechs Jahre war. Der Bezugszeitraum beginnt in diesem Fall nicht ab der Geburt, sondern ab dem Tag der Aufnahme in den Haushalt. Diese Besonderheit muss im KBG-Antrag gesondert dokumentiert und nachgewiesen werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Kinderbetreuungsgeld-Antrag Österreich
Beim Kinderbetreuungsgeld-Antrag in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Anspruchsverlusten oder Rückforderungen durch die ÖGK führen.
Sechsmonatsfrist versäumt: Der häufigste und folgenreichste Fehler ist die Versäumnis der 182-Tage-Frist nach §16 KBGG. Eltern, die erschöpft nach der Geburt den Antrag vergessen, verlieren den Anspruch auf KBG für alle Tage vor Antragstellung. Tipp: Stellen Sie den Antrag bereits kurz nach der Geburt, auch wenn Sie das KBG-Modell noch nicht final entschieden haben — die Modellwahl kann bis zum ersten Auszahlungstag geändert werden.
Falsches KBG-Modell gewählt: Wer das KBG-Konto beantragt und dann merkt, dass das einkommensabhängige Modell (KBG-EA) besser gewesen wäre, kann nach Beginn des Bezugs nicht mehr wechseln. Die Entscheidung ist endgültig. Beraten Sie sich daher vor der Antragstellung bei der ÖGK oder der Arbeiterkammer (AK), welches Modell für Ihre finanzielle Situation besser geeignet ist.
Zuverdienstgrenzen überschritten: Viele Eltern vergessen, dass auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Werkverträgen und freien Dienstverträgen als Zuverdienst zählen. Die ÖGK prüft den Zuverdienst nach Ablauf des Kalenderjahres anhand des Einkommensteuerbescheids vom Finanzamt Österreich und fordert überschrittene KBG-Beträge nach §31 KBGG zurück — mit Zinsen.
Bonus für geteilte Karenz nicht beantragt: Der Bonus nach §5a KBGG (61 zusätzliche Tage bei geteilter Karenz) muss im Antrag explizit beantragt werden. Wer den Bonus vergisst und erst nachträglich beantragt, riskiert Ablehnung, wenn die Fristen für den zweiten Karenzteil des Vaters nicht mehr eingehalten werden können.
Gemeinsamer Haushalt nicht nachgewiesen: Bei unverheirateten Vätern oder Müttern, die nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben, kann die ÖGK den Nachweis des gemeinsamen Haushalts einfordern. Fehlt der Meldezettel des Kindes an der Adresse des antragstellenden Elternteils, wird der KBG-Antrag bis zur Vorlage ausgesetzt, was zu Zahlungsverzögerungen führt.
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}Häufig gestellte Fragen
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld (KBG) bietet zwei Modelle nach dem KBGG. Beim KBG-Konto (Pauschalmodell, §5 KBGG) wählen Sie frei zwischen 365 und 851 Tagen Bezugsdauer je Elternteil. Der Tagessatz ist umgekehrt proportional zur Bezugsdauer: Bei 365 Tagen erhalten Sie €33,88 täglich (ca. €1.016,40 monatlich); bei 851 Tagen €14,53 täglich (ca. €435,90 monatlich). Der Gesamtbetrag bleibt konstant (€36.000,00 pro Elternteil bei vollem Ausschöpfen), variiert aber leicht je nach Bezugsdauer durch Rundungen. Beim einkommensabhängigen KBG (KBG-EA, §24a KBGG) erhalten Sie 80 % des letzten Nettoeinkommens, maximal €2.000,00 monatlich, für maximal 365 Tage je Elternteil. Voraussetzung: In den letzten sechs Monaten vor der Geburt tatsächlich erwerbstätig. Beide Elternteile zusammen können also maximal 1.702 Tage KBG-Konto oder 730 Tage KBG-EA beziehen, zuzüglich 61 Bonus-Tage bei geteilter Karenz nach §5a KBGG.
Ja, absolut. Das Kinderbetreuungsgeld nach KBGG ist nicht an das Geschlecht der antragstellenden Person gebunden. Väter, eingetragene Partner (EPG), Lebensgefährten und sonstige Bezugspersonen (z.B. Adoptiv- und Pflegeväter nach §2 Abs. 3 KBGG) können das KBG unter denselben Voraussetzungen wie Mütter beantragen. Voraussetzung nach §2 KBGG: Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt des Vaters; der Vater ist in Österreich krankenversichert (ASVG/GSVG/BSVG oder freiwillig nach §16 ASVG); der Zuverdienst liegt innerhalb der Grenzen (§24 KBGG). Der Antrag wird bei der zuständigen ÖGK-Landesstelle gestellt (bei GSVG-Versicherung: SVS). In der Praxis beantragen immer mehr Väter das KBG im Rahmen der geteilten Karenz, nicht zuletzt weil die Inanspruchnahme durch den Vater den Bonus nach §5a KBGG von 61 zusätzlichen Tagen auslöst. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBA) berät Väter kostenlos bei Diskriminierungsfragen.
Das KBG-Konto (Pauschalmodell, §5 KBGG) richtet sich an Eltern, die flexibel die Bezugsdauer wählen und keinen Einkommensnachweis erbringen wollen oder können. Der Tagesbetrag ist fix und nicht einkommensabhängig — er eignet sich also auch für Eltern ohne oder mit geringem Erwerbseinkommen vor der Geburt (z.B. Studierende, Selbständige mit unregelmäßigem Einkommen). Das einkommensabhängige KBG (KBG-EA, §24a KBGG) ist dagegen an eine Erwerbstätigkeit in den letzten sechs Monaten vor der Geburt geknüpft und berechnet sich als 80 % des Nettoeinkommens der letzten 13 Kalenderwochen, maximal €2.000,00 monatlich. Die Bezugsdauer ist beim KBG-EA auf maximal 365 Tage je Elternteil begrenzt. Wer ein hohes Einkommen hatte, erhält beim KBG-EA deutlich mehr als beim KBG-Konto (bis zu €2.000,00 vs. €1.016,40 bei der kürzesten Konto-Variante). Wichtig: Die Modellwahl ist nach dem ersten Bezugstag unwiderruflich (§5 Abs. 5 KBGG). Daher sollte die Entscheidung nach Rücksprache mit der ÖGK oder der Arbeiterkammer (AK) getroffen werden.
Die Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) richten sich nach §24 KBGG. Beim KBG-Konto darf der jährliche Zuverdienst 60 % des maßgeblichen Einkommens (letzter abgeschlossener Steuerjahr, Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt Österreich) nicht übersteigen, jedoch maximal €7.800,00 im Kalenderjahr (2025). Als Zuverdienst gelten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Sozialleistungen (Wochengeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) zählen nicht als Zuverdienst. Beim KBG-EA darf die Wochenarbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten; es gibt keine fixe Einkommensgrenze, aber jede Überschreitung der 20-Stunden-Grenze führt zur Rückforderung. Überschreitungen der Grenzen sind der ÖGK unverzüglich zu melden (§31 KBGG). Die ÖGK prüft den Zuverdienst nach Ablauf des Jahres anhand des Einkommensteuerbescheids des Finanzamts Österreich und fordert überschrittene KBG-Beträge mit Zinsen zurück.
Nach §16 Abs. 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) kann das KBG nur ab dem Tag des Antragseingangs bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gewährt werden. Eine Rückwirkung von maximal 14 Tagen vor Antragstellung ist zulässig. Wird der Antrag jedoch erst nach Ablauf der gesetzlichen 182-Tage-Frist (sechs Monate nach der Geburt des Kindes) gestellt, entfällt der Anspruch auf alle vor dem Antragsdatum liegenden KBG-Tage vollständig und unwiederbringlich. Der Anspruch auf künftiges KBG ab Antragstellung bleibt allerdings erhalten — wenn also ein Elternteil das KBG erst am 180. Tag nach der Geburt beantragt, erhält er KBG ab dem 166. Tag (14 Tage Rückwirkung) bis zum Ende der maximalen Bezugsdauer. Die ÖGK kann in Ausnahmefällen (z.B. schwere Krankheit, die die fristgerechte Antragstellung verhindert hat) kulant sein; ein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung besteht jedoch nicht.
Nein. Das Kinderbetreuungsgeld kann nach §5 Abs. 2 KBGG nur von einem Elternteil gleichzeitig bezogen werden. Eine zeitgleiche Auszahlung an beide Elternteile ist nicht möglich. Der Wechsel zwischen den Bezugspersonen ist bis zu zweimal möglich (§5 Abs. 4 KBGG). Während der einmonatigen Überlappung beim Wechsel (z.B. beim Übergang von Mutter zu Vater) erhält nur die neu bezugsberechtigte Person das KBG. Wenn Mutter und Vater gleichzeitig karenziert sind (was nach §15 Abs. 3 MSchG für maximal einen Monat möglich ist), bezieht nur ein Elternteil KBG — üblicherweise jener, der den KBG-Antrag früher gestellt hat. Der Familienzeitbonus (FZB) nach §3a VKG und das KBG können ebenfalls nicht gleichzeitig bezogen werden. Planen Sie daher den Wechsel der Bezugsperson taggenau und stellen Sie sicher, dass der zweite KBG-Antrag unmittelbar beim Übergang bei der ÖGK eingeht.
Der Bonus nach §5a KBGG (Partnerschaftsbonus) ist eine finanzielle Zusatzleistung für Familien, in denen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen. Nimmt der zweite Elternteil (i.d.R. der Vater) mindestens 61 Tage KBG in Anspruch, erhalten beide Elternteile zusammen 61 zusätzliche Bonus-Tage KBG — dies entspricht rund zwei Monaten extra Bezug beim KBG-Konto. Der Bonus ist einkommensunabhängig und gilt für alle KBG-Modelle. Voraussetzung: Beide Elternteile beziehen KBG aus demselben KBG-Konto; das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt; keine Gleichzeitigkeit des KBG-Bezugs. Den Bonus muss der erste Elternteil bereits im KBG-Antrag beantragen, indem er angibt, dass der zweite Elternteil mindestens 61 Tage beziehen wird. Kommt der zweite Elternteil schlussendlich nicht auf die 61 Tage (z.B. weil die Karenz abgebrochen wird), wird der Bonus von der ÖGK zurückgefordert.
Ja. Selbständige, Gewerbetreibende und freie Dienstnehmer können Kinderbetreuungsgeld nach KBGG beziehen, sofern sie die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach §2 KBGG erfüllen: österreichische Krankenversicherung (GSVG bei der SVS oder freiwillige ASVG-Versicherung nach §16 ASVG), gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, kein Bezug des KBG durch den anderen Elternteil gleichzeitig. Selbständige beantragen das KBG bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS, svs.at), nicht bei der ÖGK. Beim KBG-Konto gelten für Selbständige dieselben Zuverdienstgrenzen (60 % des maßgeblichen Einkommens, maximal €7.800,00 brutto im Kalenderjahr). Für das einkommensabhängige KBG-EA müssen Selbständige nachweisen, dass sie in den letzten sechs Monaten vor der Geburt tatsächlich erwerbstätig waren und GSVG-Beiträge geleistet haben. Die SVS prüft dies anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Österreich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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