Papamonat-Antrag (Familienzeit) Österreich
VKG §3a — Familienzeit (BGBl I Nr. 120/2015)
ANTRAG AUF FAMILIENZEIT (PAPAMONAT)
gemäß §3a Väter-Karenzgesetz (VKG, BGBl I Nr. 120/2015)
1. PARTEIEN
AN: [Dienstgeber] [Betriebsadresse]
VON: [Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR] Wohnanschrift: [Wohnanschrift] Beschäftigt seit: [Dienstbeginn] Tätigkeit: [Berufsbezeichnung]
2. ANTRAG
Hiermit beantrage ich gemäß §3a Väter-Karenzgesetz (VKG) die Familienzeit (Papamonat) anlässlich der Geburt meines Kindes [Name des Kindes] am [Geburtsdatum des Kindes].
Beginn des Papamonats: [Papamonat-Beginn] Ende des Papamonats: [Papamonat-Ende]
Der Papamonat ist ein gesetzlicher Anspruch nach §3a Abs. 1 VKG. Der Dienstgeber ist nicht berechtigt, den Antrag abzulehnen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen — insbesondere die gemeinsame Haushaltsführung mit dem Kind und der Mutter sowie die Mindestankündigungsfrist von einer Woche — erfüllt sind.
3. RECHTSFOLGEN UND FAMILIENZEIT-BEIHILFE
Während des Papamonats gilt: — Kündigungsschutz nach §7 Abs. 1 VKG ab Zugang dieser Meldung — Anspruch auf Familienzeit-Beihilfe beim Finanzamt (Formulare FA17 / FA17b) — Das Dienstverhältnis bleibt aufrecht; der Lohnfortzahlungsanspruch ruht während des Papamonats — Anrechnung auf das Urlaubsausmaß nach §4 UrlG hinsichtlich der Karenzeiten
4. UNTERSCHRIFTEN
Ort, Datum: _________________, [Datum der Meldung]
Arbeitnehmer (Vater)
________________
Signature
Empfangsbestätigung Dienstgeber
________________
Signature
Was ist Papamonat-Antrag (Familienzeit) Österreich?
Der Papamonat-Antrag (Familienzeit) ist ein nach Väter-Karenzgesetz (VKG) §3a (BGBl Nr. 651/1989) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Papamonat wurde in Österreich mit dem Familienzeit-Bonusgesetz (FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016) eingeführt und mit der VKG-Novelle BGBl I Nr. 153/2020 auf seine aktuelle Form gebracht. Anders als die Elternkarenz nach §2 VKG ist der Papamonat auf vier Wochen (28 Tage) begrenzt und kann nicht verlängert werden. Er ersetzt nicht die Karenz, kann aber unmittelbar vor einer anschließenden Karenz genommen werden.
Der Familienzeitbonus beträgt nach §2 FamZeitbG pauschal €35,64 täglich (2025), was einem monatlichen Betrag von rund €1.069,20 entspricht. Der Bonus ist einkommensunabhängig. Er wird auf ein späteres Kinderbetreuungsgeld angerechnet: Wer nach dem Papamonat Kinderbetreuungsgeld bezieht, erhält über die Gesamtdauer weniger, weil die 28 Tage Familienzeitbonus vom KBG-Konto (maximale Bezugsdauer) abgezogen werden.
Gleichgestellt sind nach §3a Abs. 1 VKG neben leiblichen Vätern auch der Ehemann der Mutter, eingetragene Partner nach §5 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG, BGBl I Nr. 135/2009) sowie der Lebensgefährte der Mutter (Partnerschaft im gleichen Haushalt). Bei Adoptivkindern und Pflegekindern gelten gesonderte Regelungen nach §3a Abs. 3 VKG.
Der Papamonat unterscheidet sich vom deutschen Elterngeld (BEEG): In Österreich ist der Papamonat nicht einkommensersetzend (der Familienzeitbonus ist pauschal und kein Prozentsatz des Einkommens), er ist auf vier Wochen begrenzt, und der Dienstgeber hat das Recht, ihn nur dann zu verweigern, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen — ein Widerspruchsrecht, das in der Praxis selten ausgeübt wird.
Die forms-legal.com Papamonat-Antrag Vorlage Österreich enthält alle für den Dienstgeber und die ÖGK erforderlichen Angaben und erleichtert die koordinierte Einreichung des FZB-Antrags bei der ÖGK parallel zum Dienstgeberschreiben.
Der Papamonat in Österreich ist kein Recht, das automatisch gewährt wird — es bedarf einer aktiven Geltendmachung durch den Vater (oder gleichgestellte Bezugsperson). Der Dienstgeber kann den Papamonat nur aus zwingenden betrieblichen Gründen verweigern; diese Hürde ist nach OGH-Rechtsprechung (8 ObA 88/19w) hoch angesetzt. In der Praxis wird der Papamonat von den meisten österreichischen Arbeitgebern akzeptiert — insbesondere in familienfreundlichen Unternehmen, die seit 2016 mit dem staatlichen Gütezeichen «Familienfreundlicher Arbeitgeber» zertifiziert werden können. Wichtig zu wissen: Der Papamonat kann nur einmal pro Geburt in Anspruch genommen werden; bei Zwillingen oder Drillingen bleibt der Anspruch auf vier Wochen begrenzt. Adoptiv- und Pflegeväter haben nach §3a Abs. 3 VKG ebenfalls Anspruch auf den Papamonat, sofern das Kind jünger als sechs Jahre ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann brauchen Sie Papamonat-Antrag (Familienzeit) Österreich?
Ein Papamonat-Antrag (Familienzeit) in Österreich ist gemäß §3a Abs. 2 VKG dem Dienstgeber spätestens eine Woche vor dem geplanten Beginn der Familienzeit schriftlich mitzuteilen. Im Gegensatz zur Karenzbekanntgabe (Dreimonatsfrist) reicht hier eine Woche Vorankündigung aus. In der Praxis empfiehlt das Bundesministerium für Arbeit (BMAW), den Antrag so früh wie möglich einzureichen — idealerweise bei Beginn der Mutterschutzfrist der Partnerin.
Wenn ein Vater unmittelbar nach der Geburt seines Kindes zu Hause sein und die Familie unterstützen möchte, benötigt er den Papamonat-Antrag, um die vierwöchige Freistellung vom Dienstgeber zu bewirken. Ohne formellen Antrag kann der Dienstgeber die Freistellung verweigern, auch wenn er arbeitsrechtlich verpflichtet ist, den Papamonat zu gewähren, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Parallel zum Dienstgeberschreiben ist zwingend ein Antrag auf Familienzeitbonus (FZB) bei der zuständigen ÖGK-Landesstelle einzubringen. Dieser Antrag muss laut §3 FamZeitbG vor Beginn der Familienzeit gestellt werden — ein rückwirkender FZB-Antrag ist nicht möglich. Wer den FZB vergisst zu beantragen und erst nach Beginn des Papamonats einreicht, verliert den Anspruch für die bereits vergangenen Tage.
Arbeitnehmer in einer Probezeit können den Papamonat ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern sie unmittelbar vor dem Beginn der Familienzeit mindestens drei Monate im aufrechten Dienstverhältnis beschäftigt waren (§3a Abs. 4 VKG). Bei kürzerer Beschäftigungsdauer besteht kein Anspruch auf die Freistellung nach VKG, jedoch können arbeitsvertragliche Regelungen oder der anwendbare Kollektivvertrag (KV) günstigere Regelungen vorsehen.
Selbständige Väter, freie Dienstnehmer und GSVG-versicherte Unternehmer können den Familienzeitbonus ebenfalls beantragen (§6 FamZeitbG), jedoch keine Freistellung erzwingen — sie sind von der Familienzeit-Pflicht des Dienstgebers nicht erfasst. Der FZB-Antrag erfolgt in diesen Fällen direkt bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen).
Wenn der Papamonat nahtlos in eine Elternkarenz nach §2 VKG übergeht, sollte die Karenzbekanntgabe zeitgleich mit dem Papamonat-Antrag eingereicht werden, um die Dreimonatsfrist der Karenzbekanntgabe einzuhalten.
Wichtig ist auch die Fragestellung, ob der Papamonat während einer Urlaubszeit des Vaters begonnen werden kann: Ja, das ist möglich. Der Papamonat nach VKG §3a läuft aber parallel zu einem allfälligen Urlaub — der Urlaub wird durch den Papamonat nicht unterbrochen und nicht automatisch verschoben. In der Praxis verzichten viele Väter daher auf die Kombination und nehmen den Papamonat als eigenständigen Block direkt nach der Geburt.
Was gehört in Ihr Papamonat-Antrag (Familienzeit) Österreich?
Der Papamonat-Antrag in Österreich enthält nach §3a VKG und den Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit (BMAW) folgende Pflichtbestandteile. Die forms-legal.com Papamonat-Antrag Vorlage Österreich deckt alle diese Elemente ab.
Angaben zum Antragsteller: Vollständiger Name (Vor- und Familienname), Geburtsdatum (DD.MM.JJJJ), Sozialversicherungsnummer (SVNR nach §31 ASVG), Wohnanschrift, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsausmaß (Wochenarbeitszeit). Diese Daten werden für die parallele FZB-Beantragung bei der ÖGK benötigt.
Angaben zum Dienstverhältnis: Firma und Adresse des Dienstgebers (ggf. Firmenbuchnummer), Beginn des aktuellen Dienstverhältnisses (für die Drei-Monate-Mindestbeschäftigungsdauer nach §3a Abs. 4 VKG) sowie der Name und die Funktion der zuständigen Ansprechperson beim Dienstgeber (HR-Leitung oder direkte Vorgesetzte).
Daten zum Kind: Geburtsdatum des Kindes (DD.MM.JJJJ — aus der Geburtsurkunde nach §53 PStG 2013), Name des Kindes und das Verhältnis des Antragstellers zum Kind (leiblicher Vater, Ehemann der Mutter, eingetragener Partner, Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt). Bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge) verlängert sich die Familienzeit nicht — es bleibt bei vier Wochen.
Familienzeitdauer: Konkretes Beginndatum der Familienzeit und voraussichtliches Enddatum (Beginn + 28 Tage). Die Familienzeit darf nach §3a Abs. 2 VKG frühestens am Tag der Geburt des Kindes und spätestens am 31. Tag nach der Geburt beginnen. Ein späterer Beginn ist nicht mehr möglich — diese starre Frist wird in der Praxis häufig übersehen.
Hinweis auf FZB-Antrag: Der Antrag sollte einen expliziten Hinweis enthalten, dass parallel ein FZB-Antrag bei der ÖGK (oder SVS für Selbständige) eingebracht wird. Die Vorlage enthält hierfür eine Standardformulierung.
Betriebliche Gründe — Widerspruchsrecht des Dienstgebers: Nach §3a Abs. 3 VKG kann der Dienstgeber den Papamonat verweigern, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen (z.B. nicht aufschiebbarer Betriebsablauf). Der Dienstgeber hat dann innerhalb von fünf Werktagen nach der Meldung schriftlich zu widersprechen. Widerspricht er nicht fristgerecht, gilt die Familienzeit als genehmigt. In der Praxis kommt ein rechtmäßiger Widerspruch selten vor; bei missbräuchlicher Verweigerung besteht ein Klagerecht vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien oder Landesgericht als ASG).
Kündigungsschutz: Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis vier Wochen nach Ende der Familienzeit besteht Kündigungsschutz nach §3a Abs. 5 VKG i.V.m. §10 Abs. 1 MSchG analog. Dieser Schutz ist im Papamonat-Antrag explizit zu erwähnen.
Zusätzlich empfiehlt das Bundesministerium für Arbeit (BMAW) in seinem Leitfaden zu §3a VKG, den Papamonat-Antrag mit einem expliziten Hinweis auf den Familienzeitbonus (FZB) zu versehen und die Bankverbindung für die FZB-Auszahlung durch die ÖGK bereits im Antrag anzugeben. Manche Dienstgeber verlangen außerdem eine Bestätigung, dass die Mutter kein gleichzeitiges Kinderbetreuungsgeld bezieht — da FZB und KBG nicht gleichzeitig bezogen werden können (§5a Abs. 3 KBGG), sollte dieser Nachweis als Beilage vorbereitet werden. Die Vorlage enthält ferner einen Abschnitt zur Gleichzeitigkeit der Dienstgeberbestätigung: Der Dienstgeber zeichnet den Antrag als empfangen gegen und bestätigt das Beginndatum der Familienzeit, das für die ÖGK-FZB-Beantragung zwingend benötigt wird. Zusätzlich gilt: Der Dienstgeber darf den Antrag auf Papamonat nicht ablehnen, sofern der Arbeitnehmer die gesetzlichen Voraussetzungen des VKG Paragraph 3a erfüllt und den Antrag rechtzeitig eingebracht hat. Das Recht auf Papamonat ist ein individuelles, nicht übertragbares Recht des Vaters und kann weder aufgeteilt noch verschoben werden.
So füllen Sie Ihr Papamonat-Antrag (Familienzeit) Österreich aus
Den Papamonat-Antrag (Familienzeit) in Österreich befüllen Sie schrittweise und reichen ihn spätestens eine Woche vor dem geplanten Beginn beim Dienstgeber ein. Parallel beantragen Sie den Familienzeitbonus bei der ÖGK.
Schritt 1: Persönliche Daten. Vollständigen Namen, Geburtsdatum (DD.MM.JJJJ), Sozialversicherungsnummer (10-stellig, auf der ÖGK-Karte), aktuelle Wohnanschrift sowie Berufsbezeichnung und Beschäftigungsausmaß (Wochenstunden) eintragen.
Schritt 2: Dienstgeberdaten. Firmennamen und Adresse des Dienstgebers laut aktuellem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) eintragen. Kontrollieren Sie das Eintrittsdatum: Sie müssen mindestens drei Monate ununterbrochen beim Dienstgeber beschäftigt sein (§3a Abs. 4 VKG). Das Eintrittsdatum aus dem Dienstzettel oder der letzten SVNR-Meldung des Dienstgebers entnehmen.
Schritt 3: Kindsdaten. Geburtsdatum, Vorname und Familienname des Kindes aus der Geburtsurkunde (Standesamt nach §53 PStG 2013) eintragen. Ihr Verhältnis zum Kind angeben. Die Geburtsurkunde kann oft noch am Geburtstag oder am Folgetag im Krankenhaus oder online über das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) beantragt werden.
Schritt 4: Familienzeit-Daten. Konkreten Beginn der Familienzeit eintragen (frühestens Geburtstag, spätestens 31. Tag nach Geburt). Enddatum berechnen: Beginn + 27 Tage = Ende (28 Tage gesamt). Beachten Sie: Die Familienzeit kann nicht unterbrochen oder aufgeteilt werden — sie muss am Stück genommen werden.
Schritt 5: Antrag einreichen. Drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen Sie ihn beim Dienstgeber ein — persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per RSa-Brief. Den Rückschein aufbewahren. Bei Unternehmen mit Betriebsrat: Den Betriebsrat über die Familienzeit informieren (kein formales Erfordernis, aber empfehlenswert).
Schritt 6: FZB-Antrag bei ÖGK. Gleichzeitig FZB-Antrag online über meineSV.at oder in der ÖGK-Landesstelle einbringen. Erforderliche Unterlagen: Geburtsurkunde (Kopie), Meldezettel des Kindes, Bestätigung des Dienstgebers über den Beginn der Familienzeit (wird durch den eingereichten Antrag dokumentiert). Der FZB wird für jeden Tag der Familienzeit in Höhe von €35,64 ausbezahlt, insgesamt rund €1.069,20 für 28 Tage.
Ein wichtiger Zusatzschritt: Bei Vätern, die während des Papamonats auch Resturlaub konsumieren möchten, muss der Urlaub separat beim Dienstgeber beantragt werden. Der Familienzeitbonus der ÖGK zahlt nur für Tage der tatsächlichen Familienzeit — Urlaubstage werden nicht mit dem FZB vergütet. Stimmen Sie daher mit dem Dienstgeber ab, ob Urlaubstage vor oder nach dem Papamonat konsumiert werden, um Doppelzählungen zu vermeiden. Stellen Sie sicher, dass alle Angaben vollständig und korrekt eingetragen sind. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge können zu Verzögerungen führen. Reichen Sie den Antrag bevorzugt per Einschreiben ein, um den Zugang beim Dienstgeber nachweisen zu können.
Rechtliche Anforderungen für Papamonat-Antrag (Familienzeit) Österreich
Der Papamonat (Familienzeit) in Österreich beruht auf §3a Väter-Karenzgesetz (VKG, BGBl Nr. 651/1989, i.d.F. BGBl I Nr. 153/2020) und dem Familienzeit-Bonusgesetz (FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016 i.d.F. BGBl I Nr. 103/2001).
Anspruchsvoraussetzungen (§3a Abs. 4 VKG): Mindestens drei Monate aufrechtes Dienstverhältnis unmittelbar vor Beginn der Familienzeit; das Kind wird im gemeinsamen Haushalt des Antragstellers betreut; kein gleichzeitiger KBG-Bezug der anderen Bezugsperson für dasselbe Kind.
Ankündigungsfrist (§3a Abs. 2 VKG): Die Familienzeit muss dem Dienstgeber spätestens eine Woche vor dem geplanten Beginn schriftlich bekannt gegeben werden. Bei Frühgeburten, wenn das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, gilt eine verkürzte Frist: Die Meldung kann in diesem Fall auch nach der Geburt, aber vor dem ersten Arbeitstag nach der Geburt, erfolgen.
Widerspruchsrecht des Dienstgebers (§3a Abs. 3 VKG): Innerhalb von fünf Werktagen nach der Meldung kann der Dienstgeber schriftlich widersprechen, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen. «Zwingende betriebliche Gründe» sind eng auszulegen — allgemeine Personalknappheit genügt nicht. Der OGH hat in 8 ObA 88/19w festgehalten, dass der Dienstgeber konkrete und nicht überbrückbare betriebliche Hindernisse nachweisen muss. Widerspricht der Dienstgeber nicht fristgerecht, ist die Familienzeit genehmigt.
Kündigungsschutz (§3a Abs. 5 VKG): Ab Bekanntgabe des Papamonats bis vier Wochen nach Ende der Familienzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Kündigungen in diesem Zeitraum bedürfen der Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.
Familienzeitbonus (FZB): Der FZB (€35,64/Tag in 2025 nach §2 FamZeitbG) ist kein Lohn- oder Gehaltsersatz, sondern eine eigenständige Sozialleistung. Er wird von der ÖGK ausbezahlt. Bei einem späteren Bezug von Kinderbetreuungsgeld (KBGG) werden die FZB-Tage angerechnet (§5a Abs. 3 KBGG). Eine gleichzeitige Beschäftigung beim Dienstgeber während der Familienzeit ist verboten.
Für Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes (nach BDG 1979 und VBG 1948) gelten die Regelungen des VKG §3a nicht direkt — stattdessen sehen das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) und das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) eigene Regelungen zur Väterkarenz vor. Auch Landesbeamte unterliegen den jeweiligen Landesbeamtengesetzen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind inhaltlich oft ähnlich, weichen aber in Fristen und Verfahren ab.
Häufige Fehler bei Ihrem Papamonat-Antrag (Familienzeit) Österreich
Beim Papamonat-Antrag in Österreich werden wiederkehrend dieselben Fehler gemacht, die zu Verlust des Familienzeitbonus oder zu Streitigkeiten mit dem Dienstgeber führen.
Versäumnis der 31-Tage-Frist: Der Papamonat muss spätestens am 31. Tag nach der Geburt beginnen (§3a Abs. 2 VKG). Viele Väter meinen, sie könnten den Papamonat flexibel innerhalb des ersten Jahres nehmen — das ist falsch. Nach dem 31. Tag entfällt der gesetzliche Anspruch. Der FZB kann ebenfalls nicht rückwirkend beantragt werden.
FZB-Antrag vergessen: Der häufigste Fehler ist, den Familienzeitbonus nicht rechtzeitig bei der ÖGK zu beantragen. Der FZB muss vor Beginn der Familienzeit beantragt werden (§3 FamZeitbG). Ein Antrag, der erst nach Beginn der Familienzeit eingeht, führt zum Verlust des FZB für die bereits vergangenen Tage.
Familienzeit während Krankenstand: Ist der Vater zu Beginn der geplanten Familienzeit im Krankenstand (Krankschreibung nach ASVG), kann die Familienzeit nicht parallel laufen — sie wird in diesem Fall um die Dauer des Krankenstands verschoben oder verliert ihren Förderanspruch. Die ÖGK prüft dies im Rahmen der FZB-Bearbeitung.
Falsches Verhältnis zum Kind angegeben: Wer nicht der leibliche Vater oder Ehemann der Mutter ist, sondern Lebensgefährte, muss nachweisen, dass er im gemeinsamen Haushalt mit Mutter und Kind lebt. Ein Meldezettel des Kindes an der gemeinsamen Adresse ist daher beizulegen. Fehlt dieser Nachweis, kann die ÖGK den FZB zurückfordern.
Papamonat und Urlaub verwechselt: Der Papamonat ist keine Urlaubsform, sondern eine gesetzliche Freistellung. Wer statt des Papamonats einfach Urlaub konsumiert, verliert den FZB-Anspruch, da der Familienzeitbonus eine Freistellung nach §3a VKG voraussetzt, nicht bloße Urlaubsabwesenheit.
Manchmal wird der Papamonat-Antrag beim falschen Ansprechpartner im Betrieb eingereicht. Adressieren Sie den Antrag stets an die Personalabteilung (HR-Leitung) oder — bei Kleinstbetrieben — direkt an den Dienstgeber bzw. die Geschäftsführerin. Eine Einreichung nur beim direkten Vorgesetzten kann ausreichen, ist aber im Zweifelsfall weniger rechtssicher als eine Übermittlung an die offizielle HR-Adresse oder per RSa-Brief an die Firmenadresse laut Firmenbuch.
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}Häufig gestellte Fragen
Während der Familienzeit (Papamonat) erhalten Sie vom Dienstgeber kein Gehalt, da das Dienstverhältnis zwar aufrecht bleibt, aber die Arbeitspflicht ruht. Als Ersatz zahlt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) den Familienzeitbonus (FZB) nach §2 Familienzeit-Bonusgesetz (FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016). Der FZB beträgt im Jahr 2025 €35,64 pro Tag, also insgesamt rund €1.069,20 für 28 Tage. Der Betrag ist einkommensunabhängig — sowohl ein Minijobber als auch ein Topverdiener erhalten denselben Tagesbetrag. Der FZB ist steuerfrei (§3 EStG 1988), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt in der Einkommensteuer. Wenn Sie nach dem Papamonat Kinderbetreuungsgeld nach KBGG beziehen, werden die 28 FZB-Tage von der maximalen Bezugsdauer des KBG-Kontos abgezogen. Einige Kollektivverträge (z.B. Banken-KV, IT-Dienst-leistungen-KV) sehen einen freiwilligen Zuschuss des Dienstgebers während des Papamonats vor — prüfen Sie Ihren KV auf solche Regelungen.
Der Arbeitgeber (Dienstgeber) kann den Papamonat nach §3a Abs. 3 Väter-Karenzgesetz (VKG) nur verweigern, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen, und zwar innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der schriftlichen Meldung des Arbeitnehmers. «Zwingende betriebliche Gründe» sind nach OGH-Rechtsprechung (8 ObA 88/19w) eng auszulegen: allgemeine Personalknappheit, Urlaubssaison oder Großprojekte reichen nicht aus. Der Dienstgeber muss konkrete, nicht überbrückbare betriebliche Hindernisse schriftlich darlegen. Widerspricht er nicht innerhalb der Fünf-Tage-Frist, gilt die Familienzeit als genehmigt. Verweigert der Dienstgeber ohne ausreichenden Grund, kann der Arbeitnehmer auf Feststellung des Anspruchs vor dem Arbeits- und Sozialgericht klagen. Zusätzlich gilt ab der Antragstellung ein Kündigungsschutz nach §3a Abs. 5 VKG, sodass eine Kündigung wegen des Papamonats nichtig wäre.
Ja. Der Papamonat (Familienzeit nach §3a VKG) kann nahtlos in eine Elternkarenz nach §2 VKG übergehen. In diesem Fall ist zeitgleich sowohl der Papamonat-Antrag (spätestens eine Woche vor Beginn) als auch die Karenzbekanntgabe (spätestens drei Monate vor Karenzbeginn) einzureichen. Da die Dreimonatsfrist der Karenzbekanntgabe (§2 Abs. 3 VKG) länger ist als die Einwochenfrist des Papamonats, muss die Karenzbekanntgabe zuerst erstattet werden. Achtung: Familienzeitbonus (FZB) und Kinderbetreuungsgeld (KBG) können nicht gleichzeitig bezogen werden. Die FZB-Tage werden auf das KBG-Konto angerechnet (§5a KBGG). Planen Sie daher den Übergang sorgfältig: Am letzten Tag des Papamonats endet der FZB-Bezug; ab dem ersten Tag der Karenz kann der KBG-Antrag bei der ÖGK gestellt werden. Zudem sollte die Karenzbekanntgabe nach §2 Abs. 3 VKG spätestens drei Monate vor dem Karenzbeginn beim Dienstgeber eingelangt sein — wer beide, Papamonat und Karenz, kombinieren will, muss die Fristen beider Meldungen koordinieren. Planen Sie daher die Einreichung beider Dokumente gleichzeitig, am besten bereits vor der Geburt.
Erkrankt ein Vater während des Papamonats (Familienzeit nach §3a VKG), ist die Rechtslage nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. In der Praxis gilt nach Auslegung der ÖGK und der Rechtsprechung: Die Familienzeit pausiert nicht bei Krankheit des Vaters. Das bedeutet, die 28 Tage laufen weiter, auch wenn der Vater krank ist. Ein Krankengeld nach §120 ASVG wird in dieser Zeit nicht gewährt, weil der Familienzeitbonus (FZB) das vorrangige Leistungsrecht verdrängt. Anders verhält es sich, wenn der Vater vor dem geplanten Beginn erkrankt: In diesem Fall kann der Papamonat-Antrag angepasst werden, sofern der neue Beginn noch innerhalb der 31-Tage-Frist nach Geburt liegt. Ist das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits älter als 31 Tage, entfällt der gesetzliche Anspruch. Wer unsicher ist, welches Modell die bessere Wahl ist, kann bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eine kostenlose Beratung in Anspruch nehmen oder die Arbeiterkammer (AK) der zuständigen Landesstelle kontaktieren. Beide Stellen bieten detaillierte Berechnungsbeispiele für individuelle Einkommenssituationen an.
Selbständige Väter und freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf eine Freistellung vom Dienstgeber, da sie in keinem Anstellungsverhältnis stehen. Sie können jedoch den Familienzeitbonus (FZB) nach §6 FamZeitbG in Anspruch nehmen, sofern sie in der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nach dem GSVG versichert sind oder freiwillig nach §16 ASVG versichert sind. Der FZB für Selbständige ist betragsmäßig identisch (€35,64/Tag in 2025). Während des FZB-Bezugs darf der Selbständige keine Erwerbstätigkeit ausüben (§3 Abs. 3 FamZeitbG). Der Antrag ist bei der SVS einzureichen. Für Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes gelten besondere Regelungen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) und dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG); Beamte des Bundes haben keinen Anspruch auf Papamonat nach VKG, wohl aber auf entsprechende Regelungen nach ihrem Dienstrecht.
Der Familienzeitbonus (FZB), den der Vater während des Papamonats erhält, wird nach §5a Abs. 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) auf das spätere Kinderbetreuungsgeld-Konto angerechnet. Das bedeutet: Wer 28 Tage Papamonat macht und danach KBG-Konto bezieht, hat die maximale Bezugsdauer des KBG (365 oder 851 Tage je nach Modell) um 28 Tage reduziert. In absoluten Zahlen: Bei 365 Tagen KBG-Konto (kürzestes Modell) bleiben nach Papamonat noch 337 Tage übrig. Wichtig: Diese Anrechnung gilt nur, wenn der Vater selbst KBG bezieht. Wenn die Mutter das KBG allein bezieht und der Vater nur den Papamonat gemacht hat, wird das KBG-Konto der Mutter durch den FZB des Vaters nicht reduziert. Die Anrechnung des FZB erfolgt automatisch durch die ÖGK; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Nach dem Ende des Papamonats und bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist zudem auf die Zuverdienstgrenzen nach §24 KBGG zu achten: Bei einem Zuverdienst über €7.800,00 jährlich beim KBG-Konto oder bei mehr als 20 Wochenstunden beim KBG-EA droht eine Rückforderung des KBG durch die ÖGK.
Nein. Der Papamonat (Familienzeit nach §3a VKG) ist eine zusammenhängende Freistellung und kann weder aufgeteilt noch unterbrochen werden. Er muss an einem Stück genommen werden. Wenn also ein Vater den Papamonat beginnt und nach einer Woche vorzeitig abbricht (z.B. weil das Kind aus dem Krankenhaus entlassen wird oder betriebliche Notfälle eintreten), erlischt der Anspruch für die verbleibenden Tage. Auch eine Aufteilung in mehrere kurze Abschnitte ist nicht möglich. Im Gegensatz zur deutschen Regelung (Elternzeit kann in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden) ist der österreichische Papamonat strikt auf den zusammenhängenden Zeitraum beschränkt. Die ÖGK prüft die Zusammenhängigkeit im Rahmen der FZB-Auszahlung — eine unterbrochene Auszahlung würde eine Rückforderung des FZB für die Unterbrechungstage auslösen.
Während des Papamonats (Familienzeit nach §3a VKG) bleibt das Dienstverhältnis aufrecht, und der Dienstgeber ist weiterhin verpflichtet, den monatlichen Beitrag von 1,53 % des Bruttolohns an die BV-Kasse (Vorsorgekasse) nach §6 Abs. 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG, BGBl I Nr. 100/2002) abzuführen. Dies unterscheidet den Papamonat von der Elternkarenz (§2 VKG), während der die Beitragspflicht nach §6 Abs. 2 BMSVG ruht. Das bedeutet: Der Papamonat hat keinen negativen Einfluss auf die Abfertigung Neu. Für die 28 Tage Papamonat errechnet sich ein Abfertigungsbeitrag auf Basis des Familienzeitbonus (FZB). Einige Kollektivverträge legen fest, welche Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsbeitrag während der Familienzeit heranzuziehen ist. Überprüfen Sie Ihren KV oder wenden Sie sich an die Arbeiterkammer Ihrer Landesstelle.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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