Urlaubsantrag Österreich
UrlG §§4–10; ABGB §1154b
URLAUBSANTRAG
gemäß Urlaubsgesetz (UrlG) §§4–10
Antrag eingereicht am: [Antragsdatum]
ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER
Name: [Arbeitnehmer Name] Personalnummer: [Personalnummer] Abteilung / Kostenstelle: [Abteilung] Dienstgeber: [Unternehmen]
An: [Vorgesetzter Name]
URLAUBSBEGEHREN
Hiermit beantrage ich gemäß UrlG §4 die Genehmigung von Jahresurlaub für folgenden Zeitraum:
Urlaubsbeginn: [Urlaubsbeginn] Urlaubsende (letzter Urlaubstag): [Urlaubsende] Beantragte Urlaubstage (ohne Feiertage): [Beantragte Urlaubstage] Arbeitstage
Aktueller Resturlaubsanspruch vor diesem Antrag: [Resturlaub in Tagen] Arbeitstage Verbleibender Resturlaub nach Genehmigung: [Resturlaub nach Genehmigung] Arbeitstage
GENEHMIGUNGSVERMERK (durch Vorgesetzten / HR auszufüllen)
☐ Genehmigt ☐ Abgelehnt — Begründung: ___________________________
Datum: ___________________________
Unterschrift Vorgesetzte/r: ___________________________
Antragsteller / Antragstellerin
________________
Signature
Was ist Urlaubsantrag Österreich?
Der Urlaubsantrag Österreich ist ein formeller schriftlicher Antrag des Arbeitnehmers an den Dienstgeber auf Genehmigung von Jahresurlaub nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) BGBl Nr. 390/1976. Das UrlG regelt in den §§1–20 das Urlaubsrecht für alle Arbeitnehmer in Österreich und sieht in §4 den Mindesturlaub von fünf Wochen pro Urlaubsjahr vor — nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf sechs Wochen. Der Urlaubsantrag ist das Instrument, mit dem Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch konkretisieren und den Zeitpunkt des Urlaubs beim Dienstgeber anmelden.
Rechtliche Grundlage des Urlaubsanspruchs ist das UrlG §2: Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von sechs Monaten (Wartezeit) und wächst in den folgenden Jahren Monat für Monat zu. Nach dem 6. Urlaubsjahr steht der volle Jahresurlaub bereits ab dem 1. Tag des Urlaubsjahres zu. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Urlaubsansprüche nicht einseitig vom Dienstgeber verfallen können — sie verjähren nach UrlG §4 Abs. 5 erst nach zwei Jahren (gerechnet ab Ende des Urlaubsjahres, in dem sie entstanden sind).
Der Urlaubsantrag muss nach österreichischer Praxis zumindest folgende Informationen enthalten: Name des Arbeitnehmers, gewünschter Urlaubszeitraum (von/bis), Anzahl der beantragten Urlaubstage und das Datum der Antragstellung. In der betrieblichen Praxis verlangen viele Dienstgeber eine bestimmte Vorlaufzeit (häufig 2–4 Wochen), die entweder im Kollektivvertrag (KV) oder in einer Betriebsvereinbarung (BV nach ArbVG §97 Abs. 1 Z 2) festgelegt ist. Ohne entsprechende Regelung kann der Dienstgeber eine angemessene Vorankündigung verlangen.
Die Genehmigung des Urlaubs nach UrlG §4 Abs. 1 erfordert einen Interessenausgleich: Der Dienstgeber hat bei der Urlaubsgewährung auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, kann aber den Urlaubszeitpunkt bei betrieblichen Erfordernissen einschränken oder den Urlaub verlegen. Das Urlaubsrecht ist im Detail durch die Rechtsprechung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (ASG Wien) und der Oberlandesgerichte (OLG) ausdifferenziert worden. Die Arbeiterkammer (AK) stellt für Arbeitnehmer kostenlose Beratung zu Urlaubsrechten zur Verfügung.
Besondere Urlaubsregeln gelten für Arbeitnehmer in der Probezeit (UrlG §2 Abs. 2 — proportionale Aliquotierung), für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (Urlaubsanspruch aliquot nach Arbeitstagen) und für Schichtarbeitnehmer (Berechnung nach tatsächlichen Arbeitstagen). Beim Urlaubsantrag sind diese Besonderheiten zu berücksichtigen.
Wann brauchen Sie Urlaubsantrag Österreich?
Ein Urlaubsantrag Österreich nach UrlG §§4–10 wird in der betrieblichen Praxis in verschiedenen Konstellationen gestellt und ist das standardmäßige Verfahren zur rechtskonformen Inanspruchnahme des gesetzlichen Urlaubsanspruchs.
**Regulärer Jahresurlaub (UrlG §4):** Der Urlaubsantrag ist das Standardverfahren für die Beantragung von Jahresurlaub. Arbeitnehmer sind verpflichtet, den gewünschten Urlaubszeitraum rechtzeitig beim Dienstgeber zu beantragen — typischerweise 2–4 Wochen im Voraus (nach Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag).
**Urlaubskonsumation zur Vermeidung von Verfall:** Nach UrlG §4 Abs. 5 verfallen nicht konsumierte Urlaubsansprüche erst nach zwei Jahren Verjährungsfrist. Arbeitnehmer, die kurz vor Ablauf dieser Frist stehen, sollten den Urlaub formal beantragen, um Verfall zu verhindern. Arbeitgeber haben nach OGH-Rechtsprechung eine Pflicht, Arbeitnehmer auf drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen.
**Urlaubsersatzleistung bei Beendigung:** Wird das Dienstverhältnis beendet (Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Entlassung, Austritt), hat der Arbeitnehmer nach UrlG §10 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub — der formelle Urlaubsantrag dokumentiert in solchen Fällen den offenen Urlaubssaldo.
**Freistellung und Sonderurlaub:** Neben dem gesetzlichen Jahresurlaub gibt es in Österreich Ansprüche auf bezahlte Freistellung bei bestimmten Ereignissen (Heirat, Tod naher Angehöriger, Umzug) nach dem Kollektivvertrag oder einer BV. Der Urlaubsantrag ist auch für diese Freistellungsanträge das geeignete Formular.
**Elternkarenz und Rückkehr:** Nach Rückkehr aus Elternkarenz (MSchG, VKG) stehen Urlaubsansprüche proportional für die nicht in Karenz verbrachte Zeit des Urlaubsjahres zu (UrlG §§2–3). Der erste Urlaubsantrag nach Karenzrückkehr ist besonders sorgfältig zu berechnen.
Was gehört in Ihr Urlaubsantrag Österreich?
Ein rechtsgültiger Urlaubsantrag Österreich nach UrlG §§4–10 muss bestimmte Mindestangaben enthalten, um als rechtswirksames Begehren gegenüber dem Dienstgeber zu gelten und im Falle einer Urlaubsablehnung oder Urlaubsersatzleistungsstreitigkeit vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien) oder den Arbeitsgerichten der Landesgerichte als Beweisstück zu dienen.
**1. Vollständige Identifikation des Antragstellers:** Vollständiger Name des Arbeitnehmers, Personalnummer (falls vorhanden), Abteilung und Position im Unternehmen.
**2. Urlaubszeitraum mit exakten Daten:** Datum des ersten und letzten Urlaubstages im österreichischen Format (DD.MM.YYYY). Angabe des ersten und letzten Urlaubstages — erster Arbeitstag nach Urlaub ist klar zu benennen.
**3. Anzahl der beantragten Urlaubstage:** Berechnet nach der Wochenarbeitszeit: Bei 5-Tage-Woche entspricht eine Urlaubswoche 5 Arbeitstagen. Bei 6-Tage-Woche: 6 Arbeitstage pro Urlaubswoche. Feiertage (gesetzliche österreichische Feiertage nach §7 Feiertagsruhegesetz) werden nicht als Urlaubstage gezählt.
**4. Verbleibender Urlaubssaldo:** Aktuelle Angabe des Resturlaubsguthabens (offene Urlaubstage aus dem laufenden Urlaubsjahr + eventuell nicht konsumierter Alturlaub). Viele Dienstgeber führen ein elektronisches Urlaubskonto — der Antrag sollte auf diesen Saldo Bezug nehmen.
**5. Datum der Antragstellung:** Rechtlich bedeutsam für die Einhaltung der vereinbarten Vorankündigungsfrist (Betriebsvereinbarung oder KV). Bei Urlaubsersatzleistungsstreitigkeiten ist das Antragsdatum entscheidend.
**6. Unterschrift des Antragstellers:** Der Antrag muss vom Arbeitnehmer handschriftlich oder durch qualifizierte elektronische Signatur nach §4 SVG unterzeichnet sein.
**7. Genehmigungsvermerk des Vorgesetzten / Dienstgebers:** Der Urlaubsantrag sollte Platz für die schriftliche Genehmigung (mit Datum und Unterschrift des Vorgesetzten oder HR-Vertreters) vorsehen. Bei Ablehnung ist die Begründung anzuführen — der Dienstgeber darf Urlaub nach UrlG §4 Abs. 1 nur aus triftigen betrieblichen Gründen verweigern.
Bei forms-legal.com steht eine rechtskonforme Vorlage für den österreichischen Urlaubsantrag kostenlos als PDF und Word zum Download zur Verfügung.
So füllen Sie Ihr Urlaubsantrag Österreich aus
Das Ausfüllen des Urlaubsantrags Österreich nach UrlG §§4–10 folgt einem klar strukturierten Prozess:
**Schritt 1: Urlaubsanspruch prüfen** Berechnen Sie vor Antragstellung Ihren aktuellen Urlaubssaldo. Nach UrlG §2 beträgt der Mindestanspruch 25 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche = 5 Wochen) pro Urlaubsjahr. Ab dem 26. Dienstjahr: 30 Arbeitstage (6 Wochen). Alturlaub aus dem Vorjahr ist ebenfalls einzuberechnen. Fragen Sie im Zweifelsfall beim HR-Department oder der Arbeiterkammer (AK) nach.
**Schritt 2: Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung konsultieren** Viele Kollektivverträge (z.B. KV Handel, KV Metallindustrie) sehen zusätzlichen Urlaub vor — etwa 30 Tage für Angestellte ab dem 6. Dienstjahr im Handel-KV. Überprüfen Sie auch, welche Vorlauffristen für den Urlaubsantrag gelten.
**Schritt 3: Urlaubszeitraum festlegen und Datum eintragen** Geben Sie das geplante Startdatum und das Enddatum (letzter Urlaubstag) im Format DD.MM.YYYY an. Berechnen Sie die Anzahl der Urlaubstage unter Abzug der gesetzlichen Feiertage (Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, 26. Oktober — Nationalfeiertag, 8. Dezember, Weihnachten 25.–26.12. etc.).
**Schritt 4: Verbleibenden Resturlaub notieren** Geben Sie an, wie viele Urlaubstage nach Abzug des beantragten Urlaubs noch offen sind. Dies erleichtert die Urlaubsplanung und dient als Referenz bei späteren Streitigkeiten.
**Schritt 5: Antrag rechtzeitig einreichen** Reichen Sie den Urlaubsantrag mit der in der Betriebsvereinbarung oder vom Dienstgeber verlangten Vorlaufzeit ein. Bei Sommerurlaub oder Weihnachtsurlaub empfiehlt die AK eine Einreichung mindestens 4 Wochen im Voraus.
**Schritt 6: Genehmigung oder Ablehnung abwarten** Der Dienstgeber ist nach UrlG §4 Abs. 1 zur Interessenabwägung verpflichtet. Eine Ablehnung muss sachlich begründet sein. Bei ungerechtfertigter Ablehnung kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat (ArbVG §89) einschalten oder vor dem ASG Wien klagen.
**Schritt 7: Kopie des genehmigten Antrags aufbewahren** Bewahren Sie eine Kopie des unterschriebenen Antrags mit dem Genehmigungsvermerk auf — als Beweis für die spätere Urlaubsersatzleistungsberechnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Rechtliche Anforderungen für Urlaubsantrag Österreich
Das österreichische Urlaubsrecht nach UrlG §§1–20 stellt eine Reihe zwingender Anforderungen an Urlaubsantrag, Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung:
**Mindestanspruch (UrlG §2):** Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 5 Wochen (25 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche, 30 Arbeitstage bei 6-Tage-Woche) ab dem 6. Monat des Dienstverhältnisses. Ab dem 26. Dienstjahr: 6 Wochen (30 bzw. 36 Arbeitstage). Diese Mindestwerte können durch KV, BV oder Einzelvertrag nicht unterschritten werden (zwingendes Recht nach UrlG §20).
**Urlaubsvereinbarung (UrlG §4 Abs. 1):** Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs sind zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Dienstgeber kann den Urlaubszeitpunkt bei dringenden betrieblichen Erfordernissen einschränken — er muss aber die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Der OGH hat entschieden, dass ein einseitiger Urlaubsantritt ohne Genehmigung in besonderen Situationen (z.B. nach mehrmaliger ungerechtfertigter Ablehnung) zulässig sein kann.
**Urlaubsentgelt (UrlG §6):** Während des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das regelmäßige Entgelt (Urlaubsentgelt) — berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Überstundenentgelte sind einzuberechnen (OGH-Rechtsprechung).
**Urlaubsersatzleistung (UrlG §10):** Bei Beendigung des Dienstverhältnisses — durch Kündigung, Entlassung oder Austritt — hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Geldabgeltung des noch nicht konsumierten Urlaubsanspruchs (Urlaubsersatzleistung). Dies gilt auch bei selbst verschuldeter Entlassung nach AngG §27 für den aliquoten Teil des laufenden Urlaubsjahres.
**Verjährung (UrlG §4 Abs. 5):** Urlaubsansprüche verjähren zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem sie entstanden sind. Ein einseitiger Verfall durch den Dienstgeber ist nach UrlG §20 unzulässig.
Häufige Fehler bei Ihrem Urlaubsantrag Österreich
Bei Urlaubsanträgen in Österreich treten typische Fehler auf, die zu Streitigkeiten mit dem Dienstgeber oder zu einem Verlust von Urlaubsansprüchen führen können.
**Fehler 1: Feiertage als Urlaubstage zählen** Gesetzliche Feiertage nach dem Feiertagsruhegesetz (z.B. Ostermontag, Pfingstmontag, 26. Oktober — Nationalfeiertag Österreich, 1. November — Allerheiligen, 8. Dezember — Maria Empfängnis) fallen nicht auf den Urlaubsanspruch. Arbeitnehmer, die Urlaub über einen Feiertag beantragen, dürfen diesen Feiertag nicht als Urlaubstag abrechnen — das ist eine häufige Fehlerquelle bei der Urlaubsabrechnung.
**Fehler 2: Urlaubssaldo falsch berechnet** Bei Beginn des Dienstverhältnisses oder nach Rückkehr aus Elternkarenz (MSchG/VKG) ist der Urlaubsanspruch proportional zu berechnen. Wer in der Probezeit einfach von 25 Tagen Jahresurlaub ausgeht, irrt — der Anspruch wächst erst nach der 6-monatigen Wartezeit (UrlG §2 Abs. 2).
**Fehler 3: Mündlicher Urlaubsantrag ohne schriftliche Bestätigung** Mündlich genehmigte Urlaube ohne schriftliche Bestätigung können im Streitfall nicht bewiesen werden. Arbeitnehmer, die ohne schriftlich genehmigten Antrag in Urlaub fahren, riskieren eine Abmahnung wegen unentschuldigter Abwesenheit.
**Fehler 4: Urlaubsaliquotierung bei Teilzeit ignoriert** Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf proportionalen Urlaub — bei 3-Tage-Woche also 15 Werktage pro Jahr (bei 5-Wochen-Anspruch). Eine falsche Berechnung führt zu Unterzahlung oder Überkonsumation.
**Fehler 5: Verjährungsfrist versäumt** Arbeitnehmer, die 2 Jahre lang keinen Urlaub aus einem bestimmten Jahr konsumiert haben, verlieren nach UrlG §4 Abs. 5 diesen Anspruch — auch wenn der Dienstgeber die Inanspruchnahme verhindert hat. Hier ist das Gespräch mit der Arbeiterkammer (AK) empfohlen.
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}Häufig gestellte Fragen
Nach dem österreichischen Urlaubsgesetz (UrlG) §2 beträgt der gesetzliche Mindestjahresurlaub fünf Wochen, was bei einer 5-Tage-Woche 25 Werktagen entspricht und bei einer 6-Tage-Woche 30 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich auf sechs Wochen (30 bzw. 36 Werktage) nach 25 vollendeten Dienstjahren — wobei bei der Berechnung alle Dienstverhältnisse zusammengezählt werden, die bei demselben Dienstgeber bestanden oder bei verschiedenen Dienstgebern in unmittelbarer Folge. Der Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung (Wartezeit nach UrlG §2 Abs. 2) — in diesem ersten Halbjahr steht der Urlaub aliquot für jeden vollen Monat zu. Ab dem zweiten Urlaubsjahr steht der volle Jahresanspruch ab dem ersten Tag des Urlaubsjahres zu. Viele Kollektivverträge sehen günstigere Regelungen vor: der KV für Angestellte im Handel gewährt ab dem 6. Dienstjahr 30 Werktage, der KV für die Metallindustrie sieht je nach Betriebszugehörigkeit bis zu 30 Urlaubstage vor. Teilzeitbeschäftigte haben einen proportionalen Anspruch — bei einer 3-Tage-Woche entspricht eine Urlaubswoche 3 Werktagen. Die Berechnung erfolgt nach der Anzahl der im Urlaubsjahr geleisteten Arbeitstage. Alle diese Ansprüche sind nach UrlG §20 zwingend — eine Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitnehmers (z.B. weniger als 5 Wochen) ist nichtig.
Der Dienstgeber darf einen Urlaubsantrag nach UrlG §4 Abs. 1 nicht schrankenlos ablehnen — er muss bei der Urlaubsgewährung die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und einen Interessenausgleich zwischen betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitnehmers herstellen. Eine Ablehnung ist nur bei sachlichen betrieblichen Gründen zulässig: Personalmangel in Stoßzeiten, wichtige Projekte, bereits zu viele Kolleginnen und Kollegen im Urlaub. Ein schlichtes Nein ohne Begründung ist nicht zulässig. Konkret: Lehnt der Dienstgeber den Urlaubsantrag mehrfach ohne sachlichen Grund ab, kann der Arbeitnehmer zunächst den Betriebsrat (ArbVG §89) einschalten, der zwischen Arbeitnehmer und Dienstgeber vermitteln kann. Im Streitfall kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien) auf Urlaubsgewährung klagen oder — wenn das Dienstverhältnis inzwischen beendet wurde — eine Urlaubsersatzleistung nach UrlG §10 geltend machen. Die Verlegung des Urlaubs auf einen anderen Zeitraum ist zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen und dem Arbeitnehmer ein gleichwertiger Urlaubszeitraum angeboten wird. Urlaubssperren für bestimmte betriebliche Hochzeiten (z.B. Weihnachtsgeschäft im Handel) müssen im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (BV nach ArbVG §97 Abs. 1 Z 2) geregelt sein.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach UrlG §10 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für alle offenen Urlaubsansprüche, die bis zum Beendigungszeitpunkt nicht konsumiert wurden. Diese Urlaubsersatzleistung ist eine echte Geldleistung, kein Urlaubsantritt — sie ist nach dem Urlaubsentgelt gemäß UrlG §6 zu berechnen und als laufendes Entgelt sozialversicherungspflichtig (ASVG §§49 ff.) und lohnsteuerpflichtig (EStG §25). Die Urlaubsersatzleistung steht grundsätzlich immer zu — unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung, Arbeitnehmerkündigung, einvernehmliche Auflösung oder Entlassung endet. Einzige Ausnahme: Bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers kann der Dienstgeber die Urlaubsersatzleistung für nicht vorjährig entstandene Urlaubsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen verweigern (strittig in Teilen der OGH-Rechtsprechung). Der Anspruch verjährt nach §1486 ABGB in 3 Jahren ab Fälligkeit. Formell: Der Arbeitnehmer hat einen schriftlichen Nachweis über den Resturlaubssaldo beim Dienstgeber anzufordern — idealerweise aus dem elektronischen Urlaubskonto des Betriebs. Bei Streit über die Höhe der Ersatzleistung ist das Arbeits- und Sozialgericht (ASG Wien) oder das zuständige Landesgericht zuständig.
Erkrankt ein Arbeitnehmer in Österreich während seines genehmigten Urlaubs, gilt die besondere Regelung des UrlG §5: Der Krankenstand unterbricht den Urlaub, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Der Arbeitnehmer muss dem Dienstgeber die Erkrankung unverzüglich melden und nach Ende des Krankenstands eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Die durch den Krankenstand unterbrochenen Urlaubstage (ab dem 4. Krankheitstag rückwirkend inkl. der ersten 3 Tage — dieser Punkt ist unter Juristen strittig, der OGH tendiert zu einer Anrechnung ab dem 1. Tag bei längerem Krankenstand) werden dem Urlaubskonto gutgeschrieben und können zu einem späteren Zeitpunkt konsumiert werden. Für die Dauer des Krankenstands hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach AngG §8 (Angestellte) oder ABGB §1154b (Arbeiter), nicht auf Urlaubsentgelt. Ab dem 4. Woche (Angestellte: ab dem 7. Krankheitstag) schaltet die ÖGK das Krankengeld nach ASVG §138 ein, falls der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlungsdauer ausgeschöpft hat. Wichtig: Die Erkrankung muss dem Dienstgeber unverzüglich gemeldet werden — eine rückwirkende Meldung nach Urlaubsende ist problematisch und kann als Obliegenheitsverletzung gewertet werden.
Neben dem gesetzlichen Jahresurlaub nach UrlG gibt es in Österreich verschiedene Formen von bezahlten Freistellungsansprüchen, die entweder im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (BV nach ArbVG §97 Abs. 2) geregelt sind. Gesetzliche Pflegefreistellungsansprüche bestehen nach Pflegefreistellungsgesetz (PFG) BGBl Nr. 144/1983: bis zu einer Woche bezahlte Freistellung pro Arbeitsjahr zur Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren oder eines nahen Angehörigen. Kollektivvertragliche Sonderzahlungsansprüche (je nach KV): Hochzeit oder eingetragene Partnerschaft: 2–3 Arbeitstage; Tod eines Ehepartners oder Kindes: 3 Tage; Tod von Eltern oder Geschwistern: 2 Tage; Wohnungswechsel: 1 Tag; Geburt eines Kindes: 1–2 Tage. Diese Ansprüche variieren je nach anwendbarem KV (z.B. KV Handel, KV Gewerbe und Handwerk, KV Metallindustrie der WKO). Bildungskarenz nach §11 AVRAG: Arbeitnehmer können zur Weiterbildung eine Bildungskarenz von mindestens 2 Monaten bis maximal 1 Jahr vereinbaren; während der Karenz zahlt das AMS Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Sabbatical-Modelle sind ebenfalls möglich und werden oft per BV oder Einzelvertrag vereinbart. Die genauen Ansprüche im jeweiligen Betrieb sind aus dem anwendbaren Kollektivvertrag (abrufbar im KV-Portal der WKO) und aus allfälligen Betriebsvereinbarungen zu ersehen.
Ein einmal rechtsgültig vereinbarter und genehmigter Urlaub kann in Österreich grundsätzlich nicht einseitig vom Dienstgeber widerrufen werden — das UrlG und die OGH-Rechtsprechung schützen den Arbeitnehmer vor einem willkürlichen Urlaubswiderruf. Allerdings gibt es eng begrenzte Ausnahmesituationen: Bei einem außerordentlichen betrieblichen Notfall (z.B. Brand, technischer Totalausfall, unvorhergesehener Personalausfall mit existenzieller Betriebsbedrohung) kann der Dienstgeber den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung aller zusätzlichen Kosten, die durch den vorzeitigen Urlaubsabbruch entstehen (Stornogebühren, Umbuchungskosten, Rückflug), sowie auf den vollen Lohn für die nicht konsumierten Urlaubstage. Diese Kosten können als Schadensersatz nach ABGB §1295 geltend gemacht werden. Ein präventiver Ausschluss solcher Ansprüche im Arbeitsvertrag ist nach UrlG §20 unzulässig. Für Arbeitnehmer, die aus dem Urlaub zurückgerufen werden, empfiehlt die Arbeiterkammer (AK), alle Kosten zu dokumentieren und sofort schriftlich gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. Im Streitfall ist das ASG Wien oder das Landesgericht zuständig.
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