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Kurzarbeitsantrag Österreich

Kurzarbeitsantrag Österreich

Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe nach AlVG § 37b und AMS-Richtlinie

ANTRAG AUF KURZARBEITSBEIHILFE

gemäß § 37b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl Nr. 609/1977) und AMS-Kurzarbeitsrichtlinie

1. ANTRAGSTELLENDES UNTERNEHMEN

Firma: [Firmaname] Firmenbuchnummer: [FN] Adresse: [Firmaadresse] UID: [UID] IBAN: [IBAN] Vertreten durch: [Geschäftsführer]

2. KURZARBEITSPHASE

2.1

Das Unternehmen beantragt Kurzarbeitsbeihilfe für den Zeitraum vom [KAZ Beginn] bis [KAZ Ende].

2.2

Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (Durchschnitt): [Reduktion %] % der bisherigen Normalarbeitszeit.

2.3

Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer: [Anzahl AN] Personen.

2.4

Wirtschaftlicher Grund für die Kurzarbeit: [Wirtschaftlicher Grund]

3. SOZIALPARTNERVEREINBARUNG

3.1

Betriebsrat vorhanden: [Betriebsrat]. Betriebsratsvorsitzende/r: [BR-Vorsitzender].

3.2

Die Sozialpartnervereinbarung wurde am [Vereinbarungsdatum] abgeschlossen und liegt dem Antrag als Beilage bei.

3.3

Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Einhaltung der Behaltepflicht: Kein betroffener Arbeitnehmer wird während der Kurzarbeitsphase und für einen Monat nach deren Ende ohne AMS-Genehmigung gekündigt.

4. ERKLÄRUNG UND DATUM

Der Antragsteller erklärt, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Falsche Angaben führen zur Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe nach § 49a AlVG.

Antragsdatum: [Antragsdatum]

Arbeitgeber (Geschäftsführer/Vorstand)

________________

Signature

Betriebsratsvorsitzende/r (falls vorhanden)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kurzarbeitsantrag Österreich?

Der Kurzarbeitsantrag (Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe) in Österreich ist das offizielle Gesuch an das Arbeitsmarktservice (AMS) zur Gewährung staatlicher Unterstützung, wenn ein Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten vorübergehend die Arbeitszeit seiner Belegschaft reduziert, um Massenentlassungen zu vermeiden. Rechtsgrundlage ist § 37b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl Nr. 609/1977) sowie die dazu ergangene AMS-Kurzarbeitsrichtlinie, die durch das Bundesministerium für Arbeit (BMA) und das AMS-Bundesgeschäftsstelle erlassen wird und die konkreten Förderbedingungen und Abwicklungsverfahren regelt.

Kurzarbeit in Österreich funktioniert nach einem klaren Prinzip: Der Arbeitgeber reduziert die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer vorübergehend — das Mindestmaß beträgt nach AMS-Richtlinie 10 % der Normalarbeitszeit, das Maximum 90 % (d.h. der Arbeitnehmer darf auf bis zu 10 % seiner Normalarbeitszeit reduziert werden). Der Arbeitnehmer erhält trotz Arbeitszeitreduktion weiterhin einen erhöhten Anteil seines bisherigen Nettoeinkommens: Die Nettolohnersatzrate beträgt je nach Einkommensgruppe 80–90 % des bisherigen Nettolohns (AMS-Richtlinie: Personen mit Nettolohn bis €1.700/Monat erhalten 90 %, €1.700–€2.685 erhalten 85 %, über €2.685 erhalten 80 %). Den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gearbeiteten Entgelt und dem Nettoausgleichsbetrag übernimmt das AMS als Kurzarbeitsbeihilfe.

Das österreichische Kurzarbeitssystem hat sich während der COVID-19-Pandemie (2020–2021) als besonders wirksames Instrument zur Beschäftigungssicherung bewährt: Über 1,2 Millionen Arbeitnehmer wurden auf dem Höhepunkt der Krise in Kurzarbeit gehalten — eine in der österreichischen Wirtschaftsgeschichte einmalige Größenordnung. Die Corona-Kurzarbeit wurde mehrfach verlängert (Kurzarbeit COVID-19 Phase 1-6) und hat das Modell des § 37b AlVG erheblich weiterentwickelt.

Voraussetzung für die Bewilligung von Kurzarbeit durch das AMS ist das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes: Konjunkturelle Schwierigkeiten, Auftragsmangel, Betriebsstörungen durch externe Ereignisse (Naturkatastrophen, Pandemie), oder strukturelle Anpassungsmaßnahmen. Der Antrag muss vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden — rückwirkende Anträge werden grundsätzlich nicht bewilligt. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Naturkatastrophen) kann das AMS rückwirkende Bewilligung gewähren.

Eine Besonderheit des österreichischen Kurzarbeitsmodells ist die Sozialpartnervereinbarung: Vor der Antragstellung beim AMS müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vertreten durch den Betriebsrat nach ArbVG §§ 40 ff. oder — bei fehlendem Betriebsrat — durch die betroffenen Arbeitnehmer selbst) eine Sozialpartnervereinbarung über die Kurzarbeit abschließen. Diese Vereinbarung regelt Dauer, Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und die Lohnersatzrate. Ohne rechtswirksame Sozialpartnervereinbarung kann das AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe gewähren.

Das AMS wickelt den Antrag über das Online-Portal eAMS (eams.ams.or.at) ab. Unternehmen mit einem aufrechten ELDA-Account (Elektronischer Datenaustausch der österreichischen Sozialversicherung) können den Antrag auch über das Sozialversicherungsportal einbringen. Die Bewilligungsdauer beträgt in der Regel maximal 3 Monate, mit der Möglichkeit der Verlängerung auf insgesamt 6 Monate in begründeten Fällen. In Ausnahmesituationen (wie der COVID-19-Pandemie) kann das BMA per Verordnung längere Bewilligungsperioden vorsehen.

Wann brauchen Sie Kurzarbeitsantrag Österreich?

Ein Kurzarbeitsantrag in Österreich nach AlVG § 37b und AMS-Richtlinie ist in folgenden Situationen erforderlich.

Bei wirtschaftlichem Abschwung und Auftragsmangel: Wenn ein Unternehmen aufgrund eines konjunkturellen Einbruchs (z.B. Nachfragerückgang, Exportstau, Rohstoffmangel) vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, alle Arbeitnehmer vollzeit zu beschäftigen, bietet Kurzarbeit die Alternative zu Massenentlassungen. Der Antrag muss an das regionale AMS (Arbeitsmarktservice, ams.at) gestellt werden, bevor die Kurzarbeit beginnt.

Bei Betriebsstörungen durch höhere Gewalt: Überschwemmungen, Lawinenabgänge, Brände, Pandemien oder sonstige externe Ereignisse, die den Betrieb vorübergehend unmöglich machen. In diesen Fällen kann das AMS auch rückwirkende Bewilligung gewähren.

Bei strukturellen Umbauten (Restrukturierung): Wenn ein Unternehmen eine Umstrukturierung durchführt und vorübergehend Überkapazitäten in der Belegschaft entstehen, kann Kurzarbeit als Überbrückungsmaßnahme vor einer Neuausrichtung beantragt werden. Die AMS-Richtlinie verlangt in diesem Fall ein Restrukturierungskonzept und einen wirtschaftlichen Nachweis.

Bei saisonalen Schwankungen in bestimmten Branchen: Für Betriebe im Gastgewerbe, Tourismus, Bauwesen oder saisonbedingten Industrien (z.B. Forstwirtschaft, Landwirtschaft) kann Kurzarbeit außerhalb der Hauptsaison eine Alternative zur Saisonentlassung und Wiedereinstellung sein. Das AMS prüft in diesen Fällen, ob die Schwankung tatsächlich außergewöhnlich ist oder ob saisonale Schwankungen den betrieblichen Normalzustand darstellen.

Bei drohenden Massenentlassungen (AVRAG § 45a): Wenn der Arbeitgeber andernfalls Massenentlassungen anmelden müsste (AVRAG § 45a — Schwellenwerte: 5 Arbeitnehmer in Betrieben mit 21–99 Beschäftigten, 5 % der Belegschaft oder 25 Arbeitnehmer in größeren Betrieben), ist Kurzarbeit das bevorzugte Instrument zur Beschäftigungssicherung. Das AMS fördert Kurzarbeit prioritär als Mittel der Massenentlassungsprävention.

Bei ausländischen Muttergesellschaften mit österreichischen Tochtergesellschaften (GmbH nach GmbHG oder AG nach AktG): Österreichische Tochtergesellschaften können eigenständig Kurzarbeitsanträge beim AMS stellen — unabhängig davon, ob die ausländische Muttergesellschaft von Kurzarbeit betroffen ist. Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf die österreichischen Arbeitnehmer und wird nach österreichischem AlVG § 37b beurteilt.

Was gehört in Ihr Kurzarbeitsantrag Österreich?

Ein wirksamer Kurzarbeitsantrag in Österreich nach AlVG § 37b und AMS-Kurzarbeitsrichtlinie muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Kurzarbeitsantrag Österreich deckt alle Pflichtbestandteile vollständig ab.

Unternehmensdaten: Vollständige Firmendaten des Antragstellers — Firmenname laut Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Firmenbuchnummer (FN), Adresse, Wirtschaftskammer-Mitgliedsnummer (WKO-Mitgliedschaft ist Pflicht nach WKG § 2), UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, FinanzOnline). Bankverbindung für die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS (IBAN/BIC).

Arbeitgebernachweis der wirtschaftlichen Notlage: Der Arbeitgeber muss die wirtschaftliche Begründung für die Kurzarbeit belegen — z.B. durch Auftragsrückgang-Nachweis (Vergleich der Auftragsvolumina), Umsatzrückgang (BWA oder Bilanz der letzten Quartale), externe Betriebsstörung (Bescheinigung der Behörde) oder strukturelles Restrukturierungskonzept. Das AMS prüft die Begründung und kann weitere Unterlagen anfordern (Finanzierungszusage der Hausbank, Steuerberater-Bestätigung).

Sozialpartnervereinbarung: Vor dem AMS-Antrag muss eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (ArbVG §§ 40 ff.) oder — bei fehlendem Betriebsrat — zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Die Vereinbarung muss Folgendes enthalten: (a) Beginn und Ende der Kurzarbeitsphase, (b) Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (Mindest-10 %, Höchst-90 % der Normalarbeitszeit), (c) Nettolohnersatzrate (80–90 %), (d) betroffene Arbeitnehmer oder Abteilungen, (e) Sicherungsverpflichtung (der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Arbeitnehmer für die Dauer der Kurzarbeit und einen Monat danach nicht zu kündigen — Behaltepflicht).

Liste der betroffenen Arbeitnehmer: Vollständige Auflistung aller Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind — Name, Sozialversicherungsnummer (ASVG § 4), bisherige Normalarbeitszeit, neue Kurzarbeitszeit, bisheriges Brutto- und Nettolohn.

Dauer und Ausmaß der Kurzarbeit: Geplanter Beginn und Ende der Kurzarbeitsphase (max. 3 Monate, verlängerbar auf max. 6 Monate nach AMS-Richtlinie). Wöchentliche Arbeitszeitreduktion in Prozent: Durchschnitt über den gesamten Kurzarbeitszeitraum (Flexibilisierungsmodell erlaubt wochenweise Schwankungen).

Behaltepflicht und Wiedereingliederungsverpflichtung: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer während der Kurzarbeitsphase und für einen Monat nach deren Ende nicht zu kündigen (Behaltepflicht nach AMS-Richtlinie). Verstöße führen zur Rückforderung der gesamten ausbezahlten Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS.

Vollmacht für AMS-Kommunikation: Oft bevollmächtigt der Arbeitgeber einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder die Arbeiterkammer-nahe Personalverrechnungsstelle zur Abwicklung des AMS-Antragsverfahrens. Diese Vollmacht ist dem Antrag beizufügen. AMS-Anträge werden primär über das eAMS-Portal (eams.ams.or.at) eingebracht.

So füllen Sie Ihr Kurzarbeitsantrag Österreich aus

Den Kurzarbeitsantrag Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten. Der Antrag muss vor Beginn der Kurzarbeit beim zuständigen regionalen AMS (Arbeitsmarktservice, ams.at) eingebracht werden.

Schritt 1: Wirtschaftliche Begründung vorbereiten. Stellen Sie Unterlagen zusammen, die den wirtschaftlichen Grund für die Kurzarbeit belegen: Auftragsrückgang-Nachweis (Vergleich aktueller vs. Vorjahreszeitraum), Umsatz-BWA der letzten 3 Monate, externe Ereignisbescheinigung (bei Naturkatastrophen: Bescheinigung der Gemeinde), oder Restrukturierungskonzept (bei strukturellem Umbau). Der Steuerberater kann diese Unterlagen beglaubigen.

Schritt 2: Betriebsrat konsultieren (ArbVG §§ 105 ff.). In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor der Beantragung konsultiert und seine Zustimmung zur Kurzarbeit eingeholt werden. Der Betriebsrat hat das Recht auf vollständige Information über die wirtschaftliche Lage (ArbVG § 91). In Betrieben ohne Betriebsrat: Direkter Abschluss der Kurzarbeitsvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern.

Schritt 3: Sozialpartnervereinbarung abschließen. Schließen Sie mit dem Betriebsrat (oder den Arbeitnehmern) die Sozialpartnervereinbarung über Dauer, Ausmaß und Nettolohnersatzrate der Kurzarbeit ab. Vorlage der WKO oder AK verwenden; die Vereinbarung muss von Arbeitgeber und Betriebsrat/Arbeitnehmern unterzeichnet sein.

Schritt 4: Antragsdaten in eAMS eintragen. Loggen Sie sich in das eAMS-Portal (eams.ams.or.at) mit Ihrer Zugangsdaten ein. Wählen Sie „Kurzarbeitsbeihilfe — Antrag“ und befüllen Sie alle Pflichtfelder: Unternehmensdaten (FN, UID), Beginn/Ende Kurzarbeit, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.

Schritt 5: Unterlagen hochladen. Laden Sie die erforderlichen Dokumente in das eAMS-Portal hoch: Sozialpartnervereinbarung (PDF), Wirtschaftsnachweis (BWA, Auftragsrückgang), Liste der betroffenen Arbeitnehmer mit SV-Nummern und Lohndaten, ggf. Vollmacht des Steuerberaters.

Schritt 6: Bestätigung und Bewilligung abwarten. Nach Einreichung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung vom AMS. Die Bewilligung erfolgt in der Regel innerhalb von 3–5 Arbeitstagen. Das AMS kann weitere Unterlagen anfordern. Bei Bewilligung erhalten Sie den Bewilligungsbescheid (§ 56 AlVG), der Grundlage für die monatliche Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist.

Schritt 7: Monatliche Abrechnung einreichen. Während der Kurzarbeitsphase muss der Arbeitgeber monatlich die tatsächlichen Kurzarbeitsstunden und -löhne beim AMS abrechnen. Abrechnung über eAMS; Frist: bis zum 28. des Folgemonats. Verspätete Abrechnungen können zur Kürzung oder Rückforderung der Beihilfe führen.

Häufige Fehler bei Ihrem Kurzarbeitsantrag Österreich

Bei Kurzarbeitsanträgen in Österreich nach AlVG § 37b unterlaufen Arbeitgebern häufig folgende Fehler.

Kurzarbeit bereits begonnen, bevor der Antrag gestellt wird: Das häufigste und folgenschwerste Problem. Das AMS bewilligt Kurzarbeit grundsätzlich nicht rückwirkend (außer in begründeten Ausnahmefällen wie Naturkatastrophen). Beginnt der Arbeitgeber die Kurzarbeit, bevor der Antrag beim AMS eingebracht und bewilligt wurde, riskiert er den Verlust der gesamten Beihilfe für den rückwirkenden Zeitraum.

Fehlende oder mangelhafte Sozialpartnervereinbarung: Fehlt die Sozialpartnervereinbarung, ist sie inhaltlich unvollständig (keine Behaltepflicht, kein Ausmaß der Arbeitszeitreduktion) oder wurde sie erst nach dem AMS-Antrag abgeschlossen, wird der Antrag vom AMS abgelehnt. Die Sozialpartnervereinbarung muss inhaltlich der AMS-Mustervorlage entsprechen, die auf der AMS-Website (ams.at) abrufbar ist.

Behaltepflicht verletzt: Arbeitgeber kündigen Mitarbeitern während der Kurzarbeitsphase oder innerhalb eines Monats nach deren Ende, ohne Kenntnis von der Behaltepflicht. Das AMS fordert die gesamte geleistete Beihilfe zurück — inklusive Verzugszinsen nach § 49a AlVG.

Falsche oder unvollständige Arbeitnehmerliste: Fehlen Sozialversicherungsnummern (ASVG-SV-Nr.), sind Lohndaten unvollständig oder ist die Arbeitszeitreduktion nicht korrekt angegeben, führt dies zu Verzögerungen bei der Bewilligung und zu Korrekturaufforderungen durch das AMS.

Nicht alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des AlVG: Grenzgänger, Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis (unter dem ASVG-Pflichtversicherungsschwellenwert von €551,10 Monatsbruttoentgelt in 2025), oder entsandte ausländische Arbeitnehmer (Posted Workers) fallen möglicherweise nicht unter die ASVG-Pflichtversicherung und sind damit nicht kurzarbeitsfähig nach AlVG § 37b. Prüfen Sie den Versicherungsstatus jeden Arbeitnehmers vor Antragstellung bei der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse).

Verspätete monatliche Abrechnung: Die monatliche Abrechnung der tatsächlichen Kurzarbeitsstunden und -löhne über das eAMS-Portal muss bis zum 28. des Folgemonats eingereicht werden. Verspätungen führen zur Kürzung der Beihilfe. Stellen Sie sicher, dass Ihre Lohnverrechnung (intern oder über Steuerberater/Bilanzbuchhalter) die AMS-Abrechnungsfristen kennt.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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