Kurzarbeitsantrag Österreich
Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe nach AlVG § 37b und AMS-Richtlinie
ANTRAG AUF KURZARBEITSBEIHILFE
gemäß § 37b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl Nr. 609/1977) und AMS-Kurzarbeitsrichtlinie
1. ANTRAGSTELLENDES UNTERNEHMEN
Firma: [Firmaname] Firmenbuchnummer: [FN] Adresse: [Firmaadresse] UID: [UID] IBAN: [IBAN] Vertreten durch: [Geschäftsführer]
2. KURZARBEITSPHASE
Das Unternehmen beantragt Kurzarbeitsbeihilfe für den Zeitraum vom [KAZ Beginn] bis [KAZ Ende].
Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (Durchschnitt): [Reduktion %] % der bisherigen Normalarbeitszeit.
Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer: [Anzahl AN] Personen.
Wirtschaftlicher Grund für die Kurzarbeit: [Wirtschaftlicher Grund]
3. SOZIALPARTNERVEREINBARUNG
Betriebsrat vorhanden: [Betriebsrat]. Betriebsratsvorsitzende/r: [BR-Vorsitzender].
Die Sozialpartnervereinbarung wurde am [Vereinbarungsdatum] abgeschlossen und liegt dem Antrag als Beilage bei.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Einhaltung der Behaltepflicht: Kein betroffener Arbeitnehmer wird während der Kurzarbeitsphase und für einen Monat nach deren Ende ohne AMS-Genehmigung gekündigt.
4. ERKLÄRUNG UND DATUM
Der Antragsteller erklärt, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Falsche Angaben führen zur Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe nach § 49a AlVG.
Antragsdatum: [Antragsdatum]
Arbeitgeber (Geschäftsführer/Vorstand)
________________
Signature
Betriebsratsvorsitzende/r (falls vorhanden)
________________
Signature
Was ist Kurzarbeitsantrag Österreich?
Der Kurzarbeitsantrag (Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe) in Österreich ist das offizielle Gesuch an das Arbeitsmarktservice (AMS) zur Gewährung staatlicher Unterstützung, wenn ein Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten vorübergehend die Arbeitszeit seiner Belegschaft reduziert, um Massenentlassungen zu vermeiden. Rechtsgrundlage ist § 37b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl Nr. 609/1977) sowie die dazu ergangene AMS-Kurzarbeitsrichtlinie, die durch das Bundesministerium für Arbeit (BMA) und das AMS-Bundesgeschäftsstelle erlassen wird und die konkreten Förderbedingungen und Abwicklungsverfahren regelt.
Kurzarbeit in Österreich funktioniert nach einem klaren Prinzip: Der Arbeitgeber reduziert die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer vorübergehend — das Mindestmaß beträgt nach AMS-Richtlinie 10 % der Normalarbeitszeit, das Maximum 90 % (d.h. der Arbeitnehmer darf auf bis zu 10 % seiner Normalarbeitszeit reduziert werden). Der Arbeitnehmer erhält trotz Arbeitszeitreduktion weiterhin einen erhöhten Anteil seines bisherigen Nettoeinkommens: Die Nettolohnersatzrate beträgt je nach Einkommensgruppe 80–90 % des bisherigen Nettolohns (AMS-Richtlinie: Personen mit Nettolohn bis €1.700/Monat erhalten 90 %, €1.700–€2.685 erhalten 85 %, über €2.685 erhalten 80 %). Den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gearbeiteten Entgelt und dem Nettoausgleichsbetrag übernimmt das AMS als Kurzarbeitsbeihilfe.
Das österreichische Kurzarbeitssystem hat sich während der COVID-19-Pandemie (2020–2021) als besonders wirksames Instrument zur Beschäftigungssicherung bewährt: Über 1,2 Millionen Arbeitnehmer wurden auf dem Höhepunkt der Krise in Kurzarbeit gehalten — eine in der österreichischen Wirtschaftsgeschichte einmalige Größenordnung. Die Corona-Kurzarbeit wurde mehrfach verlängert (Kurzarbeit COVID-19 Phase 1-6) und hat das Modell des § 37b AlVG erheblich weiterentwickelt.
Voraussetzung für die Bewilligung von Kurzarbeit durch das AMS ist das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes: Konjunkturelle Schwierigkeiten, Auftragsmangel, Betriebsstörungen durch externe Ereignisse (Naturkatastrophen, Pandemie), oder strukturelle Anpassungsmaßnahmen. Der Antrag muss vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden — rückwirkende Anträge werden grundsätzlich nicht bewilligt. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Naturkatastrophen) kann das AMS rückwirkende Bewilligung gewähren.
Eine Besonderheit des österreichischen Kurzarbeitsmodells ist die Sozialpartnervereinbarung: Vor der Antragstellung beim AMS müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vertreten durch den Betriebsrat nach ArbVG §§ 40 ff. oder — bei fehlendem Betriebsrat — durch die betroffenen Arbeitnehmer selbst) eine Sozialpartnervereinbarung über die Kurzarbeit abschließen. Diese Vereinbarung regelt Dauer, Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und die Lohnersatzrate. Ohne rechtswirksame Sozialpartnervereinbarung kann das AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe gewähren.
Das AMS wickelt den Antrag über das Online-Portal eAMS (eams.ams.or.at) ab. Unternehmen mit einem aufrechten ELDA-Account (Elektronischer Datenaustausch der österreichischen Sozialversicherung) können den Antrag auch über das Sozialversicherungsportal einbringen. Die Bewilligungsdauer beträgt in der Regel maximal 3 Monate, mit der Möglichkeit der Verlängerung auf insgesamt 6 Monate in begründeten Fällen. In Ausnahmesituationen (wie der COVID-19-Pandemie) kann das BMA per Verordnung längere Bewilligungsperioden vorsehen.
Wann brauchen Sie Kurzarbeitsantrag Österreich?
Ein Kurzarbeitsantrag in Österreich nach AlVG § 37b und AMS-Richtlinie ist in folgenden Situationen erforderlich.
Bei wirtschaftlichem Abschwung und Auftragsmangel: Wenn ein Unternehmen aufgrund eines konjunkturellen Einbruchs (z.B. Nachfragerückgang, Exportstau, Rohstoffmangel) vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, alle Arbeitnehmer vollzeit zu beschäftigen, bietet Kurzarbeit die Alternative zu Massenentlassungen. Der Antrag muss an das regionale AMS (Arbeitsmarktservice, ams.at) gestellt werden, bevor die Kurzarbeit beginnt.
Bei Betriebsstörungen durch höhere Gewalt: Überschwemmungen, Lawinenabgänge, Brände, Pandemien oder sonstige externe Ereignisse, die den Betrieb vorübergehend unmöglich machen. In diesen Fällen kann das AMS auch rückwirkende Bewilligung gewähren.
Bei strukturellen Umbauten (Restrukturierung): Wenn ein Unternehmen eine Umstrukturierung durchführt und vorübergehend Überkapazitäten in der Belegschaft entstehen, kann Kurzarbeit als Überbrückungsmaßnahme vor einer Neuausrichtung beantragt werden. Die AMS-Richtlinie verlangt in diesem Fall ein Restrukturierungskonzept und einen wirtschaftlichen Nachweis.
Bei saisonalen Schwankungen in bestimmten Branchen: Für Betriebe im Gastgewerbe, Tourismus, Bauwesen oder saisonbedingten Industrien (z.B. Forstwirtschaft, Landwirtschaft) kann Kurzarbeit außerhalb der Hauptsaison eine Alternative zur Saisonentlassung und Wiedereinstellung sein. Das AMS prüft in diesen Fällen, ob die Schwankung tatsächlich außergewöhnlich ist oder ob saisonale Schwankungen den betrieblichen Normalzustand darstellen.
Bei drohenden Massenentlassungen (AVRAG § 45a): Wenn der Arbeitgeber andernfalls Massenentlassungen anmelden müsste (AVRAG § 45a — Schwellenwerte: 5 Arbeitnehmer in Betrieben mit 21–99 Beschäftigten, 5 % der Belegschaft oder 25 Arbeitnehmer in größeren Betrieben), ist Kurzarbeit das bevorzugte Instrument zur Beschäftigungssicherung. Das AMS fördert Kurzarbeit prioritär als Mittel der Massenentlassungsprävention.
Bei ausländischen Muttergesellschaften mit österreichischen Tochtergesellschaften (GmbH nach GmbHG oder AG nach AktG): Österreichische Tochtergesellschaften können eigenständig Kurzarbeitsanträge beim AMS stellen — unabhängig davon, ob die ausländische Muttergesellschaft von Kurzarbeit betroffen ist. Der Antrag bezieht sich ausschließlich auf die österreichischen Arbeitnehmer und wird nach österreichischem AlVG § 37b beurteilt.
Was gehört in Ihr Kurzarbeitsantrag Österreich?
Ein wirksamer Kurzarbeitsantrag in Österreich nach AlVG § 37b und AMS-Kurzarbeitsrichtlinie muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Kurzarbeitsantrag Österreich deckt alle Pflichtbestandteile vollständig ab.
Unternehmensdaten: Vollständige Firmendaten des Antragstellers — Firmenname laut Firmenbuchauszug (firmenbuch.at), Firmenbuchnummer (FN), Adresse, Wirtschaftskammer-Mitgliedsnummer (WKO-Mitgliedschaft ist Pflicht nach WKG § 2), UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, FinanzOnline). Bankverbindung für die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS (IBAN/BIC).
Arbeitgebernachweis der wirtschaftlichen Notlage: Der Arbeitgeber muss die wirtschaftliche Begründung für die Kurzarbeit belegen — z.B. durch Auftragsrückgang-Nachweis (Vergleich der Auftragsvolumina), Umsatzrückgang (BWA oder Bilanz der letzten Quartale), externe Betriebsstörung (Bescheinigung der Behörde) oder strukturelles Restrukturierungskonzept. Das AMS prüft die Begründung und kann weitere Unterlagen anfordern (Finanzierungszusage der Hausbank, Steuerberater-Bestätigung).
Sozialpartnervereinbarung: Vor dem AMS-Antrag muss eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (ArbVG §§ 40 ff.) oder — bei fehlendem Betriebsrat — zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Die Vereinbarung muss Folgendes enthalten: (a) Beginn und Ende der Kurzarbeitsphase, (b) Ausmaß der Arbeitszeitreduktion (Mindest-10 %, Höchst-90 % der Normalarbeitszeit), (c) Nettolohnersatzrate (80–90 %), (d) betroffene Arbeitnehmer oder Abteilungen, (e) Sicherungsverpflichtung (der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Arbeitnehmer für die Dauer der Kurzarbeit und einen Monat danach nicht zu kündigen — Behaltepflicht).
Liste der betroffenen Arbeitnehmer: Vollständige Auflistung aller Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind — Name, Sozialversicherungsnummer (ASVG § 4), bisherige Normalarbeitszeit, neue Kurzarbeitszeit, bisheriges Brutto- und Nettolohn.
Dauer und Ausmaß der Kurzarbeit: Geplanter Beginn und Ende der Kurzarbeitsphase (max. 3 Monate, verlängerbar auf max. 6 Monate nach AMS-Richtlinie). Wöchentliche Arbeitszeitreduktion in Prozent: Durchschnitt über den gesamten Kurzarbeitszeitraum (Flexibilisierungsmodell erlaubt wochenweise Schwankungen).
Behaltepflicht und Wiedereingliederungsverpflichtung: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer während der Kurzarbeitsphase und für einen Monat nach deren Ende nicht zu kündigen (Behaltepflicht nach AMS-Richtlinie). Verstöße führen zur Rückforderung der gesamten ausbezahlten Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS.
Vollmacht für AMS-Kommunikation: Oft bevollmächtigt der Arbeitgeber einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder die Arbeiterkammer-nahe Personalverrechnungsstelle zur Abwicklung des AMS-Antragsverfahrens. Diese Vollmacht ist dem Antrag beizufügen. AMS-Anträge werden primär über das eAMS-Portal (eams.ams.or.at) eingebracht.
So füllen Sie Ihr Kurzarbeitsantrag Österreich aus
Den Kurzarbeitsantrag Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten. Der Antrag muss vor Beginn der Kurzarbeit beim zuständigen regionalen AMS (Arbeitsmarktservice, ams.at) eingebracht werden.
Schritt 1: Wirtschaftliche Begründung vorbereiten. Stellen Sie Unterlagen zusammen, die den wirtschaftlichen Grund für die Kurzarbeit belegen: Auftragsrückgang-Nachweis (Vergleich aktueller vs. Vorjahreszeitraum), Umsatz-BWA der letzten 3 Monate, externe Ereignisbescheinigung (bei Naturkatastrophen: Bescheinigung der Gemeinde), oder Restrukturierungskonzept (bei strukturellem Umbau). Der Steuerberater kann diese Unterlagen beglaubigen.
Schritt 2: Betriebsrat konsultieren (ArbVG §§ 105 ff.). In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor der Beantragung konsultiert und seine Zustimmung zur Kurzarbeit eingeholt werden. Der Betriebsrat hat das Recht auf vollständige Information über die wirtschaftliche Lage (ArbVG § 91). In Betrieben ohne Betriebsrat: Direkter Abschluss der Kurzarbeitsvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern.
Schritt 3: Sozialpartnervereinbarung abschließen. Schließen Sie mit dem Betriebsrat (oder den Arbeitnehmern) die Sozialpartnervereinbarung über Dauer, Ausmaß und Nettolohnersatzrate der Kurzarbeit ab. Vorlage der WKO oder AK verwenden; die Vereinbarung muss von Arbeitgeber und Betriebsrat/Arbeitnehmern unterzeichnet sein.
Schritt 4: Antragsdaten in eAMS eintragen. Loggen Sie sich in das eAMS-Portal (eams.ams.or.at) mit Ihrer Zugangsdaten ein. Wählen Sie „Kurzarbeitsbeihilfe — Antrag“ und befüllen Sie alle Pflichtfelder: Unternehmensdaten (FN, UID), Beginn/Ende Kurzarbeit, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.
Schritt 5: Unterlagen hochladen. Laden Sie die erforderlichen Dokumente in das eAMS-Portal hoch: Sozialpartnervereinbarung (PDF), Wirtschaftsnachweis (BWA, Auftragsrückgang), Liste der betroffenen Arbeitnehmer mit SV-Nummern und Lohndaten, ggf. Vollmacht des Steuerberaters.
Schritt 6: Bestätigung und Bewilligung abwarten. Nach Einreichung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung vom AMS. Die Bewilligung erfolgt in der Regel innerhalb von 3–5 Arbeitstagen. Das AMS kann weitere Unterlagen anfordern. Bei Bewilligung erhalten Sie den Bewilligungsbescheid (§ 56 AlVG), der Grundlage für die monatliche Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist.
Schritt 7: Monatliche Abrechnung einreichen. Während der Kurzarbeitsphase muss der Arbeitgeber monatlich die tatsächlichen Kurzarbeitsstunden und -löhne beim AMS abrechnen. Abrechnung über eAMS; Frist: bis zum 28. des Folgemonats. Verspätete Abrechnungen können zur Kürzung oder Rückforderung der Beihilfe führen.
Rechtliche Anforderungen für Kurzarbeitsantrag Österreich
Der Kurzarbeitsantrag in Österreich unterliegt den zwingenden Anforderungen des AlVG § 37b und der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie.
Voraussetzungen nach AlVG § 37b: (1) Wirtschaftlicher Grund für die Arbeitszeitreduktion (konjunkturell, strukturell oder höhere Gewalt), (2) Sozialpartnervereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat/Arbeitnehmern, (3) Antragstellung vor Beginn der Kurzarbeit, (4) Arbeitgeber muss ÖGK-Dienstgeber sein (ASVG § 4 Abs 1), (5) Arbeitnehmer müssen der ASVG-Pflichtversicherung unterliegen.
Sozialpartnervereinbarung als zwingende Voraussetzung: Ohne rechtswirksame Sozialpartnervereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder — bei fehlendem Betriebsrat — zwischen Arbeitgeber und betroffenen Arbeitnehmern) kann das AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe bewilligen. Die Vereinbarung muss vor dem AMS-Antrag abgeschlossen sein und alle nach AMS-Richtlinie vorgesehenen Mindestinhalte aufweisen.
Behaltepflicht (AMS-Richtlinie): Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer während der Kurzarbeitsphase und für einen Monat danach nicht zu kündigen. Verstöße gegen die Behaltepflicht führen zur Rückforderung der gesamten bezahlten Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS — inklusive Zinsen nach § 49a AlVG.
Rückwirkungsverbot (grundsätzlich): Der Antrag muss vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden. Rückwirkende Bewilligung ist nur in Ausnahmefällen (Naturkatastrophen, unvorhersehbare externe Ereignisse) möglich. In regulären Wirtschaftskrisen gilt das Rückwirkungsverbot strikt.
Meldepflicht nach AVRAG § 45a bei Massenentlassungen: Wenn die Kurzarbeit trotzdem zu Entlassungen führt, die die Schwellenwerte der Massenentlassung (AVRAG § 45a) überschreiten, muss der Arbeitgeber die Massenentlassung beim AMS separat melden. Die Kurzarbeitsbeihilfe entfällt für die entlassenen Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Kündigung.
Datenschutz (DSGVO Art. 88, DSG § 11): Die Liste der betroffenen Arbeitnehmer enthält personenbezogene Daten (Name, SV-Nummer, Lohndaten). Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO; das AMS ist Empfänger mit eigenem Datenschutzregime nach § 37b AlVG. Eine Betriebsvereinbarung zum Datenschutz (DSGVO Art. 88) kann die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern abdecken.
Häufige Fehler bei Ihrem Kurzarbeitsantrag Österreich
Bei Kurzarbeitsanträgen in Österreich nach AlVG § 37b unterlaufen Arbeitgebern häufig folgende Fehler.
Kurzarbeit bereits begonnen, bevor der Antrag gestellt wird: Das häufigste und folgenschwerste Problem. Das AMS bewilligt Kurzarbeit grundsätzlich nicht rückwirkend (außer in begründeten Ausnahmefällen wie Naturkatastrophen). Beginnt der Arbeitgeber die Kurzarbeit, bevor der Antrag beim AMS eingebracht und bewilligt wurde, riskiert er den Verlust der gesamten Beihilfe für den rückwirkenden Zeitraum.
Fehlende oder mangelhafte Sozialpartnervereinbarung: Fehlt die Sozialpartnervereinbarung, ist sie inhaltlich unvollständig (keine Behaltepflicht, kein Ausmaß der Arbeitszeitreduktion) oder wurde sie erst nach dem AMS-Antrag abgeschlossen, wird der Antrag vom AMS abgelehnt. Die Sozialpartnervereinbarung muss inhaltlich der AMS-Mustervorlage entsprechen, die auf der AMS-Website (ams.at) abrufbar ist.
Behaltepflicht verletzt: Arbeitgeber kündigen Mitarbeitern während der Kurzarbeitsphase oder innerhalb eines Monats nach deren Ende, ohne Kenntnis von der Behaltepflicht. Das AMS fordert die gesamte geleistete Beihilfe zurück — inklusive Verzugszinsen nach § 49a AlVG.
Falsche oder unvollständige Arbeitnehmerliste: Fehlen Sozialversicherungsnummern (ASVG-SV-Nr.), sind Lohndaten unvollständig oder ist die Arbeitszeitreduktion nicht korrekt angegeben, führt dies zu Verzögerungen bei der Bewilligung und zu Korrekturaufforderungen durch das AMS.
Nicht alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des AlVG: Grenzgänger, Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis (unter dem ASVG-Pflichtversicherungsschwellenwert von €551,10 Monatsbruttoentgelt in 2025), oder entsandte ausländische Arbeitnehmer (Posted Workers) fallen möglicherweise nicht unter die ASVG-Pflichtversicherung und sind damit nicht kurzarbeitsfähig nach AlVG § 37b. Prüfen Sie den Versicherungsstatus jeden Arbeitnehmers vor Antragstellung bei der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse).
Verspätete monatliche Abrechnung: Die monatliche Abrechnung der tatsächlichen Kurzarbeitsstunden und -löhne über das eAMS-Portal muss bis zum 28. des Folgemonats eingereicht werden. Verspätungen führen zur Kürzung der Beihilfe. Stellen Sie sicher, dass Ihre Lohnverrechnung (intern oder über Steuerberater/Bilanzbuchhalter) die AMS-Abrechnungsfristen kennt.
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Den Kurzarbeitsantrag in Österreich stellen Sie beim zuständigen regionalen Arbeitsmarktservice (AMS) über das eAMS-Portal (eams.ams.or.at) ein. Der Antrag muss vor Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden — rückwirkende Bewilligung ist grundsätzlich nicht möglich. Schritt 1: Bereiten Sie die wirtschaftliche Begründung vor (BWA, Auftragsrückgang-Nachweis, externe Ereignisbescheinigung). Schritt 2: Schließen Sie die Sozialpartnervereinbarung mit dem Betriebsrat (ArbVG §§ 40 ff.) oder mit den betroffenen Arbeitnehmern ab. Schritt 3: Loggen Sie sich in das eAMS-Portal ein und befüllen Sie den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe (§ 37b AlVG). Schritt 4: Laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch: Sozialpartnervereinbarung, wirtschaftlicher Nachweis, Arbeitnehmerliste mit SV-Nummern. Schritt 5: Reichen Sie den Antrag ein und warten Sie auf den Bewilligungsbescheid. Bewilligungsdauer: In der Regel 3–5 Arbeitstage. Während der Kurzarbeitsphase müssen Sie monatlich die tatsächlichen Kurzarbeitsstunden und -löhne über eAMS abrechnen (Frist: 28. des Folgemonats). Die Beihilfe gleicht den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich geleisteten Kurzarbeitslohn und der Nettolohnersatzrate (80–90 %) aus, den das AMS direkt an den Arbeitgeber überweist.
In Österreich erhalten Arbeitnehmer in Kurzarbeit nach AlVG § 37b und AMS-Kurzarbeitsrichtlinie einen Nettolohnersatz, der je nach Einkommenshöhe gestaffelt ist: Arbeitnehmer mit einem bisherigen Nettoeinkommen bis €1.700/Monat erhalten 90 % des bisherigen Nettoentgelts. Arbeitnehmer mit Nettoeinkommen zwischen €1.700 und €2.685/Monat erhalten 85 %. Arbeitnehmer mit Nettoeinkommen über €2.685/Monat erhalten 80 %. Den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich geleisteten (reduzierten) Lohn und der Nettolohnersatzrate zahlt das AMS als Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer den vollen Nettolohnersatz aus — die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS ersetzt dem Arbeitgeber den Aufwand. Die Sozialversicherungsbeiträge (ÖGK, PVA, AUVA) werden weiterhin auf Basis der vollen Normalarbeitszeit berechnet und abgeführt — der Arbeitgeber trägt auch diese erhöhten Dienstgeberbeiträge (ASVG § 44). Für die KöSt-Berechnung (KöStG) ist die Kurzarbeitsbeihilfe steuerpflichtige Betriebseinnahme des Arbeitgebers.
Die reguläre Bewilligungsdauer für Kurzarbeit nach AlVG § 37b und AMS-Kurzarbeitsrichtlinie beträgt maximal 3 Monate. Bei fortbestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann eine Verlängerung auf insgesamt maximal 6 Monate beantragt werden — mit aktualisiertem Wirtschaftsnachweis und erneuter Sozialpartnervereinbarung. In Ausnahmesituationen (wie der COVID-19-Pandemie) kann das Bundesministerium für Arbeit (BMA) per Verordnung längere Bewilligungsperioden vorsehen. Die Kurzarbeit kann bei anhaltenden strukturellen Problemen auch mehrfach beantragt werden (Intervallkurzarbeit), wenn zwischen zwei Kurzarbeitsphasen eine Normalarbeitszeitphase liegt. Für jede neue Kurzarbeitsphase muss ein neuer Antrag beim AMS gestellt werden. Wichtig: Die Behaltepflicht gilt nicht nur während der Kurzarbeitsphase, sondern auch für einen Monat nach deren Ende. Der Arbeitgeber darf die betroffenen Arbeitnehmer also bis zu einem Monat nach Kurzarbeitsende nicht kündigen, ohne die gesamte erhaltene Beihilfe zurückzahlen zu müssen.
Die Sozialpartnervereinbarung ist die zwingende Voraussetzung für die Bewilligung von Kurzarbeit in Österreich nach AlVG § 37b und AMS-Richtlinie. Ohne diese Vereinbarung kann das AMS keine Kurzarbeitsbeihilfe gewähren. Die Sozialpartnervereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (in Betrieben mit Betriebsrat nach ArbVG §§ 40 ff.) oder — bei fehlendem Betriebsrat — zwischen dem Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern direkt. Inhalt der Sozialpartnervereinbarung (Mindestinhalt nach AMS-Richtlinie): (1) Beginn und Ende der Kurzarbeitsphase, (2) Ausmaß der Arbeitszeitreduktion in Prozent (Mindest-10 %, Höchst-90 % der Normalarbeitszeit), (3) Nettolohnersatzrate (80–90 % nach Einkommensgruppe), (4) Betroffene Arbeitnehmer oder Abteilungen, (5) Behaltepflicht des Arbeitgebers (keine Kündigung während Kurzarbeit und einen Monat danach). Die WKO und die Arbeiterkammer (AK) stellen Musterformulare für die Sozialpartnervereinbarung auf ihren Websites zur Verfügung. Das AMS prüft die Vereinbarung auf Vollständigkeit und Konformität mit der Richtlinie — mangelhafte Vereinbarungen werden zurückgewiesen.
Grundsätzlich nein — der Arbeitgeber hat gegenüber dem AMS eine Behaltepflicht für alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit umfasst sind. Diese Behaltepflicht gilt während der gesamten Kurzarbeitsphase und für einen Monat nach deren Ende (AMS-Kurzarbeitsrichtlinie). Kündigt der Arbeitgeber einen Kurzarbeits-Arbeitnehmer während der Kurzarbeitsphase oder innerhalb eines Monats danach, muss er die gesamte für diesen Arbeitnehmer erhaltene Kurzarbeitsbeihilfe an das AMS zurückzahlen — inklusive Verzugszinsen nach § 49a AlVG. Ausnahmen von der Behaltepflicht: In begründeten Ausnahmefällen kann das AMS einer Kündigung zustimmen: (a) Kündigung wegen schwerwiegendem Verschulden des Arbeitnehmers (Entlassung nach AngG § 27), (b) einvernehmliche Auflösung nach ABGB § 1162. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung muss beim AMS vor der Kündigung gestellt werden. Das AMS entscheidet im Einzelfall. Wichtig: Der spezialgesetzliche Kündigungsschutz (MSchG, BEinstG, ArbVG § 120 für Betriebsratsmitglieder) gilt während der Kurzarbeit uneingeschränkt weiter — diese Schutzbestimmungen stehen über der allgemeinen Behaltepflicht.
Während der Kurzarbeit in Österreich nach AlVG § 37b werden die Sozialversicherungsbeiträge (Österreichische Gesundheitskasse ÖGK, Pensionsversicherungsanstalt PVA, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA) weiterhin auf Basis der vollen Normalarbeitszeit — nicht auf Basis der reduzierten Kurzarbeitszeit — berechnet und abgeführt (ASVG § 44 Abs 1 letzter Satz iVm AMS-Richtlinie). Das bedeutet: Obwohl der Arbeitnehmer weniger arbeitet und weniger Lohn erhält, bleiben seine Sozialversicherungspflichten (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) auf dem Niveau der Vollbeschäftigung. Der Mehraufwand für den Arbeitgeber — Dienstgeberbeiträge auf die Differenz zwischen tatsächlichem Kurzarbeitslohn und dem Beitrag auf Normalarbeitszeit-Basis — wird im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS erstattet. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies: Seine Pensionsansprüche (PVA) werden durch die Kurzarbeit nicht gemindert — was ein wesentlicher Vorteil des österreichischen Kurzarbeitsmodells gegenüber einem reinen Lohnverzicht ist. Die Abwicklung der Sozialversicherungsmeldungen während der Kurzarbeit erfolgt über ELDA (Elektronischer Datenaustausch der österreichischen Sozialversicherung).
Das AMS überprüft die tatsächliche Durchführung der Kurzarbeit regelmäßig und kann nach Ende der Kurzarbeitsphase eine Prüfung einleiten (§ 37b Abs 5 AlVG). Häufige Prüfungsgründe: Verdacht auf unbezahlte Überstunden während Kurzarbeit, Verletzung der Behaltepflicht, falsche Angaben zu Löhnen oder Kurzarbeitsstunden. Rückforderungsgründe: (1) Falschangaben im Antrag oder in der monatlichen Abrechnung, (2) Verletzung der Behaltepflicht (Kündigung von Kurzarbeitern während oder bis zu einem Monat nach der Kurzarbeitsphase), (3) Tatsächliche Ableistung von mehr Arbeitsstunden als gemeldet (verdeckte Vollarbeit trotz Kurzarbeit), (4) Wegfall des wirtschaftlichen Grundes während der Kurzarbeitsphase (z.B. plötzliche Auftragsnormalisierung). Folgen: Das AMS fordert die gesamte oder anteilige Kurzarbeitsbeihilfe zurück — inklusive Verzugszinsen nach § 49a AlVG (aktueller Zinssatz: Basiszins + 2 % p.a.). Bei vorsätzlicher Falschangabe (Subventionsbetrug) droht strafrechtliche Verfolgung nach § 153b StGB (Förderungsmissbrauch). Empfehlung: Führen Sie während der Kurzarbeitsphase exakte Arbeitszeitaufzeichnungen (AZG § 26) und lassen Sie die Abrechnung durch einen Steuerberater oder Bilanzbuchhalter prüfen.
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