Lohnabrechnung Österreich
AVRAG §2b; EStG §§76–81; ASVG §44
LOHNABRECHNUNG
gemäß AVRAG §2b; EStG §§76–81; ASVG §44
Dienstgeber: [Dienstgeber] Adresse: [Dienstgeber-Adresse] Beitragskontonummer (ÖGK): [Beitragskontonummer] Steuernummer: [Steuernummer]
ANGABEN ZUM DIENSTNEHMER
Name: [Dienstnehmer Name] SV-Nummer: [SV-Nummer] Personalnummer: [Personalnummer] Abteilung: [Abteilung] Eintrittsdatum: [Eintrittsdatum] Abrechnungsmonat: [Abrechnungsmonat]
ENTGELTBERECHNUNG
Bruttoentgelt: € [Bruttoentgelt]
ABZÜGE: SV-Beitrag Dienstnehmer-Anteil (ASVG §51): − € [SV-Beitrag DN] Lohnsteuer (EStG §§68–83): − € [Lohnsteuer] Sonstige Abzüge: − € [Sonstige Abzüge]
NETTO-AUSZAHLUNG: € [Netto-Auszahlung] Auszahlungsdatum: [Auszahlungsdatum]
URLAUBSÜBERSICHT
Urlaubsanspruch (UrlG §2): [Urlaubsanspruch] Tage Verbrauchte Urlaubstage im Monat: [Urlaubsverbrauch] Tage
Die Lohnabrechnung wurde gemäß AVRAG §2b erstellt und dem Dienstnehmer ausgehändigt. Beitragsgrundlage und Abzüge entsprechen den geltenden ASVG- und EStG-Vorschriften. Für Rückfragen steht die Lohnverrechnung zur Verfügung.
Lohnverrechnung / Personalverantwortliche/r
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Was ist Lohnabrechnung Österreich?
Die Lohnabrechnung Österreich (auch: Gehaltszettel, Lohnzettel, Entgeltabrechnung) ist die monatliche Abrechnung des Dienstgebers gegenüber dem Arbeitnehmer über das im Abrechnungsmonat bezogene Entgelt und alle damit verbundenen Abzüge und Zahlungen. Die Aushändigungspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) §2b: Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer zu jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen. Daneben sind die steuerrechtlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) §§76–81 (Lohnsteuerabzug, Lohnkonto) und die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des ASVG §44 (Beitragsgrundlage) einzuhalten.
Die Lohnabrechnung hat mehrere Funktionen: Erstens dokumentiert sie die Entgeltzahlung und schafft Transparenz für den Arbeitnehmer über alle Bestandteile seines Gesamtentgelts. Zweitens dient sie als Grundlage für die jährliche Arbeitnehmerveranlagung (ANV) beim Finanzamt Österreich (FA Ö) über das FinanzOnline-Portal — die jährliche Lohnsteuerkennzahlen (Jahreslohnzettel L 16) werden vom Dienstgeber direkt an das FA Ö übermittelt (EStG §84). Drittens ist die monatliche Lohnabrechnung Grundlage für die Überprüfung der Richtigkeit der ASVG-Beiträge bei der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben durch ÖGK und FA Ö).
In Österreich besteht eine strikte Unterscheidung zwischen Angestellten (Angestelltengesetz — AngG) und Arbeitern (ABGB §1151 ff.). Angestellte erhalten ein Monatsgehalt; Arbeiter erhalten Wochenlohn oder Stundenlohn nach dem jeweiligen Kollektivvertrag (KV) der Branche. Die Berechnung der Lohnabrechnung — insbesondere die Anwendung des richtigen Kollektivvertrags der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) — ist komplex und hängt von der Branche, dem Beschäftigungsausmaß und den individuellen Vereinbarungen ab.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die Lohnabrechnung alle wesentlichen Entgeltbestandteile ausweisen muss — fehlt ein Bestandteil in der Abrechnung, bedeutet das nicht zwingend, dass er nicht geschuldet wird. Arbeitnehmer haben das Recht, die Richtigkeit der Lohnabrechnung zu prüfen und sich dabei an die Arbeiterkammer (AK) zu wenden, die kostenlose Lohnüberprüfungen anbietet.
Moderne Lohnverrechnungsprogramme (BMD, Datev, Sage, Lexware) erstellen die Lohnabrechnung automatisch unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Parameter. Für kleinere Unternehmen stehen vereinfachte Lohnverrechnungstools und die hier verfügbare Vorlage zur Verfügung.
Wann brauchen Sie Lohnabrechnung Österreich?
Die Lohnabrechnung Österreich nach AVRAG §2b muss in folgenden Situationen ausgestellt werden:
**1. Monatliche Aushändigungspflicht (AVRAG §2b):** Zu jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung (monatlich, vierzehntäglich oder wöchentlich — je nach Kollektivvertrag) ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sich die Entgelthöhe gegenüber dem Vormonat geändert hat.
**2. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration):** Bei Auszahlung von Sonderzahlungen (typischerweise im Juni für Urlaubsgeld und im November/Dezember für Weihnachtsremuneration — je nach Kollektivvertrag) ist ebenfalls eine gesonderte Lohnabrechnung auszustellen. Sonderzahlungen werden steuerlich begünstigt nach EStG §67 (Sechstelbegünstigung — bis 1/6 des Jahresgehalts zum Hälftesteuersatz von 6%).
**3. Überstundenabrechnung:** Werden Überstunden nach AZG §7 ausbezahlt (anstatt Zeitausgleich), ist die Abrechnung mit dem anzuwendenden Überstundenzuschlag (50% oder 100% nach AZG und KV) in der Lohnabrechnung klar auszuweisen.
**4. Abschlussabrechnung bei Beendigung:** Bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung, Entlassung, Austritt) ist eine abschließende Lohnabrechnung zu erstellen, die alle offenen Ansprüche enthält: Resturlaub als Urlaubsersatzleistung (UrlG §10), Abfertigung Alt (AngG §23 — falls anwendbar), ausstehende Provisionen und Spesenabschluss.
**5. Bei Gehaltsänderung oder KV-Anpassung:** Bei jährlichen Kollektivvertragsanpassungen (Herbstlohnrunde der WKO-Gewerkschaften) oder individuellen Gehaltserhöhungen ist die Lohnabrechnung entsprechend zu aktualisieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Was gehört in Ihr Lohnabrechnung Österreich?
Eine rechtsgültige Lohnabrechnung Österreich nach AVRAG §2b und EStG §§76–81 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten:
**1. Dienstgeberdaten:** Firmenname (laut Firmenbuch), Adresse, Steuernummer des Dienstgebers, Dienstgebernummer (DG-Nr.) der ÖGK.
**2. Arbeitnehmerdaten:** Vollständiger Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer (SV-Nr.), Personalnummer (falls vorhanden), Abrechnungszeitraum (Monat und Jahr).
**3. Bruttoentgelt:** Grundgehalt oder Grundlohn (nach KV-Mindestgehalt der WKO), Überstunden (mit Zuschlag nach AZG und KV), Sonderzahlungen, Provisionen, Sachbezüge (z.B. Dienstfahrzeug — Sachbezugswerteverordnung des BMF), Zulagen und Zuschläge.
**4. Sozialversicherungsbeiträge (ASVG §§49–51):** Dienstnehmerbeitrag (DN-Anteil): ca. 18,12% des Bruttoentgelts (2025) aufgeteilt auf: Krankenversicherung (ÖGK): 3,87%, Pensionsversicherung (PVA): 10,25%, Unfallversicherung (AUVA): 0%, Arbeitslosenversicherung (AMS): 3,00%, Wohnbauförderungsbeitrag: 0,50%, Kammerumlage/AK-Beitrag: 0,50%.
**5. Lohnsteuer (EStG §66 ff.):** Lohnsteuer nach dem Einkommensteuertarif (EStG §33), berechnet auf das steuerpflichtige Entgelt unter Abzug der steuerfreien Bestandteile (z.B. Nachtarbeitszuschläge nach EStG §68, Reisekostenersätze nach EStG §26).
**6. Nettobezug:** Bruttoentgelt minus DN-Anteil SV minus Lohnsteuer = Nettobezug (tatsächlicher Auszahlungsbetrag).
**7. Dienstgeberbeiträge (zur Information):** DG-Anteil ASVG (ca. 21,03%), Dienstgeberbeitrag (DB) 3,9%, Zuschlag zum DB (DZ) 0,36–0,44%, Kommunalsteuer 3%, BV-Kasse-Beitrag 1,53% (BMSVG §6).
Bei forms-legal.com steht die Lohnabrechnung-Vorlage Österreich kostenlos als PDF und Word zum Download zur Verfügung.
So füllen Sie Ihr Lohnabrechnung Österreich aus
Die Erstellung der Lohnabrechnung Österreich nach AVRAG §2b und EStG §§76–81 folgt einem strukturierten Prozess:
**Schritt 1: Abrechnungsperiode und Personaldaten** Geben Sie den vollständigen Namen des Arbeitnehmers, die SV-Nummer, die Personalnummer (falls vorhanden) und den Abrechnungsmonat (z.B. Mai 2026) ein. Tragen Sie die DG-Nr. der ÖGK des Dienstgebers ein.
**Schritt 2: Bruttoentgelt berechnen** Addieren Sie alle Entgeltbestandteile: Grundgehalt nach Kollektivvertrag der WKO-Branche, Überstunden mit dem jeweils geltenden Zuschlag nach AZG (50% oder 100%), Sachbezüge nach Sachbezugswerteverordnung (z.B. Dienstfahrzeug: 1,5% oder 2% des Anschaffungswerts als monatlicher Sachbezug), Provisionen und geldwerte Vorteile.
**Schritt 3: SV-Abzüge berechnen (ASVG §§49–51)** Berechnen Sie den DN-Anteil der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Bruttoentgelts: Gesamtbeitrag ca. 18,12% im Jahr 2025 (Krankenversicherung ÖGK 3,87%, Pensionsversicherung PVA 10,25%, Arbeitslosenversicherung 3%, Wohnbauförderungsbeitrag 0,50%, AK-Beitrag 0,50%). Beachten Sie die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2025: 6.450 Euro/Monat).
**Schritt 4: Lohnsteuer berechnen (EStG §66)** Berechnen Sie die Lohnsteuer auf das steuerpflichtige Entgelt nach dem Lohnsteuertarif (EStG §33): bis 12.816 Euro Jahresbasis steuerfrei (Grundfreibetrag 2025); Steuersätze progressiv 20%/30%/40%/48%/50%/55%. Steuerfreie Bestandteile abziehen (Nachtarbeitszuschläge EStG §68, Trennungsgelder EStG §26).
**Schritt 5: Nettobezug ermitteln** Nettobezug = Bruttoentgelt minus DN-Anteil SV minus Lohnsteuer. Dieser Betrag wird dem Arbeitnehmer überwiesen.
**Schritt 6: Jahresabschluss und L 16** Am Jahresende übermitteln Sie den Jahreslohnzettel (L 16) nach EStG §84 elektronisch über FinanzOnline an das Finanzamt Österreich (FA Ö). Der Arbeitnehmer kann auf dieser Basis seine Arbeitnehmerveranlagung (ANV) einreichen.
Rechtliche Anforderungen für Lohnabrechnung Österreich
Die rechtlichen Anforderungen an die Lohnabrechnung in Österreich ergeben sich aus mehreren Gesetzen:
**Aushändigungspflicht (AVRAG §2b):** Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer zu jeder Lohn- bzw. Gehaltszahlung eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen. Unterbleibt die Aushändigung, verliert der Dienstgeber nicht den Anspruch auf die Arbeitsleistung — er handelt aber ordnungswidrig und kann durch Betriebsrat (ArbVG §89) oder die zuständige Arbeitsbehörde zur Aushändigung gezwungen werden.
**Lohnkontoführung (EStG §76):** Jeder Dienstgeber muss für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen, das alle relevanten Daten für die Lohnsteuerberechnung enthält. Das Lohnkonto ist 7 Jahre aufzubewahren (EStG §76 Abs. 5). Bei GPLA-Prüfungen wird das Lohnkonto vollständig überprüft.
**Lohnsteuerabzug (EStG §47):** Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Auszahlung abzuziehen und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt Österreich (FA Ö) abzuführen. Bei Verstößen haftet der Dienstgeber persönlich für die nicht abgeführte Lohnsteuer (EStG §82).
**ASVG-Beiträge (ASVG §§58–66):** Der Dienstgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge (DN- und DG-Anteil) bis zum 15. des Folgemonats an die ÖGK abführen. Verspätete Zahlung führt zu Verzugszinsen nach ASVG §62 (Verzugszinsen: 8,38% p.a. über dem Basiszinssatz, Stand 2025).
**Kommunalsteuer (KommStG 1993):** Der Dienstgeber muss monatlich 3% der Lohnsumme als Kommunalsteuer an die Standortgemeinde abführen (KommStG 1993 §11 — Fälligkeitstermin: 15. des Folgemonats).
Häufige Fehler bei Ihrem Lohnabrechnung Österreich
Bei der Erstellung der Lohnabrechnung in Österreich treten häufig folgende Fehler auf:
**Fehler 1: Falschen Kollektivvertrag angewendet** Nicht der für den Betrieb geltende Kollektivvertrag der WKO-Branche wurde herangezogen. Bei GPLA-Prüfungen wird die korrekte KV-Anwendung immer überprüft — falsche KV-Anwendung kann zu Nachzahlungen plus Verzugszinsen führen.
**Fehler 2: Sachbezüge nicht berücksichtigt** Geldwerte Vorteile wie Dienstfahrzeug (monatlicher Sachbezug nach Sachbezugswerteverordnung: 1,5% oder 2% des Anschaffungswerts), kostenlose Unterkunft oder Verpflegung werden in der Lohnabrechnung vergessen. Diese Sachbezüge sind beitragspflichtig nach ASVG §49 und lohnsteuerpflichtig nach EStG §15.
**Fehler 3: Höchstbeitragsgrundlage ignoriert** Gehälter über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2025: 6.450 Euro) unterliegen nicht mehr der vollen SV-Beitragspflicht. Wird die Höchstbeitragsgrundlage nicht berücksichtigt, werden zu hohe SV-Beiträge einbehalten.
**Fehler 4: Sechstelbegünstigung falsch berechnet** Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) bis zur Grenze von 1/6 des Jahresgehalts werden nach EStG §67 mit einem begünstigten Steuersatz von 6% besteuert. Falsche Berechnung der Jahressechstelgrenze führt zu Überzahlungen oder Nachzahlungen.
**Fehler 5: Jahreslohnzettel vergessen** Das jährliche Übersenden des Jahreslohnzettels (L 16) nach EStG §84 an das Finanzamt Österreich über FinanzOnline wird vergessen. Folge: Verwaltungsstrafe und fehlerhafte Arbeitnehmerveranlagung des Arbeitnehmers.
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}Häufig gestellte Fragen
Eine österreichische Lohnabrechnung enthält nach AVRAG §2b und EStG §§76–81 mehrere Pflichtabzüge: Erstens den Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung (DN-Anteil SV) nach ASVG §§49–51: Im Jahr 2025 beträgt der Gesamtbeitrag des Arbeitnehmers ca. 18,12% des Bruttoentgelts, aufgeteilt auf Krankenversicherung (ÖGK) 3,87%, Pensionsversicherung (PVA) 10,25%, Arbeitslosenversicherung (AMS) 3,00%, Wohnbauförderungsbeitrag 0,50% und Kammerbeitrag (AK) 0,50%. Die SV-Beiträge werden nur auf die Beitragsgrundlage bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2025: 6.450 Euro) berechnet — darüber hinaus gehende Entgelte sind SV-beitragsfrei. Zweitens die Lohnsteuer nach EStG §66 ff., berechnet auf das steuerpflichtige Entgelt nach dem progressiven Einkommensteuertarif: bis 12.816 Euro Jahresbasis steuerfrei (Grundfreibetrag 2025), dann Stufensteuersätze von 20% bis 55% je nach Einkommenshöhe. Steuerfreie Bestandteile werden abgezogen (Nachtarbeitszuschläge §68, Trennungsgelder §26 EStG). Aus diesen Abzügen ergibt sich: Nettobezug = Bruttoentgelt minus DN-Anteil SV minus Lohnsteuer. Zusätzliche Abzüge können vereinbart sein: Gewerkschaftsmitgliedsbeitrag (freiwillig, ÖGB-Gewerkschaften), Betriebsratsumlage oder Pfändungsbeträge nach Exekutionsordnung (EO §291a ff. — Unpfändbarkeitsgrenzen beachten).
Die Sechstelbegünstigung (auch: sicherer Sechstel, begünstigtes Jahressechstel) nach EStG §67 ist eine der wichtigsten Steuerbegünstigungen im österreichischen Lohnsteuerrecht. Sie bewirkt, dass Sonderzahlungen bis zu 1/6 des Jahresgehalts mit einem begünstigten fixen Steuersatz von 6% besteuert werden — anstatt des progressiven Normaltarifs, der bis zu 55% erreichen kann. Konkret: Sonderzahlungen, die typischerweise für das Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss — meist im Juni ausgezahlt) und die Weihnachtsremuneration (meist im November/Dezember) nach dem anwendbaren Kollektivvertrag bezahlt werden, fallen unter diese Begünstigung. Das begünstigte Jahressechstel berechnet sich: Jahresbruttogehalt geteilt durch 6. Auf diesen Betrag gilt der Steuersatz von 6% nach EStG §67 Abs. 1 (anstatt des normalen Tarifs). Für 2025: Bis zu einem begünstigten Jahressechstel von ca. 22.026 Euro gilt der 6%-Satz. Darüber hinaus greift wieder der Normaltarif. Wichtig für Arbeitnehmer: Die Sechstelbegünstigung gilt nur bei tatsächlicher Auszahlung der Sonderzahlungen im Abrechnungsmonat — sie kann nicht auf andere Monate übertragen werden. Die korrekte Berechnung des Jahressechstels ist komplex; Fehler werden bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) über FinanzOnline korrigiert.
Überstunden in Österreich werden nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem geltenden Kollektivvertrag (KV) der WKO-Branche abgerechnet. Folgende Grundregeln nach AZG §7 und §10 gelten: Die ersten 2 Überstunden täglich (über 8 Stunden) werden mit einem Zuschlag von mindestens 50% abgegolten — entweder als Geldabgeltung (Überstundenentgelt plus 50%-Zuschlag) oder als Zeitausgleich (1 Stunde Zeitausgleich plus 0,5 Stunden für den Zuschlag = 1,5-facher Ausgleich). Stunden über 10 Arbeitsstunden täglich (11. und 12. Stunde nach AZG §8a) sind mit 100% Zuschlag abzugelten. Bei Nachtarbeit (22:00–6:00 Uhr) gilt das Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) mit zusätzlichen Pensionspunkten. Steuerlich begünstigt nach EStG §68: Überstundenzuschläge (der reine Zuschlag, nicht das Grundentgelt der Überstunden) sind bis zu 186 Euro pro Monat bei Normalüberstunden steuerfrei. Der Dienstgeber muss in der Lohnabrechnung separat ausweisen: Grundentgelt der Überstunden (steuerpflichtig), Zuschlag (bis zur Grenze steuerfrei nach EStG §68), die Anzahl der abgerechneten Überstunden und den jeweils angewendeten Zuschlagsatz. Fehler bei der Überstundenabrechnung — insbesondere falsche Zuschlagsätze oder fehlende Überstundenaufzeichnungen nach AZG §26 — werden bei GPLA-Prüfungen beanstandet.
Lohnunterlagen in Österreich müssen nach verschiedenen gesetzlichen Grundlagen unterschiedlich lang aufbewahrt werden. Das Lohnkonto nach EStG §76 Abs. 5 ist mindestens 7 Jahre nach Ablauf des Jahres, für das es geführt wurde, aufzubewahren. Lohnzettel (L 16) und Jahreslohnbescheinigungen ebenfalls 7 Jahre. Unternehmensrechtlich nach UGB §212 sind alle Bücher, Belege und Korrespondenzen 7 Jahre aufzubewahren. Für die Sozialversicherung (ASVG §§33–36) gilt: Nachweise über Beitragsgrundlagen und Anmeldungen müssen für ÖGK-Prüfungen (GPLA) 5 Jahre lang vorgelegt werden können — in der Praxis empfehlen WKO und AK generell 7 Jahre, um alle gesetzlichen Fristen abzudecken. Für Lohnzahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) gilt nach ABGB §1479 eine allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren — Aufbewahrung von 7 Jahren ist aber empfehlenswert. Wichtig: Die 7-Jahres-Frist ist eine Mindestfrist — bei laufenden Rechtsstreitigkeiten oder laufenden GPLA-Prüfungen müssen die Unterlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss aufbewahrt werden. Digitale Aufbewahrung ist zulässig, wenn die Unterlagen unverändert und im Original reproduzierbar sind (EStG §132a).
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine vollständige Abschlussabrechnung zu erstellen, die alle offenen Ansprüche des Arbeitnehmers enthält. Folgende Positionen sind nach österreichischem Recht zu berücksichtigen: Resturlaub und Urlaubsersatzleistung nach UrlG §10 — nicht konsumierte Urlaubstage werden als Geldleistung abgegolten (berechnet nach dem Urlaubsentgelt des letzten Monats). Aliquote Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) für das laufende Jahr anteilig bis zum Beendigungszeitpunkt — je nach Kollektivvertrag. Abfertigung Alt nach AngG §23 — falls das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat und der Dienstgeber kündigt: 2 Monatsgehälter nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit, bis zu 12 Monatsgehälter nach 25 Jahren. Abfertigung Neu nach BMSVG — das BV-Kasse-Guthaben steht dem Arbeitnehmer nach dem Ende zu; der Dienstgeber teilt der BV-Kasse das Ende des Dienstverhältnisses mit. Offene Provisionen und Spesen. Die Abschlussabrechnung muss bei Beendigung zeitnah (am letzten Arbeitstag oder innerhalb weniger Tage) ausgehändigt werden. Der Nettobetrag ist auf das Gehaltskonto des Arbeitnehmers zu überweisen; alle Sozialversicherungs- und Steuerabzüge gelten wie in normalen Monaten.
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