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Aufenthaltstitel-Antrag Österreich

Aufenthaltstitel-Antrag Österreich

NAG §§19–26 (BGBl I Nr. 100/2005 idgF)

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES AUFENTHALTSTITELS

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES AUFENTHALTSTITELS IN ÖSTERREICH

gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) §§19–26 (BGBl I Nr. 100/2005 idgF)

1. Persönliche Angaben

Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Reisepassnummer: [Passnummer]

2. Aufenthaltstitel und Aufenthaltszweck

Beantragter Aufenthaltstitel: [TitelKategorie] Art des Antrags: [AntragsArt] Aufenthaltszweck: [Aufenthaltszweck]

3. Österreichische Adresse und Antragsdatum

Österreichische Wohnadresse: [OesterreichAdresse] Datum der Antragstellung: [AntragsDatum]

4. Erklärung und Unterschrift

4.1

Die antragstellende Person erklärt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben und sichert zu, alle erforderlichen Beilagen (Nationalpass, Geburtsurkunde, Wohnungsnachweis, Einkommensnachweise, Krankenversicherungsnachweis, Deutschzertifikat) im Original oder in beglaubigter Übersetzung (durch gerichtlich beeideten Dolmetscher gemäß BMJ-Dolmetscherliste) vorzulegen.

4.2

Die antragstellende Person nimmt zur Kenntnis, dass biometrische Daten (Fingerabdrücke beider Zeigefinger) für die Aufenthaltstitel-Chipkarte erfasst werden (Drittstaatsangehörige-Biometrieverordnung — DSA-BiomV) und diese Daten gemäß DSGVO und Datenschutzgesetz (DSG) durch das BMI verarbeitet werden.

[OesterreichAdresse], am [AntragsDatum] _______________________________ Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin [Vorname] [Familienname]

Antragsteller/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Aufenthaltstitel-Antrag Österreich?

Der Aufenthaltstitel-Antrag ist ein nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) §§19–26 (BGBl I Nr. 100/2005 idgF) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Österreich unterscheidet nach NAG §8 Abs. 1 mehrere Arten von Aufenthaltstiteln: (a) Aufenthaltserlaubnis (AE) — für Personen, die nicht erwerbstätig sind (z.B. Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers, Studenten nach NAG §64); (b) Niederlassungsbewilligung (NB) — für Personen, die sich dauerhaft in Österreich niederlassen wollen, mit oder ohne Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt; (c) Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) — für besonders qualifizierte Drittstaatsangehörige nach einem Punktesystem; (d) Rot-Weiß-Rot-Karte plus (RWR+ Karte) — nach 2 Jahren RWR-Karte oder als Angehörige; (e) Blaue Karte EU — für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige mit Hochschulabschluss nach NAG §§42b–42c.

Für EU-Bürger (EWR-Bürger und Schweizer) gelten nicht die NAG-Regelungen über Drittstaatsangehörige, sondern das EU/EWR-Freizügigkeitsrecht nach Niederlassungsrecht (NAG §§51–57) — sie haben freie Niederlassung in Österreich und benötigen lediglich nach 3-monatigem Aufenthalt eine Anmeldebescheinigung (EU-Bürger) oder eine Daueraufenthaltskarte (nach 5 Jahren).

Die Antragstellung für Drittstaatsangehörige erfolgt gemäß NAG §21 im Regelfall persönlich vor Einreise nach Österreich bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat des Heimatlandes des Antragstellers (Auslandsantragsprinzip). Ausnahmen vom Auslandsantragsprinzip (Inlandsantragstellung) sind in NAG §21 Abs. 2 abschließend geregelt — z.B. für Asylwerber nach Scheitern des Verfahrens, für bestimmte humanitäre Fälle und für Verlängerungsanträge von bereits rechtmäßig aufhältigen Personen. Verlängerungsanträge (NAG §24) müssen innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels beim zuständigen Magistrat oder der BH des Wohnsitzes in Österreich eingebracht werden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist für die Beschwerde gegen Ablehnungsentscheidungen der Aufenthaltsbehörde zuständig (BVwG §§7–8 VwGVG); in zweiter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Bescheids (AVG, VwGVG).

Österreich hat im Jahr 2023 rund 83.000 erstmalige Aufenthaltstitel (ohne Asyl und EU-Bürger) erteilt (BMI-Migrationsbericht 2023). Häufigste Kategorien: Familienzusammenführung (ca. 35.000), Rot-Weiß-Rot-Karte (ca. 17.000), Aufenthaltserlaubnis Studenten (ca. 12.000) und Blaue Karte EU (ca. 4.000).

Wann brauchen Sie Aufenthaltstitel-Antrag Österreich?

Der Aufenthaltstitel-Antrag Österreich nach NAG §§19–26 ist in folgenden Situationen erforderlich:

Familienzusammenführung (NAG §§35–47): Drittstaatsangehörige, die zu einem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Familienmitglied (österreichischer Staatsbürger, EU-Bürger mit Anmeldebescheinigung, Drittstaatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung oder RWR+-Karte) ziehen möchten, müssen einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger (NAG §47) oder einen eigenen Niederlassungstitel beantragen. Voraussetzungen: ausreichendes Einkommen des Zusammenführenden gemäß Richtsatz (ASVG §293 Abs. 1 lit. a) — 2025: €1.572,00/Monat (Einzelperson); Krankenversicherungsschutz (ÖGK oder private Versicherung); gesichertes Quartier; Deutschkenntnisse A1 (NAG §21a).

Erwerbsmigration (RWR-Karte, Blaue Karte EU, Niederlassungsbewilligung): Fachkräfte und Hochqualifizierte aus Drittstaaten, die in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, benötigen je nach Qualifikation einen spezifischen Aufenthaltstitel (RWR-Karte nach NAG §§41–42a, Blaue Karte EU nach NAG §§42b–42c, NB-Schlüsselkraft nach NAG §43). Der Antrag ist in der Regel vor Einreise bei der Botschaft zu stellen.

Studium (Aufenthaltserlaubnis Student — NAG §64): Drittstaatsangehörige, die an einer österreichischen Hochschule (Universität, Fachhochschule — FH, Privatuniversität) oder Sprachschule studieren möchten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis Student. Voraussetzungen: Zulassung an österreichischer Bildungseinrichtung, ausreichende Mittel (mindestens ASVG-Richtsatz), Krankenversicherungsschutz.

Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels (NAG §24): Personen mit bestehendem österreichischem Aufenthaltstitel (Gültigkeitsdauer 1–3 Jahre je nach Titel) müssen innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf des Titels bei der Aufenthaltsbehörde des Wohnsitzes einen Verlängerungsantrag stellen. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag lässt den Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag rechtmäßig fortbestehen (NAG §24 Abs. 1).

Nachzug von Kindern (NAG §§46, 47): Minderjährige Kinder drittstaatsangehöriger Eltern mit österreichischem Aufenthaltstitel können einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger beantragen. Für minderjährige Kinder österreichischer Staatsbürger besteht ein erleichtertes Verfahren.

Humanitäre Fälle und besondere Berücksichtigungswürdigkeit (NAG §§55–58): In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen — z.B. nach Ablehnung des Asylverfahrens, bei langer faktischer Aufenthaltsdauer in Österreich, bei Vorliegen von Art. 8 EMRK-relevanten familiären Bindungen — kann ein humanitärer Aufenthaltstitel (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nach NAG §55 oder §56 beantragt werden.

Was gehört in Ihr Aufenthaltstitel-Antrag Österreich?

Der Aufenthaltstitel-Antrag Österreich nach NAG §§19–26 enthält folgende gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile:

Personenidentifikation: Vollständiger Name gemäß Reisepass (Lichtbildausweis des Herkunftsstaats, ICAO-konform), Geburtsdatum, Geburtsort und -land, Staatsangehörigkeit(en), Familienstand, Passnummer und Passgültigkeit. Bei Schutzberechtigten (Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte): Fremdenregisternummer (FRN) und Aktenzeichen des BFA-Bescheids.

Gewünschter Aufenthaltstitel (NAG §8): Präzise Angabe der beantragten Aufenthaltstitelkategorie: (a) Aufenthaltserlaubnis Schüler/Student (NAG §64), (b) Aufenthaltserlaubnis Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (NAG §58), (c) Niederlassungsbewilligung (NB) für unselbständige Tätigkeit (NAG §43), (d) NB für ausübende Künstler (NAG §43a), (e) NB für Sozialdienstleister (NAG §43b), (f) RWR-Karte (NAG §§41–42), (g) Blaue Karte EU (NAG §42b), (h) Aufenthaltstitel Familienangehöriger (NAG §47).

Finanzielle Mittel: Nachweis ausreichender Mittel für den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Grundbetrag nach ASVG §293 Abs. 1 lit. a — Ausgleichszulage-Richtsatz). Nachweisdokumente: Lohnzettel (L16), Kontoauszüge (3 Monate), Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts Österreich (FinanzOnline), Unterhaltszahlungen, Studienstipendien.

Wohnung (gesichertes Quartier): Nachweis einer gesicherten Unterkunft in Österreich durch Mietvertrag (nach MRG oder ABGB), Kaufvertrag, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug) oder Wohnungsgebererklärung (WohnungsgG, §§25–26). Mindeststandard: angemessene Raumgröße (Richtlinie: 10 m² pro Person gemäß Wr. Bauordnung §87).

Krankenversicherungsschutz: Gültiger Krankenversicherungsschutz in Österreich: entweder ÖGK-Versicherung (ASVG, GSVG) oder private Krankenversicherung (nach VersVG, BGBl Nr. 2/1959), die Risiken in Österreich deckt. Nachweis durch Versicherungsbestätigung oder e-card-Bestätigung (ÖGK).

Deutschkenntnisse (Integrationsvereinbarung — IV): Für bestimmte Aufenthaltstitel (insb. Niederlassungsbewilligung, Familienangehörige nach NAG §21a) sind Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) vor der Einreise nachzuweisen. Nach 2 Jahren Aufenthalt ist Niveau A2 nachzuweisen (§15 Integrationsgesetz — IntG, BGBl I Nr. 68/2017). Bei bestimmten Titeln (Hochqualifizierte, Studenten) entfällt diese Pflicht.

Auf forms-legal.com finden Antragsteller eine vollständige Mustervorlage für den österreichischen Aufenthaltstitel-Antrag sowie eine Checkliste aller erforderlichen Beilagen für die häufigsten Aufenthaltstitelkategorien nach NAG.

Reisepass: Gültiger Nationalpass (mindestens noch 6 Monate über den beantragten Aufenthaltszeitraum hinaus gültig, NAG §21 Abs. 1 Z 1). Kopie aller beschriebenen Seiten. Bei Verlängerungsanträgen: bestehender Aufenthaltstitel (Chipkarte) im Original.

Biometrische Daten: Für den biometrischen Aufenthaltstitel-Chip sind Fingerabdrücke beider Zeigefinger und ein digitales Lichtbild (ICAO-Norm) bei der Aufenthaltsbehörde live zu erfassen (Drittstaatsangehörige-Biometrieverordnung — DSA-BiomV).

So füllen Sie Ihr Aufenthaltstitel-Antrag Österreich aus

Der Aufenthaltstitel-Antrag Österreich nach NAG §§19–26 wird in folgenden Schritten abgewickelt:

Schritt 1 — Aufenthaltstitelkategorie bestimmen: Prüfen Sie zunächst, welche Aufenthaltstitelkategorie für Ihre Situation geeignet ist (Familienzusammenführung, Erwerbstätigkeit, Studium, humanitäre Gründe). Die Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) oder das Bundesministerium für Inneres (help.gv.at) geben Auskunft. Für RWR-Karte und Blaue Karte EU sind spezifische Qualifikationsnachweise nach NAG erforderlich.

Schritt 2 — Antrag bei der richtigen Stelle einbringen: Erstanträge müssen in der Regel vor Einreise nach Österreich bei der zuständigen österreichischen Botschaft oder dem Konsulat des Heimat- oder Aufenthaltslandes des Antragstellers persönlich eingebracht werden (NAG §21 Abs. 1 — Auslandsantragsprinzip). Ausnahmen: Verlängerungsanträge und Inlandsanträge nach NAG §21 Abs. 2 werden beim zuständigen Magistrat oder der BH des österreichischen Wohnsitzes eingebracht.

Schritt 3 — Erforderliche Beilagen zusammenstellen: Je nach Aufenthaltstitelkategorie sind folgende Dokumente erforderlich (Originale und Kopien, ggf. mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche): Nationalpass (alle beschriebenen Seiten); Geburtsurkunde; Heiratsurkunde (bei Familienzusammenführung); Nachweis der Mittel (Lohnzettel, Kontoauszüge); Wohnungsnachweis (Mietvertrag, Grundbuchauszug); Krankenversicherungsnachweis; Deutschzertifikat A1 (Österreichisches Sprachdiplom — ÖSD, Goethe-Institut, OSD, telc); Zulassungsbescheid der Bildungseinrichtung (für Studenten); Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage (für Erwerbstätige); ggf. Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) aus dem Heimatstaat. Alle Dokumente in anderen Sprachen als Deutsch müssen durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher (Bundesministerium für Justiz — BMJ, Dolmetscherliste) übersetzt werden.

Schritt 4 — Antrag persönlich einbringen und biometrische Daten abgeben: Erscheinen Sie persönlich bei der Botschaft oder Aufenthaltsbehörde. Biometrische Daten (Fingerabdrücke, Foto) werden live erfasst. Bei Kindern unter 12 Jahren erscheint ein obsorgeberechtigter Elternteil.

Schritt 5 — Antragsgenehmigungsgebühr bezahlen: Die NAG-Verfahrensgebühr beträgt gemäß Bundesgebührenverordnung für Erstanträge ca. €160, für Verlängerungsanträge ca. €120. Gebühr bei der Behörde entrichten.

Schritt 6 — Bearbeitungszeit abwarten: Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Kategorie: Familienzusammenführung 4–6 Monate; RWR-Karte und Blaue Karte EU 4–6 Wochen (prioritäres Verfahren nach NAG §11a); Verlängerungsanträge 4–8 Wochen. Während der Bearbeitung eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags bleibt der Aufenthalt rechtmäßig (NAG §24 Abs. 1).

Schritt 7 — Aufenthaltstitel abholen und Anmeldebescheinigung besorgen: Nach Erteilung des Aufenthaltstitels holen Sie die Chipkarte bei der Aufenthaltsbehörde ab (Lichtbildausweis vorzeigen). Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Einreise oder Wohnsitznahme beim Gemeindeamt bzw. Magistrat an (MeldeG §3 Abs. 1). Für bestimmte Titel ist zusätzlich eine Anmeldung beim AMS (Arbeitsmarktservice) erforderlich.

Häufige Fehler bei Ihrem Aufenthaltstitel-Antrag Österreich

Beim österreichischen Aufenthaltstitel-Antrag nach NAG §§19–26 treten folgende häufige Fehler auf:

Antrag nach Einreise statt vor Einreise gestellt (Auslandsantragsprinzip verletzt): Der häufigste und gravierendste Fehler ist die Antragstellung in Österreich, obwohl der Antrag nach NAG §21 Abs. 1 vor Einreise bei der österreichischen Botschaft des Heimatlands gestellt werden müsste. Ein solcher Antrag ist unzulässig und wird abgewiesen; der Antragsteller riskiert einen unrechtmäßigen Aufenthalt und eine Rückkehrentscheidung durch die Fremdenpolizei (BFA — Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, FPG §52).

Verlängerungsantrag zu spät gestellt: NAG §24 schreibt vor, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf des bestehenden Titels gestellt werden muss. Wer den Antrag nach Ablauf des Aufenthaltstitels stellt, verliert den rechtmäßigen Aufenthalt und muss ggf. ausreisen und einen Erstantrag bei der Botschaft stellen.

Fehlende oder fehlerhafte Übersetzungen ausländischer Dokumente: Alle Dokumente in anderen Sprachen als Deutsch müssen durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher (BMJ-Dolmetscherliste) ins Deutsche übersetzt werden. Maschinelle Übersetzungen (Google Translate, DeepL) werden nicht akzeptiert. Fehlende Übersetzungen sind der häufigste Grund für die Zurückweisung des Antrags als unvollständig.

Fehlende Apostille oder Legalisierung: Ausländische öffentliche Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Strafregisterbescheinigungen) müssen je nach Herkunftsstaat entweder mit einer Apostille (Haager Apostille-Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, BGBl Nr. 27/1968) oder durch die Legalisierung (Botschaftsbeglaubigung) beglaubigt werden. Ohne diesen Nachweis werden die Dokumente nicht als amtliche Urkunden anerkannt.

Nachweise über finanzielle Mittel unvollständig: Die Behörde verlangt lückenlose Kontoauszüge der letzten 3 Monate und ggf. Lohnzettel (L16, Formular des Finanzamts Österreich). Viele Antragsteller legen nur einen Kontoauszug oder unvollständige Belege vor; die Behörde verlangt Ergänzungen, was den Verfahrensablauf verzögert.

Deutschkenntnisnachweis fehlt oder falsches Niveau: Für bestimmte Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung, Familienangehörige) ist vor Einreise ein Deutschzertifikat A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) von einem anerkannten Sprachinstitut (ÖSD, Goethe-Institut, telc) vorzulegen. Zertifikate anderer Institutionen werden nicht anerkannt. Wer fälschlicherweise ein A2-Zertifikat vorlegt, wenn A1 gefordert ist, oder umgekehrt ein zu niedriges Niveau nachweist, erhält eine Zurückweisung.

Quellen und Zitate

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  1. DSAEU official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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