Aufenthaltstitel-Antrag Österreich
NAG §§19–26 (BGBl I Nr. 100/2005 idgF)
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES AUFENTHALTSTITELS
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES AUFENTHALTSTITELS IN ÖSTERREICH
gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) §§19–26 (BGBl I Nr. 100/2005 idgF)
1. Persönliche Angaben
Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Reisepassnummer: [Passnummer]
2. Aufenthaltstitel und Aufenthaltszweck
Beantragter Aufenthaltstitel: [TitelKategorie] Art des Antrags: [AntragsArt] Aufenthaltszweck: [Aufenthaltszweck]
3. Österreichische Adresse und Antragsdatum
Österreichische Wohnadresse: [OesterreichAdresse] Datum der Antragstellung: [AntragsDatum]
4. Erklärung und Unterschrift
Die antragstellende Person erklärt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben und sichert zu, alle erforderlichen Beilagen (Nationalpass, Geburtsurkunde, Wohnungsnachweis, Einkommensnachweise, Krankenversicherungsnachweis, Deutschzertifikat) im Original oder in beglaubigter Übersetzung (durch gerichtlich beeideten Dolmetscher gemäß BMJ-Dolmetscherliste) vorzulegen.
Die antragstellende Person nimmt zur Kenntnis, dass biometrische Daten (Fingerabdrücke beider Zeigefinger) für die Aufenthaltstitel-Chipkarte erfasst werden (Drittstaatsangehörige-Biometrieverordnung — DSA-BiomV) und diese Daten gemäß DSGVO und Datenschutzgesetz (DSG) durch das BMI verarbeitet werden.
[OesterreichAdresse], am [AntragsDatum] _______________________________ Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin [Vorname] [Familienname]
Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Aufenthaltstitel-Antrag Österreich?
Der Aufenthaltstitel-Antrag ist ein nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) §§19–26 (BGBl I Nr. 100/2005 idgF) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Österreich unterscheidet nach NAG §8 Abs. 1 mehrere Arten von Aufenthaltstiteln: (a) Aufenthaltserlaubnis (AE) — für Personen, die nicht erwerbstätig sind (z.B. Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers, Studenten nach NAG §64); (b) Niederlassungsbewilligung (NB) — für Personen, die sich dauerhaft in Österreich niederlassen wollen, mit oder ohne Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt; (c) Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) — für besonders qualifizierte Drittstaatsangehörige nach einem Punktesystem; (d) Rot-Weiß-Rot-Karte plus (RWR+ Karte) — nach 2 Jahren RWR-Karte oder als Angehörige; (e) Blaue Karte EU — für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige mit Hochschulabschluss nach NAG §§42b–42c.
Für EU-Bürger (EWR-Bürger und Schweizer) gelten nicht die NAG-Regelungen über Drittstaatsangehörige, sondern das EU/EWR-Freizügigkeitsrecht nach Niederlassungsrecht (NAG §§51–57) — sie haben freie Niederlassung in Österreich und benötigen lediglich nach 3-monatigem Aufenthalt eine Anmeldebescheinigung (EU-Bürger) oder eine Daueraufenthaltskarte (nach 5 Jahren).
Die Antragstellung für Drittstaatsangehörige erfolgt gemäß NAG §21 im Regelfall persönlich vor Einreise nach Österreich bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat des Heimatlandes des Antragstellers (Auslandsantragsprinzip). Ausnahmen vom Auslandsantragsprinzip (Inlandsantragstellung) sind in NAG §21 Abs. 2 abschließend geregelt — z.B. für Asylwerber nach Scheitern des Verfahrens, für bestimmte humanitäre Fälle und für Verlängerungsanträge von bereits rechtmäßig aufhältigen Personen. Verlängerungsanträge (NAG §24) müssen innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels beim zuständigen Magistrat oder der BH des Wohnsitzes in Österreich eingebracht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist für die Beschwerde gegen Ablehnungsentscheidungen der Aufenthaltsbehörde zuständig (BVwG §§7–8 VwGVG); in zweiter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Bescheids (AVG, VwGVG).
Österreich hat im Jahr 2023 rund 83.000 erstmalige Aufenthaltstitel (ohne Asyl und EU-Bürger) erteilt (BMI-Migrationsbericht 2023). Häufigste Kategorien: Familienzusammenführung (ca. 35.000), Rot-Weiß-Rot-Karte (ca. 17.000), Aufenthaltserlaubnis Studenten (ca. 12.000) und Blaue Karte EU (ca. 4.000).
Wann brauchen Sie Aufenthaltstitel-Antrag Österreich?
Der Aufenthaltstitel-Antrag Österreich nach NAG §§19–26 ist in folgenden Situationen erforderlich:
Familienzusammenführung (NAG §§35–47): Drittstaatsangehörige, die zu einem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Familienmitglied (österreichischer Staatsbürger, EU-Bürger mit Anmeldebescheinigung, Drittstaatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung oder RWR+-Karte) ziehen möchten, müssen einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger (NAG §47) oder einen eigenen Niederlassungstitel beantragen. Voraussetzungen: ausreichendes Einkommen des Zusammenführenden gemäß Richtsatz (ASVG §293 Abs. 1 lit. a) — 2025: €1.572,00/Monat (Einzelperson); Krankenversicherungsschutz (ÖGK oder private Versicherung); gesichertes Quartier; Deutschkenntnisse A1 (NAG §21a).
Erwerbsmigration (RWR-Karte, Blaue Karte EU, Niederlassungsbewilligung): Fachkräfte und Hochqualifizierte aus Drittstaaten, die in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, benötigen je nach Qualifikation einen spezifischen Aufenthaltstitel (RWR-Karte nach NAG §§41–42a, Blaue Karte EU nach NAG §§42b–42c, NB-Schlüsselkraft nach NAG §43). Der Antrag ist in der Regel vor Einreise bei der Botschaft zu stellen.
Studium (Aufenthaltserlaubnis Student — NAG §64): Drittstaatsangehörige, die an einer österreichischen Hochschule (Universität, Fachhochschule — FH, Privatuniversität) oder Sprachschule studieren möchten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis Student. Voraussetzungen: Zulassung an österreichischer Bildungseinrichtung, ausreichende Mittel (mindestens ASVG-Richtsatz), Krankenversicherungsschutz.
Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels (NAG §24): Personen mit bestehendem österreichischem Aufenthaltstitel (Gültigkeitsdauer 1–3 Jahre je nach Titel) müssen innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf des Titels bei der Aufenthaltsbehörde des Wohnsitzes einen Verlängerungsantrag stellen. Ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag lässt den Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag rechtmäßig fortbestehen (NAG §24 Abs. 1).
Nachzug von Kindern (NAG §§46, 47): Minderjährige Kinder drittstaatsangehöriger Eltern mit österreichischem Aufenthaltstitel können einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger beantragen. Für minderjährige Kinder österreichischer Staatsbürger besteht ein erleichtertes Verfahren.
Humanitäre Fälle und besondere Berücksichtigungswürdigkeit (NAG §§55–58): In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen — z.B. nach Ablehnung des Asylverfahrens, bei langer faktischer Aufenthaltsdauer in Österreich, bei Vorliegen von Art. 8 EMRK-relevanten familiären Bindungen — kann ein humanitärer Aufenthaltstitel (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nach NAG §55 oder §56 beantragt werden.
Was gehört in Ihr Aufenthaltstitel-Antrag Österreich?
Der Aufenthaltstitel-Antrag Österreich nach NAG §§19–26 enthält folgende gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile:
Personenidentifikation: Vollständiger Name gemäß Reisepass (Lichtbildausweis des Herkunftsstaats, ICAO-konform), Geburtsdatum, Geburtsort und -land, Staatsangehörigkeit(en), Familienstand, Passnummer und Passgültigkeit. Bei Schutzberechtigten (Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte): Fremdenregisternummer (FRN) und Aktenzeichen des BFA-Bescheids.
Gewünschter Aufenthaltstitel (NAG §8): Präzise Angabe der beantragten Aufenthaltstitelkategorie: (a) Aufenthaltserlaubnis Schüler/Student (NAG §64), (b) Aufenthaltserlaubnis Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (NAG §58), (c) Niederlassungsbewilligung (NB) für unselbständige Tätigkeit (NAG §43), (d) NB für ausübende Künstler (NAG §43a), (e) NB für Sozialdienstleister (NAG §43b), (f) RWR-Karte (NAG §§41–42), (g) Blaue Karte EU (NAG §42b), (h) Aufenthaltstitel Familienangehöriger (NAG §47).
Finanzielle Mittel: Nachweis ausreichender Mittel für den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Grundbetrag nach ASVG §293 Abs. 1 lit. a — Ausgleichszulage-Richtsatz). Nachweisdokumente: Lohnzettel (L16), Kontoauszüge (3 Monate), Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts Österreich (FinanzOnline), Unterhaltszahlungen, Studienstipendien.
Wohnung (gesichertes Quartier): Nachweis einer gesicherten Unterkunft in Österreich durch Mietvertrag (nach MRG oder ABGB), Kaufvertrag, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug) oder Wohnungsgebererklärung (WohnungsgG, §§25–26). Mindeststandard: angemessene Raumgröße (Richtlinie: 10 m² pro Person gemäß Wr. Bauordnung §87).
Krankenversicherungsschutz: Gültiger Krankenversicherungsschutz in Österreich: entweder ÖGK-Versicherung (ASVG, GSVG) oder private Krankenversicherung (nach VersVG, BGBl Nr. 2/1959), die Risiken in Österreich deckt. Nachweis durch Versicherungsbestätigung oder e-card-Bestätigung (ÖGK).
Deutschkenntnisse (Integrationsvereinbarung — IV): Für bestimmte Aufenthaltstitel (insb. Niederlassungsbewilligung, Familienangehörige nach NAG §21a) sind Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) vor der Einreise nachzuweisen. Nach 2 Jahren Aufenthalt ist Niveau A2 nachzuweisen (§15 Integrationsgesetz — IntG, BGBl I Nr. 68/2017). Bei bestimmten Titeln (Hochqualifizierte, Studenten) entfällt diese Pflicht.
Auf forms-legal.com finden Antragsteller eine vollständige Mustervorlage für den österreichischen Aufenthaltstitel-Antrag sowie eine Checkliste aller erforderlichen Beilagen für die häufigsten Aufenthaltstitelkategorien nach NAG.
Reisepass: Gültiger Nationalpass (mindestens noch 6 Monate über den beantragten Aufenthaltszeitraum hinaus gültig, NAG §21 Abs. 1 Z 1). Kopie aller beschriebenen Seiten. Bei Verlängerungsanträgen: bestehender Aufenthaltstitel (Chipkarte) im Original.
Biometrische Daten: Für den biometrischen Aufenthaltstitel-Chip sind Fingerabdrücke beider Zeigefinger und ein digitales Lichtbild (ICAO-Norm) bei der Aufenthaltsbehörde live zu erfassen (Drittstaatsangehörige-Biometrieverordnung — DSA-BiomV).
So füllen Sie Ihr Aufenthaltstitel-Antrag Österreich aus
Der Aufenthaltstitel-Antrag Österreich nach NAG §§19–26 wird in folgenden Schritten abgewickelt:
Schritt 1 — Aufenthaltstitelkategorie bestimmen: Prüfen Sie zunächst, welche Aufenthaltstitelkategorie für Ihre Situation geeignet ist (Familienzusammenführung, Erwerbstätigkeit, Studium, humanitäre Gründe). Die Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) oder das Bundesministerium für Inneres (help.gv.at) geben Auskunft. Für RWR-Karte und Blaue Karte EU sind spezifische Qualifikationsnachweise nach NAG erforderlich.
Schritt 2 — Antrag bei der richtigen Stelle einbringen: Erstanträge müssen in der Regel vor Einreise nach Österreich bei der zuständigen österreichischen Botschaft oder dem Konsulat des Heimat- oder Aufenthaltslandes des Antragstellers persönlich eingebracht werden (NAG §21 Abs. 1 — Auslandsantragsprinzip). Ausnahmen: Verlängerungsanträge und Inlandsanträge nach NAG §21 Abs. 2 werden beim zuständigen Magistrat oder der BH des österreichischen Wohnsitzes eingebracht.
Schritt 3 — Erforderliche Beilagen zusammenstellen: Je nach Aufenthaltstitelkategorie sind folgende Dokumente erforderlich (Originale und Kopien, ggf. mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche): Nationalpass (alle beschriebenen Seiten); Geburtsurkunde; Heiratsurkunde (bei Familienzusammenführung); Nachweis der Mittel (Lohnzettel, Kontoauszüge); Wohnungsnachweis (Mietvertrag, Grundbuchauszug); Krankenversicherungsnachweis; Deutschzertifikat A1 (Österreichisches Sprachdiplom — ÖSD, Goethe-Institut, OSD, telc); Zulassungsbescheid der Bildungseinrichtung (für Studenten); Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage (für Erwerbstätige); ggf. Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) aus dem Heimatstaat. Alle Dokumente in anderen Sprachen als Deutsch müssen durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher (Bundesministerium für Justiz — BMJ, Dolmetscherliste) übersetzt werden.
Schritt 4 — Antrag persönlich einbringen und biometrische Daten abgeben: Erscheinen Sie persönlich bei der Botschaft oder Aufenthaltsbehörde. Biometrische Daten (Fingerabdrücke, Foto) werden live erfasst. Bei Kindern unter 12 Jahren erscheint ein obsorgeberechtigter Elternteil.
Schritt 5 — Antragsgenehmigungsgebühr bezahlen: Die NAG-Verfahrensgebühr beträgt gemäß Bundesgebührenverordnung für Erstanträge ca. €160, für Verlängerungsanträge ca. €120. Gebühr bei der Behörde entrichten.
Schritt 6 — Bearbeitungszeit abwarten: Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Kategorie: Familienzusammenführung 4–6 Monate; RWR-Karte und Blaue Karte EU 4–6 Wochen (prioritäres Verfahren nach NAG §11a); Verlängerungsanträge 4–8 Wochen. Während der Bearbeitung eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags bleibt der Aufenthalt rechtmäßig (NAG §24 Abs. 1).
Schritt 7 — Aufenthaltstitel abholen und Anmeldebescheinigung besorgen: Nach Erteilung des Aufenthaltstitels holen Sie die Chipkarte bei der Aufenthaltsbehörde ab (Lichtbildausweis vorzeigen). Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Einreise oder Wohnsitznahme beim Gemeindeamt bzw. Magistrat an (MeldeG §3 Abs. 1). Für bestimmte Titel ist zusätzlich eine Anmeldung beim AMS (Arbeitsmarktservice) erforderlich.
Rechtliche Anforderungen für Aufenthaltstitel-Antrag Österreich
Der Aufenthaltstitel-Antrag Österreich unterliegt nach NAG §§19–26 und dem Fremdenpolizeigesetz (FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF) folgenden Anforderungen:
Erstzulassungsvoraussetzungen (NAG §11): (a) gültiger Reisepass; (b) keine Einreise- oder Aufenthaltsverbote in Österreich oder im Schengen-Raum (SIS II-Anfrage durch Behörde); (c) keine öffentliche Ordnungsgefährdung (keine Verurteilung nach StGB); (d) ausreichende Mittel (ASVG §293 Richtsatz); (e) Krankenversicherungsschutz; (f) gesichertes Quartier; (g) Kenntnisse der deutschen Sprache (je nach Titelkategorie A1 oder A2-GER).
Fristen (NAG §§19, 24): Erstantrag: vor Einreise bei der Botschaft (außer Ausnahmen nach NAG §21 Abs. 2). Verlängerungsantrag: innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf des bestehenden Titels bei der inländischen Aufenthaltsbehörde; ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag lässt den Aufenthalt bis zur Entscheidung rechtmäßig bestehen. Verspätete Verlängerungsanträge führen zur Illegalität des Aufenthalts (FPG §31).
Integrationsvereinbarung (IntG §§14–21): Drittstaatsangehörige mit Niederlassungstitel müssen innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung des Erstaufenthaltstitels Deutschkenntnisse A2 (GER) bei einem anerkannten Sprachinstitut (ÖSD, Goethe-Institut, telc, ÖIF) nachweisen und die Integrationsprüfung Österreich (Teil 1: Deutsch A2, Teil 2: Werte- und Orientierungswissen) ablegen (ÖIF — Österreichischer Integrationsfonds, §11 IntG). Verstöße können zur Versagung der Verlängerung führen.
Ausweisungsgründe (FPG §§52–62): Drittstaatsangehörige können bei Überschreitung der Aufenthaltsdauer, Wegfall der Voraussetzungen, Straffälligkeit oder Sicherheitsgefährdung zur Ausreise verpflichtet oder ausgewiesen werden (FPG §52). Gegen Rückkehrentscheidungen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelegt werden.
Quotenregelungen (NAG §13): Für bestimmte Aufenthaltstitel (NB für unselbständige Erwerbstätigkeit, NB Ausnahme) sind jährlich vom Bundesminister für Inneres festgelegte Quoten (Niederlassungsverordnung — NLV, BGBl II) maßgeblich. Anträge, die die Quote übersteigen, sind abzuweisen.
Häufige Fehler bei Ihrem Aufenthaltstitel-Antrag Österreich
Beim österreichischen Aufenthaltstitel-Antrag nach NAG §§19–26 treten folgende häufige Fehler auf:
Antrag nach Einreise statt vor Einreise gestellt (Auslandsantragsprinzip verletzt): Der häufigste und gravierendste Fehler ist die Antragstellung in Österreich, obwohl der Antrag nach NAG §21 Abs. 1 vor Einreise bei der österreichischen Botschaft des Heimatlands gestellt werden müsste. Ein solcher Antrag ist unzulässig und wird abgewiesen; der Antragsteller riskiert einen unrechtmäßigen Aufenthalt und eine Rückkehrentscheidung durch die Fremdenpolizei (BFA — Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, FPG §52).
Verlängerungsantrag zu spät gestellt: NAG §24 schreibt vor, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf des bestehenden Titels gestellt werden muss. Wer den Antrag nach Ablauf des Aufenthaltstitels stellt, verliert den rechtmäßigen Aufenthalt und muss ggf. ausreisen und einen Erstantrag bei der Botschaft stellen.
Fehlende oder fehlerhafte Übersetzungen ausländischer Dokumente: Alle Dokumente in anderen Sprachen als Deutsch müssen durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher (BMJ-Dolmetscherliste) ins Deutsche übersetzt werden. Maschinelle Übersetzungen (Google Translate, DeepL) werden nicht akzeptiert. Fehlende Übersetzungen sind der häufigste Grund für die Zurückweisung des Antrags als unvollständig.
Fehlende Apostille oder Legalisierung: Ausländische öffentliche Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Strafregisterbescheinigungen) müssen je nach Herkunftsstaat entweder mit einer Apostille (Haager Apostille-Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, BGBl Nr. 27/1968) oder durch die Legalisierung (Botschaftsbeglaubigung) beglaubigt werden. Ohne diesen Nachweis werden die Dokumente nicht als amtliche Urkunden anerkannt.
Nachweise über finanzielle Mittel unvollständig: Die Behörde verlangt lückenlose Kontoauszüge der letzten 3 Monate und ggf. Lohnzettel (L16, Formular des Finanzamts Österreich). Viele Antragsteller legen nur einen Kontoauszug oder unvollständige Belege vor; die Behörde verlangt Ergänzungen, was den Verfahrensablauf verzögert.
Deutschkenntnisnachweis fehlt oder falsches Niveau: Für bestimmte Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung, Familienangehörige) ist vor Einreise ein Deutschzertifikat A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) von einem anerkannten Sprachinstitut (ÖSD, Goethe-Institut, telc) vorzulegen. Zertifikate anderer Institutionen werden nicht anerkannt. Wer fälschlicherweise ein A2-Zertifikat vorlegt, wenn A1 gefordert ist, oder umgekehrt ein zu niedriges Niveau nachweist, erhält eine Zurückweisung.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
In Österreich regelt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF) §8 die verschiedenen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EWR-Bürger). Der grundlegende Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis (AE) und Niederlassungsbewilligung (NB) liegt im Zweck und im Ausmaß der erlaubten Tätigkeiten. Die Aufenthaltserlaubnis (AE) nach NAG §8 Abs. 1 Z 1 wird für einen vorübergehenden, zeitlich begrenzten Aufenthalt zu bestimmten Zwecken erteilt — etwa für Schüler und Studenten (NAG §64), für Personen in sonstigen Sonderfällen unselbständiger Erwerbstätigkeit (NAG §58) oder für Rotationskräfte (Entsandte). Eine AE berechtigt in der Regel nicht zur dauerhaften Niederlassung und schließt oft den direkten Übergang in einen Niederlassungstitel nicht automatisch ein. Die Niederlassungsbewilligung (NB) nach NAG §8 Abs. 1 Z 2–5 hingegen ist auf dauerhafte Niederlassung ausgerichtet und kann nach mehreren Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Daueraufenthalt — EU, NAG §45) umgewandelt werden. Mit bestimmten NB-Titeln (NB-Schlüsselkraft nach NAG §43) ist von Anfang an unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verbunden; bei anderen (NB-Angehöriger nach NAG §46) ist der Arbeitsmarktzugang eingeschränkt und erfordert Bewilligung nach AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz).
Die Bearbeitungsdauer für österreichische Aufenthaltstitel nach NAG §§19–26 variiert stark je nach Aufenthaltstitelkategorie, Vollständigkeit der Unterlagen und Auslastung der zuständigen Aufenthaltsbehörde (Bezirkshauptmannschaft — BH, Magistrat oder österreichische Botschaft). Richtwerte für die häufigsten Kategorien: Familienzusammenführung (NAG §47): 4 bis 6 Monate ab vollständiger Antragstellung bei der Botschaft. Rot-Weiß-Rot-Karte (NAG §§41–42a): im prioritären Verfahren nach NAG §11a 4 bis 8 Wochen. Blaue Karte EU (NAG §42b): ebenfalls 4 bis 8 Wochen im prioritären Verfahren. Aufenthaltserlaubnis Student (NAG §64): 6 bis 12 Wochen. Verlängerungsantrag (NAG §24): 4 bis 8 Wochen (Inland). Die Behörde hat gemäß AVG §73 eine Entscheidungspflicht innerhalb von 6 Monaten; wird diese Frist überschritten, kann der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einbringen. Für Inhaber eines Aufenthaltstitels, die rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen (innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf), bleibt der Aufenthalt gemäß NAG §24 Abs. 1 bis zur Entscheidung rechtmäßig — auch wenn die Entscheidung nach dem Ablaufdatum des bestehenden Titels ergeht.
Ja, für die meisten Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU/EWR-Bürger) gilt das Auslandsantragsprinzip des NAG §21 Abs. 1: Der Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel muss vor der Einreise nach Österreich bei der zuständigen österreichischen Botschaft oder dem Konsulat des Heimat- oder Aufenthaltslands persönlich gestellt werden. Die Einreise ohne vorab erteilten Aufenthaltstitel und ohne Einreisegenehmigung (Visum D nach Visumkodex — VO (EG) Nr. 810/2009) für einen Aufenthalt über 90 Tage ist rechtswidrig und kann zu einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, FPG §52) führen. Ausnahmen vom Auslandsantragsprinzip (Inlandsantragstellung möglich) sind in NAG §21 Abs. 2 abschließend geregelt: (a) Antragsteller, die bereits einen österreichischen Aufenthaltstitel besitzen und diesen verlängern möchten (Verlängerungsantrag nach NAG §24); (b) Asylwerber nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in bestimmten Fällen; (c) Personen, die in einem humanitären Sonderfall (NAG §§55–58) in Österreich verbleiben dürfen; (d) Familienangehörige österreichischer Staatsbürger unter bestimmten Voraussetzungen (NAG §§44–46). Angehörige der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegen nicht dem Auslandsantragsprinzip — sie haben das Recht auf freie Niederlassung und melden sich nach 3 Monaten lediglich bei der Aufenthaltsbehörde an (Anmeldebescheinigung nach NAG §53).
Die Deutschkenntnisanforderungen für österreichische Aufenthaltstitel nach NAG und Integrationsgesetz (IntG, BGBl I Nr. 68/2017) variieren je nach Aufenthaltstitelkategorie. A1-Nachweis (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen — GER) bei Erstantrag erforderlich für: Niederlassungsbewilligung-Angehöriger nach NAG §46, Aufenthaltstitel Familienangehöriger nach NAG §47 (NAG §21a). Das Zertifikat muss von einem anerkannten Sprachinstitut stammen: ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom), Goethe-Institut (Goethe-Zertifikat A1), telc GmbH, OSD (Österreichisches Sprachdiplom). A2-Nachweis nach 2 Jahren Aufenthalt: Alle Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungstitel oder Aufenthaltserlaubnis müssen gemäß IntG §§14–15 innerhalb von 2 Jahren ab Erstausstellung des Titels die Integrationsprüfung Österreich (IPÖ) beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) ablegen. Die IPÖ besteht aus Teil 1 (Deutsch A2-Prüfung) und Teil 2 (Werte- und Orientierungswissen). Ausnahmen von der Deutschpflicht bestehen für: Hochqualifizierte (RWR-Karte §41 Abs. 2 Z 1, Blaue Karte EU §42b), Rotationskräfte, Schüler und Studenten (Aufenthaltserlaubnis nach NAG §§63–67), Forschende (NAG §67) sowie Personen mit Nachweis des Erwerbs ausreichender Kenntnisse durch einen Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studium.
Läuft ein österreichischer Aufenthaltstitel nach NAG ab, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, werden folgende Konsequenzen ausgelöst: Der Aufenthalt wird ab dem Tag nach Ablauf des Titels unrechtmäßig (FPG §31 Abs. 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder die Landespolizeidirektion (LPD) kann eine Rückkehrentscheidung gemäß FPG §52 erlassen und eine Ausreiseverpflichtung aussprechen. Ein Einreiseverbot (FPG §53) oder Aufenthaltsverbot (FPG §67) kann erteilt werden, das eine Wiedereinreise in den Schengen-Raum für 1 bis 5 Jahre verhindert. Wurde der Verlängerungsantrag rechtzeitig (innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf) gestellt, bleibt der Aufenthalt gemäß NAG §24 Abs. 1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Aufenthaltsbehörde rechtmäßig — auch wenn das Datum des Ablaufs des bestehenden Titels bereits überschritten wurde. In diesem Fall ist die Chipkarte des abgelaufenen Titels als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts gemeinsam mit dem Aufgabebestätigungsschreiben der Behörde mitzuführen. Bei unverschuldetem Versäumnis des Verlängerungsantrags (z.B. durch Krankenhausaufenthalt, Naturkatastrophe) kann unter Umständen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach AVG §71 gestellt werden.
Ein österreichischer Aufenthaltstitel berechtigt grundsätzlich nur zum Aufenthalt in Österreich — er ist kein EU-weites Aufenthaltsrecht. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen und verwandte Regelungen: Kurzaufenthalte im Schengen-Raum: Drittstaatsangehörige mit einem gültigen österreichischen Aufenthaltstitel (Chipkarte) können sich gemäß Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399) bis zu 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums in anderen Schengen-Staaten aufhalten, ohne ein Schengen-Visum zu benötigen. Langaufenthalte in anderen EU-Staaten: Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in der Regel ein eigenständiger Aufenthaltstitel des jeweiligen EU-Staates erforderlich. Ausnahme: EU-Daueraufenthaltsstatus. Inhaber einer österreichischen Daueraufenthaltskarte (Daueraufenthalt-EU nach NAG §45, ausgestellt nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich) haben nach EU-Richtlinie 2003/109/EG das Recht, sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat dauerhaft niederzulassen — unter den dort geltenden Voraussetzungen. Blaue Karte EU: Inhaber einer österreichischen Blauen Karte EU (NAG §42b, umsetzend EU-Richtlinie 2009/50/EG) haben nach 18 Monaten rechtmäßigem Aufenthalt das Recht auf Mobilität in andere EU-Staaten (die die Blaue Karte EU umgesetzt haben) unter vereinfachten Bedingungen.
Gegen einen negativen Bescheid (Ablehnung) der Aufenthaltsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung: (1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG): Die Beschwerde ist gemäß VwGVG (BGBl I Nr. 33/2013) §7 innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbescheids schriftlich beim BVwG Wien einzubringen (Landesvertretung in den Bundesländern). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (keine automatische Hemmung der Ausreisepflicht), kann aber beantragt werden (einstweilige Verfügung nach §§61–63 BVwGG). Das BVwG entscheidet innerhalb von 6 Monaten (Entscheidungspflicht nach AVG §73). (2) Außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Wenn das BVwG eine Revision zulässt oder der VwGH die Zulässigkeit anerkennt, kann innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung der BVwG-Entscheidung eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht werden. Der VwGH prüft nur Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, keine Sachverhaltsfeststellungen. (3) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH): Bei Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte (z.B. Art. 8 EMRK — Recht auf Privat- und Familienleben, Art. 7 B-VG — Gleichheitsgrundsatz) kann gleichzeitig mit der VwGH-Revision oder stattdessen eine Beschwerde beim VfGH eingebracht werden. Es empfiehlt sich, für Beschwerdeverfahren einen spezialisierten Rechtsanwalt für Fremdenrecht (RA mit Eintragung in die ÖRAK-Liste) oder die Caritas, Diakonie, SOS Mitmensch oder den Verein Menschenrechte Österreich zu konsultieren, die kostenlose Erstberatung anbieten.
Der Daueraufenthalt-EU (früher: Daueraufenthalt-EG) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel nach NAG §45, der EU-Richtlinie 2003/109/EG (Langzeitaufenthalts-Richtlinie) umsetzt und Drittstaatsangehörigen nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich erteilt werden kann. Mit dem Daueraufenthalt-EU verbunden sind: unbefristeter Aufenthalt in Österreich ohne Verlängerungspflicht; unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (ohne AuslBG-Bewilligung); Recht auf Sozialhilfe und Grundversorgung unter denselben Bedingungen wie österreichische Staatsbürger; Recht auf Niederlassung in anderen EU-Mitgliedstaaten nach 18 Monaten (EU-Richtlinie 2003/109/EG Art. 14). Voraussetzungen für die Beantragung nach NAG §45: (a) mindestens 5 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (Unterbrechungen über 6 Monate pro Jahr oder 12 Monate insgesamt schaden — NAG §45 Abs. 2); (b) gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe; (c) gültige Krankenversicherung; (d) Integrationsprüfung Österreich (IPÖ) Niveau B1 beim ÖIF oder Nachweis von B1-Deutschkenntnissen; (e) keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Der Antrag wird bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde des österreichischen Wohnsitzes gestellt. Die Gebühr beträgt ca. €160. Der Daueraufenthalt-EU ist nicht dasselbe wie die österreichische Staatsbürgerschaft (StbG 1985), die nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt und weiteren Voraussetzungen beantragt werden kann.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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