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Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich

Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich

NAG §§41–42a; AuslBG §12 (BGBl I Nr. 100/2005 idgF)

ANTRAG AUF ERTEILUNG DER ROT-WEIΒ-ROT-KARTE

ANTRAG AUF ERTEILUNG DER ROT-WEIΒ-ROT-KARTE

gemäß NAG §§41–42a (BGBl I Nr. 100/2005 idgF) i.V.m. AuslBG §12 (BGBl Nr. 218/1975 idgF)

1. Persönliche Angaben

Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Reisepassnummer: [Passnummer]

2. Kategorie und berufliche Qualifikation

Kategorie der RWR-Karte: [RwrKategorie] Höchste Ausbildung: [BeruflicheQualifikation] Geplante Beschäftigung: [GeplanteBeschaeftigung] Sprachkenntnisse: [DeutschKenntnisse]

3. Antragstellung

Ort der Antragstellung: [AntragsOrt] Datum der Antragstellung: [AntragsDatum]

4. Erklärung und Unterschrift

4.1

Die antragstellende Person erklärt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller gemachten Angaben. Es wird zur Kenntnis genommen, dass unrichtige oder unvollständige Angaben zur Abweisung des Antrags sowie zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Strafgesetzbuch (StGB §289 — falsche Beweisaussage) führen können.

4.2

Die antragstellende Person erklärt, alle erforderlichen Beilagen (Reisepass, Geburtsurkunde, Nachweise über Qualifikation und Berufserfahrung, Einkommensnachweise, Krankenversicherungsnachweis, ggf. AMS-Stellungnahme gemäß NAG §41 Abs. 2, ggf. Lückenlosigkeitsbescheinigung) beizubringen und auf Anfrage der Behörde vorzulegen.

Ort, Datum: [AntragsDatum] _______________________________ Unterschrift [Vorname] [Familienname]

Antragsteller/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich?

Der Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag ist ein nach NAG §§41–42a; AuslBG §12 (BGBl I Nr. 100/2005 idgF) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die RWR-Karte ist nach NAG §8 Abs. 1 Z 2 lit. a ein befristeter Aufenthaltstitel für 24 Monate (2 Jahre), berechtigt zur Niederlassung in Österreich und zur unselbständigen Erwerbstätigkeit beim ursprünglich angebenden Arbeitgeber (arbeitsgeberbezogen). Nach 2 Jahren RWR-Karte und weiterhin erfüllten Voraussetzungen kann ein Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte plus (RWR+-Karte, NAG §41a) gestellt werden, die einen arbeitsgeberübergreifenden Zugang zum Arbeitsmarkt und eine mehrjährige Gültigkeitsdauer ermöglicht.

Österreich sieht nach NAG §41 Abs. 1–6 verschiedene RWR-Karten-Kategorien vor: (1) Sehr hoch qualifizierte Arbeitnehmer (§41 Abs. 1 — Punktesystem, Mindestpunkteanzahl 70 Punkte); (2) Fachkräfte in Mangelberufen (§41 Abs. 2 — Berufe auf der österreichischen Mangelberufsliste des AMS, Mindestpunkteanzahl 55 Punkte); (3) Schlüsselkräfte (§41 Abs. 3 — Mindestgehalt 1,5-faches des Durchschnittsgehalts nach WKO-Branchenstatistik, ca. €4.500 brutto/Monat 2025); (4) Selbständige Schlüsselkräfte (§41 Abs. 4); (5) Absolventen österreichischer Hochschulen (§41 Abs. 5 — in Österreich abgeschlossenes Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudium, Mindestgehalt 45 % der ASVG-Beitragsgrundlage); (6) Starters (§41 Abs. 6 — Einführungsprogramm für Start-ups, Mindestgehalt plus Eigenkapital). Das AMS (Arbeitsmarktservice Österreich) führt die aktuelle Mangelberufsliste (veröffentlicht auf AMS Research), die für Kategorie 2 maßgeblich ist.

Die RWR-Karte gilt in den Stärken als eines der besten Erwerbsmigrations-Instrumente Europas (OECD-Bericht Talent Attractiveness 2023): transparentes Punktesystem, priorisiertes Verfahren (NAG §11a — Entscheidung innerhalb von 4 Wochen), kein Botschaftstermin für Verlängerungen, umfassende Rechte (Familiennachzug, Sozialversicherung nach ASVG). Schwäche: arbeitsgeberbezogene Erstgenehmigung schränkt Mobilität in den ersten 2 Jahren ein.

Von der RWR-Karte zu unterscheiden ist die Blaue Karte EU nach NAG §42b (Umsetzung EU-Richtlinie 2009/50/EG), die für Hochschulabsolventen mit einem Jahresgehalt von mindestens 1,5-fachem Durchschnittsgehalt gilt und nach 18 Monaten EU-weite Mobilität ermöglicht.

Wann brauchen Sie Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich?

Der Antrag auf die österreichische Rot-Weiß-Rot-Karte (NAG §§41–42a, AuslBG §12) ist in folgenden Situationen erforderlich:

Erwerbstätigkeit als qualifizierte Fachkraft (Mangelberuf): Drittstaatsangehörige, die einen Beruf ausüben möchten, der auf der österreichischen Mangelberufsliste des Arbeitsmarktservice (AMS) steht — etwa IT-Fachkräfte, Pflegeberufe, Techniker, Mechatroniker, Ingenieure, Ärzte — können die RWR-Karte Fachkraft Mangelberuf (NAG §41 Abs. 2) beantragen. Voraussetzung: Erfüllung von mindestens 55 Punkten im Punktesystem nach AuslBG §12 (Kriterien: Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse, Österreich-Bezug) und ein Jobangebot eines österreichischen Arbeitgebers mit einem angemessenen Gehalt.

Hochqualifizierte Arbeitnehmer (Akademiker und Spezialisten): Akademiker mit nachgewiesenem Hochschulabschluss (Bachelor, Master, Doktorat) in einem relevanten Fachbereich und einem konkreten Jobangebot können die RWR-Karte sehr hoch qualifizierter Arbeitnehmer (NAG §41 Abs. 1) beantragen. Voraussetzung: mindestens 70 Punkte im RWR-Punktesystem. Dieses berücksichtigt Ausbildungsniveau (bis 30 Punkte), Berufserfahrung (bis 20 Punkte), Alter (bis 10 Punkte), Deutschkenntnisse (bis 10 Punkte) und Österreich-Bezug (bis 10 Punkte).

Gehobene Schlüsselkräfte mit hohem Einkommen: Drittstaatsangehörige, deren österreichischer Arbeitgeber ein Bruttomonatsgehalt von mindestens 1,5-fachem des österreichischen Durchschnittsgehalts (ca. €4.500–5.000 brutto/Monat 2025 gemäß WKO-Statistik) anbietet, erfüllen automatisch die Voraussetzungen als Schlüsselkraft (NAG §41 Abs. 3), unabhängig vom Beruf.

Absolventen österreichischer Hochschulen: Drittstaatsangehörige, die an einer österreichischen Universität (Universität Wien, TU Wien, WU Wien, Universität Graz etc.), Fachhochschule (FH Campus Wien, FH Joanneum, FH Salzburg etc.) oder Privatuniversität ein vollständiges Studium abgeschlossen haben, können die vereinfachte RWR-Karte für Absolventen (NAG §41 Abs. 5) beantragen — ohne Erfüllung des regulären Punktesystems, wenn ein Jobangebot mit Mindestgehalt vorliegt.

Nach 2 Jahren RWR-Karte — Übergang zur RWR-Karte plus: Nach 24 Monaten RWR-Karte und erfüllten Voraussetzungen (weiterhin aufrechte Erwerbstätigkeit, keine öffentliche Ordnungsgefährdung) wechseln Inhaber in die RWR+-Karte (NAG §41a) über, die eine freie Arbeitsgeberwahl, verlängerte Gültigkeitsdauer und erleichterte Familienangehörigenregelung bietet.

Was gehört in Ihr Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich?

Der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte Österreich nach NAG §§41–42a enthält folgende gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile:

Punktebewertung (Kriteriensystem nach AuslBG §12a): Das Punktesystem für die häufigste Kategorie (§41 Abs. 1 sehr Hoch qualifizierter Arbeitnehmer): Hochschulabschluss (30 Punkte), Berufsausbildung in Mangelberuf (20 Punkte), unter 35 Jahre (10 Punkte), unter 40 Jahre (6 Punkte), Deutsch B1 (10 Punkte), Deutsch A1 (6 Punkte), Englisch B1 (6 Punkte), Voraufenthalt in Österreich (5 Punkte), Verwandte in Österreich (5 Punkte). Für §41 Abs. 2 (Mangelberuf): Mindest 55 Punkte; für §41 Abs. 1: Mindest 70 Punkte. Der AMS stellt unter https://www.migration.gv.at einen offiziellen Punkte-Rechner zur Verfügung.

Arbeitsangebot und Gehaltsnachweis: Eine schriftliche Einstellungszusage (Letter of Intent oder unterschriebener Dienstvertrag unter aufschiebender Bedingung der Aufenthaltstitelerteilung) des österreichischen Arbeitgebers mit Angabe des Bruttomonatsgehalts ist erforderlich. Das angebotene Gehalt muss dem einschlägigen Kollektivvertrag (KV nach AuslBG §12 Abs. 2 Z 2) entsprechen. Der österreichische Arbeitgeber muss im Firmenbuch eingetragen sein (FN-Auszug beizulegen).

Qualifikationsnachweise: Diplome, Studienabschlüsse und Berufsqualifikationen müssen nach Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (ABG, BGBl I Nr. 69/2016) oder durch die Österreichische Universitäten-Akkreditierungsbehörde (AQ Austria) bzw. die jeweiligen Berufsanerkennungsbehörden anerkannt oder bewertet werden. Für reglementierte Berufe (Arzt, Ingenieur, Rechtsanwalt) ist eine formelle Berufsanerkennung durch die zuständige Kammer (Österreichische Ärztekammer — ÖÄK, Bundeskammer der Ziviltechniker) erforderlich.

Sprachnachweise: Deutschkenntnisse (mindestens A1-Zertifikat für Basispunkte; B1 für höhere Punktzahl) von anerkannten Instituten (ÖSD, Goethe-Institut, telc, OSD). Englischkenntnisse (mindestens B1, z.B. Cambridge English B1 Preliminary, IELTS 4.5+, TOEFL IBT 42+) können als Alternativpunkte eingebracht werden.

Auf forms-legal.com finden Antragsteller eine Mustervorlage für den RWR-Karten-Antrag sowie eine Berechnung der eigenen Punkteanzahl nach dem offiziellen AuslBG-Schema, um die Erfolgsaussichten vor dem Antrag einzuschätzen.

Gesundheitszeugnis und Strafregisterbescheinigung: Ein ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen ansteckender Krankheiten und eine Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) aus dem Heimatstaat (nicht älter als 3 Monate, mit Apostille und beglaubigter Übersetzung) sind beizulegen.

AMS-Stellungnahme: Das AMS (Arbeitsmarktservice Österreich) prüft vor Erteilung der RWR-Karte gemäß AuslBG §12, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Punkte, Qualifikation, Gehalt, Mangelberuf). Die AMS-Stellungnahme ist kein eigenständiger Bescheid, sondern fließt in die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) ein. Bei Kategorie Schlüsselkraft (§41 Abs. 3) entfällt die AMS-Prüfung.

So füllen Sie Ihr Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich aus

Der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich nach NAG §§41–42a wird in folgenden Schritten abgewickelt:

Schritt 1 — Punkte berechnen und Kategorie bestimmen: Berechnen Sie zunächst Ihre Punkteanzahl auf dem offiziellen Punkte-Rechner des Bundesministeriums für Inneres (migration.gv.at). Stellen Sie fest, welche RWR-Karten-Kategorie für Sie passt: Sehr hoch qualifizierter Arbeitnehmer (§41 Abs. 1, mind. 70 Punkte), Fachkraft Mangelberuf (§41 Abs. 2, mind. 55 Punkte), Schlüsselkraft (§41 Abs. 3, Mindestgehalt), Absolvent österreichischer Hochschule (§41 Abs. 5).

Schritt 2 — Jobangebot sichern: Sichern Sie sich ein schriftliches Jobangebot eines österreichischen Arbeitgebers (Einstellungszusage oder Dienstvertrag unter Bedingung der Aufenthaltstitelerteilung). Das Gehalt muss dem anwendbaren Kollektivvertrag (KV) entsprechen. Der Arbeitgeber benötigt einen aktuellen Firmenbuchauszug (FN-Auszug, abzurufen unter firmenbuch.at).

Schritt 3 — Qualifikationen anerkennen lassen: Lassen Sie Ihre ausländischen Hochschulabschlüsse oder Berufsqualifikationen durch AQ Austria (akademische Grade) oder die zuständige Berufsanerkennungsbehörde (reglementierte Berufe: Ärztekammer — ÖÄK, Ziviltechnikerkammer, RA-Kammer) anerkennen oder bewerten. Dieser Schritt kann 2 bis 6 Monate dauern — frühzeitig beginnen.

Schritt 4 — Sprachzertifikate besorgen: Wenn Sprachkenntnisse als Punkte eingebracht werden sollen, legen Sie die entsprechenden Sprachzertifikate vor (Deutsch: ÖSD, Goethe-Institut, telc; Englisch: Cambridge, IELTS, TOEFL). Zertifikate dürfen nicht älter als 5 Jahre sein.

Schritt 5 — Antrag bei der österreichischen Botschaft stellen: Das Antragsformular (erhältlich auf migration.gv.at oder bei der österreichischen Botschaft) ist vollständig ausgefüllt mit allen Beilagen persönlich bei der österreichischen Botschaft im Heimatstaat einzureichen. Im prioritären Verfahren (NAG §11a) entscheidet die Aufenthaltsbehörde innerhalb von 4 Wochen nach Weiterleitung des vollständigen Antrags von der Botschaft.

Schritt 6 — AMS-Prüfung abwarten: Das AMS prüft die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Punkte, Qualifikation, Gehalt, Mangelberuf). Das AMS kann Auskünfte beim Arbeitgeber einholen. Bei Kategorie Schlüsselkraft (§41 Abs. 3) entfällt die AMS-Prüfung.

Schritt 7 — RWR-Karte abholen und Dienstantritt: Nach Erteilung der RWR-Karte reisen Sie mit dem D-Visum (Visumkodex) nach Österreich ein, holen die Chipkarte bei der Aufenthaltsbehörde ab und treten Ihre Beschäftigung beim ursprünglichen Arbeitgeber an. Innerhalb von 3 Tagen nach Wohnsitznahme melden Sie sich beim Meldeamt an (MeldeG §3). Der Arbeitgeber muss Sie bei ÖGK und AMS als Dienstnehmer anmelden (ASVG §33, ELDA-Portal).

Häufige Fehler bei Ihrem Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich

Beim Antrag auf die österreichische Rot-Weiß-Rot-Karte nach NAG §§41–42a treten folgende häufige Fehler auf:

Punktezahl zu niedrig durch fehlende Nachweise: Viele Antragsteller unterschätzen die Bedeutung lückenloser Qualifikationsnachweise. Fehlende Zeugnisse, nicht übersetzte Dokumente oder nicht anerkannte ausländische Abschlüsse (ohne AQ-Austria-Bescheid) führen zur Nichtanerkennung von Punkten und zum Scheitern des Antrags. Lösung: AQ Austria frühzeitig kontaktieren und Anerkennung vor Antragstellung beantragen.

Mangelberufsliste nicht geprüft: Der Beruf des Antragstellers muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der aktuellen Mangelberufsliste des AMS stehen (für §41 Abs. 2). Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert — prüfen Sie die aktuelle Liste auf AMS Research (ams.at/research) bevor Sie den Antrag stellen, nicht die vom Vorjahr.

Gehalt unter dem Kollektivvertrag: Das im Jobangebot angegebene Gehalt muss dem einschlägigen Kollektivvertrag (KV) und den gesetzlichen Mindestgehaltsgrenzen des AuslBG entsprechen. Wird ein zu niedriges Gehalt angeboten (z.B. unter dem KV-Mindestgehalt für die Verwendungsgruppe), lehnt das AMS die Stellungnahme ab.

Sprachzertifikat von nicht anerkanntem Institut: Deutschzertifikate von nicht anerkannten Sprachinstituten werden nicht als Nachweis für Punkte anerkannt. Nur ÖSD, Goethe-Institut, telc und OSD sind für die RWR-Karte anerkannt. Gleiches gilt für Englischzertifikate: nur international anerkannte Zertifikate (Cambridge English, IELTS, TOEFL) werden akzeptiert.

Arbeitgeberwechsel während der Probezeit ohne Genehmigung: Wer den Arbeitgeber innerhalb der ersten 24 Monate (RWR-Karte-Phase) wechselt, ohne eine Änderungsgenehmigung von der Aufenthaltsbehörde und das AMS-Einverständnis einzuholen, verliert die Beschäftigungsberechtigung nach AuslBG §32 und riskiert den Verlust des Aufenthaltstitels.

Familienangehörige nicht gleichzeitig mitbeantragt: Wer seine Familienangehörigen (Ehepartner, minderjährige Kinder) mit nach Österreich bringen möchte, sollte deren Aufenthaltstitel-Antrag (RWR+-Angehöriger nach NAG §41a Abs. 4 oder Familienangehöriger nach NAG §47) gleichzeitig oder kurz nach dem eigenen Antrag stellen, um unnötige Verzögerungen beim Familiennachzug zu vermeiden.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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