Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich
NAG §§41–42a; AuslBG §12 (BGBl I Nr. 100/2005 idgF)
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER ROT-WEIΒ-ROT-KARTE
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER ROT-WEIΒ-ROT-KARTE
gemäß NAG §§41–42a (BGBl I Nr. 100/2005 idgF) i.V.m. AuslBG §12 (BGBl Nr. 218/1975 idgF)
1. Persönliche Angaben
Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Reisepassnummer: [Passnummer]
2. Kategorie und berufliche Qualifikation
Kategorie der RWR-Karte: [RwrKategorie] Höchste Ausbildung: [BeruflicheQualifikation] Geplante Beschäftigung: [GeplanteBeschaeftigung] Sprachkenntnisse: [DeutschKenntnisse]
3. Antragstellung
Ort der Antragstellung: [AntragsOrt] Datum der Antragstellung: [AntragsDatum]
4. Erklärung und Unterschrift
Die antragstellende Person erklärt die Richtigkeit und Vollständigkeit aller gemachten Angaben. Es wird zur Kenntnis genommen, dass unrichtige oder unvollständige Angaben zur Abweisung des Antrags sowie zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Strafgesetzbuch (StGB §289 — falsche Beweisaussage) führen können.
Die antragstellende Person erklärt, alle erforderlichen Beilagen (Reisepass, Geburtsurkunde, Nachweise über Qualifikation und Berufserfahrung, Einkommensnachweise, Krankenversicherungsnachweis, ggf. AMS-Stellungnahme gemäß NAG §41 Abs. 2, ggf. Lückenlosigkeitsbescheinigung) beizubringen und auf Anfrage der Behörde vorzulegen.
Ort, Datum: [AntragsDatum] _______________________________ Unterschrift [Vorname] [Familienname]
Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich?
Der Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag ist ein nach NAG §§41–42a; AuslBG §12 (BGBl I Nr. 100/2005 idgF) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die RWR-Karte ist nach NAG §8 Abs. 1 Z 2 lit. a ein befristeter Aufenthaltstitel für 24 Monate (2 Jahre), berechtigt zur Niederlassung in Österreich und zur unselbständigen Erwerbstätigkeit beim ursprünglich angebenden Arbeitgeber (arbeitsgeberbezogen). Nach 2 Jahren RWR-Karte und weiterhin erfüllten Voraussetzungen kann ein Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte plus (RWR+-Karte, NAG §41a) gestellt werden, die einen arbeitsgeberübergreifenden Zugang zum Arbeitsmarkt und eine mehrjährige Gültigkeitsdauer ermöglicht.
Österreich sieht nach NAG §41 Abs. 1–6 verschiedene RWR-Karten-Kategorien vor: (1) Sehr hoch qualifizierte Arbeitnehmer (§41 Abs. 1 — Punktesystem, Mindestpunkteanzahl 70 Punkte); (2) Fachkräfte in Mangelberufen (§41 Abs. 2 — Berufe auf der österreichischen Mangelberufsliste des AMS, Mindestpunkteanzahl 55 Punkte); (3) Schlüsselkräfte (§41 Abs. 3 — Mindestgehalt 1,5-faches des Durchschnittsgehalts nach WKO-Branchenstatistik, ca. €4.500 brutto/Monat 2025); (4) Selbständige Schlüsselkräfte (§41 Abs. 4); (5) Absolventen österreichischer Hochschulen (§41 Abs. 5 — in Österreich abgeschlossenes Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudium, Mindestgehalt 45 % der ASVG-Beitragsgrundlage); (6) Starters (§41 Abs. 6 — Einführungsprogramm für Start-ups, Mindestgehalt plus Eigenkapital). Das AMS (Arbeitsmarktservice Österreich) führt die aktuelle Mangelberufsliste (veröffentlicht auf AMS Research), die für Kategorie 2 maßgeblich ist.
Die RWR-Karte gilt in den Stärken als eines der besten Erwerbsmigrations-Instrumente Europas (OECD-Bericht Talent Attractiveness 2023): transparentes Punktesystem, priorisiertes Verfahren (NAG §11a — Entscheidung innerhalb von 4 Wochen), kein Botschaftstermin für Verlängerungen, umfassende Rechte (Familiennachzug, Sozialversicherung nach ASVG). Schwäche: arbeitsgeberbezogene Erstgenehmigung schränkt Mobilität in den ersten 2 Jahren ein.
Von der RWR-Karte zu unterscheiden ist die Blaue Karte EU nach NAG §42b (Umsetzung EU-Richtlinie 2009/50/EG), die für Hochschulabsolventen mit einem Jahresgehalt von mindestens 1,5-fachem Durchschnittsgehalt gilt und nach 18 Monaten EU-weite Mobilität ermöglicht.
Wann brauchen Sie Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich?
Der Antrag auf die österreichische Rot-Weiß-Rot-Karte (NAG §§41–42a, AuslBG §12) ist in folgenden Situationen erforderlich:
Erwerbstätigkeit als qualifizierte Fachkraft (Mangelberuf): Drittstaatsangehörige, die einen Beruf ausüben möchten, der auf der österreichischen Mangelberufsliste des Arbeitsmarktservice (AMS) steht — etwa IT-Fachkräfte, Pflegeberufe, Techniker, Mechatroniker, Ingenieure, Ärzte — können die RWR-Karte Fachkraft Mangelberuf (NAG §41 Abs. 2) beantragen. Voraussetzung: Erfüllung von mindestens 55 Punkten im Punktesystem nach AuslBG §12 (Kriterien: Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse, Österreich-Bezug) und ein Jobangebot eines österreichischen Arbeitgebers mit einem angemessenen Gehalt.
Hochqualifizierte Arbeitnehmer (Akademiker und Spezialisten): Akademiker mit nachgewiesenem Hochschulabschluss (Bachelor, Master, Doktorat) in einem relevanten Fachbereich und einem konkreten Jobangebot können die RWR-Karte sehr hoch qualifizierter Arbeitnehmer (NAG §41 Abs. 1) beantragen. Voraussetzung: mindestens 70 Punkte im RWR-Punktesystem. Dieses berücksichtigt Ausbildungsniveau (bis 30 Punkte), Berufserfahrung (bis 20 Punkte), Alter (bis 10 Punkte), Deutschkenntnisse (bis 10 Punkte) und Österreich-Bezug (bis 10 Punkte).
Gehobene Schlüsselkräfte mit hohem Einkommen: Drittstaatsangehörige, deren österreichischer Arbeitgeber ein Bruttomonatsgehalt von mindestens 1,5-fachem des österreichischen Durchschnittsgehalts (ca. €4.500–5.000 brutto/Monat 2025 gemäß WKO-Statistik) anbietet, erfüllen automatisch die Voraussetzungen als Schlüsselkraft (NAG §41 Abs. 3), unabhängig vom Beruf.
Absolventen österreichischer Hochschulen: Drittstaatsangehörige, die an einer österreichischen Universität (Universität Wien, TU Wien, WU Wien, Universität Graz etc.), Fachhochschule (FH Campus Wien, FH Joanneum, FH Salzburg etc.) oder Privatuniversität ein vollständiges Studium abgeschlossen haben, können die vereinfachte RWR-Karte für Absolventen (NAG §41 Abs. 5) beantragen — ohne Erfüllung des regulären Punktesystems, wenn ein Jobangebot mit Mindestgehalt vorliegt.
Nach 2 Jahren RWR-Karte — Übergang zur RWR-Karte plus: Nach 24 Monaten RWR-Karte und erfüllten Voraussetzungen (weiterhin aufrechte Erwerbstätigkeit, keine öffentliche Ordnungsgefährdung) wechseln Inhaber in die RWR+-Karte (NAG §41a) über, die eine freie Arbeitsgeberwahl, verlängerte Gültigkeitsdauer und erleichterte Familienangehörigenregelung bietet.
Was gehört in Ihr Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich?
Der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte Österreich nach NAG §§41–42a enthält folgende gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile:
Punktebewertung (Kriteriensystem nach AuslBG §12a): Das Punktesystem für die häufigste Kategorie (§41 Abs. 1 sehr Hoch qualifizierter Arbeitnehmer): Hochschulabschluss (30 Punkte), Berufsausbildung in Mangelberuf (20 Punkte), unter 35 Jahre (10 Punkte), unter 40 Jahre (6 Punkte), Deutsch B1 (10 Punkte), Deutsch A1 (6 Punkte), Englisch B1 (6 Punkte), Voraufenthalt in Österreich (5 Punkte), Verwandte in Österreich (5 Punkte). Für §41 Abs. 2 (Mangelberuf): Mindest 55 Punkte; für §41 Abs. 1: Mindest 70 Punkte. Der AMS stellt unter https://www.migration.gv.at einen offiziellen Punkte-Rechner zur Verfügung.
Arbeitsangebot und Gehaltsnachweis: Eine schriftliche Einstellungszusage (Letter of Intent oder unterschriebener Dienstvertrag unter aufschiebender Bedingung der Aufenthaltstitelerteilung) des österreichischen Arbeitgebers mit Angabe des Bruttomonatsgehalts ist erforderlich. Das angebotene Gehalt muss dem einschlägigen Kollektivvertrag (KV nach AuslBG §12 Abs. 2 Z 2) entsprechen. Der österreichische Arbeitgeber muss im Firmenbuch eingetragen sein (FN-Auszug beizulegen).
Qualifikationsnachweise: Diplome, Studienabschlüsse und Berufsqualifikationen müssen nach Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (ABG, BGBl I Nr. 69/2016) oder durch die Österreichische Universitäten-Akkreditierungsbehörde (AQ Austria) bzw. die jeweiligen Berufsanerkennungsbehörden anerkannt oder bewertet werden. Für reglementierte Berufe (Arzt, Ingenieur, Rechtsanwalt) ist eine formelle Berufsanerkennung durch die zuständige Kammer (Österreichische Ärztekammer — ÖÄK, Bundeskammer der Ziviltechniker) erforderlich.
Sprachnachweise: Deutschkenntnisse (mindestens A1-Zertifikat für Basispunkte; B1 für höhere Punktzahl) von anerkannten Instituten (ÖSD, Goethe-Institut, telc, OSD). Englischkenntnisse (mindestens B1, z.B. Cambridge English B1 Preliminary, IELTS 4.5+, TOEFL IBT 42+) können als Alternativpunkte eingebracht werden.
Auf forms-legal.com finden Antragsteller eine Mustervorlage für den RWR-Karten-Antrag sowie eine Berechnung der eigenen Punkteanzahl nach dem offiziellen AuslBG-Schema, um die Erfolgsaussichten vor dem Antrag einzuschätzen.
Gesundheitszeugnis und Strafregisterbescheinigung: Ein ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen ansteckender Krankheiten und eine Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) aus dem Heimatstaat (nicht älter als 3 Monate, mit Apostille und beglaubigter Übersetzung) sind beizulegen.
AMS-Stellungnahme: Das AMS (Arbeitsmarktservice Österreich) prüft vor Erteilung der RWR-Karte gemäß AuslBG §12, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Punkte, Qualifikation, Gehalt, Mangelberuf). Die AMS-Stellungnahme ist kein eigenständiger Bescheid, sondern fließt in die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) ein. Bei Kategorie Schlüsselkraft (§41 Abs. 3) entfällt die AMS-Prüfung.
So füllen Sie Ihr Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich aus
Der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich nach NAG §§41–42a wird in folgenden Schritten abgewickelt:
Schritt 1 — Punkte berechnen und Kategorie bestimmen: Berechnen Sie zunächst Ihre Punkteanzahl auf dem offiziellen Punkte-Rechner des Bundesministeriums für Inneres (migration.gv.at). Stellen Sie fest, welche RWR-Karten-Kategorie für Sie passt: Sehr hoch qualifizierter Arbeitnehmer (§41 Abs. 1, mind. 70 Punkte), Fachkraft Mangelberuf (§41 Abs. 2, mind. 55 Punkte), Schlüsselkraft (§41 Abs. 3, Mindestgehalt), Absolvent österreichischer Hochschule (§41 Abs. 5).
Schritt 2 — Jobangebot sichern: Sichern Sie sich ein schriftliches Jobangebot eines österreichischen Arbeitgebers (Einstellungszusage oder Dienstvertrag unter Bedingung der Aufenthaltstitelerteilung). Das Gehalt muss dem anwendbaren Kollektivvertrag (KV) entsprechen. Der Arbeitgeber benötigt einen aktuellen Firmenbuchauszug (FN-Auszug, abzurufen unter firmenbuch.at).
Schritt 3 — Qualifikationen anerkennen lassen: Lassen Sie Ihre ausländischen Hochschulabschlüsse oder Berufsqualifikationen durch AQ Austria (akademische Grade) oder die zuständige Berufsanerkennungsbehörde (reglementierte Berufe: Ärztekammer — ÖÄK, Ziviltechnikerkammer, RA-Kammer) anerkennen oder bewerten. Dieser Schritt kann 2 bis 6 Monate dauern — frühzeitig beginnen.
Schritt 4 — Sprachzertifikate besorgen: Wenn Sprachkenntnisse als Punkte eingebracht werden sollen, legen Sie die entsprechenden Sprachzertifikate vor (Deutsch: ÖSD, Goethe-Institut, telc; Englisch: Cambridge, IELTS, TOEFL). Zertifikate dürfen nicht älter als 5 Jahre sein.
Schritt 5 — Antrag bei der österreichischen Botschaft stellen: Das Antragsformular (erhältlich auf migration.gv.at oder bei der österreichischen Botschaft) ist vollständig ausgefüllt mit allen Beilagen persönlich bei der österreichischen Botschaft im Heimatstaat einzureichen. Im prioritären Verfahren (NAG §11a) entscheidet die Aufenthaltsbehörde innerhalb von 4 Wochen nach Weiterleitung des vollständigen Antrags von der Botschaft.
Schritt 6 — AMS-Prüfung abwarten: Das AMS prüft die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Punkte, Qualifikation, Gehalt, Mangelberuf). Das AMS kann Auskünfte beim Arbeitgeber einholen. Bei Kategorie Schlüsselkraft (§41 Abs. 3) entfällt die AMS-Prüfung.
Schritt 7 — RWR-Karte abholen und Dienstantritt: Nach Erteilung der RWR-Karte reisen Sie mit dem D-Visum (Visumkodex) nach Österreich ein, holen die Chipkarte bei der Aufenthaltsbehörde ab und treten Ihre Beschäftigung beim ursprünglichen Arbeitgeber an. Innerhalb von 3 Tagen nach Wohnsitznahme melden Sie sich beim Meldeamt an (MeldeG §3). Der Arbeitgeber muss Sie bei ÖGK und AMS als Dienstnehmer anmelden (ASVG §33, ELDA-Portal).
Rechtliche Anforderungen für Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich
Die Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich unterliegt nach NAG §§41–42a und AuslBG §§12–12b folgenden gesetzlichen Anforderungen:
Punktesystem (AuslBG §12a): Mindest-Punkteanzahl je nach Kategorie: §41 Abs. 1 (sehr hoch qualifiziert): 70 Punkte; §41 Abs. 2 (Mangelberuf): 55 Punkte; §41 Abs. 3 (Schlüsselkraft): kein Punktesystem, nur Gehaltsgrenze; §41 Abs. 5 (Absolvent): vereinfachtes Verfahren. Punkte für Ausbildung (bis 30), Berufserfahrung (bis 20), Alter (bis 10), Deutsch (bis 10), Englisch (bis 6), Österreich-Bezug (bis 10). Punkte werden durch die Aufenthaltsbehörde nach Vorlage der Nachweisdokumente durch einen behördlichen Sachverständigen festgestellt.
Gehaltsgrenzen (AuslBG §12 Abs. 2): Mindestgehalt ist je nach Kategorie unterschiedlich und wird jährlich angepasst. Schlüsselkraft: 1,5-faches Durchschnittsgehalt laut Statistik Austria (2025: ca. €4.500–5.000 brutto/Monat). Sehr hoch qualifiziert: 45 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (§108 ASVG, 2025: ca. €2.700/Monat). Absolvent österreichischer Hochschule: 45 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Berufsanerkennung: Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen müssen diese gemäß Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (ABG 2016) anerkennen oder durch AQ Austria (Österreichische Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung) bewerten lassen. Für reglementierte Berufe (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure) ist eine formelle Berufsanerkennung durch die jeweilige Kammer und ggf. ein Ausgleichslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich.
Prioritäres Verfahren (NAG §11a): RWR-Karten-Anträge werden als prioritäre Verfahren behandelt; die Aufenthaltsbehörde muss innerhalb von 4 Wochen entscheiden (ab vollständigem Antrag). Sollte die 4-Wochen-Frist überschritten werden, kann eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht werden.
Arbeitgeberbindung (AuslBG §12 Abs. 6): Die RWR-Karte berechtigt in den ersten 24 Monaten nur zur Beschäftigung beim im Antrag genannten Arbeitgeber (Arbeitsgeberbezug). Ein Arbeitgeberwechsel innerhalb dieser Zeit erfordert eine Änderungsgenehmigung der Aufenthaltsbehörde und einen neuen AMS-Bescheid; andernfalls erlischt die Beschäftigungsberechtigung (AuslBG §32). Nach 24 Monaten (RWR+-Karte) entfällt diese Beschränkung.
Häufige Fehler bei Ihrem Rot-Weiß-Rot-Karte Antrag Österreich
Beim Antrag auf die österreichische Rot-Weiß-Rot-Karte nach NAG §§41–42a treten folgende häufige Fehler auf:
Punktezahl zu niedrig durch fehlende Nachweise: Viele Antragsteller unterschätzen die Bedeutung lückenloser Qualifikationsnachweise. Fehlende Zeugnisse, nicht übersetzte Dokumente oder nicht anerkannte ausländische Abschlüsse (ohne AQ-Austria-Bescheid) führen zur Nichtanerkennung von Punkten und zum Scheitern des Antrags. Lösung: AQ Austria frühzeitig kontaktieren und Anerkennung vor Antragstellung beantragen.
Mangelberufsliste nicht geprüft: Der Beruf des Antragstellers muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der aktuellen Mangelberufsliste des AMS stehen (für §41 Abs. 2). Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert — prüfen Sie die aktuelle Liste auf AMS Research (ams.at/research) bevor Sie den Antrag stellen, nicht die vom Vorjahr.
Gehalt unter dem Kollektivvertrag: Das im Jobangebot angegebene Gehalt muss dem einschlägigen Kollektivvertrag (KV) und den gesetzlichen Mindestgehaltsgrenzen des AuslBG entsprechen. Wird ein zu niedriges Gehalt angeboten (z.B. unter dem KV-Mindestgehalt für die Verwendungsgruppe), lehnt das AMS die Stellungnahme ab.
Sprachzertifikat von nicht anerkanntem Institut: Deutschzertifikate von nicht anerkannten Sprachinstituten werden nicht als Nachweis für Punkte anerkannt. Nur ÖSD, Goethe-Institut, telc und OSD sind für die RWR-Karte anerkannt. Gleiches gilt für Englischzertifikate: nur international anerkannte Zertifikate (Cambridge English, IELTS, TOEFL) werden akzeptiert.
Arbeitgeberwechsel während der Probezeit ohne Genehmigung: Wer den Arbeitgeber innerhalb der ersten 24 Monate (RWR-Karte-Phase) wechselt, ohne eine Änderungsgenehmigung von der Aufenthaltsbehörde und das AMS-Einverständnis einzuholen, verliert die Beschäftigungsberechtigung nach AuslBG §32 und riskiert den Verlust des Aufenthaltstitels.
Familienangehörige nicht gleichzeitig mitbeantragt: Wer seine Familienangehörigen (Ehepartner, minderjährige Kinder) mit nach Österreich bringen möchte, sollte deren Aufenthaltstitel-Antrag (RWR+-Angehöriger nach NAG §41a Abs. 4 oder Familienangehöriger nach NAG §47) gleichzeitig oder kurz nach dem eigenen Antrag stellen, um unnötige Verzögerungen beim Familiennachzug zu vermeiden.
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Für die Rot-Weiß-Rot-Karte Österreich nach NAG §§41–42a und AuslBG §12a gelten je nach Kategorie unterschiedliche Mindestpunktezahlen. Für die häufigste Kategorie — Sehr hoch qualifizierter Arbeitnehmer (§41 Abs. 1) — sind mindestens 70 Punkte erforderlich. Für Fachkräfte in Mangelberufen (§41 Abs. 2) reichen 55 Punkte. Für Schlüsselkräfte (§41 Abs. 3) gibt es kein Punktesystem; hier zählt ausschließlich das Gehalt (1,5-faches Durchschnittsgehalt nach Statistik Austria, 2025: ca. €4.500–5.000 brutto/Monat). Für Absolventen österreichischer Hochschulen (§41 Abs. 5) ist das reguläre Punktesystem ebenfalls nicht anwendbar — entscheidend sind der abgeschlossene österreichische Studienabschluss und ein Jobangebot mit Mindestgehalt. Das Punktesystem für §41 Abs. 1 und Abs. 2 bewertet: Ausbildungsniveau (Hochschulabschluss Master/Doktorat: 30 Punkte; Bachelor: 20 Punkte; mittlere Ausbildung: 10 Punkte), Berufserfahrung (mehr als 5 Jahre einschlägig: 20 Punkte; 3–5 Jahre: 14 Punkte; bis 3 Jahre: 10 Punkte), Alter (bis 35 Jahre: 10 Punkte; 35–40 Jahre: 6 Punkte; über 40: 0 Punkte), Deutschkenntnisse B1+: 10 Punkte; A1: 6 Punkte), Englischkenntnisse B1+: 6 Punkte), Berufserfahrung in Österreich (bis 6 Monate: 5 Punkte; über 6 Monate: 10 Punkte). Der offizielle Punkte-Rechner des BMI ist auf migration.gv.at kostenlos verfügbar.
Anträge auf die österreichische Rot-Weiß-Rot-Karte (NAG §§41–42a) werden als prioritäre Verfahren nach NAG §11a behandelt, was bedeutet, dass die zuständige Aufenthaltsbehörde (Bezirkshauptmannschaft — BH oder Magistrat) innerhalb von 4 Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags entscheiden muss. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Verzögerungen: Unvollständige Antragsunterlagen (fehlende Übersetzungen, fehlende Apostillen) verlängern das Verfahren erheblich, da die Behörde zunächst Nachreichungen verlangen muss (Mängelrüge nach AVG §13). Die AMS-Stellungnahme (AuslBG §12) kann zusätzlich 2 bis 4 Wochen in Anspruch nehmen. Gesamtdauer für einen vollständigen Antrag: realistisch 4 bis 10 Wochen ab Einreichung. Bei der österreichischen Botschaft im Ausland ist zusätzlich Zeit für die Weiterleitung des Antrags an die österreichische Aufenthaltsbehörde einzurechnen (ca. 1 bis 2 Wochen). Insgesamt sollten Antragsteller mit einer Gesamtdauer von 6 bis 12 Wochen rechnen — vom Antragseingang bei der Botschaft bis zur endgültigen Entscheidung und Ausgabe der Chipkarte. Wird die 4-Wochen-Entscheidungspflicht überschritten und sind die Unterlagen vollständig, kann eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht werden.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) nach NAG §§41–42a und die Rot-Weiß-Rot-Karte plus (RWR+-Karte) nach NAG §41a sind zwei aufeinander aufbauende, aber inhaltlich unterschiedliche Aufenthaltstitel in Österreich. Die RWR-Karte wird für 24 Monate (2 Jahre) erteilt und berechtigt zur Niederlassung und Beschäftigung in Österreich, jedoch nur beim im Antrag genannten Arbeitgeber (arbeitsgeberbezogen, AuslBG §12 Abs. 6). Der Inhaber darf während dieser 24 Monate den Arbeitgeber nicht ohne Genehmigung wechseln. Die RWR+-Karte hingegen wird auf Antrag nach 24 Monaten erfolgreicher Beschäftigung mit RWR-Karte erteilt (oder direkt für Angehörige des RWR-Karten-Inhabers) und bietet deutlich mehr Flexibilität: unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (wie österreichische Staatsbürger, kein Arbeitgeberbezug), Gültigkeitsdauer 3 Jahre (verlängerbar), umfassende Sozialrechte (ASVG-Versicherung ohne Einschränkung, Notstandshilfe bei Arbeitslosigkeit). Nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (davon mindestens 5 Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung oder rechtmäßiger Aufenthalt) kann ein Antrag auf Daueraufenthalt-EU (NAG §45) gestellt werden. Die RWR+-Karte ist also die logische Weiterentwicklung nach der Anfangsphase und ermöglicht die volle Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt.
Die österreichische Mangelberufsliste (offiziell: Liste der Mangelberufe gemäß AuslBG §12 Abs. 2 Z 1) wird vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) auf Basis der Arbeitsmarktlage regelmäßig aktualisiert (in der Regel jährlich). Für das Jahr 2025 umfasst die bundesweite Mangelberufsliste unter anderem folgende Berufsgruppen: Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT): Software-Entwickler, IT-Security-Spezialisten, Datenbankadministratoren, Netzwerktechniker, Cloud-Architekten, DevOps-Engineers, Machine-Learning-Engineers. Technische Berufe: Mechatroniker, Elektroniker, Elektrotechniker, Maschinenbautechniker, KFZ-Mechatroniker, Klimatechniker, Schweißer. Gesundheitsberufe: Ärzte (insb. Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Anästhesiologie), Pflegefachkräfte (gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege), Hebammen, Radiologietechnologen. Bauwesen: Zimmerleute, Maurer, Dachdecker, Elektroinstallateure. Tourismus und Gastronomie: Köche (Fachkräfte). Die Mangelberufsliste variiert zwischen Bundesländern (bundesweite und länderspezifische Listen) — prüfen Sie die aktuelle Liste auf AMS Research (ams.at/research) und auf migration.gv.at. Berufe, die nicht auf der Mangelberufsliste stehen, können über die Kategorie Sehr hoch qualifizierter Arbeitnehmer (§41 Abs. 1, mind. 70 Punkte) oder Schlüsselkraft (§41 Abs. 3, Mindestgehalt) beantragt werden.
Für die erste RWR-Karte (24 Monate Gültigkeitsdauer nach NAG §§41–42a) gilt die Arbeitsgeberbindung nach AuslBG §12 Abs. 6: Der Inhaber darf nur beim Arbeitgeber beschäftigt sein, der im Antrag angegeben wurde und für den das AMS die Stellungnahme erteilt hat. Ein Arbeitgeberwechsel während der ersten 24 Monate ist möglich, aber erfordert: (a) Stellen eines neuen Antrags bei der Aufenthaltsbehörde (BH, Magistrat) mit dem neuen Arbeitgeber als Antragsteller (AuslBG §12 Abs. 6 Z 2), (b) erneute AMS-Stellungnahme für den neuen Arbeitgeber/Beruf, (c) Nachweis, dass der neue Arbeitgeber die Kriterien (Gehalt, Qualifikation, ggf. Mangelberuf) ebenfalls erfüllt. Während des Änderungsverfahrens darf nicht beim neuen Arbeitgeber gearbeitet werden, sondern nur weiter beim bisherigen oder es besteht eine Pause, bis die Genehmigung vorliegt. Ein nicht genehmigter Arbeitgeberwechsel führt zum Erlöschen der Beschäftigungsberechtigung (AuslBG §32) und kann zum Verlust des Aufenthaltstitels führen. Nach Ablauf der 24 Monate und Übergang zur RWR+-Karte (NAG §41a) entfällt die Arbeitsgeberbindung vollständig — der Inhaber kann wie österreichische Staatsbürger frei den Arbeitgeber wechseln.
Ja, Familienangehörige von RWR-Karten-Inhabern können nach Österreich nachziehen. Die relevante Rechtsgrundlage sind NAG §§41a Abs. 4 und §47 (Aufenthaltstitel Familienangehöriger). Berechtigte Familienangehörige für den Familiennachzug sind: Ehepartner (in eingetragener Partnerschaft — EPG oder Ehe) und minderjährige, unverheiratete Kinder (unter 18 Jahren). Volljährige Kinder und andere Angehörige haben kein automatisches Nachzugsrecht. Die Familienangehörigen erhalten entweder eine eigene RWR+-Karte als Angehörige (NAG §41a Abs. 4), falls die Voraussetzungen erfüllt sind (insb. ausreichende Mittel des Hauptinhabers), oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger (NAG §47). Mit dem Familienangehörigen-Aufenthaltstitel ist in der Regel ein beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden; nach einer bestimmten Wartezeit oder beim Übergang zur RWR+-Karte kann ein uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang erteilt werden. Voraussetzungen für den Familiennachzug: ausreichende Mittel des Hauptinhabers (ASVG §293 Richtsatz inkl. Familienmitglieder); gesichertes Quartier mit ausreichender Raumgröße; Krankenversicherungsschutz für alle Familienmitglieder; Deutschkenntnisse A1 des Ehepartners (NAG §21a); kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot. Der Antrag der Familienangehörigen ist in der Regel gleichzeitig mit dem Hauptantrag oder danach bei der österreichischen Botschaft zu stellen.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) nach NAG §§41–42a und die Blaue Karte EU nach NAG §42b (umsetzend EU-Richtlinie 2009/50/EG) sind zwei österreichische Aufenthalts- und Arbeitstitel für qualifizierte Drittstaatsangehörige, die sich in wichtigen Aspekten unterscheiden. Zielgruppe: Die RWR-Karte richtet sich an ein breiteres Spektrum — Fachkräfte in Mangelberufen (auch ohne Hochschulabschluss), sehr hoch qualifizierte Arbeitnehmer, Schlüsselkräfte und Hochschulabsolventen. Die Blaue Karte EU ist ausschließlich für Hochschulabsolventen (Bachelor, Master, Doktorat oder gleichwertiger Abschluss) mit einer Beschäftigung im studierten Fachbereich vorgesehen. Gehaltsgrenzen: Blaue Karte EU verlangt ein höheres Mindestgehalt (1,5-faches des Durchschnittsgehalts — ähnlich wie RWR-Karte Schlüsselkraft), während bei RWR-Karte (Mangelberuf, §41 Abs. 2) niedrigere Gehaltsgrenzen gelten. EU-weite Mobilität: Inhaber der Blauen Karte EU haben nach 18 Monaten rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich das Recht auf vereinfachte Niederlassung in anderen EU-Mitgliedstaaten (EU-Richtlinie 2009/50/EG Art. 18) — die RWR-Karte bietet diese EU-Mobilität nicht. Praktische Empfehlung: Hochschulabsolventen mit einem Angebot über dem Mindestgehalt und Interesse an späterer EU-Mobilität sollten die Blaue Karte EU bevorzugen. Fachkräfte ohne Hochschulabschluss oder in Mangelberufen mit niedrigerem Gehalt wählen die RWR-Karte.
Für die Rot-Weiß-Rot-Karte Österreich (NAG §§41–42a) muss ein ausländischer Hochschulabschluss für die Zuerkennung von Bildungspunkten im Punktesystem nachgewiesen und ggf. anerkannt werden. Das zuständige Verfahren richtet sich nach dem Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (ABG, BGBl I Nr. 69/2016). Für akademische Grade (Bachelor, Master, Doktorat): Die AQ Austria (Österreichische Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung) prüft ausländische Hochschulabschlüsse auf österreichischer Gleichwertigkeit nach §§3–5 ABG. Die AQ Austria stellt eine Bewertungsbescheinigung aus (Gebühr ca. €150–200, Bearbeitungszeit 6–12 Wochen). Diese Bescheinigung ist kein verbindlicher Anerkennungsbescheid, gibt aber einen wichtigen Hinweis für die Aufenthaltsbehörde. Für reglementierte Berufe (Ärzte, Apotheker, Veterinäre, Architekten, Ziviltechniker, Rechtsanwälte): Die Berufsanerkennung erfolgt durch die zuständige Kammer (Österreichische Ärztekammer — ÖÄK für Ärzte, Bundeskammer der Ziviltechniker für Ingenieure und Architekten, Österreichische Rechtsanwaltskammer — ÖRAK für Rechtsanwälte). Gegebenenfalls sind Ausgleichslehrgänge oder Eignungsprüfungen zu absolvieren (Berufsanerkennungsgesetz, BGBl I Nr. 69/2016 §§17–22). Für nicht reglementierte Berufe: Eine formelle Anerkennung ist nicht zwingend, aber die AQ-Austria-Bewertungsbescheinigung wird empfohlen. Ohne Bewertung schätzt die Aufenthaltsbehörde die Punkte selbst ein — was zu Abzügen führen kann.
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