Antrag Erhöhte Familienbeihilfe Österreich
FLAG BGBl Nr. 376/1967 §8 Abs. 4–5 — Behinderung GdB ≥ 50 %
ANTRAG AUF ERHÖHTE FAMILIENBEIHILFE (Formular Beih 3)
gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) BGBl Nr. 376/1967, §8 Abs. 4 und 5 Finanzamt Österreich — Einreichung via FinanzOnline oder Post
1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] SVNR: [SVNR Antragsteller] Hauptwohnsitz: [Antragsteller Adresse] IBAN: [IBAN]
2. ANGABEN ZUM KIND MIT BEHINDERUNG
Name des Kindes: [Kind Name] SVNR des Kindes: [SVNR Kind] Geburtsdatum: [Kind Geburtsdatum] Art der Behinderung: [Behinderungsart] Festgestellter GdB: [GdB %] Eintritt der Behinderung: [Eintritt Behinderung]
3. BEILAGEN
Dem Antrag beigelegte Unterlagen: [Beilagen]
Das Finanzamt Österreich leitet den Antrag zur Begutachtung an das Sozialministeriumservice (SMS) weiter. Das SMS stellt den Grad der Behinderung gemäß Einschätzungsverordnung (EV) BGBl II Nr. 261/2010 fest.
4. ERKLÄRUNGEN
Der Antragsteller erklärt: 1. Die Behinderung ist gemäß medizinischen Unterlagen vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Studierenden: 25. Lebensjahr) eingetreten (FLAG §8 Abs. 5). 2. Alle Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß. 3. Änderungen des GdB oder der Behinderungssituation werden dem Finanzamt Österreich unverzüglich gemeldet (FLAG §26). 4. Der Antragsteller ist einverstanden, dass das Finanzamt Österreich die Unterlagen zum Zweck der Begutachtung an das Sozialministeriumservice (SMS) weiterleitet.
5. DATUM UND UNTERSCHRIFT
Antragsdatum: [Antragsdatum]
________________________________ Unterschrift des Antragstellers [Antragsteller Name]
Antragsteller / Erziehungsberechtigter
________________
Signature
Was ist Antrag Erhöhte Familienbeihilfe Österreich?
Der Antrag Erhöhte Familienbeihilfe ist ein nach Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) BGBl Nr. 376/1967 i.d.g.F., Paragraph 8 Absatz 4 und 5 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die rechtliche Grundlage bildet FLAG Paragraph 8 Absatz 4 in Verbindung mit dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl Nr. 22/1970 und dem Bundesbehindertengesetz (BBG) BGBl Nr. 283/1990. Die Beurteilung des Grads der Behinderung erfolgt durch das Sozialministeriumservice (SMS), eine Bundesbehörde im Geschaeftsbereich des Sozialministeriums, auf Basis der Einschätzungsverordnung (EV) BGBl II Nr. 261/2010. Das Sozialministeriumservice prüft die medizinischen Unterlagen und erstellt ein Sachverständigen gutachten; das Finanzamt Österreich entscheidet sodann über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Die erhöhte Familienbeihilfe ist von der regulären Familienbeihilfe zu unterscheiden: Während die reguläre Familienbeihilfe gemäss FLAG Paragraph 2 mit dem vollendeten 18. Lebensjahr endet (ausser bei Berufsausbildung bis 24 Jahre), wird die erhöhte Familienbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt gewährt. Diese Leistung dient als sozialer Ausgleich für die erhöhten Kosten, die Familien durch die Betreuung und Förderung eines Kindes mit Behinderung entstehen: Therapiekosten, behindertengerechte Ausstattung, Sonderpädagogik und ständige Pflege- und Betreuungsleistungen.
Hinweis: Zusätzlich zur erhöhten Familienbeihilfe können Familien mit einem behinderten Kind auch Pflegegeld gemäss Bundespflegegeldgesetz (BPGG) BGBl Nr. 110/1993 beantragen. Beide Leistungen können nebeneinander bezogen werden; sie schliessen sich nicht aus.
Die erhebliche Behinderung wird gemäss der Einschätzungsverordnung (EV) BGBl II Nr. 261/2010 nach einem standardisierten Punktesystem beurteilt, das auf den Richtlinien der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) basiert. Typische Behinderungsarten mit einem GdB von mindestens 50 Prozent, die zur erhöhten Familienbeihilfe berechtigen, sind unter anderem: Trisomie 21 (Downsyndrom, typisch GdB 80 Prozent), schwere Autismus-Spektrum-Störung (gemäss ICD-10 F84, GdB 50 bis 100 Prozent je nach Schwere), Zerebralparese (GdB 50 bis 100 Prozent), angeborene Herzfehler nach operativer Korrektur (GdB 30 bis 60 Prozent), schwere Epilepsie (GdB 50 bis 80 Prozent), sowie vollständiger Hörverlust oder Sehverlust (GdB 80 Prozent). Das Sozialministeriumservice beurteilt den konkreten Fall durch einen Amtsarzt; ein Gegengutachten eines Facharztes ist im Beschwerdefall stets zulässig und oft entscheidend. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, SMS) mit Landesstellen in allen neun Bundesländern ist allein zuständig für die gutachterliche Feststellung des Grads der Behinderung und damit die entscheidende Instanz bei jedem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe in Österreich.
Wann brauchen Sie Antrag Erhöhte Familienbeihilfe Österreich?
Ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe Österreich gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 4 ist in folgenden Situationen zu stellen:
Nach Feststellung einer erheblichen Behinderung im Kindes- oder Jugendalter: Wenn bei einem Kind eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent diagnostiziert wird, sollten die Eltern sofort nach Vorliegen der ärztlichen Diagnose und Unterlagen den Antrag stellen. Die Beihilfe wird gemäss FLAG Paragraph 10 Absatz 3 bis zu fünf Jahre rückwirkend gewährt; eine frühe Antragstellung ist daher finanziell vorteilhaft.
Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet und keine Berufsausbildung absolviert: Die reguläre Familienbeihilfe endet normalerweise mit dem 18. Geburtstag (ohne Ausbildung). Für Kinder mit Behinderung läuft die erhöhte Familienbeihilfe dagegen weiter, sofern die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist und dauerhaft vorliegt. Ohne einen gesonderten Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wird die reguläre Zahlung eingestellt.
Bei nachträglicher Verschlechterung der Behinderung: Wenn ein bereits bestehendes Gutachten des Sozialministeriumservice einen GdB unter 50 Prozent ergeben hat, die Behinderung aber später erheblich schlechter wird, kann ein Neuantrag mit aktuellen medizinischen Unterlagen gestellt werden. Das Sozialministeriumservice erstellt dann ein neues Gutachten.
Bei Einspruch gegen ein negatives Gutachten: Wenn das Sozialministeriumservice einen GdB unter 50 Prozent feststellt, können Eltern innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Bundesverwaltungsgericht erheben und ein Gegengutachten eines Facharztes vorlegen.
Bei Adoptiv- oder Pflegekindern: Adoptiv- und Pflegekinder sind österreichischen leiblichen Kindern gleichgestellt; der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gilt auch für sie, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Feststellung der Behinderung nach dem 18., aber vor dem 21. Lebensjahr (oder bei Studierenden vor dem 25. Lebensjahr): Auch wenn eine Behinderung erst im jungen Erwachsenenalter diagnostiziert wird, kann die erhöhte Familienbeihilfe beantragt werden, sofern der Eintritt der Behinderung vor dem 21. Lebensjahr medizinisch nachgewiesen ist. Bei chronisch progredienten Erkrankungen (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn, schwere Epilepsie) gilt der Zeitpunkt der gesicherten Erstdiagnose als massgeblich, auch wenn der GdB erst später 50 Prozent erreicht hat. Rückwirkend ist der Antrag bis zu fünf Jahre gemäss FLAG Paragraph 10 Absatz 3 möglich.
Was gehört in Ihr Antrag Erhöhte Familienbeihilfe Österreich?
Ein vollständiger Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe Österreich gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 4 umfasst folgende Kernelemente:
1. Persönliche Daten des Antragstellers (Elternteil oder Erziehungsberechtigter): Vollständiger Name, SVNR, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, IBAN für die monatliche Auszahlung sowie FinanzOnline-Zugangsdaten oder Bürgerkartenidentifikation.
2. Daten des behinderten Kindes: Vollständiger Name, SVNR des Kindes, Geburtsdatum, Wohnsitz des Kindes. Bei Volljaeahrigen ohne Sachwalterschaft muss das Kind selbst den Antrag stellen oder eine Vollmacht des gesetzlichen Vertreters beiliegen. Bei Sachwalterschaft oder Erwachsenenvertretung gemäss ABGB Paragraphen 246 ff. (in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes BGBl I Nr. 59/2017) ist ein Nachweis der Vertretungsbefugnis erforderlich.
3. Ärztliche Befunde und Diagnosen: Vollständige Sammlung aller relevanten ärztlichen Unterlagen, die den Grad der Behinderung belegen: fachliche Arztbriefe und Befundberichte (Neurologe, Psychiater, Orthopäde, Internist, Kinderarzt), Therapieberichte (Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Psychotherapie nach PsychThG BGBl Nr. 361/1990), Vorbefunde aus Krankenanstalten (Arztbrief nach Entlassung gemäss KAKuG BGBl Nr. 1/1957 Paragraph 26), bei Sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) ein Gutachten des Bildungspsychologischen Dienstes, sowie Nachweis eines Behindertenpass nach BBG Paragraph 42, sofern vorhanden.
4. Sachverständigenantrag beim Sozialministeriumservice (SMS): Das Finanzamt Österreich leitet den Antrag an das SMS weiter. Alternativ kann der Antrag auf Feststellung des Grads der Behinderung direkt beim SMS gestellt werden (online auf sozialministeriumservice.at oder in einer der Landesstellen). Das SMS fordert dann selbst alle Unterlagen an.
5. Nachweis des Eintrittsdatums der Behinderung: Der Grad der Behinderung muss gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 5 vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Studium vor dem 25.) eingetreten sein. Ein ärztlicher Nachweis des fruehesten Auftretens der Behinderung (z. B. Diagnose im Kindesalter, Erstbefund) ist daher zwingend.
6. Nachweis reguläre Familienbeihilfe: Die erhöhte Familienbeihilfe kann nur als Zuschlag zur regulären Familienbeihilfe gewährt werden. Wer reguläre Familienbeihilfe noch nicht beantragt hat, muss dies gleichzeitig nachholen (Formular Beih 1).
7. Bei Pflegebedarf: Nachweis über einen laufenden Pflegegeldantrag oder Pflegegeldbescheid gemäss BPGG BGBl Nr. 110/1993 ist zwar nicht zwingend, kann aber den Sachverhalt beim SMS erleichtern und die Einstufung beschleunigen.
Die Vorlage auf forms-legal.com erleichtert die systematische Zusammenstellung aller medizinischen und behördlichen Unterlagen für den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe Österreich.
Zusätzliche wichtige Kernelemente:
8. Nachweis der Dauerhaftigkeit der Behinderung: Das Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) muss explizit die Dauerhaftigkeit bestätigen (Prognose: Behinderung voraussichtlich dauernd). Bei vorueber gehenden Erkrankungen, die sich vollständig bessern, besteht kein Anspruch. Chronische Erkrankungen wie Trisomie 21, Zerebralparese und schwere Autismus-Spektrum-Störungen gelten stets als dauerhaft.
9. Gleichzeitiger Antrag auf reguläre Familienbeihilfe: Die erhöhte Familienbeihilfe ist ein Zuschlag zur regulären Familienbeihilfe; letztere muss separat beantragt werden (Formular Beih 1), sofern nicht bereits bewilligt. Beide Formulare können gleichzeitig auf FinanzOnline eingereicht werden.
10. Ergänzungsleistungen prüfen: Neben der erhöhten Familienbeihilfe können folgende Leistungen relevant sein: Pflegegeld gemäss BPGG BGBl Nr. 110/1993 (separat beim SMS oder PVA zu beantragen); Schulische Integration (SI) gemäss SchUG Paragraph 17 Absatz 3 an Regelschulen; Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF) gemäss SchUG Paragraph 8 Absatz 1 (Gutachten des Bildungspsychologischen Dienstes erforderlich); Unterstuetzungsleistungen der Länder (z. B. Österreichisches Zentrum für psychologische Gesundheit in Wien). Eine umfassende Beratung bieten Caritas Österreich, Lebenshilfe Österreich und Österreichischer Behindertenverband (OEBV).
Die Vorlage auf forms-legal.com strukturiert alle Unterlagen für den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe Österreich und hilft, die häufig unvollständigen medizinischen Unterlagen systematisch zu sammeln.
So füllen Sie Ihr Antrag Erhöhte Familienbeihilfe Österreich aus
Den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe Österreich stellt man in folgenden konkreten Schritten:
Schritt 1 - Medizinische Unterlagen sammeln: Vor der Antragstellung alle relevanten ärztlichen Befunde, Arztbriefe, Therapieberichte und Diagnosen des Kindes sammeln. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller und reibungsloser erfolgt die Begutachtung durch das Sozialministeriumservice (SMS).
Schritt 2 - Antrag auf FinanzOnline stellen: Den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe (Formular Beih 3) über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) stellen. Alternativ kann das Formular auf bmf.gv.at als PDF heruntergeladen und ausgefüllt werden. Die zuständige Stelle ist das Finanzamt Österreich (Dienststelle am Hauptwohnsitz des Antragstellers).
Schritt 3 - Weiterleitung an das Sozialministeriumservice: Das Finanzamt Österreich leitet den Antrag zur Begutachtung an das Sozialministeriumservice (SMS) weiter. Das SMS sendet dem Antragsteller ein Schreiben mit einer Aufforderung zur Vorlage der medizinischen Unterlagen sowie ggf. mit einem Termin für eine persönliche Untersuchung durch einen Amtsarzt.
Schritt 4 - Begutachtung durch das Sozialministeriumservice: Das SMS prüft alle Unterlagen und erstellt ein Sachverständigen gutachten über den Grad der Behinderung gemäss Einschätzungsverordnung BGBl II Nr. 261/2010. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei bis sechs Monate; bei dringenden Fällen (Erstbeantragung kurz vor dem 18. Geburtstag) sollte dies dem SMS mitgeteilt werden.
Schritt 5 - Bescheid des Finanzamts Österreich: Nach Vorliegen des Gutachtens erlasst das Finanzamt Österreich einen Bescheid gemäss AVG BGBl Nr. 51/1991. Bei einem GdB von 50 Prozent oder mehr und Eintritt der Behinderung vor dem 21. Lebensjahr wird die erhöhte Familienbeihilfe bewilligt. Bei Ablehnung ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.
Schritt 6 - Auszahlung rückwirkend und laufend: Die erhöhte Familienbeihilfe wird rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung (max. fünf Jahre) ausgezahlt. Die laufende monatliche Auszahlung auf das hinterlegte IBAN-Konto erfolgt automatisch zusammen mit der regulären Familienbeihilfe.
Schritt 7 - Regelmässige Nachbegutachtung: Das SMS kann eine Nachbegutachtung anordnen, wenn die Behinderung nicht als dauerhaft eingestuft wurde. In diesem Fall muss rechtzeitig vor Ablauf ein Antrag auf Verlangering mit aktuellen Unterlagen eingereicht werden.
Wichtiger Hinweis für verspätete Antragstellungen: Wer erst nach mehreren Jahren erfahrt, dass ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestand, kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gemäss FLAG Paragraph 10 Absatz 3 nachfordern. Dafuer müssen alte medizinische Befunde und Arztbriefe zusammengestellt werden, die den GdB von mindestens 50 Prozent und den Eintritt vor dem 21. Lebensjahr für den relevanten Zeitraum belegen. Kostenlose Unterstützung bieten die Arbeiterkammer Österreich (AK) und Lebenshilfe Österreich.
Rechtliche Anforderungen für Antrag Erhöhte Familienbeihilfe Österreich
Folgende rechtliche Voraussetzungen müssen gemäss FLAG für die erhöhte Familienbeihilfe in Österreich erfüllt sein:
1. Regulaere Familienbeihilfe als Grundvoraussetzung gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 4: Die erhöhte Familienbeihilfe ist ein Zuschlag zur regulären Familienbeihilfe; sie setzt voraus, dass auch reguläre Familienbeihilfe beantragt und bewilligt wurde oder gleichzeitig beantragt wird.
2. Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 4 i.V.m. BEinstG: Der Grad der Behinderung (GdB) muss durch ein Sachverständigen gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) festgestellt werden. Massgeblich ist die Einschätzungsverordnung (EV) BGBl II Nr. 261/2010, die für verschiedene Behinderungsarten Richtsätze vorschreibt (z. B. Verlust eines Arms = 50 Prozent, schwere geistige Behinderung = 80 bis 100 Prozent, Trisomie 21 = in der Regel 80 Prozent).
3. Eintritt der Behinderung vor dem 21. Lebensjahr gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 5: Der Grad der Behinderung muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Studentinnen und Studenten, die sich in Berufsausbildung befinden: vor dem 25. Lebensjahr) eingetreten sein und dauerhaft vorliegen.
4. Dauerhaftigkeit der Behinderung: Eine vorueber gehende Erkrankung oder Verletzung ergibt keinen Anspruch. Die Behinderung muss voraussichtlich dauerhaft sein (mindestens drei Jahre) oder eine dauerhaft beeintraechtigende Grunderkrankung vorliegen (z. B. Epilepsie, Autismus-Spektrum-Störung, Zerebralparese, congenitale Herzfehler).
5. Anspruchsvoraussetzungen der regulären Familienbeihilfe gemäss FLAG Paragraphen 2 bis 5: Alle allgemeinen Voraussetzungen der Familienbeihilfe gelten auch für die erhöhte Familienbeihilfe (Hauptwohnsitz in Österreich oder EU, Haushaltszugehörigkeit, Staatsbuergerschaft oder Aufenthaltsrecht).
6. Negativvoraussetzung: Kein gleichzeitiger Anspruch in einem anderen EU-Staat (EU-Koordinierungsverordnung Art. 68 VO 883/2004) oder entsprechende Differenzzahlung.
Zusätzliche Rechtslage: Gemäss VwGH-Judikatur (z. B. VwGH 19.11.2002, 97/14/0170) ist massgeblicher Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung jener, zu dem der Grad der Behinderung erstmals 50 Prozent erreicht hat. Das OLG-Judikat zum BEinstG-Begriff der Behinderung (dauerhaft im Sinne von mehr als drei Jahren) gilt entsprechend auch im FLAG-Kontext. Angehörige können bei Sachwalterschaft (bzw. Erwachsenenvertretung gemäss ABGB Paragraph 268) im Namen des behinderten Erwachsenen den Antrag stellen; die Vertretungsbefugnis muss urkundlich belegt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Antrag Erhöhte Familienbeihilfe Österreich
Häufige Fehler beim Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe Österreich und wie man sie vermeidet:
Zu späte Antragstellung: Der Anspruch besteht rückwirkend nur für fünf Jahre gemäss FLAG Paragraph 10 Absatz 3. Wer spät erfährt, dass ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestand, verliert Anspruchsjahre, die länger als fünf Jahre zurückliegen. Lösung: Unmittelbar nach Diagnose einer erheblichen Behinderung den Antrag stellen.
Unvollständige medizinische Unterlagen: Das Sozialministeriumservice (SMS) benötigt vollständige Befundsammlung. Werden Unterlagen nachgereicht, verlängert sich die Bearbeitungszeit erheblich. Lösung: Vor Antragstellung alle Facharztbriefe, Therapieberichte und Krankenhausbefunde sammeln und chronologisch ordnen.
Keine Meldung bei Änderung des GdB: Wenn sich der Gesundheitszustand des Kindes deutlich verbessert und der GdB unter 50 Prozent fällt, muss dies dem Finanzamt Österreich gemeldet werden. Unterlassung führt zu Rückforderungen nach FLAG Paragraph 26. Umgekehrt: Bei Verschlechterung kann ein Neuantrag höhere Leistungen ermöglichen.
Verwechslung mit Pflegegeld: Manche Eltern beantragen nur das Pflegegeld gemäss BPGG, vergessen aber die erhöhte Familienbeihilfe. Beide Leistungen sind unabhängig voneinander und können nebeneinander bezogen werden. Lösung: Beide Anträge gleichzeitig stellen.
Kein Einspruch bei falscher Einstufung: Wenn das SMS einen GdB unter 50 Prozent feststellt, obwohl die Behinderung schwerer ist, können Eltern innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen und ein Privatgutachten eines Facharztes vorlegen. Die Arbeiterkammer Österreich (AK) bietet kostenlose Unterstützung bei der Formulierung der Beschwerde.
Kein Antrag auf Pflegegeld gestellt: Viele Familien, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, wissen nicht, dass sie zusätzlich Pflegegeld gemäss BPGG BGBl Nr. 110/1993 beantragen können. Das Pflegegeld deckt den erhöhten Betreuungsaufwand ab und beträgt 2024 je nach Pflegestufe 192,00 bis 1.842,80 Euro monatlich. Lösung: Gleichzeitig mit dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe beim Sozialministeriumservice auch den Pflegegeldantrag stellen.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Antrag Erhöhte Familienbeihilfe Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/erhoehte-familienbeihilfe-oesterreich
"Antrag Erhöhte Familienbeihilfe Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/erhoehte-familienbeihilfe-oesterreich.
@misc{formslegal-erhoehte-familienbeihilfe-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Antrag Erhöhte Familienbeihilfe Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/erhoehte-familienbeihilfe-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Die erhöhte Familienbeihilfe gemäss FLAG BGBl Nr. 376/1967 Paragraph 8 Absatz 4 ist ein monatlicher Zuschlag zur regulären Familienbeihilfe für Kinder mit erheblicher Behinderung. Anspruchsberechtigt sind Eltern oder Erziehungsberechtigte eines Kindes, das einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent aufweist, wobei die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bei Studierenden vor dem 25. Lebensjahr) eingetreten sein muss und dauerhaft vorliegen muss. Der GdB wird vom Sozialministeriumservice (SMS) nach der Einschätzungsverordnung BGBl II Nr. 261/2010 gutachterlich festgestellt. Die Beihilfe beträgt 2024 zusätzlich 168,20 Euro monatlich und wird zeitlich unbegrenzt gewährt - auch nach dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Die erhöhte Familienbeihilfe kann nicht ohne reguläre Familienbeihilfe beantragt werden; beide Anträge können gleichzeitig gestellt werden.
Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 4 in der geltenden Fassung für 2024 einen fixen monatlichen Zuschlag von 168,20 Euro pro behindertem Kind. Dieser Betrag kommt zur regulären Familienbeihilfe hinzu, deren Höhe sich nach dem Alter des Kindes richtet: für Kinder unter 3 Jahren 131,40 Euro, 3 bis 10 Jahre 140,40 Euro, 10 bis 19 Jahre 163,70 Euro, ab 19 Jahren 189,40 Euro. Für ein Kind mit Behinderung über 19 Jahre ergibt sich beispielsweise eine monatliche Gesamtleistung von 189,40 + 168,20 = 357,60 Euro (zzgl. Kinderabsetzbetrag 67,80 Euro), also 425,40 Euro monatlich insgesamt. Bei mehreren Kindern mit Behinderung wird für jedes Kind separat gerechnet. Hinzu kann Pflegegeld gemäss BPGG BGBl Nr. 110/1993 kommen (unabhängig davon); Pflegegeld Stufe 1 beträgt 2024 192,00 Euro monatlich, die Stufen steigen mit dem Pflegebedarf.
Wenn der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich eingeht, wird er zur Begutachtung an das Sozialministeriumservice (SMS) weitergeleitet. Das SMS sendet dem Antragsteller ein Schreiben mit der Aufforderung, medizinische Unterlagen (Befundberichte, Arztbriefe, Therapieberichte) einzureichen. In vielen Fällen wird auch eine persönliche Untersuchung des Kindes durch einen Amtsarzt veranlasst. Der Amtsarzt erstellt ein Sachverständigen gutachten nach der Einschätzungsverordnung (EV) BGBl II Nr. 261/2010, die für verschiedene Behinderungstypen Richtsätze vorschreibt. Das Gutachten wird dem Finanzamt Österreich übermittelt; das Finanzamt erlasst sodann den Bescheid. Die gesamte Bearbeitungszeit beträgt drei bis sechs Monate. Eltern können das Gutachten einsehen und bei inhaltlichen Fehlern innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen; ein Gegengutachten eines Facharztes kann die Beschwerde wesentlich stärken.
Ja, gemäss FLAG Paragraph 10 Absatz 3 ist eine rückwirkende Antragstellung bis zu fünf Jahre möglich. Wer erst spät erfährt, dass sein Kind seit Jahren Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gehabt hätte, kann den Antrag riickwirkend für bis zu fünf Kalenderjahre stellen. Voraussetzung ist, dass für den rueckzurechnenden Zeitraum medizinische Nachweise über das Vorliegen des GdB von mindestens 50 Prozent erbracht werden können. Dabei muss der Eintritt der Behinderung vor dem 21. Lebensjahr nachgewiesen werden - was bei angeborenen Behinderungen (z. B. Trisomie 21, kongenitale Herzfehler, Zerebralparese) in der Regel durch alte Arztbriefe problemlos möglich ist. Das Finanzamt Österreich zahlt den ermittelten Betrag für die vergangenen fünf Jahre in einer Summe nach; diese Einmalzahlung ist steuerfrei und wird nicht auf das Einkommen des Elternteils angerechnet.
Wenn das Sozialministeriumservice (SMS) in seinem Gutachten einen Grad der Behinderung (GdB) unter 50 Prozent feststellt, lehnt das Finanzamt Österreich den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab und erlasst einen Abweisungsbescheid gemäss AVG BGBl Nr. 51/1991. Gegen diesen Bescheid können Eltern innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäss BVwGG BGBl I Nr. 10/2013 erheben. Im Beschwerdeverfahren ist es ratsam, ein Gegengutachten eines Facharztes (z. B. Neurologe, Psychiater, Kinderorthopädie) einzuholen, das den GdB höher einstuft. Das BVwG kann das Verfahren an das SMS zur Neubeurteilung zurueckverweisen oder selbst entscheiden. Kostenlose Unterstützung bei der Formulierung der Beschwerde bietet die Arbeiterkammer Österreich (AK); Beratungstermine sind kostenlos.
Ja, erhöhte Familienbeihilfe gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 4 und Pflegegeld gemäss Bundespflegegeldgesetz (BPGG) BGBl Nr. 110/1993 können gleichzeitig bezogen werden; sie schliessen sich nicht gegenseitig aus. Die erhöhte Familienbeihilfe ist eine Transferleistung für Familien und wird als Zuschlag zur regulären Familienbeihilfe ausgezahlt. Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung, die den erhöhten Betreuungs- und Pflegebedarf des behinderten Kindes pauschal abgilt: Stufe 1 (2024: 192,00 Euro monatlich) bis Stufe 7 (2024: 1.842,80 Euro monatlich). Das Pflegegeld wird vom Finanzamt Österreich oder der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) verwaltet; der Antrag ist separat beim SMS zu stellen. Beide Leistungen zusammen können für Familien mit schwerbehinderten Kindern eine wesentliche finanzielle Entlastung darstellen und sollten immer gemeinsam beantragt werden.
Bei Kindern mit Behinderung endet die erhöhte Familienbeihilfe gemäss FLAG Paragraph 8 Absatz 4 nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag, sofern die Behinderung dauerhaft vorliegt und vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Anders als die reguläre Familienbeihilfe, die nach dem 18. Geburtstag eine aktive Berufsausbildung erfordert, wird die erhöhte Familienbeihilfe weiter ausgezahlt, auch wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Voraussetzung ist, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung dauerhaft ausser Stande ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Dieser Umstand muss in der Regel durch ein Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) bestätigt werden. Eltern sollten daher spätestens drei Monate vor dem 18. Geburtstag des Kindes sicherstellen, dass das aktuelle SMS-Gutachten die Dauerhaftigkeit der Behinderung und die vollstandige Erwerbsunfaehigkeit bestätig; bei Bedarf einen Verlangenerungsantrag stellen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Antrag Familienbeihilfe Österreich
Amtlicher Antrag auf Familienbeihilfe gemaess Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) BGBl Nr. 376/1967. Staatliche Transferleistung pro Kind pro Monat; bis 189,40 Euro monatlich; nicht rueckzahlbar. Antrag via FinanzOnline oder Formular Beih 1.
Förderantrag Klimafonds Österreich
Amtlicher Foerderantrag an den Klima- und Energiefonds (KEFF) gemaess KlimafondsG BGBl I Nr. 40/2007 fuer Klimaschutz- und Energieeffizienzprojekte. Kostenlose Vorlage fuer Unternehmen, Gemeinden und NPOs in Oesterreich.