Förderantrag Klimafonds Österreich
KlimafondsG BGBl I Nr. 40/2007; KEFF-Förderung
FÖRDERANTRAG — KLIMAFONDS ÖSTERREICH
gemäß Klimafonds-Gesetzes (KlimafondsG) BGBl I Nr. 40/2007 i.d.g.F.
1. ANTRAGSTELLER
Name / Firmenwortlaut: [Antragsteller Name] Adresse: [Antragsteller Adresse] E-Mail: [E-Mail] UID / Steuernummer: [UID / Steuernummer]
2. PROJEKTDATEN
Projekttitel: [Projekttitel] Förderbereich (KlimafondsG §2): [Förderbereich] Geplanter Projektbeginn: [Projektstart] Geplantes Projektende: [Projektende]
Projektbeschreibung: [Projektbeschreibung]
3. FINANZIERUNGSPLAN
Gesamtprojektkosten (brutto): [Gesamtkosten EUR] EUR Beantragter Förderungsbetrag: [Förderungsbetrag EUR] EUR Eigenfinanzierungsanteil: [Eigenfinanzierung EUR] EUR
Der Antragsteller bestätigt, dass der Eigenfinanzierungsanteil aus eigenen Mitteln gesichert ist und keine Doppelförderung für dieselben Kosten aus anderen öffentlichen Mitteln beantragt wird (Kumulierungsverbot gemäß KlimafondsG §7).
4. ERKLÄRUNGEN
Der Antragsteller erklärt ausdrücklich: 1. Alle Angaben in diesem Antrag entsprechen der Wahrheit und sind vollständig. 2. Das Projekt beginnt nicht vor dem Datum der Förderentscheidung durch den Klimafonds Österreich (keine rückwirkende Förderung gemäß KlimafondsG §5). 3. Über das Projekt wird keine weiteren Förderung aus dem Umweltförderungsgesetz (UFG) für dieselben Maßnahmen beantragt. 4. Der Antragsteller ist mit der Übermittlung der Projektdaten an das KEFF-Netzwerk und an den Rechnungshof (gemäß Rechnungshofgesetz 1948) einverstanden.
5. DATUM UND UNTERSCHRIFT
Ort, Datum: [Antragsdatum]
________________________________ Unterschrift des Antragstellers [Antragsteller Name]
Antragsteller / Antragstellerin
________________
Signature
Was ist Förderantrag Klimafonds Österreich?
Der Förderantrag Klimafonds ist ein nach Klimafonds-Gesetz (KlimafondsG) BGBl I Nr. 40/2007 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Rechtliche Grundlagen für die Fördervergabe bilden neben dem KlimafondsG das Bundesgesetz über die Vergabe von Bundes-Förderungen (BFVG) BGBl Nr. 208/1973, die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO, EU-Verordnung Nr. 651/2014) sowie die jeweiligen Programmleitlinien, die der KEFF für jeden Call (Einreichrunde) gesondert auf dem Webportal ecall.klimafonds.gv.at veröffentlicht. Jede Einreichrunde hat eigene Fristen, Förderquoten, Mindest- und Hoechstprojektvolumina sowie spezifische Definitionen der förderfähigen Massnahmen.
Zu den bekanntesten Programmen des Klima- und Energiefonds Österreich gehören klimaaktiv mobil (Förderung klimafreundlicher Fahrzeuge, Ladeinfrastruktur nach ElWG BGBl I Nr. 49/2022 und Mobilitätskonzepte für Unternehmen und Gemeinden), Energieforschung (Grundlagen- und angewandte Forschung zu Photovoltaik, Wasserstofftechnologien und Batteriespeichern), Smart Cities der Zukunft (systemische Klimaloesungen für Städte und Gemeinden mit integrierten Energiekonzepten), Mustersanierung (thermische Sanierung von Mehrparteienhäusern als Demonstrationsprojekte mit hohem Vorbildcharakter für den Wohnungsbau) sowie Impulsfoerderungen für Gemeinden und Aktivitäten des Klimabuendnis Österreich. Alle diese Programme setzen die ambitionierten Klimaziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) BGBl I Nr. 150/2021 um, das bis 2030 eine vollständige Stromversorgung Österreichs aus erneuerbaren Quellen vorsieht.
Antragsberechtigt beim KEFF sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich. Dazu zählen Unternehmen jeder Rechtsform (GmbH, AG, OG, KG, eingetragene Unternehmerin oder eingetragener Unternehmer), Gemeinden und Gemeindeverbände, Landesregierungen, Forschungseinrichtungen nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) BGBl I Nr. 120/2002 (Technische Universität Wien, Universität für Bodenkultur Wien, Universität Graz), ausseruniversitäre Institute wie das AIT Austrian Institute of Technology sowie Non-Profit-Organisationen (Vereine nach VerG 2002 BGBl I Nr. 66/2002 und gemeinnützige Gesellschaften). Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäss den EU-Beihilferegeln (Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2014/C 249/01) sowie Antragsteller, die einem laufenden Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO) RGBl Nr. 337/1914 unterliegen.
Das gesamte Antragsverfahren beim KEFF läuft vollständig digital über das eCall-System ab. Nach Registrierung auf ecall.klimafonds.gv.at wählt der Antragsteller das passende Programm aus, befüllt alle Pflichtfelder des Antragsformulars, lädt die erforderlichen Beilagen (Firmenbuchauszug, Kostenvoranschläge, Baugenehmigungen, CO2-Kalkulation) hoch und reicht den Antrag innerhalb der Einreichfrist ein. Die Förderquoten betragen typischerweise 30 bis 50 Prozent der förderfähigen Netto-Kosten für Unternehmen und bis zu 70 bis 80 Prozent für Gemeinden und gemeinnützige Organisationen. Die Bewilligung erfolgt durch den Aufsichtsrat des KEFF auf Basis fachlicher Gutachten der Österreichischen Forschungsfoerderungsgesellschaft (FFG), der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) als beauftragte Abwicklungsstellen. Abgelehnte Projekte haben keinen Rechtsanspruch auf Förderung; ein Widerspruch gemäss Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist nicht möglich, jedoch kann eine inhaltliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Ablehnung abgegeben werden.
Wann brauchen Sie Förderantrag Klimafonds Österreich?
Ein Förderantrag beim Klimafonds Österreich ist dann erforderlich oder sinnvoll, wenn ein Klimaschutz- oder Energieeffizienzprojekt geplant ist, das öffentliche Förderung benötigt. Die zentrale Voraussetzung: Der Antrag muss VOR Projektbeginn gestellt und vom KEFF schriftlich bewilligt werden. Projektbeginn meint jede verbindliche Auftragserteilung, jeder Vertragsabschluss mit einem Planer oder Lieferanten sowie der Baubeginn. Nachträgliche Förderanträge für bereits begonnene oder abgeschlossene Projekte lehnt der KEFF gemäss BFVG Paragraph 2 konsequent ab.
Konkrete Anwendungsfälle für den Förderantrag Klimafonds Österreich sind folgende Szenarien:
Erneuerbare-Energie-Anlagen: Gemeinden, Unternehmen oder Energiegemeinschaften gemäss Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) BGBl I Nr. 150/2021 (ElWOG 2010, Paragraphen 16c bis 16e) planen Photovoltaik-Grossanlagen, Windkraftprojekte, Biomasse-Heizwerke oder Geothermieanlagen. Förderprogramme wie klimaaktiv mobil oder Smart Cities der Zukunft stehen bereit.
Klimafreundliche Mobilität: Gemeinden, Tourismusbetriebe oder Unternehmen führen Elektrofahrzeugflotten, öffentliche Ladeinfrastruktur (Wallboxen, Schnellladestationen nach ElWG BGBl I Nr. 49/2022) oder klimaaktiv mobil-konforme Mobilitätslösungen ein. Hierfür ist das Programm klimaaktiv mobil des KEFF massgeschneidert.
Thermische Gebäudesanierung: Wohnbaugesellschaften, Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV nach Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz WGG) oder gewerbliche Immobilieneigentümer planen thermische Sanierungen, Heizungsumstellungen auf Wärmepumpen oder den Anschluss an Fernwaerme gemäss dem österreichischen Erneuerbarenpflichtwechsel.
Forschungs- und Entwicklungsprojekte: Universitäten, Fachhochschulen und ausseruniversitäre Institute (AIT Austrian Institute of Technology, TU Graz, Universität Wien) sowie Unternehmen treiben angewandte Klimaforschung zu Wasserstofftechnologien, Batteriespeichern oder CO2-Abscheidung voran. Die Abwicklung erfolgt durch die Österreichische Forschungsfoerderungsgesellschaft (FFG) gemäss AGVO Artikel 25.
Bildungs- und Bewusstseinsbildungsprojekte: NPOs, Schulen und Klimabuendnis-Österreich-Gemeinden setzen Klimabildungsprogramme oder Nachhaltigkeitskommunikationskampagnen um und können dafür KEFF-Impulsfoerderungen beantragen.
Smart-City-Konzepte: Grössere Städte und Gemeinden entwickeln integrierte Energiekonzepte, Stadtentwicklungspläne mit Klimabezug oder systemische Lebensqualitätsprojekte im Rahmen des Programms Smart Cities der Zukunft des KEFF.
Die Einreichfristen variieren je Programm und werden auf klimafonds.gv.at regelmässig veröffentlicht. Einige Programme laufen als fortlaufende Calls (rolling calls), andere haben fixe Einreichstichtage. Antragsteller sollten frühzeitig, mindestens zwei bis drei Monate vor dem gewünschten Projektstart, die aktuellen Call-Informationen prüfen und bei Unklarheiten die KEFF-Geschäftsstelle (Wien 1, Gumpendorfer Strasse 5) kontaktieren.
Was gehört in Ihr Förderantrag Klimafonds Österreich?
Ein vollständiger Förderantrag Klimafonds Österreich muss folgende Kernelemente enthalten:
1. Antragstellerdaten: Vollständiger Name oder Firma, Rechtsform (GmbH, AG, OG, KG, eingetragene Unternehmerin oder eingetragener Unternehmer, Verein, Gemeinde, natürliche Person), Firmenbuchnummer für eingetragene Unternehmen (abrufbar beim zuständigen Bezirksgericht oder unter firmenbuch.at) oder ZVR-Zahl für Vereine (vereinsregister.gv.at), UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen), Kontaktperson mit vollständiger E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie IBAN für die spätere Förderüberweisung.
2. Projektbeschreibung: Detaillierte Darstellung des Projekts mit vollständigem Projektstandort (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Katastralgemeinde-Nummer), genauer Projektdauer (Beginn- und Enddatum gemäss den Vorgaben der jeweiligen Call-Leitlinien), praezisenr technischen Spezifikationen (z. B. Kilowatt-Peak-Leistung der PV-Anlage, Anzahl der Ladestationen und deren Anschlussleistung, Heizlast in kW bei Wärmepumpen), erwartete jährliche CO2-Reduktion in Tonnen CO2-Äquivalent sowie erwartete Gesamteinsparung über die gesamte Projektlaufzeit.
3. Kostenplan: Lueckenlose Auflistung aller förderfähigen Kosten nach Kostenkategorien. Investitionskosten für Anlagen, Maschinen oder Fahrzeuge (Kaufpreise gemäss Kostenvoranschlaegen), Planungskosten (max. bestimmter Prozentsatz der Investitionskosten), Beratungskosten (Energieberatung, technische Planung), Personalkosten in Forschungsprojekten (gemäss EUREKA-Standard und FFG-Richtlinien). Ausdrücklich nicht förderfähig: Grundstücks- und Liegenschaftskosten, Eigenleistungen ohne lückenlose Zeiterfassung, Umsatzsteuer für Vorsteuerabzugsberechtigte gemäss UStG 1994 Paragraph 12, laufende Betriebskosten, Kosten die vor Bewilligung des Förderantrags angefallen sind.
4. Finanzierungsplan: Schluesseliger Nachweis der Gesamtfinanzierung aus Eigenmitteln (Bankkontoauszug oder Bestätigung des Eigenkapitals), Fremdkapital (Kreditangebot oder Kreditvertrag der Hausbank) und sonstigen Förderungen. Kumulierung mit anderen Bundesförderungen (aws Umweltförderung Inland, Kommunalkredit KPC, ERP-Umweltfonds) muss innerhalb der AGVO-Obergrenzen liegen, Artikel 41 für erneuerbare Energie, Artikel 46 für Energieeffizienz, gemäss Kumulierungsregel nach BFVG Paragraph 20.
5. Nachweise und Beilagen: Aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als drei Monate), aktuelle Bonitätsauskunft (KSV1870 oder Bisnode/Dun und Bradstreet), Unternehmensprofil (Geschäftsbericht oder Kurzbeschreibung), relevante behördliche Genehmigungen nach der jeweiligen Landesbauordnung (Wiener Bauordnung WBO, Niederösterreichische Bauordnung NOe BO 2014, Steiermaerkische Bauordnung, Tiroler Bauordnung 2022), Energieausweis gemäss OIB-Richtlinie 6 für Gebaeudeprojekte sowie Datenblattter der geplanten Anlagen.
6. Förderquotenberechnung: Ergibt sich aus den spezifischen Programmleitlinien und dem EU-Beihilferecht (AGVO). Für KMU gemäss EU-Empfehlung 2003/361/EG (max. 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz bis 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme bis 43 Mio. Euro) gelten um 10 bis 20 Prozentpunkte höhere Fördersätze als für Grossunternehmen. Für Gemeinden und NPOs sind weitgehend höhere Förderquoten möglich.
7. Monitoring- und Wirkungskonzept: Schluesseliger Nachweis, wie die erzielte Klimawirkung (CO2-Einsparung in Tonnen pro Jahr, Energieeinsparung in kWh) während und nach der Projektlaufzeit gemessen, dokumentiert und dem KEFF berichtet wird. Als Emissionsfaktoren sind die aktuellen Werte des Umweltbundesamts (UBA, Spittelauer Laende 5, 1090 Wien) zu verwenden.
Die Vorlage von forms-legal.com vereinfacht die lückenlose Erfassung aller Pflichtangaben in der vom KEFF erwarteten Gliederungsstruktur. Häufige Ablehnungsgründe wie fehlende Kostennachweise, nicht nachvollziehbare CO2-Berechnungen oder unvollständige Beilagensets werden durch die strukturierte Vorlage von vornherein vermieden. Zusätzlich erleichtert die Vorlage die Prüfung der Beihilfekonformität gemäss AGVO EU 651/2014, insbesondere für Energieprojekte nach Artikel 41 und Forschungsprojekte nach Artikel 25. Für die Gliederung aller Pflichtangaben empfiehlt die KEFF-Geschäftsstelle die vorgesehene Antragstruktur im eCall-System strikt einzuhalten und bei Fragen das Förderportal klimafonds.gv.at zu konsultieren.
So füllen Sie Ihr Förderantrag Klimafonds Österreich aus
Den Förderantrag Klimafonds Österreich füllt man in diesen acht Schritten aus:
Schritt 1 - Registrierung im eCall-System: Ein Benutzerkonto unter ecall.klimafonds.gv.at anlegen. Unternehmen benötigen dabei ihre UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und einen aktuellen Firmenbuchauszug (max. drei Monate alt). Gemeinden benötigen den Gemeinderatsbeschluss über das geplante Projekt und die schriftliche Bevollmächtigung der unterzeichnenden Person. Die Registrierung wird per E-Mail-Link bestätigt. Bei technischen Problemen steht die KEFF-Geschäftsstelle unter der Adresse Wien 1, Gumpendorfer Strasse 5, telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.
Schritt 2 - Programm auswählen: Im eCall-Dashboard das passende Förderprogramm auswählen und auf die aktuell offenen Calls (Einreichrunden) achten. Die Programmleitlinien müssen vollständig gelesen werden, da jedes Programm eigene Förderquoten, Mindest- und Hoechstprojektvolumina, spezifische Fördergegenstände und Einreichfristen festlegt.
Schritt 3 - Antragsdaten erfassen: Im Online-Formular zunächst die Stammdaten eingeben (Antragsteller, verantwortliche Projektleitung, Kontaktperson mit E-Mail). In der Projektbeschreibung die technischen Details klar und präzise schildern, da der KEFF-Gutachter das Projekt ohne Vorinformationen verstehen und bewerten muss. Fachbegriffe erklären, Abkürzungen ausschreiben.
Schritt 4 - Kostenaufstellung: Alle förderfähigen Kosten mit Netto-Betragen (d. h. ohne Umsatzsteuer, da vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die USt gemäss UStG 1994 Paragraph 12 nicht als förderfähig geltend machen dürfen) auflisten. Kostenvoranschläge von mindestens zwei unabhängigen Anbietern als PDF hochladen, maximal 10 MB je Datei.
Schritt 5 - CO2-Kalkulation: Erwartete jährliche CO2-Einsparung mit den aktuellen Emissionsfaktoren des Umweltbundesamts (UBA) berechnen. Strom-Emissionsfaktor Österreich 2024 ca. 159 g CO2eq je kWh (Residualmix); Erdgas ca. 202 g CO2eq je kWh; Heizöl extra leicht ca. 267 g CO2eq je kWh; Diesel für PKW ca. 2,61 kg CO2eq je Liter. Die Berechnung in einem transparenten Tabellenblatt dokumentieren und dem Antrag beilegen.
Schritt 6 - Beilagen hochladen: Firmenbuchauszug (nicht älter als drei Monate), aktuelle Bonitätsauskunft (KSV1870), behördliche Baugenehmigungen nach der jeweiligen Landesbauordnung, Lageplan im Massstab 1:1000, technische Datenblaetter der geförderten Anlagen oder Fahrzeuge.
Schritt 7 - Plausibilitätsprüfung und Einreichung: Vor dem endgültigen Absenden alle Angaben auf innere Widerspruchsfreiheit prüfen, insbesondere die Konsistenz zwischen Projektbeschreibung, Kostenplan, Finanzierungsplan und CO2-Berechnung. Nach Einreichung erhält man eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail mit dem Aktenzeichen des KEFF.
Schritt 8 - Fördervertrag und Berichterstattung: Nach positiver Bewilligung schliesst der KEFF einen Fördervertrag gemäss KlimafondsG Paragraphen 1 bis 3 mit dem Fördernehmer ab. Während der Projektlaufzeit sind Zwischenberichte einzureichen. Nach Projektabschluss folgt ein umfassender Endbericht mit lueckenlosen Kostenbelegen und dem Nachweis der erzielten Klimawirkung. Aufbewahrungspflicht für alle Unterlagen: 10 Jahre gemäss BFVG Paragraph 15.
Rechtliche Anforderungen für Förderantrag Klimafonds Österreich
Folgende rechtliche Voraussetzungen müssen für einen erfolgreichen Förderantrag Klimafonds Österreich erfüllt sein:
1. Antragsberechtigung gemäss KlimafondsG Paragraph 4: Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Sitz in Österreich, Gemeinden und Gemeindeverbände, Forschungseinrichtungen und Non-Profit-Organisationen. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der EU-Beihilferegeln (Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2014/C 249/01) befinden, sowie Antragsteller, über die ein laufendes Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO) RGBl Nr. 337/1914 eröffnet wurde.
2. Keine vorzeitige Projektrealisierung: Gemäss BFVG Paragraph 2 dürfen förderfähige Ausgaben erst nach schriftlicher Bewilligung des KEFF getätigt werden. Bereits Planungsleistungen, die über eine erste allgemeine Machbarkeitsstudie hinausgehen, können als Projektbeginn gewertet werden und zur Ablehnung des Förderantrags führen.
3. EU-Beihilfekonformität: Alle KEFF-Förderungen müssen entweder nach der AGVO (EU-Verordnung Nr. 651/2014, insbesondere Artikel 25 für Forschung und Entwicklung, Artikel 41 für erneuerbare Energieanlagen, Artikel 46 für Energieeffizienzmassnahmen in Gebäuden) oder nach dem De-minimis-Reglement (EU-Verordnung Nr. 1407/2013, maximal 300.000 Euro in drei Steuerjahren je Unternehmen) genehmigt sein.
4. Bonitäts- und Leistungsfähigkeitsnachweis: Antragsteller müssen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Eigenmittelfinanzierung des Projekts nachweisen, in der Regel durch Vorlage der Jahresabschlüsse der letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre und einer aktuellen Bankbestätigung. Bei Gemeinden genügt ein Gemeinderatsbeschluss, der die Eigenfinanzierung des Projekts aus dem Gemeindehaushalt bestätigt.
5. Fördervertragspflichten nach Bewilligung: Nach Bewilligung müssen alle im Fördervertrag vereinbarten Meilensteine und Berichtspflichten eingehalten werden. Nichterfüllung führt zur anteiligen oder vollständigen Rückforderung der ausgezahlten Förderung zuzüglich Zinsen nach BAO Paragraph 207. Aufbewahrungspflicht für sämtliche Projektunterlagen und Rechnungsbelege: mindestens 10 Jahre gemäss BFVG Paragraph 15.
6. Datenschutz und Prüfungsrechte: Antragsteller erklären sich mit der Prüfung durch den Bundesrechnungshof (RH gemäss B-VG Artikel 121 bis 126) und die EU-Finanzkontrollorgane (ECA, OLAF) einverstanden. Personenbezogene Daten werden nach DSG 2018 (BGBl I Nr. 165/1999 i.d.F. DSGVO-Anpassung 2018) und der DSGVO verarbeitet, wie in der Datenschutzerklärung des KEFF ausgeführt. Weitere Informationen zu Datenschutzrechten und Verarbeitungszwecken stellt die Datenschutzbehörde (DSB) unter dsb.gv.at sowie der KEFF unter klimafonds.gv.at bereit. Antragsteller können ihre Betroffenenrechte nach DSGVO Artikel 15 bis 22 jederzeit gegenüber dem KEFF geltend machen.
Häufige Fehler bei Ihrem Förderantrag Klimafonds Österreich
Häufige Fehler beim Förderantrag Klimafonds Österreich und wie man sie erfolgreich vermeidet:
Fehler 1 - Projektbeginn vor Antragstellung: Der häufigste und folgenreichste Fehler ist die vorzeitige Erteilung von Aufträgen oder der frühzeitige Baubeginn vor der Einreichung und Bewilligung des Förderantrags. Selbst Planungsleistungen, die über erste allgemeine Beratungsgespräche hinausgehen, werden vom KEFF als Projektbeginn gewertet und führen zur vollständigen Ablehnung des Antrags gemäss BFVG Paragraph 2. Lösung: Erst nach schriftlicher Bewilligung durch den KEFF konkrete Aufträge erteilen oder Verträge abschliessen.
Fehler 2 - Unvollständige Kostendokumentation: Fehlende oder veraltete Kostenvoranschläge, eine nicht klar erkennbare Netto-Brutto-Trennung bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern oder eine unklare Zuordnung von Kosten zu förderfähigen Kategorien führen häufig zu Nachforderungen oder zur Ablehnung des Antrags. Lösung: Kostenvoranschläge von mindestens zwei unabhängigen Anbietern beifügen und immer Netto-Betrage ausweisen gemäss UStG 1994 Paragraph 12.
Fehler 3 - Falsches Förderprogramm ausgewaehlt: Bei mehreren parallel laufenden KEFF-Programmen wird häufig das falsche ausgewaehlt (z. B. klimaaktiv mobil für ein reines F-und-E-Projekt oder Mustersanierung für ein Industriegebäude). Anträge werden vom KEFF nicht automatisch in das richtige Programm umgeleitet. Lösung: Programmleitlinien sorgfältig und vollständig lesen; bei Unsicherheit die KEFF-Hotline kontaktieren.
Fehler 4 - Kumulierungsfehler: Wenn ein Projekt bereits durch andere Bundesförderungen (aws Umweltförderung Inland, Kommunalkredit Public Consulting KPC, ERP-Umwelt- und Wasserfonds) gefoerdert wird, muss die Gesamtförderintensität innerhalb der AGVO-Obergrenzen liegen. Fehlende oder falsche Angaben zur Kumulierung gemäss BFVG Paragraph 20 führen zur nachträglichen vollständigen Rückforderung aller erhaltenen Förderungen.
Fehler 5 - Abgelaufener oder fehlender Firmenbuchauszug: Der Firmenbuchauszug darf zum Einreichzeitpunkt nicht älter als drei Monate sein. Abrufbar beim zuständigen Bezirksgericht oder unter firmenbuch.at. Vereine müssen einen aktuellen ZVR-Auszug vom Vereinsregister (vereinsregister.gv.at) beilegen.
Fehler 6 - Unrealistische oder fehlende CO2-Kalkulation: Überschätzte Einsparwerte durch veraltete Emissionsfaktoren oder eine komplett fehlende CO2-Berechnung verschlechtern die Bewertungspunktzahl im KEFF-Ranking erheblich. Der KEFF vergleicht den Foerder-Euro je CO2-Tonne sämtlicher eingereichten Projekte eines Calls gemäss KlimafondsG Paragraph 3 und vergibt die Fördermittel an die kosteneffizientesten Projekte. Lösung: Stets aktuelle Emissionsfaktoren des Umweltbundesamts (UBA, Spittelauer Laende 5, 1090 Wien) verwenden und ein transparentes Monitoring-Konzept vorlegen.
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}Häufig gestellte Fragen
Antragsberechtigt beim Klima- und Energiefonds Österreich sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich. Dazu zählen Unternehmen jeder Rechtsform (GmbH, AG, OG, KG, eingetragene Unternehmerin oder Unternehmer), Gemeinden und Gemeindeverbände, Bundesländer, Forschungseinrichtungen (Universitäten nach UG 2002 BGBl I Nr. 120/2002 wie TU Wien oder Universität für Bodenkultur Wien, ausseruniversitäre Institute wie AIT Austrian Institute of Technology), Non-Profit-Organisationen (Vereine nach VerG 2002 BGBl I Nr. 66/2002, gemeinnützige GmbHs) sowie in einigen Programmen auch Privatpersonen. Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäss EU-Beihilferegeln (Leitlinien 2014/C 249/01), Unternehmen unter laufendem Insolvenzverfahren nach IO, und Antragsteller mit offenen Rückforderungsverpflichtungen aus EU-Beihilfen (Deggendorf-Klausel). Jedes Förderprogramm kann zusätzliche Antragskriterien definieren, die in den jeweiligen Programmleitlinien auf klimafonds.gv.at nachzulesen sind.
Die Förderquoten des Klima- und Energiefonds variieren je nach Programm und Antragstellertyp erheblich. Für Grossunternehmen beträgt die Basisförderquote 25 bis 30 Prozent der förderfähigen Netto-Investitionskosten gemäss AGVO Artikel 41 für erneuerbare Energie. Für KMU gemäss EU-Empfehlung 2003/361/EG (max. 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz bis 50 Mio. Euro) erhöht sich die Quote um 10 bis 20 Prozentpunkte. Gemeinden und gemeinnützige Organisationen können in bestimmten Programmen bis zu 70 bis 80 Prozent Förderung erhalten. Förderfähig sind: Investitionskosten für Anlagen, Maschinen und Fahrzeuge, Planungs- und Beratungskosten bis zu einem programm-spezifischen Höchstanteil, Personalkosten in Forschungsprojekten nach EUREKA-Standard, Overhead-Pauschale in F-und-E-Projekten. Nicht förderfähig: Grundstücks- und Liegenschaftskosten, Eigenleistungen ohne lückenlose Zeiterfassung, USt für Vorsteuerabzugsberechtigte gemäss UStG Paragraph 12, laufende Betriebskosten, alle Kosten die vor Bewilligung des Förderantrags angefallen sind.
Das Bewilligungsverfahren beim Klima- und Energiefonds gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Phasen. Nach Einreichung im eCall-System erhält der Antragsteller unmittelbar eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail mit dem zugewiesenen Aktenzeichen. Anschliessend folgt eine formale Vollständigkeitsprüfung durch die KEFF-Geschäftsstelle (Wien 1, Gumpendorfer Strasse 5), die in der Regel zwei bis vier Wochen dauert. Bei formalen Mängeln oder unvollständigen Beilagen ergeht eine schriftliche Nachforderung mit einer festgelegten Frist zur Ergänzung. Die fachliche und inhaltliche Begutachtung wird durch die beauftragten Abwicklungsstellen durchgeführt: die Österreichische Forschungsfoerderungsgesellschaft (FFG) für Forschungsprojekte, die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) für Wirtschafts- und Investitionsprojekte sowie die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) für kommunale Klimaprojekte. Diese fachliche Begutachtung dauert je nach Programm und Call-Volumen zwei bis sechs Monate. Den endgültigen Bewilligungsbeschluss fasst der Aufsichtsrat des KEFF auf Basis der eingeholten Gutachten. Nach positiver Bewilligung ergeht ein schriftlicher Fördervertrag.
Nach Bewilligung eines Förderantrags durch den Klima- und Energiefonds entstehen umfangreiche Berichterstattungs- und Nachweispflichten. Zwischenberichte: Bei mehrjährigen Projekten müssen in der Regel halbjährliche oder jährliche Fortschrittsberichte eingereicht werden. Diese beinhalten die Dokumentation der erreichten Meilensteine, der angefallenen und ausgezahlten Kosten sowie der bislang erzielten CO2-Einsparungen. Endbericht und Endabrechnung: Nach Projektabschluss ist ein umfassender Endbericht einzureichen, dem sämtliche Ausgabenbelege (Originalrechnungen, Zahlungsbestaegungen), technische Dokumentationen und Nachweise über die realisierte Klimawirkung beizulegen sind. Aufbewahrungspflicht: Alle Projektunterlagen, Rechnungen und Belege sind gemäss BFVG Paragraph 15 mindestens zehn Jahre nach Projektabschluss aufzubewahren. Bei EU-kofinanzierten Projekten kann die Frist gemäss Strukturfondsverordnungen länger sein. Prüfungsrechte: Der Bundesrechnungshof (RH, B-VG Artikel 121 bis 126), das BMK als Ressortverantwortliches sowie die EU-Kontrollorgane (Europäischer Rechnungshof ECA und OLAF) haben das Recht zur Prüfung aller Förderprojekte. Bei Nichterfüllung des Fördervertrags erfolgt anteilige oder vollständige Rückforderung inkl. Zinsen nach BAO Paragraph 207.
Die Kumulierung von KEFF-Förderungen mit anderen öffentlichen Förderungen ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber strengen beihilferechtlichen Obergrenzen. Gemäss AGVO (EU-Verordnung Nr. 651/2014) darf die Gesamtförderintensität aus allen öffentlichen Quellen (KEFF, aws Umweltförderung Inland, Kommunalkredit Public Consulting KPC, ERP-Umwelt- und Wasserfonds, Landesförderungen) die in der AGVO festgelegten Maximalsätze nicht überschreiten. Für Energieprojekte nach AGVO Artikel 41 gilt: max. 30 Prozent für Grossunternehmen, max. 40 Prozent für mittlere Unternehmen und max. 50 Prozent für Kleinst- und Kleinunternehmen. Häufig zertretene Fallen: KEFF kombiniert mit Landeswohnbauförderungen ist oft möglich, da diese als zinsbegünstigte Darlehen strukturiert sind. KEFF kombiniert mit ERP-Umwelt- und Wasserfonds (aws): zulässig, aber Gesamtförderintensität sorgfältig prüfen. Im Förderantrag müssen gemäss BFVG Paragraph 20 Absatz 1 alle beantragten und bereits erhaltenen Förderungen für dasselbe Projekt vollständig angegeben werden. Falsche oder unvollständige Angaben zur Kumulierung können zur vollständigen Rückforderung sämtlicher erhaltener Förderungen führen.
Für Gemeinden und kommunale Einrichtungen bietet der Klima- und Energiefonds Österreich mehrere massgeschneiderte Förderprogramme an. Das Programm klimaaktiv mobil fördert klimafreundliche Fahrzeuge (Elektrobusse, Elektro-Fahrzeuge für Gemeindebauhofee und Gemeindebehörden) sowie Ladeinfrastruktur und Mobilitaetsberatung mit einer Förderquote für Gemeinden von bis zu 50 bis 60 Prozent der Nettoinvestitionskosten; Abwicklungsstelle ist die Kommunalkredit Public Consulting (KPC). Das Programm Smart Cities der Zukunft unterstützt systemische Klimaloesungen und integrierte Energiekonzepte für Städte und Gemeinden mit Förderquoten bis zu 70 Prozent. Energiegemeinschaften gemäss Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) BGBl I Nr. 150/2021 (ElWOG 2010, Paragraphen 16c bis 16e) ermöglichten es Gemeinden als Gründungspartnerinnen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG), KEFF-Förderung für die notwendige Infrastruktur zu beantragen. Impulsfoerderungen für Gemeinden stellen Pauschalförderungen für die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und für Klimabuendnis-Österreich-Aktivitäten zur Verfügung. Voraussetzung für alle Gemeindeantraege: ein Gemeinderatsbeschluss, der das Projekt genehmigt und die Bereitstellung der Eigenmittelfinanzierung aus dem Gemeindehaushalt bestätigt.
Die Berechnung der zu erwartenden CO2-Einsparung ist eines der zentralen Bewertungskriterien beim Förderantrag Klimafonds Österreich, da der KEFF Projekte nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis (Foerder-Euro je Tonne eingesparter CO2) bewertet und reiht. Berechnungsmethodik: Die CO2-Einsparung ergibt sich als Differenz zwischen dem Baseline-Szenario (dem Status quo ohne das geplante Projekt) und dem Projektszenario (dem tatsächlichen Betrieb des geförderten Projekts). Als Emissionsfaktoren müssen die jeweils aktuellen Werte aus der Datenbank des Umweltbundesamts (UBA, Spittelauer Laende 5, 1090 Wien) verwendet werden: Strom-Emissionsfaktor Österreich 2024 ca. 159 g CO2eq je kWh (Residualmix); Erdgas ca. 202 g CO2eq je kWh; Heizöl extra leicht ca. 267 g CO2eq je kWh; Diesel für PKW ca. 2,61 kg CO2eq je Liter. Beispielberechnung für eine PV-Anlage: Eine 100-kWp-Photovoltaikanlage erzeugt in Österreich ca. 100.000 kWh Strom pro Jahr. 100.000 kWh multipliziert mit 159 g CO2eq je kWh ergibt eine jährliche CO2-Einsparung von 15,9 Tonnen CO2-Äquivalent gegenüber dem Bezug von Netzstrom aus dem Residualmix. Der KEFF vergleicht alle eingereichten Projekte eines Calls nach diesem Massstab und vergibt die verfuegbaren Fördermittel priorisiert an die kosteneffizientesten Projekte gemäss KlimafondsG Paragraph 3.
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