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Förderantrag Klimafonds Österreich

Förderantrag Klimafonds Österreich

KlimafondsG BGBl I Nr. 40/2007; KEFF-Förderung

FÖRDERANTRAG — KLIMAFONDS ÖSTERREICH

gemäß Klimafonds-Gesetzes (KlimafondsG) BGBl I Nr. 40/2007 i.d.g.F.

1. ANTRAGSTELLER

Name / Firmenwortlaut: [Antragsteller Name] Adresse: [Antragsteller Adresse] E-Mail: [E-Mail] UID / Steuernummer: [UID / Steuernummer]

2. PROJEKTDATEN

Projekttitel: [Projekttitel] Förderbereich (KlimafondsG §2): [Förderbereich] Geplanter Projektbeginn: [Projektstart] Geplantes Projektende: [Projektende]

Projektbeschreibung: [Projektbeschreibung]

3. FINANZIERUNGSPLAN

Gesamtprojektkosten (brutto): [Gesamtkosten EUR] EUR Beantragter Förderungsbetrag: [Förderungsbetrag EUR] EUR Eigenfinanzierungsanteil: [Eigenfinanzierung EUR] EUR

Der Antragsteller bestätigt, dass der Eigenfinanzierungsanteil aus eigenen Mitteln gesichert ist und keine Doppelförderung für dieselben Kosten aus anderen öffentlichen Mitteln beantragt wird (Kumulierungsverbot gemäß KlimafondsG §7).

4. ERKLÄRUNGEN

Der Antragsteller erklärt ausdrücklich: 1. Alle Angaben in diesem Antrag entsprechen der Wahrheit und sind vollständig. 2. Das Projekt beginnt nicht vor dem Datum der Förderentscheidung durch den Klimafonds Österreich (keine rückwirkende Förderung gemäß KlimafondsG §5). 3. Über das Projekt wird keine weiteren Förderung aus dem Umweltförderungsgesetz (UFG) für dieselben Maßnahmen beantragt. 4. Der Antragsteller ist mit der Übermittlung der Projektdaten an das KEFF-Netzwerk und an den Rechnungshof (gemäß Rechnungshofgesetz 1948) einverstanden.

5. DATUM UND UNTERSCHRIFT

Ort, Datum: [Antragsdatum]

________________________________ Unterschrift des Antragstellers [Antragsteller Name]

Antragsteller / Antragstellerin

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Förderantrag Klimafonds Österreich?

Der Förderantrag Klimafonds ist ein nach Klimafonds-Gesetz (KlimafondsG) BGBl I Nr. 40/2007 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Rechtliche Grundlagen für die Fördervergabe bilden neben dem KlimafondsG das Bundesgesetz über die Vergabe von Bundes-Förderungen (BFVG) BGBl Nr. 208/1973, die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO, EU-Verordnung Nr. 651/2014) sowie die jeweiligen Programmleitlinien, die der KEFF für jeden Call (Einreichrunde) gesondert auf dem Webportal ecall.klimafonds.gv.at veröffentlicht. Jede Einreichrunde hat eigene Fristen, Förderquoten, Mindest- und Hoechstprojektvolumina sowie spezifische Definitionen der förderfähigen Massnahmen.

Zu den bekanntesten Programmen des Klima- und Energiefonds Österreich gehören klimaaktiv mobil (Förderung klimafreundlicher Fahrzeuge, Ladeinfrastruktur nach ElWG BGBl I Nr. 49/2022 und Mobilitätskonzepte für Unternehmen und Gemeinden), Energieforschung (Grundlagen- und angewandte Forschung zu Photovoltaik, Wasserstofftechnologien und Batteriespeichern), Smart Cities der Zukunft (systemische Klimaloesungen für Städte und Gemeinden mit integrierten Energiekonzepten), Mustersanierung (thermische Sanierung von Mehrparteienhäusern als Demonstrationsprojekte mit hohem Vorbildcharakter für den Wohnungsbau) sowie Impulsfoerderungen für Gemeinden und Aktivitäten des Klimabuendnis Österreich. Alle diese Programme setzen die ambitionierten Klimaziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) BGBl I Nr. 150/2021 um, das bis 2030 eine vollständige Stromversorgung Österreichs aus erneuerbaren Quellen vorsieht.

Antragsberechtigt beim KEFF sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich. Dazu zählen Unternehmen jeder Rechtsform (GmbH, AG, OG, KG, eingetragene Unternehmerin oder eingetragener Unternehmer), Gemeinden und Gemeindeverbände, Landesregierungen, Forschungseinrichtungen nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) BGBl I Nr. 120/2002 (Technische Universität Wien, Universität für Bodenkultur Wien, Universität Graz), ausseruniversitäre Institute wie das AIT Austrian Institute of Technology sowie Non-Profit-Organisationen (Vereine nach VerG 2002 BGBl I Nr. 66/2002 und gemeinnützige Gesellschaften). Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäss den EU-Beihilferegeln (Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2014/C 249/01) sowie Antragsteller, die einem laufenden Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO) RGBl Nr. 337/1914 unterliegen.

Das gesamte Antragsverfahren beim KEFF läuft vollständig digital über das eCall-System ab. Nach Registrierung auf ecall.klimafonds.gv.at wählt der Antragsteller das passende Programm aus, befüllt alle Pflichtfelder des Antragsformulars, lädt die erforderlichen Beilagen (Firmenbuchauszug, Kostenvoranschläge, Baugenehmigungen, CO2-Kalkulation) hoch und reicht den Antrag innerhalb der Einreichfrist ein. Die Förderquoten betragen typischerweise 30 bis 50 Prozent der förderfähigen Netto-Kosten für Unternehmen und bis zu 70 bis 80 Prozent für Gemeinden und gemeinnützige Organisationen. Die Bewilligung erfolgt durch den Aufsichtsrat des KEFF auf Basis fachlicher Gutachten der Österreichischen Forschungsfoerderungsgesellschaft (FFG), der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) als beauftragte Abwicklungsstellen. Abgelehnte Projekte haben keinen Rechtsanspruch auf Förderung; ein Widerspruch gemäss Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist nicht möglich, jedoch kann eine inhaltliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Ablehnung abgegeben werden.

Wann brauchen Sie Förderantrag Klimafonds Österreich?

Ein Förderantrag beim Klimafonds Österreich ist dann erforderlich oder sinnvoll, wenn ein Klimaschutz- oder Energieeffizienzprojekt geplant ist, das öffentliche Förderung benötigt. Die zentrale Voraussetzung: Der Antrag muss VOR Projektbeginn gestellt und vom KEFF schriftlich bewilligt werden. Projektbeginn meint jede verbindliche Auftragserteilung, jeder Vertragsabschluss mit einem Planer oder Lieferanten sowie der Baubeginn. Nachträgliche Förderanträge für bereits begonnene oder abgeschlossene Projekte lehnt der KEFF gemäss BFVG Paragraph 2 konsequent ab.

Konkrete Anwendungsfälle für den Förderantrag Klimafonds Österreich sind folgende Szenarien:

Erneuerbare-Energie-Anlagen: Gemeinden, Unternehmen oder Energiegemeinschaften gemäss Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) BGBl I Nr. 150/2021 (ElWOG 2010, Paragraphen 16c bis 16e) planen Photovoltaik-Grossanlagen, Windkraftprojekte, Biomasse-Heizwerke oder Geothermieanlagen. Förderprogramme wie klimaaktiv mobil oder Smart Cities der Zukunft stehen bereit.

Klimafreundliche Mobilität: Gemeinden, Tourismusbetriebe oder Unternehmen führen Elektrofahrzeugflotten, öffentliche Ladeinfrastruktur (Wallboxen, Schnellladestationen nach ElWG BGBl I Nr. 49/2022) oder klimaaktiv mobil-konforme Mobilitätslösungen ein. Hierfür ist das Programm klimaaktiv mobil des KEFF massgeschneidert.

Thermische Gebäudesanierung: Wohnbaugesellschaften, Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV nach Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz WGG) oder gewerbliche Immobilieneigentümer planen thermische Sanierungen, Heizungsumstellungen auf Wärmepumpen oder den Anschluss an Fernwaerme gemäss dem österreichischen Erneuerbarenpflichtwechsel.

Forschungs- und Entwicklungsprojekte: Universitäten, Fachhochschulen und ausseruniversitäre Institute (AIT Austrian Institute of Technology, TU Graz, Universität Wien) sowie Unternehmen treiben angewandte Klimaforschung zu Wasserstofftechnologien, Batteriespeichern oder CO2-Abscheidung voran. Die Abwicklung erfolgt durch die Österreichische Forschungsfoerderungsgesellschaft (FFG) gemäss AGVO Artikel 25.

Bildungs- und Bewusstseinsbildungsprojekte: NPOs, Schulen und Klimabuendnis-Österreich-Gemeinden setzen Klimabildungsprogramme oder Nachhaltigkeitskommunikationskampagnen um und können dafür KEFF-Impulsfoerderungen beantragen.

Smart-City-Konzepte: Grössere Städte und Gemeinden entwickeln integrierte Energiekonzepte, Stadtentwicklungspläne mit Klimabezug oder systemische Lebensqualitätsprojekte im Rahmen des Programms Smart Cities der Zukunft des KEFF.

Die Einreichfristen variieren je Programm und werden auf klimafonds.gv.at regelmässig veröffentlicht. Einige Programme laufen als fortlaufende Calls (rolling calls), andere haben fixe Einreichstichtage. Antragsteller sollten frühzeitig, mindestens zwei bis drei Monate vor dem gewünschten Projektstart, die aktuellen Call-Informationen prüfen und bei Unklarheiten die KEFF-Geschäftsstelle (Wien 1, Gumpendorfer Strasse 5) kontaktieren.

Was gehört in Ihr Förderantrag Klimafonds Österreich?

Ein vollständiger Förderantrag Klimafonds Österreich muss folgende Kernelemente enthalten:

1. Antragstellerdaten: Vollständiger Name oder Firma, Rechtsform (GmbH, AG, OG, KG, eingetragene Unternehmerin oder eingetragener Unternehmer, Verein, Gemeinde, natürliche Person), Firmenbuchnummer für eingetragene Unternehmen (abrufbar beim zuständigen Bezirksgericht oder unter firmenbuch.at) oder ZVR-Zahl für Vereine (vereinsregister.gv.at), UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen), Kontaktperson mit vollständiger E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie IBAN für die spätere Förderüberweisung.

2. Projektbeschreibung: Detaillierte Darstellung des Projekts mit vollständigem Projektstandort (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Katastralgemeinde-Nummer), genauer Projektdauer (Beginn- und Enddatum gemäss den Vorgaben der jeweiligen Call-Leitlinien), praezisenr technischen Spezifikationen (z. B. Kilowatt-Peak-Leistung der PV-Anlage, Anzahl der Ladestationen und deren Anschlussleistung, Heizlast in kW bei Wärmepumpen), erwartete jährliche CO2-Reduktion in Tonnen CO2-Äquivalent sowie erwartete Gesamteinsparung über die gesamte Projektlaufzeit.

3. Kostenplan: Lueckenlose Auflistung aller förderfähigen Kosten nach Kostenkategorien. Investitionskosten für Anlagen, Maschinen oder Fahrzeuge (Kaufpreise gemäss Kostenvoranschlaegen), Planungskosten (max. bestimmter Prozentsatz der Investitionskosten), Beratungskosten (Energieberatung, technische Planung), Personalkosten in Forschungsprojekten (gemäss EUREKA-Standard und FFG-Richtlinien). Ausdrücklich nicht förderfähig: Grundstücks- und Liegenschaftskosten, Eigenleistungen ohne lückenlose Zeiterfassung, Umsatzsteuer für Vorsteuerabzugsberechtigte gemäss UStG 1994 Paragraph 12, laufende Betriebskosten, Kosten die vor Bewilligung des Förderantrags angefallen sind.

4. Finanzierungsplan: Schluesseliger Nachweis der Gesamtfinanzierung aus Eigenmitteln (Bankkontoauszug oder Bestätigung des Eigenkapitals), Fremdkapital (Kreditangebot oder Kreditvertrag der Hausbank) und sonstigen Förderungen. Kumulierung mit anderen Bundesförderungen (aws Umweltförderung Inland, Kommunalkredit KPC, ERP-Umweltfonds) muss innerhalb der AGVO-Obergrenzen liegen, Artikel 41 für erneuerbare Energie, Artikel 46 für Energieeffizienz, gemäss Kumulierungsregel nach BFVG Paragraph 20.

5. Nachweise und Beilagen: Aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als drei Monate), aktuelle Bonitätsauskunft (KSV1870 oder Bisnode/Dun und Bradstreet), Unternehmensprofil (Geschäftsbericht oder Kurzbeschreibung), relevante behördliche Genehmigungen nach der jeweiligen Landesbauordnung (Wiener Bauordnung WBO, Niederösterreichische Bauordnung NOe BO 2014, Steiermaerkische Bauordnung, Tiroler Bauordnung 2022), Energieausweis gemäss OIB-Richtlinie 6 für Gebaeudeprojekte sowie Datenblattter der geplanten Anlagen.

6. Förderquotenberechnung: Ergibt sich aus den spezifischen Programmleitlinien und dem EU-Beihilferecht (AGVO). Für KMU gemäss EU-Empfehlung 2003/361/EG (max. 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz bis 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme bis 43 Mio. Euro) gelten um 10 bis 20 Prozentpunkte höhere Fördersätze als für Grossunternehmen. Für Gemeinden und NPOs sind weitgehend höhere Förderquoten möglich.

7. Monitoring- und Wirkungskonzept: Schluesseliger Nachweis, wie die erzielte Klimawirkung (CO2-Einsparung in Tonnen pro Jahr, Energieeinsparung in kWh) während und nach der Projektlaufzeit gemessen, dokumentiert und dem KEFF berichtet wird. Als Emissionsfaktoren sind die aktuellen Werte des Umweltbundesamts (UBA, Spittelauer Laende 5, 1090 Wien) zu verwenden.

Die Vorlage von forms-legal.com vereinfacht die lückenlose Erfassung aller Pflichtangaben in der vom KEFF erwarteten Gliederungsstruktur. Häufige Ablehnungsgründe wie fehlende Kostennachweise, nicht nachvollziehbare CO2-Berechnungen oder unvollständige Beilagensets werden durch die strukturierte Vorlage von vornherein vermieden. Zusätzlich erleichtert die Vorlage die Prüfung der Beihilfekonformität gemäss AGVO EU 651/2014, insbesondere für Energieprojekte nach Artikel 41 und Forschungsprojekte nach Artikel 25. Für die Gliederung aller Pflichtangaben empfiehlt die KEFF-Geschäftsstelle die vorgesehene Antragstruktur im eCall-System strikt einzuhalten und bei Fragen das Förderportal klimafonds.gv.at zu konsultieren.

So füllen Sie Ihr Förderantrag Klimafonds Österreich aus

Den Förderantrag Klimafonds Österreich füllt man in diesen acht Schritten aus:

Schritt 1 - Registrierung im eCall-System: Ein Benutzerkonto unter ecall.klimafonds.gv.at anlegen. Unternehmen benötigen dabei ihre UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und einen aktuellen Firmenbuchauszug (max. drei Monate alt). Gemeinden benötigen den Gemeinderatsbeschluss über das geplante Projekt und die schriftliche Bevollmächtigung der unterzeichnenden Person. Die Registrierung wird per E-Mail-Link bestätigt. Bei technischen Problemen steht die KEFF-Geschäftsstelle unter der Adresse Wien 1, Gumpendorfer Strasse 5, telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.

Schritt 2 - Programm auswählen: Im eCall-Dashboard das passende Förderprogramm auswählen und auf die aktuell offenen Calls (Einreichrunden) achten. Die Programmleitlinien müssen vollständig gelesen werden, da jedes Programm eigene Förderquoten, Mindest- und Hoechstprojektvolumina, spezifische Fördergegenstände und Einreichfristen festlegt.

Schritt 3 - Antragsdaten erfassen: Im Online-Formular zunächst die Stammdaten eingeben (Antragsteller, verantwortliche Projektleitung, Kontaktperson mit E-Mail). In der Projektbeschreibung die technischen Details klar und präzise schildern, da der KEFF-Gutachter das Projekt ohne Vorinformationen verstehen und bewerten muss. Fachbegriffe erklären, Abkürzungen ausschreiben.

Schritt 4 - Kostenaufstellung: Alle förderfähigen Kosten mit Netto-Betragen (d. h. ohne Umsatzsteuer, da vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die USt gemäss UStG 1994 Paragraph 12 nicht als förderfähig geltend machen dürfen) auflisten. Kostenvoranschläge von mindestens zwei unabhängigen Anbietern als PDF hochladen, maximal 10 MB je Datei.

Schritt 5 - CO2-Kalkulation: Erwartete jährliche CO2-Einsparung mit den aktuellen Emissionsfaktoren des Umweltbundesamts (UBA) berechnen. Strom-Emissionsfaktor Österreich 2024 ca. 159 g CO2eq je kWh (Residualmix); Erdgas ca. 202 g CO2eq je kWh; Heizöl extra leicht ca. 267 g CO2eq je kWh; Diesel für PKW ca. 2,61 kg CO2eq je Liter. Die Berechnung in einem transparenten Tabellenblatt dokumentieren und dem Antrag beilegen.

Schritt 6 - Beilagen hochladen: Firmenbuchauszug (nicht älter als drei Monate), aktuelle Bonitätsauskunft (KSV1870), behördliche Baugenehmigungen nach der jeweiligen Landesbauordnung, Lageplan im Massstab 1:1000, technische Datenblaetter der geförderten Anlagen oder Fahrzeuge.

Schritt 7 - Plausibilitätsprüfung und Einreichung: Vor dem endgültigen Absenden alle Angaben auf innere Widerspruchsfreiheit prüfen, insbesondere die Konsistenz zwischen Projektbeschreibung, Kostenplan, Finanzierungsplan und CO2-Berechnung. Nach Einreichung erhält man eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail mit dem Aktenzeichen des KEFF.

Schritt 8 - Fördervertrag und Berichterstattung: Nach positiver Bewilligung schliesst der KEFF einen Fördervertrag gemäss KlimafondsG Paragraphen 1 bis 3 mit dem Fördernehmer ab. Während der Projektlaufzeit sind Zwischenberichte einzureichen. Nach Projektabschluss folgt ein umfassender Endbericht mit lueckenlosen Kostenbelegen und dem Nachweis der erzielten Klimawirkung. Aufbewahrungspflicht für alle Unterlagen: 10 Jahre gemäss BFVG Paragraph 15.

Häufige Fehler bei Ihrem Förderantrag Klimafonds Österreich

Häufige Fehler beim Förderantrag Klimafonds Österreich und wie man sie erfolgreich vermeidet:

Fehler 1 - Projektbeginn vor Antragstellung: Der häufigste und folgenreichste Fehler ist die vorzeitige Erteilung von Aufträgen oder der frühzeitige Baubeginn vor der Einreichung und Bewilligung des Förderantrags. Selbst Planungsleistungen, die über erste allgemeine Beratungsgespräche hinausgehen, werden vom KEFF als Projektbeginn gewertet und führen zur vollständigen Ablehnung des Antrags gemäss BFVG Paragraph 2. Lösung: Erst nach schriftlicher Bewilligung durch den KEFF konkrete Aufträge erteilen oder Verträge abschliessen.

Fehler 2 - Unvollständige Kostendokumentation: Fehlende oder veraltete Kostenvoranschläge, eine nicht klar erkennbare Netto-Brutto-Trennung bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern oder eine unklare Zuordnung von Kosten zu förderfähigen Kategorien führen häufig zu Nachforderungen oder zur Ablehnung des Antrags. Lösung: Kostenvoranschläge von mindestens zwei unabhängigen Anbietern beifügen und immer Netto-Betrage ausweisen gemäss UStG 1994 Paragraph 12.

Fehler 3 - Falsches Förderprogramm ausgewaehlt: Bei mehreren parallel laufenden KEFF-Programmen wird häufig das falsche ausgewaehlt (z. B. klimaaktiv mobil für ein reines F-und-E-Projekt oder Mustersanierung für ein Industriegebäude). Anträge werden vom KEFF nicht automatisch in das richtige Programm umgeleitet. Lösung: Programmleitlinien sorgfältig und vollständig lesen; bei Unsicherheit die KEFF-Hotline kontaktieren.

Fehler 4 - Kumulierungsfehler: Wenn ein Projekt bereits durch andere Bundesförderungen (aws Umweltförderung Inland, Kommunalkredit Public Consulting KPC, ERP-Umwelt- und Wasserfonds) gefoerdert wird, muss die Gesamtförderintensität innerhalb der AGVO-Obergrenzen liegen. Fehlende oder falsche Angaben zur Kumulierung gemäss BFVG Paragraph 20 führen zur nachträglichen vollständigen Rückforderung aller erhaltenen Förderungen.

Fehler 5 - Abgelaufener oder fehlender Firmenbuchauszug: Der Firmenbuchauszug darf zum Einreichzeitpunkt nicht älter als drei Monate sein. Abrufbar beim zuständigen Bezirksgericht oder unter firmenbuch.at. Vereine müssen einen aktuellen ZVR-Auszug vom Vereinsregister (vereinsregister.gv.at) beilegen.

Fehler 6 - Unrealistische oder fehlende CO2-Kalkulation: Überschätzte Einsparwerte durch veraltete Emissionsfaktoren oder eine komplett fehlende CO2-Berechnung verschlechtern die Bewertungspunktzahl im KEFF-Ranking erheblich. Der KEFF vergleicht den Foerder-Euro je CO2-Tonne sämtlicher eingereichten Projekte eines Calls gemäss KlimafondsG Paragraph 3 und vergibt die Fördermittel an die kosteneffizientesten Projekte. Lösung: Stets aktuelle Emissionsfaktoren des Umweltbundesamts (UBA, Spittelauer Laende 5, 1090 Wien) verwenden und ein transparentes Monitoring-Konzept vorlegen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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