Verpflichtungserklärung und Einladungsschreiben Österreich
NAG §§2–5 • FPG §§2–5 • EU-Visakodex Nr. 810/2009
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG UND EINLADUNGSSCHREIBEN
Gemäß § 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005
und §§ 2–5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005
1. ANGABEN ZUM EINLADER
Name des Einladers: [Einlader Name] Meldeadresse (Österreich): [Einlader Adresse] Geburtsdatum: [Einlader Geburtsdatum] Aufenthaltsstatus: [Einlader Aufenthaltsstatus] Nachweise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: [Einlader Einkommensnachweis]
2. ANGABEN ZUM EINGELADENEN GAST
Name des Gastes (laut Reisepass): [Gast Name] Geburtsdatum: [Gast Geburtsdatum] Staatsangehörigkeit: [Gast Staatsangehörigkeit]
Reisepassnummer: [Gast Reisepassnummer] Reisepass gültig bis: [Gast Reisepass gültig bis] Wohnadresse im Heimatland: [Gast Heimatadresse]
Beziehung des Gastes zum Einlader: [Beziehung Gast–Einlader]
3. ZWECK UND DAUER DES BESUCHS
Zweck des Besuchs: [Besuchszweck] [Besuch Beschreibung]
Geplantes Einreisedatum: [Einreisedatum] Geplantes Ausreisedatum: [Ausreisedatum] Der Einlader bestätigt, dass die geplante Aufenthaltsdauer die erlaubte Kurzaufenthaltsgrenze von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen (Art. 6 Schengener Grenzkodex, EU Nr. 2016/399) nicht übersteigt.
Unterkunft des Gastes in Österreich: [Unterkunft in Österreich]
Krankenversicherung des Gastes: [Krankenversicherung Gast] Reisekrankenversicherung mit Mindestdeckung von EUR 30.000,00 für den gesamten Schengen-Aufenthalt (Art. 15 EU-Visakodex, EU Nr. 810/2009) liegt vor.
4. VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG (HAFTUNGSERKLÄRUNG)
Ich/Wir, der/die Unterfertigte(n) — [Einlader Name], wohnhaft in [Einlader Adresse] — erkläre(n) hiermit verbindlich:
Haftungsumfang: [Haftungsumfang] Der Einlader haftet nach NAG §5 Abs. 3 und FPG §129 Abs. 4 persönlich und unmittelbar für alle Kosten, die dem österreichischen Bund durch den Aufenthalt des eingeladenen Gastes entstehen — insbesondere Kosten für Lebensunterhalt, Unterkunft, medizinische Versorgung, Rückreise und eine etwaige Rückführung oder Abschiebung nach FPG §66 ff.
Diese Haftung besteht fort, bis der Gast ([Gast Name]) das österreichische Bundesgebiet und den Schengen-Raum vollständig verlassen hat — unabhängig vom ursprünglich geplanten Aufenthaltsende. Der österreichische Bund hat gegenüber dem Einlader einen zivilrechtlichen Regressanspruch für tatsächlich entstandene Kosten (NAG §5 Abs. 3). Dieser Anspruch verjährt nach ABGB §1489 in drei Jahren ab Entstehung der Kosten.
Beglaubigung und Form: [Beglaubigungsart] Der Einlader hat Kenntnis von der Meldepflicht nach MeldeG §3 (Anmeldung des Gastes innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft in Österreich bei der zuständigen Meldebehörde).
Ich erkläre, dass alle vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben in der Verpflichtungserklärung straf- und zivilrechtliche Folgen haben können (StGB §§223, 225 — Urkundenfälschung).
5. UNTERSCHRIFT UND BEGLAUBIGUNG
Ausgestellt in [Erklärungsort] am [Erklärungsdatum]
Beizufügende Unterlagen des Einladers: — Lichtbildausweis (österreichischer Personalausweis oder Reisepass) — Aktueller Meldezettel (nicht älter als 3 Monate, MeldeG §1 Abs. 7) — Einkommensnachweise (Lohnzettel letzter 3 Monate oder Einkommensteuerbescheid FinanzOnline) — Kontoauszüge des letzten Monats — Bei Selbstständigen: Jahresabschluss (UGB §§189 ff.) oder E1-Formular — Bei Unternehmen: Firmenbuchauszug (nicht älter als 3 Monate) Beizufügende Unterlagen des Gastes (für Visumantrag bei Botschaft): — Kopie des gültigen Reisepasses (alle beschriebenen Seiten) — Biometrisches Lichtbild (35 × 45 mm, nicht älter als 6 Monate) — Ausgefülltes Visumsantragsformular (online: visumantrag.at oder Botschaftswebsite) — Nachweis der Reisekrankenversicherung (Mindestdeckung EUR 30.000,00 — Art. 15 Visakodex) — Diese Verpflichtungserklärung (beglaubigte Ausfertigung) — Rückflugticket oder Nachweis der Rückreise
Einlader / Erklärende Person
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Signature
Beglaubigende Stelle (Notar / MA 35 / BH)
________________
Signature
Was ist Verpflichtungserklärung und Einladungsschreiben Österreich?
Die Verpflichtungserklärung und Einladungsschreiben ist ein nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, §§2–5; Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005, BGBl I Nr. 100/2005, §§2–5 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Verpflichtungserklärung (auch Kostenübernahmeerklärung oder Unterhaltsverpflichtungserklärung genannt) ist eine notariell oder behördlich beglaubigte Erklärung einer in Österreich ansässigen Person (Einlader), in der diese verbindlich zusichert, für alle Kosten aufzukommen, die dem österreichischen Staat durch den Aufenthalt des eingeladenen Gastes entstehen könnten — insbesondere Lebensunterhaltskosten, Unterkunft, Krankenversorgung und eine etwaige Abschiebung. Der Einlader haftet damit subsidiär für alle Kosten nach FPG §129 Abs. 4 und NAG §5. Der österreichische Bund hat gegen den Einlader Regress, wenn er aufgrund der Verpflichtungserklärung tatsächlich Kosten zu tragen hatte.
Das Einladungsschreiben (auch Einladungserklärung oder Letter of Invitation) ist demgegenüber ein weniger formales Dokument: Es beschreibt den Zweck des Besuchs, die geplante Unterkunft, die Beziehung zwischen Einlader und eingeladener Person und die vorgesehene Aufenthaltsdauer. Es muss nicht zwingend beglaubigt werden — österreichische Botschaften verlangen jedoch häufig eine notariell beglaubigte Fassung, insbesondere für Länder mit erhöhtem Migrationsrisiko.
Beide Dokumente werden vorrangig für Schengen-Visa (Kurzaufenthalt bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, Art. 6 Schengener Grenzkodex EU Nr. 2016/399) benötigt: Touristenvisum (Typ C), Besuchsvisum für Familienangehörige, Visum für kulturelle oder geschäftliche Veranstaltungen. Die zuständige österreichische Botschaft oder das Konsulat im Herkunftsland des Gastes entscheidet nach Prüfung aller Unterlagen über die Visumerteilung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und die Bundespolizeidirektionen sind für Inlandsverfahren zuständig; das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist Beschwerdeinstanz.
Seit der Umsetzung des Visakodex 2009 (EU Nr. 810/2009) sind die Anforderungen an Verpflichtungserklärungen im Schengen-Raum weitgehend harmonisiert — in Österreich werden die Formulare je nach Botschaft unterschiedlich gehandhabt, der Kern der Verpflichtung ist aber einheitlich durch NAG §§2–5 und FPG §§2–5 geregelt.
Wann brauchen Sie Verpflichtungserklärung und Einladungsschreiben Österreich?
Eine Verpflichtungserklärung und ein Einladungsschreiben nach österreichischem NAG und FPG werden in folgenden Situationen benötigt:
Familiäre Besuche: Wenn Eltern, Geschwister oder andere Angehörige aus einem Drittstaat (z.B. aus der Türkei, Serbien, der Ukraine, dem Kosovo, Indien, China oder anderen Nicht-Schengen-Ländern) zu Besuch nach Österreich kommen möchten, verlangt die österreichische Botschaft oder das Konsulat im Herkunftsland häufig eine Verpflichtungserklärung des in Österreich lebenden Angehörigen.
Touristenbesuche von Freunden aus Drittstaaten: Wer einen ausländischen Freund zu einem Urlaub in Österreich einladen möchte und dieser aus einem visumpflichtigen Land stammt, stellt ein Einladungsschreiben und gegebenenfalls eine Verpflichtungserklärung aus, um die Visumerteilung durch die Botschaft zu unterstützen.
Geschäftliche Veranstaltungen: Österreichische Unternehmen, die ausländische Geschäftspartner aus Drittstaaten zu Konferenzen, Messen oder Betriebsbesichtigungen nach Österreich einladen, benötigen ein Einladungsschreiben. Häufig verlangt die Botschaft zusätzlich eine Verpflichtungserklärung des einladenden Unternehmens.
Kulturelle und sportliche Veranstaltungen: Für Teilnehmer an österreichischen Festivals, Sportveranstaltungen, Wissenschaftskongressen oder Lehrveranstaltungen, die aus visumpflichtigen Ländern kommen, kann eine Einladungserklärung des österreichischen Veranstalters die Visumerteilung wesentlich erleichtern.
Medizinische Behandlung in Österreich: Wenn ausländische Patienten zur medizinischen Behandlung nach Österreich kommen, stellen österreichische Krankenhäuser oder Privatkliniken häufig Einladungsschreiben aus — ergänzt durch eine Verpflichtungserklärung eines österreichischen Angehörigen oder des Krankenhauses selbst.
Was gehört in Ihr Verpflichtungserklärung und Einladungsschreiben Österreich?
Eine rechtswirksame österreichische Verpflichtungserklärung und ein Einladungsschreiben nach NAG §§2–5 enthalten folgende Kernelemente:
1. Angaben zum Einlader (in Österreich ansässige Person): Vollständiger Name und Geburtsdatum. Österreichische Meldeadresse (laut Meldezettel nach MeldeG §1 Abs. 7). Staatsangehörigkeit (österreichisch, EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger mit dauerhaftem Aufenthaltstitel). Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel). Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Lohnzettel, Einkommensteuernachweis — FinanzOnline, Kontoauszüge — Nachweis ausreichender Mittel für die Verpflichtung).
2. Angaben zur eingeladenen Person (ausländischer Gast): Vollständiger Name laut Reisepass. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Reisepassnummer und Gültigkeitsdatum. Wohnadresse im Heimatland. Beziehung zum Einlader (Verwandtschaftsgrad, Freundschaft, Geschäftspartner).
3. Zweck und Dauer des Besuchs: Konkreter Besuchsgrund (Familienbesuch, Tourismus, Geschäftsveranstaltung, medizinische Behandlung). Geplanter Einreisezeitraum (von/bis). Bestätigung, dass die Aufenthaltsdauer die erlaubte Kurzaufenthaltsgrenze (90 Tage innerhalb von 180 Tagen, Art. 6 Schengener Grenzkodex) nicht übersteigt.
4. Unterkunftsnachweis: Bestätigung, dass der Gast während seines Aufenthalts in der Wohnung des Einladers untergebracht ist, oder Hotelbuchungsbestätigung. Bei privater Unterkunft: Adresse und Beschreibung der Unterkunft.
5. Verpflichtungserklärung — Haftungsumfang (NAG §5, FPG §129 Abs. 4): Verbindliche Erklärung des Einladers, für alle Kosten aufzukommen, die dem österreichischen Staat durch den Aufenthalt entstehen — Lebensunterhalt, Unterkunft, Krankenversorgung (ÖGK, private Krankenversicherung des Gastes empfohlen), Rückreise und etwaige Abschiebungskosten. Hinweis: Der österreichische Bund hat gegenüber dem Einlader Regressanspruch (NAG §5 Abs. 3). Die Verpflichtungserklärung verfällt nicht automatisch mit Ablauf der Aufenthaltsdauer — der Einlader haftet, bis der Gast das Schengen-Gebiet verlassen hat.
6. Notarielle Beglaubigung oder behördliche Beurkundung: In Österreich wird die Verpflichtungserklärung häufig von der lokalen Magistratsabteilung (MA 35 in Wien), der Bezirkshauptmannschaft oder einem Notar beglaubigt. Für bestimmte Botschaften (z.B. türkisches Generalkonsulat, chinesische Botschaft) ist eine apostillierte oder konsularisch beglaubigte Fassung erforderlich (Apostillenübereinkommen 1961, in Österreich BGBl Nr. 221/1968). forms-legal.com stellt das strukturierte Formular für beide Dokumente bereit.
7. Krankenversicherungsnachweis des Gastes: Reisekrankenversicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich/Schengen-Raum (Mindestdeckung EUR 30.000,00 nach Art. 15 EU-Visakodex) — oft Voraussetzung für die Visumerteilung.
So füllen Sie Ihr Verpflichtungserklärung und Einladungsschreiben Österreich aus
Die Verpflichtungserklärung und das Einladungsschreiben werden in folgenden Schritten erstellt und eingereicht:
Schritt 1: Prüfen, ob eine Verpflichtungserklärung erforderlich ist. Überprüfen Sie, ob der eingeladene Gast aus einem visumpflichtigen Land stammt: EU-Visa-Negativliste (Verordnung EU Nr. 2018/1806, Anhang I). Für Bürger aus Ländern der Positivliste (Anhang II — z.B. USA, Kanada, Australien, Japan, Südkorea) gilt Visumfreiheit für bis zu 90 Tage — keine Verpflichtungserklärung erforderlich.
Schritt 2: Formular ausfüllen. Tragen Sie alle Angaben zu Einlader und eingeladener Person vollständig ein: vollständige Personalien, Beziehung, Besuchszweck und -dauer, Unterkunftsdetails, Haftungserklärung.
Schritt 3: Unterlagen des Einladers zusammenstellen. Lichtbildausweis (österreichischer Personalausweis oder Reisepass). Meldezettel (nicht älter als 3 Monate). Einkommensnachweise (Lohnzettel der letzten 3 Monate oder Einkommenssteuerbescheid von FinanzOnline). Kontoauszüge (letzter Monat). Bei Selbstständigen: Jahresabschluss oder E1-Formular (Einkommensteuererklärung).
Schritt 4: Beglaubigung der Verpflichtungserklärung. Magistratisches Bezirksamt (MA 35 in Wien), Bezirkshauptmannschaft oder Notar aufsuchen. Kosten für notarielle Beglaubigung: ca. EUR 20,00–50,00. Manche Botschaften verlangen zusätzlich Apostille — in Österreich durch das Bezirksgericht oder das Bundesministerium für Justiz (BMJ) ausgestellt (ca. EUR 30,00).
Schritt 5: Unterlagen an den Gast im Ausland senden. Schicken Sie dem eingeladenen Gast das beglaubigte Original (oder beglaubigte Kopie per Express-Post). Der Gast legt die Verpflichtungserklärung und das Einladungsschreiben zusammen mit seinen Visaantragsunterlagen bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat vor.
Schritt 6: Visumsantrag durch den Gast. Der Gast beantragt das Schengen-Visum (Typ C) bei der zuständigen österreichischen Botschaft in seinem Heimatland. Üblicherweise beizufügende Unterlagen: Visumsantragsformular, Reisepass (gültig mind. 3 Monate über Reiserückkehr), biometrisches Lichtbild, Reisekrankenversicherung (mind. EUR 30.000,00 Deckung, Art. 15 EU-Visakodex), Verpflichtungserklärung, Einladungsschreiben, Nachweise zu Aufenthaltskosten.
Schritt 7: Nach Ankunft — Meldepflicht. Nach Ankunft des Gastes in Österreich: Anmeldung beim Magistratischen Bezirksamt / Standesamt innerhalb von 3 Tagen (MeldeG §3). Bei privatem Aufenthalt beim Einlader: Einlader nimmt die Anmeldung vor.
Rechtliche Anforderungen für Verpflichtungserklärung und Einladungsschreiben Österreich
Die Verpflichtungserklärung und das Einladungsschreiben nach österreichischem NAG §§2–5 und FPG §§2–5 unterliegen folgenden rechtlichen Anforderungen:
Haftungsumfang und Regressrecht (NAG §5 Abs. 3, FPG §129 Abs. 4): Der Einlader haftet persönlich und solidarisch für alle Kosten, die dem österreichischen Staat durch den Aufenthalt des eingeladenen Gastes entstehen — einschließlich Kosten der Rückführung oder Abschiebung nach FPG §66 ff. Der österreichische Bund hat einen zivilrechtlichen Regressanspruch gegen den Einlader (§5 Abs. 3 NAG). Dieser Anspruch verjährt nach ABGB §1489 in drei Jahren. Die Verpflichtungserklärung endet nicht automatisch mit der geplanten Aufenthaltsdauer — sie gilt, bis der Gast das Schengen-Gebiet verlassen hat.
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einladers: Die Niederlassungsbehörde oder Botschaft prüft, ob der Einlader wirtschaftlich in der Lage ist, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Mindestanforderung: ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt des Gastes entsprechend dem österreichischen Existenzminimum nach EO §291a (2025: EUR 1.217,96/Monat für Einzelperson). Bei Unterschreitung kann die Botschaft die Visumerteilung ablehnen.
Schengen-Visakodex (EU Nr. 810/2009): Österreich ist als Schengen-Mitgliedstaat an den EU-Visakodex gebunden. Art. 14 Visakodex regelt die einzureichenden Unterlagen. Art. 15 schreibt Reisekrankenversicherung mit Mindestdeckung EUR 30.000,00 vor. Art. 21 regelt die Prüfung der Einreisevoraussetzungen durch die Botschaft — dabei spielt die Verpflichtungserklärung eine wichtige Rolle.
Beglaubigungspflichten: Je nach Bestimmungsland und Anforderungen der österreichischen Botschaft muss die Verpflichtungserklärung notariell beglaubigt (NO §§52–90) oder mit Apostille (Haager Apostillenübereinkommen 1961, BGBl Nr. 221/1968) versehen sein. Ohne erforderliche Beglaubigung kann die Botschaft das Dokument zurückweisen.
Datenspeicherung und Datenschutz (DSGVO, DSG): Personenbezogene Daten in der Verpflichtungserklärung werden von der österreichischen Behörde nach DSG (BGBl I Nr. 165/1999) und DSGVO (EU Nr. 2016/679) verarbeitet. Aufbewahrungsfrist: in der Regel 3 Jahre nach Ende des Aufenthaltstitels des Gastes.
Häufige Fehler bei Ihrem Verpflichtungserklärung und Einladungsschreiben Österreich
Bei der Ausstellung österreichischer Verpflichtungserklärungen und Einladungsschreiben nach NAG und FPG treten folgende Fehler häufig auf:
Fehlendes oder veraltetes Einkommensnachweise des Einladers: Die Botschaft verlangt aktuelle Nachweise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einladers — Lohnzettel nicht älter als 3 Monate, Kontoauszüge des letzten Monats. Viele Einlader reichen ältere Lohnzettel oder keine Kontoauszüge ein — was zur Zurückweisung der Verpflichtungserklärung führt.
Nicht beglaubigte Verpflichtungserklärung: Manche österreichische Botschaften verlangen eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung, andere nur eine einfache Erklärung. Antragsteller übersehen häufig, welche Form die konkrete Botschaft des Bestimmungslands verlangt. Vor Ausfüllen des Formulars: Botschaftswebsite des Herkunftslands des Gastes prüfen (ausseninstitut.at oder Botschaft direkt kontaktieren).
Unklare Angaben zum Aufenthaltszweck: Vage Angaben wie 'Besuch' oder 'Urlaub' ohne konkrete Details (Daten, Aktivitäten, Unterkunft) führen zu Zweifeln der Botschaft an der Glaubwürdigkeit des Besuchs und erhöhen das Risiko einer Visumablehnung. Formulieren Sie den Besuchszweck klar und spezifisch.
Fehlende Reisekrankenversicherung des Gastes: Art. 15 EU-Visakodex verlangt zwingend eine Reisekrankenversicherung mit Mindestdeckung von EUR 30.000,00 für den gesamten Aufenthalt im Schengen-Raum. Ohne Nachweis dieser Versicherung wird das Visum regelmäßig abgelehnt — selbst wenn alle anderen Unterlagen vollständig sind.
Verpflichtungserklärung vom falschen Einlader: Der Einlader muss selbst in Österreich rechtmäßig und dauerhaft ansässig sein (österreichischer Staatsbürger, EU-Bürger nach FreizügigkeitsG, Drittstaatsangehöriger mit dauerhaftem Aufenthaltstitel nach NAG §§45–48). Einlader ohne eigenem stabilen Aufenthaltsstatus können keine wirksame Verpflichtungserklärung ausstellen — die Botschaft lehnt diese ab.
Versäumte Benachrichtigung bei Überziehung des Aufenthalts: Wenn der eingeladene Gast seinen geplanten Aufenthalt übersteht (Overstay), haftet der Einlader nach NAG §5 für entstehende Kosten. Einlader sollten sicherstellen, dass ihr Gast rechtzeitig abreist — und im Zweifel die zuständige Fremdenpolizei (FPG §12) informieren.
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Verpflichtungserklärung und Einladungsschreiben sind zwei verschiedene Dokumente mit unterschiedlicher Rechtswirkung, die aber oft gemeinsam für Visaanträge bei österreichischen Botschaften verwendet werden: Die Verpflichtungserklärung (auch Kostenübernahmeerklärung) nach NAG §5 und FPG §129 Abs. 4 ist ein rechtsverbindliches Dokument: Der in Österreich ansässige Einlader erklärt sich persönlich und finanziell haftbar für alle Kosten, die dem österreichischen Staat durch den Aufenthalt des Gastes entstehen — Lebensunterhalt, Unterkunft, Krankenversorgung, Rückreise, Abschiebung. Der österreichische Bund hat gegen den Einlader Regressanspruch. Dieses Dokument muss häufig notariell beglaubigt werden. Das Einladungsschreiben ist weniger formal: Es beschreibt Beziehung zwischen Einlader und Gast, Besuchszweck, geplante Aktivitäten und Unterkunft. Keine persönliche Haftung, nur Informationsgehalt für die Botschaft. Manche Botschaften verlangen nur das Einladungsschreiben (für Länder mit niedrigem Migrationsrisiko); andere verlangen beide Dokumente (für Länder mit erhöhtem Migrationsrisiko wie bestimmte Teile Afrikas, Asiens). Prüfen Sie stets die spezifischen Anforderungen der zuständigen österreichischen Botschaft im Heimatland Ihres Gastes.
Eine Verpflichtungserklärung nach NAG §5 kann in Österreich von folgenden Personen ausgestellt werden: (1) Österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich — unbeschränkt berechtigt. (2) EU/EWR-Bürger mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht (Anmeldebescheinigung nach FreizügigkeitsG) — berechtigt, wenn wirtschaftlich leistungsfähig. (3) Drittstaatsangehörige mit dauerhaftem Aufenthaltstitel (NAG §§45–48: Daueraufenthalt-EU, Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt) — berechtigt. (4) Österreichische juristische Personen (GmbH, AG, Verein) mit Sitz in Österreich — für geschäftliche Einladungen; der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) unterschreibt persönlich. Nicht berechtigt: Personen mit befristetem Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte, Student-Visum), da der eigene Aufenthalt nicht dauerhaft gesichert ist. Die Niederlassungsbehörde prüft bei Bedarf die Aufenthaltssicherheit des Einladers.
Eine österreichische Verpflichtungserklärung nach NAG §5 hat keine feste Gültigkeitsdauer im Sinne eines Ablaufdatums — ihre Haftungswirkung endet erst, wenn der eingeladene Gast das österreichische Bundesgebiet (bzw. den Schengen-Raum) wieder verlassen hat. Für die Visumbeantragung bei der österreichischen Botschaft gilt jedoch: Die Botschaft verlangt eine Verpflichtungserklärung, die nicht älter als 3–6 Monate ist (je nach Botschaft unterschiedlich — prüfen Sie die spezifischen Anforderungen). Nach Einreise des Gastes: Die Haftung des Einladers besteht fort, bis der Gast die Schengen-Außengrenze vollständig überquert hat. Wenn der Gast seinen Aufenthalt übersteht (Overstay), bleibt die Haftung bestehen — auch über das ursprünglich geplante Ende hinaus. Regresspflicht: Der österreichische Bund kann den Einlader für entstehende Kosten in Regress nehmen — der Regressanspruch verjährt nach ABGB §1489 in drei Jahren ab Entstehung. Praxistipp: Stellen Sie eine Verpflichtungserklärung so zeitnah wie möglich vor der geplanten Einreise des Gastes aus — nicht zu früh (könnte abgelaufen sein, wenn das Visum endlich erteilt wird) und nicht zu spät.
Wenn ein eingeladener Gast seinen zulässigen Aufenthalt in Österreich übersteht (Overstay), hat dies für den Einlader und den Gast erhebliche rechtliche Konsequenzen: Für den Einlader (Haftung nach NAG §5): Der Einlader haftet weiterhin für alle Kosten des österreichischen Staates im Zusammenhang mit dem Gast — einschließlich Kosten für eine eventuell notwendige Abschiebung nach FPG §66 ff. (Rückführungskosten, Haftkosten im Schubhaftzentrum). Der Bund hat Regressanspruch nach NAG §5 Abs. 3 gegen den Einlader. Für den Gast: Overstay ist ein Verstoß gegen das FPG §120 — Verwaltungsstrafe bis EUR 3.600,00; bei erheblichem Overstay: Einreiseverbot in den Schengen-Raum für bis zu 5 Jahre (Art. 11 Rückführungsrichtlinie EU 2008/115/EG). Meldepflicht des Einladers: Wenn der Einlader Kenntnis hat, dass sein Gast nicht mehr ausreisen will oder kann, sollte er dies der zuständigen Fremdenpolizei (Landespolizeidirektion oder Bundespolizeidirektion) melden, um eigenes Haftungsrisiko zu minimieren. Praxistipp: Einlader sollten sicherstellen, dass ihr Gast über ein gültiges Rückflugticket oder einen fixen Rückreiseplan verfügt, und die Abreise im Zweifel persönlich begleiten.
Nein — nicht jeder ausländische Gast benötigt eine Verpflichtungserklärung für den Österreich-Besuch. Die Pflicht hängt von der Staatsangehörigkeit des Gastes und dem Aufenthaltszweck ab: Visumfrei (keine Verpflichtungserklärung erforderlich): Bürger der EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz genießen Reisefreiheit im Schengen-Raum ohne Visum. Bürger bestimmter Drittstaaten (Positiv-Liste nach VO EU 2018/1806 Anhang II) dürfen ohne Visum bis zu 90 Tage einreisen — z.B. USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Vereinigte Arabische Emirate, Costa Rica, Guatemala u.a. Visumpflichtig (Verpflichtungserklärung kann erforderlich sein): Bürger der Negativ-Liste (Anhang I zur VO EU 2018/1806) — z.B. Türkei, Indien, China, Russland, Kosovo, Bosnien-Herzegowina (für gewöhnliche Reisepässe), viele afrikanische Länder. Bei Visum-Antragstellung verlangen österreichische Botschaften je nach Herkunftsland und Botschaftspolitik Einladungsschreiben und/oder Verpflichtungserklärung. Prüfen Sie stets die Website der zuständigen österreichischen Botschaft im Herkunftsland des Gastes (ausseninstitut.at oder austria.info).
Ja, österreichische Unternehmen (GmbH, AG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, e.U.) können für ausländische Geschäftspartner, Konferenzteilnehmer oder Mitarbeiter eine Verpflichtungserklärung und ein Einladungsschreiben ausstellen. Anforderungen für Unternehmen als Einlader: (1) Das Unternehmen muss rechtswirksam in Österreich eingetragen sein (Firmenbuchauszug) und einen festen Sitz in Österreich haben. (2) Der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer nach GmbHG, Vorstand nach AktG) unterschreibt die Verpflichtungserklärung persönlich für das Unternehmen. (3) Dem Antrag beizufügen: aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als 3 Monate), Nachweis der Unternehmenstätigkeit (Handelsregisterauszug, Umsatzsteuerbescheid). (4) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Jahresabschluss (UGB §§189 ff.) oder steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt Österreich). Praxis: Für geschäftliche Einladungen zu Messen (z.B. Wiener Messe, Grazer Messe), Kongressen oder Betriebsbesichtigungen ist das Unternehmens-Einladungsschreiben oft ausreichend — eine persönliche Verpflichtungserklärung des Geschäftsführers kann von manchen Botschaften dennoch zusätzlich verlangt werden.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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