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Reisepassantrag Österreich

Reisepassantrag Österreich

Passgesetz (PassG) §§2–8

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES ÖSTERREICHISCHEN REISEPASSES

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES ÖSTERREICHISCHEN REISEPASSES

gemäß Passgesetz (PassG) §§2–8 (BGBl Nr. 839/1992 idgF)

1. Angaben zur antragstellenden Person

Familienname: [Familienname] Vorname(n): [Vorname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort/-land: [Geburtsort] Geschlecht: [Geschlecht] Staatsbürgerschaft: [Staatsbuergschaft]

2. Hauptwohnsitz (Zentrales Melderegister)

Straße und Hausnummer: [Strasse] Postleitzahl und Ort: [PLZOrt] Bundesland: [Bundesland]

3. Passdetails

Art des beantragten Passes: [PassArt] Antragsgrund: [AntragsGrund] Bearbeitungswunsch: [Expresspass] Datum der Antragstellung: [AntragsDatum]

4. Zuständige Passbehörde

Passbehörde: [BehoerdeBezeichnung]

Die unterzeichnende Person erklärt, dass die oben gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und alle erforderlichen Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Lichtbild nach ICAO-Norm 9303) im Original vorgelegt werden. Eine falsche Angabe im Antrag kann gemäß StGB §292 als Falsche Beurkundung verfolgt werden.

5. Erklärung und Unterschrift

5.1

Die antragstellende Person bestätigt die österreichische Staatsbürgerschaft nach Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG, BGBl Nr. 311/1985) und erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß PassG §14 (laufende Untersuchungshaft, Auslieferungsverfahren nach ARHG, Gefährdung der nationalen Sicherheit) vorliegen.

5.2

Die antragstellende Person nimmt zur Kenntnis, dass biometrische Daten (Fingerabdrücke beider Zeigefinger und Lichtbild) gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 idgF in einem RFID-Chip gespeichert und an das Bundesministerium für Inneres (BMI) übermittelt werden. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG 2000 idgF).

[PLZOrt], am [AntragsDatum] _______________________________ Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin [Vorname] [Familienname]

Antragsteller/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Reisepassantrag Österreich?

Der österreichische Reisepassantrag (Formular Pass01) ist das amtliche Antragsformular nach Passgesetz (PassG) §§2–8 (BGBl Nr. 839/1992 idgF) und berechtigt österreichische Staatsbürger zur Ausreise sowie zur Einreise in Drittstaaten und EU-Länder. Österreich stellt biometrische Reisepässe (ePass) gemäß ICAO-Standard 9303 und EU-Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 idgF aus, die seit dem EU-Beitritt Österreichs am 1. Jänner 1995 und der vollständigen Passgesetz-Novelle (BGBl I Nr. 90/2004) als Hoheitsdokument weltweit anerkannt werden. Die Staatsdruckerei Wien GmbH (OeSD — Österreichische Staatsdruckerei) produziert das Dokument im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres (BMI, Abteilung III/1 Zentrales Passwesen).

Der Reisepass wird durch die zuständige Passbehörde ausgestellt — je nach Hauptwohnsitz entweder durch das Magistrat (MA 62 in Wien), die Bezirkshauptmannschaft (BH), die Gemeindeverwaltung oder für im Ausland lebende Staatsbürger durch die österreichische Botschaft bzw. das Generalkonsulat gemäß Konsulargesetz (KG) §§46–50 und Konsulargebührengesetz (KGG). Die Antragstellung erfolgt zwingend persönlich, da biometrische Merkmale (Lichtbild und Fingerabdrücke beider Zeigefinger gemäß EU-Verordnung) live erfasst werden müssen; eine vollständig elektronische Antragstellung schließt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Art. 9) derzeit aus.

Gemäß PassG §3 Abs. 1 hat jeder österreichische Staatsbürger (Staatsbürgerschaft nach Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 — StbG, BGBl Nr. 311/1985) Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses. Die Passgültigkeitsdauer beträgt nach PassG §5 Abs. 1 zehn Jahre für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr und fünf Jahre für Kinder unter 12 Jahren. Seit dem 26. Juni 2012 ist jedes Kind nach EU-Verordnung (EG) Nr. 444/2009 eigenständiger Passinhaber; die frühere Eintragung von Kindern in den Elternpass ist aufgehoben. Der RFID-Chip im Pass speichert neben dem Lichtbild auch die Fingerabdrücke und ist durch EAC (Extended Access Control, Tech-Guideline BSI TR-03110) gesichert, sodass nur autorisierte Behörden biometrische Daten auslesen dürfen.

Vom Reisepass zu unterscheiden sind der Personalausweis (Perso) nach Personalausweisgesetz (PAG, BGBl I Nr. 9/2020), der im Schengen-Raum und der EU ausreicht, sowie der Notreisepass nach PassG §17a für Notfälle im Ausland. Für Personen ohne Staatsbürgerschaft, die einen Konventionsreisepass benötigen, gilt das Fremdenrecht (FPG, BGBl I Nr. 100/2005); anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Reisedokument nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgestellt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses ist ein verwaltungsrechtlicher Akt nach Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl Nr. 51/1991). Ablehnende Bescheide der Passbehörde unterliegen der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVwG) und in letzter Instanz dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Gemäß PassG §14 kann der Pass widerrufen oder die Ausstellung verweigert werden, wenn z.B. eine laufende Untersuchungshaft besteht, eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt oder eine ernsthafte Gefährdung der nationalen Sicherheit besteht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT, nun DSN — Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst) kann entsprechende Mitteilungen an die Passbehörde übermitteln.

Die Passdatenbank Österreichs ist mit dem europäischen Schengener Informationssystem SIS II (nach SIS II-Verordnung (EU) 2018/1861) verknüpft, sodass gestohlene oder verlorene Pässe sofort europaweit gesperrt werden. Österreich stellte 2023 rund 870.000 Reisepässe aus (Statistik Austria, Jahresstatistik 2023). Die Passgebühr beträgt laut Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) für Erwachsene derzeit €75,90 (zehn Jahre), für Kinder bis 12 Jahren €30,00 (fünf Jahre) und für den Expresspass innerhalb von 3 Werktagen €125,00 — die tatsächlichen Gebühren sind jedoch in den jeweiligen Ländergebührenordnungen und der Bundesgebührenverordnung geregelt und regelmäßig anzufragen.

Wann brauchen Sie Reisepassantrag Österreich?

Der Reisepassantrag Österreich gemäß PassG §§2–8 wird benötigt, sobald ein österreichischer Staatsbürger vorhersehbar in ein Land reisen möchte, das keinen Personalausweis als Einreisedokument akzeptiert, oder wenn der bestehende Pass abgelaufen ist, verloren wurde, gestohlen wurde oder die verbleibende Gültigkeit für das Reiseland nicht ausreicht.

Reise in Drittstaaten außerhalb des Schengen-Raums: Für Einreisen in Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums — etwa die USA (ESTA erfordert einen ePASS mit Chip, US-ESTA-Programm gemäß Electronic System for Travel Authorization), Australien (ETA), Japan, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kanada oder die Schweiz für Nicht-EU-Zwecke — ist ein gültiger Reisepass zwingend erforderlich. Viele Länder verlangen zudem, dass der Pass bei Einreise noch mindestens 6 Monate über das Rückreisedatum hinaus gültig ist (Six-Month Rule); ohne ausreichende Restgültigkeit droht die Einreiseverweigerung an der Grenze oder am Flughafen durch die jeweiligen Grenzschutzbehörden.

Erstbeantragung für Kinder: Seit EU-Verordnung (EG) Nr. 444/2009 gilt: Kinder benötigen ab Geburt einen eigenen Reisepass für Reisen außerhalb des Schengen-Raums. Die Eintragung von Kindern in den Elternpass ist seit 26. Juni 2012 EU-weit unzulässig. Der Kinderreisepass ist daher bei erstmaliger Auslandsreise unverzüglich beim zuständigen Magistrat, der Bezirkshauptmannschaft (BH) oder der Botschaft zu beantragen.

Verlängerung oder Erneuerung eines abgelaufenen Passes: PassG §5 Abs. 1 legt eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren (ab 12. Lebensjahr) bzw. 5 Jahren (unter 12 Jahren) fest. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss ein neuer Pass beantragt werden; eine bloße Verlängerung des bestehenden Passes ist nicht möglich. Antragsteller sollten mindestens 6–8 Wochen vor geplanter Abreise tätig werden, da die Standardbearbeitung je nach Passbehörde 2–4 Wochen dauern kann. Der Expresspass (3 Werktage) oder Sofortpass (1 Werktag) ist möglich, jedoch mit höheren Gebühren verbunden.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung: Gemäß PassG §16 ist der Verlust oder Diebstahl eines österreichischen Reisepasses unverzüglich der Passbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle (Bundespolizei, Landespolizeidirektionen) zu melden. Der verlorene Pass wird im Schengener Informationssystem SIS II (SIS II-Verordnung (EU) 2018/1861) gesperrt. Im Ausland kann ein Notreisepass nach PassG §17a bei der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat beantragt werden.

Namensänderung oder Änderung persönlicher Daten: Nach einer Namensänderung (z.B. durch Eheschließung, eingetragene Partnerschaft nach EPG, Scheidung oder gerichtliche Namensänderung nach Namensänderungsgesetz — NÄG, BGBl Nr. 195/1988) muss ein neuer Reisepass beantragt werden, da der alte Pass nicht mehr mit dem aktuellen Personenstandsdokument übereinstimmt. Das Standesamt (Standesamt der Gemeinde oder des Magistrats) stellt die entsprechenden Urkunden aus, die für die Passbeantragung benötigt werden.

Berufs- und dienstliche Reisen: Für österreichische Beamte (Bundesbeamte nach Beamten-Dienstrechtsgesetz — BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979) und Diplomaten (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten — BMEIA) gelten gesonderte Bestimmungen für Dienst- und Diplomatenpässe. Diese werden nicht über die reguläre Passbehörde, sondern direkt über das BMEIA beantragt und unterliegen speziellen Vorschriften der Wiener Übereinkommen (WÜD 1961, WÜK 1963).

Was gehört in Ihr Reisepassantrag Österreich?

Der österreichische Reisepassantrag nach PassG §§2–8 enthält mehrere rechtlich zwingend vorgeschriebene Bestandteile, deren vollständige und korrekte Ausfüllung Voraussetzung für die Bearbeitung durch die Passbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft oder österreichische Botschaft) ist.

Persönliche Identitätsdaten: Der Antrag erfasst den vollständigen Familiennamen und Vornamen gemäß gültigem Personenstandsdokument (Geburtsurkunde nach Personenstandsgesetz 2013 — PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013; Staatsbürgerschaftsnachweis nach StbG §38), das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des Antragstellers. Bei Namensabweichungen zwischen Dokument und aktuellem Ausweisdokument ist ein Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss, gerichtlicher Namensänderungsbeschluss nach NÄG) beizulegen.

Staatsbürgerschaftsnachweis: Gemäß PassG §6 Abs. 1 ist der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis (ausgestellt durch das Standesamt der Gemeinde des Hauptwohnsitzes) oder einen bereits gültigen österreichischen Reisepass oder Personalausweis zu erbringen. Für Kinder wird häufig die Geburtsurkunde gemeinsam mit dem Staatsbürgerschaftsnachweis eines Elternteils akzeptiert, da Kinder österreichischer Eltern die Staatsbürgerschaft nach StbG §7 (Abstammungsprinzip) erwerben.

Lichtbild: Das Passfoto muss den Anforderungen der ICAO-Norm 9303 Teil 1 und der Biometriedurchführungsverordnung (BiomDV, BGBl II Nr. 474/2006) entsprechen: aktuelles Farbfoto (nicht älter als 6 Monate), neutraler Gesichtsausdruck, Mund geschlossen, keine Brille, weißer oder hellgrauer Hintergrund, Maße 35 × 45 mm, Kopf 70–80 % des Bildausschnitts. Bei vielen Passbehörden wird das Foto direkt an der Antragsstelle durch ein digitales Kamerasystem aufgenommen.

Unterschrift: Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr haben den Pass eigenhändig zu unterschreiben (PassG §5 Abs. 4). Für jüngere Kinder und Personen, die körperlich nicht unterschreiben können, gelten Sonderregelungen nach AVG und ErwSchG (Erwachsenenschutzgesetz, BGBl I Nr. 59/2017). Bei Personen unter gesetzlicher Erwachsenenvertretung (ErwSchG §268) übernimmt der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter oder der nächste Angehörige im Sinne des §284b ABGB die Antragstellung.

Gebühren und Zahlungsbeleg: Die Passgebühren sind bei der Passbehörde zu entrichten und richten sich nach der Bundesgebührenverordnung und den jeweiligen Landesregelungen. Standardmäßig fallen für Erwachsene ca. €75,90 (10 Jahre, 32 Seiten) oder ca. €107,40 (10 Jahre, 48 Seiten für Vielreisende) an; für Kinder unter 12 Jahren ca. €30,00 (5 Jahre). Expresspass (3 Werktage): ca. €125,00. Sofortpass (gleicher oder nächster Werktag bei der Magistratsabteilung oder BH mit entsprechender Ausstattung): ca. €200,00. Die genauen Gebühren sind vorab bei der zuständigen Behörde oder über help.gv.at zu erfragen.

Begleitende Dokumente: Je nach Situation sind beizulegen: bei Erstbeantragung — Staatsbürgerschaftsnachweis + Geburtsurkunde; bei Verlängerung — abgelaufener Reisepass; bei Verlust/Diebstahl — Verlustanzeige (Diebstahlsanzeige bei Polizeidienststelle); bei Kindern — Geburtsurkunde + Nachweis der Obsorge (Beschluss des Bezirksgerichts oder Erklärung beider Elternteile gemäß ABGB §157 ff nach Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 — KindNamRÄG 2013, BGBl I Nr. 15/2013); bei Auslandsösterreichern — Wohnsitznachweis im Ausland.

Biometrische Erfassung vor Ort: Da der österreichische Reisepass Fingerabdrücke nach EU-Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 enthält, müssen beide Zeigefinger des Antragstellers bei der Behörde live gescannt werden. Personen, deren Fingerabdrücke aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen nicht abnehmbar sind, erhalten einen Pass mit entsprechendem Eintrag gemäß Technischen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission. Kinder unter 12 Jahren sind von der Fingerabdruckpflicht ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 EU-Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 idgF).

Auf forms-legal.com finden österreichische Staatsbürger eine vollständig ausgefüllte Mustervorlage für den Reisepassantrag sowie eine Checkliste aller erforderlichen Dokumente, um Fehler und Rücksendungen durch die Passbehörde zu vermeiden.

Meldedaten und Hauptwohnsitz: Die Meldebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) prüft anhand des Zentralen Melderegisters (ZMR, bundesweite Datenbank gemäß Meldegesetz 1991 — MeldeG, BGBl Nr. 9/1992) den Hauptwohnsitz (§1 MeldeG) des Antragstellers. Bei Auslandsösterreichern ohne Hauptwohnsitz in Österreich tritt das zuständige österreichische Konsulat nach §59 KonsularG an die Stelle der inländischen Behörde. Veränderungen des Hauptwohnsitzes sind der Behörde innerhalb von drei Tagen zu melden (MeldeG §3 Abs. 1).

So füllen Sie Ihr Reisepassantrag Österreich aus

Das Ausfüllen und Einreichen des Reisepassantrags in Österreich erfolgt nach folgendem Schritt-für-Schritt-Ablauf gemäß PassG §§2–8 und AVG:

Schritt 1 — Zuständige Behörde ermitteln: Stellen Sie zunächst fest, welche Passbehörde für Sie zuständig ist. Maßgeblich ist Ihr Hauptwohnsitz gemäß Zentralem Melderegister (ZMR). In Wien: Magistratsabteilung 62 (MA 62), Passabteilungen in allen Bezirken. In den anderen Bundesländern: Bezirkshauptmannschaft (BH) des Hauptwohnsitz-Bezirks oder Gemeindeamt bei kleinen Gemeinden. Für Auslandsösterreicher: zuständige österreichische Botschaft oder Generalkonsulat des Aufenthaltslands. Die Behörde können Sie auf help.gv.at mit Eingabe Ihrer Postleitzahl ermitteln.

Schritt 2 — Termin vereinbaren: Für die Passbeantragung ist in den meisten Passbehörden eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich oder empfohlen. In Wien erfolgt die Terminbuchung online über das Terminbuchungssystem der Stadt Wien (www.wien.gv.at). In anderen Bundesländern über das Terminbuchungsportal der jeweiligen BH oder per Telefon. Ohne Termin sind Wartezeiten von 1–3 Stunden möglich; zu Hauptreisezeiten (Mai–August, Dezember) oft noch länger.

Schritt 3 — Unterlagen vorbereiten: Legen Sie alle erforderlichen Dokumente bereit: (a) Staatsbürgerschaftsnachweis (nicht älter als 6 Monate, ausgestellt vom Standesamt) oder gültiger österreichischer Reisepass/Personalausweis; (b) Geburtsurkunde (bei Erstbeantragung oder bei Kindern); (c) Aktuelles Lichtbild nach ICAO-Norm (35 × 45 mm, neutraler Ausdruck, weißer Hintergrund) — alternativ wird das Foto bei vielen Behörden direkt vor Ort aufgenommen; (d) Abgelaufener oder beschädigter Reisepass (falls vorhanden); (e) Verlustanzeige (bei Verlust oder Diebstahl, aufgenommen bei der Bundespolizei/Landespolizeidirektion); (f) Sonstige Nachweise (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss, gerichtlicher Beschluss über Namensänderung nach NÄG). Alle Dokumente müssen im Original vorgelegt werden; Kopien werden nicht akzeptiert.

Schritt 4 — Antrag persönlich stellen: Erscheinen Sie persönlich bei der Passbehörde, da biometrische Merkmale (Fingerabdrücke beider Zeigefinger) live gescannt werden müssen (EU-Verordnung (EG) Nr. 2252/2004). Für Kinder unter 14 Jahren muss ein obsorgeberechtigter Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter miterscheinen und seine Zustimmung erklären (ABGB §157 ff). Für Personen unter Erwachsenenvertretung (ErwSchG §268) erscheint der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter.

Schritt 5 — Formular ausfüllen und unterzeichnen: Das amtliche Antragsformular (Formular Pass01, erhältlich bei der Passbehörde oder vorab download auf help.gv.at) ist vollständig und leserlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Geben Sie Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse, Telefonnummer und geplante Verwendung (Privatreise, Dienstreise etc.) an. Der Antragsteller unterzeichnet den Antrag eigenhändig (ab vollendetem 6. Lebensjahr laut PassG §5 Abs. 4); bei jüngeren Kindern unterzeichnet der Obsorgeberechtigte.

Schritt 6 — Gebühr bezahlen: Die Passgebühr ist bei der Passbehörde zu entrichten, üblicherweise in bar oder per Bankomatkarte. Überweisungen vorab werden in der Regel nicht akzeptiert. Bewahren Sie den Zahlungsbeleg auf.

Schritt 7 — Bearbeitungszeit und Abholung: Beim Standardverfahren dauert die Bearbeitung 2–4 Wochen (Produktion durch OeSD und Zustellung per Post oder Abholung). Beim Expresspass (Aufpreis ca. €50) ist der Pass innerhalb von 3 Werktagen abholbereit. Beim Sofortpass (nur an ausgewählten Behörden) erhalten Sie den Pass noch am selben oder nächsten Werktag. Sie werden per SMS oder E-Mail informiert, wenn der Pass zur Abholung bereit ist.

Schritt 8 — Abholung und Unterschrift im Pass: Beim Abholen des neuen Reisepasses ist erneut ein Lichtbildausweis vorzuzeigen. Sofern die Unterschrift noch nicht im Pass hinterlegt ist, wird sie direkt bei der Abholung eingetragen. Der alte Reisepass wird bei Verlängerung von der Behörde entwertet (Entwertungsloch) und zurückgegeben oder einbehalten.

Häufige Fehler bei Ihrem Reisepassantrag Österreich

Beim Reisepassantrag Österreich nach PassG §§2–8 treten folgende Fehler häufig auf und führen zur Rücksendung des Antrags oder zur Verzögerung:

Ungültiges oder nicht normengerechtes Lichtbild: Der häufigste Ablehnungsgrund ist ein Passfoto, das nicht den Anforderungen der ICAO-Norm 9303 und der Biometriedurchführungsverordnung (BiomDV) entspricht. Typische Fehler: Brille im Gesicht (selbst randlose Brillen), veraltetes Foto (älter als 6 Monate), falsches Seitenverhältnis (nicht 35 × 45 mm), farbiger Hintergrund, Mütze oder Kopfbedeckung (außer aus religiösen Gründen mit ärztlichem Attest), Schatten auf dem Gesicht oder starke Reflexionen. Lösung: Foto beim offiziellen Fotografen mit explizitem Hinweis auf biometrische Passfotos aufnehmen lassen oder das kostenlose Fotosystem der MA 62 (Wien) nutzen.

Staatsbürgerschaftsnachweis zu alt: Viele Antragsteller legen einen veralteten Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Gemäß PassG §6 Abs. 1 muss der Nachweis bei Erstbeantragung nicht älter als 6 Monate sein. Ein bereits gültiger Reisepass oder Personalausweis ersetzt den Staatsbürgerschaftsnachweis.

Fehlende Zustimmung des zweiten Obsorgeberechtigten bei Kindern: Bei Kindern mit gemeinsamer Obsorge beider Elternteile (ABGB §177 nach KindNamRÄG 2013) müssen grundsätzlich beide Elternteile die Ausstellung eines Reisepasses genehmigen, insbesondere wenn der Reisepass für Reisen in Drittstaaten beantragt wird. Erscheint nur ein Elternteil, ist die schriftliche Zustimmung des anderen vorzulegen oder es muss ein Gerichtsbeschluss vorliegen, der die alleinige Obsorge oder eine entsprechende Genehmigung bescheinigt.

Zu späte Beantragung vor der Reise: Wer den Reisepassantrag erst wenige Tage vor dem Reiseantritt stellt, riskiert, ohne gültiges Reisedokument dazustehen. Standardbearbeitung dauert 2–4 Wochen; der Expresspass (3 Werktage, Aufpreis) muss ebenfalls vorab beantragt werden. Ein Sofortpass (1 Werktag) ist nur an ausgewählten Behörden möglich und höhere Gebühren anfallen.

Namensabweichungen zwischen Dokumenten: Stimmen Name im Antrag, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und vorhandenem Reisepass nicht überein (z.B. durch Bindestrich, Umlaute, abweichende Schreibweisen), verlangt die Behörde zusätzliche Belege (gerichtlicher Namensänderungsbeschluss nach NÄG, Heiratsurkunde). Insbesondere bei Doppelnamen und internationalen Namensschreibweisen kommt es zu Verzögerungen.

Beantragung bei falscher Behörde: Der Antrag muss bei der Passbehörde des Hauptwohnsitzes gestellt werden. Wer bei einer falschen Bezirkshauptmannschaft oder einem falschen Magistratsbüro erscheint, wird abgewiesen. Auslandsösterreicher müssen unbedingt die österreichische Botschaft oder das Konsulat des aktuellen Aufenthaltslands aufsuchen — eine Antragstellung bei einer österreichischen Behörde im Inland ist für sie nur bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich möglich.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §284b ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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