Namensänderungsantrag Österreich
Namensänderungsgesetz (NÄG) §§1–7
ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG
gemäß Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl Nr. 195/1988) §§1–7
AN DAS BEZIRKSGERICHT
An das zuständige Bezirksgericht am Hauptwohnsitz des Antragstellers (gemäß §4 Abs. 1 NÄG)
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Hauptwohnsitz: [Wohnadresse] Familienstand: [Familienstand]
2. BEGEHREN (§4 NÄG)
Der Antragsteller stellt den Antrag, das Bezirksgericht möge gemäß §§1, 2 und 4 des Namensänderungsgesetzes (NÄG, BGBl Nr. 195/1988) die folgende Namensänderung bewilligen:
Bisheriger Vorname: [Bisheriger Vorname] Bisheriger Familienname: [Bisheriger Nachname] Gewünschter neuer Vorname: [Neuer Vorname] Gewünschter neuer Familienname: [Neuer Nachname]
3. BEGRÜNDUNG — WICHTIGER GRUND (§2 NÄG)
Art des wichtigen Grundes: [Änderungsgrund]
Ausführliche Sachverhaltsdarstellung: [Begründung]
Der Antragsteller versichert, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und kein öffentliches Interesse der Namensänderung entgegensteht (§3 NÄG). Der gewünschte neue Name ist weder sittenwidrig noch irreführend über die familiäre Abstammung.
4. EINBEZIEHUNG MINDERJÄHRIGER KINDER (§6 NÄG)
Einbeziehung minderjähriger Kinder: [Kinder einbeziehen] Kinder: [Kinder Namen und Geburtsdaten] (Zustimmungserklärungen beider obsorgeberechtigter Elternteile gemäß ABGB §167 sind als Beilage beigefügt.)
5. BEILAGEN
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beigelegt: [Beigelegte Unterlagen]
Die Gerichtsgebühr gemäß Tarifpost 12 GGG (BGBl Nr. 501/1984) wird bei Einreichung entrichtet.
6. DATUM UND UNTERSCHRIFT
Ort, Datum: [Datum]
________________________________ Unterschrift des Antragstellers [Antragsteller Name]
Antragsteller / Antragstellerin
________________
Signature
Was ist Namensänderungsantrag Österreich?
Der Namensänderungsantrag in Österreich ist ein amtliches Gesuch nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl Nr. 195/1988) §§1–7, mit dem natürliche Personen beim zuständigen Bezirksgericht (BG) die Änderung ihres Vor- oder Familiennamens beantragen können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ohne einen solchen Antrag bleibt der im Personenstandsregister (PStR) eingetragene Name — der vom Standesamt bei Geburt, Eheschließung oder Adoption festgestellte amtliche Name — unverändert und ist im täglichen Rechtsverkehr verbindlich.
Das NÄG regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen einer behördlichen Namensänderung außerhalb der standesrechtlichen Namensregeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB, JGS Nr. 946/1811). Während das ABGB in §§93–96 den Erwerb des Familiennamens durch Ehe oder Scheidung regelt und das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013) §§23–25 die Berichtigung von Personenstandsurkunden vorsieht, schafft das NÄG einen eigenständigen Verwaltungsweg für Fälle, in denen weder Ehe, Scheidung noch Berichtigung die Grundlage der Namensänderung bildet.
Der Antrag ist beim Bezirksgericht des Wohnsitzes des Antragstellers einzureichen. Für Personen ohne Wohnsitz in Österreich ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig (§4 Abs. 2 NÄG). Das Verfahren wird als Außerstreitverfahren nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) §§104–107 geführt, also ohne streitigen Prozess. Das Bezirksgericht prüft von Amts wegen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des §2 NÄG vorliegt, und entscheidet durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist gemäß §45 AußStrG der Rekurs an das Landesgericht (LG) möglich.
Der Namensänderungsbeschluss entfaltet konstitutive Wirkung: Ab Rechtskraft des Beschlusses trägt der Antragsteller den neuen Namen in allen amtlichen Dokumenten. Das zuständige Standesamt trägt die Namensänderung gemäß §44 PStG 2013 in das Personenstandsregister ein und stellt eine neue Geburtsurkunde aus. Alle Behörden — darunter das Finanzamt Österreich, die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und das Firmenbuch — sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller über die Namensänderung zu informieren.
Von einer Standesberichtigung nach §§23–25 PStG 2013 unterscheidet sich der NÄG-Antrag grundlegend: Eine Berichtigung setzt einen Fehler bei der ursprünglichen Eintragung voraus (z.B. Schreibfehler, falsche Übertragung aus ausländischen Urkunden). Der NÄG-Antrag hingegen ändert einen formal korrekten Namen aus einem wichtigen Grund — etwa weil der Name lächerlich klingt, schwer aussprechbar ist, religiösen Überzeugungen widerspricht oder weil eine transgender Person den Namen an ihre Geschlechtsidentität anpassen will (§2 Abs. 1 Z 3 NÄG). Seit 2018 ermöglicht das Personenstandsrecht durch das Personenstandsgesetz-Änderungsgesetz 2018 auch die Eintragung des dritten Geschlechts (divers) und einen entsprechenden Vornamenwechsel ohne NÄG-Verfahren über das Standesamt.
Besonders praxisrelevant ist der NÄG-Antrag für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, deren Namen in österreichischen Urkunden abweichend von ihrer Eigenwahrnehmung eingetragen wurden, sowie für Kinder, die den Namen eines Elternteils tragen wollen, der nicht ihr rechtlicher Elternteil ist. Das Bezirksgericht prüft in solchen Fällen auch das Kindeswohl nach §138 ABGB.
Wann brauchen Sie Namensänderungsantrag Österreich?
Ein Namensänderungsantrag nach NÄG in Österreich ist immer dann erforderlich, wenn eine Person ihren amtlichen Vor- oder Familiennamen aus einem wichtigen Grund ändern will und kein anderer gesetzlicher Änderungsweg — wie Eheschließung, Scheidung oder Berichtigung einer Fehleintragung — offensteht.
Bei einem lächerlichen oder anstößigen Namen: Trägt eine Person einen Familiennamen, der im allgemeinen Sprachgebrauch anstößig, beschämend oder lächerlich wirkt — etwa weil er mit einem vulgären Begriff identisch ist oder durch seine Schreibweise ständig zu Hänseleien führt — liegt ein wichtiger Grund nach §2 Abs. 1 Z 1 NÄG vor. Das Bezirksgericht prüft, ob ein verständiger Durchschnittsmensch in der Lage des Antragstellers ebenfalls an einer Namensänderung interessiert wäre.
Bei schwer aussprechbaren oder schreibbaren Namen: Namen mit für das Deutsche ungewöhnlichen Lautfolgen, die ständig falsch geschrieben oder ausgesprochen werden und dadurch zu praktischen Problemen im Schriftverkehr führen, können nach §2 Abs. 1 Z 2 NÄG geändert werden. Dies gilt besonders für Namensträger, die aus dem Ausland zugezogen sind und deren Name in der deutschen Orthografie nicht eindeutig darstellbar ist.
Bei Namensanpassung nach Identitätswechsel oder Transgender: Personen, die ihre Geschlechtsidentität wechseln, können einen dem neuen Geschlecht entsprechenden Vornamen beantragen. Seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH Ra 2017/01/0412) ist für die Eintragung des dritten Geschlechts und einer entsprechenden Namensänderung keine Operation mehr erforderlich. In unkomplizierten Fällen ermöglicht §41a PStG 2013 eine direkte Änderung beim Standesamt; das NÄG-Verfahren bleibt für komplexere Konstellationen.
Bei Kindern, die den Namen eines Stiefelternteils annehmen wollen: Wenn ein Kind den Familiennamen des Stiefelternteils oder des tatsächlich erziehenden Elternteils führen möchte, ohne dass eine Adoption stattfindet, kann ein NÄG-Antrag mit Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils gestellt werden. Das Bezirksgericht berücksichtigt das Kindeswohl nach ABGB §138 und kann erforderlichenfalls einen Kinderbeistand (ABGB §104a) beiziehen.
Bei Namensintegration anerkannter Flüchtlinge: Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, deren Namen in österreichischen Urkunden phonetisch unrichtig übertragen wurden, können über den NÄG-Antrag die Angleichung an die korrekte Schreibweise des Heimatlandes beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und der OGH haben die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Gruppe anerkannt.
Nach rechtskräftiger Scheidung bei Wiederannahme des Geburtsnamens: Zwar ermöglicht §93 Abs. 3 ABGB die Wiederannahme des Geburtsnamens unmittelbar nach rechtskräftiger Scheidung durch Erklärung beim Standesamt. Wenn die Frist abgelaufen ist oder besondere Umstände vorliegen, kann der NÄG-Antrag der einzige verbleibende Weg sein.
Was gehört in Ihr Namensänderungsantrag Österreich?
Ein Namensänderungsantrag nach NÄG in Österreich muss alle zwingend vorgeschriebenen Angaben enthalten und durch geeignete Nachweise belegt werden. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle gesetzlichen Mindestanforderungen nach §4 NÄG ab.
Personalien des Antragstellers: Vollständiger Name (Vor- und Familienname in der aktuellen amtlichen Schreibweise), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitzadresse in Österreich. Bei minderjährigen Antragstellern sind zusätzlich die Personalien und die Obsorgeberechtigung der gesetzlichen Vertreter (§138 ABGB) anzugeben. Vertreten Eltern ihr Kind, ist die Zustimmung beider obsorgeberechtigter Elternteile nach §167 ABGB oder ein Beschluss des Bezirksgerichts über die Zustimmungsersetzung beizulegen.
Gewünschter neuer Name: Der Antrag muss den angestrebten neuen Vor- und/oder Familiennamen exakt in der gewünschten Schreibweise angeben. Der neue Name darf nicht sittenwidrig, nicht mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar und nicht irreführend sein (§3 NÄG). Das Bezirksgericht prüft auch, ob der begehrte Name bereits von einer anderen in Österreich gemeldeten Person geführt wird, was für sich allein zwar kein Hindernis ist, bei Verwechslungsgefahr aber gewürdigt wird.
Wichtiger Grund im Sinne des §2 NÄG: Das Kernstück jedes Antrags ist die schlüssige Darlegung des wichtigen Grundes. §2 NÄG nennt als nicht abschließende Beispiele: lächerlicher oder anstößiger Name, schwer aussprechbarer oder schreibbarer Name, Namensangleichung nach Religionswechsel, Namensangleichung an den tatsächlich geführten Namen, Kindeswohl. Die Begründung muss konkret, nachvollziehbar und durch Beweismittel unterstützt sein — bloße persönliche Vorlieben genügen nicht.
Nachweise und Beilagen: Gemäß §4 Abs. 3 NÄG sind beizulegen: aktuelle Geburtsurkunde (Geburtsregisterauszug aus dem Personenstandsregister), bei verheirateten Personen eine Heiratsurkunde (Heiratsregisterauszug), bei Geschiedenen das rechtskräftige Scheidungsurteil, Meldebestätigung (ZMR-Auszug, erhältlich beim Gemeindeamt oder online über österreich.gv.at), amtlicher Lichtbildausweis. Minderjährige benötigen zusätzlich die Geburtsurkunde und den Identitätsnachweis beider Elternteile.
Verfahren und Gerichtsgebühren: Der Antrag ist persönlich oder durch einen Rechtsanwalt beim Bezirksgericht des Hauptwohnsitzes einzureichen. Die Gerichtsgebühr für das Namensänderungsverfahren beträgt nach Tarifpost 12 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG, BGBl Nr. 501/1984) derzeit €60,00. Bei miteinzubeziehenden minderjährigen Kindern erhöht sich die Gebühr um je €60,00 pro Kind. Mittellose Antragsteller können beim Bezirksgericht Verfahrenshilfe (§63 ZPO) beantragen.
Wirkungen des Beschlusses und nachfolgende Pflichten: Mit Rechtskraft des stattgebenden Beschlusses des Bezirksgerichts tritt der neue Name in Kraft. Das Standesamt trägt die Änderung im Personenstandsregister ein und stellt neue Urkunden aus. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Namensänderung unverzüglich dem Finanzamt Österreich (via FinanzOnline), der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), dem Meldeamt (ZMR), dem Zulassungsbesitzer (Kfz-Zulassung), dem Arbeitgeber und der Bank mitzuteilen. Im Reisepass und im Personalausweis ist der neue Name erst nach Neuausstellung der Dokumente durch die zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat) wirksam.
Bedeutung der Vorlage von forms-legal.com: Die Vorlage auf forms-legal.com führt Antragsteller strukturiert durch alle notwendigen Pflichtangaben des NÄG-Antrags. Sie enthält vorformulierte Textbausteine für die häufigsten wichtigen Gründe (lächerlicher Name, schwer aussprechbarer Name, Transgender-Namensänderung, Kindeswohlgründe) und eine Checkliste der beizulegenden Dokumente. Die Vorlage ist auf den aktuellen Stand des NÄG 1988 und der PStG 2013 Praxis der österreichischen Bezirksgerichte abgestimmt. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung, ermöglicht aber eine vollständige und korrekte Ersteinreichung, die Verbesserungsaufträge durch das Bezirksgericht minimiert.
So füllen Sie Ihr Namensänderungsantrag Österreich aus
Den Namensänderungsantrag in Österreich füllen Sie mit der forms-legal.com Vorlage Schritt für Schritt aus. Nach Fertigstellung ist der Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
Schritt 1: Zuständiges Bezirksgericht ermitteln. Zuständig ist das Bezirksgericht des Hauptwohnsitzes des Antragstellers (§4 Abs. 1 NÄG). Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister (ZMR). Personen ohne Wohnsitz in Österreich wenden sich an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Adresse des zuständigen Bezirksgerichts finden Sie auf justiz.gv.at.
Schritt 2: Aktuelle Personalien eintragen. Tragen Sie Ihren vollständigen amtlichen Namen exakt so ein, wie er in Ihrer Geburtsurkunde und Ihrem Reisepass steht — einschließlich aller Vor- und Zwischennamen. Achten Sie auf korrekte Sonderzeichen (ö, ü, ä, ß). Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum sind vollständig anzugeben.
Schritt 3: Gewünschten neuen Namen angeben. Schreiben Sie den angestrebten neuen Namen in der exakten Schreibweise, die Sie führen möchten. Falls der neue Name Sonderzeichen enthält oder von der üblichen deutschen Schreibweise abweicht, begründen Sie dies. Prüfen Sie vorab im ZVR (zvr.bmi.gv.at), ob der Name bereits verwendet wird, und im Firmenbuch (firmenbuch.at), ob der Name einer eingetragenen Firma ähnelt.
Schritt 4: Wichtigen Grund sorgfältig begründen. Dies ist der entscheidende Teil des Antrags. Schildern Sie konkret, warum der bestehende Name unzumutbar ist oder warum die Namensänderung aus einem der in §2 NÄG genannten Gründe geboten ist. Belegen Sie die Begründung mit Unterlagen: Schriftliche Nachweise über Hänseleien oder Diskriminierung, ärztliche Atteste bei psychischer Belastung, Bescheinigungen religiöser Gemeinschaften bei Namensänderung nach Religionswechsel, psychologische Gutachten bei Transgender-Namensänderungen.
Schritt 5: Beilagen zusammenstellen. Bereiten Sie folgende Dokumente vor: aktuelle Geburtsurkunde (Geburtsregisterauszug — beim Standesamt des Geburtsortes zu beantragen; Gebühr ca. €10,00), ZMR-Auszug (Meldebestätigung — bei der Gemeinde oder online über österreich.gv.at, Gebühr ca. €3,30), amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), bei Verheirateten die Heiratsurkunde, bei Geschiedenen das rechtskräftige Scheidungsurteil.
Schritt 6: Antrag unterzeichnen und einreichen. Unterzeichnen Sie den Antrag persönlich oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt. Bei Anträgen für minderjährige Kinder unterzeichnen beide obsorgeberechtigten Elternteile; liegt nur Alleinobsorge vor, ist der Obsorgenachweis (Bezirksgerichtsbeschluss) beizulegen. Reichen Sie alle Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beim Bezirksgericht ein. Die Gerichtsgebühr von €60,00 ist bei Einreichung zu entrichten.
Schritt 7: Verfahren abwarten und nach Beschluss handeln. Das Bezirksgericht entscheidet in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen. Nach Rechtskraft des stattgebenden Beschlusses erhalten Sie eine Beschlussausfertigung. Bringen Sie diese zum Standesamt des Geburtsortes, das die Änderung im Personenstandsregister einträgt und eine neue Geburtsurkunde ausstellt. Beantragen Sie danach beim Magistrat oder der Bezirksverwaltungsbehörde neue Ausweisdokumente.
Rechtliche Anforderungen für Namensänderungsantrag Österreich
Der Namensänderungsantrag in Österreich unterliegt den zwingenden Anforderungen des NÄG sowie den ergänzenden Regelungen des AußStrG, PStG 2013 und ABGB. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen wird der Antrag abgewiesen.
Wichtiger Grund als Kernanforderung (§2 NÄG): Das Bezirksgericht darf die Namensänderung nur bewilligen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nennt keine abschließende Liste, sondern verweist auf eine Interessenabwägung: Die Interessen des Antragstellers an der Namensänderung müssen das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegen. Alleiniger Wunsch nach einem anderen Namen ist kein wichtiger Grund (OGH 6 Ob 149/12w). Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass bloße ästhetische Präferenzen ohne konkrete Beeinträchtigung nicht genügen.
Beschränkungen des neuen Namens (§3 NÄG): Der begehrte neue Name darf nicht sittenwidrig, nicht mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar, nicht irreführend über die familiäre Abstammung und nicht geeignet sein, andere Personen erheblich zu verwirren. Insbesondere Adelstitel sind nach Art. 1 des Adelsaufhebungsgesetzes 1919 (StGBl Nr. 211/1919) verboten — ein Begehren auf Namensänderung in 'von Müller' oder 'Graf Huber' wird abgewiesen.
Zustimmung bei minderjährigen Antragstellern: Bei Namensänderungen Minderjähriger (§8 ABGB: unter 18 Jahren) ist die Zustimmung beider obsorgeberechtigter Elternteile erforderlich (ABGB §167). Verweigert ein Elternteil die Zustimmung ohne wichtigen Grund, kann das Bezirksgericht die Zustimmung gemäß §181 ABGB ersetzen, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl (ABGB §138) dient. Das Gericht kann einen Kinderbeistand nach §104a AußStrG bestellen, wenn das Kind alt genug ist, um seinen Willen zu äußern.
Personenstandsrechtliche Folgewirkungen (PStG 2013 §44): Mit Rechtskraft des Beschlusses ist das Standesamt des Geburtsortes verpflichtet, die Änderung im Personenstandsregister einzutragen. Alle ab diesem Zeitpunkt ausgestellten Urkunden tragen den neuen Namen. Bereits ausgestellte Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) werden auf Antrag neu ausgestellt.
Keine rückwirkende Wirkung: Die Namensänderung wirkt nur für die Zukunft (ex nunc). Vergangene Rechtsgeschäfte, Schulden, Urteile oder Verträge, die unter dem alten Namen abgeschlossen wurden, bleiben gültig und müssen unter dem alten Namen erfüllt werden. Gläubiger und Vertragspartner sind über die Namensänderung zu informieren, um Verwirrung oder Zuordnungsprobleme zu vermeiden.
Kosten und Gebühren: Gerichtsgebühr nach GGG Tarifpost 12 €60,00 pro Antragsteller (plus je €60,00 für einbezogene minderjährige Kinder). Standesamtliche Gebühren für neue Urkunden: Geburtsregisterauszug ca. €10,00, Heiratsregisterauszug ca. €10,00. Neue Ausweisdokumente: Personalausweis ca. €60,40, Reisepass €75,90 (Erwachsene; ermäßigte Tarife für Kinder).
Häufige Fehler bei Ihrem Namensänderungsantrag Österreich
Bei Namensänderungsanträgen in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Ablehnung, Verzögerung oder unnötigen Kosten führen.
Unzureichende Begründung des wichtigen Grundes: Der häufigste Ablehnungsgrund ist eine zu allgemeine oder nicht belegte Begründung. 'Der Name gefällt mir nicht mehr' oder 'Ich möchte einen anderen Nachnamen' reicht nicht aus. Das Bezirksgericht erwartet eine konkrete Schilderung der Beeinträchtigung und entsprechende Beweismittel — Fotos von Hänseleien, Schreiben aus dem Arbeitsleben, ärztliche Bestätigungen bei psychischer Belastung.
Fehlende oder veraltete Beilagen: Viele Antragsteller legen veraltete Geburtsurkunden oder ZMR-Auszüge bei. Das Bezirksgericht verlangt aktuelle Auszüge aus dem Personenstandsregister, nicht ältere Fotokopien. Standesamtliche Auszüge sollten zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
Antrag beim falschen Gericht: Wird der Antrag beim unzuständigen Bezirksgericht eingebracht, überweist dieses an das zuständige Gericht, was zu Verzögerungen von mehreren Wochen führt. Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz laut ZMR — nicht der Nebenwohnsitz oder der Ort des Arbeitgebers.
Fehlende Zustimmung bei Minderjährigen: Bei Anträgen für Kinder vergessen Elternteile häufig, die Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils beizulegen oder die Alleinobsorge nachzuweisen. Das Gericht muss sonst einen Verbesserungsauftrag nach §10 AußStrG erteilen, was das Verfahren um Wochen verzögert.
Begehren unzulässiger Namen: Manchmal beantragen Antragsteller Namen mit Adelstiteln (verboten nach Adelsaufhebungsgesetz 1919), mit Titeln (Dr., Mag. — diese sind Akademische Grade, keine Namensbestandteile), oder mit Phantasienamen ohne erkennbaren Sinngehalt. Das Bezirksgericht weist solche Anträge nach §3 NÄG ab. Konsultieren Sie vor Antragstellung einen Rechtsanwalt oder einen Notar.
Versäumte Behördenpflichten nach Bewilligung: Viele Antragsteller glauben, mit dem Beschluss sei alles erledigt. Tatsächlich müssen sie den neuen Namen aktiv bei zahlreichen Behörden und privaten Institutionen bekanntgeben — Finanzamt Österreich (FinanzOnline), ÖGK, PVA, Arbeitgeber, Banken, Versicherungen, Kfz-Zulassung. Unterbleibt die Meldung, können steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Zuordnungsprobleme entstehen.
Quellen und Zitate
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Das Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl Nr. 195/1988) §2 verlangt einen wichtigen Grund, den das Bezirksgericht nach einer Interessenabwägung bewertet. Anerkannte wichtige Gründe sind: ein lächerlicher, anstößiger oder erniedrigender Name, ein Name, der ständig falsch ausgesprochen oder geschrieben wird und dadurch praktische Nachteile verursacht, eine Namensangleichung nach Religionswechsel, ein Namenseintrag, der nicht der tatsächlichen Identität entspricht (insbesondere bei Transidenten), sowie Kindeswohlerwägungen bei Minderjährigen. Der Oberste Gerichtshof (OGH 6 Ob 149/12w) hat klargestellt, dass rein ästhetische Präferenzen ohne konkrete Beeinträchtigung nicht ausreichen. Das Gericht prüft, ob ein verständiger Durchschnittsmensch in der Situation des Antragstellers die Namensänderung ebenfalls anstreben würde. Die Begründung ist mit konkreten Beweismitteln zu belegen — ärztliche Atteste, Bescheinigungen, schriftliche Nachweise über Diskriminierungen oder Verwechslungen.
Das Verfahren nach NÄG §§4–6 beim Bezirksgericht dauert in der Regel vier bis acht Wochen, wenn der Antrag vollständig und mit allen Beilagen eingereicht wird. Das Bezirksgericht führt das Verfahren als Außerstreitverfahren nach dem AußStrG (BGBl I Nr. 111/2003), holt gegebenenfalls Stellungnahmen des Standesamts oder anderer Behörden ein und entscheidet durch Beschluss. Bei unvollständigen Anträgen ergeht zunächst ein Verbesserungsauftrag nach §10 AußStrG, was die Verfahrensdauer erheblich verlängern kann. Gegen einen abweisenden Beschluss kann binnen 14 Tagen Rekurs an das Landesgericht (LG) erhoben werden (§45 AußStrG). Nach Rechtskraft des Beschlusses trägt das Standesamt die Änderung im Personenstandsregister ein; die Ausstellung neuer Urkunden und Ausweisdokumente dauert zusätzlich zwei bis vier Wochen.
Die Gerichtsgebühr für das Namensänderungsverfahren beträgt nach Tarifpost 12 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG, BGBl Nr. 501/1984) €60,00 für den Antragsteller; für jedes einbezogene minderjährige Kind fallen weitere €60,00 an. Hinzu kommen standesamtliche Gebühren für neue Personenstandsurkunden (Geburtsregisterauszug ca. €10,00, Heiratsregisterauszug ca. €10,00). Nach Bewilligung sind neue Ausweisdokumente zu beantragen: Personalausweis ca. €60,40, Reisepass €75,90 (Erwachsene). Bei anwaltlicher Vertretung kommen Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG, BGBl Nr. 189/1969) hinzu, die je nach Aufwand zwischen €200,00 und €500,00 betragen können. Mittellose Antragsteller können beim Bezirksgericht Verfahrenshilfe (§63 ZPO) beantragen; bei Bewilligung übernimmt die Republik Österreich die Gerichtsgebühren und stellt einen Verfahrenshelfer bei.
Ja, das NÄG ermöglicht die gleichzeitige Änderung von Vornamen und Familiennamen in einem einzigen Antrag beim Bezirksgericht. Für jeden zu ändernden Namen muss jedoch ein gesonderter wichtiger Grund nach §2 NÄG dargelegt werden. Die Gerichtsgebühr fällt nur einmal an, auch wenn beide Namen geändert werden. Praktisch sinnvoll ist die gleichzeitige Änderung besonders bei Transidenten, die sowohl einen geschlechtstypischen Vornamen als auch einen Familiennamen anpassen wollen, oder bei Personen, die nach einer Adoption oder einem Religionswechsel beide Namensteile anpassen möchten. Das Bezirksgericht prüft Vor- und Familienname gesondert und kann die Änderung eines Namensbestandteils bewilligen und den anderen ablehnen. Das Standesamt trägt nach Rechtskraft des Beschlusses beide Änderungen gleichzeitig im Personenstandsregister ein.
Nach rechtskräftiger Namensänderung sind folgende Behörden und Institutionen zu informieren: Das Standesamt des Geburtsortes trägt die Änderung automatisch im Personenstandsregister ein und stellt neue Urkunden aus. Das Finanzamt Österreich ist über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) zu informieren — die Steuernummer und gegebenenfalls die UID-Nummer bleiben gleich, werden aber auf den neuen Namen umgeschrieben. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sind für die Sozialversicherungskonten zu aktualisieren. Das Zentrale Melderegister (ZMR) wird durch das Standesamt automatisch aktualisiert; für neue Ausweisdokumente muss die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Magistrat aufgesucht werden. Der Arbeitgeber ist für die Aktualisierung der Personalakten und des Lohnsteuerkontos zu informieren. Kreditinstitute, Versicherungen, Kfz-Zulassung und das Grundbuch (bei Liegenschaftseigentum) sind ebenfalls umzuschreiben. Der Führerschein bleibt formal gültig, sollte aber bei der nächsten Verlängerung auf den neuen Namen ausgestellt werden.
Die Namensänderung eines Elternteils erstreckt sich nicht automatisch auf minderjährige Kinder. Wenn die Kinder ebenfalls den neuen Familiennamen führen sollen, müssen sie in den Antrag einbezogen werden (§6 NÄG), oder es muss ein gesonderter Antrag für die Kinder gestellt werden. Für die Einbeziehung der Kinder ist die Zustimmung beider obsorgeberechtigter Elternteile nach §167 ABGB erforderlich; verweigert ein Elternteil die Zustimmung, kann das Bezirksgericht die Zustimmung nach §181 ABGB ersetzen, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl nach §138 ABGB dient. Das Gericht beurteilt das Kindeswohl unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes und kann ab dem 14. Lebensjahr des Kindes dessen Zustimmung verlangen. Für jedes einbezogene Kind fällt eine zusätzliche Gerichtsgebühr von €60,00 an. Nach Bewilligung werden für jedes Kind neue Geburtsurkunden ausgestellt.
Eine bewilligte Namensänderung nach NÄG kann nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Ein Rückwechsel zum alten Namen ist nur möglich, wenn erneut ein wichtiger Grund nach §2 NÄG nachgewiesen wird. Das bloße Bereuen der Namensänderung oder die Feststellung, dass der neue Name unpraktisch ist, gilt nicht als wichtiger Grund. Das Bezirksgericht prüft den neuen Antrag unabhängig vom vorangegangenen Verfahren; es entstehen erneut die Gerichtsgebühr von €60,00 sowie Kosten für neue Urkunden und Ausweisdokumente. Da eine Namensänderung erhebliche administrative Folgen hat (alle Dokumente, Verträge, Behördenakten), sollte der Antrag wohlüberlegt sein. Eine vorherige Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar in Österreich ist empfehlenswert, um die Erfolgsaussichten und die konkreten Schritte zu besprechen, bevor der Antrag eingereicht wird.
Ein Anwaltszwang besteht im NÄG-Verfahren beim Bezirksgericht nicht — Antragsteller können den Antrag selbst einreichen. Im Rekursverfahren vor dem Landesgericht (LG) gilt jedoch gemäß §§ 6, 8 EIRAG der Anwaltszwang. Trotzdem empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar vor Antragstellung, da eine unvollständige oder schlecht begründete Eingabe zur Abweisung führt, die nicht einfach wiederholbar ist. Notare können den Antrag beglaubigen und rechtlich prüfen; Rechtsanwälte können bei komplexen Sachverhalten — etwa bei strittiger Obsorge oder bei Fällen mit internationalem Bezug (ausländische Staatsbürger) — die Erfolgsaussichten erheblich verbessern. Für mittellose Personen steht die Verfahrenshilfe (§63 ZPO) zur Verfügung; nach Bewilligung wird ein Verfahrenshelfer aus der Liste der Rechtsanwaltskammer bestellt, der unentgeltlich tätig ist.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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