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Namensänderungsantrag Österreich

Namensänderungsantrag Österreich

Namensänderungsgesetz (NÄG) §§1–7

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG

gemäß Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl Nr. 195/1988) §§1–7

AN DAS BEZIRKSGERICHT

An das zuständige Bezirksgericht am Hauptwohnsitz des Antragstellers (gemäß §4 Abs. 1 NÄG)

1. ANTRAGSTELLER

Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit] Hauptwohnsitz: [Wohnadresse] Familienstand: [Familienstand]

2. BEGEHREN (§4 NÄG)

Der Antragsteller stellt den Antrag, das Bezirksgericht möge gemäß §§1, 2 und 4 des Namensänderungsgesetzes (NÄG, BGBl Nr. 195/1988) die folgende Namensänderung bewilligen:

Bisheriger Vorname: [Bisheriger Vorname] Bisheriger Familienname: [Bisheriger Nachname] Gewünschter neuer Vorname: [Neuer Vorname] Gewünschter neuer Familienname: [Neuer Nachname]

3. BEGRÜNDUNG — WICHTIGER GRUND (§2 NÄG)

Art des wichtigen Grundes: [Änderungsgrund]

Ausführliche Sachverhaltsdarstellung: [Begründung]

Der Antragsteller versichert, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und kein öffentliches Interesse der Namensänderung entgegensteht (§3 NÄG). Der gewünschte neue Name ist weder sittenwidrig noch irreführend über die familiäre Abstammung.

4. EINBEZIEHUNG MINDERJÄHRIGER KINDER (§6 NÄG)

Einbeziehung minderjähriger Kinder: [Kinder einbeziehen] Kinder: [Kinder Namen und Geburtsdaten] (Zustimmungserklärungen beider obsorgeberechtigter Elternteile gemäß ABGB §167 sind als Beilage beigefügt.)

5. BEILAGEN

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beigelegt: [Beigelegte Unterlagen]

Die Gerichtsgebühr gemäß Tarifpost 12 GGG (BGBl Nr. 501/1984) wird bei Einreichung entrichtet.

6. DATUM UND UNTERSCHRIFT

Ort, Datum: [Datum]

________________________________ Unterschrift des Antragstellers [Antragsteller Name]

Antragsteller / Antragstellerin

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Namensänderungsantrag Österreich?

Der Namensänderungsantrag in Österreich ist ein amtliches Gesuch nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG, BGBl Nr. 195/1988) §§1–7, mit dem natürliche Personen beim zuständigen Bezirksgericht (BG) die Änderung ihres Vor- oder Familiennamens beantragen können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ohne einen solchen Antrag bleibt der im Personenstandsregister (PStR) eingetragene Name — der vom Standesamt bei Geburt, Eheschließung oder Adoption festgestellte amtliche Name — unverändert und ist im täglichen Rechtsverkehr verbindlich.

Das NÄG regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen einer behördlichen Namensänderung außerhalb der standesrechtlichen Namensregeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB, JGS Nr. 946/1811). Während das ABGB in §§93–96 den Erwerb des Familiennamens durch Ehe oder Scheidung regelt und das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013) §§23–25 die Berichtigung von Personenstandsurkunden vorsieht, schafft das NÄG einen eigenständigen Verwaltungsweg für Fälle, in denen weder Ehe, Scheidung noch Berichtigung die Grundlage der Namensänderung bildet.

Der Antrag ist beim Bezirksgericht des Wohnsitzes des Antragstellers einzureichen. Für Personen ohne Wohnsitz in Österreich ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig (§4 Abs. 2 NÄG). Das Verfahren wird als Außerstreitverfahren nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) §§104–107 geführt, also ohne streitigen Prozess. Das Bezirksgericht prüft von Amts wegen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des §2 NÄG vorliegt, und entscheidet durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist gemäß §45 AußStrG der Rekurs an das Landesgericht (LG) möglich.

Der Namensänderungsbeschluss entfaltet konstitutive Wirkung: Ab Rechtskraft des Beschlusses trägt der Antragsteller den neuen Namen in allen amtlichen Dokumenten. Das zuständige Standesamt trägt die Namensänderung gemäß §44 PStG 2013 in das Personenstandsregister ein und stellt eine neue Geburtsurkunde aus. Alle Behörden — darunter das Finanzamt Österreich, die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und das Firmenbuch — sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller über die Namensänderung zu informieren.

Von einer Standesberichtigung nach §§23–25 PStG 2013 unterscheidet sich der NÄG-Antrag grundlegend: Eine Berichtigung setzt einen Fehler bei der ursprünglichen Eintragung voraus (z.B. Schreibfehler, falsche Übertragung aus ausländischen Urkunden). Der NÄG-Antrag hingegen ändert einen formal korrekten Namen aus einem wichtigen Grund — etwa weil der Name lächerlich klingt, schwer aussprechbar ist, religiösen Überzeugungen widerspricht oder weil eine transgender Person den Namen an ihre Geschlechtsidentität anpassen will (§2 Abs. 1 Z 3 NÄG). Seit 2018 ermöglicht das Personenstandsrecht durch das Personenstandsgesetz-Änderungsgesetz 2018 auch die Eintragung des dritten Geschlechts (divers) und einen entsprechenden Vornamenwechsel ohne NÄG-Verfahren über das Standesamt.

Besonders praxisrelevant ist der NÄG-Antrag für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, deren Namen in österreichischen Urkunden abweichend von ihrer Eigenwahrnehmung eingetragen wurden, sowie für Kinder, die den Namen eines Elternteils tragen wollen, der nicht ihr rechtlicher Elternteil ist. Das Bezirksgericht prüft in solchen Fällen auch das Kindeswohl nach §138 ABGB.

Wann brauchen Sie Namensänderungsantrag Österreich?

Ein Namensänderungsantrag nach NÄG in Österreich ist immer dann erforderlich, wenn eine Person ihren amtlichen Vor- oder Familiennamen aus einem wichtigen Grund ändern will und kein anderer gesetzlicher Änderungsweg — wie Eheschließung, Scheidung oder Berichtigung einer Fehleintragung — offensteht.

Bei einem lächerlichen oder anstößigen Namen: Trägt eine Person einen Familiennamen, der im allgemeinen Sprachgebrauch anstößig, beschämend oder lächerlich wirkt — etwa weil er mit einem vulgären Begriff identisch ist oder durch seine Schreibweise ständig zu Hänseleien führt — liegt ein wichtiger Grund nach §2 Abs. 1 Z 1 NÄG vor. Das Bezirksgericht prüft, ob ein verständiger Durchschnittsmensch in der Lage des Antragstellers ebenfalls an einer Namensänderung interessiert wäre.

Bei schwer aussprechbaren oder schreibbaren Namen: Namen mit für das Deutsche ungewöhnlichen Lautfolgen, die ständig falsch geschrieben oder ausgesprochen werden und dadurch zu praktischen Problemen im Schriftverkehr führen, können nach §2 Abs. 1 Z 2 NÄG geändert werden. Dies gilt besonders für Namensträger, die aus dem Ausland zugezogen sind und deren Name in der deutschen Orthografie nicht eindeutig darstellbar ist.

Bei Namensanpassung nach Identitätswechsel oder Transgender: Personen, die ihre Geschlechtsidentität wechseln, können einen dem neuen Geschlecht entsprechenden Vornamen beantragen. Seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH Ra 2017/01/0412) ist für die Eintragung des dritten Geschlechts und einer entsprechenden Namensänderung keine Operation mehr erforderlich. In unkomplizierten Fällen ermöglicht §41a PStG 2013 eine direkte Änderung beim Standesamt; das NÄG-Verfahren bleibt für komplexere Konstellationen.

Bei Kindern, die den Namen eines Stiefelternteils annehmen wollen: Wenn ein Kind den Familiennamen des Stiefelternteils oder des tatsächlich erziehenden Elternteils führen möchte, ohne dass eine Adoption stattfindet, kann ein NÄG-Antrag mit Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils gestellt werden. Das Bezirksgericht berücksichtigt das Kindeswohl nach ABGB §138 und kann erforderlichenfalls einen Kinderbeistand (ABGB §104a) beiziehen.

Bei Namensintegration anerkannter Flüchtlinge: Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, deren Namen in österreichischen Urkunden phonetisch unrichtig übertragen wurden, können über den NÄG-Antrag die Angleichung an die korrekte Schreibweise des Heimatlandes beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und der OGH haben die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Gruppe anerkannt.

Nach rechtskräftiger Scheidung bei Wiederannahme des Geburtsnamens: Zwar ermöglicht §93 Abs. 3 ABGB die Wiederannahme des Geburtsnamens unmittelbar nach rechtskräftiger Scheidung durch Erklärung beim Standesamt. Wenn die Frist abgelaufen ist oder besondere Umstände vorliegen, kann der NÄG-Antrag der einzige verbleibende Weg sein.

Was gehört in Ihr Namensänderungsantrag Österreich?

Ein Namensänderungsantrag nach NÄG in Österreich muss alle zwingend vorgeschriebenen Angaben enthalten und durch geeignete Nachweise belegt werden. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle gesetzlichen Mindestanforderungen nach §4 NÄG ab.

Personalien des Antragstellers: Vollständiger Name (Vor- und Familienname in der aktuellen amtlichen Schreibweise), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitzadresse in Österreich. Bei minderjährigen Antragstellern sind zusätzlich die Personalien und die Obsorgeberechtigung der gesetzlichen Vertreter (§138 ABGB) anzugeben. Vertreten Eltern ihr Kind, ist die Zustimmung beider obsorgeberechtigter Elternteile nach §167 ABGB oder ein Beschluss des Bezirksgerichts über die Zustimmungsersetzung beizulegen.

Gewünschter neuer Name: Der Antrag muss den angestrebten neuen Vor- und/oder Familiennamen exakt in der gewünschten Schreibweise angeben. Der neue Name darf nicht sittenwidrig, nicht mit dem öffentlichen Interesse unvereinbar und nicht irreführend sein (§3 NÄG). Das Bezirksgericht prüft auch, ob der begehrte Name bereits von einer anderen in Österreich gemeldeten Person geführt wird, was für sich allein zwar kein Hindernis ist, bei Verwechslungsgefahr aber gewürdigt wird.

Wichtiger Grund im Sinne des §2 NÄG: Das Kernstück jedes Antrags ist die schlüssige Darlegung des wichtigen Grundes. §2 NÄG nennt als nicht abschließende Beispiele: lächerlicher oder anstößiger Name, schwer aussprechbarer oder schreibbarer Name, Namensangleichung nach Religionswechsel, Namensangleichung an den tatsächlich geführten Namen, Kindeswohl. Die Begründung muss konkret, nachvollziehbar und durch Beweismittel unterstützt sein — bloße persönliche Vorlieben genügen nicht.

Nachweise und Beilagen: Gemäß §4 Abs. 3 NÄG sind beizulegen: aktuelle Geburtsurkunde (Geburtsregisterauszug aus dem Personenstandsregister), bei verheirateten Personen eine Heiratsurkunde (Heiratsregisterauszug), bei Geschiedenen das rechtskräftige Scheidungsurteil, Meldebestätigung (ZMR-Auszug, erhältlich beim Gemeindeamt oder online über österreich.gv.at), amtlicher Lichtbildausweis. Minderjährige benötigen zusätzlich die Geburtsurkunde und den Identitätsnachweis beider Elternteile.

Verfahren und Gerichtsgebühren: Der Antrag ist persönlich oder durch einen Rechtsanwalt beim Bezirksgericht des Hauptwohnsitzes einzureichen. Die Gerichtsgebühr für das Namensänderungsverfahren beträgt nach Tarifpost 12 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG, BGBl Nr. 501/1984) derzeit €60,00. Bei miteinzubeziehenden minderjährigen Kindern erhöht sich die Gebühr um je €60,00 pro Kind. Mittellose Antragsteller können beim Bezirksgericht Verfahrenshilfe (§63 ZPO) beantragen.

Wirkungen des Beschlusses und nachfolgende Pflichten: Mit Rechtskraft des stattgebenden Beschlusses des Bezirksgerichts tritt der neue Name in Kraft. Das Standesamt trägt die Änderung im Personenstandsregister ein und stellt neue Urkunden aus. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Namensänderung unverzüglich dem Finanzamt Österreich (via FinanzOnline), der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), dem Meldeamt (ZMR), dem Zulassungsbesitzer (Kfz-Zulassung), dem Arbeitgeber und der Bank mitzuteilen. Im Reisepass und im Personalausweis ist der neue Name erst nach Neuausstellung der Dokumente durch die zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat) wirksam.

Bedeutung der Vorlage von forms-legal.com: Die Vorlage auf forms-legal.com führt Antragsteller strukturiert durch alle notwendigen Pflichtangaben des NÄG-Antrags. Sie enthält vorformulierte Textbausteine für die häufigsten wichtigen Gründe (lächerlicher Name, schwer aussprechbarer Name, Transgender-Namensänderung, Kindeswohlgründe) und eine Checkliste der beizulegenden Dokumente. Die Vorlage ist auf den aktuellen Stand des NÄG 1988 und der PStG 2013 Praxis der österreichischen Bezirksgerichte abgestimmt. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung, ermöglicht aber eine vollständige und korrekte Ersteinreichung, die Verbesserungsaufträge durch das Bezirksgericht minimiert.

So füllen Sie Ihr Namensänderungsantrag Österreich aus

Den Namensänderungsantrag in Österreich füllen Sie mit der forms-legal.com Vorlage Schritt für Schritt aus. Nach Fertigstellung ist der Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.

Schritt 1: Zuständiges Bezirksgericht ermitteln. Zuständig ist das Bezirksgericht des Hauptwohnsitzes des Antragstellers (§4 Abs. 1 NÄG). Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister (ZMR). Personen ohne Wohnsitz in Österreich wenden sich an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Adresse des zuständigen Bezirksgerichts finden Sie auf justiz.gv.at.

Schritt 2: Aktuelle Personalien eintragen. Tragen Sie Ihren vollständigen amtlichen Namen exakt so ein, wie er in Ihrer Geburtsurkunde und Ihrem Reisepass steht — einschließlich aller Vor- und Zwischennamen. Achten Sie auf korrekte Sonderzeichen (ö, ü, ä, ß). Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum sind vollständig anzugeben.

Schritt 3: Gewünschten neuen Namen angeben. Schreiben Sie den angestrebten neuen Namen in der exakten Schreibweise, die Sie führen möchten. Falls der neue Name Sonderzeichen enthält oder von der üblichen deutschen Schreibweise abweicht, begründen Sie dies. Prüfen Sie vorab im ZVR (zvr.bmi.gv.at), ob der Name bereits verwendet wird, und im Firmenbuch (firmenbuch.at), ob der Name einer eingetragenen Firma ähnelt.

Schritt 4: Wichtigen Grund sorgfältig begründen. Dies ist der entscheidende Teil des Antrags. Schildern Sie konkret, warum der bestehende Name unzumutbar ist oder warum die Namensänderung aus einem der in §2 NÄG genannten Gründe geboten ist. Belegen Sie die Begründung mit Unterlagen: Schriftliche Nachweise über Hänseleien oder Diskriminierung, ärztliche Atteste bei psychischer Belastung, Bescheinigungen religiöser Gemeinschaften bei Namensänderung nach Religionswechsel, psychologische Gutachten bei Transgender-Namensänderungen.

Schritt 5: Beilagen zusammenstellen. Bereiten Sie folgende Dokumente vor: aktuelle Geburtsurkunde (Geburtsregisterauszug — beim Standesamt des Geburtsortes zu beantragen; Gebühr ca. €10,00), ZMR-Auszug (Meldebestätigung — bei der Gemeinde oder online über österreich.gv.at, Gebühr ca. €3,30), amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), bei Verheirateten die Heiratsurkunde, bei Geschiedenen das rechtskräftige Scheidungsurteil.

Schritt 6: Antrag unterzeichnen und einreichen. Unterzeichnen Sie den Antrag persönlich oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt. Bei Anträgen für minderjährige Kinder unterzeichnen beide obsorgeberechtigten Elternteile; liegt nur Alleinobsorge vor, ist der Obsorgenachweis (Bezirksgerichtsbeschluss) beizulegen. Reichen Sie alle Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beim Bezirksgericht ein. Die Gerichtsgebühr von €60,00 ist bei Einreichung zu entrichten.

Schritt 7: Verfahren abwarten und nach Beschluss handeln. Das Bezirksgericht entscheidet in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen. Nach Rechtskraft des stattgebenden Beschlusses erhalten Sie eine Beschlussausfertigung. Bringen Sie diese zum Standesamt des Geburtsortes, das die Änderung im Personenstandsregister einträgt und eine neue Geburtsurkunde ausstellt. Beantragen Sie danach beim Magistrat oder der Bezirksverwaltungsbehörde neue Ausweisdokumente.

Häufige Fehler bei Ihrem Namensänderungsantrag Österreich

Bei Namensänderungsanträgen in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Ablehnung, Verzögerung oder unnötigen Kosten führen.

Unzureichende Begründung des wichtigen Grundes: Der häufigste Ablehnungsgrund ist eine zu allgemeine oder nicht belegte Begründung. 'Der Name gefällt mir nicht mehr' oder 'Ich möchte einen anderen Nachnamen' reicht nicht aus. Das Bezirksgericht erwartet eine konkrete Schilderung der Beeinträchtigung und entsprechende Beweismittel — Fotos von Hänseleien, Schreiben aus dem Arbeitsleben, ärztliche Bestätigungen bei psychischer Belastung.

Fehlende oder veraltete Beilagen: Viele Antragsteller legen veraltete Geburtsurkunden oder ZMR-Auszüge bei. Das Bezirksgericht verlangt aktuelle Auszüge aus dem Personenstandsregister, nicht ältere Fotokopien. Standesamtliche Auszüge sollten zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Antrag beim falschen Gericht: Wird der Antrag beim unzuständigen Bezirksgericht eingebracht, überweist dieses an das zuständige Gericht, was zu Verzögerungen von mehreren Wochen führt. Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz laut ZMR — nicht der Nebenwohnsitz oder der Ort des Arbeitgebers.

Fehlende Zustimmung bei Minderjährigen: Bei Anträgen für Kinder vergessen Elternteile häufig, die Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils beizulegen oder die Alleinobsorge nachzuweisen. Das Gericht muss sonst einen Verbesserungsauftrag nach §10 AußStrG erteilen, was das Verfahren um Wochen verzögert.

Begehren unzulässiger Namen: Manchmal beantragen Antragsteller Namen mit Adelstiteln (verboten nach Adelsaufhebungsgesetz 1919), mit Titeln (Dr., Mag. — diese sind Akademische Grade, keine Namensbestandteile), oder mit Phantasienamen ohne erkennbaren Sinngehalt. Das Bezirksgericht weist solche Anträge nach §3 NÄG ab. Konsultieren Sie vor Antragstellung einen Rechtsanwalt oder einen Notar.

Versäumte Behördenpflichten nach Bewilligung: Viele Antragsteller glauben, mit dem Beschluss sei alles erledigt. Tatsächlich müssen sie den neuen Namen aktiv bei zahlreichen Behörden und privaten Institutionen bekanntgeben — Finanzamt Österreich (FinanzOnline), ÖGK, PVA, Arbeitgeber, Banken, Versicherungen, Kfz-Zulassung. Unterbleibt die Meldung, können steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Zuordnungsprobleme entstehen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §63 ZPODE official
  2. §138 ABGBAT official
  3. §93 Abs. 3 ABGBAT official
  4. §167 ABGBAT official
  5. §8 ABGBAT official
  6. §181 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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