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EP-Auflösungsantrag Österreich

EP-Auflösungsantrag Österreich

EPG §§ 13–14; AußStrG

ANTRAG AUF EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT

gemäß § 14 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG BGBl I Nr. 135/2009) im Außerstreitverfahren nach AußStrG BGBl I Nr. 111/2003

An das Bezirksgericht

An das [Bezirksgericht] Datum: [Antragsdatum]

1. Antragsteller

ERSTER PARTNER / ERSTE PARTNERIN: [Name Partner 1] Geboren: [Geburtsdatum Partner 1] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 1] Wohnanschrift: [Adresse Partner 1]

ZWEITER PARTNER / ZWEITE PARTNERIN: [Name Partner 2] Geboren: [Geburtsdatum Partner 2] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 2] Wohnanschrift: [Adresse Partner 2]

2. Angaben zur eingetragenen Partnerschaft

Die Antragsteller haben am [Datum Partnerschaftsbegründung] beim [Standesamt] eine eingetragene Partnerschaft gemäß EPG begründet (Partnerschaftsurkunde-Matrikelnummer: [Matrikelnummer]).

Die eingetragene Partnerschaft besteht seit mehr als sechs Monaten und erfüllt damit die Mindestbestandsdauer gemäß § 14 Abs 1 EPG.

3. Antrag und Erklärung der Einigkeit

Die Antragsteller stellen den gemeinsamen Antrag, die zwischen ihnen bestehende eingetragene Partnerschaft gemäß § 14 EPG einvernehmlich aufzulösen.

3.1

Beide Antragsteller erklären übereinstimmend, dass sie freiwillig und ohne Druck den vorliegenden Antrag stellen.

3.2

Beide Antragsteller sind sich über alle Folgen der Auflösung vollständig einig, insbesondere über die nachstehend geregelte Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, die Unterhaltsvereinbarung sowie die Regelungen für gemeinsame Kinder.

4. Aufteilungsvereinbarung (EPG § 15 i.V.m. EheG §§ 81–98)

4.1 Wohnung / Wohnrecht: [Wohnungsregelung]

4.2 Unterhalt: [Unterhaltsvereinbarung] Monatliche Unterhaltsleistung: [Unterhaltsleistung EUR/Monat] EUR

4.3 Gemeinsame minderjährige Kinder: [Gemeinsame Kinder]

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1

Weitere Aufteilungen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß EheG §§ 81–98 sind in der beigelegten schriftlichen Aufteilungsvereinbarung geregelt.

5.2

Die Antragsteller nehmen zur Kenntnis, dass nach Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses eine gegenseitige Mitversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach ASVG § 123 Abs 2 erlischt.

5.3

Die Gerichtsgebühr gemäß GGG Tarifpost 9, Anmerkung 9a in Höhe von EUR 267,00 wird mit Einreichung dieses Antrags entrichtet.

6. Unterschriften der Antragsteller

Wien/Ort, am [Antragsdatum] _______________________________ [Name Partner 1] (Erster Partner / Erste Partnerin) _______________________________ [Name Partner 2] (Zweiter Partner / Zweite Partnerin)

Erster Partner / Erste Partnerin

________________

Signature

Zweiter Partner / Zweite Partnerin

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist EP-Auflösungsantrag Österreich?

Der EP-Auflösungsantrag ist ein nach Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) §§ 13–14 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) G 258-259/2017 vom 4. Dezember 2017 steht gleichgeschlechtlichen Paaren in Österreich seit 1. Jänner 2019 auch die Ehe offen (Eherechts-Änderungsgesetz 2019, BGBl I Nr. 59/2019). Bestehende eingetragene Partnerschaften blieben vollgültig in Kraft; sie können auf gemeinsamen Antrag beider Partner nach der Übergangsbestimmung §5a EPG in eine Ehe umgewandelt werden, oder — wenn die Partner die Partnerschaft beenden wollen — nach §§ 13–14 EPG aufgelöst werden. Neue eingetragene Partnerschaften können seit 1. Jänner 2019 grundsätzlich nur noch von Paaren begründet werden, die aus persönlichen, religiösen oder anderen Gründen die Ehe ablehnen, oder wenn ein Partner im Ausland lebt und das ausländische Recht die Ehe nicht anerkennen würde.

Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft in Österreich erfolgt ausnahmslos durch gerichtlichen Beschluss des Bezirksgerichts (BG) nach AußStrG (Außerstreitgesetz BGBl I Nr. 111/2003) und kann nicht privatrechtlich vereinbart werden. Das EPG kennt zwei Wege zur Auflösung: erstens den einvernehmlichen Antrag nach §14 EPG, bei dem beide Partner über alle Scheidungsfolgen einig sind; zweitens die streitige Auflösungsklage nach §13 EPG bei Zerrüttung oder Verschulden eines Partners, wenn keine Einigkeit erzielt werden kann. Für den einvernehmlichen Antrag muss die Partnerschaft mindestens sechs Monate bestanden haben.

Von der Auflösung nach §§ 13–14 EPG klar zu unterscheiden ist die rückwirkende Nichtigerklärung (Nichtigkeit) nach §§ 10–12 EPG, die eintritt, wenn ein absolutes Ehehindernis (z.B. bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft, fehlende Volljährigkeit, Verwandtschaft in gerader Linie) von Anfang an vorlag, sowie die Aufhebung wegen Willensmängeln (§§ 35–36 EheG analog). Diese Institute wirken rückwirkend (ex tunc) und haben grundlegend andere verfahrensrechtliche Konsequenzen als die prospektiv wirkende Auflösung.

International gilt nach dem österreichischen IPRG BGBl Nr. 304/1978 §§ 21–24 und der EU-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) für grenzüberschreitende Sachverhalte das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Partner; innerhalb der EU gilt nach der Erbrechtsverordnung EuErbVO (EU) Nr. 650/2012 das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Beziehungen, bei denen ein Partner nicht österreichischer Staatsbürger ist oder im Ausland lebt, empfiehlt sich daher stets rechtskundige Beratung durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder Notar, der auch die Anerkennungsfragen im Ausland klären kann.

Wann brauchen Sie EP-Auflösungsantrag Österreich?

Den EP-Auflösungsantrag Österreich nach EPG §§ 13–14 benötigen alle Paare, deren am Standesamt begründete eingetragene Partnerschaft rechtsgültig beendet werden soll. Die häufigsten Anwendungsfälle sind:

Zwei Partner, die vor dem 1. Jänner 2019 eine eingetragene Partnerschaft begründet haben und sich nun trennen möchten, können — wenn sie sich über alle Folgen einigen — gemeinsam den einvernehmlichen Auflösungsantrag nach §14 EPG stellen. Haben sie sich über Vermögensaufteilung, Unterhalt und Obsorge für gemeinsame Kinder geeinigt, ist der Weg zum Bezirksgericht in der Regel unkompliziert und innerhalb von vier bis sechs Wochen abgeschlossen.

Ein Partner, der von dem anderen getrennt lebt und seit mindestens drei Jahren keine häusliche Gemeinschaft mehr führt, kann auch ohne Zustimmung des anderen die streitige Auflösung nach §13 Abs 2 EPG (tiefe unheilbare Zerrüttung) beantragen. Dieser Weg ist langwieriger und teurer, steht aber demjenigen offen, der keine Einigung erzielen kann oder will.

Paare mit gemeinsamen minderjährigen Kindern — bei eingetragenen Partnerschaften möglich durch Adoption nach ABGB §§ 191 ff. oder durch Stiefkindadoption — müssen vor der Auflösung zwingend eine Regelung über Obsorge (ABGB §§ 177–179), Kontaktrecht (ABGB §§ 186–192) und Kindesunterhalt (ABGB §§ 231–234) treffen. Ohne diese Regelung kann das Bezirksgericht dem einvernehmlichen Antrag nicht stattgeben; das Gericht prüft die Vereinbarung auf Übereinstimmung mit dem Kindeswohl nach ABGB §138.

Partner, die gemeinsames Grundbucheigentum an einer Wohnung oder einem Haus halten, brauchen den rechtskräftigen Auflösungsbeschluss als Grundlage für die anschließende Grundbuchsumschreibung. Ohne gerichtlichen Beschluss oder notariell beglaubigte Vereinbarung lässt das Grundbuchsgericht (Bezirksgericht als Grundbuchsgericht gemäß GBG §86) keine Eigentumsübertragungen zwischen ehemaligen Partnern zu.

Für Partner, die nach der Auflösung Unterhaltszahlungen durchsetzen wollen, ist ein gerichtlicher Titel nach EheG §§ 68–71 i.V.m. EPG §11 unerlässlich, da nur ein solcher Titel die Exekution nach der Exekutionsordnung (EO RGBl Nr. 79/1896) ermöglicht. Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen ohne Exekutionstitel sind vollstreckungsrechtlich wertlos.

Paare mit Auslandsbezug — ein Partner lebt im EU-Ausland, ein Partner ist Nicht-EU-Bürger oder die Partnerschaft wurde im Ausland registriert — müssen prüfen, ob das österreichische Gericht nach IPRG und EU-Recht zuständig ist und ob der österreichische Beschluss im Ausland anerkannt wird (EuErbVO, Brussels IIa-Verordnung). Hier ist Rechtsberatung durch österreichischen Rechtsanwalt oder Notar unerlässlich.

Was gehört in Ihr EP-Auflösungsantrag Österreich?

Der einvernehmliche EP-Auflösungsantrag Österreich nach §14 EPG muss folgende Kernelemente enthalten, damit das Bezirksgericht das Verfahren ohne Verbesserungsauftrag nach AußStrG §10 vollständig bearbeiten kann:

**Angaben zu den Partnern:** Vollständiger Name (Vorname, Familienname, gegebenenfalls früherer Name), Geburtsdatum (DD.MM.JJJJ), Geburtsort, Staatsangehörigkeit, aktuelle Hauptwohnsitzadresse sowie die Partnerschaftsbuch-Matrikelnummer beider Partner. Die Matrikelnummer findet sich auf der Partnerschaftsurkunde (ausgestellt vom beurkundenden Standesamt gemäß PStG BGBl I Nr. 16/2013).

**Datum und Ort der Begründung der Partnerschaft:** Das genaue Datum der Eintragung beim Standesamt (Magistrat oder Gemeindeamt) sowie der Name der Gemeinde, bei der die Partnerschaft begründet wurde. Dem Antrag ist die Original-Partnerschaftsurkunde oder eine vom Standesamt beglaubigte Abschrift beizulegen (PStG §52 Abs 2).

**Mindestbestandsdauer:** Das Bezirksgericht prüft, ob zwischen dem Datum der Begründung und dem Datum der Einreichung mindestens sechs volle Monate liegen (EPG §14 Abs 1). Fehlt diese Mindestdauer, muss der Antrag zurückgewiesen werden.

**Aufteilungsvereinbarung (EPG §15 i.V.m. EheG §§ 81–98):** Die schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Zum Gebrauchsvermögen zählen die gemeinsame Wohnung (Miet- oder Eigentumsrecht), Hausrat und Kraftfahrzeuge. Zu den Ersparnissen zählen Sparkonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Pensionskassenguthaben (betriebliche Altersvorsorge nach BMSVG) und sonstiges gespartes Vermögen. Bei gemeinsamem Grundbucheigentum an Liegenschaften ist die Vereinbarung der Grundbuchsaufteilung gesondert im Notariatsakt (NO §§ 52–90) festzuhalten und beim Grundbuchsgericht (GBG §94) einzureichen.

**Unterhaltsregelung nach EheG §§ 68–71 i.V.m. EPG §11:** Wird Unterhalt vereinbart, sind monatlicher Betrag (in Euro), Dauer, Valorisierungsklausel sowie Wegfallsgründe (Wiederverheiratung, neue eingetragene Partnerschaft, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) festzuhalten. Wird kein Unterhalt vereinbart, ist dies ausdrücklich zu erklären; ein Verzicht ist nach §67 EheG i.V.m. EPG §15 grundsätzlich zulässig.

**Regelungen für gemeinsame Kinder:** Bei minderjährigen Kindern sind Obsorge (alleinige oder gemeinsame nach ABGB §179 Abs 1), hauptsächlicher Aufenthaltsort, Kontaktrecht des nicht hauptsächlich betreuenden Partners (Umgangsregelung) und Kindesunterhalt nach §§ 231–234 ABGB vollständig zu regeln. Das Gericht prüft die Vereinbarung nach §138 ABGB auf Kindeswohlkonformität.

**Beilagen:** Partnerschaftsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), aktuelle Meldebestätigungen beider Partner aus dem Zentralen Melderegister (ZMR, erhältlich bei Magistrat/Gemeindeamt), Geburtsurkunden, gegebenenfalls Staatsbürgerschaftsnachweise und Grundbuchauszüge.

**Gerichtsgebühr:** €267 gemäß GGG (Gerichtsgebührengesetz BGBl Nr. 501/1984) Tarifpost 9, Anmerkung 9a, zahlbar bei Einreichung.

**Sprache des Antrags:** Der Antrag ist in deutscher Sprache zu verfassen. Bei Partnern mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder ohne ausreichende Deutschkenntnisse kann das Bezirksgericht auf Antrag eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beiziehen (§52 AußStrG). Fremdsprachige Urkunden sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

**Auslandsbezug:** Bei Partnern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach der Brüssel IIb-Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 zu prüfen. Zur Vermeidung paralleler Verfahren in mehreren Staaten sollte frühzeitig Rechtsberatung eingeholt werden.

Den fertigen Antrag mit allen Pflichtangaben können beide Partner kostenlos auf forms-legal.com erstellen, als PDF herunterladen und direkt beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Österreichische Rechtsanwälte (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag — ÖRAK) sowie die Arbeiterkammer (AK) bieten bei komplexen Fällen kostenlose Erstberatung an.

So füllen Sie Ihr EP-Auflösungsantrag Österreich aus

Den EP-Auflösungsantrag Österreich füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus und reichen ihn beim Bezirksgericht ein:

**Schritt 1 — Unterlagen zusammenstellen:** Besorgen Sie vor dem Ausfüllen alle notwendigen Dokumente: (a) Original-Partnerschaftsurkunde oder beglaubigte Abschrift vom beurkundenden Standesamt (Kosten ca. €20–40); (b) aktuelle Meldebestätigungen beider Partner aus dem Zentralen Melderegister (ZMR, erhältlich bei Magistrat oder Gemeindeamt, Kosten ca. €3 je Stück); (c) Geburtsurkunden beider Partner; (d) gegebenenfalls Staatsbürgerschaftsnachweise (Staatsbürgerschaftsnachweis beim Magistrat oder Gemeindeamt, Kosten ca. €13); (e) Grundbuchauszüge für gemeinsame Liegenschaften (abrufbar über grundbuch.at oder beim Bezirksgericht, Kosten ca. €3 je Liegenschaft); (f) Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen für die Aufteilungsvereinbarung.

**Schritt 2 — Zuständiges Bezirksgericht ermitteln:** Das zuständige BG richtet sich nach dem gemeinsamen Wohnsitz. Bei unterschiedlichen Wohnsitzen ist das BG am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuständig (§76 JN); subsidiär das BG am Wohnsitz des Antragsgegners. Das Gerichtsstellenverzeichnis und die Zuständigkeiten sind auf justiz.gv.at abrufbar.

**Schritt 3 — Aufteilungsvereinbarung ausarbeiten:** Listen Sie gemeinsam alle Vermögensgegenstände auf. Klären Sie schriftlich: Wer behält die Wohnung? Wie werden Bankkonten aufgeteilt? Wer übernimmt das Fahrzeug? Gibt es Unterhaltsleistungen und in welcher Höhe? Vereinbaren Sie die Regelungen schriftlich und unterschreiben Sie beide. Bei Liegenschaften muss die Eigentumsübertragung im Notariatsakt (NO §§ 52–90) beurkundet werden.

**Schritt 4 — Antrag ausfüllen:** Füllen Sie alle Pflichtfelder vollständig aus: Namen, Geburtsdaten, Adressen, Partnerschaftsurkunde-Matrikelnummer, genaues Datum der Partnerschaftsbegründung, Aufteilungsvereinbarung und — bei gemeinsamen Kindern — vollständige Obsorge- und Unterhaltregelung. Beide Partner unterschreiben den Antrag.

**Schritt 5 — Einreichung beim Bezirksgericht:** Reichen Sie den Antrag mit allen Beilagen persönlich am Serviceschalter des BG oder per Post (Rsb-Sendung empfohlen) ein. Zahlen Sie die Gerichtsgebühr von €267 (GGG TP 9) bei der Einreichung bar, per Bankomat oder Erlagschein (IBAN des zuständigen BG).

**Schritt 6 — Gerichtliches Verfahren:** Das Bezirksgericht prüft die formellen Voraussetzungen (Mindestbestandsdauer sechs Monate, vollständige Einigung, Kindeswohlkonformität) und erlässt bei vollständigen Unterlagen den Auflösungsbeschluss in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen. Gegebenenfalls erteilt das Gericht zuvor einen Verbesserungsauftrag (AußStrG §10). Der Beschluss wird beiden Partnern zugestellt.

**Schritt 7 — Rechtskraft und Folgeschritte:** Nach Ablauf der Rekursfrist von 14 Tagen (AußStrG §45) wird der Beschluss rechtskräftig. Danach melden Sie die Änderung des Personenstands beim Standesamt; das Gericht benachrichtigt das Standesamt von Amts wegen (PStG §57). Informieren Sie außerdem die ÖGK über die Änderung des Versicherungsstatus (ASVG §33) und veranlassen Sie gegebenenfalls die Grundbuchsumschreibung beim zuständigen Grundbuchsgericht.

Häufige Fehler bei Ihrem EP-Auflösungsantrag Österreich

Folgende Fehler beim EP-Auflösungsantrag Österreich nach EPG §§ 13–14 führen zu Verzögerungen oder zur Zurückweisung durch das Bezirksgericht:

**Fehler 1 — Fehlende Mindestbestandsdauer:** Wer den Antrag einreicht, obwohl die Partnerschaft noch keine sechs Monate besteht, erhält vom BG eine Zurückweisung. Erst nach Ablauf von sechs vollen Monaten ab dem Tag der Eintragung beim Standesamt ist ein einvernehmlicher Antrag nach §14 EPG statthaft.

**Fehler 2 — Unvollständige Aufteilungsvereinbarung:** Viele Antragsteller vergessen, sämtliche gemeinsamen Vermögensgegenstände — insbesondere Fahrzeuge, Wertpapiere, Pensionskassenguthaben (BMSVG) und Lebensversicherungen — in der Aufteilungsvereinbarung zu erfassen. Das Bezirksgericht erteilt einen Verbesserungsauftrag nach AußStrG §10, was das Verfahren verzögert.

**Fehler 3 — Fehlendes Originaldokument oder unbeglaubigte Kopie der Partnerschaftsurkunde:** Eine nicht beglaubigte Kopie wird vom BG regelmäßig abgelehnt. Stets Original oder vom Standesamt beglaubigte Abschrift beilegen (PStG §52 Abs 2).

**Fehler 4 — Falsche Gerichtszuständigkeit:** Nach einem Umzug eines Partners kann sich die örtliche Zuständigkeit ändern. Wer beim falschen BG einreicht, riskiert eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit (§76 JN). Zuständigkeit vorab auf justiz.gv.at prüfen.

**Fehler 5 — Keine Kindesunterhaltsregelung bei gemeinsamen Kindern:** Das Bezirksgericht verweigert dem einvernehmlichen Antrag die Zustimmung, wenn Obsorge und Unterhalt für minderjährige Kinder nicht vollständig und kindeswohlkonform geregelt sind (ABGB §138, OGH 2 Ob 231/17g). Vollständige Obsorge-, Kontaktrechts- und Unterhaltsvereinbarung ist Pflicht.

**Fehler 6 — Fehlende Gerichtsgebühr:** Ohne Bezahlung der €267 Gerichtsgebühr (GGG TP 9) bei Einreichung beginnt das Gericht nicht mit der inhaltlichen Prüfung. Die Gebühr ist bei der Einreichung zu entrichten.

**Fehler 7 — Keine notarielle Beurkundung bei Liegenschaften:** Eine bloße schriftliche Aufteilungsvereinbarung über Liegenschaften ist nicht grundbuchwirksam. Für die Umschreibung im Grundbuch ist ein Notariatsakt (NO §§ 52 ff.) und die Entrichtung der Grunderwerbsteuer (GrEStG) beim Finanzamt Österreich zwingend erforderlich.

Quellen und Zitate

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  1. §138 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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