EP-Auflösungsantrag Österreich
EPG §§ 13–14; AußStrG
ANTRAG AUF EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT
gemäß § 14 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG BGBl I Nr. 135/2009) im Außerstreitverfahren nach AußStrG BGBl I Nr. 111/2003
An das Bezirksgericht
An das [Bezirksgericht] Datum: [Antragsdatum]
1. Antragsteller
ERSTER PARTNER / ERSTE PARTNERIN: [Name Partner 1] Geboren: [Geburtsdatum Partner 1] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 1] Wohnanschrift: [Adresse Partner 1]
ZWEITER PARTNER / ZWEITE PARTNERIN: [Name Partner 2] Geboren: [Geburtsdatum Partner 2] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 2] Wohnanschrift: [Adresse Partner 2]
2. Angaben zur eingetragenen Partnerschaft
Die Antragsteller haben am [Datum Partnerschaftsbegründung] beim [Standesamt] eine eingetragene Partnerschaft gemäß EPG begründet (Partnerschaftsurkunde-Matrikelnummer: [Matrikelnummer]).
Die eingetragene Partnerschaft besteht seit mehr als sechs Monaten und erfüllt damit die Mindestbestandsdauer gemäß § 14 Abs 1 EPG.
3. Antrag und Erklärung der Einigkeit
Die Antragsteller stellen den gemeinsamen Antrag, die zwischen ihnen bestehende eingetragene Partnerschaft gemäß § 14 EPG einvernehmlich aufzulösen.
Beide Antragsteller erklären übereinstimmend, dass sie freiwillig und ohne Druck den vorliegenden Antrag stellen.
Beide Antragsteller sind sich über alle Folgen der Auflösung vollständig einig, insbesondere über die nachstehend geregelte Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, die Unterhaltsvereinbarung sowie die Regelungen für gemeinsame Kinder.
4. Aufteilungsvereinbarung (EPG § 15 i.V.m. EheG §§ 81–98)
4.1 Wohnung / Wohnrecht: [Wohnungsregelung]
4.2 Unterhalt: [Unterhaltsvereinbarung] Monatliche Unterhaltsleistung: [Unterhaltsleistung EUR/Monat] EUR
4.3 Gemeinsame minderjährige Kinder: [Gemeinsame Kinder]
5. Allgemeine Bestimmungen
Weitere Aufteilungen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß EheG §§ 81–98 sind in der beigelegten schriftlichen Aufteilungsvereinbarung geregelt.
Die Antragsteller nehmen zur Kenntnis, dass nach Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses eine gegenseitige Mitversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach ASVG § 123 Abs 2 erlischt.
Die Gerichtsgebühr gemäß GGG Tarifpost 9, Anmerkung 9a in Höhe von EUR 267,00 wird mit Einreichung dieses Antrags entrichtet.
6. Unterschriften der Antragsteller
Wien/Ort, am [Antragsdatum] _______________________________ [Name Partner 1] (Erster Partner / Erste Partnerin) _______________________________ [Name Partner 2] (Zweiter Partner / Zweite Partnerin)
Erster Partner / Erste Partnerin
________________
Signature
Zweiter Partner / Zweite Partnerin
________________
Signature
Was ist EP-Auflösungsantrag Österreich?
Der EP-Auflösungsantrag ist ein nach Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) §§ 13–14 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) G 258-259/2017 vom 4. Dezember 2017 steht gleichgeschlechtlichen Paaren in Österreich seit 1. Jänner 2019 auch die Ehe offen (Eherechts-Änderungsgesetz 2019, BGBl I Nr. 59/2019). Bestehende eingetragene Partnerschaften blieben vollgültig in Kraft; sie können auf gemeinsamen Antrag beider Partner nach der Übergangsbestimmung §5a EPG in eine Ehe umgewandelt werden, oder — wenn die Partner die Partnerschaft beenden wollen — nach §§ 13–14 EPG aufgelöst werden. Neue eingetragene Partnerschaften können seit 1. Jänner 2019 grundsätzlich nur noch von Paaren begründet werden, die aus persönlichen, religiösen oder anderen Gründen die Ehe ablehnen, oder wenn ein Partner im Ausland lebt und das ausländische Recht die Ehe nicht anerkennen würde.
Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft in Österreich erfolgt ausnahmslos durch gerichtlichen Beschluss des Bezirksgerichts (BG) nach AußStrG (Außerstreitgesetz BGBl I Nr. 111/2003) und kann nicht privatrechtlich vereinbart werden. Das EPG kennt zwei Wege zur Auflösung: erstens den einvernehmlichen Antrag nach §14 EPG, bei dem beide Partner über alle Scheidungsfolgen einig sind; zweitens die streitige Auflösungsklage nach §13 EPG bei Zerrüttung oder Verschulden eines Partners, wenn keine Einigkeit erzielt werden kann. Für den einvernehmlichen Antrag muss die Partnerschaft mindestens sechs Monate bestanden haben.
Von der Auflösung nach §§ 13–14 EPG klar zu unterscheiden ist die rückwirkende Nichtigerklärung (Nichtigkeit) nach §§ 10–12 EPG, die eintritt, wenn ein absolutes Ehehindernis (z.B. bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft, fehlende Volljährigkeit, Verwandtschaft in gerader Linie) von Anfang an vorlag, sowie die Aufhebung wegen Willensmängeln (§§ 35–36 EheG analog). Diese Institute wirken rückwirkend (ex tunc) und haben grundlegend andere verfahrensrechtliche Konsequenzen als die prospektiv wirkende Auflösung.
International gilt nach dem österreichischen IPRG BGBl Nr. 304/1978 §§ 21–24 und der EU-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III) für grenzüberschreitende Sachverhalte das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Partner; innerhalb der EU gilt nach der Erbrechtsverordnung EuErbVO (EU) Nr. 650/2012 das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Beziehungen, bei denen ein Partner nicht österreichischer Staatsbürger ist oder im Ausland lebt, empfiehlt sich daher stets rechtskundige Beratung durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder Notar, der auch die Anerkennungsfragen im Ausland klären kann.
Wann brauchen Sie EP-Auflösungsantrag Österreich?
Den EP-Auflösungsantrag Österreich nach EPG §§ 13–14 benötigen alle Paare, deren am Standesamt begründete eingetragene Partnerschaft rechtsgültig beendet werden soll. Die häufigsten Anwendungsfälle sind:
Zwei Partner, die vor dem 1. Jänner 2019 eine eingetragene Partnerschaft begründet haben und sich nun trennen möchten, können — wenn sie sich über alle Folgen einigen — gemeinsam den einvernehmlichen Auflösungsantrag nach §14 EPG stellen. Haben sie sich über Vermögensaufteilung, Unterhalt und Obsorge für gemeinsame Kinder geeinigt, ist der Weg zum Bezirksgericht in der Regel unkompliziert und innerhalb von vier bis sechs Wochen abgeschlossen.
Ein Partner, der von dem anderen getrennt lebt und seit mindestens drei Jahren keine häusliche Gemeinschaft mehr führt, kann auch ohne Zustimmung des anderen die streitige Auflösung nach §13 Abs 2 EPG (tiefe unheilbare Zerrüttung) beantragen. Dieser Weg ist langwieriger und teurer, steht aber demjenigen offen, der keine Einigung erzielen kann oder will.
Paare mit gemeinsamen minderjährigen Kindern — bei eingetragenen Partnerschaften möglich durch Adoption nach ABGB §§ 191 ff. oder durch Stiefkindadoption — müssen vor der Auflösung zwingend eine Regelung über Obsorge (ABGB §§ 177–179), Kontaktrecht (ABGB §§ 186–192) und Kindesunterhalt (ABGB §§ 231–234) treffen. Ohne diese Regelung kann das Bezirksgericht dem einvernehmlichen Antrag nicht stattgeben; das Gericht prüft die Vereinbarung auf Übereinstimmung mit dem Kindeswohl nach ABGB §138.
Partner, die gemeinsames Grundbucheigentum an einer Wohnung oder einem Haus halten, brauchen den rechtskräftigen Auflösungsbeschluss als Grundlage für die anschließende Grundbuchsumschreibung. Ohne gerichtlichen Beschluss oder notariell beglaubigte Vereinbarung lässt das Grundbuchsgericht (Bezirksgericht als Grundbuchsgericht gemäß GBG §86) keine Eigentumsübertragungen zwischen ehemaligen Partnern zu.
Für Partner, die nach der Auflösung Unterhaltszahlungen durchsetzen wollen, ist ein gerichtlicher Titel nach EheG §§ 68–71 i.V.m. EPG §11 unerlässlich, da nur ein solcher Titel die Exekution nach der Exekutionsordnung (EO RGBl Nr. 79/1896) ermöglicht. Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen ohne Exekutionstitel sind vollstreckungsrechtlich wertlos.
Paare mit Auslandsbezug — ein Partner lebt im EU-Ausland, ein Partner ist Nicht-EU-Bürger oder die Partnerschaft wurde im Ausland registriert — müssen prüfen, ob das österreichische Gericht nach IPRG und EU-Recht zuständig ist und ob der österreichische Beschluss im Ausland anerkannt wird (EuErbVO, Brussels IIa-Verordnung). Hier ist Rechtsberatung durch österreichischen Rechtsanwalt oder Notar unerlässlich.
Was gehört in Ihr EP-Auflösungsantrag Österreich?
Der einvernehmliche EP-Auflösungsantrag Österreich nach §14 EPG muss folgende Kernelemente enthalten, damit das Bezirksgericht das Verfahren ohne Verbesserungsauftrag nach AußStrG §10 vollständig bearbeiten kann:
**Angaben zu den Partnern:** Vollständiger Name (Vorname, Familienname, gegebenenfalls früherer Name), Geburtsdatum (DD.MM.JJJJ), Geburtsort, Staatsangehörigkeit, aktuelle Hauptwohnsitzadresse sowie die Partnerschaftsbuch-Matrikelnummer beider Partner. Die Matrikelnummer findet sich auf der Partnerschaftsurkunde (ausgestellt vom beurkundenden Standesamt gemäß PStG BGBl I Nr. 16/2013).
**Datum und Ort der Begründung der Partnerschaft:** Das genaue Datum der Eintragung beim Standesamt (Magistrat oder Gemeindeamt) sowie der Name der Gemeinde, bei der die Partnerschaft begründet wurde. Dem Antrag ist die Original-Partnerschaftsurkunde oder eine vom Standesamt beglaubigte Abschrift beizulegen (PStG §52 Abs 2).
**Mindestbestandsdauer:** Das Bezirksgericht prüft, ob zwischen dem Datum der Begründung und dem Datum der Einreichung mindestens sechs volle Monate liegen (EPG §14 Abs 1). Fehlt diese Mindestdauer, muss der Antrag zurückgewiesen werden.
**Aufteilungsvereinbarung (EPG §15 i.V.m. EheG §§ 81–98):** Die schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Zum Gebrauchsvermögen zählen die gemeinsame Wohnung (Miet- oder Eigentumsrecht), Hausrat und Kraftfahrzeuge. Zu den Ersparnissen zählen Sparkonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Pensionskassenguthaben (betriebliche Altersvorsorge nach BMSVG) und sonstiges gespartes Vermögen. Bei gemeinsamem Grundbucheigentum an Liegenschaften ist die Vereinbarung der Grundbuchsaufteilung gesondert im Notariatsakt (NO §§ 52–90) festzuhalten und beim Grundbuchsgericht (GBG §94) einzureichen.
**Unterhaltsregelung nach EheG §§ 68–71 i.V.m. EPG §11:** Wird Unterhalt vereinbart, sind monatlicher Betrag (in Euro), Dauer, Valorisierungsklausel sowie Wegfallsgründe (Wiederverheiratung, neue eingetragene Partnerschaft, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) festzuhalten. Wird kein Unterhalt vereinbart, ist dies ausdrücklich zu erklären; ein Verzicht ist nach §67 EheG i.V.m. EPG §15 grundsätzlich zulässig.
**Regelungen für gemeinsame Kinder:** Bei minderjährigen Kindern sind Obsorge (alleinige oder gemeinsame nach ABGB §179 Abs 1), hauptsächlicher Aufenthaltsort, Kontaktrecht des nicht hauptsächlich betreuenden Partners (Umgangsregelung) und Kindesunterhalt nach §§ 231–234 ABGB vollständig zu regeln. Das Gericht prüft die Vereinbarung nach §138 ABGB auf Kindeswohlkonformität.
**Beilagen:** Partnerschaftsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), aktuelle Meldebestätigungen beider Partner aus dem Zentralen Melderegister (ZMR, erhältlich bei Magistrat/Gemeindeamt), Geburtsurkunden, gegebenenfalls Staatsbürgerschaftsnachweise und Grundbuchauszüge.
**Gerichtsgebühr:** €267 gemäß GGG (Gerichtsgebührengesetz BGBl Nr. 501/1984) Tarifpost 9, Anmerkung 9a, zahlbar bei Einreichung.
**Sprache des Antrags:** Der Antrag ist in deutscher Sprache zu verfassen. Bei Partnern mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder ohne ausreichende Deutschkenntnisse kann das Bezirksgericht auf Antrag eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beiziehen (§52 AußStrG). Fremdsprachige Urkunden sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
**Auslandsbezug:** Bei Partnern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach der Brüssel IIb-Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 zu prüfen. Zur Vermeidung paralleler Verfahren in mehreren Staaten sollte frühzeitig Rechtsberatung eingeholt werden.
Den fertigen Antrag mit allen Pflichtangaben können beide Partner kostenlos auf forms-legal.com erstellen, als PDF herunterladen und direkt beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Österreichische Rechtsanwälte (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag — ÖRAK) sowie die Arbeiterkammer (AK) bieten bei komplexen Fällen kostenlose Erstberatung an.
So füllen Sie Ihr EP-Auflösungsantrag Österreich aus
Den EP-Auflösungsantrag Österreich füllen Sie in folgenden Schritten korrekt aus und reichen ihn beim Bezirksgericht ein:
**Schritt 1 — Unterlagen zusammenstellen:** Besorgen Sie vor dem Ausfüllen alle notwendigen Dokumente: (a) Original-Partnerschaftsurkunde oder beglaubigte Abschrift vom beurkundenden Standesamt (Kosten ca. €20–40); (b) aktuelle Meldebestätigungen beider Partner aus dem Zentralen Melderegister (ZMR, erhältlich bei Magistrat oder Gemeindeamt, Kosten ca. €3 je Stück); (c) Geburtsurkunden beider Partner; (d) gegebenenfalls Staatsbürgerschaftsnachweise (Staatsbürgerschaftsnachweis beim Magistrat oder Gemeindeamt, Kosten ca. €13); (e) Grundbuchauszüge für gemeinsame Liegenschaften (abrufbar über grundbuch.at oder beim Bezirksgericht, Kosten ca. €3 je Liegenschaft); (f) Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen für die Aufteilungsvereinbarung.
**Schritt 2 — Zuständiges Bezirksgericht ermitteln:** Das zuständige BG richtet sich nach dem gemeinsamen Wohnsitz. Bei unterschiedlichen Wohnsitzen ist das BG am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuständig (§76 JN); subsidiär das BG am Wohnsitz des Antragsgegners. Das Gerichtsstellenverzeichnis und die Zuständigkeiten sind auf justiz.gv.at abrufbar.
**Schritt 3 — Aufteilungsvereinbarung ausarbeiten:** Listen Sie gemeinsam alle Vermögensgegenstände auf. Klären Sie schriftlich: Wer behält die Wohnung? Wie werden Bankkonten aufgeteilt? Wer übernimmt das Fahrzeug? Gibt es Unterhaltsleistungen und in welcher Höhe? Vereinbaren Sie die Regelungen schriftlich und unterschreiben Sie beide. Bei Liegenschaften muss die Eigentumsübertragung im Notariatsakt (NO §§ 52–90) beurkundet werden.
**Schritt 4 — Antrag ausfüllen:** Füllen Sie alle Pflichtfelder vollständig aus: Namen, Geburtsdaten, Adressen, Partnerschaftsurkunde-Matrikelnummer, genaues Datum der Partnerschaftsbegründung, Aufteilungsvereinbarung und — bei gemeinsamen Kindern — vollständige Obsorge- und Unterhaltregelung. Beide Partner unterschreiben den Antrag.
**Schritt 5 — Einreichung beim Bezirksgericht:** Reichen Sie den Antrag mit allen Beilagen persönlich am Serviceschalter des BG oder per Post (Rsb-Sendung empfohlen) ein. Zahlen Sie die Gerichtsgebühr von €267 (GGG TP 9) bei der Einreichung bar, per Bankomat oder Erlagschein (IBAN des zuständigen BG).
**Schritt 6 — Gerichtliches Verfahren:** Das Bezirksgericht prüft die formellen Voraussetzungen (Mindestbestandsdauer sechs Monate, vollständige Einigung, Kindeswohlkonformität) und erlässt bei vollständigen Unterlagen den Auflösungsbeschluss in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen. Gegebenenfalls erteilt das Gericht zuvor einen Verbesserungsauftrag (AußStrG §10). Der Beschluss wird beiden Partnern zugestellt.
**Schritt 7 — Rechtskraft und Folgeschritte:** Nach Ablauf der Rekursfrist von 14 Tagen (AußStrG §45) wird der Beschluss rechtskräftig. Danach melden Sie die Änderung des Personenstands beim Standesamt; das Gericht benachrichtigt das Standesamt von Amts wegen (PStG §57). Informieren Sie außerdem die ÖGK über die Änderung des Versicherungsstatus (ASVG §33) und veranlassen Sie gegebenenfalls die Grundbuchsumschreibung beim zuständigen Grundbuchsgericht.
Rechtliche Anforderungen für EP-Auflösungsantrag Österreich
Die rechtlichen Voraussetzungen für den einvernehmlichen EP-Auflösungsantrag Österreich nach EPG §14 sind:
**Mindestbestandsdauer:** Die eingetragene Partnerschaft muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Auflösungsantrags mindestens sechs Monate bestanden haben (EPG §14 Abs 1). Das Datum der Begründung beim Standesamt ist maßgebend; spätere Eintragungen im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) sind rein deklaratorisch. Fehlt die Mindestbestandsdauer, ist nur eine Nichtigerklärung nach §§ 10–12 EPG oder — bei Vorliegen eines anerkannten Auflösungsgrundes — eine streitige Auflösungsklage nach §13 EPG möglich.
**Vollständige Einigung beider Partner:** EPG §14 Abs 1 Z 2 setzt voraus, dass beide Partner bei Antragstellung über alle Folgen der Auflösung übereinstimmen: Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse (EheG §§ 81–98 i.V.m. EPG §15), Unterhaltsregelung (EheG §§ 68–71 i.V.m. EPG §11), Obsorge und Kontaktrecht (ABGB §§ 177–192) bei gemeinsamen Kindern sowie Kindesunterhalt (ABGB §§ 231–234). Eine Teileinigung genügt nicht.
**Gerichtliche Zuständigkeit:** Sachlich zuständig ist das Bezirksgericht (§104a JN). Örtlich zuständig ist das BG am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (§76 JN), subsidiär das BG am Wohnsitz des Antragsgegners. Die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts nach EU-Recht richtet sich nach der Brüssel IIb-Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 für Fälle mit Auslandsbezug.
**Verfahrensrecht:** Das AußStrG BGBl I Nr. 111/2003 regelt das Verfahren als nicht-streitiges gerichtliches Verfahren ohne Anwaltspflicht. Das Gericht kann nach §10 AußStrG Verbesserungsaufträge erteilen; der Rekurs gegen den Auflösungsbeschluss ist binnen 14 Tagen statthaft (AußStrG §45). Nach Rechtskraft teilt das Gericht die Auflösung dem zuständigen Standesamt mit (PStG §57).
**Grundbuchsrechtliche Anforderungen:** Die Aufteilung von Grundstücken oder Liegenschaften erfordert zusätzlich einen vor einem österreichischen Notar (NO §§ 52 ff.) beurkundeten Übergabevertrag (Notariatsakt) und die Eintragung im Grundbuch (GBG §94). Grunderwerbsteuer nach GrEStG BGBl Nr. 309/1987 (3,5 % des Verkehrswerts) ist beim Finanzamt Österreich zu entrichten.
**Personenstandsrechtliche Nachpflichten:** Nach Rechtskraft des Beschlusses teilt das Bezirksgericht die Auflösung dem zuständigen Standesamt von Amts wegen mit (PStG §57). Beide Partner haben das Recht, nach der Auflösung ihren früheren Familiennamen wieder anzunehmen (EPG §10a i.V.m. EheG §93a); die Namensänderung ist beim Standesamt zu beantragen (PStG §53). Die ÖGK ist über den geänderten Versicherungsstatus zu informieren, da eine gemeinsame Mitversicherung nach ASVG §123 Abs 2 mit der Auflösung endet und eine eigene Krankenversicherung abgeschlossen oder beantragt werden muss.
Häufige Fehler bei Ihrem EP-Auflösungsantrag Österreich
Folgende Fehler beim EP-Auflösungsantrag Österreich nach EPG §§ 13–14 führen zu Verzögerungen oder zur Zurückweisung durch das Bezirksgericht:
**Fehler 1 — Fehlende Mindestbestandsdauer:** Wer den Antrag einreicht, obwohl die Partnerschaft noch keine sechs Monate besteht, erhält vom BG eine Zurückweisung. Erst nach Ablauf von sechs vollen Monaten ab dem Tag der Eintragung beim Standesamt ist ein einvernehmlicher Antrag nach §14 EPG statthaft.
**Fehler 2 — Unvollständige Aufteilungsvereinbarung:** Viele Antragsteller vergessen, sämtliche gemeinsamen Vermögensgegenstände — insbesondere Fahrzeuge, Wertpapiere, Pensionskassenguthaben (BMSVG) und Lebensversicherungen — in der Aufteilungsvereinbarung zu erfassen. Das Bezirksgericht erteilt einen Verbesserungsauftrag nach AußStrG §10, was das Verfahren verzögert.
**Fehler 3 — Fehlendes Originaldokument oder unbeglaubigte Kopie der Partnerschaftsurkunde:** Eine nicht beglaubigte Kopie wird vom BG regelmäßig abgelehnt. Stets Original oder vom Standesamt beglaubigte Abschrift beilegen (PStG §52 Abs 2).
**Fehler 4 — Falsche Gerichtszuständigkeit:** Nach einem Umzug eines Partners kann sich die örtliche Zuständigkeit ändern. Wer beim falschen BG einreicht, riskiert eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit (§76 JN). Zuständigkeit vorab auf justiz.gv.at prüfen.
**Fehler 5 — Keine Kindesunterhaltsregelung bei gemeinsamen Kindern:** Das Bezirksgericht verweigert dem einvernehmlichen Antrag die Zustimmung, wenn Obsorge und Unterhalt für minderjährige Kinder nicht vollständig und kindeswohlkonform geregelt sind (ABGB §138, OGH 2 Ob 231/17g). Vollständige Obsorge-, Kontaktrechts- und Unterhaltsvereinbarung ist Pflicht.
**Fehler 6 — Fehlende Gerichtsgebühr:** Ohne Bezahlung der €267 Gerichtsgebühr (GGG TP 9) bei Einreichung beginnt das Gericht nicht mit der inhaltlichen Prüfung. Die Gebühr ist bei der Einreichung zu entrichten.
**Fehler 7 — Keine notarielle Beurkundung bei Liegenschaften:** Eine bloße schriftliche Aufteilungsvereinbarung über Liegenschaften ist nicht grundbuchwirksam. Für die Umschreibung im Grundbuch ist ein Notariatsakt (NO §§ 52 ff.) und die Entrichtung der Grunderwerbsteuer (GrEStG) beim Finanzamt Österreich zwingend erforderlich.
Quellen und Zitate
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- §138 ABGBAT official
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Die Dauer der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft in Österreich hängt maßgeblich davon ab, ob ein einvernehmlicher Antrag nach EPG §14 oder eine streitige Auflösungsklage nach EPG §13 eingereicht wird. Beim einvernehmlichen Antrag, bei dem beide Partner vollständig über alle Folgen einig sind und sämtliche Unterlagen korrekt vorliegen — darunter Original-Partnerschaftsurkunde, aktuelle Meldebestätigungen beider Partner aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), vollständige Aufteilungsvereinbarung und gegebenenfalls Kindesregelungen —, ergeht der Auflösungsbeschluss des Bezirksgerichts in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen ab Einreichung. Zusätzlich läuft eine Rekursfrist von 14 Tagen (AußStrG §45), nach deren ungenütztem Ablauf der Beschluss rechtskräftig wird. Die gesamte Abwicklung dauert damit typischerweise vier bis sechs Wochen. Bei einem streitigen Verfahren nach EPG §13 — wenn keine Einigung erzielt werden kann und Verschulden oder dreijährige Trennung der häuslichen Gemeinschaft nachzuweisen ist — verlängert sich das Verfahren erheblich auf sechs bis zwölf Monate beim Bezirksgericht; ein Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) kann weitere sechs bis zwölf Monate in Anspruch nehmen. Eine vollständige, fehlerfreie Antragstellung ist daher der entscheidende Faktor für eine möglichst rasche Abwicklung der einvernehmlichen Auflösung.
Die Gerichtsgebühr für den einvernehmlichen EP-Auflösungsantrag nach EPG §14 beträgt gemäß dem Gerichtsgebührengesetz (GGG BGBl Nr. 501/1984) Tarifpost 9, Anmerkung 9a pauschal €267. Diese Gebühr ist bei Einreichung des Antrags zu entrichten; das Gericht beginnt erst nach Zahlungseingang mit der inhaltlichen Bearbeitung. Hinzu kommen Nebenkosten: eine beglaubigte Abschrift der Partnerschaftsurkunde vom Standesamt kostet ca. €20–40; aktuelle Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) kosten ca. €3 pro Person; Grundbuchauszüge für gemeinsame Liegenschaften ca. €3 je Einheit, abrufbar über grundbuch.at oder beim BG. Anwaltskosten sind für den einvernehmlichen außerstreitigen Antrag nicht zwingend, jedoch bei komplexen Aufteilungsvereinbarungen mit Liegenschaften oder hohen Vermögenswerten empfehlenswert; österreichische Rechtsanwälte verrechnen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Wenn Liegenschaften aufgeteilt werden, fallen zusätzlich Notarskosten für den Übergabevertrag (Notariatsakt nach NO §§ 52 ff.) sowie Grunderwerbsteuer nach GrEStG (in der Regel 3,5 % des Verkehrswerts) an, die an das Finanzamt Österreich zu entrichten ist.
Ja. Nach der gerichtlich rechtskräftig ausgesprochenen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft können dieselben Personen jederzeit eine Ehe miteinander oder mit anderen Personen eingehen, sofern kein Ehehindernis nach §§ 13 ff. des Ehegesetzes (EheG BGBl Nr. 31/1938 i.d.F. BGBl I Nr. 59/2019) vorliegt. Seit der Eherechts-Änderungsgesetz 2019 (BGBl I Nr. 59/2019, in Kraft ab 1. Jänner 2019) steht die Ehe aufgrund der VfGH-Entscheidung G 258-259/2017 auch gleichgeschlechtlichen Paaren in Österreich offen. Eine frühere eingetragene Partnerschaft stellt kein Ehehindernis dar; allerdings müssen die Personen nach der rechtskräftigen Auflösung beim Standesamt einen neuen Ehevorbereitungsakt nach §§ 40–50 PStG durchführen, der in der Regel vier bis sechs Wochen dauert. Alternativ können bestehende eingetragene Partnerschaften nach der Übergangsbestimmung §5a EPG auch ohne vorherige Auflösung unmittelbar in eine Ehe umgewandelt werden — hierfür ist ein gemeinsamer Antrag beider Partner beim Standesamt erforderlich, woraufhin die eingetragene Partnerschaft erlischt und eine Ehe begründet wird, ohne dass eine Auflösung durch das BG erforderlich wäre.
Die gemeinsame Wohnung fällt nach der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft unter die Aufteilungsregelungen der §§ 81–98 EheG i.V.m. EPG §15. Gehört die Wohnung einem Partner alleine (Alleineigentum im Grundbuch), hat der andere Partner nach §87 EheG einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Mietrechts oder auf Einräumung des Wohnrechts, wenn er auf die Wohnung zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen ist. Bei gemeinsamem Grundbucheigentum (Miteigentum nach §§ 825 ff. ABGB oder Wohnungseigentum nach WEG BGBl I Nr. 70/2002) gibt es folgende Aufteilungswege: erstens, ein Partner übernimmt den Anteil des anderen durch Zahlung eines wertmäßigen Ausgleichs (EheG §94); zweitens, die Liegenschaft wird gemeinsam verkauft und der Erlös geteilt; drittens, eine Realteilung, sofern die Liegenschaft tatsächlich teilbar ist. Für die grundbuchsrechtliche Umschreibung des Eigentumsrechts ist stets ein notariell beurkundeter Übergabevertrag (Notariatsakt nach NO §§ 52–90) sowie die Entrichtung der Grunderwerbsteuer (GrEStG BGBl Nr. 309/1987, Satz 3,5 % des Verkehrswerts) beim Finanzamt Österreich erforderlich. Das Bezirksgericht kann auf Antrag die Aufteilung gerichtlich regeln, wenn keine Einigung erzielt wird (EheG §85).
Eine gesetzliche Anwaltspflicht besteht für das außerstreitige Auflösungsverfahren nach AußStrG grundsätzlich nicht — das heißt, beide Partner können den einvernehmlichen Auflösungsantrag nach EPG §14 persönlich beim Bezirksgericht einreichen, ohne anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen. Das Gericht ist nach der Manuduktionspflicht (AußStrG §11) verpflichtet, die Parteien in einfachen Verfahrensfragen anzuleiten. Rechtliche Beratung ist jedoch in folgenden Situationen dringend zu empfehlen: (1) bei der Ausarbeitung einer komplexen Aufteilungsvereinbarung mit Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen oder hohen Vermögenswerten; (2) wenn ein Partner Unterhaltsansprüche nach EheG §§ 68–71 geltend macht oder bestreitet; (3) bei Streitigkeiten über Obsorge und Kontaktrecht für gemeinsame Kinder; (4) wenn ein Partner nicht ausreichend Deutsch spricht; sowie (5) wenn Auslandsbezüge vorliegen. Österreichische Rechtsanwälte sind nach den ÖRAK-Standesregeln zur schriftlichen Honorarvereinbarung verpflichtet. Die Arbeiterkammer (AK) bietet eine kostenlose erste Rechtsauskunft für Mitglieder an. Im streitigen Verfahren nach EPG §13 besteht Anwaltszwang entsprechend §27 ZPO.
Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft in Österreich kann mehrere steuerliche Konsequenzen haben. Unterhaltsleistungen an den früheren Partner sind beim Empfänger nach EStG §29 Z 1 als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerpflichtig, soweit sie über den Sonderausgabenhöchstbetrag hinausgehen; beim Leistenden sind sie als Sonderausgaben nach EStG §18 Abs 1 Z 1 begrenzt absetzbar. Die Übertragung von Vermögen im Rahmen der gesetzlichen Aufteilung nach EheG §§ 81–98 i.V.m. EPG §15 ist grundsätzlich von der Schenkungssteuer (in Österreich seit 1. August 2008 abgeschafft) befreit; jedoch fällt bei der Übertragung von Liegenschaften Grunderwerbsteuer (GrEStG BGBl Nr. 309/1987) an — in der Regel 3,5 % des Verkehrswerts, nicht des günstigeren Einheitswerts. Die ehegattenbezogenen GrEStG-Befreiungen (§3 Abs 1 Z 7 GrEStG) gelten nur während aufrechter Partnerschaft, nicht nach Auflösung. Wertpapiere und Sparguthaben, die im Rahmen der Aufteilung übertragen werden, unterliegen keiner Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 % nach EStG §93 ff.), da es sich um eine Eigentumsübertragung und nicht um eine Ausschüttung handelt. Steuerberatung durch einen österreichischen Steuerberater (StB) oder Wirtschaftsprüfer (WP) ist bei komplexen Aufteilungen jedenfalls empfehlenswert.
Eine vollständige Online-Einreichung des EP-Auflösungsantrags durch Privatpersonen ist in Österreich aktuell nicht möglich. Das ERV (Elektronischer Rechtsverkehr, justiz.gv.at/erv) steht für die elektronische Einreichung von Schriftsätzen grundsätzlich nur Rechtsanwälten, Notaren und bestimmten Behörden offen, die über eine entsprechende ERV-Software-Lizenz verfügen. Privatpersonen ohne ERV-Zugang müssen den Antrag entweder persönlich am Serviceschalter des zuständigen Bezirksgerichts oder per Post (Rsb-Sendung empfohlen, um den Eingang nachweisen zu können) einreichen. Das Bezirksgericht kann nach AußStrG §10 Abs 4 einfache Eingaben auch mündlich zu Protokoll nehmen. Die Eintragung der Auflösung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR nach PStG §57) erfolgt nach Rechtskraft des Beschlusses von Amts wegen durch das Gericht, ohne gesondertes Tätigwerden der Partner. Elektronische Akteneinsicht in das eigene Verfahren ist nach Anmeldung mit Handysignatur oder Bürgerkarte über das Justiz-Portal (justiz.gv.at) möglich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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