Trennungsvereinbarung Österreich
EheG §§55–55a; ABGB §§94–100
TRENNUNGSVEREINBARUNG
gemäß EheG §§55–55a und ABGB §§94–100
1. DIE EHEGATTEN
Diese Trennungsvereinbarung wird geschlossen zwischen:
ERSTEHEGATTE/IN: [Name Erstehegatte] Geboren am: [Geburtsdatum Erstehegatte] Meldeadresse: [Adresse Erstehegatte]
ZWEITER EHEGATTE/IN: [Name Zweiter Ehegatte] Geboren am: [Geburtsdatum Zweiter Ehegatte] Meldeadresse: [Adresse Zweiter Ehegatte]
Die Ehe wurde am [Heiratsdatum] vor dem [Standesamt] geschlossen. Die Ehegatten haben beschlossen, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben.
2. TRENNUNGSDATUM (EheG §55)
Die Ehegatten heben die häusliche Gemeinschaft mit Wirkung zum [Trennungsdatum] auf. Ab diesem Datum führen sie getrennte Haushalte. Dieses Datum ist maßgeblich für die Berechnung der Trennungsfristen nach EheG §55.
3. EHELICHE WOHNUNG (ABGB §97)
Die eheliche Wohnung befindet sich in [Adresse eheliche Wohnung]. Die Nutzung der Wohnung nach Trennung: [Wohnungsregelung]. Der ausziehende Ehegatte verlässt die Wohnung bis spätestens [Auszugsdatum].
4. EHEGATTENUNTERHALT (ABGB §94)
Unterhaltspflichtiger Ehegatte: [Unterhaltspflichtiger]. Der monatliche Unterhaltsbetrag beträgt EUR [Unterhaltsbetrag].
Der Unterhalt ist jeweils zum [Fälligkeitstag]. des Monats auf das Konto IBAN [IBAN Unterhaltsempfänger] zu überweisen. Bei erheblicher Einkommensveränderung können beide Parteien eine Anpassung verlangen.
5. KINDER UND OBSORGE (ABGB §§137–186)
Gemeinsame minderjährige Kinder: [Kinder Angaben].
Obsorgeregelung: [Obsorgeregelung]. Hauptaufenthalt: bei [Hauptaufenthalt Kinder].
Kontaktregelung: [Kontaktregelung].
Kindesunterhalt (gemäß ÖJK-Regelbedarfsätzen): EUR [Kindesunterhalt] monatlich je Kind.
6. GEMEINSAME KONTEN UND VERBINDLICHKEITEN
Gemeinsame Bankkonten: [Gemeinsame Konten]. Weitere Vereinbarungen: [Weitere Vereinbarungen].
7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht (ABGB, EheG). Zuständig ist das Bezirksgericht am Wohnsitz des Beklagten.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft (ABGB §878 — salvatorische Klausel).
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Unterschrift beider Ehegatten.
Erstehegatte/in
________________
Signature
Zweiter Ehegatte/in
________________
Signature
Was ist Trennungsvereinbarung Österreich?
Die Trennungsvereinbarung ist ein nach Ehegesetz (EheG) §§55–55a; ABGB §§94–100 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Eherecht unterscheidet zwischen der tatsächlichen Trennung (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft) und der gerichtlichen Scheidung. EheG §55 Abs 1 bestimmt, dass eine Scheidung wegen Zerrüttung nach dreijähriger Trennung möglich ist, sofern die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Die Trennungsvereinbarung sichert beide Parteien bereits ab dem ersten Tag der Trennung rechtlich ab, ohne auf das gerichtliche Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht warten zu müssen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen — etwa OGH 2 Ob 178/08z — klargestellt, dass schriftliche Trennungsvereinbarungen als Verträge nach ABGB §§861–937 verbindlich sind und gerichtlich durchgesetzt werden können. Die Vereinbarung kann vor einem österreichischen Notar als Notariatsakt errichtet werden, was die Vollstreckbarkeit ohne weiteres Gerichtsverfahren ermöglicht (Exekutionsklausel gemäß NO §89).
Eine Trennungsvereinbarung unterscheidet sich wesentlich von einer Scheidungsfolgenvereinbarung (ABGB §97a): Während die Scheidungsfolgenvereinbarung erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wirksam wird, gilt die Trennungsvereinbarung ab Unterzeichnung und regelt die Interim-Periode. Außerdem ist sie von der einvernehmlichen Scheidung nach §55a EheG abzugrenzen, die den endgültigen Vollzug der Eheauflösung vor dem Bezirksgericht erfordert.
In Österreich können Ehegatten in der Trennungsvereinbarung Unterhaltspflichten nach ABGB §94 (eheliche Unterhaltspflicht bleibt bis zur Scheidung bestehen), die Nutzung der ehelichen Wohnung gemäß ABGB §97, die Obsorge über gemeinsame minderjährige Kinder nach ABGB §§137–180 sowie die vorläufige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens regeln. Die Schlichtungsstelle der Arbeiterkammer (AK) und Familienberatungsstellen bieten kostenlose Unterstützung bei der Ausarbeitung solcher Vereinbarungen an.
Besondere Bedeutung hat die Trennungsvereinbarung für die Berechnung der Dreijahresfrist nach EheG §55: Das Bezirksgericht prüft, ob die eheliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde. Eine schriftliche, datierte Trennungsvereinbarung gilt als starkes Beweismittel für den Trennungsbeginn und verkürzt damit de facto das Risiko von Beweisstreitigkeiten im späteren Scheidungsverfahren vor dem Landesgericht (LG).
Wann brauchen Sie Trennungsvereinbarung Österreich?
Eine Trennungsvereinbarung in Österreich wird benötigt, sobald Ehegatten beschließen, die gemeinsame Lebensführung zu beenden, jedoch noch keine einvernehmliche Scheidung nach EheG §55a anstreben oder die Dreijahresfrist für die strittige Scheidung nach EheG §55 noch nicht abgelaufen ist.
Wenn Ehegatten eine gemeinsame Immobilie oder Mietwohnung bewohnen, regelt die Trennungsvereinbarung, wer die eheliche Wohnung nach ABGB §97 nutzen darf. Ohne klare schriftliche Regelung entstehen häufig Konflikte, die Schließung des Bezirksgerichts für eine einstweilige Verfügung nach §382 EO erforderlich machen und die Trennungssituation erheblich eskalieren lassen.
Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern schreibt ABGB §138 (Kindeswohlprinzip) vor, dass die Obsorge- und Kontaktregelungen das Kindeswohl in den Vordergrund stellen. Eine Trennungsvereinbarung mit detailliertem Betreuungsplan (Hauptaufenthalt beim Elternteil X, Kontaktzeiten des anderen Elternteils) vermeidet langwierige Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht und bietet dem Kind sofortige Stabilität.
Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten nach ABGB §94 bleibt während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung bestehen. Die Vereinbarung legt den Betrag, die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten (z.B. monatliche Überweisung bis zum 5. des Monats) schriftlich fest und verhindert Unterhaltsrückstände, die gemäß EO §291a durch Gehaltsexekution beim Arbeitgeber beigetrieben werden müssten.
Für Ehegatten mit gemeinsamen Unternehmensanteilen (z.B. GmbH-Gesellschaftsanteile im Firmenbuch) oder gemeinsamen Konten ist eine schriftliche Trennungsvereinbarung unerlässlich: Ohne klare Regelung können beide Ehegatten bis zur Scheidung weiterhin Verfügungen über Gesellschaftsvermögen treffen. Die Vereinbarung kann vorläufige Beschränkungen (z.B. keine Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ohne Zustimmung) festlegen.
Bei ausländischen Staatsangehörigen oder gemischtnationalen Ehen ist die Trennungsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der EU-Unterhaltsverordnung (EG Nr. 4/2009) und der Brüssel-IIb-Verordnung (EU Nr. 2019/1111) besonders wichtig, da sie den anzuwendenden Unterhaltsstatut und den Gerichtsstand für Folgeverfahren festschreiben kann.
Was gehört in Ihr Trennungsvereinbarung Österreich?
Eine rechtswirksame Trennungsvereinbarung in Österreich nach EheG §§55–55a und ABGB §§94–100 muss bestimmte Kernelemente enthalten, um vor dem Bezirksgericht oder dem Oberlandesgericht (OLG) standzuhalten.
**1. Vollständige Parteiangaben**: Name, Geburtsdatum, Meldeadresse und Versicherungsnummer (ASVG-Zahl) beider Ehegatten sowie Heiratsdatum und Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.
**2. Trennungszeitpunkt und -ort**: Das genaue Datum der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Der OGH (z.B. 3 Ob 193/14h) betont, dass der Trennungszeitpunkt für die Dreijahresfrist nach EheG §55 maßgeblich ist. Dieser Punkt dient als Beweismittel.
**3. Eheliche Wohnung (ABGB §97)**: Klare Regelung, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt, wer auszieht und bis wann. Bei Mietwohnungen: Regelung zur Übertragung der Mietrechte (MRG §12). Bei Eigentumswohnungen oder Häusern: Nutzungsrecht, Kostentragung (Betriebskosten, Hypothekenraten).
**4. Ehegattenunterhalt (ABGB §94)**: Monatlicher Unterhaltsbetrag, Fälligkeit, Zahlungsweg (IBAN), Wertsicherungsklausel (z.B. VPI-Index), Anpassungsmechanismus bei Einkommensveränderungen. Hinweis: Die Unterhaltshöhe orientiert sich an der Rechtsprechung des OGH (Regel: 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen abzüglich Eigenunterhalt).
**5. Kindesunterhalt (ABGB §140, Regelbedarfsätze ÖJK)**: Monatlicher Kindesunterhalt nach den aktuellen Regelbedarfsätzen der Österreichischen Juristenkommission (ÖJK), Fälligkeit, direkte Zahlung an das unterhaltspflichtige Kind oder den betreuenden Elternteil. Kostentragung für außerordentliche Ausgaben (Schulgelder, Arztkosten, Sportverein).
**6. Obsorge und Kontakt (ABGB §§137–186)**: Festlegung des Hauptaufenthalts (Hauptwohnsitz des Kindes), Kontaktregelung (Wochen, Feiertage, Schulferien), Kommunikationsregeln zwischen den Eltern (z.B. wöchentliche Videotelefonie).
**7. Bankkonten und Kreditkarten**: Aufteilung gemeinsamer Konten, Schließung von Gemeinschaftskonten (Sparkonten bei Raiffeisen, Erste Bank, BAWAG P.S.K.), Haftungsfreistellung für nach Trennungsdatum entstandene Verbindlichkeiten des jeweils anderen Ehegatten.
**8. KFZ und bewegliches Vermögen**: Fahrzeug(e) inklusive Kennzeichen, Zulassungsschein und Haftpflichtversicherung; Hausrat und Haushaltsgegenstände.
**9. Salvatorische Klausel**: Aufrechterhaltung der übrigen Vereinbarung bei Unwirksamkeit einzelner Punkte (ABGB §878: Vertragsergänzung bei Lücken).
**10. Schriftformerfordernis und Unterschriften**: Beide Ehegatten unterschreiben handschriftlich mit Datum und Ort. Empfohlen: notarielle Beglaubigung durch einen österreichischen Notar (NO §52 ff.) oder Errichtung als Notariatsakt für sofortige Vollstreckbarkeit ohne Gerichtsverfahren.
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So füllen Sie Ihr Trennungsvereinbarung Österreich aus
Das Ausfüllen einer Trennungsvereinbarung in Österreich erfolgt in mehreren klar definierten Schritten:
**Schritt 1 — Daten beider Ehegatten erfassen**: Tragen Sie vollständige Namen, Geburtsdaten (DD.MM.YYYY), aktuelle Meldeadressen (Hauptwohnsitz laut Melderegister), österreichische Sozialversicherungsnummern (10-stellige ASVG-Versicherungsnummer) und das Heiratsdatum sowie das Standesamt ein.
**Schritt 2 — Trennungsdatum festlegen**: Einigen Sie sich auf ein konkretes Trennungsdatum. Falls einer der Ehegatten die Wohnung verlässt, ist das Auszugsdatum der maßgebliche Zeitpunkt. Notieren Sie Datum und Ort der Unterzeichnung der Vereinbarung separat.
**Schritt 3 — Wohnungsregelung ausfüllen**: Geben Sie die vollständige Adresse der ehelichen Wohnung an, wer verbleibt und bis wann der andere auszieht. Falls eine Mietwohnung vorliegt: prüfen Sie, ob der Vermieter einer Übertragung des Mietvertrages nach MRG §12 zustimmen muss.
**Schritt 4 — Unterhalt berechnen**: Ermitteln Sie das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten (Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid aus FinanzOnline). Die AK (Arbeiterkammer) bietet kostenlose Unterhaltsberechnung an. Tragen Sie den vereinbarten Betrag, die Fälligkeit (z.B. 5. des Monats) und die IBAN ein.
**Schritt 5 — Kindesbelange regeln**: Falls gemeinsame Kinder vorhanden: vollständige Namen, Geburtsdaten, Schulen. Tragen Sie Hauptaufenthalt, Kontaktzeiten und Kindesunterhaltsbeträge nach ÖJK-Regelbedarfsätzen ein (abrufbar auf oejk.at).
**Schritt 6 — Vermögensaufteilung ergänzen**: Listen Sie gemeinsame Bankkonten (IBAN), Fahrzeuge (Kennzeichen, Marke, Modell, Zulassungsschein-Nr.), Wertpapiere und sonstige bedeutende Vermögenswerte auf und legen Sie die Aufteilung fest.
**Schritt 7 — Unterzeichnung**: Beide Ehegatten unterzeichnen handschriftlich. Empfehlung: vor einem österreichischen Notar (Notarverzeichnis unter notar.at) oder mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften, um die Vollstreckbarkeit zu sichern.
**Schritt 8 — Kopien sichern**: Jeder Ehegatte erhält ein Original. Weitere Ausfertigungen für Behörden (Sozialversicherungsträger ÖGK, Finanzamt Österreich) vorbereiten, falls Adressänderungen zu melden sind.
Rechtliche Anforderungen für Trennungsvereinbarung Österreich
In Österreich unterliegt die Trennungsvereinbarung folgenden rechtlichen Anforderungen:
**Schriftform**: Eine Trennungsvereinbarung muss gemäß den allgemeinen Grundsätzen des ABGB schriftlich geschlossen werden, um als Beweismittel vor dem Bezirksgericht zu dienen. Mündliche Abreden sind im Streitfall schwer durchsetzbar.
**Keine Formvorschrift für einfache Trennungsvereinbarungen**: Im Unterschied zum Ehevertrag (ABGB §1217), der zwingend als Notariatsakt nach NO §52 ff. errichtet werden muss, ist eine reine Trennungsvereinbarung ohne Ehevertragsinhalt nicht notariatspflichtig. Enthält die Vereinbarung jedoch Regelungen zur Gütertrennung oder Zugewinnausgleich, ist Notariatsform erforderlich.
**Kindeswohl-Schranke (ABGB §138)**: Alle Regelungen zur Obsorge, zum Kontaktrecht und zum Kindesunterhalt müssen dem Kindeswohl entsprechen. Das Bezirksgericht hat gemäß AußStrG §107 die Befugnis, kindeswohlwidrige Klauseln nicht zu genehmigen.
**Unterhaltsbemessung nach OGH-Praxis**: Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten (ABGB §94) richten sich nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und dem Bedarf des Berechtigten. Der OGH hält an der 33%-Regel (33% des Nettoeinkommens als Richtwert für den Ehegattenunterhalt) fest; Abweichungen sind möglich, bedürfen aber schlüssiger Begründung.
**Verbot einseitiger Benachteiligung (ABGB §879)**: Klauseln, die sittenwidrig sind oder einen der Ehegatten gröblich benachteiligen, sind nach ABGB §879 Abs 1 nichtig. Das Gericht prüft bei Vollstreckungsanträgen auch die inhaltliche Angemessenheit.
**Steuerpflichten**: Unterhaltszahlungen an den Ehegatten sind beim Unterhaltsempfänger steuerpflichtig (EStG §20 Abs 1 Z 4 schließt Abzugsfähigkeit beim Zahler aus; beim Empfänger sind sie als sonstige Einkünfte nach EStG §29 Z 1 zu versteuern). Kindesunterhalt ist steuerfrei (EStG §3 Abs 1 Z 4).
**Vollstreckbarkeit**: Für sofortige Exekutierbarkeit ohne separates Gerichtsverfahren muss die Vereinbarung als Notariatsakt mit Unterwerfungsklausel (Exekutionsklausel) nach NO §89 errichtet werden. Andernfalls muss bei Zahlungsausfall zuerst Klage beim Bezirksgericht eingebracht werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Trennungsvereinbarung Österreich
Bei der Erstellung einer Trennungsvereinbarung in Österreich unterlaufen häufig vermeidbare Fehler:
**Fehler 1 — Unklares Trennungsdatum**: Das Trennungsdatum nicht schriftlich fixieren. Ohne genaues Datum wird die Berechnung der Dreijahresfrist nach EheG §55 vor dem Bezirksgericht streitig — mit erheblichen Verzögerungen im Scheidungsverfahren.
**Fehler 2 — Fehlende Kindeswohlprüfung**: Obsorge- und Kontaktregelungen ohne Rücksicht auf ABGB §138 (Kindeswohl) formulieren. Solche Klauseln riskieren gerichtliche Abänderung im Außerstreitverfahren; das Kind verliert kurzfristige Stabilität.
**Fehler 3 — Unterhalt ohne Wertsicherung**: Feste Unterhaltsbeträge ohne Wertsicherungsklausel (z.B. Anpassung an den Verbraucherpreisindex VPI der Statistik Austria) vereinbaren. Nach einigen Jahren entspricht der nominelle Betrag nicht mehr der realen Kaufkraft.
**Fehler 4 — Keine notarielle Beglaubigung**: Die Vereinbarung ohne Beglaubigung durch einen Notar (notar.at) oder ohne Errichtung als Notariatsakt abschließen. Im Streitfall muss für die Vollstreckung (EO) erst ein Gerichtsurteil erwirkt werden — zeitintensiv und kostenintensiv.
**Fehler 5 — Übergangene Schulden**: Gemeinsame Kreditverbindlichkeiten (z.B. Wohnbaukredit bei der Bausparkasse, Kreditkartenschulden) nicht ausdrücklich aufteilen. Beide Ehegatten bleiben bis zur Entlassung aus der Gesamtschuld (ABGB §§888–896) gegenüber der Bank haftbar.
**Fehler 6 — Fehlende salvatorische Klausel**: Wenn ein Teil der Vereinbarung nichtig ist (ABGB §878), fällt ohne salvatorische Klausel möglicherweise die gesamte Vereinbarung weg — ein gravierender Fehler.
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}Häufig gestellte Fragen
Eine einfache Trennungsvereinbarung in Österreich ist grundsätzlich nicht notariatspflichtig — im Gegensatz zum Ehevertrag (ABGB §1217), der zwingend als Notariatsakt nach Notariatsordnung (NO) §52 ff. errichtet werden muss. Eine schriftliche und von beiden Ehegatten unterschriebene Trennungsvereinbarung ist als Vertrag nach ABGB §§861–937 rechtlich bindend. Die notarielle Beglaubigung oder Errichtung als Notariatsakt mit Exekutionsklausel (NO §89) bietet jedoch erhebliche praktische Vorteile: Im Zahlungsverzugsfall kann direkt die Exekution gemäß Exekutionsordnung (EO) beantragt werden, ohne dass ein separates Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht notwendig ist. Österreichische Notare (Verzeichnis unter notar.at) nehmen solche Beurkundungen in der Regel kurzfristig vor; die Kosten richten sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und liegen für eine Trennungsvereinbarung typischerweise zwischen €200 und €600.
In Österreich gibt es zwei Wege zur Scheidung. Bei der einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a müssen beide Ehegatten seit mindestens 6 Monaten getrennt leben (häusliche Gemeinschaft aufgehoben) und gemeinsam einen Scheidungsantrag beim Bezirksgericht stellen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung (zu Unterhalt, Wohnung, Obsorge) ist Voraussetzung. Bei der strittigen Scheidung nach EheG §55 (Zerrüttungsprinzip) muss die Ehe mindestens 3 Jahre lang tatsächlich getrennt geführt worden sein. Das Trennungsdatum in der Trennungsvereinbarung ist dafür das maßgebliche Beweismittel vor dem Landesgericht. Eine rechtzeitig und klar datierte Trennungsvereinbarung vermeidet Beweisstreitigkeiten über den Trennungsbeginn erheblich.
Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten nach ABGB §94 besteht unverändert fort, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte (höheres Nettoeinkommen) ist gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren unterhaltspflichtig. Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung eine Faustregel entwickelt: Der Unterhaltspflichtige schuldet in der Regel 33% seines monatlichen Nettoeinkommens als Unterhalt, soweit der andere Ehegatte kein oder deutlich geringeres Einkommen erzielt. Von diesem Betrag sind eigene Unterhaltslasten (z.B. Kindesunterhalt) abzuziehen. Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose telefonische Unterhaltsberatung an. Bei Zahlungsausfall kann über das Bezirksgericht eine Gehaltsexekution (EO §291a) beantragt werden, sodass das Gehalt direkt vom Arbeitgeber gepfändet wird.
Ja, eine Trennungsvereinbarung in Österreich kann jederzeit einvernehmlich durch schriftliche Zusatzvereinbarung (Addendum) abgeändert werden, wenn beide Ehegatten damit einverstanden sind. Kommt keine Einigung zustande, kann der Antrag auf Abänderung der Unterhalts- oder Obsorgereglung beim zuständigen Bezirksgericht gestellt werden. Für Kindesbelange (Obsorge, Kontaktrecht) gilt das Außerstreitgesetz (AußStrG); das Gericht entscheidet nach dem Kindeswohlprinzip des ABGB §138. Bei der Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen muss eine wesentliche Änderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse (z.B. Jobverlust, deutliche Gehaltserhöhung, Wiederheirat) nachgewiesen werden. Abänderungen von Vereinbarungen, die als Notariatsakt errichtet wurden, müssen in gleicher Form erfolgen.
Gemeinsame Schulden (z.B. Wohnbaukredit, Konsumentenkredite, Kreditkartenschulden) bleiben bei einer Trennung zunächst unverändert bestehen. Beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner nach ABGB §§888–896 gegenüber der Bank. Die Trennungsvereinbarung kann intern regeln, welcher Ehegatte welche Schulden übernimmt und wer die Ratenzahlungen leistet. Die Haftung gegenüber der Bank ändert sich dadurch jedoch nicht: Zahlt der intern verpflichtete Ehegatte nicht, kann die Bank weiterhin den anderen in Anspruch nehmen. Eine Entlassung aus der Gesamtschuld erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Gläubigers (Bankbestätigung). Im Zuge der Scheidung regelt ABGB §§81–98 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der gemeinsamen Schulden; das Bezirksgericht kann dabei bindende Entscheidungen treffen.
Nein, diese beiden Dokumente haben unterschiedliche Funktionen im österreichischen Familienrecht. Die Trennungsvereinbarung gilt ab dem Trennungsdatum und regelt die Übergangszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung — Wohnung, Unterhalt, Kinderbetreuung und Vermögensaufteilung im Interim. Sie ist sofort wirksam. Die Scheidungsfolgenvereinbarung nach ABGB §97a ist hingegen auf die Zeit nach der Scheidung ausgerichtet und tritt erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses des Bezirksgerichts in Kraft. Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung dem Gericht vorgelegt werden — ohne diese nimmt das Gericht den Antrag nicht entgegen. Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung können in einem einzigen Dokument kombiniert werden, was Zeit und Kosten spart.
In Österreich sind für Streitigkeiten über Trennungsvereinbarungen grundsätzlich die Bezirksgerichte zuständig, in deren Sprengel der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz hat. Für Kindesbelange (Obsorge, Kontakt, Kindesunterhalt) ist das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach AußStrG §107 zuständig — ohne streitiges Verfahren und mit stärkerem Ermessen des Gerichts im Sinne des Kindeswohls. Für Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten nach ABGB §94 kann bei Zahlungsrückstand Klage beim Bezirksgericht eingebracht werden; bei Beträgen über €15.000 ist das Landesgericht zuständig. Wurde die Trennungsvereinbarung als vollstreckbarer Notariatsakt errichtet, entfällt das Erkenntnisverfahren: Es kann direkt beim Bezirksgericht die Exekutionsbewilligung beantragt werden (EO §1 Z 17).
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