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Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich

Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich

EPG BGBl I Nr. 135/2009 §§15–20; ABGB §§1217–1266; NO RGBl Nr. 75/1871

PARTNERSCHAFTSVERTRAG

Notariatsakt gemäß EPG BGBl I Nr. 135/2009 §§15–20 iVm ABGB §§1217–1266 und Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871 §§52–90

1. NOTARIELLE BEURKUNDUNG

Errichtet am [Datum Notariatsakt] vor dem [Notar] als Notariatsakt nach EPG §16 und NO §§52–90. Der amtshandelnde Notar hat beide Vertragsteile über die rechtlichen Konsequenzen dieses Partnerschaftsvertrags nach NO §1 (Amtspflicht zur neutralen Belehrung) aufgeklärt und auf die spezifischen Regelungen der EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1104 für eingetragene Partnerschaften hingewiesen.

2. VERTRAGSTEILE

ERSTE PARTEI: [Name Partner 1] Geboren am: [Geburtsdatum Partner 1] Meldeadresse: [Adresse Partner 1] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 1]

ZWEITE PARTEI: [Name Partner 2] Geboren am: [Geburtsdatum Partner 2] Meldeadresse: [Adresse Partner 2] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 2]

2.1

Die eingetragene Partnerschaft wurde am [Datum Partnerschaftseintragung] beim Standesamt [Standesamt] nach EPG §3 eingetragen.

3. GÜTERRECHTLICHE VEREINBARUNG (EPG §§15–20 iVm ABGB §§1217–1266)

3.1

Die Vertragsteile vereinbaren für ihre eingetragene Partnerschaft folgenden Güterstand: [Güterstand]

3.2

Individuelle Regelung (falls vereinbart): [Individuelle Regelung]

3.3

Rechtswahl: [Rechtswahl]. Anwendbares Recht auf alle güterrechtlichen Fragen dieser eingetragenen Partnerschaft: österreichisches Recht (ABGB JGS Nr. 946/1811 iVm EPG BGBl I Nr. 135/2009).

3.4

Hinweis: Dieser Partnerschaftsvertrag entspricht funktional dem Ehevertrag nach ABGB §1217. Auf die gesetzlichen Aufteilungsregeln nach EPG §§11 und 14 iVm ABGB §§81–98 wird ausdrücklich hingewiesen.

4. VORVERMÖGEN UND INVENTAR (ABGB §§81–98 iVm EPG §14)

4.1

Von der Aufteilung bei Partnerschaftsauflösung ausgenommenes Vorvermögen des ersten Partners ([Name Partner 1]): [Vorvermögen Partner 1]

4.2

Von der Aufteilung bei Partnerschaftsauflösung ausgenommenes Vorvermögen des zweiten Partners ([Name Partner 2]): [Vorvermögen Partner 2]

4.3

Unternehmensschutzklausel: [Unternehmensklausel]. Sämtliche Unternehmensanteile (GmbH, AG, OG, KG, e.U.) und das gesamte Betriebsvermögen der jeweiligen Partner unterliegen nicht der Aufteilung nach ABGB §82.

5. UNTERHALT NACH PARTNERSCHAFTSAUFLÖSUNG (EPG §12 iVm EheG §§66–68)

5.1

Unterhaltsregelung: [Unterhaltsvereinbarung]

5.2

Details: [Unterhalt Details]

5.3

Ein vollständiger Ausschluss des nachpartnerschaftlichen Unterhalts für den Fall dauerhafter Erwerbsunfähigkeit infolge der Partnerschaft ist nicht vereinbart. Diese Klausel wäre nach ABGB §879 sittenwidrig und nichtig (OGH-Rechtsprechung zu Eheverträgen — analog anwendbar).

6. GEMEINSAME WOHNUNG (ABGB §§82–97)

Regelung der gemeinsamen Wohnung für den Fall der Partnerschaftsauflösung: [Wohnungsregelung]

7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

7.1

Dieser Partnerschaftsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Form des Notariatsakts nach EPG §16 und NO §§52–90. Privatschriftliche Vereinbarungen entfalten keine güterrechtliche Wirkung.

7.2

Änderungen dieses Partnerschaftsvertrags bedürfen ebenfalls der Notariatsform. Mündliche Abänderungen sind unwirksam.

7.3

Soweit Liegenschaften betroffen sind, ist die Eintragung im Grundbuch nach GBG BGBl Nr. 39/1955 §2 für die Drittwirkung unverzichtbar. Der Notar veranlasst die erforderlichen Grundbucheintragungen.

7.4

Sollte eine Bestimmung dieses Partnerschaftsvertrags unwirksam oder nichtig sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (ABGB §878 — salvatorische Klausel). Die unwirksame Klausel wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Ziel der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.

7.5

Zuständig für Streitigkeiten aus diesem Partnerschaftsvertrag ist das Bezirksgericht am gemeinsamen Wohnsitz der Vertragsteile, bei verschiedenen Wohnsitzen das Bezirksgericht am Wohnsitz des Beklagten (AußStrG BGBl I Nr. 111/2003).

Erster Partner / Erste Partnerin

________________

Signature

Zweiter Partner / Zweite Partnerin

________________

Signature

Urkundserrichtende/r Notar/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich?

Der Eingetragene Partnerschaft Vertrag ist ein nach Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) BGBl I Nr. 135/2009 §§15–20; ABGB §§1217–1266; Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die eingetragene Partnerschaft nach EPG begründet eine umfassende Rechtsstellung, die der Ehe in wesentlichen Bereichen gleichgestellt ist: gesetzliches Erbrecht nach ABGB §757 (wie Ehegatten), Unterhaltspflicht nach EPG §12 (wie bei Ehe: ABGB §94 analog), Namensrecht nach PStG §95a, ASVG-Mitversicherung nach §123 Abs 1 (wie Ehegatten), güterrechtliche Ansprüche bei Auflösung der Partnerschaft nach EPG §§11 und 14 iVm ABGB §§81–98. Der entscheidende Unterschied zur Ehe besteht darin, dass für eingetragene Partnerschaften einige familienrechtliche Regelungen gesondert geregelt sind (z.B. Adoption bis 2013 nur im Einzelfall möglich; heute durch Gleichstellungsnovellen weitgehend gleichgestellt).

Der Partnerschaftsvertrag nach EPG §§15–20 entspricht funktional dem Ehevertrag nach ABGB §1217 und ermöglicht es den Partnern, das gesetzliche Güterrecht abzuändern — insbesondere die vollständige Gütertrennung ohne Zugewinnausgleich zu vereinbaren, eine Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233–1266 zu begründen, oder bestimmtes Vorvermögen aus der Aufteilung bei Auflösung der Partnerschaft auszunehmen. Wie der Ehevertrag bedarf der Partnerschaftsvertrag nach EPG §16 zwingend der Form des Notariatsakts nach NO §§52–90 — eine privatschriftliche Vereinbarung ist unwirksam.

Das gesetzliche Güterrecht für eingetragene Partnerschaften ist nach EPG §11 und §14 weitgehend identisch mit dem ehelichen Güterrecht: Im aufrechten Partnerschaftsverhältnis gilt Gütertrennung; bei Auflösung der Partnerschaft wird das gemeinsam angesammelte Vermögen (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse) nach ABGB §§81–98 aufgeteilt — es sei denn, ein Partnerschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Aufteilungsregeln des ABGB für eingetragene Partnerschaften vollinhaltlich gelten.

Vom Partnerschaftsvertrag abzugrenzen ist der Auflösungsvertrag nach EPG §17 (Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft im Einvernehmen — equivalent zur einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a) und die Scheidungsfolgenvereinbarung für die einvernehmliche Auflösung. Der Partnerschaftsvertrag regelt das güterrechtliche Regime während der aufrechten Partnerschaft und für den Auflösungsfall; der Auflösungsvertrag wird erst bei konkreter Auflösungsabsicht geschlossen.

Wann brauchen Sie Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich?

Der Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich nach EPG §§15–20 wird in folgenden Situationen benötigt:

Vor oder nach der Eintragung der Partnerschaft beim Standesamt: Wenn die Partner ihr Vorvermögen — geerbte Liegenschaften, Unternehmensanteile im Firmenbuch, Wertpapierdepots, Ersparnisse — vor der Aufteilung bei Auflösung der Partnerschaft nach ABGB §§81–98 schützen wollen. Ohne Partnerschaftsvertrag unterliegt das gesamte während der Partnerschaft angesammelte Vermögen bei Auflösung dem gesetzlichen Aufteilungsregime.

Bei Partnerschaftsgründung mit unternehmerischen Interessen: Selbständige, Geschäftsführer von GmbHs (FN-Nummer im Firmenbuch, Mindestkapital nach GmbHG §6 €10.000,–) und Freiberufler schließen einen Partnerschaftsvertrag, um sicherzustellen, dass Betriebsvermögen und Unternehmensanteile nicht der Aufteilung bei Partnerschaftsauflösung unterliegen.

Bei Partnern mit unterschiedlicher Vermögenssituation: Wenn ein Partner erheblich mehr Vorvermögen oder Schulden mitbringt, regelt der Partnerschaftsvertrag die individuelle Aufteilung, um die Interessen beider Partner gerecht zu berücksichtigen.

Bei internationalen Partnerschaften: Haben die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder leben in verschiedenen EU-Staaten, regelt der Partnerschaftsvertrag das anwendbare Güterrecht nach der EU-Güterrechtsverordnung (EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1104 — spezifisch für eingetragene Partnerschaften, gültig ab 29. Januar 2019). Ohne Rechtswahl bestimmt Art. 26 EU-GüterrechtsVO 2016/1104 das anwendbare Recht.

Bei Partnern, die Gütergemeinschaft anstreben: Wenn beide Partner während der Partnerschaft gemeinsam Vermögen aufbauen und dieses als Gesamthandeigentum verwalten wollen, kann durch den Partnerschaftsvertrag eine Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233–1266 vereinbart werden.

Was gehört in Ihr Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich?

Ein rechtswirksamer Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich nach EPG §§15–20 und ABGB §§1217–1266 muss folgende Kernelemente enthalten:

**1. Parteienbezeichnung und Identitätsfeststellung**: Vollständige Namen, Geburtsdaten, Meldeadressen, Staatsangehörigkeiten und Partnerschaftsurkunden-Nummer (falls Partnerschaft bereits eingetragen) beider Partner. Der Notar stellt die Identität nach NO §52 anhand gültiger Lichtbildausweise fest.

**2. Partnerschaftsdaten**: Datum und Ort der Eintragung der Partnerschaft beim österreichischen Standesamt nach EPG §3; oder Hinweis, dass die Partnerschaft noch bevorstehe (der Vertrag kann auch vor Eintragung der Partnerschaft errichtet werden, gilt aber erst ab Eintragung).

**3. Güterstandsvereinbarung (EPG §§15–20 iVm ABGB §§1217–1266)**: Klare Bezeichnung des vereinbarten Güterstands — vollständige Gütertrennung ohne Zugewinnausgleich, Gütergemeinschaft, oder individuelle Mischform. Dieser Punkt entspricht inhaltlich dem Ehevertrag nach ABGB §1217.

**4. Inventarliste des Vorvermögens**: Auflistung aller Vermögensgegenstände, die von der Aufteilung bei Auflösung ausgenommen bleiben: Liegenschaften mit EZ-Nummer, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer; GmbH-Anteile oder Aktien mit FN-Nummer und Nennbetrag; Bankguthaben und Wertpapierdepots mit Kontonummer; Fahrzeuge.

**5. Unterhaltsregelung bei Partnerschaftsauflösung**: EPG §§15–20 erlauben die vertragliche Abänderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach EPG §12 iVm EheG §§66–68. Ein vollständiger Unterhaltsausschluss kann wie beim Ehevertrag nach ABGB §879 sittenwidrig sein.

**6. Regelung der gemeinsamen Wohnung**: Vorausregelung für den Auflösungsfall (wer verbleibt, wer erhält Ausgleichszahlung) nach ABGB §§82–97.

**7. EU-GüterrechtsVO-Klausel**: Bei internationalen Partnerschaften: ausdrückliche Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO 2016/1104 Art. 22, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

**8. Grundbucheintragung**: Klausel für die Grundbucheintragung des Güterstands bei Liegenschaften — für die Drittwirkung unerlässlich.

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So füllen Sie Ihr Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich aus

Den Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich bereiten Sie wie folgt vor und errichten ihn beim österreichischen Notar:

**Schritt 1 — Partnerschaftsstatus klären**: Ist die eingetragene Partnerschaft bereits beim Standesamt eingetragen (Partnerschaftsurkunde vorhanden), oder soll der Vertrag vor der Eintragung errichtet werden? Beide Varianten sind möglich; bei Errichtung vor Eintragung sollte der Vertrag explizit regeln, dass er ab dem Tag der Standesamtseintragung in Kraft tritt.

**Schritt 2 — Güterrechtsziel besprechen**: Klären Sie als Partner offen, welchen Güterstand Sie anstreben — vollständige Gütertrennung ohne Ausgleich (häufigste Wahl für Selbständige), Gütergemeinschaft, oder eine individuelle Aufteilungsregel. Konsultieren Sie eine Rechtsberatungsstelle der Arbeiterkammer (AK) oder einen Notar (notariat.at) für unverbindliche Erstberatung.

**Schritt 3 — Vorvermögensinventar erstellen**: Holen Sie aktuelle Grundbuchauszüge (justiz.gv.at) und Firmenbuchauszüge (firmenbuch.at) für alle betroffenen Vermögensgegenstände ein. Erstellen Sie eine vollständige Liste mit Wertangaben.

**Schritt 4 — Unterhaltsklausel vorbereiten**: Entscheiden Sie, ob und in welcher Form nachehelicher (nachpartnerschaftlicher) Unterhalt geregelt werden soll. Beachten Sie die OGH-Grenzen der Sittenwidrigkeit nach ABGB §879.

**Schritt 5 — Notar aufsuchen**: Kontaktieren Sie einen Notar (notariat.at). Der Notar berät beide Partner neutral (NO §1 — Amtspflicht) und errichtet den Notariatsakt nach NO §§52–90. Bringen Sie: gültige Lichtbildausweise; Partnerschaftsurkunde (falls vorhanden); Grundbuchauszüge, Firmenbuchauszüge, Depotauszüge.

**Schritt 6 — Notariatsakt unterzeichnen**: Der Notar liest den Vertrag beiden Partnern vor; beide unterzeichnen in Anwesenheit des Notars; der Notar unterzeichnet und versieht den Akt mit dem Notariatssiegel.

**Schritt 7 — Grundbucheintragung**: Soweit Liegenschaften betroffen sind, veranlasst der Notar die Eintragung im Grundbuch nach GBG §2 für die Drittwirkung.

Häufige Fehler bei Ihrem Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich

Typische Fehler beim Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich und ihre Konsequenzen:

**Fehler 1 — Privatschriftlicher Partnerschaftsvertrag**: Ohne Notariatsakt nach NO §§52–90 ist der Partnerschaftsvertrag nach EPG §16 unwirksam. Der häufigste Fehler — viele Paare unterschätzen die Formstrenge.

**Fehler 2 — Verwechslung mit Auflösungsvertrag**: Der Partnerschaftsvertrag und der Auflösungsvertrag (EPG §17) sind verschiedene Dokumente. Der Partnerschaftsvertrag regelt das Güterrecht während der aufrechten Partnerschaft; der Auflösungsvertrag wird bei der konkreten Auflösung der Partnerschaft beim Bezirksgericht vorgelegt. Werden beide Dokumente verwechselt, fehlt eines der notwendigen Elemente.

**Fehler 3 — Fehlende EU-GüterrechtsVO-Klausel bei internationalen Partnerschaften**: Bei Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in verschiedenen EU-Staaten fehlt oft die ausdrückliche Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO 2016/1104. Dies führt zu Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung des anwendbaren Güterrechts.

**Fehler 4 — Keine Inventarliste des Vorvermögens**: Wie beim Ehevertrag führt eine fehlende oder unvollständige Inventarliste zu Beweisschwierigkeiten bei Auflösung der Partnerschaft. Der OGH vermutet im Zweifel, dass alle Vermögensgegenstände dem Zugewinn unterliegen.

**Fehler 5 — Kein ergänzendes Testament**: Auch eingetragene Partner sollten trotz gesetzlichen Erbrechts (EPG §10 iVm ABGB §757) ein Testament errichten, wenn sie sicherstellen wollen, dass der überlebende Partner das gesamte Vermögen erbt und nicht nur den gesetzlichen Erbanteil (bei gemeinsamen Kindern: 2/3 des Nachlasses; bei keinen Kindern: 2/3 der 2. Parentel).

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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