Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich
EPG BGBl I Nr. 135/2009 §§15–20; ABGB §§1217–1266; NO RGBl Nr. 75/1871
PARTNERSCHAFTSVERTRAG
Notariatsakt gemäß EPG BGBl I Nr. 135/2009 §§15–20 iVm ABGB §§1217–1266 und Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871 §§52–90
1. NOTARIELLE BEURKUNDUNG
Errichtet am [Datum Notariatsakt] vor dem [Notar] als Notariatsakt nach EPG §16 und NO §§52–90. Der amtshandelnde Notar hat beide Vertragsteile über die rechtlichen Konsequenzen dieses Partnerschaftsvertrags nach NO §1 (Amtspflicht zur neutralen Belehrung) aufgeklärt und auf die spezifischen Regelungen der EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1104 für eingetragene Partnerschaften hingewiesen.
2. VERTRAGSTEILE
ERSTE PARTEI: [Name Partner 1] Geboren am: [Geburtsdatum Partner 1] Meldeadresse: [Adresse Partner 1] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 1]
ZWEITE PARTEI: [Name Partner 2] Geboren am: [Geburtsdatum Partner 2] Meldeadresse: [Adresse Partner 2] Staatsangehörigkeit: [Staatsangehörigkeit Partner 2]
Die eingetragene Partnerschaft wurde am [Datum Partnerschaftseintragung] beim Standesamt [Standesamt] nach EPG §3 eingetragen.
3. GÜTERRECHTLICHE VEREINBARUNG (EPG §§15–20 iVm ABGB §§1217–1266)
Die Vertragsteile vereinbaren für ihre eingetragene Partnerschaft folgenden Güterstand: [Güterstand]
Individuelle Regelung (falls vereinbart): [Individuelle Regelung]
Rechtswahl: [Rechtswahl]. Anwendbares Recht auf alle güterrechtlichen Fragen dieser eingetragenen Partnerschaft: österreichisches Recht (ABGB JGS Nr. 946/1811 iVm EPG BGBl I Nr. 135/2009).
Hinweis: Dieser Partnerschaftsvertrag entspricht funktional dem Ehevertrag nach ABGB §1217. Auf die gesetzlichen Aufteilungsregeln nach EPG §§11 und 14 iVm ABGB §§81–98 wird ausdrücklich hingewiesen.
4. VORVERMÖGEN UND INVENTAR (ABGB §§81–98 iVm EPG §14)
Von der Aufteilung bei Partnerschaftsauflösung ausgenommenes Vorvermögen des ersten Partners ([Name Partner 1]): [Vorvermögen Partner 1]
Von der Aufteilung bei Partnerschaftsauflösung ausgenommenes Vorvermögen des zweiten Partners ([Name Partner 2]): [Vorvermögen Partner 2]
Unternehmensschutzklausel: [Unternehmensklausel]. Sämtliche Unternehmensanteile (GmbH, AG, OG, KG, e.U.) und das gesamte Betriebsvermögen der jeweiligen Partner unterliegen nicht der Aufteilung nach ABGB §82.
5. UNTERHALT NACH PARTNERSCHAFTSAUFLÖSUNG (EPG §12 iVm EheG §§66–68)
Unterhaltsregelung: [Unterhaltsvereinbarung]
Details: [Unterhalt Details]
Ein vollständiger Ausschluss des nachpartnerschaftlichen Unterhalts für den Fall dauerhafter Erwerbsunfähigkeit infolge der Partnerschaft ist nicht vereinbart. Diese Klausel wäre nach ABGB §879 sittenwidrig und nichtig (OGH-Rechtsprechung zu Eheverträgen — analog anwendbar).
6. GEMEINSAME WOHNUNG (ABGB §§82–97)
Regelung der gemeinsamen Wohnung für den Fall der Partnerschaftsauflösung: [Wohnungsregelung]
7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Dieser Partnerschaftsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Form des Notariatsakts nach EPG §16 und NO §§52–90. Privatschriftliche Vereinbarungen entfalten keine güterrechtliche Wirkung.
Änderungen dieses Partnerschaftsvertrags bedürfen ebenfalls der Notariatsform. Mündliche Abänderungen sind unwirksam.
Soweit Liegenschaften betroffen sind, ist die Eintragung im Grundbuch nach GBG BGBl Nr. 39/1955 §2 für die Drittwirkung unverzichtbar. Der Notar veranlasst die erforderlichen Grundbucheintragungen.
Sollte eine Bestimmung dieses Partnerschaftsvertrags unwirksam oder nichtig sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (ABGB §878 — salvatorische Klausel). Die unwirksame Klausel wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Ziel der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.
Zuständig für Streitigkeiten aus diesem Partnerschaftsvertrag ist das Bezirksgericht am gemeinsamen Wohnsitz der Vertragsteile, bei verschiedenen Wohnsitzen das Bezirksgericht am Wohnsitz des Beklagten (AußStrG BGBl I Nr. 111/2003).
Erster Partner / Erste Partnerin
________________
Signature
Zweiter Partner / Zweite Partnerin
________________
Signature
Urkundserrichtende/r Notar/in
________________
Signature
Was ist Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich?
Der Eingetragene Partnerschaft Vertrag ist ein nach Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) BGBl I Nr. 135/2009 §§15–20; ABGB §§1217–1266; Notariatsordnung (NO) RGBl Nr. 75/1871 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die eingetragene Partnerschaft nach EPG begründet eine umfassende Rechtsstellung, die der Ehe in wesentlichen Bereichen gleichgestellt ist: gesetzliches Erbrecht nach ABGB §757 (wie Ehegatten), Unterhaltspflicht nach EPG §12 (wie bei Ehe: ABGB §94 analog), Namensrecht nach PStG §95a, ASVG-Mitversicherung nach §123 Abs 1 (wie Ehegatten), güterrechtliche Ansprüche bei Auflösung der Partnerschaft nach EPG §§11 und 14 iVm ABGB §§81–98. Der entscheidende Unterschied zur Ehe besteht darin, dass für eingetragene Partnerschaften einige familienrechtliche Regelungen gesondert geregelt sind (z.B. Adoption bis 2013 nur im Einzelfall möglich; heute durch Gleichstellungsnovellen weitgehend gleichgestellt).
Der Partnerschaftsvertrag nach EPG §§15–20 entspricht funktional dem Ehevertrag nach ABGB §1217 und ermöglicht es den Partnern, das gesetzliche Güterrecht abzuändern — insbesondere die vollständige Gütertrennung ohne Zugewinnausgleich zu vereinbaren, eine Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233–1266 zu begründen, oder bestimmtes Vorvermögen aus der Aufteilung bei Auflösung der Partnerschaft auszunehmen. Wie der Ehevertrag bedarf der Partnerschaftsvertrag nach EPG §16 zwingend der Form des Notariatsakts nach NO §§52–90 — eine privatschriftliche Vereinbarung ist unwirksam.
Das gesetzliche Güterrecht für eingetragene Partnerschaften ist nach EPG §11 und §14 weitgehend identisch mit dem ehelichen Güterrecht: Im aufrechten Partnerschaftsverhältnis gilt Gütertrennung; bei Auflösung der Partnerschaft wird das gemeinsam angesammelte Vermögen (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse) nach ABGB §§81–98 aufgeteilt — es sei denn, ein Partnerschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Aufteilungsregeln des ABGB für eingetragene Partnerschaften vollinhaltlich gelten.
Vom Partnerschaftsvertrag abzugrenzen ist der Auflösungsvertrag nach EPG §17 (Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft im Einvernehmen — equivalent zur einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a) und die Scheidungsfolgenvereinbarung für die einvernehmliche Auflösung. Der Partnerschaftsvertrag regelt das güterrechtliche Regime während der aufrechten Partnerschaft und für den Auflösungsfall; der Auflösungsvertrag wird erst bei konkreter Auflösungsabsicht geschlossen.
Wann brauchen Sie Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich?
Der Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich nach EPG §§15–20 wird in folgenden Situationen benötigt:
Vor oder nach der Eintragung der Partnerschaft beim Standesamt: Wenn die Partner ihr Vorvermögen — geerbte Liegenschaften, Unternehmensanteile im Firmenbuch, Wertpapierdepots, Ersparnisse — vor der Aufteilung bei Auflösung der Partnerschaft nach ABGB §§81–98 schützen wollen. Ohne Partnerschaftsvertrag unterliegt das gesamte während der Partnerschaft angesammelte Vermögen bei Auflösung dem gesetzlichen Aufteilungsregime.
Bei Partnerschaftsgründung mit unternehmerischen Interessen: Selbständige, Geschäftsführer von GmbHs (FN-Nummer im Firmenbuch, Mindestkapital nach GmbHG §6 €10.000,–) und Freiberufler schließen einen Partnerschaftsvertrag, um sicherzustellen, dass Betriebsvermögen und Unternehmensanteile nicht der Aufteilung bei Partnerschaftsauflösung unterliegen.
Bei Partnern mit unterschiedlicher Vermögenssituation: Wenn ein Partner erheblich mehr Vorvermögen oder Schulden mitbringt, regelt der Partnerschaftsvertrag die individuelle Aufteilung, um die Interessen beider Partner gerecht zu berücksichtigen.
Bei internationalen Partnerschaften: Haben die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder leben in verschiedenen EU-Staaten, regelt der Partnerschaftsvertrag das anwendbare Güterrecht nach der EU-Güterrechtsverordnung (EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1104 — spezifisch für eingetragene Partnerschaften, gültig ab 29. Januar 2019). Ohne Rechtswahl bestimmt Art. 26 EU-GüterrechtsVO 2016/1104 das anwendbare Recht.
Bei Partnern, die Gütergemeinschaft anstreben: Wenn beide Partner während der Partnerschaft gemeinsam Vermögen aufbauen und dieses als Gesamthandeigentum verwalten wollen, kann durch den Partnerschaftsvertrag eine Gütergemeinschaft nach ABGB §§1233–1266 vereinbart werden.
Was gehört in Ihr Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich?
Ein rechtswirksamer Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich nach EPG §§15–20 und ABGB §§1217–1266 muss folgende Kernelemente enthalten:
**1. Parteienbezeichnung und Identitätsfeststellung**: Vollständige Namen, Geburtsdaten, Meldeadressen, Staatsangehörigkeiten und Partnerschaftsurkunden-Nummer (falls Partnerschaft bereits eingetragen) beider Partner. Der Notar stellt die Identität nach NO §52 anhand gültiger Lichtbildausweise fest.
**2. Partnerschaftsdaten**: Datum und Ort der Eintragung der Partnerschaft beim österreichischen Standesamt nach EPG §3; oder Hinweis, dass die Partnerschaft noch bevorstehe (der Vertrag kann auch vor Eintragung der Partnerschaft errichtet werden, gilt aber erst ab Eintragung).
**3. Güterstandsvereinbarung (EPG §§15–20 iVm ABGB §§1217–1266)**: Klare Bezeichnung des vereinbarten Güterstands — vollständige Gütertrennung ohne Zugewinnausgleich, Gütergemeinschaft, oder individuelle Mischform. Dieser Punkt entspricht inhaltlich dem Ehevertrag nach ABGB §1217.
**4. Inventarliste des Vorvermögens**: Auflistung aller Vermögensgegenstände, die von der Aufteilung bei Auflösung ausgenommen bleiben: Liegenschaften mit EZ-Nummer, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer; GmbH-Anteile oder Aktien mit FN-Nummer und Nennbetrag; Bankguthaben und Wertpapierdepots mit Kontonummer; Fahrzeuge.
**5. Unterhaltsregelung bei Partnerschaftsauflösung**: EPG §§15–20 erlauben die vertragliche Abänderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach EPG §12 iVm EheG §§66–68. Ein vollständiger Unterhaltsausschluss kann wie beim Ehevertrag nach ABGB §879 sittenwidrig sein.
**6. Regelung der gemeinsamen Wohnung**: Vorausregelung für den Auflösungsfall (wer verbleibt, wer erhält Ausgleichszahlung) nach ABGB §§82–97.
**7. EU-GüterrechtsVO-Klausel**: Bei internationalen Partnerschaften: ausdrückliche Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO 2016/1104 Art. 22, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
**8. Grundbucheintragung**: Klausel für die Grundbucheintragung des Güterstands bei Liegenschaften — für die Drittwirkung unerlässlich.
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So füllen Sie Ihr Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich aus
Den Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich bereiten Sie wie folgt vor und errichten ihn beim österreichischen Notar:
**Schritt 1 — Partnerschaftsstatus klären**: Ist die eingetragene Partnerschaft bereits beim Standesamt eingetragen (Partnerschaftsurkunde vorhanden), oder soll der Vertrag vor der Eintragung errichtet werden? Beide Varianten sind möglich; bei Errichtung vor Eintragung sollte der Vertrag explizit regeln, dass er ab dem Tag der Standesamtseintragung in Kraft tritt.
**Schritt 2 — Güterrechtsziel besprechen**: Klären Sie als Partner offen, welchen Güterstand Sie anstreben — vollständige Gütertrennung ohne Ausgleich (häufigste Wahl für Selbständige), Gütergemeinschaft, oder eine individuelle Aufteilungsregel. Konsultieren Sie eine Rechtsberatungsstelle der Arbeiterkammer (AK) oder einen Notar (notariat.at) für unverbindliche Erstberatung.
**Schritt 3 — Vorvermögensinventar erstellen**: Holen Sie aktuelle Grundbuchauszüge (justiz.gv.at) und Firmenbuchauszüge (firmenbuch.at) für alle betroffenen Vermögensgegenstände ein. Erstellen Sie eine vollständige Liste mit Wertangaben.
**Schritt 4 — Unterhaltsklausel vorbereiten**: Entscheiden Sie, ob und in welcher Form nachehelicher (nachpartnerschaftlicher) Unterhalt geregelt werden soll. Beachten Sie die OGH-Grenzen der Sittenwidrigkeit nach ABGB §879.
**Schritt 5 — Notar aufsuchen**: Kontaktieren Sie einen Notar (notariat.at). Der Notar berät beide Partner neutral (NO §1 — Amtspflicht) und errichtet den Notariatsakt nach NO §§52–90. Bringen Sie: gültige Lichtbildausweise; Partnerschaftsurkunde (falls vorhanden); Grundbuchauszüge, Firmenbuchauszüge, Depotauszüge.
**Schritt 6 — Notariatsakt unterzeichnen**: Der Notar liest den Vertrag beiden Partnern vor; beide unterzeichnen in Anwesenheit des Notars; der Notar unterzeichnet und versieht den Akt mit dem Notariatssiegel.
**Schritt 7 — Grundbucheintragung**: Soweit Liegenschaften betroffen sind, veranlasst der Notar die Eintragung im Grundbuch nach GBG §2 für die Drittwirkung.
Rechtliche Anforderungen für Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich
Der Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich nach EPG §§15–20 unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:
**Zwingender Notariatszwang (EPG §16 iVm ABGB §1217, NO §§52–90)**: Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Form des Notariatsakts. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist als Partnerschaftsvertrag unwirksam — sie kann allenfalls als schuldrechtliche Vereinbarung nach ABGB §859 ff. gelten, entfaltet aber keine güterrechtliche Wirkung.
**EPG §§15–20 — Spezifische Regelungen für eingetragene Partnerschaften**: Der Gesetzgeber hat durch das EPG klargestellt, dass eingetragene Partner die güterrechtlichen Regelungen des ABGB in demselben Umfang wie Ehegatten vertraglich abändern können. EPG §16 verweist ausdrücklich auf ABGB §§1217–1266 als anwendbares Güterrecht.
**Sittenwidrigkeitsverbot (ABGB §879)**: Wie beim Ehevertrag sind sittenwidrige Klauseln nichtig. Der OGH hat in seiner Rechtsprechung zu Eheverträgen Grundsätze entwickelt, die auf Partnerschaftsverträge analog anwendbar sind.
**EU-GüterrechtsVO 2016/1104 für eingetragene Partnerschaften**: Für eingetragene Partnerschaften mit EU-Auslandsbezug gilt ab 29. Januar 2019 die EU-GüterrechtsVO Nr. 2016/1104 (separate Verordnung von der Ehegatten-GüterrechtsVO 2016/1103). Art. 22 dieser Verordnung erlaubt die Rechtswahl. Achtung: Nicht alle EU-Staaten nehmen an dieser Verordnung teil (Opt-Out einiger Staaten).
**Formerfordernis für Änderungen**: Änderungen des Partnerschaftsvertrags bedürfen ebenfalls der Notariatsform nach EPG §16. Mündliche oder privatschriftliche Änderungen sind unwirksam.
**Grundbucheintragung (GBG)**: Wie beim Ehevertrag ist die Grundbucheintragung für Liegenschaften für die Drittwirkung unverzichtbar (GBG §2 — Eintragungsgrundsatz).
Häufige Fehler bei Ihrem Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich
Typische Fehler beim Eingetragene Partnerschaft Vertrag Österreich und ihre Konsequenzen:
**Fehler 1 — Privatschriftlicher Partnerschaftsvertrag**: Ohne Notariatsakt nach NO §§52–90 ist der Partnerschaftsvertrag nach EPG §16 unwirksam. Der häufigste Fehler — viele Paare unterschätzen die Formstrenge.
**Fehler 2 — Verwechslung mit Auflösungsvertrag**: Der Partnerschaftsvertrag und der Auflösungsvertrag (EPG §17) sind verschiedene Dokumente. Der Partnerschaftsvertrag regelt das Güterrecht während der aufrechten Partnerschaft; der Auflösungsvertrag wird bei der konkreten Auflösung der Partnerschaft beim Bezirksgericht vorgelegt. Werden beide Dokumente verwechselt, fehlt eines der notwendigen Elemente.
**Fehler 3 — Fehlende EU-GüterrechtsVO-Klausel bei internationalen Partnerschaften**: Bei Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in verschiedenen EU-Staaten fehlt oft die ausdrückliche Rechtswahl nach EU-GüterrechtsVO 2016/1104. Dies führt zu Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung des anwendbaren Güterrechts.
**Fehler 4 — Keine Inventarliste des Vorvermögens**: Wie beim Ehevertrag führt eine fehlende oder unvollständige Inventarliste zu Beweisschwierigkeiten bei Auflösung der Partnerschaft. Der OGH vermutet im Zweifel, dass alle Vermögensgegenstände dem Zugewinn unterliegen.
**Fehler 5 — Kein ergänzendes Testament**: Auch eingetragene Partner sollten trotz gesetzlichen Erbrechts (EPG §10 iVm ABGB §757) ein Testament errichten, wenn sie sicherstellen wollen, dass der überlebende Partner das gesamte Vermögen erbt und nicht nur den gesetzlichen Erbanteil (bei gemeinsamen Kindern: 2/3 des Nachlasses; bei keinen Kindern: 2/3 der 2. Parentel).
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}Häufig gestellte Fragen
Seit dem 1. Januar 2019 sind Ehe und eingetragene Partnerschaft in Österreich weitgehend gleichgestellt — beide Formen stehen Paaren jedes Geschlechts offen. Die wesentlichen Unterschiede in der Rechtstellung sind gering: Die Ehe wird am Standesamt durch den Akt der Eheschließung begründet (EheG §17), die eingetragene Partnerschaft durch Eintragung beim Standesamt nach EPG §3. Das Familienrecht (ABGB), das Erbrecht (ABGB §757), der Unterhaltsanspruch (EPG §12), das Güterrecht (EPG §11 iVm ABGB §§81–98) und das Sozialversicherungsrecht (ASVG §123) sind für beide Formen identisch. Historisch bestand ein wesentlicher Unterschied beim Adoptionsrecht — seit den Gleichstellungsnovellen 2013 und 2015 können auch eingetragene Partner gemeinsam adoptieren. Der eingetragene Partnerschaftsvertrag nach EPG §§15–20 entspricht dem Ehevertrag nach ABGB §1217 und bedarf ebenfalls der Notariatsform. Fazit: Für die alltägliche Rechtspraxis ist der Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft in Österreich minimal — die Wahl zwischen beiden Formen ist primär eine persönliche Entscheidung.
Ja. Seit dem 1. Januar 2019 können eingetragene Partnerschaften in Österreich in eine Ehe umgewandelt werden — und umgekehrt kann eine Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umgewandelt werden. Beide Formen stehen seit der VfGH-Entscheidung G 258-259/2017 allen Paaren unabhängig vom Geschlecht offen. Die Umwandlung erfolgt beim Standesamt. Ein bestehender Partnerschaftsvertrag nach EPG §§15–20 bleibt bei Umwandlung in eine Ehe grundsätzlich in Kraft — er wird inhaltlich zu einem Ehevertrag nach ABGB §1217. Es empfiehlt sich jedoch, den bestehenden Partnerschaftsvertrag nach der Umwandlung gemeinsam mit einem Notar zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass die gewünschten güterrechtlichen Regelungen auch unter dem neuen Eherecht vollständig wirksam sind. Der Notar kann den bestehenden Notariatsakt durch einen Ergänzungs-Notariatsakt aktualisieren.
Gegenüber Dritten (Gläubigern, Käufern) ist ein Partnerschaftsvertrag für Liegenschaften nur wirksam, wenn er im Grundbuch nach dem Allgemeinen Grundbuchgesetz (GBG, BGBl Nr. 39/1955) eingetragen wurde. Das Grundbuch ist in Österreich das zentrale Grundstücksregister, das beim zuständigen Bezirksgericht geführt wird und öffentlich zugänglich ist (Grundbuchabfrage via justiz.gv.at, Gebühr ca. EUR 5,–). Das Eintragungsprinzip des GBG (§§2, 431 ABGB) gilt auch für güterrechtliche Vereinbarungen: Ohne Grundbucheintragung kann ein Gläubiger eines Partners die Liegenschaft so behandeln, als gälte das gesetzliche Güterrecht. Der Notar veranlasst nach Errichtung des Partnerschaftsvertrags die Grundbucheintragung; dafür fallen eine Eintragungsgebühr von 1,1 % des Liegenschaftswerts nach GGG §26 Abs 1 und allfällige Anwalts- oder Notarsgebühren an. Zwischen den Partnern selbst gilt der Partnerschaftsvertrag ohne Eintragung.
Der Partnerschaftsvertrag selbst ist nach österreichischem Recht (GebG) gebührenpflichtig: Für die notarielle Beurkundung fällt eine Gebühr nach dem Notariatstarifgesetz (NTG, BGBl Nr. 576/1973) an, die sich nach dem Wert des vertraglich geregelten Vermögens richtet (ca. EUR 300–2.500+ je nach Vermögenswert). Für Übertragungen von Liegenschaften im Rahmen des Partnerschaftsvertrags gilt Grunderwerbsteuer nach GrEStG (BGBl Nr. 309/1987); zwischen eingetragenen Partnern gilt der ermäßigte Steuersatz von 2 % (wie zwischen Ehegatten, GrEStG §7 Abs 1 Z 2). Unterhaltszahlungen an den eingetragenen Partner sind beim Empfänger nach EStG §29 Z 1 als sonstige Einkünfte steuerpflichtig; beim Zahler nicht abzugsfähig (EStG §20 Abs 1 Z 4). Bei Auflösung der Partnerschaft und Rückübertragung von Liegenschaften kann Immobilienertragsteuer (ImmoESt, EStG §30 ff.) anfallen, sofern keine Hauptwohnsitzbefreiung oder andere Ausnahme greift.
Ja, ein gut gestalteter Partnerschaftsvertrag kann GmbH-Anteile und sonstiges Betriebsvermögen von der Aufteilung bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nach ABGB §§81–98 schützen. Ohne Partnerschaftsvertrag unterliegen GmbH-Anteile, die während der Partnerschaft an Wert gewonnen haben (Zugewinn), der Aufteilungsregel: Der andere Partner kann eine Barauszahlung in Höhe des anteiligen Wertzuwachses verlangen. Dies kann bei einem wachsenden Unternehmen erhebliche Liquidität erfordern und den Betrieb gefährden. Im Partnerschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass Unternehmensanteile (GmbH nach GmbHG, AG nach AktG, e.U. nach UGB §19) vollständig aus der Aufteilung herausgenommen werden. Der OGH hat jedoch in Entscheidungen zu Eheverträgen klargestellt, dass ein solcher Ausschluss sittenwidrig sein kann, wenn der andere Partner nachweislich zur Wertsteigerung des Unternehmens beigetragen hat (z.B. durch Mitarbeit ohne angemessene Vergütung). In diesem Fall empfiehlt sich eine Regelung, die die Mitarbeit des anderen Partners fair vergütet (z.B. Gewinnbeteiligung, Vergütungsanspruch).
Seit dem 1. Januar 2019 können in Österreich alle Paare, also sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Paare, eine eingetragene Partnerschaft nach EPG (BGBl I Nr. 135/2009) eingehen. Die Änderung erfolgte aufgrund der VfGH-Entscheidung G 258-259/2017, die die frühere Beschränkung der eingetragenen Partnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare als verfassungswidrig aufhob, sowie der gleichzeitigen Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (OGH 27.6.2019, Ro 2019/1/0006). Voraussetzungen für die eingetragene Partnerschaft nach EPG §3: Beide Partner müssen volljährig sein (18 Jahre); keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft; Eintragung beim zuständigen Standesamt (PStG §95a); beide müssen persönlich erscheinen. Eine eingetragene Partnerschaft kann nicht durch Stellvertreter oder per Vollmacht eingegangen werden.
Eine eingetragene Partnerschaft in Österreich kann auf drei Wegen aufgelöst werden: Erstens durch einvernehmliche Auflösung nach EPG §17: Beide Partner stellen gemeinsam beim Bezirksgericht einen Auflösungsantrag und legen eine vollständige Vereinbarung über alle Folgen der Auflösung (Unterhalt, Wohnung, Kindesbelange, Vermögensaufteilung) vor — entspricht der einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a. Voraussetzung: mindestens 6 Monate getrenntes Leben. Zweitens durch strittige Auflösung nach EPG §18 iVm EheG §§49–55 (Zerrüttungsscheidung): Nach 3-jähriger Trennung kann ein Partner ohne Zustimmung des anderen die Auflösung beim Bezirksgericht beantragen. Drittens erlischt die Partnerschaft durch Tod eines Partners automatisch (Verlassenschaftsverfahren vor Bezirksgericht, Gerichtskommissär, Notar nach NO). Die Gerichtsgebühr für die einvernehmliche Auflösung beträgt nach GGG Tarifpost 12 ca. EUR 286,– (Stand 2026). Der Partnerschaftsvertrag nach EPG §§15–20 regelt die vermögensrechtlichen Folgen für den Auflösungsfall und erleichtert damit eine einvernehmliche Auflösung erheblich.
Inhaltlich und formal sind Partnerschaftsvertrag nach EPG §§15–20 und Ehevertrag nach ABGB §1217 weitgehend identisch: Beide bedürfen der Notariatsform (NO §§52–90); beide regeln das Güterrecht (ABGB §§1217–1266 gilt für beide); beide können vollständige Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder individuelle Mischformen vereinbaren; beide können den Unterhaltsanspruch nach Auflösung modifizieren. Der wesentliche formale Unterschied ist die Rechtsgrundlage: Der Ehevertrag stützt sich auf ABGB §1217, der Partnerschaftsvertrag auf EPG §§15–20 mit Verweis auf ABGB §§1217–1266. In der Praxis unterscheiden sich die Dokumente daher nur in der Eingangsformel und der Nennung der Rechtsgrundlage. Für die notarielle Errichtung ist kein wesentlicher Unterschied in den Kosten (Notariatstarifgesetz NTG) zu erwarten. Wenn eingetragene Partner nach 2019 in eine Ehe umwandeln, wird der bestehende Partnerschaftsvertrag inhaltlich zu einem Ehevertrag — es empfiehlt sich aber eine notarielle Bestätigung, dass der frühere Partnerschaftsvertrag nunmehr als Ehevertrag gilt.
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