KFZ-Kaufvertrag Händler Österreich
ABGB §§1045–1075; KSchG §§8–9
KFZ-KAUFVERTRAG (HÄNDLER)
Verbraucherkaufvertrag — ABGB §§1045–1075; KSchG §§8–9
1. VERTRAGSPARTEIEN
HÄNDLER (VERKÄUFER): [Händlername] FN: [Händler FN] | UID: [Händler UID] Adresse: [Händleradresse] Vertreten durch: [Händlervertreter]
KÄUFER: [Name Käufer] Adresse: [Adresse Käufer] Käufertyp: [Käufertyp]
2. KAUFGEGENSTAND
Fahrzeugart: [Fahrzeugart] Marke und Modell: [Marke Modell] Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN): [VIN] Bruttopreis (inkl. 20% USt): EUR [Bruttopreis]
3. LIEFERUNG UND ZAHLUNG
Verbindliches Lieferdatum: [Lieferdatum]. Bei Nichteinhaltung kann der Käufer dem Händler eine angemessene Nachfrist setzen (ABGB §918); nach fruchtlosem Ablauf steht dem Käufer das Rücktrittsrecht zu.
Kaufpreis EUR [Bruttopreis] inkl. 20% USt. Anzahlung: EUR [Anzahlung]. Der Händler stellt eine ordnungsgemäße Rechnung nach UStG §11 aus.
4. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE (KSchG §9; ABGB §933)
Gesetzliche Gewährleistung (KSchG §9, ABGB §933): Neuwagen 2 Jahre; Gebrauchtwagen: [Fahrzeugart] — gemäß §933 Abs 1a ABGB. Binnen der ersten 12 Monate wird vermutet, dass ein Mangel bei Übergabe vorlag (Beweislastumkehr ABGB §924).
Herstellergarantie: [Herstellergarantie] (separate Garantiebedingungen des Herstellers gelten).
5. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendbares Recht: Österreich (ABGB, KSchG, UStG). Gerichtsstand gemäß Brüssel-Ia-VO: Wohnsitz des Konsumenten. Salvatorische Klausel: ABGB §878.
Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug nach Übergabe fristgerecht umzumelden (KFG §37, 30 Tage) und eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen (KFG §59).
Händler (Verkäufer)
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Signature
Käufer
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Signature
Was ist KFZ-Kaufvertrag Händler Österreich?
Der KFZ-Kaufvertrag Händler ist ein nach ABGB §§1045–1075; KSchG §§8–9; Gewährleistungsgesetz 2021 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Gewährleistungsrecht wurde durch das Gewährleistungsgesetz 2021 nGewäSG 2021, BGBl I Nr. 175/2021), das die EU-Warenkauf-Richtlinie 2019/771 umsetzt, grundlegend reformiert. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs beim Händler gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren nach ABGB §933 Abs 1; für gebrauchte Fahrzeuge kann diese durch ausdrückliche Vereinbarung auf 1 Jahr verkürzt werden nABGB §933 Abs 1a). Innerhalb der ersten 12 Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war nBeweislastumkehr nach ABGB §924).
Der Oberste Gerichtshof nOGH) hat in OGH 4 Ob 221/07z klargestellt, dass Händler im Rahmen der Gewährleistung zuerst zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet sind; erst bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßig hohem Aufwand steht dem Käufer Preisminderung oder Vertragsauflösung nWandlung) zu.
Bei Fernabsatzverträgen nKfz-Kauf über das Internet oder Telefon) hat der Konsument zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach FAGG §11 nFern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz), das auch für Kfz-Onlinekäufe gilt, sofern der Vertrag außerhalb des Händlergeschäfts geschlossen wurde. Bei physischem Besuch im Autohaus besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Für gewerbliche Käufer nUnternehmer, die ein Fahrzeug für betriebliche Zwecke kaufen) gilt das KSchG nicht. Zwischen zwei Unternehmern nB2B) kann die Gewährleistung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden nUGB §377: Untersuchungs- und Rügepflicht).
Die Normverbrauchsabgabe nNoVA) und die Umsatzsteuer nUSt 20%) sind bei Neuwagen vom Händler abzuführen und im Kaufpreis enthalten. Der Händler ist zur Ausstellung einer Rechnung nach UStG §11 verpflichtet, die den Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern er Unternehmer ist.
Wann brauchen Sie KFZ-Kaufvertrag Händler Österreich?
Ein schriftlicher KFZ-Kaufvertrag mit einem Händler in Österreich wird in diesen Situationen benötigt:
Bei jedem Kauf eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeugs bei einem österreichischen Fahrzeughändler nKonzessionär, freier Händler, Importeur). Der schriftliche Vertrag sichert den Käufer hinsichtlich Liefertermin, Ausstattung, Kaufpreis und Gewährleistungsrechten ab. Ohne schriftlichen Vertrag sind mündliche Absprachen nz.B. über zugesagte Extras oder Lieferdatum) kaum durchsetzbar.
Wenn eine Anzahlung geleistet wird — was beim Neuwagenkauf vor Produktion oder Lieferung häufig der Fall ist — schützt der schriftliche Kaufvertrag den Käufer, falls der Händler insolvent wird oder den Termin nicht einhält. Die Anzahlung sollte durch eine Bankgarantie oder einen Vorausvermerk im Kaufvertrag gesichert sein.
Bei Fahrzeugkäufen mit Eintausch des Altfahrzeugs nInzahlungnahme) regelt der Kaufvertrag den Inzahlungnahmepreis, den Zustand des eingetauschten Fahrzeugs und allfällige Abzüge, die der Händler berechnen darf.
Für Leasingkäufe, bei denen der Leasinggeber nLeasinggesellschaft) das Fahrzeug vom Händler kauft und dem Leasingnehmer zur Nutzung überlässt, ist ein schriftlicher Kaufvertrag zwischen Händler und Leasinggesellschaft die Grundlage der gesamten Finanzierungsstruktur.
Bei grenzüberschreitenden Fahrzeugkäufen nz.B. Kauf eines deutschen Neuwagens durch einen österreichischen Käufer) regelt der Kaufvertrag den anwendbaren Gerichtsstand und das anwendbare Recht nbei EU-Käufen: Verordnung nEG) Nr. 593/2008 — Rom I-VO).
Was gehört in Ihr KFZ-Kaufvertrag Händler Österreich?
Ein vollständiger KFZ-Kaufvertrag mit einem Händler in Österreich nach ABGB §§1045–1075 und KSchG §§8–9 enthält folgende Kernelemente:
**1. Händlerangaben**: Firmenname des Händlers, Firmen-buchregister-Nummer nFN), UID-Nummer, vollständige Adresse, Gewerbeberechtigungsnummer nGewO §94 Z 76 — Fahrzeughandel), Ansprechpartner und Unterzeichner.
**2. Käuferangaben**: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Meldeadresse, bei Unternehmern: Firmenbuchnummer und UID.
**3. Fahrzeugbeschreibung**: Marke, Modell, Variante/Ausstattungslinie, Motorisierung nkW/PS, Hubraum), Kraftstoffart, Farbe nLack- und Innenraumbezeichnung), Fahrzeugidentifikationsnummer nVIN), amtliches Kennzeichen nbei Gebraucht-KFZ), Baujahr, Kilometerstand.
**4. Kaufpreis und Steueraufschlüsselung**: Bruttopreis in EUR ninkl. 20% USt), Inzahlungnahmepreis für Altfahrzeug nfalls vereinbart), Anzahlung, Restzahlung, Fälligkeitsdaten. Händler hat nach UStG §11 eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen.
**5. Lieferdatum und Lieferbedingungen**: Verbindliches oder voraussichtliches Lieferdatum; Konsequenzen bei Lieferverzug nRücktrittsrecht nach ABGB §918); Lieferort nHändlerstandort oder Zulassungsadresse des Käufers).
**6. Gewährleistung nKSchG §9, ABGB §933)**: Gesetzliche Gewährleistungsfrist n2 Jahre Neuwagen, 1 Jahr Gebraucht-KFZ nach schriftlicher Vereinbarung), Gewährleistungsvorgang nVerbesserung zuerst, dann Austausch, dann Preisminderung/Wandlung). Händler kann Gewährleistung gegenüber Konsumenten nicht ausschließen.
**7. Herstellergarantie**: Dauer und Umfang der Herstellergarantie nz.B. 3 Jahre Fabriksgarantie bei Toyota Austria GmbH oder 5 Jahre bei Kia Austria GmbH), Garantiebedingungen des Herstellers.
**8. Finanzierungsklausel nfalls relevant)**: Verweis auf Leasingvertrag oder Kreditvertrag, aufschiebende Bedingung nKaufvertrag wird erst wirksam bei Finanzierungszusage nach VKrG).
**9. Widerrufsrecht nFAGG §11)**: Bei Fernabsatz nOnlinekauf, Telefonkauf) ausdrücklicher Hinweis auf das 14-tägige Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrung nach FAGG.
**10. Gerichtsstand und anwendbares Recht**: Österreichisches Recht nABGB, KSchG); für Konsumenten kann kein ausländischer Gerichtsstand vereinbart werden, der ungünstiger ist als der Wohnsitz des Konsumenten nEuGH-Recht, Brüssel-Ia-VO).
Die Vorlage auf forms-legal.com führt Händler und Käufer durch alle Pflichtfelder nach österreichischem KSchG und ABGB.
So füllen Sie Ihr KFZ-Kaufvertrag Händler Österreich aus
Das Ausfüllen eines KFZ-Händler-Kaufvertrags in Österreich folgt diesen Schritten:
**Schritt 1 — Händlerdaten verifizieren**: Firmenbuchnummer nFN) unter firmenbuch.at prüfen; UID-Nummer des Händlers auf FinanzOnline oder beim Finanzamt Österreich verifizieren; Gewerbeberechtigung für Fahrzeughandel nGewO §94 Z 76) im Gewerbeinformationssystem Austria nGISA) unter gisa.gv.at prüfen.
**Schritt 2 — Fahrzeugidentifikation sicherstellen**: VIN am Fahrzeug und in der Dokumentation übereinstimmen; Typenschein nZulassungsschein Teil II) und COC-Dokument nCertificate of Conformity bei Neuwagen) prüfen.
**Schritt 3 — Preis und Steuer klären**: Bruttopreis inkl. 20% USt angeben; NoVA-Anteil bei Neuzulassung; allfälligen Inzahlungnahmepreis schriftlich festhalten.
**Schritt 4 — Lieferdatum verbindlich vereinbaren**: Verbindliches Lieferdatum nnicht nur "voraussichtlich") vereinbaren. Bei Nichteinhaltung steht dem Käufer nach ABGB §918 ein Rücktrittsrecht zu.
**Schritt 5 — Gewährleistung und Garantie klar festhalten**: Für Neuwagen: gesetzlich 2 Jahre Gewährleistung plus Herstellergarantie ngetrennt aufführen). Für Gebrauchtwagen: vereinbarte Verkürzung auf 1 Jahr ausdrücklich schriftlich festhalten.
**Schritt 6 — Anzahlung absichern**: Bei Anzahlung über €500: schriftliche Anzahlungsquittung ausstellen; Bankgarantie oder Vorauszahlungsklausel prüfen.
**Schritt 7 — Unterschriften**: Beide Parteien unterzeichnen; der Händler übt die Zeichnungsbefugnis nach Firmenbucheintragung aus. Dem Käufer ist eine Vertragskopie auszuhändigen nKSchG §6 Abs 1 Z 3).
Rechtliche Anforderungen für KFZ-Kaufvertrag Händler Österreich
Für den KFZ-Händlervertrag in Österreich gelten folgende rechtliche Vorgaben:
**Kein Gewährleistungsausschluss nKSchG §9 Abs 1)**: Bei Verbrauchergeschäften kann der Händler die gesetzliche Gewährleistung nach ABGB §§922–933b nicht ausschließen oder einschränken, außer bei Gebrauchtfahrzeugen, bei denen die Frist auf 1 Jahr verkürzt werden kann nABGB §933 Abs 1a iVm KSchG §9 Abs 1 S 2). Klauseln in AGB des Händlers, die Gewährleistung ausschließen, sind nach ABGB §879 und KSchG §6 unwirksam.
**Beweislastumkehr nABGB §924)**: Tritt ein Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe auf, wird vermutet, dass er bei Übergabe bereits vorhanden war. Der Händler muss das Gegenteil beweisen.
**Widerrufsrecht bei Fernabsatz nFAGG §11)**: Bei Kfz-Verträgen, die außerhalb des Händlergeschäfts geschlossen wurden nOnlinekauf, Telefonkauf), hat der Konsument 14 Tage Widerrufsrecht ab Fahrzeugübernahme. Der Händler muss eine Widerrufsbelehrung nach FAGG §4 aushändigen; ohne Belehrung verlängert sich die Frist auf 12 Monate + 14 Tage.
**Rechnungspflicht nUStG §11)**: Der Händler muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, die alle Pflichtangaben nach UStG §11 enthält nUID-Nummern, USt-Ausweis, Leistungsdatum etc.), damit der unternehmerische Käufer Vorsteuer geltend machen kann.
**Informationspflichten nFAGG, VRUG)**: Bei bestimmten Vertragsarten nFernabsatz) sind umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten nach FAGG §4 zu erfüllen. Verstöße können zu Unwirksamkeit oder Schadenersatzansprüchen führen.
Häufige Fehler bei Ihrem KFZ-Kaufvertrag Händler Österreich
Typische Fehler beim KFZ-Händlervertrag in Österreich:
**Fehler 1 — Mündliches Lieferdatum ohne schriftliche Fixierung**: Der Händler nennt mündlich ein Lieferdatum, das nicht im Kaufvertrag steht. Bei Verzögerung kann der Käufer nicht nachweisen, wann die Lieferung vereinbart war; ein Rücktritt nach ABGB §918 ist schwer durchzusetzen.
**Fehler 2 — Unklare Inzahlungnahme**: Inzahlungnahmepreis und Zustand des Altfahrzeugs nicht schriftlich festgehalten. Händler kann nachträglich Abzüge für Mängel vornehmen, die nicht vereinbart waren.
**Fehler 3 — Anzahlung ohne Absicherung**: Anzahlung bei einem Händler in finanziellen Schwierigkeiten geleistet, ohne Bankgarantie. Bei Insolvenz des Händlers ist die Anzahlung in der Insolvenzmasse verloren nIO §46 — kein Absonderungsrecht ohne Pfandrecht).
**Fehler 4 — Gewährleistung mit Garantie verwechseln**: Käufer verwechselt gesetzliche Gewährleistung nABGB §933, Pflicht des Händlers) mit Herstellergarantie nfreiwillige Zusage des Herstellers, z.B. 3 Jahre Fabriksgarantie). Läuft die Garantie ab, bestehen bei rechtzeitig aufgetretenen Mängeln noch immer Gewährleistungsansprüche gegen den Händler.
**Fehler 5 — Keine Prüfung bei Übergabe**: Fahrzeug ohne gründliche Prüfung nSchäden, Ausstattung, Kilometerstand) übernommen. Mängel, die bei der Übergabe sichtbar waren und nicht gerügt wurden, können bei der Gewährleistung problematisch sein.
**Fehler 6 — AGB nicht gelesen**: Händler-AGB enthalten häufig Klauseln, die gesetzlich unwirksam nKSchG §6) aber schwer erkennbar sind. Beispiel: Klauseln, die den Gerichtsstand auf einen für den Käufer ungünstigen Ort verlegen — nach Brüssel-Ia-VO unzulässig bei Verbraucherverträgen.
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Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs bei einem Händler in Österreich gilt für Neuwagen eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren nach ABGB §933 Abs 1. Der Händler kann diese beim Verbrauchergeschäft nicht ausschließen nKSchG §9 Abs 1). Für Gebrauchtfahrzeuge kann die Gewährleistungsfrist durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung auf 1 Jahr verkürzt werden nABGB §933 Abs 1a). Innerhalb der ersten 12 Monate wird zugunsten des Käufers vermutet, dass ein aufgetretener Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war nBeweislastumkehr nach ABGB §924) — der Händler muss das Gegenteil beweisen. Nach 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung gibt es die freiwillige Herstellergarantie, die je nach Fahrzeughersteller 2–7 Jahre betragen kann.
Ein allgemeines Rücktrittsrecht ohne Grund nach dem Kauf eines Fahrzeugs beim Händler besteht in Österreich grundsätzlich nicht — wenn das Fahrzeug im Autohaus vor Ort ausgewählt und der Vertrag dort unterzeichnet wurde. Eine Ausnahme gilt bei Fernabsatzverträgen: Wird der Vertrag außerhalb des Geschäftslokals geschlossen nz.B. reines Onlinekaufangebot, Teleshopping), hat der Konsument nach FAGG §11 ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Übergabe des Fahrzeugs. Bei Mängeln besteht ein Rücktrittsrecht nWandlung) nach ABGB §932 als letztes Mittel der Gewährleistung, wenn Verbesserung und Austausch nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig sind. Außerdem kann bei wesentlicher Lieferverzögerung nach ABGB §918 Abs 1 ein Rücktritt erklärt werden.
Gewährleistung und Garantie sind in Österreich zwei völlig verschiedene Rechtsinstrumente. Die gesetzliche Gewährleistung nach ABGB §§922–933b ist eine Pflicht des Verkäufers nHändlers) und tritt bei Mängeln des Fahrzeugs kraft Gesetzes ein — der Händler muss unabhängig von eigener Schuld zuerst verbessern oder austauschen. Die Gewährleistung läuft 2 Jahre nNeuwagen) oder 1 Jahr nGebrauchtwagen nach Vereinbarung). Die Herstellergarantie ist hingegen eine freiwillige Zusage des Fahrzeugherstellers nz.B. Toyota Austria GmbH, BMW Austria GmbH, Kia Austria GmbH), die über die Gewährleistung hinausgehen kann und eigene Bedingungen nregelmäßige Servicierung bei autorisierten Werkstätten) hat. Bei Gewährleistungsansprüchen wendet man sich an den Händler; bei Garantieansprüchen an den Hersteller oder seinen autorisierten Service.
Nach österreichischem Recht ist ein schriftlich vereinbarter Kaufpreis für den Händler grundsätzlich verbindlich. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind ohne ausdrückliche Preisanpassungsklausel im Kaufvertrag nicht zulässig. Bei Neuwagenverträgen mit langer Lieferfrist n6–12 Monate oder mehr) enthalten Händler-AGB manchmal Preisanpassungsklauseln für den Fall erheblicher Kostensteigerungen nRohstoffpreise, Wechselkurse). Solche Klauseln müssen nach KSchG §6 Abs 1 Z 5 klar, verständlich und sachlich gerechtfertigt sein; unangemessen weitreichende Preisanpassungsklauseln sind nach KSchG und ABGB §879 unwirksam. Der Konsument kann bei einer unzulässigen Preiserhöhung den Kaufvertrag nach ABGB §918 rückabwickeln und die Anzahlung zurückfordern.
Bei Nichtlieferung zum vereinbarten Termin kann der Käufer dem Händler nach ABGB §918 eine angemessene Nachfrist setzen. Liefert der Händler auch innerhalb der Nachfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und die Anzahlung vollständig zurückfordern. Wird über den Händler ein Insolvenzverfahren nach der österreichischen Insolvenzordnung nIO) eröffnet, wird der Käufer Insolvenzgläubiger für die geleistete Anzahlung. Ist die Anzahlung nicht durch Sicherheiten nBankgarantie, Treuhandkonto) abgesichert, erhält er im Konkursverfahren meist nur eine Quote zurück. Empfehlung: Bei hohen Anzahlungen nüber €5.000) auf einer Bankgarantie oder einem Treuhandkonto des Händlers nNotariatskonto) bestehen. Das österreichische Insolvenzrecht sieht für Konsumenten leider keinen besonderen Anzahlungsschutz vor — daher ist vertragliche Vorsorge essenziell.
Die Normverbrauchsabgabe nNoVA) nach NoVAG 1991 nBGBl Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 195/2022) fällt bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs in Österreich an. Seit 2021 berechnet sich die NoVA nach dem CO₂-Ausstoß des Fahrzeugs: Formel = nCO₂g/km - 95) / 5, multipliziert mit dem CO₂-Satz pro Gramm nzwischen 40 Cent und mehreren Euro je nach Emissionsklasse). Bei Elektrofahrzeugen ist die NoVA 0%. Der Händler führt die NoVA an das Finanzamt Österreich ab und weist sie in der Rechnung gesondert aus. Der Käufer zahlt den Kaufpreis inkl. NoVA und 20% USt ndie USt wird auf den Preis inkl. NoVA berechnet). Bei Import eines Fahrzeugs aus dem EU-Ausland für die Eigenzulassung in Österreich muss der Käufer die NoVA selbst beim Finanzamt Österreich anmelden und entrichten.
Für den routinemäßigen Fahrzeugkauf beim Händler in Österreich ist ein Rechtsanwalt in der Regel nicht notwendig — das österreichische Konsumentenschutzrecht nKSchG) bietet Verbrauchern bereits einen hohen gesetzlichen Schutz. Empfehlenswert ist eine rechtliche Beratung hingegen bei hochpreisigen Fahrzeugen nüber €50.000), bei unklaren Händler-AGB-Klauseln, bei Verdacht auf arglistige Täuschung oder manipulierte Fahrzeugdaten sowie bei grenzüberschreitenden Käufen aus dem EU-Ausland. In Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt bieten die Arbeiterkammer nAK) und der Verein für Konsumenteninformation nVKI) kostenlose oder kostengünstige Rechtsberatung für Konsumenten an. Der ÖAMTC und ARBÖ bieten technische Fahrzeugprüfungen und Kaufberatung an.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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