Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich
SDG §§1–10; ABGB §§1002–1044
AUFTRAG FÜR BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG
AUFTRAG FÜR BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG nach Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) §§1–10 und ABGB §§1002–1044
1. AUFTRAGGEBER
Name / Firma: [Auftraggeber Name] Adresse: [Auftraggeber Adresse] Kontakt (Telefon / E-Mail): [Kontaktdaten]
2. ZU ÜBERSETZENDES DOKUMENT
Dokumentart: [Dokumentart] Ausgangssprache (Original): [Ausgangssprache] Zielsprache: [Zielsprache] Anzahl der Seiten: [Seitenanzahl] Ausstellungsland und Behörde: [Ausstellungsland und Behörde] Apostille auf Original: [Apostille auf Original]
3. AUFTRAGSBEDINGUNGEN
Verwendungszweck: [Verwendungszweck] Gewünschtes Lieferdatum: [Lieferdatum] Anzahl Ausfertigungen mit SDG-Original-Stempel: [Anzahl Ausfertigungen]
4. AUFTRAGSBEDINGUNGEN UND VEREINBARUNG
Der Auftraggeber beauftragt den beeideten gerichtlichen Dolmetscher nach SDG §§1–10 mit der Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung des oben beschriebenen Dokuments. Der Dolmetscher bestätigt mit seinem Stempel und seiner Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung. Das Honorar wird nach Vereinbarung und GebAG (für gerichtliche Aufträge) bzw. freier Vereinbarung für außergerichtliche Aufträge berechnet. Der Dolmetscher unterliegt der Verschwiegenheitspflicht nach SDG §10 und DSGVO Art. 5. Auftraggeber und Dolmetscher vereinbaren die oben genannten Bedingungen und Lieferfrist.
Ort, Datum: _______________________
Auftraggeber / Auftraggeberin
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Signature
Beeideter Dolmetscher (SDG §§1–10)
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Signature
Was ist Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich?
Die Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich ist ein Auftrag an einen beeideten gerichtlichen Dolmetscher nach Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG, BGBl Nr. 137/1975 idgF) §§1–10, um ein Dokument rechtsverbindlich von einer Sprache in eine andere zu übersetzen und mit einem amtlichen Beglaubigungsvermerk und Stempel des Dolmetschers zu versehen. Die Beglaubigte Übersetzung Österreich nach SDG ist die einzige von österreichischen Gerichten (Bezirksgericht BG, Landesgericht LG, OGH), Notaren, Bezirksverwaltungsbehörden, Bundesministerien und Aufenthalts- und Niederlassungsbehörden (NAG) akzeptierte Form der amtlichen Übersetzung für fremdsprachige Dokumente in Rechtssachen.
Rechtliche Grundlagen: Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG, BGBl Nr. 137/1975 idgF) regelt in Österreich das Berufsbild des gerichtlich beeideten Sachverständigen und Dolmetschers. §1 SDG definiert die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung: Vertrauenswürdigkeit, Fachkenntnisse, österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (EU-BürgerInnen), Niederlassungspflicht (Wohnsitz in Österreich). §2 SDG regelt das Bestellungsverfahren durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG). §§3–5 SDG regeln Eid und Bestellungsbescheid, die Registerführung und die Pflichten der Dolmetscher (insb. Verschwiegenheitspflicht, Erstattungspflicht, Gebührenordnung). Die Dolmetscherdatenbank des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) ist online unter sdgliste.justiz.gv.at öffentlich zugänglich; sie enthält alle gerichtlich bestellten Dolmetscher geordnet nach Sprache, Bundesland und Bezirksgericht.
Unterschiede: Beglaubigte vs. einfache Übersetzung: Eine gewöhnliche oder maschinelle Übersetzung (Google Translate, DeepL, privater Übersetzer ohne SDG-Bestellung) wird von österreichischen Gerichten, Notaren, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundesministerien (BMJ, BMI, BMEIA) in der Regel nicht anerkannt. Nur eine Übersetzung, die von einem nach SDG beeideten Dolmetscher angefertigt und mit dessen Unterschrift, Stempel und Beglaubigungsvermerk versehen wurde, gilt als amtlich beglaubigte Übersetzung. Der Beglaubigungsvermerk bestätigt, dass die Übersetzung vollständig und inhaltlich korrekt ist.
Anwendungsbereich in Österreich: Beglaubigte Übersetzungen werden in Österreich für folgende Dokumente und Verfahren benötigt: ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden) für Verlassenschaftsverfahren (AußStrG), Aufenthaltstitelverfahren (NAG — Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Staatsbürgerschaftsverfahren (StbG — Staatsbürgerschaftsgesetz 1985); ausländische Schul- und Berufsqualifikationen (Bildungsnachweis für Zulassung zu Berufsausübung); ausländische Gerichtsurteile und Schiedssprüche (EU-EuGVO, Haager Anerkennungsübereinkommen); ausländische Verträge, Vollmachten und notarielle Urkunden für österreichische Behörden und Notare; österreichische Urkunden und Bescheide für ausländische Behörden (Exportdokumente, Zeugnisse, Firmenbuchauszüge).
Internationaler Kontext: Apostille und Beglaubigte Übersetzung: In der Praxis ist für viele internationale Dokumente sowohl eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (BGBl Nr. 27/1968) als auch eine beglaubigte Übersetzung erforderlich. Die Apostille beglaubigt die Echtheit der Unterschrift und des Stempels des ausstellenden Organs; die beglaubigte Übersetzung übersetzt den Inhalt. Beides zusammen ist für die volle rechtliche Wirkung in einem anderen Land meist erforderlich.
Wann brauchen Sie Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich?
Ein Antrag auf Beglaubigte Übersetzung Österreich nach SDG §§1–10 ist in folgenden Situationen erforderlich:
Aufenthaltstitelverfahren (NAG) und Asylverfahren (BFA): Antragsteller auf Aufenthaltstitel (§§17–46 NAG) und Asylwerber (Asylgesetz 2005 — AsylG 2005) müssen alle fremdsprachigen Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, Strafrasterauszüge) in beglaubigter deutscher Übersetzung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) vorlegen. Das österreichische Recht verlangt nach NAG §3 Abs. 1, dass alle eingereichten Dokumente in Deutsch oder in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers (SDG) vorgelegt werden.
Staatsbürgerschaftsverfahren (StbG 1985): Antragsteller auf österreichische Staatsbürgerschaft (Einbürgerungsantrag nach StbG §10 ff.) müssen fremdsprachige Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes) in beglaubigter Übersetzung eines SDG-Dolmetschers vorlegen. Der zuständige Landeshauptmann akzeptiert nur SDG-beglaubigte Übersetzungen.
Anerkennung ausländischer Diplome und Berufsqualifikationen: Das österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) und die jeweiligen Berufskammern (WKO, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag ÖRAK, Österreichische Ärztekammer ÖÄK) verlangen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Nostrifizierung nach Nostrifizierungsverordnung) beglaubigte Übersetzungen aller Zeugnisse, Diplome und akademischen Grade durch SDG-Dolmetscher.
Notarielle Transaktionen: Österreichische Notare verlangen bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften (Kaufvertrag über Liegenschaften, GmbH-Gründung, Ehevertrag nach ABGB §1217) ausländische Personenstandsurkunden und Vollmachten in beglaubigter Übersetzung. Ohne SDG-Übersetzung kann der Notar den Notariatsakt nicht rechtmäßig errichten.
Verlassenschaftsverfahren mit internationalem Bezug: Wenn ein Erbe oder Erblasser ausländische Staatsangehörigkeit hat oder ausländische Urkunden (Testament, Erbschein, ausländisches Scheidungsurteil) vorzulegen sind, verlangt der Gerichtskommissär (Notar) beim Verlassenschaftsverfahren (AußStrG) beglaubigte Übersetzungen aller fremdsprachigen Dokumente.
Österreichische Dokumente für das Ausland: Österreichische Staatsbürger, die ins Ausland auswandern oder dort Behördengänge erledigen müssen, benötigen beglaubigte Übersetzungen österreichischer Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Führerschein, Diplom, Strafregisterbescheinigung) in die Sprache des Ziellandes durch einen SDG-Dolmetscher — ggf. kombiniert mit einer Apostille nach Haager Übereinkommen.
Was gehört in Ihr Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich?
Der Auftrag für eine Beglaubigte Übersetzung Österreich nach SDG §§1–10 und ABGB §§1002–1044 muss folgende Kernelemente enthalten, damit der beeidete Dolmetscher den Auftrag korrekt und vollständig ausführen kann. Der forms-legal.com Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich strukturiert alle notwendigen Informationen für eine reibungslose Auftragsabwicklung.
1. Auftraggeber-Angaben: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse (Bundesland, PLZ, Ort), Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers. Bei Unternehmen: Firma, Firmenbuchnummer (FBG), UID-Nummer (UStG §11) und Name des vertretungsberechtigten Geschäftsführers (GmbHG). Rechnungsadresse (falls abweichend von Lieferadresse der Übersetzung).
2. Beschreibung des zu übersetzenden Dokuments: Art des Dokuments (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Zeugnis, Vertrag, Urteil, Vollmacht), Ausstellungsland und ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Anzahl der Seiten und ggf. Anzahl der Worte oder Zeilen (Grundlage für die Gebührenberechnung), Ausgangssprache (Sprache des Originals), Zielsprache (gewünschte Übersetzungssprache).
3. Verwendungszweck der beglaubigten Übersetzung: Angabe des Zwecks (z.B. „Aufenthaltstitelantrag beim BFA“, „Verlassenschaftsverfahren vor BG Salzburg“, „Nostrifizierungsantrag beim BMBWF“, „Immobilienkauf beim Notar“). Der Verwendungszweck ist wichtig, weil verschiedene Behörden unterschiedliche Anforderungen an Stempel, Format und Vollständigkeit der Übersetzung stellen können.
4. Beeideter Dolmetscher nach SDG: Der Auftrag muss an einen im Österreichischen Dolmetscherregister (sdgliste.justiz.gv.at) eingetragenen Dolmetscher erteilt werden. Nur solche Dolmetscher sind nach SDG beeidet und können rechtsgültige Beglaubigungsvermerke ausstellen. Wichtig: Nicht jeder SDG-Dolmetscher deckt alle Sprachen ab — vor Beauftragung sicherstellen, dass der Dolmetscher für die gewünschte Sprachkombination und ggf. das Fachgebiet (Rechts-, Medizin-, Wirtschaftsübersetzung) eingetragen ist.
5. Lieferfrist und Format: Gewünschtes Lieferdatum (Werktage ab Übergabe des Originals), gewünschtes Format der Übersetzung (Papierausfertigung mit Original-Dolmetscher-Stempel und Unterschrift; elektronische Ausfertigung als PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur des Dolmetschers — für Behörden, die elektronische Einreichung akzeptieren). Eilauftrag: Viele SDG-Dolmetscher bieten Eilübersetzungen gegen Aufpreis an (50–100% Zuschlag).
6. Gebühren nach Dolmetscher-Tarifverordnung und RATG: Die Vergütung von gerichtlich beeideten Dolmetschern ist für gerichtliche Aufträge nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG, BGBl Nr. 136/1975 idgF) geregelt. Für außergerichtliche Aufträge (behördliche Verfahren, Privataufträge) können Dolmetscher ein Honorar frei vereinbaren; üblich sind €20–€80 pro Normseite (1.200 Anschläge oder 250 Worte). Eilaufschläge und Mindestvergütungen sind gängige Praxis.
So füllen Sie Ihr Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich aus
Den Antrag auf Beglaubigte Übersetzung Österreich nach SDG §§1–10 erteilen Sie in folgenden Schritten:
Schritt 1: Beeideten Dolmetscher suchen. Suchen Sie auf der offiziellen Dolmetscherdatenbank des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) unter sdgliste.justiz.gv.at nach einem für die gewünschte Sprache und Fachrichtung eingetragenen beeideten gerichtlichen Dolmetscher. Wichtig: Nur dort eingetragene Dolmetscher dürfen amtliche Beglaubigungsvermerke nach SDG ausstellen. Achten Sie darauf, dass der Dolmetscher für die Sprachkombination (z.B. Persisch–Deutsch, Arabisch–Deutsch, Chinesisch–Deutsch, Türkisch–Deutsch) eingetragen ist.
Schritt 2: Dokument für die Übersetzung vorbereiten. Bereiten Sie eine gute Kopie (Scan) des Originals vor. Falls das Original ein amtliches Dokument ist (Urkunde, Zeugnis, behördlicher Bescheid): Das Original ist dem Dolmetscher vorzulegen oder zuzusenden, da er am Originaldokument oder einer zertifizierten Kopie den Beglaubigungsvermerk anbringt. Bei mehreren Dokumenten: jedes Dokument einzeln auflisten mit Art, Sprache, Seitenanzahl.
Schritt 3: Verwendungszweck und Zieldatum mitteilen. Teilen Sie dem Dolmetscher klar mit, für welchen Zweck die Übersetzung benötigt wird (Behörde, Gericht, Notar, private Zwecke) und bis wann sie benötigt wird. Die Behörde kann spezifische Anforderungen haben (z.B. Apostille erforderlich, bestimmtes Format, Anzahl der Ausfertigungen).
Schritt 4: Auftragsformular ausfüllen. Füllen Sie den Auftrag mit vollständigen Angaben zu: Auftraggeber (Name, Adresse, Kontakt), Dokument (Art, Ausgangssprache, Zielsprache, Seitenanzahl), Verwendungszweck, Liefertermin und gewünschter Ausfertigungsform (Original-Stempel auf Papier oder PDF mit elektronischer Signatur).
Schritt 5: Original-Dokument übermitteln. Je nach Dolmetscher: persönliche Übergabe, Postversand (eingeschrieben — RSb empfohlen, da Original verloren gehen kann), Scan für einfachere Dokumente (nicht für amtliche Urkunden — Dolmetscher benötigt in der Regel Original oder notariell beglaubigte Kopie). Für eilige Fälle: Express-Kurierdienst (DHL, UPS, österreichische Post) mit Rücksendung des Originals vereinbaren.
Schritt 6: Übersetzung erhalten und prüfen. Nach Fertigstellung erhalten Sie die beglaubigte Übersetzung mit: SDG-Dolmetscher-Stempel (rund, mit Name, Bestellnummer, OLG-Sprengel), Unterschrift des Dolmetschers, Beglaubigungsvermerk (z.B. „Diese Übersetzung entspricht dem vorgelegten Original in [Sprache]. [Datum, Ort]. Unterschrift.“). Prüfen Sie, ob alle Seiten des Originals übersetzt und mit dem Stempel versehen sind — nur vollständige Übersetzungen werden von Behörden akzeptiert.
Schritt 7: Rechnung begleichen und Dokument einreichen. Bezahlen Sie das Dolmetscher-Honorar nach vereinbartem Tarif. Bewahren Sie die Originalübersetzung mit Stempel auf — Behörden akzeptieren keine Kopien der beglaubigten Übersetzung ohne neuen Dolmetscher-Stempel.
Rechtliche Anforderungen für Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich
Die Beglaubigte Übersetzung in Österreich unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen nach SDG und verwandten Rechtsvorschriften:
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG, BGBl Nr. 137/1975 idgF): §1 SDG definiert den beeideten gerichtlichen Dolmetscher als eine vom Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG Wien, OLG Graz, OLG Linz, OLG Innsbruck) für eine bestimmte Sprache bestellte, vereidete Fachperson. §2 SDG regelt die Bestellungsvoraussetzungen: Vertrauenswürdigkeit, nachgewiesene Sprachkenntnisse, Fachkenntnis im Übersetzungsbereich, österreichischer Wohnsitz. §3 SDG regelt die Beeidigung (feierlicher Eid vor dem OLG). §10 SDG verpflichtet beeidete Dolmetscher zu Verschwiegenheit, ordnungsgemäßer Auftragsausführung und Gebührenabrechnung nach GebAG (für Gerichtsaufträge).
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG, BGBl Nr. 136/1975 idgF): Das GebAG regelt die Vergütung von Dolmetschern und Sachverständigen bei gerichtlichen Aufträgen (Strafverfahren, Zivilverfahren). Für außergerichtliche Aufträge (Behörden, Privatpersonen) können Dolmetscher ein freies Honorar vereinbaren; üblich sind €20–€80 pro Normseite (1.200 Anschläge ohne Leerzeichen oder 250 Worte). Hinweis: Für Asylverfahren und Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gilt das GebAG unmittelbar.
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF): §3 NAG verpflichtet Antragsteller auf Aufenthaltstitel, Dokumente in Deutsch oder mit beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers (SDG) einzureichen. Nicht-SDG-Übersetzungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Regel nicht akzeptiert und führen zur Zurückweisung des Antrags.
EU-Recht: Übersetzungsanforderungen in EU-Verordnungen: EU-Erbrechtsverordnung (EU Nr. 650/2012) und EuGVO (EU Nr. 1215/2012 — Brüssel Ia) verlangen bei grenzüberschreitenden Urkunden und Gerichtsentscheidungen in der Regel beglaubigte Übersetzungen in die Gerichtssprache. In Österreich ist Deutsch die Gerichtssprache (Art. 8 B-VG; ZPO §180).
Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz: Beeidete Dolmetscher sind nach SDG §10 und DSG §1 zur Verschwiegenheit über Inhalte ihrer Übersetzungsaufträge verpflichtet. Besonders sensible Dokumente (medizinische Befunde, Strafregisterauszüge, Steuerunterlagen) unterliegen erhöhtem Datenschutz nach DSGVO Art. 9 (besondere Kategorien personenbezogener Daten).
Häufige Fehler bei Ihrem Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich
Bei der Beauftragung beglaubigter Übersetzungen in Österreich nach SDG §§1–10 werden folgende Fehler häufig gemacht:
Falscher Übersetzer: Nichtbeeidete Übersetzer oder Sprachschulen ohne SDG-Bestellung: Viele Antragsteller beauftragen private Übersetzer oder Sprachschulen, die keine gerichtlich beeideten Dolmetscher nach SDG sind. Deren Übersetzungen werden von österreichischen Gerichten (BG, LG, OGH), Notaren, Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) und Bundesbehörden (BMI, BFA, BMJ, BMBWF) nicht akzeptiert. Richtig: Immer über die offizielle Dolmetscherdatenbank sdgliste.justiz.gv.at einen beeideten Dolmetscher für die gewünschte Sprache suchen.
Fehlendes Originalstempel: Behörden akzeptieren keine Fotokopien oder eingescannte Versionen einer beglaubigten Übersetzung ohne neuen Dolmetscher-Stempel und Unterschrift. Jede für eine Behörde bestimmte Ausfertigung muss das Original des Dolmetscher-Stempels tragen. Richtig: Wenn mehrere Ausfertigungen benötigt werden, müssen entsprechend viele Original-Ausfertigungen beim Dolmetscher bestellt werden.
Übersetzung ohne Apostille kombiniert: In vielen Fällen wird neben der beglaubigten Übersetzung auch eine Apostille auf dem Original-Dokument benötigt (insb. bei ausländischen Urkunden, die in österreichischen Verfahren verwendet werden sollen). Wer nur die Übersetzung besorgt und die Apostille vergisst, riskiert die Ablehnung durch das Gericht oder die Behörde. Richtig: Vor Beauftragung des Dolmetschers klären, ob das ausländische Original-Dokument auch apostilliert werden muss (Haager Übereinkommen 5.10.1961, BGBl Nr. 27/1968).
Falsche Sprachkombination: Wer einen SDG-Dolmetscher für Spanisch–Deutsch beauftragt, aber das Dokument auf Portugiesisch ist, erhält eine unbrauchbare Übersetzung. Richtig: Sprache des Originals vor Beauftragung genau prüfen und den Dolmetscher für die korrekte Sprachkombination beauftragen.
Zu knapper Zeitplan: Beglaubigte Übersetzungen benötigen je nach Umfang und Dolmetscher-Auslastung 2–10 Werktage. Wer die Übersetzung erst 2 Tage vor der Behörden-Frist beauftragt, riskiert Fristversäumnis und Nachteile im Verfahren (Zurückweisung des Antrags, Verjährung, Rechtsnotnagel). Richtig: Übersetzungsauftrag mindestens 2 Wochen vor der Frist erteilen; Eilübersetzung gegen Aufpreis für dringende Fälle vereinbaren.
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Beeidete gerichtliche Dolmetscher nach Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG §§1–10) sind in der offiziellen Dolmetscherdatenbank des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) unter sdgliste.justiz.gv.at öffentlich zugänglich. Die Datenbank ermöglicht die Suche nach: Sprache (z.B. Arabisch, Türkisch, Chinesisch, Persisch, Russisch, Serbisch, Kroatisch, Englisch, Französisch), Bundesland (Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Salzburg, Kärnten, Vorarlberg, Burgenland) und Fachgebiet (Recht, Medizin, Technik, Wirtschaft). Wichtig: Nur dort eingetragene Dolmetscher dürfen rechtsgültige Beglaubigungsvermerke nach SDG ausstellen. Private Übersetzer oder Sprachschulen ohne SDG-Bestellung sind nicht gleichwertig und werden von österreichischen Gerichten (BG, LG, OGH), Notaren und Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) in der Regel nicht akzeptiert. Für Gerichtsverfahren: Das Gericht (BG, LG) selbst kann einen Dolmetscher beiziehen und nach GebAG entlohnen — für private Aufträge ist die Beauftragung über die Dolmetscherdatenbank der richtige Weg.
Die Kosten für eine beglaubigte Übersetzung in Österreich nach SDG §§1–10 sind für außergerichtliche Aufträge (Behörden, Privatpersonen) nicht gesetzlich festgelegt — der Dolmetscher kann das Honorar frei vereinbaren. Übliche Sätze sind: €20–€80 pro Normseite (1.200 Anschläge ohne Leerzeichen oder 250 Worte). Für gerichtliche Aufträge gilt das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG, BGBl Nr. 136/1975 idgF): ca. €20–€45 pro Normseite je nach Fachgebiet und Schwierigkeitsgrad. Faktoren, die die Kosten erhöhen: Eilauftrag (Expressübersetzung in 24–48 Stunden): 50–100% Aufschlag. Seltene Sprachen (z.B. Amharisch, Somali, Dari, Pashtu): höhere Honorarsätze aufgrund geringer Dolmetscherverfügbarkeit. Fachtexte (Medizin, Technik, Rechtswesen): höheres Honorar wegen Fachkenntnisanforderung. Für eine einseitige österreichische Personenstandsurkunde (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde) rechnen Sie typischerweise mit €40–€80 für die Übersetzung. Tipp: Preise vorab bei 2–3 Dolmetschern einholen — es gibt erhebliche Preisunterschiede.
Die Bearbeitungszeit für eine beglaubigte Übersetzung in Österreich nach SDG §§1–10 hängt von mehreren Faktoren ab: Umfang des Dokuments: Eine einseitige Personenstandsurkunde (Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) ist in der Regel in 1–3 Werktagen fertig. Ein mehrere Seiten umfassender Vertrag oder ein komplexes Gutachten kann 5–10 Werktage oder länger benötigen. Verfügbarkeit des Dolmetschers: Dolmetscher für häufige Sprachen (Englisch, Türkisch, Serbisch) sind meist kurzfristig verfügbar. Für seltenere Sprachen (Somali, Tibetisch, Amharisch) kann die Wartezeit mehrere Wochen betragen, da es möglicherweise nur wenige beeidete Dolmetscher in Österreich gibt. Eilauftrag: Gegen Eilzuschlag (50–100% Aufpreis) bieten viele SDG-Dolmetscher Expressübersetzungen in 24–48 Stunden an. Planung: Generell empfiehlt es sich, die Übersetzung mindestens 2 Wochen vor der Behördenfrist zu beauftragen. Bei gerichtlichen Fristen (z.B. Einspruchsfrist AußStrG, Berufungsfrist ZPO) sollte die Übersetzung noch früher in Auftrag gegeben werden.
Ja, viele SDG-beeidete Dolmetscher in Österreich bieten die Beauftragung und Abwicklung von beglaubigten Übersetzungen auch online an. Dabei gilt folgendes: Für einfachere Dokumente (nicht amtliche Urkunden, Verträge, Zeugnisse): Der Auftraggeber scannt das Original und sendet den Scan per E-Mail. Der Dolmetscher erstellt die Übersetzung, druckt sie aus, bringt Stempel und Unterschrift an und sendet die Papierausfertigung per Post oder Kurierdienst zu. Für amtliche Dokumente (Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Gerichtsurteile): Da der Dolmetscher in der Regel das Original (oder eine notariell beglaubigte Kopie) besichtigen muss, um den Beglaubigungsvermerk korrekt auszustellen, ist häufig die Übersendung per Einschreiben (RSb — Rückscheinbrief) oder Kurierdienst an den Dolmetscher erforderlich. Elektronische Ausfertigungen: Manche SDG-Dolmetscher stellen Übersetzungen auch als PDF-Dateien mit qualifizierter elektronischer Signatur aus. Diese sind für Behörden, die elektronische Einreichung (z.B. Bürgerservice-Portal, ERV — Elektronischer Rechtsverkehr) akzeptieren, geeignet. Behörden, die ausschließlich Papier-Ausfertigungen mit Original-Stempel akzeptieren (z.B. viele BVB, BFA), müssen die Papierausfertigung erhalten.
Für den Aufenthaltstitelantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG §3 Abs. 1) sind folgende Dokumente in beglaubigter Übersetzung eines SDG-Dolmetschers einzureichen, sofern sie nicht in Deutsch sind: Reisepass (alle relevanten Seiten mit Foto, Personalien und Visa-Stempel), Geburtsurkunde (vollständige Geburtsurkunde mit Elternangaben), Heiratsurkunde (bei Ehegattennachzug — Nachweis der bestehenden Ehe), Scheidungsurteil (bei früherer Scheidung — Nachweis des Familienstands), Strafregisterbescheinigung / Führungszeugnis des Herkunftslandes (maximal 3 Monate alt), Schulzeugnisse und Diplome (bei Aufenthaltserlaubnis für Bildungszwecke — Visum D oder Student/Forscher), Nachweis des Schulbesuchs minderjähriger Kinder (bei Familienzusammenführung), ärztliche Atteste / Medizinische Befunde (bei bestimmten Aufenthaltstiteln oder bei Befreiung von sprachlichen Voraussetzungen). Wichtig: Alle Übersetzungen müssen von einem nach SDG beeideten Dolmetscher angefertigt sein. Die Belege müssen original oder in beglaubigter Kopie (notariell oder durch zuständige Behörde) vorgelegt werden. Für die meisten Nicht-EU-Länder ist außerdem die Apostille auf dem Original-Dokument erforderlich.
In Österreich gibt es zwei verschiedene Konzepte der urkundlichen Beglaubigung von Übersetzungen, die oft verwechselt werden: Die beglaubigte Übersetzung nach SDG (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz) ist die in Österreich übliche und von österreichischen Behörden, Gerichten und Notaren verlangte Form. Ein nach SDG beeideter gerichtlicher Dolmetscher fertigt die Übersetzung an und bestätigt mit Unterschrift und Stempel, dass die Übersetzung vollständig und dem Original entspricht. Dies ist die maßgebliche Form für Behördenverfahren in Österreich (NAG, BFA, BMBWF, Notar, BG/LG). Die notariell beglaubigte Übersetzung ist ein anderes Konzept: Hier beglaubigt ein Notar (nach Notariatsordnung NO) nur die Unterschrift des Übersetzers — nicht die inhaltliche Korrektheit der Übersetzung. Eine solche notarielle Unterschriftsbeglaubigung ist in Österreich für Behördenverfahren oft nicht ausreichend, da sie nicht bestätigt, dass der Übersetzer nach SDG beeidet ist oder dass die Übersetzung korrekt ist. In manchen ausländischen Ländern (USA, Deutschland in bestimmten Verfahren) wird eine notariell beglaubigte Übersetzung (notarized translation) verlangt — dies entspricht dort einer beglaubigten Unterschrift des Übersetzers, nicht unbedingt einer SDG-Beeidigung. Bei internationalen Verfahren immer beim Zielland-Gericht oder der Zielland-Behörde nachfragen, welche Form der Beglaubigung akzeptiert wird.
Wenn eine beglaubigte Übersetzung nach SDG §§1–10 in Österreich inhaltliche Fehler enthält, haben Auftraggeber und betroffene Parteien folgende Rechte und Möglichkeiten: Richtigstellungsanspruch gegen den Dolmetscher: Der Auftraggeber kann nach ABGB §§1167–1174 (Werkvertrag) die Verbesserung der mangelhaften Übersetzung ohne zusätzliche Kosten verlangen. Der Dolmetscher ist verpflichtet, die Übersetzung zu berichtigen. Schadenersatzansprüche: Bei Schäden durch eine fehlerhafte Übersetzung (z.B. Ablehnung des Aufenthaltstitels aufgrund eines Übersetzungsfehlers, Fristversäumnis) kann der Auftraggeber nach ABGB §§1295 ff. Schadenersatz geltend machen. Der Dolmetscher haftet für Fehler, die auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Disziplinarverfahren beim OLG: Schwerwiegende Fehler oder grobe Pflichtverletzungen eines SDG-Dolmetschers können beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) gemeldet werden. Das OLG kann disziplinäre Maßnahmen bis hin zur Abberufung des Dolmetschers ergreifen (SDG §§6–8). Neue Übersetzung beauftragen: In der Praxis ist es oft schneller, eine neue, fehlerfreie Übersetzung bei einem anderen SDG-Dolmetscher zu beauftragen, als auf die Berichtigung zu warten — insb. wenn Behördenfristen (NAG, AußStrG) einzuhalten sind.
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