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Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich

Beglaubigte Übersetzung Auftrag Österreich

SDG §§1–10; ABGB §§1002–1044

AUFTRAG FÜR BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG

AUFTRAG FÜR BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG nach Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) §§1–10 und ABGB §§1002–1044

1. AUFTRAGGEBER

Name / Firma: [Auftraggeber Name] Adresse: [Auftraggeber Adresse] Kontakt (Telefon / E-Mail): [Kontaktdaten]

2. ZU ÜBERSETZENDES DOKUMENT

Dokumentart: [Dokumentart] Ausgangssprache (Original): [Ausgangssprache] Zielsprache: [Zielsprache] Anzahl der Seiten: [Seitenanzahl] Ausstellungsland und Behörde: [Ausstellungsland und Behörde] Apostille auf Original: [Apostille auf Original]

3. AUFTRAGSBEDINGUNGEN

Verwendungszweck: [Verwendungszweck] Gewünschtes Lieferdatum: [Lieferdatum] Anzahl Ausfertigungen mit SDG-Original-Stempel: [Anzahl Ausfertigungen]

4. AUFTRAGSBEDINGUNGEN UND VEREINBARUNG

Der Auftraggeber beauftragt den beeideten gerichtlichen Dolmetscher nach SDG §§1–10 mit der Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung des oben beschriebenen Dokuments. Der Dolmetscher bestätigt mit seinem Stempel und seiner Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung. Das Honorar wird nach Vereinbarung und GebAG (für gerichtliche Aufträge) bzw. freier Vereinbarung für außergerichtliche Aufträge berechnet. Der Dolmetscher unterliegt der Verschwiegenheitspflicht nach SDG §10 und DSGVO Art. 5. Auftraggeber und Dolmetscher vereinbaren die oben genannten Bedingungen und Lieferfrist.

Ort, Datum: _______________________

Auftraggeber / Auftraggeberin

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Signature

Beeideter Dolmetscher (SDG §§1–10)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich?

Die Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich ist ein Auftrag an einen beeideten gerichtlichen Dolmetscher nach Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG, BGBl Nr. 137/1975 idgF) §§1–10, um ein Dokument rechtsverbindlich von einer Sprache in eine andere zu übersetzen und mit einem amtlichen Beglaubigungsvermerk und Stempel des Dolmetschers zu versehen. Die Beglaubigte Übersetzung Österreich nach SDG ist die einzige von österreichischen Gerichten (Bezirksgericht BG, Landesgericht LG, OGH), Notaren, Bezirksverwaltungsbehörden, Bundesministerien und Aufenthalts- und Niederlassungsbehörden (NAG) akzeptierte Form der amtlichen Übersetzung für fremdsprachige Dokumente in Rechtssachen.

Rechtliche Grundlagen: Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG, BGBl Nr. 137/1975 idgF) regelt in Österreich das Berufsbild des gerichtlich beeideten Sachverständigen und Dolmetschers. §1 SDG definiert die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung: Vertrauenswürdigkeit, Fachkenntnisse, österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (EU-BürgerInnen), Niederlassungspflicht (Wohnsitz in Österreich). §2 SDG regelt das Bestellungsverfahren durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG). §§3–5 SDG regeln Eid und Bestellungsbescheid, die Registerführung und die Pflichten der Dolmetscher (insb. Verschwiegenheitspflicht, Erstattungspflicht, Gebührenordnung). Die Dolmetscherdatenbank des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) ist online unter sdgliste.justiz.gv.at öffentlich zugänglich; sie enthält alle gerichtlich bestellten Dolmetscher geordnet nach Sprache, Bundesland und Bezirksgericht.

Unterschiede: Beglaubigte vs. einfache Übersetzung: Eine gewöhnliche oder maschinelle Übersetzung (Google Translate, DeepL, privater Übersetzer ohne SDG-Bestellung) wird von österreichischen Gerichten, Notaren, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundesministerien (BMJ, BMI, BMEIA) in der Regel nicht anerkannt. Nur eine Übersetzung, die von einem nach SDG beeideten Dolmetscher angefertigt und mit dessen Unterschrift, Stempel und Beglaubigungsvermerk versehen wurde, gilt als amtlich beglaubigte Übersetzung. Der Beglaubigungsvermerk bestätigt, dass die Übersetzung vollständig und inhaltlich korrekt ist.

Anwendungsbereich in Österreich: Beglaubigte Übersetzungen werden in Österreich für folgende Dokumente und Verfahren benötigt: ausländische Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden) für Verlassenschaftsverfahren (AußStrG), Aufenthaltstitelverfahren (NAG — Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Staatsbürgerschaftsverfahren (StbG — Staatsbürgerschaftsgesetz 1985); ausländische Schul- und Berufsqualifikationen (Bildungsnachweis für Zulassung zu Berufsausübung); ausländische Gerichtsurteile und Schiedssprüche (EU-EuGVO, Haager Anerkennungsübereinkommen); ausländische Verträge, Vollmachten und notarielle Urkunden für österreichische Behörden und Notare; österreichische Urkunden und Bescheide für ausländische Behörden (Exportdokumente, Zeugnisse, Firmenbuchauszüge).

Internationaler Kontext: Apostille und Beglaubigte Übersetzung: In der Praxis ist für viele internationale Dokumente sowohl eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (BGBl Nr. 27/1968) als auch eine beglaubigte Übersetzung erforderlich. Die Apostille beglaubigt die Echtheit der Unterschrift und des Stempels des ausstellenden Organs; die beglaubigte Übersetzung übersetzt den Inhalt. Beides zusammen ist für die volle rechtliche Wirkung in einem anderen Land meist erforderlich.

Wann brauchen Sie Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich?

Ein Antrag auf Beglaubigte Übersetzung Österreich nach SDG §§1–10 ist in folgenden Situationen erforderlich:

Aufenthaltstitelverfahren (NAG) und Asylverfahren (BFA): Antragsteller auf Aufenthaltstitel (§§17–46 NAG) und Asylwerber (Asylgesetz 2005 — AsylG 2005) müssen alle fremdsprachigen Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, Strafrasterauszüge) in beglaubigter deutscher Übersetzung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) oder der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) vorlegen. Das österreichische Recht verlangt nach NAG §3 Abs. 1, dass alle eingereichten Dokumente in Deutsch oder in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers (SDG) vorgelegt werden.

Staatsbürgerschaftsverfahren (StbG 1985): Antragsteller auf österreichische Staatsbürgerschaft (Einbürgerungsantrag nach StbG §10 ff.) müssen fremdsprachige Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes) in beglaubigter Übersetzung eines SDG-Dolmetschers vorlegen. Der zuständige Landeshauptmann akzeptiert nur SDG-beglaubigte Übersetzungen.

Anerkennung ausländischer Diplome und Berufsqualifikationen: Das österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) und die jeweiligen Berufskammern (WKO, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag ÖRAK, Österreichische Ärztekammer ÖÄK) verlangen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Nostrifizierung nach Nostrifizierungsverordnung) beglaubigte Übersetzungen aller Zeugnisse, Diplome und akademischen Grade durch SDG-Dolmetscher.

Notarielle Transaktionen: Österreichische Notare verlangen bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften (Kaufvertrag über Liegenschaften, GmbH-Gründung, Ehevertrag nach ABGB §1217) ausländische Personenstandsurkunden und Vollmachten in beglaubigter Übersetzung. Ohne SDG-Übersetzung kann der Notar den Notariatsakt nicht rechtmäßig errichten.

Verlassenschaftsverfahren mit internationalem Bezug: Wenn ein Erbe oder Erblasser ausländische Staatsangehörigkeit hat oder ausländische Urkunden (Testament, Erbschein, ausländisches Scheidungsurteil) vorzulegen sind, verlangt der Gerichtskommissär (Notar) beim Verlassenschaftsverfahren (AußStrG) beglaubigte Übersetzungen aller fremdsprachigen Dokumente.

Österreichische Dokumente für das Ausland: Österreichische Staatsbürger, die ins Ausland auswandern oder dort Behördengänge erledigen müssen, benötigen beglaubigte Übersetzungen österreichischer Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Führerschein, Diplom, Strafregisterbescheinigung) in die Sprache des Ziellandes durch einen SDG-Dolmetscher — ggf. kombiniert mit einer Apostille nach Haager Übereinkommen.

Was gehört in Ihr Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich?

Der Auftrag für eine Beglaubigte Übersetzung Österreich nach SDG §§1–10 und ABGB §§1002–1044 muss folgende Kernelemente enthalten, damit der beeidete Dolmetscher den Auftrag korrekt und vollständig ausführen kann. Der forms-legal.com Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich strukturiert alle notwendigen Informationen für eine reibungslose Auftragsabwicklung.

1. Auftraggeber-Angaben: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse (Bundesland, PLZ, Ort), Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers. Bei Unternehmen: Firma, Firmenbuchnummer (FBG), UID-Nummer (UStG §11) und Name des vertretungsberechtigten Geschäftsführers (GmbHG). Rechnungsadresse (falls abweichend von Lieferadresse der Übersetzung).

2. Beschreibung des zu übersetzenden Dokuments: Art des Dokuments (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Zeugnis, Vertrag, Urteil, Vollmacht), Ausstellungsland und ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Anzahl der Seiten und ggf. Anzahl der Worte oder Zeilen (Grundlage für die Gebührenberechnung), Ausgangssprache (Sprache des Originals), Zielsprache (gewünschte Übersetzungssprache).

3. Verwendungszweck der beglaubigten Übersetzung: Angabe des Zwecks (z.B. „Aufenthaltstitelantrag beim BFA“, „Verlassenschaftsverfahren vor BG Salzburg“, „Nostrifizierungsantrag beim BMBWF“, „Immobilienkauf beim Notar“). Der Verwendungszweck ist wichtig, weil verschiedene Behörden unterschiedliche Anforderungen an Stempel, Format und Vollständigkeit der Übersetzung stellen können.

4. Beeideter Dolmetscher nach SDG: Der Auftrag muss an einen im Österreichischen Dolmetscherregister (sdgliste.justiz.gv.at) eingetragenen Dolmetscher erteilt werden. Nur solche Dolmetscher sind nach SDG beeidet und können rechtsgültige Beglaubigungsvermerke ausstellen. Wichtig: Nicht jeder SDG-Dolmetscher deckt alle Sprachen ab — vor Beauftragung sicherstellen, dass der Dolmetscher für die gewünschte Sprachkombination und ggf. das Fachgebiet (Rechts-, Medizin-, Wirtschaftsübersetzung) eingetragen ist.

5. Lieferfrist und Format: Gewünschtes Lieferdatum (Werktage ab Übergabe des Originals), gewünschtes Format der Übersetzung (Papierausfertigung mit Original-Dolmetscher-Stempel und Unterschrift; elektronische Ausfertigung als PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur des Dolmetschers — für Behörden, die elektronische Einreichung akzeptieren). Eilauftrag: Viele SDG-Dolmetscher bieten Eilübersetzungen gegen Aufpreis an (50–100% Zuschlag).

6. Gebühren nach Dolmetscher-Tarifverordnung und RATG: Die Vergütung von gerichtlich beeideten Dolmetschern ist für gerichtliche Aufträge nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG, BGBl Nr. 136/1975 idgF) geregelt. Für außergerichtliche Aufträge (behördliche Verfahren, Privataufträge) können Dolmetscher ein Honorar frei vereinbaren; üblich sind €20–€80 pro Normseite (1.200 Anschläge oder 250 Worte). Eilaufschläge und Mindestvergütungen sind gängige Praxis.

So füllen Sie Ihr Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich aus

Den Antrag auf Beglaubigte Übersetzung Österreich nach SDG §§1–10 erteilen Sie in folgenden Schritten:

Schritt 1: Beeideten Dolmetscher suchen. Suchen Sie auf der offiziellen Dolmetscherdatenbank des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) unter sdgliste.justiz.gv.at nach einem für die gewünschte Sprache und Fachrichtung eingetragenen beeideten gerichtlichen Dolmetscher. Wichtig: Nur dort eingetragene Dolmetscher dürfen amtliche Beglaubigungsvermerke nach SDG ausstellen. Achten Sie darauf, dass der Dolmetscher für die Sprachkombination (z.B. Persisch–Deutsch, Arabisch–Deutsch, Chinesisch–Deutsch, Türkisch–Deutsch) eingetragen ist.

Schritt 2: Dokument für die Übersetzung vorbereiten. Bereiten Sie eine gute Kopie (Scan) des Originals vor. Falls das Original ein amtliches Dokument ist (Urkunde, Zeugnis, behördlicher Bescheid): Das Original ist dem Dolmetscher vorzulegen oder zuzusenden, da er am Originaldokument oder einer zertifizierten Kopie den Beglaubigungsvermerk anbringt. Bei mehreren Dokumenten: jedes Dokument einzeln auflisten mit Art, Sprache, Seitenanzahl.

Schritt 3: Verwendungszweck und Zieldatum mitteilen. Teilen Sie dem Dolmetscher klar mit, für welchen Zweck die Übersetzung benötigt wird (Behörde, Gericht, Notar, private Zwecke) und bis wann sie benötigt wird. Die Behörde kann spezifische Anforderungen haben (z.B. Apostille erforderlich, bestimmtes Format, Anzahl der Ausfertigungen).

Schritt 4: Auftragsformular ausfüllen. Füllen Sie den Auftrag mit vollständigen Angaben zu: Auftraggeber (Name, Adresse, Kontakt), Dokument (Art, Ausgangssprache, Zielsprache, Seitenanzahl), Verwendungszweck, Liefertermin und gewünschter Ausfertigungsform (Original-Stempel auf Papier oder PDF mit elektronischer Signatur).

Schritt 5: Original-Dokument übermitteln. Je nach Dolmetscher: persönliche Übergabe, Postversand (eingeschrieben — RSb empfohlen, da Original verloren gehen kann), Scan für einfachere Dokumente (nicht für amtliche Urkunden — Dolmetscher benötigt in der Regel Original oder notariell beglaubigte Kopie). Für eilige Fälle: Express-Kurierdienst (DHL, UPS, österreichische Post) mit Rücksendung des Originals vereinbaren.

Schritt 6: Übersetzung erhalten und prüfen. Nach Fertigstellung erhalten Sie die beglaubigte Übersetzung mit: SDG-Dolmetscher-Stempel (rund, mit Name, Bestellnummer, OLG-Sprengel), Unterschrift des Dolmetschers, Beglaubigungsvermerk (z.B. „Diese Übersetzung entspricht dem vorgelegten Original in [Sprache]. [Datum, Ort]. Unterschrift.“). Prüfen Sie, ob alle Seiten des Originals übersetzt und mit dem Stempel versehen sind — nur vollständige Übersetzungen werden von Behörden akzeptiert.

Schritt 7: Rechnung begleichen und Dokument einreichen. Bezahlen Sie das Dolmetscher-Honorar nach vereinbartem Tarif. Bewahren Sie die Originalübersetzung mit Stempel auf — Behörden akzeptieren keine Kopien der beglaubigten Übersetzung ohne neuen Dolmetscher-Stempel.

Häufige Fehler bei Ihrem Beglaubigte Übersetzung Antrag Österreich

Bei der Beauftragung beglaubigter Übersetzungen in Österreich nach SDG §§1–10 werden folgende Fehler häufig gemacht:

Falscher Übersetzer: Nichtbeeidete Übersetzer oder Sprachschulen ohne SDG-Bestellung: Viele Antragsteller beauftragen private Übersetzer oder Sprachschulen, die keine gerichtlich beeideten Dolmetscher nach SDG sind. Deren Übersetzungen werden von österreichischen Gerichten (BG, LG, OGH), Notaren, Bezirksverwaltungsbehörden (BVB) und Bundesbehörden (BMI, BFA, BMJ, BMBWF) nicht akzeptiert. Richtig: Immer über die offizielle Dolmetscherdatenbank sdgliste.justiz.gv.at einen beeideten Dolmetscher für die gewünschte Sprache suchen.

Fehlendes Originalstempel: Behörden akzeptieren keine Fotokopien oder eingescannte Versionen einer beglaubigten Übersetzung ohne neuen Dolmetscher-Stempel und Unterschrift. Jede für eine Behörde bestimmte Ausfertigung muss das Original des Dolmetscher-Stempels tragen. Richtig: Wenn mehrere Ausfertigungen benötigt werden, müssen entsprechend viele Original-Ausfertigungen beim Dolmetscher bestellt werden.

Übersetzung ohne Apostille kombiniert: In vielen Fällen wird neben der beglaubigten Übersetzung auch eine Apostille auf dem Original-Dokument benötigt (insb. bei ausländischen Urkunden, die in österreichischen Verfahren verwendet werden sollen). Wer nur die Übersetzung besorgt und die Apostille vergisst, riskiert die Ablehnung durch das Gericht oder die Behörde. Richtig: Vor Beauftragung des Dolmetschers klären, ob das ausländische Original-Dokument auch apostilliert werden muss (Haager Übereinkommen 5.10.1961, BGBl Nr. 27/1968).

Falsche Sprachkombination: Wer einen SDG-Dolmetscher für Spanisch–Deutsch beauftragt, aber das Dokument auf Portugiesisch ist, erhält eine unbrauchbare Übersetzung. Richtig: Sprache des Originals vor Beauftragung genau prüfen und den Dolmetscher für die korrekte Sprachkombination beauftragen.

Zu knapper Zeitplan: Beglaubigte Übersetzungen benötigen je nach Umfang und Dolmetscher-Auslastung 2–10 Werktage. Wer die Übersetzung erst 2 Tage vor der Behörden-Frist beauftragt, riskiert Fristversäumnis und Nachteile im Verfahren (Zurückweisung des Antrags, Verjährung, Rechtsnotnagel). Richtig: Übersetzungsauftrag mindestens 2 Wochen vor der Frist erteilen; Eilübersetzung gegen Aufpreis für dringende Fälle vereinbaren.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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