Sterbeurkunde Antrag Österreich
PStG 2013 §§35–40; Standesamt
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER STERBEURKUNDE
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER STERBEURKUNDE nach Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) §§35–40
1. ANTRAGSTELLER
Name: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Antragsteller] Adresse: [Adresse Antragsteller] Verhältnis zur verstorbenen Person: [Verwandtschaftsverhältnis]
2. ANGABEN ZUR VERSTORBENEN PERSON
Name der verstorbenen Person: [Name der verstorbenen Person] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Dezedent] Sterbedatum: [Sterbedatum] Sterbeort: [Sterbeort] Letzter Wohnsitz: [Letzter Wohnsitz]
3. BEANTRAGTE STERBEURKUNDE
Art der Sterbeurkunde: [Urkundenart] Anzahl der Ausfertigungen: [Anzahl Ausfertigungen] Apostille nach Haager Übereinkommen erforderlich: [Apostille]
Hinweis: Die Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (BGBl Nr. 27/1968) für die Auslandsverwendung der Sterbeurkunde wird nicht vom Standesamt, sondern beim zuständigen Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) beantragt. Ab 2024 ist die e-Apostille über justiz.gv.at erhältlich.
4. ERKLÄRUNG DES ANTRAGSTELLERS
Ich erkläre, dass die oben gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass nach PStG §40 Sterbeurkunden nur an berechtigte Personen (Angehörige, Erben, Notar, Gericht, Behörden) ausgestellt werden. Ich lege meinen Lichtbildausweis vor und versichere mein Ausstellungsrecht gemäß PStG §42.
Ort, Datum: _______________________ Unterschrift: _______________________
Antragsteller / Antragstellerin
________________
Signature
Was ist Sterbeurkunde Antrag Österreich?
Die Sterbeurkunde Antrag Österreich ist ein amtliches Personenstandsdokument, das vom zuständigen Standesamt nach Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013, BGBl I Nr. 16/2013) §§35–40 ausgestellt wird und den Tod einer Person sowie Datum, Uhrzeit und Ort des Todes beurkundet. Die Sterbeurkunde Österreich nach PStG ist das zentrale Dokument für das Verlassenschaftsverfahren (Erbrecht nach ABGB §§531–824) vor dem Bezirksgericht (BG), für Pensionsanträge bei Pensionsversicherungsanstalt (PVA), für Lebensversicherungsansprüche, für die Auflösung von Bankkonten und für internationale Verwaltungsakte.
Rechtliche Grundlagen: Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) regelt in §§35–40 die Beurkundung von Todesfällen in Österreich. §35 PStG bestimmt, dass jeder Todesfall beim zuständigen Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen ist. §36 PStG regelt die Anzeigepflicht: Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime müssen den Todesfall innerhalb von 3 Werktagen anzeigen; Privatpersonen (Angehörige, Hausbewohner) haben die gleiche Frist. §§37–40 PStG regeln den Inhalt des Todesregisters und die Ausstellung von Sterbeurkunden (Todesfallurkunden). Das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, PStG §53) erfasst seit 2014 alle Todesfälle elektronisch; alle österreichischen Standesämter haben Zugriff und können Sterbeurkunden ausstellen.
Verlassenschaftsverfahren und Sterbeurkunde: Im österreichischen Verlassenschaftsverfahren (Außerstreitverfahren nach AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) ist die Sterbeurkunde das erste erforderliche Dokument. Nach dem Tod einer Person benachrichtigt das Standesamt das zuständige Bezirksgericht (BG) — dies liegt am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (AußStrG §106). Das Bezirksgericht bestellt einen Gerichtskommissär, zumeist einen Notar, der das Verlassenschaftsverfahren (Todesfallaufnahme, Erbserklärung, Inventar, Einantwortung nach ABGB §797) durchführt. Die Sterbeurkunde ist dabei sowohl für den Gerichtskommissär als auch für alle Erbberechtigten (Erben, Pflichtteilsberechtigte nach ABGB §§762–796) erforderlich.
Arten der Sterbeurkunde nach PStG: Das österreichische Standesamt stellt nach PStG §38 folgende Dokumente aus: (1) Todesfallurkunde / Sterbeurkunde (Standardurkunde mit Name, Geburtsdatum, Sterbedatum, Sterbeort, Familienstand); (2) Sterberegisterabschrift (vollständiger Registerauszug mit allen Vermerken); (3) Internationales Sterbeformular (mehrsprachig nach Wiener Übereinkommen 1976 — für internationale Verwendung in EU und Apostille-Ländern). Seit der PStG-Reform 2014 sind alle Todesfälle im ZPR digital erfasst; ältere Todesfälle (vor 2014) wurden aus den analogen Todesregistern der Gemeinden übertragen.
Relevante Behörden und Institutionen: Nach dem Tod einer Person in Österreich sind je nach Kontext folgende Behörden mit der Sterbeurkunde zu kontaktieren: Pensionsversicherungsanstalt (PVA) — Einstellung der Pension des Verstorbenen; Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) — Abmeldung des Versicherungsschutzs; Finanzamt Österreich via FinanzOnline — Steuerpflichten des Verstorbenen; Grundbuchgericht (Bezirksgericht BG) — Umschreibung von Grundbucheintragungen (Eigentumsrecht nach GBG); Sozialversicherungsträger (AUVA, SVS); Arbeitgeber des Verstorbenen — Abrechnung des Dienstverhältnisses (ABGB §1153); Versicherungen — Lebens-, Unfall- und Todesfallversicherungen.
Wann brauchen Sie Sterbeurkunde Antrag Österreich?
Die Sterbeurkunde Antrag Österreich nach PStG §§35–40 wird in folgenden Situationen unmittelbar nach dem Ableben einer Person benötigt:
Verlassenschaftsverfahren (AußStrG): Das Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht (BG) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen wird nach Eingang der Todesfallanzeige vom Standesamt von Amts wegen eingeleitet. Der Gerichtskommissär (Notar) benötigt die Sterbeurkunde für die Todesfallaufnahme (Inventar der Verlassenschaft), die Erbserklärung der Erben und die Einantwortung (Übertragung des Erbes nach ABGB §797). Ohne Sterbeurkunde ist das Verlassenschaftsverfahren nicht durchführbar.
Pensionsansprüche der PVA und Sozialversicherung: Hinterbliebene Ehepartner oder Lebensgefährten haben Anspruch auf Witwen-/Witwerpensioin (ASVG §258 ff.) und Waisenpension (ASVG §§260, 263). Der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erfordert die Sterbeurkunde als Nachweis des Todes. Ähnliches gilt für Todesfallleistungen der SVS für Selbständige.
Lebens- und Unfallversicherungsansprüche: Bei Lebensversicherungen (VersVG — Versicherungsvertragsgesetz, BGBl Nr. 2/1959) und Unfallversicherungsansprüchen muss der Anspruchsberechtigte (Begünstigter oder Erbe) die Sterbeurkunde beim Versicherungsunternehmen einreichen. Das Versicherungsunternehmen ist nach VersVG §163 zur Leistung verpflichtet, sobald der Tod durch Sterbeurkunde nachgewiesen ist.
Bankkonten und Finanzvermögen: Österreichische Banken und Sparkassen sind verpflichtet, nach dem Tod eines Kontoinhabers das Konto zu sperren, bis die Erben im Verlassenschaftsverfahren eingeantwortet sind (Einantwortungsbeschluss nach AußStrG §182). Die Sterbeurkunde ist für die Bank als Nachweis des Todes erforderlich; Aufhebung der Kontosperre erst nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses.
Auflösung von Miet- und Vertragsverhältnissen: Der Tod eines Mieters führt nach MRG §14 zum automatischen Eintritt von im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen in das Mietverhältnis. Ohne solche Angehörige kann der Vermieter das Mietverhältnis auflösen. Die Sterbeurkunde ist für den Vermieter und die Verlassenschaft erforderlich. Gleiches gilt für die Auflösung von Telefon-, Internet- und Energieverträgen.
Auslösung des Grundbuchs: Liegenschaften, die im Eigentum des Verstorbenen stehen, müssen im Grundbuch (GBG — Allgemeines Grundbuchgesetz 1955) auf die Erben umgeschrieben werden. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Bezirksgericht (Grundbuchgericht) erfordert Sterbeurkunde, Einantwortungsbeschluss (AußStrG) und Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung (GrEStG §19 — Befreiung bei Erbschaft).
Was gehört in Ihr Sterbeurkunde Antrag Österreich?
Die Sterbeurkunde Österreich nach PStG §§35–40 enthält folgende Pflichtangaben, die im Antrag korrekt angegeben werden müssen. Der forms-legal.com Sterbeurkunde Antrag Österreich erleichtert die korrekte Antragstellung beim Standesamt.
1. Angaben zur verstorbenen Person: Vollständiger Name (Vorname + Familienname, auch Geburtsname und frühere Namen), Geburtsdatum und Geburtsort, Sterbedatum (TT.MM.JJJJ) und Sterbestunde (HH:MM), Sterbeort (Gemeinde, Bundesland, Österreich oder Ausland), Staatsangehörigkeit (österreichisch / EU / Drittland), Familienstand zum Zeitpunkt des Todes (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eingetragener Partner), letzter bekannter Wohnsitz in Österreich.
2. Angaben zum Antragsteller: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person (Ehepartner, Kind, Elternteil, gesetzlicher Vertreter, Notar, Gericht). Legitimation: Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis nach PStG §42). Bei Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht nach ABGB §§1002–1044.
3. Zweck der Sterbeurkunde und Urkundenart: Todesfallurkunde (Standardurkunde, ausreichend für Pensionsversicherungsanstalt PVA, Österreichische Gesundheitskasse ÖGK, Banken, Versicherungen); oder Sterberegisterabschrift (vollständiger Registerauszug mit allen Vermerken — erforderlich für Verlassenschaftsverfahren vor Bezirksgericht BG, Notar); oder Internationales Sterbeformular nach Wiener Übereinkommen 1976 (für Auslandsverwendung in EU-Mitgliedstaaten und Apostille-Ländern).
4. Todesanzeige und Totenbeschau nach GemeindesanitätsdienstG: In Österreich muss jeder Todesfall einer ärztlichen Leichenbeschau (Totenbeschau durch den Gemeindearzt oder Amtsarzt nach GemeindesanitätsdienstG) unterzogen werden, bevor eine Sterbeurkunde ausgestellt werden kann. Der Arzt stellt den Totenbeschauschein aus, der dem Standesamt vorzulegen ist. Krankenhäuser (KAKuG — Krankenanstaltengesetz) und Pflegeheime melden den Todesfall direkt an das Standesamt.
5. Apostille und internationale Anerkennung: Für die Verwendung in anderen Ländern (außerhalb der EU) muss die Sterbeurkunde durch eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (Apostillenübereinkommen, BGBl Nr. 27/1968) beglaubigt werden. Apostille in Österreich: ausgestellt durch das zuständige Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG). Ab 2024 auch als elektronische Apostille (e-Apostille) über justiz.gv.at erhältlich. Für EU-Mitgliedstaaten: EU-Verordnung Nr. 2016/1191 ermöglicht die Verwendung mehrsprachiger Formulare ohne Apostille.
6. Gebühren nach GGG und landesrechtlichen Verwaltungsabgaben: Ca. €7–€20 pro Urkunde je nach Bundesland und Urkundenart. Apostille-Gebühr beim Bezirksgericht: ca. €25–€45 nach GGG. Gebührenbefreiungen: Sozialhilfebezieher (Mindestsicherungsgesetz), Pflegschaftsverfahren (AußStrG).
So füllen Sie Ihr Sterbeurkunde Antrag Österreich aus
Den Sterbeurkunde Antrag Österreich beim Standesamt nach PStG §§35–40 stellen Sie in diesen Schritten:
Schritt 1: Todesfall melden (sofern noch nicht erfolgt). Der Tod ist innerhalb von 3 Werktagen beim zuständigen Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen (PStG §35). Bei Krankenhäusern und Pflegeheimen erfolgt die Meldung automatisch. Bei Heimtod: Zuerst Hausarzt oder Notarzt (144) rufen für Totenbeschau; der Arzt stellt den Totenbeschauschein aus, der dem Standesamt vorzulegen ist.
Schritt 2: Zuständiges Standesamt ermitteln. Zuständig für die Ausstellung der Sterbeurkunde ist das Standesamt, das den Todesfall beurkundet hat (Sterbeortgemeinde). Da seit 2014 alle Todesfälle im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, PStG §53) erfasst sind, kann die Sterbeurkunde bei jedem österreichischen Standesamt beantragt werden. In Wien: MA 35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft) oder das Standesamt des zuständigen Magistratischen Bezirksamts (MBA).
Schritt 3: Legitimation und Antragstellung. Bereiten Sie Ihren Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) vor. Der Antrag kann gestellt werden: persönlich am Standesamt-Schalter (sofortige Ausstellung in der Regel möglich), schriftlich per Post (3–7 Werktage), online in Wien über wien.gv.at, oder durch bevollmächtigte Person (Vollmacht nach ABGB §1002).
Schritt 4: Angaben zur verstorbenen Person und Antragsteller eintragen. Im Antrag angeben: vollständiger Name des Verstorbenen (Geburtsname, aktueller Name), Geburtsdatum und Geburtsort, Sterbedatum (TT.MM.JJJJ), Sterbeort (Gemeinde), Ihr Name, Geburtsdatum, Adresse und Verwandtschaftsverhältnis.
Schritt 5: Urkundenart wählen. Für Verlassenschaftsverfahren beim Notar: Sterberegisterabschrift wählen. Für PVA-Pensionsantrag, ÖGK-Abmeldung, Versicherungen, Banken: Todesfallurkunde ausreichend. Für Auslandsverwendung (Deutschland, Italien): Internationales Sterbeformular (Wiener Übereinkommen 1976). Für USA, Australien, Kanada: Todesfallurkunde + Apostille beim Bezirksgericht (BG).
Schritt 6: Mehrere Ausfertigungen bestellen. Da die Sterbeurkunde für viele verschiedene Stellen benötigt wird (Verlassenschaft, PVA, ÖGK, Banken, Versicherungen, Grundbuch), empfiehlt es sich, beim Standesamt direkt mehrere Ausfertigungen (5–10) zu bestellen — dies spart Aufwand und wiederholte Behördengänge.
Schritt 7: Apostille (falls erforderlich). Für Verwendung außerhalb der EU: Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht (BG) einsenden. Bearbeitungszeit: 1–5 Werktage. Kosten: ca. €25–€45 per Gerichtsgebührenvorschreibung (GGG). Ab 2024: Elektronische Apostille (e-Apostille) über justiz.gv.at als PDF mit QR-Code.
Rechtliche Anforderungen für Sterbeurkunde Antrag Österreich
Die Sterbeurkunde Antrag Österreich unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen nach PStG 2013, AußStrG und verwandten Rechtsvorschriften:
PStG 2013 §§35–40 — Todesregister und Urkundenausstellung: Das Todesregister (Sterberegister) ist nach PStG §35 ein Teil des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR). §35 PStG verpflichtet zur Anzeige jedes Todesfalls innerhalb von 3 Werktagen beim Standesamt des Sterbeortes. §38 PStG regelt den Inhalt des Todesregisters (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum/-uhrzeit/-ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand). §40 PStG ermächtigt das Standesamt zur Ausstellung von Todesfallurkunden (Abschriften, Bestätigungen, internationale Formulare) an berechtigte Personen.
Gemeindesanitätsdienstgesetz (GdSG) — Totenbeschau: Vor der Ausstellung einer Sterbeurkunde muss eine ärztliche Leichenbeschau (Totenbeschau) durch einen approbierten Arzt (Gemeindearzt, Hausarzt oder Amtsarzt) stattgefunden haben. Der Arzt stellt den Totenbeschauschein (Todesbescheinigung) aus, der dem Standesamt vorzulegen ist (§9 GdSG). Bei ungeklärter Todesursache: Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei kann eine gerichtliche Obduktion (StPO §127 ff.) anordnen; die Sterbeurkunde wird erst nach Abschluss des gerichtsmedizinischen Verfahrens ausgestellt.
Außerstreitgesetz (AußStrG) §§105–185 — Verlassenschaftsverfahren: Der Tod einer Person löst automatisch das Verlassenschaftsverfahren (Nachlassverfahren) aus. Das Standesamt meldet jeden Todesfall an das zuständige Bezirksgericht (BG — letzter Wohnsitz des Verstorbenen) nach §106 AußStrG. Das Bezirksgericht bestellt einen Gerichtskommissär (Notar) für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens. Die Sterbeurkunde ist für die Erbserklärung (§§156 ff. AußStrG) und den Einantwortungsbeschluss (§182 AußStrG) grundlegend.
Datenschutz nach DSGVO und DSG: Sterbedaten sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO (Art. 4 Nr. 1). Das Standesamt darf Sterbeurkunden nach PStG §40 nur an berechtigte Personen (Angehörige, Erben, Notar, Gericht, Behörden) ausstellen. Die Datenschutzbehörde (DSB) überwacht die Einhaltung. Unberechtigte Anfragen können abgelehnt werden.
Haager Übereinkommen — Apostille: Für internationale Verwendung der österreichischen Sterbeurkunde (außerhalb der EU) ist die Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (BGBl Nr. 27/1968) erforderlich. Apostille-Aussteller in Österreich: Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) für Standesamtsurkunden; Bundesministerium für Justiz (BMJ) für Ministeriumsurkunden.
Häufige Fehler bei Ihrem Sterbeurkunde Antrag Österreich
Bei der Beantragung der Sterbeurkunde Österreich nach PStG §§35–40 werden häufig folgende Fehler gemacht, die zu Verzögerungen im Verlassenschaftsverfahren (AußStrG) und bei Versicherungsansprüchen führen:
Zu wenige Ausfertigungen bestellt: Der häufigste Fehler ist, nur eine oder zwei Sterbeurkunden zu bestellen. Da die Sterbeurkunde für viele verschiedene Stellen benötigt wird (Notar/Gerichtskommissär für Verlassenschaft, Pensionsversicherungsanstalt PVA, Österreichische Gesundheitskasse ÖGK, Banken, Lebensversicherungen, Grundbuchgericht BG, Arbeitgeber), sind oft 5–10 Ausfertigungen erforderlich. Richtig: Direkt beim Standesamt ausreichend viele Ausfertigungen bestellen — nachträgliche Bestellung ist möglich aber aufwendiger.
Vergessene Apostille für Auslandsverwendung: Wer eine österreichische Sterbeurkunde für Behörden außerhalb der EU (USA, Australien, Kanada, Türkei) benötigt, muss eine Apostille vom zuständigen Bezirksgericht (BG) besorgen. Diese wird häufig vergessen oder zu spät beantragt, was Ansprüche verzögert. Richtig: Apostille gleichzeitig mit dem Standesamt-Antrag beim Bezirksgericht (BG) beantragen; Bearbeitungszeit: 1–5 Werktage; Kosten: ca. €25–€45 (GGG).
Fehler im Verlassenschaftsverfahren durch verspätete Erbserklärung: Das Verlassenschaftsverfahren (AußStrG §§156 ff.) erfordert, dass Erben innerhalb der vom Gerichtskommissär gesetzten Frist ihre Erbserklärung (bedingte oder unbedingte Erbserklärung) abgeben. Wer die Sterbeurkunde verspätet beantragt und dadurch beim Gerichtskommissär-Termin fehlt, riskiert den Verlust seiner Erbrechte. Richtig: Sterbeurkunde so früh wie möglich — idealerweise noch am Sterbetag oder am nächsten Werktag — beim Standesamt beantragen.
Fehlendes Totenbeschauschein: Beim Todesfall zuhause (Heimtod) vergessen viele Angehörige, zuerst den Totenbeschau (ärztliche Leichenbeschau nach GdSG) durchführen zu lassen, bevor das Standesamt den Todesfall beurkunden kann. Ohne Totenbeschauschein kann das Standesamt keine Sterbeurkunde ausstellen. Richtig: Bei Heimtod sofort Hausarzt oder nach Absprache Amtsarzt (GdSG) für Totenbeschau herbeirufen; bei ungeklärtem Tod: 133 (Polizei) oder 144 (Rettung) anrufen.
Verwechslung Sterbeurkunde und Todesbescheinigung: Manche Angehörige verwechseln die ärztliche Todesbescheinigung (Totenbeschauschein — ausgestellt vom Arzt) mit der amtlichen Sterbeurkunde (ausgestellt vom Standesamt). Der Totenbeschauschein ist kein rechtsgültiger Nachweis gegenüber Behörden, Versicherungen oder Banken — es wird immer die Standesamts-Sterbeurkunde nach PStG §38 benötigt. Richtig: Immer die amtliche Sterbeurkunde vom Standesamt beantragen.
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Nach Personenstandsgesetz 2013 (PStG §35) ist der Todesfall beim zuständigen Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen. Die Anzeige muss innerhalb von 3 Werktagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Anzeigepflichtig sind: Krankenhäuser, Pflegeheime und Altersheime (diese melden den Todesfall ihrer Patienten und Bewohner direkt an das Standesamt — Angehörige müssen hier in der Regel nichts tun). Bei Heimtod: Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern), der Hausbesitzer oder Hausbewohner, der Totenbeschauarzt (Gemeindearzt oder Amtsarzt nach GemeindesanitätsdienstG). Bei ungeklärter Todesursache oder Verdacht auf Fremdverschulden: Kriminalpolizei (133) und Staatsanwaltschaft — das Standesamt stellt die Sterbeurkunde erst nach Abschluss des gerichtsmedizinischen Verfahrens aus. Voraussetzung für die Todesbeurkundung durch das Standesamt ist immer der Totenbeschauschein (ärztliche Todesbescheinigung), der vom Totenbeschauarzt ausgestellt wird. Ohne Totenbeschauschein kann das Standesamt keinen Todesfall beurkunden.
Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung einer Sterbeurkunde Österreich hängt von der Art der Antragstellung und dem Standesamt ab: Bei persönlicher Vorsprache am Standesamt (mit Totenbeschauschein bei Heimtod oder nach Krankenhausmeldung) ist die Sterbeurkunde in der Regel sofort — noch am selben Tag — erhältlich, da das Standesamt direkt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) den Eintrag vornimmt und druckt. Bei postalischer Antragstellung (ohne persönliche Vorsprache): ca. 3–7 Werktage Bearbeitungszeit. In Wien: Über das Onlineportal der Stadt Wien (wien.gv.at) kann die Sterbeurkunde für bereits beurkundete Todesfälle (nach 2014 im ZPR erfasst) digital beantragt und per Post zugesandt werden (3–5 Werktage). Bei sehr alten Todesfällen (vor 1939): Die analogen Kirchenmatriken wurden in der Nachkriegszeit in staatliche Personenstandsregister übertragen; die Bearbeitung kann länger dauern, da ggf. eine Recherche in Papierarchiven erforderlich ist. Für die Apostille beim Bezirksgericht (BG): zusätzliche 1–5 Werktage.
Nach dem Tod eines Angehörigen in Österreich werden typischerweise 5–10 Ausfertigungen der Sterbeurkunde benötigt, da viele Stellen gleichzeitig kontaktiert werden müssen. Folgende Stellen verlangen üblicherweise je eine Ausfertigung: Notar / Gerichtskommissär für das Verlassenschaftsverfahren (AußStrG — Erbschaft, Einantwortung), Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für Einstellung der Pension des Verstorbenen und Witwenpensionsantrag (ASVG §258 ff.), Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) für Abmeldung des Versicherungsschutzes (ASVG), Arbeitgeber des Verstorbenen für Abrechnung des Dienstverhältnisses, Hausbank / Bankkonten für Sperrung und spätere Auflösung der Konten (nach Einantwortung), Lebens- und Unfallversicherungen (VersVG §163), Bezirksgericht (Grundbuchgericht) für Eigentumsumschreibung von Liegenschaften (GBG), Finanzamt Österreich via FinanzOnline für letzte Steuerpflichten des Verstorbenen (EStG), ggf. für Auslandsverwendung + Apostille vom Bezirksgericht (BG). Empfehlung: Direkt beim Standesamt 10 Ausfertigungen bestellen — jede Ausfertigung kostet nur ca. €7–€20, und so wird die mühsame Nachbestellung vermieden.
Das Verlassenschaftsverfahren (Nachlassverfahren) in Österreich wird nach dem Tod einer Person von Amts wegen durch das zuständige Bezirksgericht (BG) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen eingeleitet. Das Standesamt meldet jeden Todesfall automatisch an das Bezirksgericht (BG) nach AußStrG §106. Das Bezirksgericht bestellt einen Gerichtskommissär — dies ist in der Praxis ein Notar. Der Gerichtskommissär führt folgende Schritte durch: Todesfallaufnahme (Erfassung des Nachlasses — Vermögen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen); Suche nach Testamenten und letztwilligen Verfügungen (ABGB §§577 ff.) im Österreichischen Notariatsarchiv (ONA); Einladung der Erbberechtigten (Erben nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, ABGB §§730–761); Entgegennahme der Erbserklärungen (bedingte oder unbedingte Erbserklärung, AußStrG §§156 ff.); Inventarisierung der Verlassenschaft (Inventar nach AußStrG §166); Prüfung von Pflichtteilsansprüchen (ABGB §§762–796, Kinder und Ehegatte als Pflichtteilsberechtigte); Einantwortungsbeschluss (Übertragung des Nachlasses an die Erben, AußStrG §182). Wichtig: Das Verlassenschaftsverfahren dauert in einfachen Fällen 3–6 Monate, in komplexen Fällen (Streitigkeiten, Auslandsberührung, große Nachlassmasse) auch mehrere Jahre.
Österreich hat die Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer mit Wirkung vom 1. August 2008 abgeschafft (ErbStG aufgehoben durch BGBl I Nr. 85/2008). Es gibt daher keine österreichische Erbschaftsteuer mehr. Erben erhalten das Erbe steuerfrei — unabhängig vom Wert des Nachlasses und von der Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser. Ausnahmen (verbleibende Steuerpflichten nach Erbschaft): Grunderwerbsteuer (GrEStG) bei Übertragung von Liegenschaften (Grundstücken, Wohnungen) durch Erbschaft — allerdings nur zum Sondermindestsatz auf Basis des dreifachen Einheitswerts (meist sehr niedrig), nicht auf den Verkehrswert. Eintragungsgebühr im Grundbuch (GGG §26 Abs. 1 Z 1) — 1,1% des Einheitswerts bei unentgeltlichem Erwerb. Kapitalertragsteuer (KESt) auf Erträge aus dem Nachlass (Zinsen, Dividenden) ab dem Zeitpunkt des Erbfalls — allerdings erst auf zukünftige Erträge, nicht auf den Bestand. Einkommensteuer auf laufende Einkünfte des Verstorbenen bis zum Todestag: Diese Steuerpflicht trifft die Verlassenschaft als Steuerpflichtigen bis zur Einantwortung, danach die Erben.
Ja, für österreichische Staatsbürger, die im Ausland verstorben sind, kann eine österreichische Sterbeurkunde beantragt werden. Zuständig ist in diesem Fall die österreichische Botschaft oder das österreichische Konsulat im Sterbeland (nach KonsularG — Konsulargesetz). Die Botschaft veranlasst die Beurkundung des Todesfalls im Sterbematrikelbuch (für Todesfälle ab 1939 im Ausland) oder leitet den Eintrag ins Zentrale Personenstandsregister (ZPR) weiter. Bei vorhandener ausländischer Sterbeurkunde muss diese zunächst apostilliert (Haager Übereinkommen) oder legalisiert werden und dann durch einen beeideten gerichtlichen Dolmetscher (SDG §§1–10) ins Deutsche übersetzt werden. Anschließend kann beim zuständigen österreichischen Standesamt (Standesamt des letzten österreichischen Wohnsitzes) die Anerkennungsbeurkundung nach PStG §53 (Eintragung im ZPR) beantragt werden. Das Verlassenschaftsverfahren für im Ausland verstorbene österreichische Staatsbürger wird vom Bezirksgericht (BG) des letzten österreichischen Wohnsitzes geführt; war der Verstorbene hauptsächlich im Ausland wohnhaft, gelten die EU-Erbrechtsverordnung (EU Nr. 650/2012) und das Haager Übereinkommen über das auf Erbfälle anzuwendende Recht (wenn zutreffend).
Nach PStG §40 (iVm §42) sind folgende Personen berechtigt, eine Sterbeurkunde aus dem österreichischen Todesregister (Sterberegister) zu erhalten: Direkte Angehörige der verstorbenen Person: Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister — jeweils gegen Vorlage eines Lichtbildausweises und Nachweises der Verwandtschaft (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde). Gesetzliche Vertreter: Vormund, Sachwalter/Erwachsenenvertreter (nach ErwSchG — Erwachsenenschutzgesetz), Masseverwalter (IO) für Insolvenzverfahren des Erben. Erben und Pflichtteilsberechtigte: Personen, die ein erbrechtliches Interesse an der Sterbeurkunde nachweisen können — z.B. testamentarische Erben (ABGB §§552 ff.) oder Pflichtteilsberechtigte (ABGB §§762–796). Behörden und Gerichte: Bezirksgerichte (BG), Landesgerichte (LG), Finanzamt Österreich, Sozialversicherungsträger (PVA, ÖGK, SVS, AUVA) für Amtszwecke. Notare und Rechtsanwälte: Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens (als Gerichtskommissär) oder einer anderen rechtlichen Vertretung. Jede andere Person mit rechtlichem Interesse: Wer ein berechtigtes rechtliches Interesse nachweist (z.B. Gläubiger der Verlassenschaft, Versicherungsunternehmen), kann nach Ermessen des Standesamts eine Ausfertigung erhalten.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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