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Adoptionsantrag Österreich

Adoptionsantrag Österreich

ABGB §§191–212; AußStrG §§194–208; Adoptionsvermittlungsgesetz (AVG, BGBl I Nr. 56/2019)

ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DER ADOPTION

(Annahme an Kindes statt nach ABGB §§191–212 und AußStrG §§194–208)

AN DAS BEZIRKSGERICHT

An das [Zuständiges Bezirksgericht] Form der Adoption: [Form der Adoption]

1. DIE ANNEHMENDE/N PERSON/EN

Annehmende Person A: [Name Annehmender A] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Annehmender A] Adresse: [Adresse Annehmender A] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft A]

Annehmende Person B (bei Paardoption): [Name Annehmender B] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Annehmender B]

Das Mindestalter der Annehmenden (25 Jahre, §192 Abs. 1 ABGB) und der erforderliche Altersabstand zum Kind (mind. 16 Jahre) sind erfüllt.

2. DAS ANZUNEHMENDE KIND

Name des Kindes: [Name Kind] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Kind] Geburtsort: [Geburtsort Kind] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft Kind] Aktueller Wohnsitz: [Wohnsitz Kind] Adoptionsart und Vorgeschichte: [Adoptionsart Vorgeschichte]

3. ZUSTIMMUNGEN (§196 ABGB)

Leiblicher Vater: [Leiblicher Vater] Zustimmung des Vaters: [Zustimmung Vater] Leibliche Mutter: [Leibliche Mutter] Zustimmung der Mutter: [Zustimmung Mutter] Zustimmung des Kindes (§195 ABGB): [Zustimmung Kind]

Hinweis: Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern liegen dem Antrag als Beilagen bei. Die Zustimmung ist nach §196 Abs. 1 ABGB höchstpersönlich; Bevollmächtigung ist unwirksam.

4. KINDESWOHL UND MOTIV DER ADOPTION

Motiv und bestehende Beziehung: [Motiv Adoption]

Dauer des Zusammenlebens / der Pflegezeit: [Pflegezeit Dauer]

Vorteile der Adoption für das Kind: [Vorteile Adoption] Nach §199 Abs. 1 ABGB erlangt [Name Kind] mit Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses die vollständige rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden — einschließlich Namensrecht (§199a ABGB), Erbrecht und Unterhaltspflicht der Annehmenden.

5. BEILAGEN

Diesem Antrag liegen bei: [Beilagen Checkliste]

6. ANTRAG

Die Annehmenden stellen den Antrag, das [Zuständiges Bezirksgericht] möge gemäß §§191 ff. ABGB und AußStrG §§194–208 die Adoption von [Name Kind] durch [Name Annehmender A] (und [Name Annehmender B]) bewilligen. Nach Rechtskraft des Beschlusses ist die Adoption im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) einzutragen; eine neue Geburtsurkunde mit den Namen der Adoptiveltern ist auszustellen (PStG 2013 §§42–45).

Ort und Datum: [Antragsdatum]

Annehmende Person A

________________

Signature

Annehmende Person B (bei Paardoption)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Adoptionsantrag Österreich?

Der Adoptionsantrag in Österreich ist ein Gesuch an das Bezirksgericht auf Bewilligung der Annahme an Kindes statt (Adoption) nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) §§191–212 und dem Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) §§194–208. Mit rechtskräftiger Bewilligung der Adoption erlischt das Rechtsverhältnis zwischen dem angenommenen Kind und seinen leiblichen Eltern vollständig und wird durch ein neues Kinschaftsverhältnis mit den Annehmenden ersetzt — das adoptierte Kind erlangt die gleiche Rechtsstellung wie ein eheliches Kind (ABGB §199 Abs. 1).

Das österreichische Adoptionsrecht wurde durch das Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 179/2013) grundlegend reformiert, das den Zugang zur Adoption für eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) und seit der Eröffnung der Ehe im Jahr 2019 für gleichgeschlechtliche Ehepaare geöffnet hat. Seither können neben heterosexuellen Paaren auch gleichgeschlechtliche Ehepaare und eingetragene Partner (EPG, BGBl I Nr. 135/2009) ein Kind adoptieren — allerdings zunächst nur als Stiefkindadoption oder in bestimmten Ausnahmekonstellationen.

Das ABGB unterscheidet zwischen der Minderjährigenadoption (§§191–209 ABGB) und der Adoption Volljähriger (§§180–190 ABGB). Bei der Minderjährigenadoption gelten strenge Kindeswohlvoraussetzungen: Das Bezirksgericht bewilligt die Adoption nur, wenn sie dem Wohl des anzunehmenden Kindes entspricht, ein erzieherisches Verhältnis angestrebt oder bereits begründet ist und kein überwiegendes Interesse eines leiblichen Elternteils entgegensteht. Bei Volljährigen reicht ein moralisch bedeutsamer Anlass (§182 ABGB).

Praktisch bedeutsam ist in Österreich vor allem die Stiefkindadoption: Ein Ehegatte oder eingetragener Partner adoptiert das leibliche Kind des anderen Partners. Diese Form der Adoption ist besonders dann relevant, wenn der leibliche andere Elternteil verstorben ist, die Vaterschaft/Mutterschaft nicht anerkannt wurde oder der andere Elternteil seine Zustimmung gibt und das Kind vollständig in die neue Familie integriert werden soll. Die Stiefkindadoption löscht das rechtliche Verhältnis zum anderen leiblichen Elternteil (z.B. dem leiblichen Vater) und begründet das neue Kindesverhältnis zum annehmenden Stiefvater/-mutter.

Die Bewilligung der Adoption erfolgt durch den Bezirksrichter (Rechtspfleger gemäß §19a JN) im Außerstreitverfahren nach Einholung eines Pflegeelternberichts (bei Minderjährigen), eines jugendamtlichen Gutachtens durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, der Zustimmung des anzunehmenden Kindes (ab 14 Jahren nach §195 ABGB) und der leiblichen Eltern (§196 ABGB). Das Bezirksgericht erteilt die Bewilligung durch Beschluss; dieser wird im Personenstandsregister eingetragen (PStG 2013 §§42–45).

Die Fremkindadoption (Adoption nicht verwandter Kinder) erfordert in Österreich nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AVG, BGBl I Nr. 56/2019) die Vermittlung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger oder eine staatlich zugelassene Adoptionsvermittlungsstelle. Internationale Adoptionen unterliegen dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ, BGBl III Nr. 145/1999).

Wann brauchen Sie Adoptionsantrag Österreich?

Ein Adoptionsantrag in Österreich ist in verschiedenen familiären Konstellationen erforderlich, in denen ein Kind rechtlich vollständig in eine neue Familie integriert werden soll.

Bei Stiefkindadoption nach Tod des anderen leiblichen Elternteils: Wenn ein Elternteil verstorben ist und der überlebende Elternteil wieder geheiratet hat, kann der neue Ehegatte das Kind adoptieren. Das Kind erhält dadurch einen vollständigen Familienverband mit zwei rechtlichen Elternteilen; der verstorbene leibliche Elternteil wird aus dem Personenstandsregister gestrichen. Das Erbrecht des verstorbenen leiblichen Elternteils durch das Kind gegenüber dessen Familie erlischt; das Kind erbt stattdessen nach dem Adoptivelternteil.

Bei einvernehmlicher Stiefkindadoption mit Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils: Gibt der andere leibliche Elternteil seine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption (§196 ABGB), kann sein Kind vom neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner des betreuenden Elternteils adoptiert werden. Dies ist typisch, wenn der andere leibliche Elternteil keinen Kontakt zum Kind hat oder möchte und das Kind vollständig in der neuen Familie aufwachsen soll. Mit der Adoption erlischt die Unterhaltspflicht des anderen leiblichen Elternteils und geht auf den Adoptivelternteil über.

Bei Fremdkindadoption nach langer Pflegschaft: Paare oder Alleinstehende, die ein fremdes Kind über längere Zeit als Pflegeeltern betreut haben, können die Adoption beantragen, sobald die Voraussetzungen des ABGB §191 erfüllt sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger erstellt ein Gutachten über die Eignung der Adoptiveltern und die Entwicklung des Kindes in der Pflegefamilie. Die Sorgfaltspflicht gegenüber Pflegeeltern erstreckt sich in Österreich üblicherweise über mindestens ein Jahr Pflegschaft, bevor ein Adoptionsantrag erfolgversprechend ist.

Bei Adoption volljähriger Kinder (ABGB §§180–190): Volljährige können adoptiert werden, wenn ein moralisch bedeutsamer Anlass vorliegt — etwa wenn ein Kind jahrelang wie ein eigenes Kind behandelt und erzogen wurde, ohne formelle Adoption. Auch für die Absicherung einer langjährigen engen Beziehung (z.B. Betreuer adoptiert Pflegekind nach dessen Volljährigkeit) ist die Volljährigenadoption ein Instrument. Das Verfahren ist einfacher als bei Minderjährigen (kein Jugendamtsgutachten erforderlich).

Bei internationaler Adoption: Österreicher, die ein Kind aus dem Ausland adoptieren wollen, müssen das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) beachten. Für Länder, die nicht Vertragspartei des HAÜ sind (z.B. USA, Russland), sind die Verfahrensanforderungen noch strenger. Der österreichische Kinder- und Jugendhilfeträger stellt vor der Ausreise eine Eignungsbeurteilung (Homesrudy) aus; nach der Rückkehr wird die Adoption entweder in Österreich neu beantragt oder die ausländische Adoption nach ABGB §203 anerkannt.

Was gehört in Ihr Adoptionsantrag Österreich?

Ein Adoptionsantrag in Österreich muss alle gesetzlichen Anforderungen der ABGB §§191–212 und AußStrG §§194–208 erfüllen. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle Pflichtangaben und praxiserprobten Zusatzinformationen ab.

Personalien des Annehmenden/der Annehmenden: Vollständige Namen, Geburtsdaten, Staatsbürgerschaften, Wohnadressen, Familienstand und berufliche Situation. Bei Paardoption: Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde (EPG) beizulegen. Bei Einzeladoption durch Alleinstehende: Rechtliche Voraussetzung ist §192 Abs. 2 ABGB (Mindestalter 25 Jahre, mindestens 16 Jahre älter als das Kind).

Personalien des anzunehmenden Kindes: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Staatsangehörigkeit, aktueller Hauptwohnsitz, Angaben zu den leiblichen Eltern (soweit bekannt). Bei unbekannten leiblichen Eltern: entsprechende Erklärung mit Nachweis (Geburtsurkunde ohne Vaterangabe, Findlingsprotokoll).

Alterserfordernis und Altersabstand (§192 ABGB): Die Annehmenden müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben (§192 Abs. 1 ABGB). Der Altersabstand zwischen Annehmenden und Kind muss bei Minderjährigenadoption mindestens 16 Jahre betragen (§192 Abs. 1 ABGB); bei Adoption volljähriger Kinder mindestens 18 Jahre (§182 Abs. 2 ABGB). Das Bezirksgericht kann in begründeten Ausnahmefällen einen geringeren Altersabstand bewilligen, wenn das Wohl des Kindes es erfordert.

Zustimmungserfordernisse (§196 ABGB): Notwendige Zustimmungen: beide leiblichen Eltern des Kindes (§196 Abs. 1), das Kind selbst ab dem 14. Lebensjahr in eigener Person (§195 ABGB), der Ehegatte oder eingetragene Partner des Annehmenden (§193 ABGB), wenn verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft. Die Zustimmung der leiblichen Eltern kann das Bezirksgericht ersetzen, wenn: der Elternteil ohne rechtfertigenden Grund die Zustimmung verweigert und das Kindeswohl die Adoption erfordert (§196 Abs. 3 ABGB), oder der Aufenthalt des Elternteils unbekannt ist.

Eignungsgutachten und Pflegeelternbericht: Bei Minderjährigenadoption holt das Bezirksgericht einen Bericht des Kinder- und Jugendhilfeträgers ein, der die persönliche Eignung der Adoptiveltern beurteilt (Wohnverhältnisse, wirtschaftliche Situation, psychische Gesundheit, Ehe-/Partnerschaftsstabilität, Motivation zur Adoption). Bei Fremdkindadoption erstellt der Kinder- und Jugendhilfeträger zusätzlich einen Pflegebericht über die Entwicklung des Kindes in der Pflegefamilie.

Kindeswohl als Leitprinzip (§138 ABGB): Das Bezirksgericht bewilligt die Adoption nur, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Das Kindeswohl umfasst: Bindung des Kindes an die Annehmenden, Qualität des erzieherischen Verhältnisses, Stabilität der Adoptivfamilie, Interessen des Kindes an Kenntnis seiner Herkunft (§210 ABGB — Auskunftsrecht des adoptierten Kindes nach Vollendung des 14. Lebensjahres), und die langfristige Perspektive der Adoption.

Rechtswirkungen der Adoption (§199 ABGB): Das adoptierte Kind erhält mit Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden: volle Erbrechte, Namensrecht (Kind trägt Familiennamen der Annehmenden nach §199a ABGB), österreichische Staatsbürgerschaft bei österreichischen Annehmenden (StbG §7a), Unterhaltspflicht der Annehmenden (§140 ABGB), Obsorge der Annehmenden (§§177–186 ABGB). Das Rechtsverhältnis zu den leiblichen Eltern (einschließlich Erbrecht und Unterhaltspflicht) erlischt vollständig. Die forms-legal.com Vorlage enthält alle Pflichtangaben gemäß AußStrG §§194–208 und orientiert sich an der aktuellen Praxis der Bezirksgerichte in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck, die das Außerstreitverfahren in Adoptionssachen als Entscheidungsgrundlage verwenden. Eine vollständige und korrekt ausgefüllte Vorlage minimiert Rückfragen und Verbesserungsaufträge nach §10 AußStrG erheblich und verkürzt die Verfahrensdauer.

So füllen Sie Ihr Adoptionsantrag Österreich aus

Den Adoptionsantrag in Österreich füllen Sie mit der forms-legal.com Vorlage aus und reichen ihn beim zuständigen Bezirksgericht ein. Das Verfahren verläuft in mehreren Phasen.

Schritt 1: Vorbereitungsphase — Kinder- und Jugendhilfeträger kontaktieren. Bevor Sie den formalen Antrag stellen, sollten Sie Kontakt mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger Ihres Bundeslandes aufnehmen. Bei Fremdkindadoption ist die Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt obligatorisch (AVG §1); bei Stiefkindadoption ist es empfehlenswert. Der Kinder- und Jugendhilfeträger führt ein informelles Erstgespräch und erklärt den Verfahrensablauf.

Schritt 2: Personalien vollständig eintragen. Tragen Sie für alle Beteiligten (Annehmende und Kind) die vollständigen Personalien ein. Prüfen Sie das Alterserfordernis: Annehmende müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 16 Jahre älter als das Kind sein (§192 ABGB). Bei Paardoption: beide Ehegatten oder eingetragenen Partner als Annehmende angeben.

Schritt 3: Zustimmungserfordernisse klären und dokumentieren. Listen Sie alle erforderlichen Zustimmungen auf: leibliche Eltern des Kindes (schriftlich beglaubigte Zustimmungserklärung), das Kind ab 14 Jahren (persönlich beim Bezirksgericht), der Ehegatte/eingetragene Partner des Annehmenden (§193 ABGB). Falls ein leiblicher Elternteil die Zustimmung verweigert, ist dies im Antrag darzulegen und ein Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nach §196 Abs. 3 ABGB zu stellen.

Schritt 4: Motiv der Adoption darlegen. Das Bezirksgericht muss erkennen können, warum die Adoption dem Kindeswohl dient. Beschreiben Sie: Die bestehende Beziehung zwischen Kind und Annehmenden (wie lange leben sie zusammen, wie wurde das erzieherische Verhältnis begründet?), warum die Adoption besser ist als die bisherige Betreuungssituation, welche Vorteile die Adoption für das Kind hat (Familienname, Staatsbürgerschaft, Erbrecht, psychologische Sicherheit).

Schritt 5: Beilagen zusammenstellen. Benötigte Unterlagen: aktuelle Geburtsurkunde des Kindes (Geburtsregisterauszug), Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Annehmenden, Reisepässe aller Beteiligten, ZMR-Auszüge aller Beteiligten, schriftliche Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern (notariell beglaubigt), Strafregisterbescheinigung der Annehmenden (erhältlich beim BMI oder online auf bundeskriminalamt.at), ärztliche Zeugnisse (Gesundheitsstatus der Annehmenden), Einkommensnachweise (Gehaltszettel, Einkommensteuerbescheid), bei internationaler Adoption: Apostille und beglaubigte Übersetzungen ausländischer Dokumente.

Schritt 6: Antrag beim Bezirksgericht einreichen. Reichen Sie den vollständigen Antrag beim Bezirksgericht des Wohnsitzes der Annehmenden ein (AußStrG §109a). Das Gericht lädt alle Beteiligten zur Anhörung, holt einen Bericht des Kinder- und Jugendhilfeträgers ein und hört das Kind ab dem 14. Lebensjahr persönlich an. Das Verfahren dauert in der Regel 3–12 Monate.

Schritt 7: Nach Rechtskraft des Beschlusses. Mit Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses trägt das Standesamt die Adoption im Personenstandsregister ein; eine neue Geburtsurkunde mit den Namen der Adoptiveltern wird ausgestellt. Das Kind ist dem Finanzamt Österreich anzumelden (Familienbeihilfe nach §2 FLAG), der ÖGK (Krankenversicherung) und — wenn zutreffend — der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für Waisenpension bei Tod eines Adoptivelternteils (§258 ASVG).

Häufige Fehler bei Ihrem Adoptionsantrag Österreich

Bei Adoptionsanträgen in Österreich entstehen typische Fehler, die zu Verfahrensverzögerungen, Ablehnung oder späterer Anfechtbarkeit der Adoption führen.

Fehlende Einschaltung des Kinder- und Jugendhilfeträgers: Bei Fremdkindadoption vergessen Adoptiveltern häufig, den Kinder- und Jugendhilfeträger von Beginn an einzubinden. Ohne Einbindung des Jugendamts ist das Adoptionsvermittlungsgesetz (AVG) verletzt, was zur Unzulässigkeit des Verfahrens führt und die Adoptiveltern strafbar macht (§15 AVG). Auch bei Stiefkindadoption ist die frühzeitige Information des Jugendamts empfehlenswert.

Unvollständige Zustimmungserklärungen: Viele Anträge scheitern an fehlenden oder formal unzureichenden Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern. Die Zustimmung muss schriftlich, höchstpersönlich (keine Bevollmächtigung) und bei Minderjährigen Elternteilen durch deren gesetzliche Vertreter abgegeben werden. Das Bezirksgericht erklärt die Zustimmung für ungültig, wenn diese unter Zwang oder Irrtum abgegeben wurde.

Nicht bedachte Rechtsfolgen bei Stiefkindadoption: Viele Adoptiveltern bedenken nicht, dass die Stiefkindadoption das Rechtsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil (z.B. zum leiblichen Vater) vollständig erlöschen lässt — einschließlich Erbrecht, Unterhaltspflicht des leiblichen Elternteils gegenüber dem Kind und des Kindes gegenüber dem leiblichen Elternteil. Ist der leibliche Elternteil reich oder hat das Kind bereits Erbschaftshoffnungen gegenüber der leiblichen Familie, kann die Adoption finanzielle Nachteile bringen. Eine gründliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ist vor der Antragstellung unerlässlich.

Zu geringe Vorbereitungszeit bei Fremdkindadoption: Fremdkindadoptionen erfordern eine intensive Vorbereitungsphase (Eignungsbeurteilung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die 6–12 Monate in Anspruch nehmen kann), gefolgt von einer Pflegezeit von mindestens 1–2 Jahren. Wer mit dem Adoptionswunsch zu einem Bezirksgericht geht, ohne den Kinder- und Jugendhilfeträger eingeschaltet zu haben, wird an diesen verwiesen und verliert wertvolle Zeit.

Internationale Adoption ohne Beachtung des HAÜ: Bei internationaler Adoption aus Ländern, die das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) unterzeichnet haben, müssen alle Schritte über die jeweilige Zentralbehörde (in Österreich: BMJ) abgewickelt werden. Eigenmächtige Adoptionen, die am HAÜ-Verfahren vorbeigehen, werden in Österreich nicht anerkannt und führen zu aufenthaltsrechtlichen Problemen für das Kind.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §182 ABGBAT official
  2. §195 ABGBAT official
  3. §196 ABGBAT official
  4. §192 Abs. 2 ABGBAT official
  5. §192 ABGBAT official
  6. §192 Abs. 1 ABGBAT official
  7. §182 Abs. 2 ABGBAT official
  8. §193 ABGBAT official
  9. §196 Abs. 3 ABGBAT official
  10. §138 ABGBAT official
  11. §210 ABGBAT official
  12. §199 ABGBAT official
  13. §199a ABGBAT official
  14. §140 ABGBAT official
  15. §196 Abs. 4 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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