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Obsorgevereinbarung Österreich

Obsorgevereinbarung Österreich

ABGB §§177–186; AußStrG §§104–107; Kindschafts- und Namensrechts-ÄG 2013

OBSORGEVEREINBARUNG

gemäß ABGB §§177–186 und AußStrG §§104–107

Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 15/2013)

1. DIE ELTERNTEILE

Diese Vereinbarung wird geschlossen zwischen:

ELTERNTEIL A: [Name Elternteil A] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Elternteil A] Adresse: [Adresse Elternteil A]

ELTERNTEIL B: [Name Elternteil B] Geburtsdatum: [Geburtsdatum Elternteil B] Adresse: [Adresse Elternteil B]

betreffend das Kind: [Name Kind], geboren am [Geburtsdatum Kind] Derzeit wohnhaft: [Aktueller Wohnsitz Kind]

2. OBSORGE UND BETREUUNGSMODELL

Form der Obsorge: [Form der Obsorge]

Betreuungsmodell: [Betreuungsmodell]

Amtlicher Hauptaufenthalt des Kindes: [Hauptaufenthalt Kind] Der Hauptwohnsitz des Kindes ist beim Meldeamt anzumelden (Meldegesetz, BGBl I Nr. 9/1992). Der amtliche Hauptwohnsitz bestimmt die Schulzuständigkeit, die Behördenzuständigkeit und die Familienbeihilfe (FLAG §2 beim Finanzamt Österreich).

3. BETREUUNGSZEITEN UND KONTAKTRECHT

3.1 Reguläre Betreuungszeiten [Reguläre Betreuungszeiten]

3.2 Ferienregelung [Ferienregelung]

3.3 Kommunikation und digitaler Kontakt [Kommunikationsregeln] Nach §188 ABGB hat das Kind das Recht auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen, einschließlich Telefon- und Videokontakt. Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, diesen Kontakt aktiv zu fördern.

4. ENTSCHEIDUNGSKOMPETENZEN

4.1 Alltagsentscheidungen (jeder Elternteil allein) [Alltagsentscheidungen]

4.2 Wichtige Entscheidungen (Einvernehmen erforderlich nach ABGB §167 Abs. 3) [Wichtige Entscheidungen]

4.3 Eskalationsklausel [Eskalationsklausel] Bei Gefahr in Verzug darf jeder Elternteil allein handeln und den anderen unverzüglich informieren.

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Vereinbarung wird dem [Zuständiges Bezirksgericht] gemäß AußStrG §104 Abs. 1 zur Genehmigung nach §107 AußStrG vorgelegt. Die Vereinbarung entfaltet Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit erst nach gerichtlicher Genehmigung durch das Bezirksgericht (AußStrG §110).

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nach ABGB §181 durch Antrag eines Elternteils beim Bezirksgericht möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder eine Abänderung dem Kindeswohl nach §138 ABGB dient.

Ort und Datum: [Vereinbarungsdatum]

Elternteil A

________________

Signature

Elternteil B

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Obsorgevereinbarung Österreich?

Die Obsorgevereinbarung in Österreich ist eine schriftliche Übereinkunft getrennt lebender oder geschiedener Elternteile über die gemeinsame oder alleinige Ausübung der elterlichen Obsorge nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) §§177–186. Obsorge umfasst nach §158 ABGB das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes (Personensorge), zur Vermögensverwaltung sowie zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Eine Obsorgevereinbarung regelt, wie Eltern nach Trennung oder Scheidung diese Verantwortung teilen oder einem Elternteil übertragen.

Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 15/2013) hat die österreichische Obsorgerechtsordnung grundlegend reformiert. Seit dem 1. Februar 2013 gilt als gesetzliches Leitbild die gemeinsame Obsorge beider Elternteile — unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder sind. Für eheliche Kinder bestand gemeinsame Obsorge beider Elternteile bereits vor der Scheidung; sie endet nicht automatisch durch Trennung oder Scheidung, sondern besteht fort (ABGB §177 Abs. 1). Für nichteheliche Kinder haben die Eltern die Möglichkeit, beim Standesamt oder Bezirksgericht eine gemeinsame Obsorge zu vereinbaren (ABGB §177 Abs. 2).

Die Obsorgevereinbarung wird gemäß AußStrG §§104–107 beim Bezirksgericht des Kindes eingereicht und vom Gericht genehmigt, wenn sie dem Kindeswohl nach §138 ABGB entspricht. Das Bezirksgericht ist nicht nur Genehmigungsbehörde, sondern prüft inhaltlich, ob die Vereinbarung das Wohl des Kindes tatsächlich schützt. Eine rein private Vereinbarung ohne gerichtliche Genehmigung hat keine rechtsverbindliche Wirkung und kann vom Bezirksgericht jederzeit abgeändert werden.

Obsorge im österreichischen Recht umfasst drei Bereiche: Erstens die Pflege und Erziehung (§160 ABGB) — dazu gehören tägliche Betreuung, Wahl der Schule, medizinische Versorgung, religiöse Erziehung und alle Entscheidungen des Alltags. Zweitens die Verwaltung des Kindesvermögens (§162 ABGB) — bei nennenswerten Erbschaften oder Schenkungen an das Kind. Drittens die gesetzliche Vertretung (§167 ABGB) — der obsorgeberechtigte Elternteil schließt im Namen des Kindes Verträge ab, erteilt Einwilligungen und vertritt das Kind vor Behörden.

Von einer Besuchsrecht-Vereinbarung (at-besuchsrecht-vereinbarung) unterscheidet sich die Obsorgevereinbarung grundlegend: Das Besuchsrecht (Kontaktrecht) regelt, wann und wie das Kind mit dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil zusammen ist. Die Obsorgevereinbarung regelt die Entscheidungskompetenz — wer darf und muss bei wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes mitbestimmen? Beide Dokumente ergänzen einander und sollten idealerweise gleichzeitig erstellt werden.

Bei gemeinsamer Obsorge ist der Hauptaufenthalt des Kindes (Residenzmodell) oder die wechselseitige Betreuung (Wechselmodell / Doppelresidenz) festzulegen. Der Oberste Gerichtshof (OGH 1 Ob 198/17w) hat das Wechselmodell mit paritätischer Betreuung als grundsätzlich kindeswohlkonform anerkannt, jedoch betont, dass es einer kooperationsfähigen Elternbeziehung bedarf. forms-legal.com bietet Vorlagen für beide Betreuungsmodelle und berücksichtigt dabei stets das Kindeswohlprinzip nach §138 ABGB sowie die aktuelle OGH-Rechtsprechung zum Wechselmodell und zur Kooperationspflicht der Elternteile.

Wann brauchen Sie Obsorgevereinbarung Österreich?

Eine Obsorgevereinbarung in Österreich ist in allen Situationen erforderlich oder dringend empfehlenswert, in denen Eltern getrennt leben und gemeinsam oder neu die Obsorge für ihre Kinder regeln wollen.

Bei einvernehmlicher Scheidung mit minderjährigen Kindern: Das Scheidungsgericht (Bezirksgericht) genehmigt die einvernehmliche Scheidung nach EheG §55a nur, wenn gleichzeitig eine Regelung über die Obsorge, den Hauptaufenthalt und die Kontaktrechte der Kinder vorliegt (AußStrG §107). Eine fertig ausgearbeitete Obsorgevereinbarung beschleunigt das Scheidungsverfahren erheblich und vermeidet kostspielige Streitverfahren.

Bei Trennung nicht verheirateter Eltern: Wenn nichteheliche Eltern, die gemeinsame Obsorge beim Standesamt vereinbart haben (ABGB §177 Abs. 2), sich trennen, müssen sie die praktische Ausübung der gemeinsamen Obsorge neu regeln. Ohne schriftliche Vereinbarung entstehen rasch Konflikte über Schulwahl, Urlaubsplanung, Arztbesuche oder religiöse Erziehung. Das Bezirksgericht kann auf Antrag eines Elternteils die Obsorge neu regeln (ABGB §180).

Bei Umzug eines Elternteils in ein anderes Bundesland oder ins Ausland: Wenn ein Elternteil den Hauptwohnsitz verlegen will, was den Hauptaufenthalt des Kindes betrifft, muss die Obsorgevereinbarung angepasst werden. Das Bezirksgericht kann einen Umzug untersagen, wenn er dem Kindeswohl schadet (OGH 4 Ob 197/18w). Eine vorausschauende Regelung in der Obsorgevereinbarung (Umzugsklausel, Konsultationspflicht) vermeidet gerichtliche Konflikte.

Bei Änderung der Lebensumstände: Wenn sich die Lebenssituation eines Elternteils wesentlich ändert — neue Partnerschaft, Jobverlust, Erkrankung, Geburt eines weiteren Kindes — kann eine Anpassung der Obsorgevereinbarung geboten sein. ABGB §181 ermöglicht die gerichtliche Abänderung bei wesentlich geänderten Verhältnissen. Eine flexible Obsorgevereinbarung mit Anpassungsklauseln vermeidet wiederholte Gerichtsverfahren.

Bei Obsorge für nichteheliche Kinder nach Vaterschaftsanerkenntnis: Sobald ein Vater sein Kind anerkannt hat (Vaterschaftsanerkenntnis nach ABGB §143), können die Eltern beim Standesamt oder Bezirksgericht gemeinsame Obsorge vereinbaren. Tun sie dies nicht, verbleibt die Alleinobsorge bei der Mutter (ABGB §177 Abs. 1 letzter Satz). Ein aktiver Vater sollte nach dem Anerkenntnis unverzüglich eine Obsorgevereinbarung anstreben.

Bei Rückkehr aus dem Ausland oder internationaler Trennung: Bei Familien mit internationalem Bezug (Ausländer in Österreich oder Österreicher mit Wohnsitz im Ausland) regelt die Brüssel-IIa-Verordnung (EU Nr. 2019/1111) die internationale Zuständigkeit in Obsorgesachen. Eine in Österreich genehmigte Obsorgevereinbarung gilt in allen EU-Staaten und erleichtert die grenzüberschreitende Familiensituation erheblich.

Was gehört in Ihr Obsorgevereinbarung Österreich?

Eine Obsorgevereinbarung in Österreich muss alle wesentlichen Regelungsbereiche der ABGB §§177–186 abdecken, damit das Bezirksgericht sie nach AußStrG §107 genehmigt. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle Pflichtinhalte und praxiserprobte Zusatzklauseln ab.

Form der Obsorge: Die Vereinbarung muss festlegen, ob die Eltern gemeinsame Obsorge (ABGB §177 Abs. 1) oder einer der Elternteile Alleinobsorge (ABGB §178) ausübt. Bei gemeinsamer Obsorge ist zu regeln, welche Entscheidungen allein getroffen werden dürfen (Alltagsentscheidungen: Essen, Kleidung, kurze Arztbesuche) und welche das Einvernehmen beider Elternteile erfordern (wichtige Entscheidungen nach ABGB §167 Abs. 3: Schulwahl, Religionswechsel, Auslandsaufenthalt, größere medizinische Eingriffe).

Hauptaufenthalt des Kindes: Bei gemeinsamer Obsorge im Residenzmodell ist der Hauptaufenthalt (Hauptwohnsitz) des Kindes festzulegen. Dieser bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Schule, des Kinderarztes und der Behörden. Das Meldegesetz (MeldeG) verpflichtet dazu, den tatsächlichen Hauptwohnsitz des Kindes anzumelden. Bei Wechselmodell ist festzulegen, wo der amtliche Hauptwohnsitz liegt (für schulische und behördliche Zwecke), auch wenn das Kind beide Elternteile gleich viel Zeit verbringt.

Kontaktrecht (Besuchsrecht): Die Obsorgevereinbarung sollte das Kontaktrecht des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils mitregeln (ABGB §§187–196) oder auf eine gesonderte Besuchsrecht-Vereinbarung verweisen. Mindestinhalte: regelmäßige Wochenenden, Ferienregelungen (Sommerferien, Weihnachten, Ostern, Pfingsten), Feiertagsregelungen, Geburtstage, Telefonkontakt. Konkrete Uhrzeiten und Übergabemodalitäten sollten schriftlich fixiert sein, um Konflikte zu vermeiden.

Kommunikation und Kooperation: Praxiserprobte Klauseln regeln die Kommunikation zwischen den Elternteilen: Verwendung einer App (z.B. coParenter, OurFamilyWizard) für Terminabsprachen, Informationspflichten bei Arztbesuchen, Schulangelegenheiten und wichtigen Ereignissen, sowie Eskalationsklauseln (z.B. Mediation bei Meinungsverschiedenheiten vor gerichtlicher Auseinandersetzung). Der OGH (OGH 4 Ob 193/17z) betont die Kooperationspflicht beider Elternteile als Teil des Kindeswohls.

Schulische und medizinische Angelegenheiten: Die Vereinbarung soll regeln, wer welche schulischen Entscheidungen trifft (Schulwahl, Förderkurse, Schulveranstaltungen), wer über medizinische Behandlungen entscheidet (Routineimpfungen, Zahnbehandlungen, Operationen) und wie Schulnachrichten und Arztbriefe ausgetauscht werden. Für nicht alltägliche Entscheidungen (z.B. Schulwechsel, Auslandsschuljahr) empfiehlt sich ein Zustimmungserfordernis beider Elternteile.

Gerichtliche Genehmigung: Die Vereinbarung muss beim Bezirksgericht des Kindeswohnsitzes eingereicht werden (AußStrG §104 Abs. 1). Das Bezirksgericht bestellt bei Bedarf einen Kinderbeistand nach §104a AußStrG und hört das Kind selbst ab dem Alter von etwa 10 Jahren an. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung, wenn sie dem Kindeswohl nach §138 ABGB entspricht. Die Genehmigung macht die Vereinbarung rechtskräftig und vollstreckbar — bei Nichtbefolgung kann das Gericht Zwangsmittel anordnen (AußStrG §110).

Abänderungsklausel: Die Vereinbarung sollte eine Klausel enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung möglich ist und wie Änderungen beantragt werden. Nach ABGB §181 kann jeder Elternteil beim Bezirksgericht eine Abänderung der Obsorgeregelung beantragen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder das Kindeswohl es erfordert.

Vorlage auf forms-legal.com: Die Obsorgevereinbarungs-Vorlage auf forms-legal.com führt Elternteile strukturiert durch alle Pflichtinhalte nach ABGB §§177–186 und AußStrG §§104–107. Vorformulierte Klauseln für Residenz- und Wechselmodell, Ferienregelungen, Kommunikationsregeln und Eskalationsmechanismen minimieren den Beratungsaufwand. Die Vorlage berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung des OGH (insbesondere OGH 1 Ob 198/17w zum Wechselmodell, OGH 4 Ob 193/17z zur Kooperationspflicht) und die Empfehlungen des Österreichischen Bundesministeriums für Justiz (BMJ) für familiengerichtliche Verfahren. Bei Einreichung beim Bezirksgericht ist die vollständig ausgefüllte Vorlage ein erster Schritt; das Gericht ergänzt und passt die Vereinbarung gegebenenfalls an das konkrete Kindeswohl an.

So füllen Sie Ihr Obsorgevereinbarung Österreich aus

Die Obsorgevereinbarung in Österreich befüllen Sie gemeinsam mit dem anderen Elternteil schrittweise mit der forms-legal.com Vorlage. Nach Unterzeichnung ist die Vereinbarung beim Bezirksgericht zur Genehmigung einzureichen.

Schritt 1: Gemeinsamen Konsens klären. Besprechen Sie mit dem anderen Elternteil im Vorfeld alle wichtigen Punkte: gemeinsame oder Alleinobsorge, Hauptaufenthalt des Kindes, Betreuungszeiten, Urlaubsregelungen. Einigen Sie sich auf alle wesentlichen Punkte, bevor Sie das Formular ausfüllen — Änderungen nach Unterzeichnung erfordern erneute Gerichtsgenehmigung. Bei Kommunikationsschwierigkeiten empfiehlt sich der Einsatz einer Familienberatungsstelle oder eines Mediators (z.B. Familienberatung der Arbeiterkammer, Österreichische Plattform für Familienmediation).

Schritt 2: Personalien aller Beteiligten eintragen. Vollständige Namen, Geburtsdaten und aktuelle Hauptwohnsitzadressen beider Elternteile sowie des Kindes/der Kinder. Falls mehrere Kinder betroffen sind, die Vereinbarung für jedes Kind gesondert oder alle Kinder gemeinsam, aber mit individuellen Regelungen.

Schritt 3: Form der Obsorge festlegen. Entscheiden Sie, ob gemeinsame Obsorge oder Alleinobsorge eines Elternteils angestrebt wird. Bei gemeinsamer Obsorge: Wählen Sie das Betreuungsmodell (Residenzmodell mit Hauptaufenthalt bei einem Elternteil oder Wechselmodell/Doppelresidenz mit paritätischer Betreuung). Tragen Sie den gewählten Hauptwohnsitz des Kindes ein.

Schritt 4: Betreuungszeiten konkret festlegen. Definieren Sie für das Residenzmodell: regelmäßige Wochenendregelungen (z.B. jedes zweite Wochenende Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00), Ferien (Sommerferien je zur Hälfte, Weihnachten alternierend), Feiertage. Für das Wechselmodell: wöchentlich oder zweiwöchentlich alternierende Betreuungsblöcke mit genauen Übergabezeiten. Für schulpflichtige Kinder: Regelung an Schultagen (Abholung von der Schule, Hausaufgabenbetreuung).

Schritt 5: Wichtige Entscheidungen und Alltagsentscheidungen abgrenzen. Listen Sie auf, welche Entscheidungen allein getroffen werden dürfen und welche das Einvernehmen beider Elternteile erfordern. Empfohlene Klausel: Bei Gefahr in Verzug darf jeder Elternteil alleine handeln und den anderen unverzüglich informieren.

Schritt 6: Unterzeichnen und beim Bezirksgericht einreichen. Beide Elternteile unterzeichnen die Vereinbarung. Reichen Sie zwei unterzeichnete Ausfertigungen beim Bezirksgericht des Hauptwohnsitzes des Kindes ein (AußStrG §104). Legen Sie bei: aktuelle Geburtsurkunden aller Kinder, Meldebestätigungen (ZMR-Auszüge) aller Beteiligten, bei Scheidungsfällen das rechtskräftige Scheidungsurteil.

Schritt 7: Gerichtsanhörung und Genehmigung. Das Bezirksgericht hört die Eltern an und kann einen Kinderbeistand nach §104a AußStrG bestellen. Bei unklaren Sachlagen ordnet das Gericht ein Sachverständigengutachten (psychiatrisch/psychologisch) an. Nach Genehmigung erhalten beide Elternteile eine Beschlussausfertigung. Diese Beschlussausfertigung ist bei Behörden, der Schule und dem Kindergarten vorzulegen und gilt als rechtskräftiger Nachweis der Obsorgeberechtigung gegenüber sämtlichen öffentlichen und privaten Institutionen in Österreich.

Häufige Fehler bei Ihrem Obsorgevereinbarung Österreich

Bei Obsorgevereinbarungen in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Nichtgenehmigung durch das Gericht, zu späteren Konflikten oder zu kindeswohlwidrigen Situationen führen.

Zu vage Formulierungen bei Betreuungszeiten: Klauseln wie 'der Vater sieht das Kind regelmäßig' oder 'die Mutter hat das Kind in den Ferien' sind nicht vollstreckbar. Das Bezirksgericht erwartet konkrete Regelungen mit Wochentagen, Uhrzeiten und Übergabemodalitäten. Vage Vereinbarungen sind für beide Elternteile frustrierend, weil jeder seinen Teil unterschiedlich interpretiert und das Gericht bei Streit dann ohnehin eine konkrete Regelung treffen muss.

Keine Regelung für wichtige Entscheidungen: Viele Vereinbarungen vergessen, zwischen alltäglichen Entscheidungen und wichtigen Entscheidungen zu unterscheiden, die das Einvernehmen beider Elternteile erfordern. Der OGH (OGH 6 Ob 194/17x) hat klargestellt, dass bei gemeinsamer Obsorge wichtige Entscheidungen (Schulwahl, Auslandsaufenthalt, nichtdringende medizinische Eingriffe) nur gemeinsam getroffen werden können. Fehlt diese Regelung, entsteht bei jedem Dissens sofort gerichtlicher Handlungsbedarf.

Kein Eskalationsmechanismus: Ohne Klausel, wie Meinungsverschiedenheiten gelöst werden, endet jeder Elternkonflikt sofort vor dem Bezirksgericht. Praxiserprobt ist eine Mediationsklausel: 'Bei Streitigkeiten einigen sich die Elternteile zunächst im Wege der Mediation bei einer anerkannten Familienmediationsstelle, bevor das Bezirksgericht angerufen wird.' Die Kosten einer Mediationssitzung (ca. €80–150,00/Stunde) sind weit geringer als Gerichtskosten.

Vergessene Ferienregelungen: Eine der häufigsten Quellen für nachträgliche Streitigkeiten sind nicht geregelte Ferienzeiträume — insbesondere Weihnachten, Ostern und die Sommerferien. Eine gute Obsorgevereinbarung legt für jeden wiederkehrenden Ferienzeitraum fest, bei welchem Elternteil das Kind ist, und sieht alternierend eine Änderung in geraden/ungeraden Jahren vor.

Keine Anpassung bei Umzug: Viele Vereinbarungen enthalten keine Klausel für den Fall, dass ein Elternteil umziehen will. Zieht ein Elternteil in ein anderes Bundesland oder ins Ausland, kann dies die gesamte Betreuungsvereinbarung obsolet machen. Eine Umzugsklausel (z.B. 'Bei einem geplanten Umzug über 30 km hinaus sind die Elternteile verpflichtet, die Auswirkungen auf die Kindesbetreuung mindestens 3 Monate im Voraus gemeinsam zu besprechen und nötigenfalls eine neue Vereinbarung beim Bezirksgericht einzuholen') schützt das Kind vor überraschenden Betreuungslücken.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §158 ABGBAT official
  2. §138 ABGBAT official
  3. §160 ABGBAT official
  4. §162 ABGBAT official
  5. §167 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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