Leihvertrag Österreich
ABGB §§971–982
LEIHVERTRAG
ABGB §§971–982 — Republik Österreich
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERLEIHER: [Name Verleiher] Adresse: [Adresse Verleiher]
ENTLEIHER: [Name Entleiher] Adresse: [Adresse Entleiher]
2. LEIHGEGENSTAND (ABGB §971)
Art: [Art Leihgegenstand]. Beschreibung: [Gegenstandsbeschreibung].
Schätz-/Versicherungswert: EUR [Gegenstandswert]. Der Leihgegenstand wird unentgeltlich zur Nutzung überlassen (kein Entgelt). Zweck der Leihe: [Leihe Zweck].
Überlassung an Dritte: [Überlassung Dritte] (ABGB §971 Abs 2).
3. LEIHDAUER, RÜCKGABE UND KOSTEN (ABGB §§974–977)
Übergabe an den Entleiher am: [Übergabedatum]. Leihdauer: [Leihdauer Art]. Rückgabedatum: [Rückgabedatum]. Kündigungsfrist (unbefristet): [Kündigungsfrist] Tage. Rückgabeort: [Rückgabeort].
Betriebskosten: [Betriebskosten] (ABGB §977). Außerordentliche Ausbesserungen trägt der Verleiher nach rechtzeitiger Anzeige durch den Entleiher.
Versicherung: [Versicherungsregelung].
4. HAFTUNG DES ENTLEIHERS (ABGB §§978–980)
Der Entleiher ist verpflichtet, den Leihgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Haushaltsvorstandes zu behandeln (ABGB §978). Bei sorgfaltswidriger Beschädigung haftet er nach ABGB §§1293 ff. auf Schadenersatz.
Für Zufallsschäden haftet der Entleiher nicht — außer bei zweckwidriger Nutzung oder unerlaubter Weitergabe an Dritte (ABGB §979 analog). Bei Rückgabeverzug tritt verschärfte Zufallshaftung ein (ABGB §983 analog).
Rückgabepflicht: Der Entleiher muss den Leihgegenstand am [Rückgabedatum] am Ort [Rückgabeort] zurückgeben (ABGB §976). Bei Nichterfüllung kann der Verleiher Klage beim Bezirksgericht (ZPO) auf Herausgabe einbringen. Vertragsstrafe für jeden Tag des Verzugs: EUR ............
5. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Österreichisches Recht (ABGB). Zuständig: Bezirksgericht am Wohnsitz des Beklagten.
Salvatorische Klausel (ABGB §878). Änderungen bedürfen der Schriftform. Jede Partei erhält ein Exemplar dieses Vertrags.
Verleiher
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Signature
Entleiher
________________
Signature
Was ist Leihvertrag Österreich?
Der Leihvertrag ist ein nach ABGB §§971–982 nLeihvertrag); ABGB §§1293–1295 nSchadenersatz) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Nach ABGB §971 überträgt der Verleiher dem Entleiher das Recht zur Benützung der Sache, behält aber das Eigentumsrecht nABGB §426). Der Entleiher erwirbt nur ein persönliches Nutzungsrecht — er kann die Sache nicht veräußern nABGB §368) oder weitervermieten nABGB §971 Abs 2: Überlassung an Dritte nur mit Zustimmung des Verleihers). Der Verleiher bleibt wirtschaftlicher Eigentümer und trägt damit grundsätzlich die Erhaltungskosten nABGB §977: außerordentliche Ausbesserungen).
Der Entleiher haftet nach ABGB §978 für Schäden, die durch sorgfaltswidrige Benützung entstehen nSorgfaltspflicht eines ordentlichen Haushaltsvorstandes); für Zufall oder höhere Gewalt nvis maior) haftet er grundsätzlich nicht, außer wenn er die Sache pflichtwidrig verwendet hat nABGB §979). Der Oberste Gerichtshof nOGH) hat in OGH 2 Ob 157/10x präzisiert, dass der Entleiher die Sache ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwenden darf; anderweitige Nutzung begründet Schadenersatzpflicht nach ABGB §§1293 ff.
Für Österreich ist von besonderer praktischer Bedeutung die Leihe von Kraftfahrzeugen zwischen Privatpersonen: Nach KFG §59 muss das Fahrzeug zu jedem Zeitpunkt haftpflichtversichert sein; die bestehende KFZ-Haftpflichtversicherung des Verleihers deckt typischerweise auch von Dritten geführte Fahrzeuge ab nsofern der Versicherungsvertrag dies nicht ausschließt). Dennoch empfiehlt der ÖAMTC eine ausdrückliche Genehmigung des Verleihers und eine Bestätigung, dass die Versicherung die Leihe abdeckt.
Der Leihvertrag ist in Österreich formfrei gültig — er kann mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung jedoch dringend zu empfehlen: Streitigkeiten über die vereinbarte Rückgabefrist, den Zustand der Sache bei Übergabe und die Haftungsverteilung bei Schäden sind ohne schriftliche Dokumentation schwer zu lösen. Für die Leihe wertvoller Gegenstände nFahrzeuge, Kunstwerke, elektronische Geräte über €1.000) ist ein schriftlicher Leihvertrag mit Übergabeprotokoll Standard in der österreichischen Rechtspraxis.
Wann brauchen Sie Leihvertrag Österreich?
Ein schriftlicher Leihvertrag in Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei der Leihe eines Kraftfahrzeugs zwischen Privatpersonen nFahrzeugbenzinkosten des Entleihers ersetzen die Unentgeltlichkeit nicht; für Entgelt wäre ein Mietvertrag erforderlich). Der schriftliche Leihvertrag klärt die Versicherungssituation nKFG §59), die Haftung bei Unfällen und die vereinbarte Rückgabezeit.
Für die Leihe von Werkzeug, Geräten, Maschinen oder Sportausrüstung zwischen Nachbarn, Freunden oder Vereinsmitgliedern: Ohne schriftlichen Vertrag entstehen häufig Streitigkeiten darüber, wer für Defekte und Reparaturkosten aufkommt. Der Leihvertrag regelt nach ABGB §§977–979 klar, wer die laufenden Erhaltungskosten nEntleiher: Kraftstoff, kleine Reparaturen) und außerordentlichen Kosten nVerleiher: Generalüberholung) trägt.
Bei der Leihe von Kunstgegenständen, Schmuck oder Sammlerobjekten für Ausstellungen oder Veranstaltungen. Ein schriftlicher Leihvertrag mit Wertangabe und Zustandsbeschreibung nÜbergabeprotokoll mit Fotos) ist Grundlage für die Versicherung des Leihgegenstands durch den Entleiher nAusstellungsversicherung nach VersVG).
Für die Überlassung von Wohnraum zwischen Privatpersonen nz.B. Urlaub im Ferienhaus eines Freundes): Wird keine Miete verlangt, liegt nach ABGB §971 ein Leihvertrag vor — nicht ein Mietvertrag und damit auch kein MRG-Schutz für den Entleiher.
Bei Unternehmensleihgaben nBetriebsmittel, Computer, Firmenfahrzeuge an Mitarbeiter für private Nutzung): Ein schriftlicher Leihvertrag regelt Haftung, Versicherung und steuerliche Behandlung nSachbezug nach EStG).
Was gehört in Ihr Leihvertrag Österreich?
Ein rechtswirksamer Leihvertrag in Österreich nach ABGB §§971–982 enthält folgende Kernelemente:
**1. Parteiangaben**: Vollständige Namen, Geburtsdaten und Adressen von Verleiher und Entleiher. Bei juristischen Personen: Firmenbuchnummer nFN) und UID.
**2. Exakte Beschreibung des Leihgegenstands**: Art und Bezeichnung der Sache nz.B. PKW Marke BMW 320i, Baujahr 2020, VIN, Kennzeichen; oder Bohrmaschine Marke Makita, Seriennummer; oder Wohnung mit Adresse und EZ aus dem Grundbuch); aktueller Zustand; Zubehör nmitgeliehene Teile, Schlüssel, Ladegeräte, Handbücher).
**3. Schätzwert / Versicherungswert**: Aktueller Verkehrswert des Leihgegenstands für Schadenersatz- und Versicherungszwecke. Wichtig für die Abgrenzung des Haftungsrahmens des Entleihers.
**4. Leihdauer**: Bestimmte Dauer nDatum von — bis) oder unbestimmte Dauer mit Kündigungsfristen. Bei unbestimmter Dauer: Rückforderungsrecht des Verleihers nach ABGB §974 njederzeitiger Rückruf, wenn dringendes Eigenbedürfnis besteht).
**5. Zweck der Leihe und Verwendungsbeschränkung**: Ausdrückliche Festlegung, wofür die Sache genutzt werden darf nABGB §971 Abs 2 — keine anderweitige Nutzung ohne Zustimmung des Verleihers). Wichtig für die Haftungsabgrenzung: Schäden bei zweckfremder Nutzung trägt der Entleiher.
**6. Haftung des Entleihers**: Verweis auf ABGB §978 nSorgfaltspflicht); ausdrückliche Regelung, ob der Entleiher auch für zufällige Beschädigung nCasus fortuitus) haftet, wenn er die Sache pflichtwidrig verwendet.
**7. Versicherungspflicht**: Wer die Sache während der Leihe versichert; wer Prämien trägt; Haftungsfreistellung bei Versicherungsleistung. Für KFZ: Bestätigung, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung des Verleihers nVersicherungsgesellschaft, Polizzen-Nr.) auch den Betrieb durch den Entleiher abdeckt.
**8. Kosten und Auslagen**: Laufende Betriebskosten nKraftstoff, Öl, Reinigung) trägt der Entleiher; außerordentliche Reparaturen nABGB §977) trägt der Verleiher; gewöhnliche Erhaltungskosten während der Leihe trägt der Entleiher.
**9. Rückgabe**: Ort, Datum und Zustand der Rückgabe; Übergabeprotokoll bei Rückgabe. Konsequenzen bei Nichterfüllung der Rückgabepflicht nABGB §976: Klage auf Rückgabe vor Bezirksgericht oder Landesgericht).
**10. Unterschriften mit Übergabeprotokoll**: Beide Parteien bestätigen mit Unterschrift den Zustand der Sache bei Übergabe nggf. mit Fotos). Vorlage auf forms-legal.com hilft Ihnen, alle Pflichtfelder nach ABGB §§971–982 korrekt auszufüllen.
So füllen Sie Ihr Leihvertrag Österreich aus
Das Ausfüllen eines Leihvertrags in Österreich erfolgt in folgenden Schritten:
**Schritt 1 — Parteien eindeutig identifizieren**: Namen und Adressen aus Lichtbildausweisen übernehmen. Bei Unternehmensleihgaben: Firmenbuchauszug des Unternehmens besorgen nfirmenbuch.at).
**Schritt 2 — Leihgegenstand präzise beschreiben**: Für Fahrzeuge: Marke, Modell, VIN, Kennzeichen, aktueller Kilometerstand, Lackzustand, bekannte Schäden. Für elektronische Geräte: Seriennummer, Modellbezeichnung, Software-Version falls relevant. Für Immobilien: Adresse, EZ aus Grundbuch, Raumaufteilung.
**Schritt 3 — Fotos aufnehmen**: Vor der Übergabe den Zustand der Sache fotografisch dokumentieren nZeitstempel aktivieren). Fotos als Anhang zum Leihvertrag beifügen oder gemeinsam von beiden Parteien unterschreiben lassen.
**Schritt 4 — Leihdauer und Rückgabetermin festlegen**: Konkretes Rückgabedatum angeben nnicht vage "nach Bedarf"). Falls die Dauer unbekannt ist: Vereinbaren, dass jede Partei mit 14 Tagen Frist kündigen kann.
**Schritt 5 — Versicherungssituation klären**: Bei Fahrzeugen: KFZ-Haftpflichtversicherung des Verleihers auf Deckung für Drittnutzung prüfen nAnruf oder Online-Anfrage bei der Versicherungsgesellschaft); ggf. schriftliche Bestätigung einholen.
**Schritt 6 — Kostenteilung festhalten**: Klar definieren, wer Betriebskosten nKraftstoff, Verbrauchsmaterial) und wer außerordentliche Reparaturen trägt.
**Schritt 7 — Übergabe und Unterschriften**: Beide Parteien unterschreiben bei der Übergabe. Jede Partei erhält ein Exemplar. Optional: Übergabe-Protokoll als eigenes Blatt anfertigen und mitfotografieren.
Rechtliche Anforderungen für Leihvertrag Österreich
Folgende rechtliche Anforderungen gelten für den Leihvertrag in Österreich:
**Formfreiheit nABGB §883)**: Der Leihvertrag ist formfrei — er kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist Schriftlichkeit dringend empfohlen. Keine Notariatspflicht, kein Grundbucherfordernis naußer bei Leihe von Immobilien für mehr als 3 Jahre, wo analoge Anwendung von MRG-Regeln diskutiert wird).
**Sorgfaltspflicht des Entleihers nABGB §978)**: Der Entleiher muss die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Haushaltsvorstandes behandeln. Bei sorgfaltswidriger Beschädigung haftet er dem Verleiher nach ABGB §978 auf Schadenersatz nach §§1293 ff.
**Unentgeltlichkeit nABGB §971)**: Der Leihvertrag ist per definitionem unentgeltlich. Wird ein Entgelt vereinbart, liegt ein Mietvertrag vor nABGB §1090), auf den ggf. das MRG anwendbar ist. Kostenerstattungen nBetriebskosten, Kraftstoff) machen den Vertrag nicht entgeltlich.
**Rückforderungsrecht des Verleihers nABGB §974)**: Bei unbestimmter Leihdauer kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, wenn er sie dringend benötigt — auch vor dem vereinbarten Zwecktermin. Bei einer bestimmten Leihdauer ist eine vorzeitige Rückforderung nur möglich, wenn der Entleiher die Sache zweckwidrig verwendet oder pflichtwidrig behandelt.
**KFZ-Haftpflichtversicherung nKFG §59)**: Bei der Leihe eines Kraftfahrzeugs muss sichergestellt sein, dass die Kfz-Pflichtversicherung des Verleihers den Betrieb durch Dritte nEntleiher) abdeckt. Falls nicht: Der Entleiher muss eine eigene temporäre Haftpflichtversicherung abschließen.
**Rückgabepflicht nABGB §976)**: Der Entleiher muss die Sache nach Ende der Leihe zurückgeben; verletzt er die Rückgabepflicht, kann der Verleiher beim Bezirksgericht auf Rückgabe klagen. Bei Verzug des Entleihers entsteht eine verschärfte Haftung nABGB §983: Haftung auch für Zufall).
Häufige Fehler bei Ihrem Leihvertrag Österreich
Häufige Fehler beim Abschluss eines Leihvertrags in Österreich:
**Fehler 1 — Kein schriftlicher Vertrag**: Mündliche Leihe ohne schriftliche Dokumentation. Bei Beschädigung der Sache oder Nichterfüllung der Rückgabepflicht ist die Beweislage unklar; das Bezirksgericht muss auf Zeugenaussagen angewiesen sein — aufwendig und unsicher.
**Fehler 2 — Fehlende Zustandsdokumentation bei Übergabe**: Kein Übergabeprotokoll mit Fotos angefertigt. Bei Rückgabe streiten die Parteien, welche Schäden bereits vorher vorhanden waren und welche der Entleiher verursacht hat. Ohne Ausgangsprotokoll hat der Verleiher die Beweislast.
**Fehler 3 — Unklare Rückgabefrist**: "Leihst du mir das Auto bitte kurz" ohne konkretes Datum führt zu Streitigkeiten. Ohne vereinbarte Frist kann der Verleiher nach ABGB §974 jederzeitig zurückfordern — was für den Entleiher unangenehm ist.
**Fehler 4 — KFZ-Versicherungssituation ungeklärt**: Das geliehene Fahrzeug ist im Schadensfall nicht oder nur teilweise versichert, weil der Verleiher vergessen hat zu prüfen, ob seine KFZ-Haftpflichtversicherung den Betrieb durch Dritte abdeckt. Nach VersVG kann die Versicherung in bestimmten Fällen Regress beim Versicherungsnehmer nVerleiher) nehmen.
**Fehler 5 — Entgeltliches Arrangement als Leihe bezeichnet**: Benzinkostenbeitrag oder andere Gegenleistungen werden als "Leihe" bezeichnet, obwohl rechtlich ein Mietvertrag vorliegt. Bei Mietverhältnissen über Wohnraum gelten die zwingenden Schutzvorschriften des MRG — die Parteien sind überraschend vertragsgebunden.
**Fehler 6 — Zweckwidrige Nutzung des Leihgegenstands**: Der Entleiher nutzt das Fahrzeug oder Gerät für einen anderen als den vereinbarten Zweck nz.B. kommerzielle Nutzung des privat geliehenen PKW). Bei Schäden durch zweckwidrige Nutzung haftet der Entleiher auch für Zufallsschäden nABGB §979 analog).
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Der entscheidende Unterschied zwischen Leihe und Miete nach österreichischem ABGB liegt in der Entgeltlichkeit. Die Leihe nach ABGB §§971–982 ist stets unentgeltlich — der Entleiher zahlt nichts für die Nutzung der Sache. Die Miete nach ABGB §§1090–1121 ist entgeltlich — der Mieter zahlt einen Mietzins. Sobald auch nur ein symbolisches Entgelt vereinbart wird nz.B. €1 pro Monat), liegt kein Leihvertrag, sondern ein Mietvertrag vor. Diese Unterscheidung ist bei Wohnraumüberlassungen von erheblicher praktischer Bedeutung: Bei der Leihe einer Wohnung hat der Entleiher keinen Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz nMRG); bei der Miete — auch Symbolmiete — kann das MRG anwendbar sein und dem Mieter weitreichenden Schutz nBestandschutz, Mietzinsobergrenzen) gewähren. Kostenerstattungen für Betriebskosten nStrom, Gas, Wasser) machen eine Leihe in der Regel noch nicht zu einem Mietverhältnis, soweit sie den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen.
Der Entleiher haftet nach ABGB §978 für Schäden, die er durch sorglose oder zweckwidrige Benützung des Leihgegenstands verursacht. Der Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Haushaltsvorstandes n§1297 ABGB). Für Zufall nz.B. Sturm beschädigt das geliehene Fahrzeug auf einem Parkplatz) haftet der Entleiher grundsätzlich nicht — das Zufallsrisiko trägt der Verleiher als Eigentümer nABGB §1306a: casum sentit dominus). Ausnahmen: Hat der Entleiher die Sache pflichtwidrig verwendet nzweckwidrige Nutzung, Überlassung an Dritte ohne Genehmigung) und tritt dabei ein Zufallsschaden ein, haftet er auch für diesen Zufall nABGB §979 analog iVm §1294). Praktisch bedeutsam bei der Fahrzeugleihe: Wenn der Entleiher das Fahrzeug zu einem nicht vereinbarten Zweck verwendet nz.B. Taxifahrten) und dabei ein Unfall passiert, haftet er auch für den Unfallschaden, der sonst als Zufall einzustufen wäre.
Das Rückforderungsrecht des Verleihers hängt davon ab, ob eine bestimmte oder unbestimmte Leihdauer vereinbart wurde. Bei unbestimmter Leihdauer nkeine feste Frist oder kein bestimmter Zweck vereinbart) kann der Verleiher nach ABGB §974 die Sache jederzeit zurückfordern, wenn er sie dringend benötigt — ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Bei bestimmter Leihdauer nfeste Frist oder bestimmter Zweck) ist eine vorzeitige Rückforderung nur möglich, wenn der Entleiher die Sache zweckwidrig verwendet, sie beschädigt oder einem Dritten ohne Zustimmung überlässt nABGB §975). In diesem Fall kann der Verleiher den Leihvertrag fristlos beenden und die sofortige Rückgabe verlangen. Im Streitfall kann der Verleiher beim zuständigen Bezirksgericht auf Rückgabe der Sache klagen nZPO — Herausgabeklage); bei Immobilien ggf. auch eine einstweilige Verfügung nEO §382) beantragen.
Ein Leihvertrag für ein Kraftfahrzeug in Österreich ist formfrei — er kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Für die Ummeldung bei der Zulassungsstelle ist ein Leihvertrag nicht erforderlich ndas Fahrzeug bleibt auf den Verleiher zugelassen). Für versicherungsrechtliche Zwecke ist ein schriftlicher Leihvertrag jedoch wichtig: Der Verleiher muss bei seiner KFZ-Haftpflichtversicherung nnach VersVG und KFG §59) sicherstellen, dass die Deckung auch den Betrieb durch Dritte nEntleiher) umfasst. Die meisten österreichischen Kfz-Haftpflichtversicherungen decken die Überlassung an nahe Familienmitglieder und gelegentliche Dritte ab — dies sollte jedoch ausdrücklich beim Versicherungsunternehmen bestätigt werden. Bei häufiger oder gewerblicher Überlassung können Versicherungsprämien steigen oder die Deckung kann eingeschränkt werden. Ein schriftlicher Leihvertrag mit Angabe des Zwecks und der Leihdauer schützt den Verleiher im Schadensfall vor Regressansprüchen der Versicherung.
Die Kostentragung beim Leihvertrag richtet sich nach ABGB §977: Gewöhnliche Erhaltungskosten während der Leihe nz.B. Kraftstoff, Öl, Reifen bei normalem Verschleiß, Reinigung) trägt der Entleiher. Außerordentliche Ausbesserungen nz.B. Motorüberholung, Karosseriereparatur nach normaler Abnützung) muss der Verleiher tragen, wenn der Entleiher ihn rechtzeitig davon verständigt hat nABGB §977 S 2: Anzeigepflicht des Entleihers). Reparaturen aufgrund von Verschulden des Entleihers nsorglose Handhabung, Unfall durch Fahrfehler) trägt stets der Entleiher nach ABGB §978 iVm §§1293 ff. nSchadenersatz). Empfehlung: Im Leihvertrag ausdrücklich regeln, wer welche Kostenkategorie trägt und ab welchem Schadensbetrag der Verleiher informiert werden muss. Ein Selbstbehalt nz.B. der Entleiher trägt Schäden bis €500, der Verleiher den übersteigenden Betrag) kann vereinbart werden.
Gibt der Entleiher die Sache nicht zum vereinbarten Termin zurück, verletzt er die Rückgabepflicht nach ABGB §976. Die Rechtsfolgen sind: Schadenersatzpflicht nach ABGB §§1293 ff. für alle Schäden, die dem Verleiher durch den Verzug entstehen nz.B. Mietkosten für Ersatzbeschaffung); verschärfte Zufallshaftung nach ABGB §983 analog — der Entleiher haftet ab Verzug auch für zufällige Schäden an der Sache; Herausgabeklage beim Bezirksgericht nZPO): Der Verleiher kann die Rückgabe gerichtlich erzwingen. Bei Kraftfahrzeugen kann der Verleiher außerdem der Zulassungsstelle die unbefugte Nutzung melden. In extremen Fällen kann die Weigerung der Rückgabe den Tatbestand der dauernden Sachentziehung nach StGB §135 erfüllen. Zur Absicherung: Im Leihvertrag ausdrücklich eine Vertragsstrafe nABGB §§1336–1340) für jeden Tag des Verzugs vereinbaren — dies übt Druck auf den Entleiher aus, ohne sofort klagen zu müssen.
Ein Leihvertrag nach ABGB §§971–982 ist in Österreich grundsätzlich steuerfrei, da er auf Unentgeltlichkeit beruht. Umsatzsteuer nUSt) nach UStG fällt nur bei Unternehmern an, die eine Sache gegen Entgelt überlassen — beim Leihvertrag nunentgeltlich) entfällt die USt-Pflicht. Eine wichtige Ausnahme gilt beim Arbeitgeber-Mitarbeiter-Verhältnis: Wenn ein Unternehmen einem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlässt, liegt nach EStG §15 und der Kraftfahrzeug-Sachbezugswerteverordnung nBGBl II Nr. 300/2016) ein steuerpflichtiger Sachbezug vor, der den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Bezug des Mitarbeiters erhöht. Für Privatpersonen: Die unentgeltliche Überlassung eines privaten Gegenstands an eine andere Privatperson hat keine steuerlichen Folgen. Bei der Leihe von Unternehmensgegenständen an Privatpersonen kann die unentgeltliche Überlassung unter bestimmten Umständen als verdeckte Ausschüttung nbei GmbH) oder Privatentnahme nbei Einzelunternehmen) steuerliche Konsequenzen haben — Steuerberater konsultieren.
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