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Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich

Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich

EheG §55a; ABGB §§94–97; AußStrG BGBl I Nr. 111/2003

SCHEIDUNGSFOLGENVEREINBARUNG

für die einvernehmliche Scheidung gemäß EheG §55a und ABGB §§81–98

1. DIE EHEGATTEN

Diese Scheidungsfolgenvereinbarung wird geschlossen zwischen:

ERSTER EHEGATTE: [Name Ehegatte 1] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 1] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 1]

ZWEITER EHEGATTE: [Name Ehegatte 2] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 2] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 2]

Die Ehe wurde am [Heiratsdatum] vor dem [Standesamt] geschlossen. Die Ehegatten leben seit [Trennungsdatum] getrennt (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft).

2. EHEGATTENUNTERHALT NACH SCHEIDUNG (EheG §§66–68)

2.1

Unterhaltsregelung: [Unterhaltsregelung]

2.2

Monatlicher Unterhaltsbetrag: EUR [Unterhaltsbetrag]. Dauer: [Unterhaltsdauer]. Zahlungsweg: IBAN [IBAN Unterhaltsempfänger], fällig jeweils am 5. des Monats.

2.3

Beim Unterhaltsverzicht erklären beide Ehegatten ausdrücklich, dass der Verzicht freiwillig und in voller Kenntnis ihrer Rechte und der österreichischen Unterhaltspraxis nach EheG §§66–68 und OGH-Rechtsprechung erklärt wird.

3. EHELICHE WOHNUNG (ABGB §§81–97)

3.1

Eheliche Wohnung: [Adresse eheliche Wohnung]

3.2

Wohnungsregelung nach Scheidung: [Wohnungsverbleib]

3.3

Ausgleichszahlung: EUR [Wohnungsausgleich]. Der ausziehende Ehegatte verlässt die Wohnung bis spätestens [Auszugstermin].

4. GEMEINSAME KINDER (ABGB §§137–186)

4.1

Gemeinsame minderjährige Kinder: [Kinder vorhanden]. Angaben: [Kinder Angaben]

4.2

Obsorgeregelung: [Obsorgeregelung]. Hauptaufenthalt: [Hauptaufenthalt]

4.3

Kontaktregelung: [Kontaktregelung]

4.4

Kindesunterhalt (orientiert an ÖJK-Regelbedarfsätzen): EUR [Kindesunterhalt] je Kind und Monat, zahlbar durch den nicht betreuenden Elternteil.

5. VERMÖGENSAUFTEILUNG (ABGB §§81–98)

5.1

Gemeinsame Bankkonten und Sparbücher: [Gemeinsame Konten]

5.2

Fahrzeuge: [Fahrzeuge]

5.3

Gemeinsame Schulden: [Gemeinsame Schulden]

5.4

Sonstiges Vermögen: [Sonstiges Vermögen]

6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

6.1

Diese Scheidungsfolgenvereinbarung tritt mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses des zuständigen Bezirksgerichts in Kraft.

6.2

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Unterschrift beider Ehegatten. Nachträgliche Änderungen von Kindesbelangen können beim Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach AußStrG §107 beantragt werden.

6.3

Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht (EheG, ABGB, AußStrG). Zuständig ist das Bezirksgericht am gemeinsamen früheren Wohnsitz oder am Wohnsitz des Beklagten.

6.4

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft (ABGB §878).

Erster Ehegatte

________________

Signature

Zweiter Ehegatte

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen scheidungswilligen Ehegatten, die alle wesentlichen Rechtsfolgen der Eheauflösung regelt und zwingend für eine einvernehmliche Scheidung nach §55a des Ehegesetzes (EheG, dRGBl I 1938 S 807, übernommen in österreichisches Bundesrecht) beim Bezirksgericht vorgelegt werden muss. Ohne eine rechtswirksame Scheidungsfolgenvereinbarung nimmt das Bezirksgericht den gemeinsamen Scheidungsantrag nach EheG §55a nicht zur weiteren Bearbeitung an.

Das österreichische Scheidungsrecht kennt zwei Formen der Eheauflösung: die einvernehmliche Scheidung nach EheG §55a und die strittige Scheidung nach EheG §§49–55. Bei der einvernehmlichen Scheidung nach §55a EheG müssen beide Ehegatten seit mindestens 6 Monaten getrennt gelebt haben (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft), beide einer Scheidung zustimmen, und sie müssen eine vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung zur Vorlage beim Bezirksgericht unterzeichnen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen — u.a. 3Ob138/22k — betont, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung alle wesentlichen Punkte umfassen muss, damit das Gericht die einvernehmliche Scheidung im Außerstreitverfahren nach Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) bewilligen kann.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung unterscheidet sich wesentlich von der Trennungsvereinbarung: Die Trennungsvereinbarung gilt ab dem Tag der Trennung für die Interim-Zeit und wird privatrechtlich geschlossen; die Scheidungsfolgenvereinbarung hingegen regelt die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung und wird dem Bezirksgericht im Rahmen des Scheidungsantrags vorgelegt. Das Bezirksgericht prüft die Scheidungsfolgenvereinbarung auf Vollständigkeit und — bei Kindesbelangen — auf Übereinstimmung mit dem Kindeswohlprinzip nach ABGB §138.

Nach österreichischem Recht muss die Scheidungsfolgenvereinbarung mindestens folgende Punkte regeln, um vom Bezirksgericht angenommen zu werden: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (oder dessen ausdrücklicher Ausschluss) nach EheG §§66–68; Regelung der ehelichen Wohnung nach ABGB §§81–97; bei gemeinsamen minderjährigen Kindern: Obsorge, Hauptaufenthalt und Kindesunterhalt nach ABGB §§137–180 und den ÖJK-Regelbedarfsätzen; Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach ABGB §§81–98. Fehlt auch nur eine dieser wesentlichen Regelungen, kann das Gericht den Scheidungsantrag zurückweisen oder die Parteien zur Nachbesserung auffordern.

Für die einvernehmliche Scheidung in Österreich sind keine Anwälte gesetzlich vorgeschrieben — beide Parteien können ohne anwaltliche Vertretung beim Bezirksgericht erscheinen. Die Gebühren für die einvernehmliche Scheidung betragen nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) Tarifpost 12 pauschal EUR 286,– (Stand 2026). Ist kein gemeinsamer Anwalt involviert, empfiehlt sich zumindest die Inanspruchnahme der kostenlosen Rechtsberatung der Arbeiterkammer (AK) oder des Wirtschaftsförderungsinstituts (WIFI).

Wann brauchen Sie Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:

Bei der einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a ist die Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich zwingend erforderlich. Das Bezirksgericht nimmt den gemeinsamen Scheidungsantrag nur an, wenn eine vollständige und unterzeichnete Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt wird. Ohne dieses Dokument ist die einvernehmliche Scheidung in Österreich nicht möglich — die Ehegatten müssten dann die strittige Scheidung nach EheG §§49–55 anstreben, die erheblich aufwändiger und kostspieliger ist.

Wenn beide Ehegatten nach mindestens 6 Monaten getrennten Lebens (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft) zu einer Einigung über alle wesentlichen Scheidungsfolgen bereit sind und den gemeinsamen Weg zur einvernehmlichen Scheidung beim Bezirksgericht wählen, ist die Scheidungsfolgenvereinbarung das zentrale Dokument für diesen Prozess.

Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist die Scheidungsfolgenvereinbarung besonders wichtig, da das Bezirksgericht nach AußStrG §107 prüft, ob die Regelungen zu Obsorge, Hauptaufenthalt und Kindesunterhalt dem Kindeswohl nach ABGB §138 entsprechen. Entsprechen die vereinbarten Regelungen nicht dem Kindeswohlprinzip, kann das Gericht Korrekturen verlangen oder ablehnen, die Scheidung im Außerstreitverfahren zu bewilligen.

Auch dann, wenn ein Ehepakt oder eine frühere Trennungsvereinbarung vorhanden ist, muss für die einvernehmliche Scheidung eine separate Scheidungsfolgenvereinbarung beim Bezirksgericht vorgelegt werden — ein früherer Ehepakt ersetzt die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht, kann aber inhaltlich darauf verweisen und Teile der güterrechtlichen Regelung übernehmen.

Für Ehegatten, die eine strittige Scheidung nach EheG §55 (Zerrüttungsscheidung nach 3-jähriger Trennung) führen und sich nachträglich über die Scheidungsfolgen einigen, kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen und dem Gericht als Vergleich vorgelegt werden, der das streitige Verfahren beendet und Kosten spart.

Was gehört in Ihr Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich?

Eine rechtswirksame Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich für die einvernehmliche Scheidung nach EheG §55a muss folgende Pflichtinhalte umfassen:

**1. Vollständige Parteiangaben**: Namen, Geburtsdaten, aktuelle Adressen beider Ehegatten; Heiratsdatum und Standesamt der Eheschließung; Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern (Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz).

**2. Ehegattenunterhalt nach Scheidung (EheG §§66–68)**: Monatlicher Unterhaltsbetrag oder ausdrücklicher gegenseitiger Verzicht; Fälligkeit, Zahlungsweg (IBAN); Wertsicherungsklausel (VPI der Statistik Austria); Bedingungen für Wegfall (z.B. Wiederheirat, eigenes Einkommen über Schwellenwert). Bei Verzicht auf Unterhalt: Erklärung, dass der Verzicht freiwillig und in voller Kenntnis der Rechtslage erfolgt.

**3. Eheliche Wohnung (ABGB §§81–97)**: Vollständige Adresse der ehelichen Wohnung; Angabe, wer die Wohnung übernimmt oder beide ausziehen; Ausgleichszahlungen für Übernahme; Regelung des Mietvertrags bei Mietwohnungen (ABGB §1116 — Übertragung des Mietrechts bedarf ggf. Zustimmung des Vermieters) oder des Eigentumsrechts bei Liegenschaften (Grundbucheintragung nach GBG).

**4. Obsorge bei gemeinsamen Kindern (ABGB §§137–186)**: Gemeinsame Obsorge (Standard nach KindNamRÄG 2013 BGBl I Nr. 15/2013) oder alleinige Obsorge; Hauptaufenthalt des Kindes; detaillierte Kontaktrechtsregelung (Wochenendbetreung, Ferien, Feiertage); Kommunikationsregeln zwischen den Elternteilen.

**5. Kindesunterhalt (ABGB §140, ÖJK-Regelbedarfsätze)**: Monatlicher Kindesunterhalt je Kind nach den aktuellen ÖJK-Regelbedarfsätzen; Fälligkeit (in der Regel 1. oder 5. des Monats); IBAN für Überweisung; Kostentragung für außerordentliche Ausgaben (Arzt, Schule, Verein).

**6. Vermögensaufteilung (ABGB §§81–98)**: Aufteilung oder Zuweisung aller gemeinsamen Konten und Sparbücher; Aufteilung gemeinsamer Fahrzeuge; Aufteilung des ehelichen Hausrats (Möbel, Haushaltsgeräte); eheliche Ersparnisse (Wertpapierdepots, Lebensversicherungen); gemeinsame Schulden (Kreditverbindlichkeiten, Kreditkarten).

**7. Formvorschriften und Unterfertigung**: Handschriftliche Unterschrift beider Ehegatten mit Datum und Ort; notarielle Beglaubigung der Unterschriften empfehlenswert (nicht gesetzlich vorgeschrieben für einfache Scheidungsfolgenvereinbarung, aber für sofortige Vollstreckbarkeit erforderlich). Klausel, dass die Vereinbarung mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses des Bezirksgerichts in Kraft tritt.

Auf forms-legal.com erhalten Sie die vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich nach EheG §55a kostenlos als PDF und Word-Datei, mit allen Pflichtklauseln für 2026 — fertig für die Vorlage beim Bezirksgericht.

So füllen Sie Ihr Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich aus

Die Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich wird in folgenden Schritten ausgefüllt:

**Schritt 1 — Trennungsdauer bestätigen**: Stellen Sie sicher, dass Sie seit mindestens 6 Monaten getrennt leben (häusliche Gemeinschaft aufgehoben). Das Trennungsdatum — idealerweise bereits in einer Trennungsvereinbarung fixiert — ist für die einvernehmliche Scheidung nach EheG §55a maßgeblich.

**Schritt 2 — Kindessituation klären**: Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder? Falls ja: Einigen Sie sich auf Obsorge, Hauptaufenthalt und Kontaktzeiten. Beachten Sie, dass das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach AußStrG §107 die Vereinbarung am Kindeswohlmaßstab des ABGB §138 misst.

**Schritt 3 — Unterhaltsberechnung**: Ermitteln Sie das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten (Lohnzettel, letzter Einkommenssteuerbescheid aus FinanzOnline). Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose Unterhaltsberatung. Für Kindesunterhalt: aktuelle ÖJK-Regelbedarfsätze auf oejk.at prüfen.

**Schritt 4 — Vermögensaufstellung erstellen**: Listen Sie alle gemeinsamen Vermögenswerte auf: Bankkonten (IBAN), Fahrzeuge (Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer, Zulassungsschein), Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, Hausrat und gemeinsame Schulden (Bankkredite, offene Kreditkarten).

**Schritt 5 — Wohnungsregelung festlegen**: Klären Sie, wer die eheliche Wohnung übernimmt oder ob beide ausziehen. Bei einer Mietwohnung: Prüfen Sie, ob der Vermieter einer Mietrechtsübertragung zustimmen muss. Bei einer Eigentumswohnung: Grundbucheintragung der Eigentumsübertragung notwendig (GBG §10 — Eintragungsprinzip).

**Schritt 6 — Unterzeichnung**: Beide Ehegatten unterschreiben handschriftlich mit Datum und Ort. Für unmittelbare Vollstreckbarkeit ohne Gerichtsverfahren: Errichtung als Notariatsakt mit Exekutionsklausel (NO §89).

**Schritt 7 — Vorlage beim Bezirksgericht**: Reichen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung zusammen mit dem gemeinsamen Scheidungsantrag und den erforderlichen Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Meldezettel) beim zuständigen Bezirksgericht ein. Das Gericht setzt einen Termin für die Scheidungsverhandlung im Außerstreitverfahren an.

**Schritt 8 — Gerichtstermin**: Beide Ehegatten erscheinen persönlich beim Bezirksgericht. Das Gericht befragt beide über die Freiwilligkeit und prüft, ob alle Punkte der Scheidungsfolgenvereinbarung dem Gesetz entsprechen. Nach positivem Abschluss spricht das Gericht die einvernehmliche Scheidung aus.

Häufige Fehler bei Ihrem Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich

Typische Fehler bei der Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich und ihre Konsequenzen:

**Fehler 1 — Unvollständige Vereinbarung**: Die Scheidungsfolgenvereinbarung fehlt wesentliche Punkte — z.B. keine Unterhaltsregelung oder keine klare Kindesbestimmung. Das Bezirksgericht weist den Scheidungsantrag zurück oder fordert Nachbesserung. Dies kostet Zeit und kann den Scheidungsprozess erheblich verzögern.

**Fehler 2 — Kindesunterhalt unter ÖJK-Regelbedarfsätzen**: Wird ein Kindesunterhalts-betrag vereinbart, der deutlich unter den aktuellen ÖJK-Regelbedarfsätzen liegt, ohne sachliche Begründung, verweigert das Bezirksgericht die Genehmigung. Das Gericht ist verpflichtet, nach AußStrG §107 das Kindeswohl zu prüfen und kann die Unterhaltshöhe korrigieren.

**Fehler 3 — Fehlende Wertsicherungsklausel für Unterhalt**: Feste Unterhaltsbeträge ohne Anpassung an den Verbraucherpreisindex (VPI der Statistik Austria) verlieren über Jahre an Kaufkraft. Nach einigen Jahren entspricht der nominelle Betrag nicht mehr der tatsächlichen Kaufkraft, was zu erneuten Rechtsstreitigkeiten führt.

**Fehler 4 — Keine Regelung der gemeinsamen Schulden**: Gemeinsame Kreditverbindlichkeiten (Wohnbaukredite, Konsumentenkredite, Kreditkarten) werden nicht aufgeteilt. Beide Ehegatten bleiben gegenüber der Bank als Gesamtschuldner nach ABGB §§888–896 haftbar — auch wenn intern einer die Schulden übernimmt. Ohne Zustimmung der Bank ist eine Entlassung aus der Gesamtschuld nicht möglich.

**Fehler 5 — Mietrecht nicht geregelt**: Bei Mietwohnungen wird nicht festgelegt, wer den Mietvertrag übernimmt und ob der Vermieter zustimmt. Nach Scheidung bleiben beide Ehegatten als Mieter im Mietvertrag, was zu Problemen bei der Kaution, den Betriebskosten und einer späteren Kündigung führen kann (MRG §30).

**Fehler 6 — Keine notarielle Beglaubigung**: Ohne notarielle Beglaubigung oder Errichtung als Notariatsakt kann die Vereinbarung im Streitfall nicht sofort vollstreckt werden. Es muss erst ein Zivilverfahren beim Bezirksgericht angestrengt werden, bevor eine Exekution nach EO möglich ist.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §87 Abs 2 MRGAT official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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