Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich
EheG §55a; ABGB §§94–97; AußStrG BGBl I Nr. 111/2003
SCHEIDUNGSFOLGENVEREINBARUNG
für die einvernehmliche Scheidung gemäß EheG §55a und ABGB §§81–98
1. DIE EHEGATTEN
Diese Scheidungsfolgenvereinbarung wird geschlossen zwischen:
ERSTER EHEGATTE: [Name Ehegatte 1] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 1] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 1]
ZWEITER EHEGATTE: [Name Ehegatte 2] Geboren am: [Geburtsdatum Ehegatte 2] Meldeadresse: [Adresse Ehegatte 2]
Die Ehe wurde am [Heiratsdatum] vor dem [Standesamt] geschlossen. Die Ehegatten leben seit [Trennungsdatum] getrennt (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft).
2. EHEGATTENUNTERHALT NACH SCHEIDUNG (EheG §§66–68)
Unterhaltsregelung: [Unterhaltsregelung]
Monatlicher Unterhaltsbetrag: EUR [Unterhaltsbetrag]. Dauer: [Unterhaltsdauer]. Zahlungsweg: IBAN [IBAN Unterhaltsempfänger], fällig jeweils am 5. des Monats.
Beim Unterhaltsverzicht erklären beide Ehegatten ausdrücklich, dass der Verzicht freiwillig und in voller Kenntnis ihrer Rechte und der österreichischen Unterhaltspraxis nach EheG §§66–68 und OGH-Rechtsprechung erklärt wird.
3. EHELICHE WOHNUNG (ABGB §§81–97)
Eheliche Wohnung: [Adresse eheliche Wohnung]
Wohnungsregelung nach Scheidung: [Wohnungsverbleib]
Ausgleichszahlung: EUR [Wohnungsausgleich]. Der ausziehende Ehegatte verlässt die Wohnung bis spätestens [Auszugstermin].
4. GEMEINSAME KINDER (ABGB §§137–186)
Gemeinsame minderjährige Kinder: [Kinder vorhanden]. Angaben: [Kinder Angaben]
Obsorgeregelung: [Obsorgeregelung]. Hauptaufenthalt: [Hauptaufenthalt]
Kontaktregelung: [Kontaktregelung]
Kindesunterhalt (orientiert an ÖJK-Regelbedarfsätzen): EUR [Kindesunterhalt] je Kind und Monat, zahlbar durch den nicht betreuenden Elternteil.
5. VERMÖGENSAUFTEILUNG (ABGB §§81–98)
Gemeinsame Bankkonten und Sparbücher: [Gemeinsame Konten]
Fahrzeuge: [Fahrzeuge]
Gemeinsame Schulden: [Gemeinsame Schulden]
Sonstiges Vermögen: [Sonstiges Vermögen]
6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Scheidungsfolgenvereinbarung tritt mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses des zuständigen Bezirksgerichts in Kraft.
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Unterschrift beider Ehegatten. Nachträgliche Änderungen von Kindesbelangen können beim Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach AußStrG §107 beantragt werden.
Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht (EheG, ABGB, AußStrG). Zuständig ist das Bezirksgericht am gemeinsamen früheren Wohnsitz oder am Wohnsitz des Beklagten.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft (ABGB §878).
Erster Ehegatte
________________
Signature
Zweiter Ehegatte
________________
Signature
Was ist Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich?
Die Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen scheidungswilligen Ehegatten, die alle wesentlichen Rechtsfolgen der Eheauflösung regelt und zwingend für eine einvernehmliche Scheidung nach §55a des Ehegesetzes (EheG, dRGBl I 1938 S 807, übernommen in österreichisches Bundesrecht) beim Bezirksgericht vorgelegt werden muss. Ohne eine rechtswirksame Scheidungsfolgenvereinbarung nimmt das Bezirksgericht den gemeinsamen Scheidungsantrag nach EheG §55a nicht zur weiteren Bearbeitung an.
Das österreichische Scheidungsrecht kennt zwei Formen der Eheauflösung: die einvernehmliche Scheidung nach EheG §55a und die strittige Scheidung nach EheG §§49–55. Bei der einvernehmlichen Scheidung nach §55a EheG müssen beide Ehegatten seit mindestens 6 Monaten getrennt gelebt haben (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft), beide einer Scheidung zustimmen, und sie müssen eine vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung zur Vorlage beim Bezirksgericht unterzeichnen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen — u.a. 3Ob138/22k — betont, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung alle wesentlichen Punkte umfassen muss, damit das Gericht die einvernehmliche Scheidung im Außerstreitverfahren nach Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) bewilligen kann.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung unterscheidet sich wesentlich von der Trennungsvereinbarung: Die Trennungsvereinbarung gilt ab dem Tag der Trennung für die Interim-Zeit und wird privatrechtlich geschlossen; die Scheidungsfolgenvereinbarung hingegen regelt die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung und wird dem Bezirksgericht im Rahmen des Scheidungsantrags vorgelegt. Das Bezirksgericht prüft die Scheidungsfolgenvereinbarung auf Vollständigkeit und — bei Kindesbelangen — auf Übereinstimmung mit dem Kindeswohlprinzip nach ABGB §138.
Nach österreichischem Recht muss die Scheidungsfolgenvereinbarung mindestens folgende Punkte regeln, um vom Bezirksgericht angenommen zu werden: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (oder dessen ausdrücklicher Ausschluss) nach EheG §§66–68; Regelung der ehelichen Wohnung nach ABGB §§81–97; bei gemeinsamen minderjährigen Kindern: Obsorge, Hauptaufenthalt und Kindesunterhalt nach ABGB §§137–180 und den ÖJK-Regelbedarfsätzen; Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach ABGB §§81–98. Fehlt auch nur eine dieser wesentlichen Regelungen, kann das Gericht den Scheidungsantrag zurückweisen oder die Parteien zur Nachbesserung auffordern.
Für die einvernehmliche Scheidung in Österreich sind keine Anwälte gesetzlich vorgeschrieben — beide Parteien können ohne anwaltliche Vertretung beim Bezirksgericht erscheinen. Die Gebühren für die einvernehmliche Scheidung betragen nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) Tarifpost 12 pauschal EUR 286,– (Stand 2026). Ist kein gemeinsamer Anwalt involviert, empfiehlt sich zumindest die Inanspruchnahme der kostenlosen Rechtsberatung der Arbeiterkammer (AK) oder des Wirtschaftsförderungsinstituts (WIFI).
Wann brauchen Sie Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich?
Die Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei der einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a ist die Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich zwingend erforderlich. Das Bezirksgericht nimmt den gemeinsamen Scheidungsantrag nur an, wenn eine vollständige und unterzeichnete Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt wird. Ohne dieses Dokument ist die einvernehmliche Scheidung in Österreich nicht möglich — die Ehegatten müssten dann die strittige Scheidung nach EheG §§49–55 anstreben, die erheblich aufwändiger und kostspieliger ist.
Wenn beide Ehegatten nach mindestens 6 Monaten getrennten Lebens (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft) zu einer Einigung über alle wesentlichen Scheidungsfolgen bereit sind und den gemeinsamen Weg zur einvernehmlichen Scheidung beim Bezirksgericht wählen, ist die Scheidungsfolgenvereinbarung das zentrale Dokument für diesen Prozess.
Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist die Scheidungsfolgenvereinbarung besonders wichtig, da das Bezirksgericht nach AußStrG §107 prüft, ob die Regelungen zu Obsorge, Hauptaufenthalt und Kindesunterhalt dem Kindeswohl nach ABGB §138 entsprechen. Entsprechen die vereinbarten Regelungen nicht dem Kindeswohlprinzip, kann das Gericht Korrekturen verlangen oder ablehnen, die Scheidung im Außerstreitverfahren zu bewilligen.
Auch dann, wenn ein Ehepakt oder eine frühere Trennungsvereinbarung vorhanden ist, muss für die einvernehmliche Scheidung eine separate Scheidungsfolgenvereinbarung beim Bezirksgericht vorgelegt werden — ein früherer Ehepakt ersetzt die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht, kann aber inhaltlich darauf verweisen und Teile der güterrechtlichen Regelung übernehmen.
Für Ehegatten, die eine strittige Scheidung nach EheG §55 (Zerrüttungsscheidung nach 3-jähriger Trennung) führen und sich nachträglich über die Scheidungsfolgen einigen, kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen und dem Gericht als Vergleich vorgelegt werden, der das streitige Verfahren beendet und Kosten spart.
Was gehört in Ihr Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich?
Eine rechtswirksame Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich für die einvernehmliche Scheidung nach EheG §55a muss folgende Pflichtinhalte umfassen:
**1. Vollständige Parteiangaben**: Namen, Geburtsdaten, aktuelle Adressen beider Ehegatten; Heiratsdatum und Standesamt der Eheschließung; Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern (Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz).
**2. Ehegattenunterhalt nach Scheidung (EheG §§66–68)**: Monatlicher Unterhaltsbetrag oder ausdrücklicher gegenseitiger Verzicht; Fälligkeit, Zahlungsweg (IBAN); Wertsicherungsklausel (VPI der Statistik Austria); Bedingungen für Wegfall (z.B. Wiederheirat, eigenes Einkommen über Schwellenwert). Bei Verzicht auf Unterhalt: Erklärung, dass der Verzicht freiwillig und in voller Kenntnis der Rechtslage erfolgt.
**3. Eheliche Wohnung (ABGB §§81–97)**: Vollständige Adresse der ehelichen Wohnung; Angabe, wer die Wohnung übernimmt oder beide ausziehen; Ausgleichszahlungen für Übernahme; Regelung des Mietvertrags bei Mietwohnungen (ABGB §1116 — Übertragung des Mietrechts bedarf ggf. Zustimmung des Vermieters) oder des Eigentumsrechts bei Liegenschaften (Grundbucheintragung nach GBG).
**4. Obsorge bei gemeinsamen Kindern (ABGB §§137–186)**: Gemeinsame Obsorge (Standard nach KindNamRÄG 2013 BGBl I Nr. 15/2013) oder alleinige Obsorge; Hauptaufenthalt des Kindes; detaillierte Kontaktrechtsregelung (Wochenendbetreung, Ferien, Feiertage); Kommunikationsregeln zwischen den Elternteilen.
**5. Kindesunterhalt (ABGB §140, ÖJK-Regelbedarfsätze)**: Monatlicher Kindesunterhalt je Kind nach den aktuellen ÖJK-Regelbedarfsätzen; Fälligkeit (in der Regel 1. oder 5. des Monats); IBAN für Überweisung; Kostentragung für außerordentliche Ausgaben (Arzt, Schule, Verein).
**6. Vermögensaufteilung (ABGB §§81–98)**: Aufteilung oder Zuweisung aller gemeinsamen Konten und Sparbücher; Aufteilung gemeinsamer Fahrzeuge; Aufteilung des ehelichen Hausrats (Möbel, Haushaltsgeräte); eheliche Ersparnisse (Wertpapierdepots, Lebensversicherungen); gemeinsame Schulden (Kreditverbindlichkeiten, Kreditkarten).
**7. Formvorschriften und Unterfertigung**: Handschriftliche Unterschrift beider Ehegatten mit Datum und Ort; notarielle Beglaubigung der Unterschriften empfehlenswert (nicht gesetzlich vorgeschrieben für einfache Scheidungsfolgenvereinbarung, aber für sofortige Vollstreckbarkeit erforderlich). Klausel, dass die Vereinbarung mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses des Bezirksgerichts in Kraft tritt.
Auf forms-legal.com erhalten Sie die vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich nach EheG §55a kostenlos als PDF und Word-Datei, mit allen Pflichtklauseln für 2026 — fertig für die Vorlage beim Bezirksgericht.
So füllen Sie Ihr Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich aus
Die Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich wird in folgenden Schritten ausgefüllt:
**Schritt 1 — Trennungsdauer bestätigen**: Stellen Sie sicher, dass Sie seit mindestens 6 Monaten getrennt leben (häusliche Gemeinschaft aufgehoben). Das Trennungsdatum — idealerweise bereits in einer Trennungsvereinbarung fixiert — ist für die einvernehmliche Scheidung nach EheG §55a maßgeblich.
**Schritt 2 — Kindessituation klären**: Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder? Falls ja: Einigen Sie sich auf Obsorge, Hauptaufenthalt und Kontaktzeiten. Beachten Sie, dass das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach AußStrG §107 die Vereinbarung am Kindeswohlmaßstab des ABGB §138 misst.
**Schritt 3 — Unterhaltsberechnung**: Ermitteln Sie das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten (Lohnzettel, letzter Einkommenssteuerbescheid aus FinanzOnline). Die Arbeiterkammer (AK) bietet kostenlose Unterhaltsberatung. Für Kindesunterhalt: aktuelle ÖJK-Regelbedarfsätze auf oejk.at prüfen.
**Schritt 4 — Vermögensaufstellung erstellen**: Listen Sie alle gemeinsamen Vermögenswerte auf: Bankkonten (IBAN), Fahrzeuge (Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer, Zulassungsschein), Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, Hausrat und gemeinsame Schulden (Bankkredite, offene Kreditkarten).
**Schritt 5 — Wohnungsregelung festlegen**: Klären Sie, wer die eheliche Wohnung übernimmt oder ob beide ausziehen. Bei einer Mietwohnung: Prüfen Sie, ob der Vermieter einer Mietrechtsübertragung zustimmen muss. Bei einer Eigentumswohnung: Grundbucheintragung der Eigentumsübertragung notwendig (GBG §10 — Eintragungsprinzip).
**Schritt 6 — Unterzeichnung**: Beide Ehegatten unterschreiben handschriftlich mit Datum und Ort. Für unmittelbare Vollstreckbarkeit ohne Gerichtsverfahren: Errichtung als Notariatsakt mit Exekutionsklausel (NO §89).
**Schritt 7 — Vorlage beim Bezirksgericht**: Reichen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung zusammen mit dem gemeinsamen Scheidungsantrag und den erforderlichen Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Meldezettel) beim zuständigen Bezirksgericht ein. Das Gericht setzt einen Termin für die Scheidungsverhandlung im Außerstreitverfahren an.
**Schritt 8 — Gerichtstermin**: Beide Ehegatten erscheinen persönlich beim Bezirksgericht. Das Gericht befragt beide über die Freiwilligkeit und prüft, ob alle Punkte der Scheidungsfolgenvereinbarung dem Gesetz entsprechen. Nach positivem Abschluss spricht das Gericht die einvernehmliche Scheidung aus.
Rechtliche Anforderungen für Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich
Für die Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich gelten folgende gesetzliche Anforderungen:
**Pflichtinhalt für einvernehmliche Scheidung (EheG §55a Abs 2)**: Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss für die einvernehmliche Scheidung alle wesentlichen Folgen der Scheidung regeln — Unterhalt, Wohnung, bei gemeinsamen Kindern Obsorge und Kindesunterhalt. Fehlt ein wesentlicher Punkt, kann das Bezirksgericht den Scheidungsantrag ablehnen.
**Kindeswohlprinzip (ABGB §138, AußStrG §107)**: Alle Regelungen zu gemeinsamen Kindern — Obsorge, Hauptaufenthalt, Kontaktrecht, Kindesunterhalt — werden vom Bezirksgericht am Kindeswohlmaßstab des ABGB §138 gemessen. Das Gericht kann von der Vereinbarung abweichende Regelungen anordnen, wenn diese dem Kindeswohl besser entsprechen.
**Unterhaltspflicht und Verzichtsgrenzen (EheG §§66–68)**: Ein vollständiger Unterhaltsverzicht ist zulässig, muss aber freiwillig und in Kenntnis der Rechtslage erklärt werden. Sittenwidrige Unterhaltsklauseln können nach ABGB §879 nichtig sein. Der OGH überprüft bei strittigen Scheidungsfolgen, ob die Vereinbarung die schwächere Partei gröblich benachteiligt.
**Mietrecht bei Übernahme der ehelichen Wohnung (MRG §12)**: Soll ein Ehegatte den Mietvertrag der ehelichen Wohnung übernehmen, bedarf es nach MRG §12 Abs 1 der Zustimmung des Vermieters oder der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach §87 Abs 2 MRG. Der übernehmende Ehegatte tritt in alle Rechte und Pflichten des ursprünglichen Mieters ein.
**Grundbucheintragung bei Liegenschaften (GBG)**: Wird eine gemeinsame Liegenschaft einem Ehegatten übertragen, bedarf es der Eintragung im Grundbuch durch einen Notar oder Rechtsanwalt. Die Übertragung ist mit Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 (2 % zwischen Ehegatten statt 3,5 %) und Eintragungsgebühr von 1,1 % des Werts belastet.
**Vollstreckbarkeit**: Eine einfache Scheidungsfolgenvereinbarung muss im Streitfall erst durch ein Gerichtsurteil vollstreckbar gemacht werden. Für sofortige Vollstreckbarkeit (Exekution) nach EO §1 Z 17 muss die Vereinbarung als Notariatsakt mit Exekutionsklausel nach NO §89 errichtet werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich
Typische Fehler bei der Scheidungsfolgenvereinbarung Österreich und ihre Konsequenzen:
**Fehler 1 — Unvollständige Vereinbarung**: Die Scheidungsfolgenvereinbarung fehlt wesentliche Punkte — z.B. keine Unterhaltsregelung oder keine klare Kindesbestimmung. Das Bezirksgericht weist den Scheidungsantrag zurück oder fordert Nachbesserung. Dies kostet Zeit und kann den Scheidungsprozess erheblich verzögern.
**Fehler 2 — Kindesunterhalt unter ÖJK-Regelbedarfsätzen**: Wird ein Kindesunterhalts-betrag vereinbart, der deutlich unter den aktuellen ÖJK-Regelbedarfsätzen liegt, ohne sachliche Begründung, verweigert das Bezirksgericht die Genehmigung. Das Gericht ist verpflichtet, nach AußStrG §107 das Kindeswohl zu prüfen und kann die Unterhaltshöhe korrigieren.
**Fehler 3 — Fehlende Wertsicherungsklausel für Unterhalt**: Feste Unterhaltsbeträge ohne Anpassung an den Verbraucherpreisindex (VPI der Statistik Austria) verlieren über Jahre an Kaufkraft. Nach einigen Jahren entspricht der nominelle Betrag nicht mehr der tatsächlichen Kaufkraft, was zu erneuten Rechtsstreitigkeiten führt.
**Fehler 4 — Keine Regelung der gemeinsamen Schulden**: Gemeinsame Kreditverbindlichkeiten (Wohnbaukredite, Konsumentenkredite, Kreditkarten) werden nicht aufgeteilt. Beide Ehegatten bleiben gegenüber der Bank als Gesamtschuldner nach ABGB §§888–896 haftbar — auch wenn intern einer die Schulden übernimmt. Ohne Zustimmung der Bank ist eine Entlassung aus der Gesamtschuld nicht möglich.
**Fehler 5 — Mietrecht nicht geregelt**: Bei Mietwohnungen wird nicht festgelegt, wer den Mietvertrag übernimmt und ob der Vermieter zustimmt. Nach Scheidung bleiben beide Ehegatten als Mieter im Mietvertrag, was zu Problemen bei der Kaution, den Betriebskosten und einer späteren Kündigung führen kann (MRG §30).
**Fehler 6 — Keine notarielle Beglaubigung**: Ohne notarielle Beglaubigung oder Errichtung als Notariatsakt kann die Vereinbarung im Streitfall nicht sofort vollstreckt werden. Es muss erst ein Zivilverfahren beim Bezirksgericht angestrengt werden, bevor eine Exekution nach EO möglich ist.
Quellen und Zitate
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- §87 Abs 2 MRGAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Nach österreichischem Recht muss die Scheidungsfolgenvereinbarung für die einvernehmliche Scheidung nach EheG §55a Abs 2 zwingend folgende Punkte umfassen: Erstens die Regelung des Ehegattenunterhalts oder den ausdrücklichen gegenseitigen Verzicht (EheG §§66–68). Zweitens die Regelung der ehelichen Wohnung (ABGB §§81–97): wer bleibt, wer zieht aus, bis wann, Ausgleichszahlungen. Drittens, bei gemeinsamen minderjährigen Kindern: die Obsorge-Regelung (gemeinsame oder alleinige Obsorge nach ABGB §§137–186), den Hauptaufenthalt des Kindes und konkrete Kontaktzeiten, sowie den monatlichen Kindesunterhalt nach den ÖJK-Regelbedarfsätzen (abrufbar auf oejk.at). Viertens eine Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Hausrat, Fahrzeuge) und der ehelichen Ersparnisse (Konten, Depots) nach ABGB §§81–98. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, kann das Bezirksgericht den Scheidungsantrag zurückweisen oder zur Nachbesserung auffordern.
Ja, ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht ist in der Scheidungsfolgenvereinbarung grundsätzlich möglich und wird vom Bezirksgericht akzeptiert, wenn er freiwillig erklärt wird und kein grober Benachteiligungsvorwurf erhoben werden kann. Der OGH (zuletzt 6Ob243/21v) hat jedoch klargestellt, dass ein vollständiger Unterhaltsverzicht dann nach ABGB §879 als sittenwidrig anzusehen ist, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung und Aufgabe der Erwerbstätigkeit dauerhaft erwerbsunfähig geworden ist. In diesem Fall ist ein vollständiger Verzicht nichtig. Bei einem beidseitigen Unterhaltsverzicht empfiehlt sich ein Vermerk in der Vereinbarung, dass beide Ehegatten über eigenes Erwerbseinkommen oder ausreichend Vermögen verfügen und der Verzicht aus freiem Willen in voller Kenntnis der Rechtslage erklärt wird. Haben Sie Zweifel, ob ein Unterhaltsverzicht in Ihrem Fall zulässig ist, nehmen Sie die kostenlose Rechtsberatung der Arbeiterkammer (AK) in Anspruch.
Die Gerichtsgebühren für die einvernehmliche Scheidung (Außerstreitverfahren nach EheG §55a) betragen nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG, BGBl Nr. 501/1984) Tarifpost 12 derzeit EUR 286,– (Stand 2026; Beträge werden jährlich valorisiert). Diese Pauschalgebühr deckt das gesamte Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht ab, unabhängig vom Vermögen der Ehegatten oder der Anzahl gemeinsamer Kinder. Zusätzlich fallen Gebühren für notarielle Beglaubigungen an, falls gewünscht (ca. EUR 50–150 pro Urkunde). Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren selbst sind nicht zwingend erforderlich, da Ehegatten beim Bezirksgericht persönlich erscheinen können. Für die Grundbucheintragung einer Liegenschaftsübertragung im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung fallen zusätzlich 1,1 % des Liegenschaftswerts als Eintragungsgebühr nach GGG §26 und 2 % Grunderwerbsteuer nach GrEStG §7 zwischen Ehegatten an.
Können sich die Ehegatten nicht auf alle wesentlichen Punkte einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen, ist die einvernehmliche Scheidung nach EheG §55a nicht möglich. In diesem Fall gibt es folgende Alternativen: Erstens die strittige Scheidung nach EheG §55 (Zerrüttungsscheidung) — nach 3-jähriger tatsächlicher Trennung kann ein Ehegatte beim Bezirksgericht die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung beantragen, ohne die Zustimmung des anderen zu benötigen. Das Gericht entscheidet über Scheidungsfolgen (Unterhalt, Wohnung, Kindesbelange) in strittigen Verfahren (ZPO für Scheidungsfolgen, AußStrG für Kindesbelange). Zweitens kann ein Mediationsverfahren durch staatlich anerkannte Familienmediation (Liste auf justiz.gv.at) helfen, strittige Punkte ohne Gericht zu lösen. Die Kosten einer strittigen Scheidung sind erheblich höher als die einer einvernehmlichen — Anwälte sind praktisch unumgänglich, und das Verfahren kann 2–5 Jahre dauern.
Ja, eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann nach Rechtskraft der Scheidung einvernehmlich durch schriftliche Zusatzvereinbarung geändert werden, sofern beide Ehegatten einverstanden sind. Bei Kindesbelangen (Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt) kann auch ohne Einigung ein Änderungsantrag beim Bezirksgericht im Außerstreitverfahren nach AußStrG §107 gestellt werden — das Gericht entscheidet nach dem Kindeswohlprinzip des ABGB §138. Für eine Unterhaltsänderung muss eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen werden (z.B. erhebliche Gehaltserhöhung, Jobverlust, Wiederheirat, Zusammenleben mit neuem Partner). Unterhaltserhöhungen oder -minderungen können rückwirkend ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung zugesprochen werden — nicht rückwirkend über den Zeitpunkt der Klage hinaus. Bei Vereinbarungen, die als Notariatsakt errichtet wurden, müssen Änderungen ebenfalls notariell beurkundet werden.
Für die Vorlage beim Bezirksgericht im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung nach EheG §55a ist eine notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht zwingend vorgeschrieben. Eine handschriftlich unterzeichnete, schriftliche Vereinbarung genügt für das Scheidungsverfahren. Allerdings bietet eine notarielle Beurkundung oder Errichtung als Notariatsakt mit Exekutionsklausel (NO §89) erhebliche praktische Vorteile: Bei Zahlungsrückstand (z.B. Unterhalt) kann sofort beim Bezirksgericht die Exekution nach EO §1 Z 17 beantragt werden, ohne dass ein separates Zivilverfahren notwendig ist. Für Regelungen, die Liegenschaften betreffen (Übertragung der ehelichen Wohnung), ist eine notariell beglaubigte Urkunde für die Grundbucheintragung nach GBG §26 erforderlich. Wenn keine Liegenschaften betroffen sind und beide Parteien kooperativ sind, kann auf die Notarkosten (ca. EUR 300–800 für eine Scheidungsfolgenvereinbarung) verzichtet werden.
Nach Einreichung des vollständigen Scheidungsantrags mit der Scheidungsfolgenvereinbarung beim zuständigen Bezirksgericht beträgt die Wartezeit auf den Scheidungstermin je nach Auslastung des Gerichts typischerweise 4 bis 12 Wochen. In Wien (Bezirksgerichte Innere Stadt, Leopoldstadt, etc.) kann die Wartezeit aufgrund des hohen Verfahrensaufkommens länger sein. Nach dem Scheidungstermin wird der Scheidungsbeschluss in der Regel sofort mündlich verkündet; die Rechtskraft tritt mit Ablauf der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen ein (wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird). Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wirksam — ab diesem Zeitpunkt gelten alle vereinbarten Regelungen zu Unterhalt, Wohnung und Kindesbelangen rechtskräftig. Die Gesamtdauer vom Einreichen bis zur Rechtskraft der Scheidung beträgt in Österreich typischerweise 2–4 Monate bei reibungslosem Verlauf.
Ein in Österreich gerichtlich bestätigter Scheidungsbeschluss — der die Scheidungsfolgenvereinbarung inhaltlich bestätigt oder beinhaltet — wird in allen EU-Mitgliedstaaten nach der Brüssel-IIb-Verordnung (EU Nr. 2019/1111, gültig ab 1. August 2022) automatisch anerkannt, ohne dass ein neues Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Für Kindesbelange (Obsorge, Kontaktrecht) gilt ebenfalls die Brüssel-IIb-Verordnung. Für Drittstaaten (Schweiz, USA, Vereinigtes Königreich nach Brexit) muss die Anerkennung nach dem jeweiligen nationalen IPR-Recht (Internationales Privatrecht) beantragt werden — ein österreichischer Scheidungsbeschluss wird in den meisten Drittstaaten anerkannt, aber die konkrete Vorgehensweise hängt vom Zielland ab. Für internationale Vollstreckung von Unterhaltsforderungen gilt die EU-Unterhaltsverordnung (EG Nr. 4/2009) innerhalb der EU; für Drittstaaten das Haager Unterhaltsprotokoll 2007.
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