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Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich

Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich

ABGB §§938–956 • ErbRÄG 2015 • Notariatsakt

FAMILIENVERTRAG ZUR NACHLASSREGELUNG

gemäß ABGB §§938–956 (Schenkung) und ABGB §§551, 762–796 (Pflichtteil, Erbverzicht)

I. PARTEIEN

Dieser Familienvertrag zur Nachlassregelung wird abgeschlossen zwischen:

ÜBERGEBER / ERBLASSER: [Übergeber Name] [Übergeber Adresse] Geburtsdatum: [Übergeber Geburtsdatum] — im Folgenden 'Übergeber' —

ÜBERNEHMER / BEGÜNSTIGTES FAMILIENMITGLIED: [Übernehmer Name] [Übernehmer Adresse] Verwandtschaftsverhältnis zum Übergeber: [Verwandtschaftsverhältnis] — im Folgenden 'Übernehmer' —

II. SCHENKUNGSGEGENSTAND UND ÜBERTRAGUNG (ABGB §§938–956)

1.

Art des übertragenen Vermögens: [Vermögen Art]

2.

Genaue Beschreibung des Schenkungsgegenstands: [Vermögen Beschreibung] Verkehrswert zum Stichtag des Vertragsabschlusses: [Verkehrswert EUR].

3.

Gegenleistung des Übernehmers: [Gegenleistung] Diese Gegenleistung ist im Grundbuch (GBG) bzw. im Firmenbuch einzutragen, soweit sie dingliche Rechte betrifft.

4.

Der Übergeber überträgt den Schenkungsgegenstand mit allen Rechten und Lasten ab dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung / Firmenbucheintragung. Das Risiko des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe auf den Übernehmer über (ABGB §1048).

III. PFLICHTTEILSVERZICHT UND ANRECHNUNGSKLAUSEL (ABGB §§551, 762–796)

5.

Pflichtteilsverzicht des Übernehmers: [Pflichtteilsverzicht] Dieser Verzicht wird in der Form des Notariatsakts gemäß ABGB §553 errichtet und gilt für alle Ansprüche des Übernehmers nach dem Tod des Übergebers.

6.

Anrechnung auf künftigen Pflichtteil: [Anrechnungsklausel] Die Schenkung von [Verkehrswert EUR] wird gemäß ABGB §788 auf den künftigen Pflichtteilsanspruch des Übernehmers angerechnet.

7.

Stundungsrecht für Pflichtteilszahlungen an andere Pflichtteilsberechtigte: [Stundungsrecht] Bei Aktivierung des Stundungsrechts nach ABGB §765 n.F. (ErbRÄG 2015): Zinssatz 4 % p.a. (ABGB §1000 Abs. 1); maximale Laufzeit 5 Jahre.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8.

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB und dem ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015).

9.

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht in [Vertragsort] zuständig (ZPO §66).

10.

Schenkungsmeldung: Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Schenkung beim Finanzamt Österreich gemäß Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG 2008) innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen ist, sofern der Wert EUR 50.000,00 übersteigt.

Ort: [Vertragsort], am [Vertragsdatum]

Übergeber / Erblasser

________________

Signature

Übernehmer / Begünstigtes Familienmitglied

________________

Signature

Notar (beurkundende Person)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich?

Der Familienvertrag zur Nachlassregelung in Österreich ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem künftigen Erblasser und seinen Familienangehörigen — typischerweise Kindern, Ehegatten oder eingetragenen Partnern — mit dem Ziel, die Erbschaftsregelung noch zu Lebzeiten zu gestalten, Pflichtteilsansprüche zu klären und das Familienvermögen geordnet zu übertragen. Rechtsgrundlagen sind das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811), insbesondere die §§938–956 (Schenkungsrecht), §§551–553 (Erbverzicht) und §§762–796 (Pflichtteilsrecht), ergänzt durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015).

Ohne einen solchen Familienvertrag erfolgt die Nachlassregelung in Österreich im Verlassenschaftsverfahren nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) durch den Gerichtskommissär (zumeist Notar nach §1 GKG) beim zuständigen Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Dieser Ablauf kann trotz sorgfältig errichtetem Testament zu Streitigkeiten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten führen — insbesondere wenn Schenkungen zu Lebzeiten nach ABGB §§781–783 in die Pflichtteilsbasis einzubeziehen sind.

Der Familienvertrag zur Nachlassregelung kann mehrere rechtliche Instrumente kombinieren: (1) Schenkungen zu Lebzeiten nach ABGB §§938–956, die nach ErbRÄG 2015 unter bestimmten Voraussetzungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind (ABGB §788); (2) freiwilligen Pflichtteilsverzicht einzelner Kinder gegen Ausgleichszahlung (ABGB §551 analog); (3) Erbverzicht nach ABGB §§551–553 — dieser muss schriftlich mit notarieller Beglaubigung oder als Notariatsakt errichtet werden; (4) Übergabevereinbarungen für Liegenschaften und Unternehmensanteile gegen Gegenleistung (Kaufpreis, Versorgungsrente, Wohnrecht).

Besonders relevant ist der Familienvertrag bei der Betriebsübergabe: Wenn ein elterlicher Betrieb (GmbH, e.U. oder land- und forstwirtschaftliches Gut) an ein Kind übergeben werden soll, ohne dass die anderen Geschwister vollständig leer ausgehen und spätere Pflichtteilsklagen nach dem Tod der Eltern riskiert werden. Das Stundungsrecht des ErbRÄG 2015 (ABGB §765 n.F.) erlaubt Ratenzahlung des Pflichtteils über bis zu fünf Jahre, wenn sofortige Auszahlung den Bestand eines Unternehmens oder einer Liegenschaft gefährden würde.

Der Familienvertrag zur Nachlassregelung nach ABGB muss — sofern er einen Erbverzicht, eine Liegenschaftsschenkung oder eine GmbH-Anteilsabtretung enthält — in Form des Notariatsakts (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871, §§52–90) bzw. mit notarieller Beglaubigung errichtet werden. Eine einfache Schriftform reicht für die wichtigsten enthaltenen Regelungen nicht aus.

Wann brauchen Sie Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich?

Ein Familienvertrag zur Nachlassregelung nach österreichischem ABGB wird in folgenden Situationen benötigt:

Bei der Betriebsübergabe zu Lebzeiten: Wenn Eltern ihren Betrieb, ihre GmbH-Anteile oder ihren landwirtschaftlichen Besitz an ein Kind übergeben wollen, brauchen sie eine klare Regelung gegenüber den anderen Kindern über Ausgleichszahlungen und Pflichtteilsverzicht. Ohne Familienvertrag drohen nach dem Tod der Eltern Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ABGB §§781–783 gegen das übernehmende Kind.

Bei der Übertragung von Liegenschaften zu Lebzeiten: Wer eine Wohnung oder ein Haus schon zu Lebzeiten an Kinder überträgt (Schenkung nach ABGB §§938 ff.), muss Grunderwerbsteuer (GrEStG §§1, 7) und Eintragungsgebühr im Grundbuch berücksichtigen. Der Familienvertrag regelt gleichzeitig, ob diese Übertragung auf den späteren Erbteil oder Pflichtteil angerechnet wird (ABGB §788).

Zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Familien mit ungleich begabten Kindern (ein Kind übernimmt den Betrieb, ein anderes studiert im Ausland, ein drittes bekommt eine Eigentumswohnung als Ausstattung) können durch einen Familienvertrag zu Lebzeiten klare und von allen akzeptierte Regelungen treffen — die deutlich billiger und harmonischer sind als ein späteres strittiges Verlassenschaftsverfahren.

Bei Pflege- und Versorgungsvereinbarungen: Wenn ein Kind die Pflege der Eltern übernimmt, kann eine Gegenleistung für diese Pflegeleistung in Form einer Übergabe des Elternhauses oder einer erhöhten Erbquote im Familienvertrag vereinbart werden.

Nach ErbRÄG 2015 — Stundungsrecht optimieren: Eltern können im Familienvertrag das Stundungsrecht nach ABGB §765 n.F. konkret regeln und so sicherstellen, dass nach ihrem Tod das übernehmende Kind den Pflichtteil der Geschwister in Raten zahlen kann, ohne den Betrieb verkaufen zu müssen.

Was gehört in Ihr Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich?

Ein rechtswirksamer Familienvertrag zur Nachlassregelung nach ABGB enthält folgende Kernelemente:

1. Vertragsparteien und Verwandtschaftsverhältnis: Vollständige Daten aller beteiligten Familienmitglieder (Erblasser/Übergeber, alle Kinder und Ehegatte). Klare Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses — wichtig für die spätere Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§762 ff.

2. Schenkungsregelungen (ABGB §§938–956): Beschreibung des übertragenen Vermögens (Liegenschaft mit EZ, GmbH-Anteil nach FN-Nummer, bewegliche Sachen, Geldbeträge). Verkehrswert des Schenkungsgegenstands zum Stichtag. Anrechnungsklausel: ob die Schenkung auf den späteren Erbteil (ABGB §789) oder auf den Pflichtteil (ABGB §788) angerechnet werden soll. Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG 2008, BGBl I Nr. 85/2008) — Meldepflicht bei Schenkungen über EUR 50.000,00 innerhalb eines Jahres.

3. Gegenleistungen und Ausgleichszahlungen: Bei ungleicher Behandlung der Kinder: konkrete Ausgleichszahlungen an jene Kinder, die kein Vermögen übertragen bekommen. Vorbehalte des Übergebers: Wohnrecht (ABGB §521), Fruchtgenussrecht (ABGB §509), Ausgedinge (Versorgungsrente in Naturalien nach ABGB §1284 ff.), Belastungs- und Veräußerungsverbote (Grundbuch).

4. Pflichtteilsverzicht (ABGB §§551, 762 ff.): Freiwilliger Verzicht einzelner Kinder auf künftige Pflichtteilsansprüche nach dem Tod der Eltern, gegen angemessene Gegenleistung. Muss als Notariatsakt oder mit notarieller Beglaubigung errichtet werden. Wichtig: Ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist nach österreichischem Recht grundsätzlich möglich, jedoch umstritten wenn ohne angemessene Gegenleistung — OGH 28.10.2020, 2 Ob 95/20b.

5. Erbverzicht (ABGB §§551–553): Vollständiger Verzicht auf das Erbrecht und den Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers. Zwingend schriftlich mit notarieller Beglaubigung oder als Notariatsakt (ABGB §553). Wirksamkeit nur bei notarieller oder gerichtlicher Beglaubigung.

6. Stundungsrecht und Ratenzahlung (ErbRÄG 2015, ABGB §765 n.F.): Regelung, dass der Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers in maximal 5 Jahresraten gezahlt werden kann, wenn sofortige Auszahlung den Bestand des übertragenen Unternehmens oder der Liegenschaft gefährdet. Zinsen: 4 % p.a. (ABGB §1000 Abs. 1).

7. Anrechnungsvereinbarungen: Klarstellung, welche bereits erhaltenen Schenkungen und Ausstattungen auf den künftigen Pflichtteil angerechnet werden — nach ABGB §788 ist dies bei Schenkungen mit Anrechnungsklausel der Fall. forms-legal.com bietet strukturierte Vorlagen für alle diese Kombinationen.

8. Änderungsvorbehalt und Schlusssperre: Regelung, ob der Erblasser den Familienvertrag einseitig oder nur einvernehmlich abändern kann. Schutz der begünstigten Parteien vor späterer Benachteiligung.

So füllen Sie Ihr Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich aus

Der Familienvertrag zur Nachlassregelung nach ABGB wird in folgenden Schritten erstellt:

Schritt 1: Bestandsaufnahme des Familienvermögens. Erstellen Sie eine vollständige Liste des Vermögens des künftigen Erblassers: Liegenschaften (mit EZ und KG aus dem Grundbuch — abrufbar über justiz.gv.at), GmbH-Anteile (FN-Nummer aus dem Firmenbuch — abrufbar über firmenbuch.at), Bankguthaben und Wertpapierdepots, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Fahrzeuge und sonstige Vermögenswerte. Bewerten Sie jeden Posten zum aktuellen Verkehrswert.

Schritt 2: Pflichtteilsberechnung. Berechnen Sie mithilfe unserer Vorlage 'Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich' die gesetzlichen Erbquoten und Pflichtteilsansprüche jedes Kindes und des Ehegatten nach ABGB §§730–796. Berücksichtigen Sie dabei Schenkungen der letzten 10 Jahre nach ABGB §§781–783.

Schritt 3: Familienberatung und Konsensbildung. Führen Sie offene Gespräche mit allen betroffenen Familienmitgliedern über die geplante Regelung. Erklären Sie jedem Kind seine gesetzliche Erbquote und seinen Pflichtteil. Holen Sie freiwillige Zustimmung zu allen Abweichungen — ein erzwungener Verzicht führt häufig zu späteren Anfechtungen.

Schritt 4: Formular ausfüllen. Tragen Sie im vorliegenden Formular die Daten aller Beteiligten, das zu übertragende Vermögen mit Bewertung, vereinbarte Gegenleistungen und Ausgleichszahlungen sowie Art und Umfang etwaiger Verzichtsvereinbarungen ein.

Schritt 5: Notartermin für Notariatsakt / Beglaubigung. Für folgende Bestandteile des Familienvertrags ist notarielle Form zwingend: Erbverzicht (ABGB §553), Schenkung von Liegenschaften (GBG), Abtretung von GmbH-Anteilen (GmbHG §76 Abs. 2), Güterrechtliche Vereinbarungen (ABGB §1217). Der Notar erstellt die abschließende Vertragsurkunde und beurkundet alle Unterschriften.

Schritt 6: Grundbucheintragungen und Firmenbuchänderungen. Nach notarieller Beurkundung: Eintragung von Eigentumsrechten an Liegenschaften im Grundbuch (GBG), Eintragung der neuen GmbH-Gesellschafter im Firmenbuch, Eintragung von Belastungs- und Veräußerungsverboten, Wohnrechten und Fruchtgenussrechten.

Schritt 7: Schenkungsmeldung und Steuerberatung. Schenkungen über EUR 50.000,00 zwischen Nicht-Angehörigen oder über EUR 50.000,00 zwischen Angehörigen innerhalb eines Jahres sind beim Finanzamt Österreich nach SchenkMG 2008 zu melden. Steuerberater (§1 WTBG) konsultieren wegen EStG §30 (Immobilienertragsteuer bei nicht steuerbefreiten Übertragungen) und GrEStG (Grunderwerbsteuer).

Häufige Fehler bei Ihrem Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich

Beim Familienvertrag zur Nachlassregelung nach ABGB treten folgende Fehler häufig auf:

Formfehler bei Erbverzicht und Liegenschaftsschenkung: Viele Familien unterschätzen die Formvorschriften. Ein Erbverzicht ohne notarielle Beglaubigung oder ohne Gerichtsbeschluss ist nach ABGB §553 unwirksam und kann nach dem Tod des Erblassers vom vermeintlichen Verzichtenden vollständig ignoriert werden. Liegenschaftsschenkungen ohne Grundbucheintragung entfalten keine dingliche Wirkung (ABGB §431).

Fehlende Anrechnungsklauseln: Wenn Eltern ein Kind mit einer Schenkung bedenken und keine ausdrückliche Anrechnungsklausel vereinbaren (ABGB §788), wird die Schenkung nach österreichischem Recht NICHT automatisch auf den späteren Pflichtteil angerechnet. Das beschenkte Kind kann trotz erhaltener Schenkung weiterhin seinen vollen Pflichtteil fordern.

Ignorierung der Schenkungsfristen für die Pflichtteilsbasis: Schenkungen, die innerhalb von 2 Jahren (an Dritte) bzw. 10 Jahren (an Erben und Pflichtteilsberechtigte) vor dem Tod des Erblassers erfolgen, werden nach ABGB §§781–783 zur Pflichtteilsbasis hinzugerechnet. Ein Familienvertrag, der diese Zeitgrenzen nicht berücksichtigt, bietet keinen vollständigen Schutz vor Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Fehlende Versorgungsleistungen für den Übergeber: Wer seine Liegenschaft oder seinen Betrieb zu Lebzeiten übergibt, ohne sich ausreichende Versorgungsleistungen (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, Ausgedinge, Leibrente) im Familienvertrag zu sichern, kann im Alter in wirtschaftliche Abhängigkeit von den Kindern geraten. Diese Vorbehalte müssen im Grundbuch oder Firmenbuch eingetragen werden, um dingliche Wirkung zu entfalten.

Kein Pflichtteilsverzicht der nicht-übernehmenden Kinder: Übergibt ein Elternteil den Betrieb an Kind A, ohne von Kind B und C einen formwirksamen Pflichtteilsverzicht zu erhalten, kann nach dem Tod der Eltern Kind B oder C seinen Pflichtteil von der gesamten Berechnungsgrundlage (einschließlich Schenkungshinzurechnung des Betriebswerts) einfordern — was Kind A zur Zahlung erheblicher Beträge oder zum Betriebsverkauf zwingen kann.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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