Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich
ABGB §§938–956 • ErbRÄG 2015 • Notariatsakt
FAMILIENVERTRAG ZUR NACHLASSREGELUNG
gemäß ABGB §§938–956 (Schenkung) und ABGB §§551, 762–796 (Pflichtteil, Erbverzicht)
I. PARTEIEN
Dieser Familienvertrag zur Nachlassregelung wird abgeschlossen zwischen:
ÜBERGEBER / ERBLASSER: [Übergeber Name] [Übergeber Adresse] Geburtsdatum: [Übergeber Geburtsdatum] — im Folgenden 'Übergeber' —
ÜBERNEHMER / BEGÜNSTIGTES FAMILIENMITGLIED: [Übernehmer Name] [Übernehmer Adresse] Verwandtschaftsverhältnis zum Übergeber: [Verwandtschaftsverhältnis] — im Folgenden 'Übernehmer' —
II. SCHENKUNGSGEGENSTAND UND ÜBERTRAGUNG (ABGB §§938–956)
Art des übertragenen Vermögens: [Vermögen Art]
Genaue Beschreibung des Schenkungsgegenstands: [Vermögen Beschreibung] Verkehrswert zum Stichtag des Vertragsabschlusses: [Verkehrswert EUR].
Gegenleistung des Übernehmers: [Gegenleistung] Diese Gegenleistung ist im Grundbuch (GBG) bzw. im Firmenbuch einzutragen, soweit sie dingliche Rechte betrifft.
Der Übergeber überträgt den Schenkungsgegenstand mit allen Rechten und Lasten ab dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung / Firmenbucheintragung. Das Risiko des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe auf den Übernehmer über (ABGB §1048).
III. PFLICHTTEILSVERZICHT UND ANRECHNUNGSKLAUSEL (ABGB §§551, 762–796)
Pflichtteilsverzicht des Übernehmers: [Pflichtteilsverzicht] Dieser Verzicht wird in der Form des Notariatsakts gemäß ABGB §553 errichtet und gilt für alle Ansprüche des Übernehmers nach dem Tod des Übergebers.
Anrechnung auf künftigen Pflichtteil: [Anrechnungsklausel] Die Schenkung von [Verkehrswert EUR] wird gemäß ABGB §788 auf den künftigen Pflichtteilsanspruch des Übernehmers angerechnet.
Stundungsrecht für Pflichtteilszahlungen an andere Pflichtteilsberechtigte: [Stundungsrecht] Bei Aktivierung des Stundungsrechts nach ABGB §765 n.F. (ErbRÄG 2015): Zinssatz 4 % p.a. (ABGB §1000 Abs. 1); maximale Laufzeit 5 Jahre.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem ABGB und dem ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr. 87/2015).
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht in [Vertragsort] zuständig (ZPO §66).
Schenkungsmeldung: Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Schenkung beim Finanzamt Österreich gemäß Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG 2008) innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen ist, sofern der Wert EUR 50.000,00 übersteigt.
Ort: [Vertragsort], am [Vertragsdatum]
Übergeber / Erblasser
________________
Signature
Übernehmer / Begünstigtes Familienmitglied
________________
Signature
Notar (beurkundende Person)
________________
Signature
Was ist Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich?
Der Familienvertrag zur Nachlassregelung in Österreich ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem künftigen Erblasser und seinen Familienangehörigen — typischerweise Kindern, Ehegatten oder eingetragenen Partnern — mit dem Ziel, die Erbschaftsregelung noch zu Lebzeiten zu gestalten, Pflichtteilsansprüche zu klären und das Familienvermögen geordnet zu übertragen. Rechtsgrundlagen sind das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811), insbesondere die §§938–956 (Schenkungsrecht), §§551–553 (Erbverzicht) und §§762–796 (Pflichtteilsrecht), ergänzt durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015).
Ohne einen solchen Familienvertrag erfolgt die Nachlassregelung in Österreich im Verlassenschaftsverfahren nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) durch den Gerichtskommissär (zumeist Notar nach §1 GKG) beim zuständigen Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Dieser Ablauf kann trotz sorgfältig errichtetem Testament zu Streitigkeiten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten führen — insbesondere wenn Schenkungen zu Lebzeiten nach ABGB §§781–783 in die Pflichtteilsbasis einzubeziehen sind.
Der Familienvertrag zur Nachlassregelung kann mehrere rechtliche Instrumente kombinieren: (1) Schenkungen zu Lebzeiten nach ABGB §§938–956, die nach ErbRÄG 2015 unter bestimmten Voraussetzungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind (ABGB §788); (2) freiwilligen Pflichtteilsverzicht einzelner Kinder gegen Ausgleichszahlung (ABGB §551 analog); (3) Erbverzicht nach ABGB §§551–553 — dieser muss schriftlich mit notarieller Beglaubigung oder als Notariatsakt errichtet werden; (4) Übergabevereinbarungen für Liegenschaften und Unternehmensanteile gegen Gegenleistung (Kaufpreis, Versorgungsrente, Wohnrecht).
Besonders relevant ist der Familienvertrag bei der Betriebsübergabe: Wenn ein elterlicher Betrieb (GmbH, e.U. oder land- und forstwirtschaftliches Gut) an ein Kind übergeben werden soll, ohne dass die anderen Geschwister vollständig leer ausgehen und spätere Pflichtteilsklagen nach dem Tod der Eltern riskiert werden. Das Stundungsrecht des ErbRÄG 2015 (ABGB §765 n.F.) erlaubt Ratenzahlung des Pflichtteils über bis zu fünf Jahre, wenn sofortige Auszahlung den Bestand eines Unternehmens oder einer Liegenschaft gefährden würde.
Der Familienvertrag zur Nachlassregelung nach ABGB muss — sofern er einen Erbverzicht, eine Liegenschaftsschenkung oder eine GmbH-Anteilsabtretung enthält — in Form des Notariatsakts (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871, §§52–90) bzw. mit notarieller Beglaubigung errichtet werden. Eine einfache Schriftform reicht für die wichtigsten enthaltenen Regelungen nicht aus.
Wann brauchen Sie Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich?
Ein Familienvertrag zur Nachlassregelung nach österreichischem ABGB wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei der Betriebsübergabe zu Lebzeiten: Wenn Eltern ihren Betrieb, ihre GmbH-Anteile oder ihren landwirtschaftlichen Besitz an ein Kind übergeben wollen, brauchen sie eine klare Regelung gegenüber den anderen Kindern über Ausgleichszahlungen und Pflichtteilsverzicht. Ohne Familienvertrag drohen nach dem Tod der Eltern Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ABGB §§781–783 gegen das übernehmende Kind.
Bei der Übertragung von Liegenschaften zu Lebzeiten: Wer eine Wohnung oder ein Haus schon zu Lebzeiten an Kinder überträgt (Schenkung nach ABGB §§938 ff.), muss Grunderwerbsteuer (GrEStG §§1, 7) und Eintragungsgebühr im Grundbuch berücksichtigen. Der Familienvertrag regelt gleichzeitig, ob diese Übertragung auf den späteren Erbteil oder Pflichtteil angerechnet wird (ABGB §788).
Zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Familien mit ungleich begabten Kindern (ein Kind übernimmt den Betrieb, ein anderes studiert im Ausland, ein drittes bekommt eine Eigentumswohnung als Ausstattung) können durch einen Familienvertrag zu Lebzeiten klare und von allen akzeptierte Regelungen treffen — die deutlich billiger und harmonischer sind als ein späteres strittiges Verlassenschaftsverfahren.
Bei Pflege- und Versorgungsvereinbarungen: Wenn ein Kind die Pflege der Eltern übernimmt, kann eine Gegenleistung für diese Pflegeleistung in Form einer Übergabe des Elternhauses oder einer erhöhten Erbquote im Familienvertrag vereinbart werden.
Nach ErbRÄG 2015 — Stundungsrecht optimieren: Eltern können im Familienvertrag das Stundungsrecht nach ABGB §765 n.F. konkret regeln und so sicherstellen, dass nach ihrem Tod das übernehmende Kind den Pflichtteil der Geschwister in Raten zahlen kann, ohne den Betrieb verkaufen zu müssen.
Was gehört in Ihr Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich?
Ein rechtswirksamer Familienvertrag zur Nachlassregelung nach ABGB enthält folgende Kernelemente:
1. Vertragsparteien und Verwandtschaftsverhältnis: Vollständige Daten aller beteiligten Familienmitglieder (Erblasser/Übergeber, alle Kinder und Ehegatte). Klare Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses — wichtig für die spätere Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§762 ff.
2. Schenkungsregelungen (ABGB §§938–956): Beschreibung des übertragenen Vermögens (Liegenschaft mit EZ, GmbH-Anteil nach FN-Nummer, bewegliche Sachen, Geldbeträge). Verkehrswert des Schenkungsgegenstands zum Stichtag. Anrechnungsklausel: ob die Schenkung auf den späteren Erbteil (ABGB §789) oder auf den Pflichtteil (ABGB §788) angerechnet werden soll. Schenkungsmeldung beim Finanzamt Österreich nach Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG 2008, BGBl I Nr. 85/2008) — Meldepflicht bei Schenkungen über EUR 50.000,00 innerhalb eines Jahres.
3. Gegenleistungen und Ausgleichszahlungen: Bei ungleicher Behandlung der Kinder: konkrete Ausgleichszahlungen an jene Kinder, die kein Vermögen übertragen bekommen. Vorbehalte des Übergebers: Wohnrecht (ABGB §521), Fruchtgenussrecht (ABGB §509), Ausgedinge (Versorgungsrente in Naturalien nach ABGB §1284 ff.), Belastungs- und Veräußerungsverbote (Grundbuch).
4. Pflichtteilsverzicht (ABGB §§551, 762 ff.): Freiwilliger Verzicht einzelner Kinder auf künftige Pflichtteilsansprüche nach dem Tod der Eltern, gegen angemessene Gegenleistung. Muss als Notariatsakt oder mit notarieller Beglaubigung errichtet werden. Wichtig: Ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist nach österreichischem Recht grundsätzlich möglich, jedoch umstritten wenn ohne angemessene Gegenleistung — OGH 28.10.2020, 2 Ob 95/20b.
5. Erbverzicht (ABGB §§551–553): Vollständiger Verzicht auf das Erbrecht und den Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers. Zwingend schriftlich mit notarieller Beglaubigung oder als Notariatsakt (ABGB §553). Wirksamkeit nur bei notarieller oder gerichtlicher Beglaubigung.
6. Stundungsrecht und Ratenzahlung (ErbRÄG 2015, ABGB §765 n.F.): Regelung, dass der Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers in maximal 5 Jahresraten gezahlt werden kann, wenn sofortige Auszahlung den Bestand des übertragenen Unternehmens oder der Liegenschaft gefährdet. Zinsen: 4 % p.a. (ABGB §1000 Abs. 1).
7. Anrechnungsvereinbarungen: Klarstellung, welche bereits erhaltenen Schenkungen und Ausstattungen auf den künftigen Pflichtteil angerechnet werden — nach ABGB §788 ist dies bei Schenkungen mit Anrechnungsklausel der Fall. forms-legal.com bietet strukturierte Vorlagen für alle diese Kombinationen.
8. Änderungsvorbehalt und Schlusssperre: Regelung, ob der Erblasser den Familienvertrag einseitig oder nur einvernehmlich abändern kann. Schutz der begünstigten Parteien vor späterer Benachteiligung.
So füllen Sie Ihr Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich aus
Der Familienvertrag zur Nachlassregelung nach ABGB wird in folgenden Schritten erstellt:
Schritt 1: Bestandsaufnahme des Familienvermögens. Erstellen Sie eine vollständige Liste des Vermögens des künftigen Erblassers: Liegenschaften (mit EZ und KG aus dem Grundbuch — abrufbar über justiz.gv.at), GmbH-Anteile (FN-Nummer aus dem Firmenbuch — abrufbar über firmenbuch.at), Bankguthaben und Wertpapierdepots, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Fahrzeuge und sonstige Vermögenswerte. Bewerten Sie jeden Posten zum aktuellen Verkehrswert.
Schritt 2: Pflichtteilsberechnung. Berechnen Sie mithilfe unserer Vorlage 'Erb- und Pflichtteilsberechnung Österreich' die gesetzlichen Erbquoten und Pflichtteilsansprüche jedes Kindes und des Ehegatten nach ABGB §§730–796. Berücksichtigen Sie dabei Schenkungen der letzten 10 Jahre nach ABGB §§781–783.
Schritt 3: Familienberatung und Konsensbildung. Führen Sie offene Gespräche mit allen betroffenen Familienmitgliedern über die geplante Regelung. Erklären Sie jedem Kind seine gesetzliche Erbquote und seinen Pflichtteil. Holen Sie freiwillige Zustimmung zu allen Abweichungen — ein erzwungener Verzicht führt häufig zu späteren Anfechtungen.
Schritt 4: Formular ausfüllen. Tragen Sie im vorliegenden Formular die Daten aller Beteiligten, das zu übertragende Vermögen mit Bewertung, vereinbarte Gegenleistungen und Ausgleichszahlungen sowie Art und Umfang etwaiger Verzichtsvereinbarungen ein.
Schritt 5: Notartermin für Notariatsakt / Beglaubigung. Für folgende Bestandteile des Familienvertrags ist notarielle Form zwingend: Erbverzicht (ABGB §553), Schenkung von Liegenschaften (GBG), Abtretung von GmbH-Anteilen (GmbHG §76 Abs. 2), Güterrechtliche Vereinbarungen (ABGB §1217). Der Notar erstellt die abschließende Vertragsurkunde und beurkundet alle Unterschriften.
Schritt 6: Grundbucheintragungen und Firmenbuchänderungen. Nach notarieller Beurkundung: Eintragung von Eigentumsrechten an Liegenschaften im Grundbuch (GBG), Eintragung der neuen GmbH-Gesellschafter im Firmenbuch, Eintragung von Belastungs- und Veräußerungsverboten, Wohnrechten und Fruchtgenussrechten.
Schritt 7: Schenkungsmeldung und Steuerberatung. Schenkungen über EUR 50.000,00 zwischen Nicht-Angehörigen oder über EUR 50.000,00 zwischen Angehörigen innerhalb eines Jahres sind beim Finanzamt Österreich nach SchenkMG 2008 zu melden. Steuerberater (§1 WTBG) konsultieren wegen EStG §30 (Immobilienertragsteuer bei nicht steuerbefreiten Übertragungen) und GrEStG (Grunderwerbsteuer).
Rechtliche Anforderungen für Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich
Der Familienvertrag zur Nachlassregelung nach ABGB unterliegt vielfältigen Formerfordernissen:
Notariatsakt (zwingend für bestimmte Bestandteile): Schenkungen von Liegenschaften und dingliche Belastungen (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht) erfordern die Eintragung im Grundbuch — dazu notarielle Beglaubigung (GBG §32). Abtretung von GmbH-Anteilen erfordert Notariatsakt nach GmbHG §76 Abs. 2. Erbverzichtsvertrag nach ABGB §553 muss gerichtlich oder notariell beurkundet sein. Güterrechtliche Vereinbarungen (Ehevertrag) nach ABGB §1217 erfordern Notariatsakt.
Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG 2008, BGBl I Nr. 85/2008): Erwerbe zwischen nahen Angehörigen (§1 SchenkMG) über EUR 50.000,00 innerhalb von 12 Monaten sind beim Finanzamt Österreich anzuzeigen. Frist: 3 Monate ab dem Erwerbsvorgang. Versäumnis ist eine Finanzordnungswidrigkeit nach §51 FinStrG.
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, BGBl Nr. 309/1987): Schenkungen von Liegenschaften zwischen nahen Angehörigen (§7 Abs. 1 Z 1 GrEStG) lösen GrEStG aus — Steuersatz 3,5 % des dreifachen Einheitswerts (Grundstückswert). Notare und Rechtsanwälte führen die Selbstberechnung durch; Frist zur Entrichtung: 15 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids.
Immobilienertragsteuer (ImmoESt, EStG §§30–30b): Schenkungen an Familienangehörige sind grundsätzlich von der ImmoESt befreit (Hauptwohnsitzbefreiung, Herstellerbefreiung). Steuerbefreite Fälle: Hauptwohnsitz des Übergebers seit mind. 2 Jahren kontinuierlich bewohnt (EStG §30 Abs. 2 Z 1).
Anfechtbarkeit sittenwidriger Verträge: Pflichtteilsverzichte ohne angemessene Gegenleistung können nach ABGB §879 (Sittenwidrigkeit) oder bei Irrtum des Verzichtenden nach ABGB §871 angefochten werden. Das Bezirksgericht prüft im Streitfall, ob ein angemessenes Äquivalent vorlag. Die OGH-Rechtsprechung (zuletzt OGH 28.10.2020, 2 Ob 95/20b) verlangt substanzielle Gegenleistungen für wirksame Verzichtsvereinbarungen.
Häufige Fehler bei Ihrem Familienvertrag zur Nachlassregelung Österreich
Beim Familienvertrag zur Nachlassregelung nach ABGB treten folgende Fehler häufig auf:
Formfehler bei Erbverzicht und Liegenschaftsschenkung: Viele Familien unterschätzen die Formvorschriften. Ein Erbverzicht ohne notarielle Beglaubigung oder ohne Gerichtsbeschluss ist nach ABGB §553 unwirksam und kann nach dem Tod des Erblassers vom vermeintlichen Verzichtenden vollständig ignoriert werden. Liegenschaftsschenkungen ohne Grundbucheintragung entfalten keine dingliche Wirkung (ABGB §431).
Fehlende Anrechnungsklauseln: Wenn Eltern ein Kind mit einer Schenkung bedenken und keine ausdrückliche Anrechnungsklausel vereinbaren (ABGB §788), wird die Schenkung nach österreichischem Recht NICHT automatisch auf den späteren Pflichtteil angerechnet. Das beschenkte Kind kann trotz erhaltener Schenkung weiterhin seinen vollen Pflichtteil fordern.
Ignorierung der Schenkungsfristen für die Pflichtteilsbasis: Schenkungen, die innerhalb von 2 Jahren (an Dritte) bzw. 10 Jahren (an Erben und Pflichtteilsberechtigte) vor dem Tod des Erblassers erfolgen, werden nach ABGB §§781–783 zur Pflichtteilsbasis hinzugerechnet. Ein Familienvertrag, der diese Zeitgrenzen nicht berücksichtigt, bietet keinen vollständigen Schutz vor Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Fehlende Versorgungsleistungen für den Übergeber: Wer seine Liegenschaft oder seinen Betrieb zu Lebzeiten übergibt, ohne sich ausreichende Versorgungsleistungen (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, Ausgedinge, Leibrente) im Familienvertrag zu sichern, kann im Alter in wirtschaftliche Abhängigkeit von den Kindern geraten. Diese Vorbehalte müssen im Grundbuch oder Firmenbuch eingetragen werden, um dingliche Wirkung zu entfalten.
Kein Pflichtteilsverzicht der nicht-übernehmenden Kinder: Übergibt ein Elternteil den Betrieb an Kind A, ohne von Kind B und C einen formwirksamen Pflichtteilsverzicht zu erhalten, kann nach dem Tod der Eltern Kind B oder C seinen Pflichtteil von der gesamten Berechnungsgrundlage (einschließlich Schenkungshinzurechnung des Betriebswerts) einfordern — was Kind A zur Zahlung erheblicher Beträge oder zum Betriebsverkauf zwingen kann.
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}Häufig gestellte Fragen
Ja, ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist in Österreich grundsätzlich möglich — er muss jedoch in der Form des Notariatsakts oder mit notarieller Beglaubigung errichtet werden (ABGB §553). Die österreichische Rechtsprechung (OGH 28.10.2020, 2 Ob 95/20b) verlangt für die Wirksamkeit eines solchen Verzichts eine angemessene Gegenleistung — ein bloßes Unterschreiben ohne Kompensation kann nach ABGB §879 (Sittenwidrigkeit) oder als Laienverzicht angreifbar sein. Die Gegenleistung muss nicht den vollen Pflichtteilswert erreichen, sollte aber substanziell sein: eine Übergabe eines Werts von mindestens 50–70 % des Pflichtteilsanspruchs gilt als Orientierungsgröße. Ein Pflichtteilsverzicht bezieht sich nur auf künftige Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erblassers — er kann nicht rückwirkend bereits entstandene Pflichtteilsansprüche beseitigen. Außerdem ist zu beachten: Der Verzicht des Kindes gilt in der Regel nicht automatisch für dessen eigene Abkömmlinge (Enkel des Erblassers), sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde (ABGB §553 Abs. 2 analog).
Nicht alle Teile eines Familienvertrags zur Nachlassregelung in Österreich müssen zwingend notariell beurkundet werden, aber die meisten rechtlich relevanten Kernelemente schon: (1) Erbverzicht (ABGB §553): muss gerichtlich oder notariell beurkundet sein — einfache Schriftform ist unwirksam. (2) Schenkung von Liegenschaften: Eigentumsübertragung erfordert Eintragung im Grundbuch (GBG §21); dazu Beglaubigung der Unterschrift oder Notariatsakt. (3) Abtretung von GmbH-Anteilen (GmbHG §76 Abs. 2): Notariatsakt zwingend. (4) Güterrechtliche Vereinbarungen im Rahmen der Ehe (Ehevertrag nach ABGB §1217): Notariatsakt. Bereiche ohne Notariatszwang: Schenkungen von Bargeld und Wertpapieren ohne Anrechnungsklausel; allgemeine Familienvereinbarungen über künftige Erbquoten ohne Verzicht (diese sind als moralische Abmachungen, nicht als rechtlich bindende Verträge zu qualifizieren). Die Praxis empfiehlt, den gesamten Familienvertrag zur Nachlassregelung als Notariatsakt zu errichten, um alle Bestandteile rechtssicher zu gestalten.
In Österreich werden Schenkungen zu Lebzeiten bei der Pflichtteilsberechnung nach ABGB §§781–783 wie folgt berücksichtigt: Hinzurechnung zur Berechnungsgrundlage: Schenkungen des Erblassers an Dritte (nicht Erben) innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod werden nach ABGB §782 zur Pflichtteilsbasis hinzugerechnet. Schenkungen an Erben und Pflichtteilsberechtigte innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod werden nach ABGB §783 hinzugerechnet. Anrechnung auf den Pflichtteil: Empfängt ein Pflichtteilsberechtigter (Kind, Ehegatte) selbst eine Schenkung mit einer ausdrücklichen Anrechnungsklausel (ABGB §788), wird dieser Betrag vom berechneten Pflichtteilsanspruch abgezogen. Ohne Anrechnungsklausel: keine Kürzung des Pflichtteils. Ausnahmen von der Hinzurechnung (ABGB §784): Schenkungen für gemeinnützige Zwecke, Anstandsschenkungen (Gelegenheitsgeschenke angemessener Größe), Ausstattung von Kindern bei Heirat oder Berufsausbildung im üblichen Rahmen. Für den Familienvertrag bedeutet dies: Durch ausdrückliche Anrechnungsklauseln bei jeder Schenkung kann der Erblasser sicherstellen, dass das beschenkte Kind seinen Pflichtteil um den erhaltenen Betrag gemindert erhält.
In Österreich sind Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht zwei verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlicher Wirkung: Erbverzicht (ABGB §§551–553): Der Verzichtende scheidet vollständig aus der gesetzlichen Erbfolge aus — er erbt weder nach gesetzlicher Erbfolge noch hat er Ansprüche aus einem Testament, das ihm keine Zuwendung macht. Gleichzeitig verliert er damit auch seinen Pflichtteilsanspruch, sofern der Verzicht ausdrücklich auch den Pflichtteil umfasst (ABGB §551 Abs. 2). Form: gerichtliche oder notarielle Beurkundung (ABGB §553). Pflichtteilsverzicht (separat möglich): Auf den Pflichtteil allein kann verzichtet werden, ohne auf das allgemeine Erbrecht zu verzichten. Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet auf seinen Mindestanspruch, behält aber das Recht, als gesetzlicher Erbe oder Testamentserbe zu erben, falls ihm Vermögen zugewendet wird. Praktische Bedeutung: Bei der Betriebsübergabe an ein Kind ist der Pflichtteilsverzicht der anderen Kinder häufig das zentrale Element des Familienvertrags — das übernehmende Kind will Sicherheit, dass nach dem Tod der Eltern keine Pflichtteilsklagen drohen, ohne dass die anderen Kinder vollständig aus dem Testament gestrichen werden.
Beim österreichischen Familienvertrag zur Nachlassregelung sind folgende Steuern relevant: (1) Grunderwerbsteuer (GrEStG §§1, 7): Bei Schenkung oder entgeltlicher Übertragung von Liegenschaften zwischen Angehörigen (§7 Abs. 1 Z 1 GrEStG) gilt ein Sonderberechnung: 3-facher Einheitswert × 3,5 %. Bei sehr günstiger Gegenleistung kann das Finanzamt Österreich den gemeinen Wert (Verkehrswert) ansetzen (GrEStG §4). Notare berechnen die GrEStG als Selbstberechnung. (2) Immobilienertragsteuer (ImmoESt, EStG §30): Schenkungen sind grundsätzlich steuerbefreit, wenn das Hauptwohnsitzbefreiung (EStG §30 Abs. 2 Z 1 — mind. 2 Jahre Hauptwohnsitz) oder Herstellerbefreiung greift. Sonst 30 % ImmoESt auf den Wertzuwachs seit Anschaffung des Übergebers. (3) Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG 2008): Anzeige beim Finanzamt Österreich innerhalb von 3 Monaten bei Erwerben zwischen Angehörigen über EUR 50.000,00 je Vorgang. Keine Schenkungsteuer mehr seit 1. August 2008 (ErbStG aufgehoben). (4) Einkommensteuer auf Versorgungsleistungen: Leibrenten aus dem Übergabevertrag sind beim Empfänger (Übergeber) nach EStG §29 Z 1 als sonstige Einkünfte zu versteuern, sofern sie die steuerliche Gegenleistungsgrenze übersteigen.
Ja, ein österreichischer Familienvertrag zur Nachlassregelung kann unter mehreren Gesichtspunkten angefochten werden: (1) Sittenwidrigkeit (ABGB §879): Verzichte ohne angemessene Gegenleistung, Verträge unter Ausnutzung von Abhängigkeit oder Unkenntnis eines Familienmitglieds können als sittenwidrig nichtig erklärt werden. Das Bezirksgericht (Abhandlungsgericht) oder Landesgericht prüft im Streitfall. (2) Irrtum und List (ABGB §§871–874): Wenn ein Familienmitglied aufgrund falscher Vorstellungen über den Nachlasswert oder seine gesetzlichen Ansprüche verzichtet hat, kann es die Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums oder Arglist geltend machen. (3) Gläubigeranfechtung (IO §27 ff.): Wenn der Familienvertrag Vermögen zum Nachteil von Gläubigern überträgt (z.B. kurz vor einer drohenden Insolvenz des Übergebers), kann der Insolvenzverwalter (Masseverwalter nach IO §1) den Vertrag anfechten. Schenkungen an nahe Angehörige innerhalb von 10 Jahren vor Insolvenzantrag sind gemäß IO §29 anfechtbar. (4) Kapazitätsmangel (ABGB §§865, 869): Verträge mit Personen ohne volle Geschäftsfähigkeit (Minderjährige, Personen unter Erwachsenenvertretung nach ErwSchG 2017) sind ohne Genehmigung des Bezirksgerichts unwirksam.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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