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Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)

Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)

PSG §§1–15 • BGBl Nr. 694/1993 • Notariatsakt

STIFTUNGSERKLÄRUNG

Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz (PSG, BGBl Nr. 694/1993)

Notariatsakt gemäß §§52–90 der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871)

I. STIFTER

[Stifter Name] [Stifter Adresse] Geburtsdatum: [Stifter Geburtsdatum] — im Folgenden 'Stifter' —

errichtet hiermit gemäß §9 des Privatstiftungsgesetzes (PSG, BGBl Nr. 694/1993) in der Form des Notariatsakts eine österreichische Privatstiftung mit folgendem Inhalt:

II. NAME, SITZ UND RECHTSPERSÖNLICHKEIT

1.

Die Privatstiftung führt den Namen: [Stiftungsname]

2.

Sitz der Privatstiftung ist: [Stiftungssitz], Österreich.

3.

Die Privatstiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Firmenbuch gemäß PSG §35. Zuständiges Firmenbuchgericht ist das Bezirksgericht [Stiftungssitz] (bzw. das Handelsgericht Wien bei Wiener Sitz).

III. STIFTUNGSZWECK (PSG §1)

4.

Zweck der Privatstiftung ist: [Stiftungszweck]

5.

Art des Stiftungszwecks: [Stiftungszweck Art]. Die Stiftung darf kein Gewerbe betreiben, das über die bloße Verwaltung des Stiftungsvermögens hinausgeht (PSG §1 Abs. 2). Erwerbstätigkeiten sind nur im Rahmen des Stiftungszwecks zulässig.

IV. STIFTUNGSVERMÖGEN UND WIDMUNG (PSG §4)

6.

Der Stifter widmet der Privatstiftung bei ihrer Errichtung folgendes Vermögen: [Stiftungsvermögen Beschreibung] Gesamtwert der Widmung: [Stiftungsvermögen Wert EUR].

7.

Das Stiftungsvermögen ist zweckgewidmet und darf nur im Rahmen des Stiftungszwecks verwendet werden. Eine Rückübertragung an den Stifter ist ausgeschlossen, soweit nicht die Auflösungsregelungen der Ziffer XIII Anwendung finden.

8.

Stiftungseingangssteuer: Die auf das gewidmete Vermögen entfallende Stiftungseingangssteuer nach StEG 2008 (2,5 % des Verkehrswerts des Inlandsvermögens) wird vom Stiftungsvorstand innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten ab Firmenbucheintragung beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline erklärt und entrichtet.

V. BEGÜNSTIGTE (PSG §§5, 9 Abs. 1 Z 1a, 26)

9.

Begünstigte der Privatstiftung sind: [Begünstigte Beschreibung]

10.

Stifter als Begünstigter: [Stifter als Begünstigter]. Begünstigte haben nach PSG §26 Abs. 1 einen Anspruch auf Zuwendungen nach Maßgabe der Stiftungserklärung und der Stiftungszusatzurkunde.

11.

Ergänzende und vertrauliche Regelungen über Begünstigte, Zuwendungsquoten und Zuwendungsvoraussetzungen werden in einer gesonderten Stiftungszusatzurkunde gemäß PSG §10 geregelt, die dem Firmenbuchgericht vorzulegen, nicht jedoch im Firmenbuchauszug veröffentlicht wird.

VI. STIFTUNGSVORSTAND (PSG §§14–19)

12.

Der erste Stiftungsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: — [Vorstand Mitglied 1] — [Vorstand Mitglied 2] — [Vorstand Mitglied 3]

13.

Der Vorstand vertritt die Privatstiftung nach außen. Zur Vertretung sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Bei Eilmaßnahmen kann der Vorsitzende allein handeln und hat dies unverzüglich dem Gesamtvorstand zu melden.

14.

Stiftungsprüfer (PSG §§20–22): [Stiftungsprüfer]. Der Stiftungsprüfer prüft den Jahresabschluss und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und erstattet dem Stiftungsvorstand und dem zuständigen Bezirksgericht Bericht.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.

Änderungen dieser Stiftungserklärung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstands (einstimmig) und eines Notariatsakts sowie der Eintragung ins Firmenbuch (PSG §33).

16.

Auflösung der Privatstiftung: Die Stiftung wird aufgelöst durch Beschluss des zuständigen Firmenbuchgerichts auf Antrag des Stiftungsvorstands bei nicht mehr erreichbarem Stiftungszweck oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (PSG §35, IO §63). Das Restvermögen nach Befriedigung aller Gläubiger fällt den in der Stiftungszusatzurkunde bestimmten Letztbegünstigten zu.

Errichtet in Form des Notariatsakts gemäß §§52–90 der Notariatsordnung (NO) am [Errichtungsdatum] vor dem unterzeichneten Notar.

Stifter

________________

Signature

Notar (beurkundende Person)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)?

Die Stiftungserklärung (Privatstiftung) ist ein nach Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl Nr. 694/1993, §§1–15 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die österreichische Privatstiftung ist eine eigenständige juristische Person des Privatrechts ohne Mitglieder und ohne Eigentümer. Rechtsgrundlage ist ausschließlich das PSG — ein Spezialgesetz, das neben und ergänzend zum ABGB gilt. Die Stiftungserklärung muss nach PSG §9 in Form eines Notariatsakts (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871, §§52–90) errichtet werden — eigenhändige oder bloß schriftlich beglaubigte Dokumente sind für die Errichtung einer Privatstiftung nicht ausreichend. Das zuständige Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien) trägt die Privatstiftung nach Prüfung der Stiftungserklärung in das Firmenbuch ein (PSG §35).

Die Stiftungserklärung umfasst nach PSG §9 Abs. 1 als Mindestinhalt: den Stiftungszweck (PSG §1), die Vermögenswidmung (Stiftungsvermögen von mindestens EUR 70.000,00 nach PSG §4), die Bezeichnung des ersten Stiftungsvorstands (mindestens drei natürliche Personen, PSG §14) sowie Bestimmungen über die Abänderung der Stiftungserklärung. Darüber hinaus können fakultative Inhalte wie Begünstigtenregelungen, Stiftungsbeirat (PSG §23), Begünstigtenbeirat (PSG §23a), Auflösungsregelungen und Stiftungszusatzurkunden (PSG §10) aufgenommen werden.

Besonders relevant für die Erbschafts- und Vermögensplanung: Die Privatstiftung ist nicht erbfähig — nach dem Tod des Stifters besteht die Stiftung unverändert fort, da sie bereits zu Lebzeiten als eigenständige Rechtsperson gegründet wurde. Vermögen, das in die Stiftung eingebracht wird, gehört nicht mehr zum Nachlass des Stifters (ABGB §531 ff.). Pflichtteilsberechtigte Kinder und Ehegatte können jedoch nach ABGB §§781–783 die Hinzurechnung von Schenkungen an die Stiftung verlangen, wenn die Einbringung innerhalb der gesetzlichen Fristen (2 Jahre für Stiftungswidmungen, die nicht an Erben/Pflichtteilsberechtigte gehen, bzw. 10 Jahre wenn Begünstigte pflichtteilsberechtigt sind) erfolgte.

Mit einem Stiftungsvermögen von mehreren Milliarden Euro verwalten österreichische Privatstiftungen erhebliche Wirtschaftsanteile — darunter bekannte Familienunternehmen wie die AMAG, Blum, Swarovski-Stiftungen und zahlreiche andere. Der Stiftungseingangssteuer (StEG 2008) von 2,5 % auf Inlandsvermögen unterliegen alle Einbringungen in die Privatstiftung; eine jährliche Zwischensteuer (KStG §13 Abs. 3) von 25 % auf thesaurierte Kapitalerträge ist abzuführen.

Wann brauchen Sie Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)?

Eine Stiftungserklärung für eine österreichische Privatstiftung nach PSG wird in folgenden Situationen benötigt:

Vermögensnachfolge und Erbschaftsgestaltung: Wer seinen Nachlass so regeln möchte, dass das Familienvermögen — insbesondere ein Unternehmensanteil oder eine umfangreiche Liegenschaft — nach dem Tod nicht durch Erbstreitigkeiten, Pflichtteilsansprüche oder Zwangsverkäufe zerschlagen wird, gründet eine Privatstiftung. Die Stiftung kann so gestaltet werden, dass Erträge an bestimmte Begünstigte fließen, während das Stammvermögen erhalten bleibt.

Unternehmenssicherung bei Generationenwechsel: Österreichische Familienunternehmen werden häufig in Privatstiftungen eingebracht, um den Betrieb dauerhaft vor Zersplitterung zu schützen. Die Stiftungserklärung regelt dabei, welche Familienmitglieder Erträge erhalten und wer die Kontrolle über das Stiftungsvermögen ausübt.

Gemeinnützige Zwecke und Mäzenatentum: PSG §1 Abs. 2 erlaubt auch gemeinnützige Stiftungszwecke (Bildung, Wissenschaft, Kunst, Soziales). Stiftungen mit ausschließlich gemeinnützigem Zweck genießen besondere steuerliche Begünstigungen (KöStG §4a, EStG §4a für Spendenabzug).

Vermögensschutz vor Gläubigern: Einmal in die Stiftung eingebrachtes Vermögen haftet grundsätzlich nur für Stiftungsschulden, nicht für persönliche Schulden des Stifters — sofern die Einbringung keine anfechtbare Rechtshandlung (IO §27 ff.) darstellt.

Internationaler Kontext: Für Stifter mit Vermögen in mehreren Ländern ermöglicht die Privatstiftung eine österreichisch-rechtliche Klammer für die gesamte Vermögensstrategie, da die Stiftung als eigenständige Person mit Sitz in Österreich agiert und österreichisches Recht anwendet.

Was gehört in Ihr Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)?

Eine rechtswirksame Stiftungserklärung für eine österreichische Privatstiftung nach PSG enthält folgende Kernelemente:

1. Stiftungsname und Sitz: Die Privatstiftung muss einen eindeutigen Namen führen, der die Bezeichnung 'Privatstiftung' enthält (PSG §7). Der Sitz ist in Österreich festzulegen; er bestimmt das zuständige Firmenbuchgericht.

2. Stiftungszweck (PSG §1): Der Zweck muss erlaubt und hinreichend bestimmt sein — private Zwecke (Familienstiftung), unternehmerische Zwecke (Unternehmens- oder Beteiligungsstiftung), gemeinnützige Zwecke oder Kombinationen. Reine Erwerbstiftungen ohne Begünstigte sind nach PSG §1 Abs. 2 ausgeschlossen.

3. Stiftungsvermögen und Widmung (PSG §4): Mindestens EUR 70.000,00 müssen bei Errichtung gewidmet werden. Das Stiftungsvermögen kann aus Bareinlagen, Liegenschaften, Unternehmensanteilen (GmbH-Anteile nach FN-Nummer aus dem Firmenbuch), Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten bestehen. Die Widmungserklärung muss präzise das eingebrachte Vermögen beschreiben.

4. Begünstigte (PSG §5 und PSG §9 Abs. 1 Z 1a): Die Begünstigten können in der Stiftungserklärung oder in einer gesonderten Stiftungszusatzurkunde (PSG §10) bestimmt werden. Häufig werden Familienangehörige (Kinder, Enkel) als Begünstigte eingesetzt. Der Stifter selbst kann Begünstigter sein — mit bestimmten steuerrechtlichen Einschränkungen. Begünstigte haben nach PSG §26 Abs. 1 einen einklagbaren Anspruch auf Zuwendungen, wenn die Stiftungserklärung dies vorsieht.

5. Stiftungsvorstand (PSG §14): Mindestens drei Mitglieder des Vorstands müssen in der Stiftungserklärung benannt werden. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen und verwaltet das Stiftungsvermögen. Stifter und Begünstigte sind nach PSG §15 Abs. 2 von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen — Ausnahme: maximal ein Stifter oder naher Angehöriger darf Vorstandsmitglied sein, wenn ein Stiftungsprüfer (Wirtschaftsprüfer) bestellt ist.

6. Stiftungsprüfer: Bei Privatstiftungen, die einen Begünstigtenvertreter im Vorstand haben, ist ein Stiftungsprüfer (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) verpflichtend. Der Prüfer überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens.

7. Stiftungszusatzurkunde (PSG §10): Vertrauliche Regelungen (insbesondere Begünstigtenbestimmungen, Anteile und Quoten) können in einer Zusatzurkunde geregelt werden, die nur dem Firmenbuchgericht vorgelegt wird — nicht im öffentlich einsehbaren Firmenbuchauszug erscheint. forms-legal.com bietet Vorlagen für beide Dokumente.

8. Änderungs- und Auflösungsbestimmungen: Die Stiftungserklärung muss Regeln für ihre eigene Abänderung und für die Auflösung der Stiftung enthalten (PSG §9 Abs. 1 Z 4). Die Auflösung bedarf des Beschlusses des Firmenbuchgerichts.

9. Steuerrechtliche Aspekte: Stiftungseingangssteuer (StEG 2008) 2,5 % auf inländisches Vermögen bei Einbringung. Jährliche Zwischensteuer 25 % (KStG §13 Abs. 3) auf thesaurierte Kapitalerträge, Zinsen und Dividenden. Ausschüttungen an Begünstigte unterliegen KESt 27,5 %. Der Stifter sollte steuerliche Beratung durch einen Steuerberater (§1 WTBG) in Anspruch nehmen.

So füllen Sie Ihr Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung) aus

Die Stiftungserklärung für eine österreichische Privatstiftung wird in folgenden Schritten erstellt und errichtet:

Schritt 1: Vorbereitungsphase — Stiftungskonzept. Klären Sie vorab: Stiftungszweck (Familien-, Unternehmens- oder gemeinnützige Stiftung), Begünstigtenkreis und -quoten, Stiftungsvermögen (Mindest EUR 70.000,00 nach PSG §4), Vorstandsmitglieder (mindestens 3 natürliche Personen, keine Stifter-/Begünstigteneigenschaft ohne Prüfer), steuerliche Strategie in Abstimmung mit dem Steuerberater.

Schritt 2: Formular ausfüllen. Tragen Sie im vorliegenden Formular alle erforderlichen Daten ein: vollständiger Name und Anschrift des Stifters, gewählter Stiftungsname mit dem Zusatz 'Privatstiftung', Sitz (österreichische Gemeinde), Stiftungszweck (klar und bestimmt formuliert), zu widmendes Vermögen mit Wertangabe, Namen und Adressen aller drei Vorstandsmitglieder, Begünstigtenangaben (sofern in der Urkunde und nicht in der Zusatzurkunde geregelt).

Schritt 3: Notarielle Errichtung (zwingend). Die ausgefüllte Vorlage ist mit einem Notar (Notariat) zu besprechen. Die Stiftungserklärung muss als Notariatsakt nach NO §§52–90 errichtet werden — eine bloß schriftliche oder beglaubigte Form genügt nicht (PSG §9). Der Notar prüft Inhalt und Rechtmäßigkeit, bereitet die endgültige Fassung vor und beurkundet die Unterschriften.

Schritt 4: Firmenbucheintragung. Nach notarieller Beurkundung reicht der Notar oder Rechtsanwalt die Firmenbucheingabe beim zuständigen Bezirksgericht (oder Handelsgericht Wien für Wien) über das ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) ein. Das Firmenbuchgericht prüft die formellen Voraussetzungen und trägt die Privatstiftung unter einer FN-Nummer ein. Ab Eintragung ist die Stiftung rechtsfähig (PSG §35).

Schritt 5: Finanzamt Österreich — Stiftungseingangssteuer. Innerhalb von 3 Monaten ab Eintragung ist die Stiftungseingangssteuer nach StEG 2008 (2,5 % des Verkehrswerts des eingebrachten Vermögens) beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline anzumelden und zu entrichten.

Schritt 6: Vermögensübertragung. Liegenschaften: Eigentumsübertragung durch Eintragung im Grundbuch (GBG) — Notar übergibt Eintragungsgesuch. GmbH-Anteile: Abtretungsvertrag notariell beurkundet, Firmenbucheintragung der Änderung. Bankguthaben: Überweisung auf Stiftungskonto mit neu eröffnetem Firmenbuchauszug.

Häufige Fehler bei Ihrem Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)

Bei der Errichtung österreichischer Privatstiftungen nach PSG treten folgende Fehler häufig auf:

Fehlende Notariatsaktsform: Einige Mandanten glauben fälschlich, eine Privatstiftung könnte mit einer normalen schriftlichen Vereinbarung oder einer notariell beglaubigten Erklärung gegründet werden. Das PSG §9 Abs. 1 verlangt zwingend die Form des Notariatsakts — ohne diesen ist die Stiftungserklärung absolut nichtig. Die Kosten des Notariatsakts sind unvermeidbar.

Vorstand aus Stiftern und Begünstigten zusammengesetzt: PSG §15 Abs. 2 schließt Stifter und Begünstigte grundsätzlich vom Vorstand aus. Wird dieser Grundsatz verletzt (z.B. durch Bestellung aller drei Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Familie), drohen Nichtigkeit der Vorstandsbestellungen und aufsichtsbehördliche Maßnahmen. Ausnahme: Ein Stiftervertreter ist nur zulässig, wenn ein Stiftungsprüfer (Wirtschaftsprüfer) verpflichtend bestellt wird.

Unzureichende Beschreibung des Stiftungsvermögens: Das eingebrachte Vermögen muss in der Stiftungserklärung oder Widmungserklärung so präzise beschrieben werden, dass es zweifelsfrei identifizierbar ist — Grundbuchseinlagenummer, FN-Nummer der GmbH-Anteile, ISIN der Wertpapiere. Unklare Widmungen führen zu Firmenbuchproblemen und steuerlichen Schwierigkeiten.

Vernachlässigung der Pflichtteilsrechte: Stiftungswidmungen innerhalb der 2-Jahres- bzw. 10-Jahres-Fristen nach ABGB §§781–783 können von Pflichtteilsberechtigten im Nachlass des Stifters hinzugerechnet werden. Wer die Stiftung gründet, ohne die Pflichtteilssituation zu analysieren, riskiert erhebliche Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Stiftung.

Fehlendes Stiftungszusatzurkunde-Konzept: Vertrauliche Begünstigtenregelungen sollten in eine Stiftungszusatzurkunde nach PSG §10 ausgelagert werden — diese ist nur dem Firmenbuchgericht vorzulegen und erscheint nicht im öffentlich einsehbaren Firmenbuchauszug. Wer alles in die Haupturkunde aufnimmt, macht Begünstigteninformationen öffentlich zugänglich.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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