Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)
PSG §§1–15 • BGBl Nr. 694/1993 • Notariatsakt
STIFTUNGSERKLÄRUNG
Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz (PSG, BGBl Nr. 694/1993)
Notariatsakt gemäß §§52–90 der Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871)
I. STIFTER
[Stifter Name] [Stifter Adresse] Geburtsdatum: [Stifter Geburtsdatum] — im Folgenden 'Stifter' —
errichtet hiermit gemäß §9 des Privatstiftungsgesetzes (PSG, BGBl Nr. 694/1993) in der Form des Notariatsakts eine österreichische Privatstiftung mit folgendem Inhalt:
II. NAME, SITZ UND RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Die Privatstiftung führt den Namen: [Stiftungsname]
Sitz der Privatstiftung ist: [Stiftungssitz], Österreich.
Die Privatstiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Firmenbuch gemäß PSG §35. Zuständiges Firmenbuchgericht ist das Bezirksgericht [Stiftungssitz] (bzw. das Handelsgericht Wien bei Wiener Sitz).
III. STIFTUNGSZWECK (PSG §1)
Zweck der Privatstiftung ist: [Stiftungszweck]
Art des Stiftungszwecks: [Stiftungszweck Art]. Die Stiftung darf kein Gewerbe betreiben, das über die bloße Verwaltung des Stiftungsvermögens hinausgeht (PSG §1 Abs. 2). Erwerbstätigkeiten sind nur im Rahmen des Stiftungszwecks zulässig.
IV. STIFTUNGSVERMÖGEN UND WIDMUNG (PSG §4)
Der Stifter widmet der Privatstiftung bei ihrer Errichtung folgendes Vermögen: [Stiftungsvermögen Beschreibung] Gesamtwert der Widmung: [Stiftungsvermögen Wert EUR].
Das Stiftungsvermögen ist zweckgewidmet und darf nur im Rahmen des Stiftungszwecks verwendet werden. Eine Rückübertragung an den Stifter ist ausgeschlossen, soweit nicht die Auflösungsregelungen der Ziffer XIII Anwendung finden.
Stiftungseingangssteuer: Die auf das gewidmete Vermögen entfallende Stiftungseingangssteuer nach StEG 2008 (2,5 % des Verkehrswerts des Inlandsvermögens) wird vom Stiftungsvorstand innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten ab Firmenbucheintragung beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline erklärt und entrichtet.
V. BEGÜNSTIGTE (PSG §§5, 9 Abs. 1 Z 1a, 26)
Begünstigte der Privatstiftung sind: [Begünstigte Beschreibung]
Stifter als Begünstigter: [Stifter als Begünstigter]. Begünstigte haben nach PSG §26 Abs. 1 einen Anspruch auf Zuwendungen nach Maßgabe der Stiftungserklärung und der Stiftungszusatzurkunde.
Ergänzende und vertrauliche Regelungen über Begünstigte, Zuwendungsquoten und Zuwendungsvoraussetzungen werden in einer gesonderten Stiftungszusatzurkunde gemäß PSG §10 geregelt, die dem Firmenbuchgericht vorzulegen, nicht jedoch im Firmenbuchauszug veröffentlicht wird.
VI. STIFTUNGSVORSTAND (PSG §§14–19)
Der erste Stiftungsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: — [Vorstand Mitglied 1] — [Vorstand Mitglied 2] — [Vorstand Mitglied 3]
Der Vorstand vertritt die Privatstiftung nach außen. Zur Vertretung sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Bei Eilmaßnahmen kann der Vorsitzende allein handeln und hat dies unverzüglich dem Gesamtvorstand zu melden.
Stiftungsprüfer (PSG §§20–22): [Stiftungsprüfer]. Der Stiftungsprüfer prüft den Jahresabschluss und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und erstattet dem Stiftungsvorstand und dem zuständigen Bezirksgericht Bericht.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen dieser Stiftungserklärung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsvorstands (einstimmig) und eines Notariatsakts sowie der Eintragung ins Firmenbuch (PSG §33).
Auflösung der Privatstiftung: Die Stiftung wird aufgelöst durch Beschluss des zuständigen Firmenbuchgerichts auf Antrag des Stiftungsvorstands bei nicht mehr erreichbarem Stiftungszweck oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (PSG §35, IO §63). Das Restvermögen nach Befriedigung aller Gläubiger fällt den in der Stiftungszusatzurkunde bestimmten Letztbegünstigten zu.
Errichtet in Form des Notariatsakts gemäß §§52–90 der Notariatsordnung (NO) am [Errichtungsdatum] vor dem unterzeichneten Notar.
Stifter
________________
Signature
Notar (beurkundende Person)
________________
Signature
Was ist Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)?
Die Stiftungserklärung (Privatstiftung) ist ein nach Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl Nr. 694/1993, §§1–15 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die österreichische Privatstiftung ist eine eigenständige juristische Person des Privatrechts ohne Mitglieder und ohne Eigentümer. Rechtsgrundlage ist ausschließlich das PSG — ein Spezialgesetz, das neben und ergänzend zum ABGB gilt. Die Stiftungserklärung muss nach PSG §9 in Form eines Notariatsakts (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871, §§52–90) errichtet werden — eigenhändige oder bloß schriftlich beglaubigte Dokumente sind für die Errichtung einer Privatstiftung nicht ausreichend. Das zuständige Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder Handelsgericht Wien) trägt die Privatstiftung nach Prüfung der Stiftungserklärung in das Firmenbuch ein (PSG §35).
Die Stiftungserklärung umfasst nach PSG §9 Abs. 1 als Mindestinhalt: den Stiftungszweck (PSG §1), die Vermögenswidmung (Stiftungsvermögen von mindestens EUR 70.000,00 nach PSG §4), die Bezeichnung des ersten Stiftungsvorstands (mindestens drei natürliche Personen, PSG §14) sowie Bestimmungen über die Abänderung der Stiftungserklärung. Darüber hinaus können fakultative Inhalte wie Begünstigtenregelungen, Stiftungsbeirat (PSG §23), Begünstigtenbeirat (PSG §23a), Auflösungsregelungen und Stiftungszusatzurkunden (PSG §10) aufgenommen werden.
Besonders relevant für die Erbschafts- und Vermögensplanung: Die Privatstiftung ist nicht erbfähig — nach dem Tod des Stifters besteht die Stiftung unverändert fort, da sie bereits zu Lebzeiten als eigenständige Rechtsperson gegründet wurde. Vermögen, das in die Stiftung eingebracht wird, gehört nicht mehr zum Nachlass des Stifters (ABGB §531 ff.). Pflichtteilsberechtigte Kinder und Ehegatte können jedoch nach ABGB §§781–783 die Hinzurechnung von Schenkungen an die Stiftung verlangen, wenn die Einbringung innerhalb der gesetzlichen Fristen (2 Jahre für Stiftungswidmungen, die nicht an Erben/Pflichtteilsberechtigte gehen, bzw. 10 Jahre wenn Begünstigte pflichtteilsberechtigt sind) erfolgte.
Mit einem Stiftungsvermögen von mehreren Milliarden Euro verwalten österreichische Privatstiftungen erhebliche Wirtschaftsanteile — darunter bekannte Familienunternehmen wie die AMAG, Blum, Swarovski-Stiftungen und zahlreiche andere. Der Stiftungseingangssteuer (StEG 2008) von 2,5 % auf Inlandsvermögen unterliegen alle Einbringungen in die Privatstiftung; eine jährliche Zwischensteuer (KStG §13 Abs. 3) von 25 % auf thesaurierte Kapitalerträge ist abzuführen.
Wann brauchen Sie Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)?
Eine Stiftungserklärung für eine österreichische Privatstiftung nach PSG wird in folgenden Situationen benötigt:
Vermögensnachfolge und Erbschaftsgestaltung: Wer seinen Nachlass so regeln möchte, dass das Familienvermögen — insbesondere ein Unternehmensanteil oder eine umfangreiche Liegenschaft — nach dem Tod nicht durch Erbstreitigkeiten, Pflichtteilsansprüche oder Zwangsverkäufe zerschlagen wird, gründet eine Privatstiftung. Die Stiftung kann so gestaltet werden, dass Erträge an bestimmte Begünstigte fließen, während das Stammvermögen erhalten bleibt.
Unternehmenssicherung bei Generationenwechsel: Österreichische Familienunternehmen werden häufig in Privatstiftungen eingebracht, um den Betrieb dauerhaft vor Zersplitterung zu schützen. Die Stiftungserklärung regelt dabei, welche Familienmitglieder Erträge erhalten und wer die Kontrolle über das Stiftungsvermögen ausübt.
Gemeinnützige Zwecke und Mäzenatentum: PSG §1 Abs. 2 erlaubt auch gemeinnützige Stiftungszwecke (Bildung, Wissenschaft, Kunst, Soziales). Stiftungen mit ausschließlich gemeinnützigem Zweck genießen besondere steuerliche Begünstigungen (KöStG §4a, EStG §4a für Spendenabzug).
Vermögensschutz vor Gläubigern: Einmal in die Stiftung eingebrachtes Vermögen haftet grundsätzlich nur für Stiftungsschulden, nicht für persönliche Schulden des Stifters — sofern die Einbringung keine anfechtbare Rechtshandlung (IO §27 ff.) darstellt.
Internationaler Kontext: Für Stifter mit Vermögen in mehreren Ländern ermöglicht die Privatstiftung eine österreichisch-rechtliche Klammer für die gesamte Vermögensstrategie, da die Stiftung als eigenständige Person mit Sitz in Österreich agiert und österreichisches Recht anwendet.
Was gehört in Ihr Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)?
Eine rechtswirksame Stiftungserklärung für eine österreichische Privatstiftung nach PSG enthält folgende Kernelemente:
1. Stiftungsname und Sitz: Die Privatstiftung muss einen eindeutigen Namen führen, der die Bezeichnung 'Privatstiftung' enthält (PSG §7). Der Sitz ist in Österreich festzulegen; er bestimmt das zuständige Firmenbuchgericht.
2. Stiftungszweck (PSG §1): Der Zweck muss erlaubt und hinreichend bestimmt sein — private Zwecke (Familienstiftung), unternehmerische Zwecke (Unternehmens- oder Beteiligungsstiftung), gemeinnützige Zwecke oder Kombinationen. Reine Erwerbstiftungen ohne Begünstigte sind nach PSG §1 Abs. 2 ausgeschlossen.
3. Stiftungsvermögen und Widmung (PSG §4): Mindestens EUR 70.000,00 müssen bei Errichtung gewidmet werden. Das Stiftungsvermögen kann aus Bareinlagen, Liegenschaften, Unternehmensanteilen (GmbH-Anteile nach FN-Nummer aus dem Firmenbuch), Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten bestehen. Die Widmungserklärung muss präzise das eingebrachte Vermögen beschreiben.
4. Begünstigte (PSG §5 und PSG §9 Abs. 1 Z 1a): Die Begünstigten können in der Stiftungserklärung oder in einer gesonderten Stiftungszusatzurkunde (PSG §10) bestimmt werden. Häufig werden Familienangehörige (Kinder, Enkel) als Begünstigte eingesetzt. Der Stifter selbst kann Begünstigter sein — mit bestimmten steuerrechtlichen Einschränkungen. Begünstigte haben nach PSG §26 Abs. 1 einen einklagbaren Anspruch auf Zuwendungen, wenn die Stiftungserklärung dies vorsieht.
5. Stiftungsvorstand (PSG §14): Mindestens drei Mitglieder des Vorstands müssen in der Stiftungserklärung benannt werden. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen und verwaltet das Stiftungsvermögen. Stifter und Begünstigte sind nach PSG §15 Abs. 2 von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen — Ausnahme: maximal ein Stifter oder naher Angehöriger darf Vorstandsmitglied sein, wenn ein Stiftungsprüfer (Wirtschaftsprüfer) bestellt ist.
6. Stiftungsprüfer: Bei Privatstiftungen, die einen Begünstigtenvertreter im Vorstand haben, ist ein Stiftungsprüfer (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) verpflichtend. Der Prüfer überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens.
7. Stiftungszusatzurkunde (PSG §10): Vertrauliche Regelungen (insbesondere Begünstigtenbestimmungen, Anteile und Quoten) können in einer Zusatzurkunde geregelt werden, die nur dem Firmenbuchgericht vorgelegt wird — nicht im öffentlich einsehbaren Firmenbuchauszug erscheint. forms-legal.com bietet Vorlagen für beide Dokumente.
8. Änderungs- und Auflösungsbestimmungen: Die Stiftungserklärung muss Regeln für ihre eigene Abänderung und für die Auflösung der Stiftung enthalten (PSG §9 Abs. 1 Z 4). Die Auflösung bedarf des Beschlusses des Firmenbuchgerichts.
9. Steuerrechtliche Aspekte: Stiftungseingangssteuer (StEG 2008) 2,5 % auf inländisches Vermögen bei Einbringung. Jährliche Zwischensteuer 25 % (KStG §13 Abs. 3) auf thesaurierte Kapitalerträge, Zinsen und Dividenden. Ausschüttungen an Begünstigte unterliegen KESt 27,5 %. Der Stifter sollte steuerliche Beratung durch einen Steuerberater (§1 WTBG) in Anspruch nehmen.
So füllen Sie Ihr Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung) aus
Die Stiftungserklärung für eine österreichische Privatstiftung wird in folgenden Schritten erstellt und errichtet:
Schritt 1: Vorbereitungsphase — Stiftungskonzept. Klären Sie vorab: Stiftungszweck (Familien-, Unternehmens- oder gemeinnützige Stiftung), Begünstigtenkreis und -quoten, Stiftungsvermögen (Mindest EUR 70.000,00 nach PSG §4), Vorstandsmitglieder (mindestens 3 natürliche Personen, keine Stifter-/Begünstigteneigenschaft ohne Prüfer), steuerliche Strategie in Abstimmung mit dem Steuerberater.
Schritt 2: Formular ausfüllen. Tragen Sie im vorliegenden Formular alle erforderlichen Daten ein: vollständiger Name und Anschrift des Stifters, gewählter Stiftungsname mit dem Zusatz 'Privatstiftung', Sitz (österreichische Gemeinde), Stiftungszweck (klar und bestimmt formuliert), zu widmendes Vermögen mit Wertangabe, Namen und Adressen aller drei Vorstandsmitglieder, Begünstigtenangaben (sofern in der Urkunde und nicht in der Zusatzurkunde geregelt).
Schritt 3: Notarielle Errichtung (zwingend). Die ausgefüllte Vorlage ist mit einem Notar (Notariat) zu besprechen. Die Stiftungserklärung muss als Notariatsakt nach NO §§52–90 errichtet werden — eine bloß schriftliche oder beglaubigte Form genügt nicht (PSG §9). Der Notar prüft Inhalt und Rechtmäßigkeit, bereitet die endgültige Fassung vor und beurkundet die Unterschriften.
Schritt 4: Firmenbucheintragung. Nach notarieller Beurkundung reicht der Notar oder Rechtsanwalt die Firmenbucheingabe beim zuständigen Bezirksgericht (oder Handelsgericht Wien für Wien) über das ERV (Elektronischer Rechtsverkehr) ein. Das Firmenbuchgericht prüft die formellen Voraussetzungen und trägt die Privatstiftung unter einer FN-Nummer ein. Ab Eintragung ist die Stiftung rechtsfähig (PSG §35).
Schritt 5: Finanzamt Österreich — Stiftungseingangssteuer. Innerhalb von 3 Monaten ab Eintragung ist die Stiftungseingangssteuer nach StEG 2008 (2,5 % des Verkehrswerts des eingebrachten Vermögens) beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline anzumelden und zu entrichten.
Schritt 6: Vermögensübertragung. Liegenschaften: Eigentumsübertragung durch Eintragung im Grundbuch (GBG) — Notar übergibt Eintragungsgesuch. GmbH-Anteile: Abtretungsvertrag notariell beurkundet, Firmenbucheintragung der Änderung. Bankguthaben: Überweisung auf Stiftungskonto mit neu eröffnetem Firmenbuchauszug.
Rechtliche Anforderungen für Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)
Die Errichtung einer österreichischen Privatstiftung unterliegt zwingenden Anforderungen des PSG und ergänzender Gesetze:
Form — Notariatsakt (PSG §9 Abs. 1): Die Stiftungserklärung muss in der Form eines Notariatsakts nach Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871, §§52–90) errichtet werden. Mündliche, schriftliche oder bloß notariell beglaubigte Formen reichen nicht aus. Der Notar prüft die Identität des Stifters und die Rechtmäßigkeit des Stiftungszwecks.
Mindestkapital (PSG §4): Das Stiftungsvermögen muss bei Errichtung mindestens EUR 70.000,00 (siebzigtausend Euro) betragen. Späterhinzuzufügendes Vermögen unterliegt erneut der Stiftungseingangssteuer.
Vorstandspflicht (PSG §§14–15): Mindestens drei natürliche Personen müssen den Vorstand bilden. Juristische Personen können keine Vorstandsmitglieder sein. Stifter und Begünstigte sind grundsätzlich vom Vorstand ausgeschlossen; Ausnahme: maximal ein Stiftervertreter unter der Bedingung eines verpflichtenden Stiftungsprüfers.
Firmenbucheintragung (PSG §35): Die Privatstiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung in das Firmenbuch. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Vorstands durch einen bevollmächtigten Notar oder Rechtsanwalt über ERV.
Treuwidrige Stiftungen und Sittenwidrigkeit (ABGB §879): Eine Privatstiftung, die ausschließlich dem Zweck dient, Gläubiger zu benachteiligen oder Pflichtteilsansprüche zu umgehen, kann nach IO §§27–43 (Anfechtung) oder nach ABGB §879 als sittenwidrig angefochten werden. Stiftungswidmungen innerhalb der Anfechtungsfristen (IO §31: 2 Jahre, IO §28: 10 Jahre bei Vorsatz) sind besonders risikoreich.
Stiftungseingangssteuer (StEG 2008): 2,5 % auf den Verkehrswert inländischen Vermögens; 25 % auf ausländisches Vermögen von nicht mit Österreich in DBA-Beziehung stehenden Ländern. Selbstberechnung durch Notar oder Rechtsanwalt binnen 3 Monaten nach Eintragung.
Häufige Fehler bei Ihrem Stiftungserklärung Österreich (Privatstiftung)
Bei der Errichtung österreichischer Privatstiftungen nach PSG treten folgende Fehler häufig auf:
Fehlende Notariatsaktsform: Einige Mandanten glauben fälschlich, eine Privatstiftung könnte mit einer normalen schriftlichen Vereinbarung oder einer notariell beglaubigten Erklärung gegründet werden. Das PSG §9 Abs. 1 verlangt zwingend die Form des Notariatsakts — ohne diesen ist die Stiftungserklärung absolut nichtig. Die Kosten des Notariatsakts sind unvermeidbar.
Vorstand aus Stiftern und Begünstigten zusammengesetzt: PSG §15 Abs. 2 schließt Stifter und Begünstigte grundsätzlich vom Vorstand aus. Wird dieser Grundsatz verletzt (z.B. durch Bestellung aller drei Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Familie), drohen Nichtigkeit der Vorstandsbestellungen und aufsichtsbehördliche Maßnahmen. Ausnahme: Ein Stiftervertreter ist nur zulässig, wenn ein Stiftungsprüfer (Wirtschaftsprüfer) verpflichtend bestellt wird.
Unzureichende Beschreibung des Stiftungsvermögens: Das eingebrachte Vermögen muss in der Stiftungserklärung oder Widmungserklärung so präzise beschrieben werden, dass es zweifelsfrei identifizierbar ist — Grundbuchseinlagenummer, FN-Nummer der GmbH-Anteile, ISIN der Wertpapiere. Unklare Widmungen führen zu Firmenbuchproblemen und steuerlichen Schwierigkeiten.
Vernachlässigung der Pflichtteilsrechte: Stiftungswidmungen innerhalb der 2-Jahres- bzw. 10-Jahres-Fristen nach ABGB §§781–783 können von Pflichtteilsberechtigten im Nachlass des Stifters hinzugerechnet werden. Wer die Stiftung gründet, ohne die Pflichtteilssituation zu analysieren, riskiert erhebliche Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Stiftung.
Fehlendes Stiftungszusatzurkunde-Konzept: Vertrauliche Begünstigtenregelungen sollten in eine Stiftungszusatzurkunde nach PSG §10 ausgelagert werden — diese ist nur dem Firmenbuchgericht vorzulegen und erscheint nicht im öffentlich einsehbaren Firmenbuchauszug. Wer alles in die Haupturkunde aufnimmt, macht Begünstigteninformationen öffentlich zugänglich.
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Der wesentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt der Wirksamkeit und in der Rechtsnatur: Ein österreichisches Testament nach ABGB §§552–576 wird erst mit dem Tod des Erblassers wirksam — bis dahin kann der Erblasser es jederzeit widerrufen (ABGB §772). Die Privatstiftung nach PSG hingegen wird bereits zu Lebzeiten des Stifters gegründet und erlangt mit Eintragung in das Firmenbuch (PSG §35) sofortige Rechtsfähigkeit als eigenständige juristische Person. Das eingebrachte Vermögen gehört ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung — und damit nicht mehr zum späteren Nachlass. Kein Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht ist für das Stiftungsvermögen erforderlich, kein Gerichtskommissär wird tätig. Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte) können das Stiftungsvermögen daher nicht direkt beanspruchen, wohl aber unter Umständen eine Hinzurechnung nach ABGB §§781–783 verlangen, wenn die Stiftungswidmung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgte. Die Privatstiftung bietet zudem steuerliche Vorteile (Thesaurierung von Erträgen mit 25 % Zwischensteuer statt 27,5 % KESt) und Schutz vor Erbstreitigkeiten durch klare Regelung in der Stiftungserklärung.
Ja, der Stifter kann in Österreich selbst Begünstigter seiner Privatstiftung sein — mit steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen. Gesellschaftsrechtlich: Die Möglichkeit, den Stifter als Begünstigten zu bestimmen, ist im PSG grundsätzlich zulässig. Der Stifter erhält dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Zuwendungen nach PSG §26 Abs. 1. Steuerrechtlich: Wenn der Stifter selbst oder seine Familienmitglieder Begünstigte sind und der Stifter beherrschenden Einfluss auf die Stiftung hat (z.B. durch Stiftungszusatzurkunde mit Änderungsvorbehalt nach PSG §9 Abs. 1 Z 4), kann die Finanzbehörde (Finanzamt Österreich) die Stiftung als 'Substrat' des Stifters werten und eine Durchgriffsbesteuerung nach §22 BAO anwenden. Eine sorgfältige Gestaltung durch einen Steuerberater (§1 WTBG) ist unerlässlich. Praktischer Hinweis: Viele Familienstiftungen sehen den Stifter als Erstbegünstigten mit Recht auf laufende Erträge vor, während das Stammvermögen für die nächste Generation erhalten bleibt.
Bei der Gründung einer österreichischen Privatstiftung nach PSG fallen folgende Steuern und Abgaben an: (1) Stiftungseingangssteuer (StEG 2008): 2,5 % des Verkehrswerts des gewidmeten Inlandsvermögens — bei EUR 1.000.000,00 Stiftungsvermögen also EUR 25.000,00. Für ausländisches Vermögen aus Nicht-DBA-Ländern beträgt der Satz 25 %. Die Steuer ist binnen 3 Monaten nach Firmenbucheintragung beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline zu erklären und zu entrichten. (2) Notariatskosten: Der Notariatsakt für die Stiftungserklärung kostet je nach Stiftungsvermögen typischerweise EUR 2.000,00–10.000,00 (nach österreichischem Notariatstarif). (3) Firmenbuchgebühren: Ca. EUR 30,00 Eintragungsgebühr plus Beilagen. (4) Jährliche Zwischensteuer (KStG §13 Abs. 3): 25 % auf thesaurierte Kapitalerträge, Zinsen, Dividenden der Stiftung. (5) KESt 27,5 % auf Ausschüttungen an Begünstigte. (6) Laufende Kosten: Stiftungsprüfer (Wirtschaftsprüfer), Steuerberatung, Jahresabschluss nach UGB §189a. Eine Privatstiftung lohnt sich steuerlich und organisatorisch in der Regel erst ab einem Stiftungsvermögen von EUR 1.000.000,00 aufwärts.
Die Kontrolle einer österreichischen Privatstiftung nach PSG erfolgt auf mehreren Ebenen: (1) Stiftungsvorstand (PSG §§14–19): Der Vorstand (mindestens 3 Mitglieder) verwaltet die Stiftung in eigener Verantwortung. Er ist zur ordnungsgemäßen, dem Stiftungszweck entsprechenden Verwaltung verpflichtet. (2) Stiftungsprüfer (PSG §§20–22): Bei bestimmten Stiftungen (insbesondere wenn ein Stiftervertreter im Vorstand sitzt) ist ein Stiftungsprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) verpflichtend zu bestellen. Dieser prüft Jahresabschluss und Vermögensverwaltung. (3) Firmenbuchgericht (Bezirksgericht): Das Gericht hat nach PSG §35 eine allgemeine Aufsichtspflicht und kann bei Verstößen einschreiten — Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Bestellung eines Notgeschäftsführers. (4) Begünstigte (PSG §§25–30): Begünstigte können ihre einklagbaren Ansprüche nach PSG §26 vor dem zuständigen Bezirksgericht (AußStrG) geltend machen. (5) Stiftungsbeirat (PSG §23): Fakultativ kann ein Beirat zur Überwachung des Vorstands eingerichtet werden — häufig mit Zustimmungsvorbehalten für wichtige Entscheidungen.
Ja, eine österreichische Privatstiftung nach PSG kann aufgelöst werden, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung des Firmenbuchgerichts. Auflösungsgründe nach PSG §35 Abs. 1: (1) Ablauf der in der Stiftungserklärung bestimmten Zeit; (2) Eintritt eines auflösenden Ereignisses laut Stiftungserklärung; (3) Beschluss des Firmenbuchgerichts auf Antrag des Stiftungsvorstands, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar ist oder der Stiftungszweck erfüllt wurde; (4) Eröffnung des Insolvenzverfahrens (IO §63). Eine eigenmächtige Auflösung durch den Stifter ohne Gerichtsbeschluss ist nicht möglich — dies schützt Begünstigte und Gläubiger. Das Liquidationsverfahren (PSG §35 ff.) sieht vor, dass zunächst alle Verbindlichkeiten der Stiftung befriedigt werden, bevor das Restvermögen an die in der Stiftungserklärung bestimmten Letztbegünstigten verteilt wird. Fehlt eine solche Regelung, fällt das Restvermögen nach PSG §36 an den Bund (Österreich). Der Stifter sollte daher stets eine Letztbegünstigtenklausel in die Stiftungserklärung aufnehmen.
Für die Gründung einer österreichischen Privatstiftung nach PSG benötigen Sie folgende Unterlagen: (1) Ausgefüllte Stiftungserklärung (Vorlage von forms-legal.com als Arbeitsbasis); (2) Notartermin beim österreichischen Notar (Notariatsordnung) — der Notar erstellt die finale Fassung als Notariatsakt; (3) Lichtbildausweis des Stifters (Reisepass oder österreichischer Personalausweis nach DSG); (4) Unterlagen zum Stiftungsvermögen: Grundbuchauszug für Liegenschaften (aus justiz.gv.at), Firmenbuchauszug und Gesellschafterliste für GmbH-Anteile, Wertpapierdepotauszug, Kontoauszüge; (5) Namen, Adressen und Lichtbildausweise aller Vorstandsmitglieder (mindestens 3); (6) Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich (bei großen Übertragungen empfohlen); (7) Allfällige Stiftungszusatzurkunde (PSG §10) mit Begünstigtenregelungen. Gesamtdauer von Konzeption bis Firmenbucheintragung: typischerweise 4–8 Wochen bei reibungslosem Ablauf.
Die Privatstiftung und die GmbH (§6 GmbHG, Mindeststammkapital EUR 10.000,00 seit dem GesRÄG 2023, zuvor EUR 35.000,00) dienen beide als Holdingstrukturen für Familienunternehmen, haben aber grundlegend unterschiedliche Eigenschaften: Eigentümerschaft: Die GmbH hat Gesellschafter (Eigentümer), die GmbH-Anteile halten und diese vererben oder verschenken können. Die Privatstiftung hat keine Eigentümer — das eingebrachte Vermögen gehört der Stiftung selbst. Pflichtteilsrisiko: GmbH-Anteile fallen in den Nachlass und lösen Pflichtteilsansprüche aus (ABGB §§762–796). Stiftungsvermögen nicht (außer Hinzurechnungsregeln §§781–783 ABGB innerhalb der Fristen). Steuer: GmbH-Ausschüttungen an natürliche Gesellschafter unterliegen sofort 27,5 % KESt. Stiftungen können Erträge zunächst mit 25 % Zwischensteuer (KStG §13 Abs. 3) thesaurieren — dies schafft einen Steuerstundungseffekt. Kontrolle: GmbH-Gesellschafter haben direkte Stimmrechte in der Generalversammlung. Stiftungseinfluss des Stifters erfolgt indirekt über Stiftungserklärungsgestaltung und Stiftungszusatzurkunde. Bestand: GmbH-Anteile werden vererbt und können durch Erbstreitigkeiten aufgespalten werden. Privatstiftung bleibt dauerhaft bestehen, unabhängig vom Tod des Stifters.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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